RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/4022/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des I. S., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 6.3.2015 gegen die Erledigung der Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Referat Studierende und Humanitäre, vom 18.2.2015, Zl. MA35-9/3022667-01, betreffend den Antrag vom 15.5.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des römisch eins. S., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 6.3.2015 gegen die Erledigung der Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Referat Studierende und Humanitäre, vom 18.2.2015, Zl. MA35-9/3022667-01, betreffend den Antrag vom 15.5.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt Der am 7.11.1983 geborene Beschwerdeführer mit ägyptischer Staatsangehörigkeit stellte am 15.5.2014 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Kairo in Ägypten einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Studierender". Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.1.2015, die direkt an den Beschwerdeführer adressiert war und die er bei der Österreichische Botschaft Kairo persönlich am 29.1.2015 übernommen hat, brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 15.5.2014 mangels gesichertem Lebensunterhalt abzuweisen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt. Mit E-Mail vom 5.2.2015 äußerte sich der in Wien wohnende Großonkel des Beschwerdeführers zum behördlich gewährten Parteiengehör unter Verwendung des E-Mailkontos der Großtante des Beschwerdeführers (beide Personen waren der belangte Behörde offenbar aus persönlichen Vorsprachen, etwa am 25.9.2014 und 30.9.2014, bekannt; beide wurden vom Beschwerdeführer in von ihm nicht unterzeichneten deutschsprachigen Eingaben als Großonkel und Großtante bezeichnet). Die Stellungnahme adressierte der Großonkel des Beschwerdeführers an die Österreichische Botschaft Kairo und leitete dieses E-Mail sogleich auch an die belangte Behörde weiter. In der Folge entschied die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.2.
- Nach dem Spruch dieses im Verwaltungsakt einliegenden Bescheids werde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Die im Verwaltungsakt (einfach) einliegende Urschrift dieses Bescheids war mit einem Stempel mit dem Schriftzug "Magistrat der Stadt Wien" und "Magistratsabteilung 35" versehen, enthielt die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" sowie eine eigenhändige nicht leserliche Paraphe und einen Namensstempel der zuständigen Sachbearbeiterin und Genehmigerin. Die Urschrift enthielt (zusätzlich dazu jedoch) keine Amtssignatur, das heißt keine Bildmarke und keinen Hinweis im Dokument darauf, dass dieses amtssigniert sei. Laut Zustellverfügung sei der Bescheid dem Beschwerdeführer direkt zuzustellen. In der Folge entschied die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.2.
- Nach dem Spruch dieses im Verwaltungsakt einliegenden Bescheids werde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Die im Verwaltungsakt (einfach) einliegende Urschrift dieses Bescheids war mit einem Stempel mit dem Schriftzug "Magistrat der Stadt Wien" und "Magistratsabteilung 35" versehen, enthielt die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" sowie eine eigenhändige nicht leserliche Paraphe und einen Namensstempel der zuständigen Sachbearbeiterin und Genehmigerin. Die Urschrift enthielt (zusätzlich dazu jedoch) keine Amtssignatur, das heißt keine Bildmarke und keinen Hinweis im Dokument darauf, dass dieses amtssigniert sei. Laut Zustellverfügung sei der Bescheid dem Beschwerdeführer direkt zuzustellen. Die belangte Behörde übermittelte eine gescannte Fassung der Urschrift dieses Bescheids vom 18.2.2015 am selben Tag per E-Mail an die Österreichische Botschaft Kairo mit dem Ersuchen, ihn an den Beschwerdeführer auszufolgen und anschließend die von ihm bei Ausfolgung zu unterschreibende Übernahmebestätigung zurückzusenden. Sollte die persönliche Zustellung nicht möglich sein, werde um Aushang an der Amtstafel ersucht. Am 20.2.2015 erkundigte sich der Großonkel des Beschwerdeführers per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Kairo nach dem Verfahrensstand, weil er von der belangten Behörde telefonisch erfahren habe, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei. In der im Anschluss über E-Mail geführten Korrespondenz übermittelte der Großonkel des Beschwerdeführers am 22.2.2015 eine bereits vor einem Jahr vom Beschwerdeführer an ihn am 26.2.2014 bei der Österreichischen Botschaft Kairo in beglaubigter Form unterzeichnete "Besondere Vollmacht". Daraufhin leitete ihm die Österreichische Botschaft Kairo am 23.2.2015 die Datei mit der elektronischen (gescannten) Kopie des Bescheids der belangten Behörde vom 18.2.2015 weiter. Mit (nicht unterzeichnetem) Schriftsatz vom 6.3.2015 erhob der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, die bei der belangten Behörde ausweislich ihres Eingangsstempels am 13.3.2015 einlangte. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor (hier eingelangt am 7.4.2015). Mit Schreiben vom 9.4.2015 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Österreichische Botschaft Kairo um Übermittlung eines Nachweises über die Zustellung des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides. Mit (amtssigniertem, als elektronische Anlage per E-Mail übermitteltem) Schreiben vom 12.4.2015 teilte die Österreichische Botschaft Kairo mit, dass dieser Bescheid am 23.2.2015 an den bevollmächtigten Großonkel des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich an die E-Mailadresse der Großtante des Beschwerdeführers – per E-Mail "zugestellt" worden sei und fügte diesem E-Mail als weitere Beilage die weitergeleitete Datei mit dem Bescheid samt gescanntem Ausdruck jenes E-Mails bei, an das die Datei mit dem Bescheid angefügt war. Eine telefonische Rückfrage des Verwaltungsgerichts Wien bei der belangten Behörde am 14.4.2015 ergab, dass der angefochtene Bescheid an den Großonkel des Beschwerdeführers weder im Original persönlich ausgefolgt noch neuerlich per Post übermittelt worden sei. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der (rückwirkend mit 1.1.2008 in Kraft getretenen) Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, lautet: Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der (rückwirkend mit 1.1.2008 in Kraft getretenen) Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet:
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt." Der mittlerweile außer Kraft getretene § 82a AVG in der (ebenfalls einige Tage rückwirkend mit Jahresanfang 2008 in Kraft getretenen) Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 hatte folgenden Wortlaut:Der mittlerweile außer Kraft getretene Paragraph 82 a, AVG in der (ebenfalls einige Tage rückwirkend mit Jahresanfang 2008 in Kraft getretenen) Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 hatte folgenden Wortlaut: "§ 82a. Bis zum Ablauf des
- Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:
- schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
- schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten." III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung I.
- Zurückweisung (Spruchpunkt I)römisch eins.
- Zurückweisung (Spruchpunkt römisch eins) Die belangte Behörde übermittelte eine gescannte Fassung der Urschrift des Bescheids vom 18.2.2015 an diesem Tag als PDF-Datei per E-Mail an die Österreichische Botschaft Kairo mit dem Ersuchen um direkte Zustellung an den Beschwerdeführer, die ihrerseits am 23.2.2015 diese PDF-Datei per E-Mail an die vom Großonkel des Beschwerdeführers verwendete E-Mailadresse der Großtante weiterleitete. Die Urschrift dieses Bescheids enthielt den Namen der genehmigenden Sachbearbeiterin sowie ihre Unterschrift samt behördlichem Fertigungsstempel, aber – wie erwähnt – keine Amtssignatur. Allerdings erfüllt die in der PDF-Datei wiedergegebene gescannte Unterschrift nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten". Unter einer solchen Unterschrift kann nur eine originale Namenszeichnung verstanden werden und nicht eine bloß im Faxwege kopierte oder – was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft einer Faxkopie gleichzuhalten ist – durch Einscannen in ein digitales Format übertragene Unterschrift (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126, zur Rechtslage vor und seit dem 1.1.2011 im Zusammenhang mit der Übermittlung eines unterschriebenen, jedoch nicht amtssignierten Dokuments einer behördlichen Erledigung vom 25.8.2011 per Telefax). Allerdings erfüllt die in der PDF-Datei wiedergegebene gescannte Unterschrift nicht die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten". Unter einer solchen Unterschrift kann nur eine originale Namenszeichnung verstanden werden und nicht eine bloß im Faxwege kopierte oder – was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft einer Faxkopie gleichzuhalten ist – durch Einscannen in ein digitales Format übertragene Unterschrift vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126, zur Rechtslage vor und seit dem 1.1.2011 im Zusammenhang mit der Übermittlung eines unterschriebenen, jedoch nicht amtssignierten Dokuments einer behördlichen Erledigung vom 25.8.2011 per Telefax). Der Verwaltungsgerichtshof ist zudem der Ansicht entgegengetreten, dass eine "Ausfertigungsunterschrift" entweder eine Originalunterschrift oder aber auch eine "Kopienunterschrift" sein könne. Insbesondere ist die mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 eingefügte Bestimmung des § 82a AVG, wonach bis zum Ablauf des 31.12.2010 unter bestimmten Voraussetzungen schriftliche Ausfertigungen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedurften, seit 1.1.2011 nicht mehr anzuwenden (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126). Die (wenn auch nach der genannten Novelle wieder mögliche) Bescheiderlassung per Telefax (oder auch E-Mail) ist seit 1.1.2011 ohne Amtssignatur nicht mehr möglich (vgl. das in der Folge ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2014, 2012/17/0014; ebenso die rechtswirksame Erlassung eines am 30.9.2013 versendeten Bescheids per Telefax verneinend das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2014, 2013/10/0244; anders im Hinblick auf § 37 ZustG bei Verwendung einer Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG der Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033).Der Verwaltungsgerichtshof ist zudem der Ansicht entgegengetreten, dass eine "Ausfertigungsunterschrift" entweder eine Originalunterschrift oder aber auch eine "Kopienunterschrift" sein könne. Insbesondere ist die mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 eingefügte Bestimmung des Paragraph 82 a, AVG, wonach bis zum Ablauf des 31.12.2010 unter bestimmten Voraussetzungen schriftliche Ausfertigungen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedurften, seit 1.1.2011 nicht mehr anzuwenden vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126). Die (wenn auch nach der genannten Novelle wieder mögliche) Bescheiderlassung per Telefax (oder auch E-Mail) ist seit 1.1.2011 ohne Amtssignatur nicht mehr möglich vergleiche das in der Folge ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2014, 2012/17/0014; ebenso die rechtswirksame Erlassung eines am 30.9.2013 versendeten Bescheids per Telefax verneinend das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2014, 2013/10/0244; anders im Hinblick auf Paragraph 37, ZustG bei Verwendung einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, E-GovG der Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033). Ein Fax, das die im Original eingelegte urschriftliche Erledigung an der angewählten Endstelle ausgibt, ist einer gescannten elektronischen Kopie, die den Inhalt einer Urschrift digital erfasst und abbildet, gleichzuhalten. Beide Arten der Verarbeitung von Dokumenten sind der elektronischen Form zuzurechnen (häufig werden heute per Telefax übermittelte Schreiben beim Empfänger nicht ausgedruckt sondern zunächst als E-Mail an zuständige Stellen bzw. Abteilungen intern weitergeleitet). Dem elektronischen Dokument einer auch im Original zum Scannen eingelegten Urschrift, die keine Amtssignatur gemäß § 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, enthält, fehlt es wie einem ausgedruckten Telefax an einer der von § 18 Abs. 4 AVG geforderten Fertigungsformen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband (
- Ausgabe 2014), § 18 Rz. 14, Rz. 23 und Rz. 27 zu Ausfertigungen in Form elektronischer Dokumente wie E-Mails oder als PDF-Datei gespeicherte und als Anhang versendete elektronische Dokumente; zur erforderlichen Amtssignatur für eine elektronische Fertigung ebenso Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 203 und Rz. 194/1). Ein Fax, das die im Original eingelegte urschriftliche Erledigung an der angewählten Endstelle ausgibt, ist einer gescannten elektronischen Kopie, die den Inhalt einer Urschrift digital erfasst und abbildet, gleichzuhalten. Beide Arten der Verarbeitung von Dokumenten sind der elektronischen Form zuzurechnen (häufig werden heute per Telefax übermittelte Schreiben beim Empfänger nicht ausgedruckt sondern zunächst als E-Mail an zuständige Stellen bzw. Abteilungen intern weitergeleitet). Dem elektronischen Dokument einer auch im Original zum Scannen eingelegten Urschrift, die keine Amtssignatur gemäß Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, enthält, fehlt es wie einem ausgedruckten Telefax an einer der von Paragraph 18, Absatz 4, AVG geforderten Fertigungsformen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 18, Rz. 14, Rz. 23 und Rz. 27 zu Ausfertigungen in Form elektronischer Dokumente wie E-Mails oder als PDF-Datei gespeicherte und als Anhang versendete elektronische Dokumente; zur erforderlichen Amtssignatur für eine elektronische Fertigung ebenso Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 203 und Rz. 194/1). Im Beschwerdefall konnte es daher durch die behördlich gewählte Vorgehensweise der beabsichtigten Zustellung einer unsignierten elektronischen Kopie des im Verwaltungsakt urschriftlich einliegenden Bescheids vom 18.2.2015 über die Österreichische Botschaft Kairo (vgl. § 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu keiner rechtswirksamen Erlassung dieses Bescheids gegenüber dem Beschwerdeführer kommen (etwa durch persönliche Ausfolgung eines Ausdrucks der nicht amtssignierten elektronischen Kopie). Die durch die anschließende Weiterleitung dieses E-Mails erlangte Kenntnis vom Bescheidinhalt durch den – offenbar dazu auch – bevollmächtigten Großonkel des Beschwerdeführers stellte kein "tatsächliches Zukommen" dieser Erledigung dar, was gemäß § 9 Abs. 3 ZustG die Heilung eines Zustellmangels bewirken könnte, weil dafür erforderlich gewesen wäre, dass der Bescheid vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich körperlich oder elektronisch in Empfang genommen wird. Dafür war aber die Übermittlung einer – wegen der fehlenden Amtssignatur § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprechenden – Telekopie oder Fotokopie per E-Mail nicht ausreichend (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.7.2014, 2013/01/0173; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 203 und Rz. 203/1). Im Beschwerdefall konnte es daher durch die behördlich gewählte Vorgehensweise der beabsichtigten Zustellung einer unsignierten elektronischen Kopie des im Verwaltungsakt urschriftlich einliegenden Bescheids vom 18.2.2015 über die Österreichische Botschaft Kairo vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) zu keiner rechtswirksamen Erlassung dieses Bescheids gegenüber dem Beschwerdeführer kommen (etwa durch persönliche Ausfolgung eines Ausdrucks der nicht amtssignierten elektronischen Kopie). Die durch die anschließende Weiterleitung dieses E-Mails erlangte Kenntnis vom Bescheidinhalt durch den – offenbar dazu auch – bevollmächtigten Großonkel des Beschwerdeführers stellte kein "tatsächliches Zukommen" dieser Erledigung dar, was gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG die Heilung eines Zustellmangels bewirken könnte, weil dafür erforderlich gewesen wäre, dass der Bescheid vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich körperlich oder elektronisch in Empfang genommen wird. Dafür war aber die Übermittlung einer – wegen der fehlenden Amtssignatur Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprechenden – Telekopie oder Fotokopie per E-Mail nicht ausreichend vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.7.2014, 2013/01/0173; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 203 und Rz. 203/1). Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt daher kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. I.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch eins.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die hier maßgebliche, seit 1.1.2011 geltende Rechtslage beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt durch die in diesem Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der unwirksamen (nicht geheilten) Zustellung sowie der fehlenden Bescheidqualität einer – mit einem Telefax vergleichbaren, durch Einscannen erstellten – ausgedruckten bzw. per E-Mail weitergeleiteten digitalen Kopie einer (grundsätzlich ordnungsgemäß gefertigten) Urschrift eines Bescheids ohne Amtssignatur als hinreichend geklärt anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.4022.2015