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VGW-111/005/4068/2015

Obsah (8)§ 31§ 25a§ 70§ 60§ 62§ 134§ 63§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlVGW-111/005/4068/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Ansuchen vom 27.5.2014 beantragte die D. Immobilienverwertungs GesmbH als Miteigentümerin der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft die Baubewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (

  1. Planwechsel) für die Herstellung eines hofseitigen Balkons im
  2. Stock für die Wohnung Top Nr. 12/13 und Änderungen am Balkon im
  3. Stock auf der Liegenschaft in Wien, Schm.-gasse. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 23.2.2015, Aktenzahl MA37/XXX946-2014-62

§ 70

und § 73 der Bauordnung für Wien (BO) die beantragte Baubewilligung erteilt.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde eines Miteigentümers der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft, die damit begründet wird, dass die Belichtungsanforderung für die Wohnung Top Nr. 8 unter dem neu herzustellenden Balkon im

  1. Stock entgegen der OIB-Richtlinie 3 nicht erfüllt werde. Der Belichtungsnachweis für die unter dem Balkon befindliche Wohnung sei nicht erbracht worden und die Mindest-Nettoglasfläche für die neuen Balkontüren für die Wohnung Top Nr. 8 falsch berechnet worden. Die belangte Behörde hätte daher eine rechtswidrige Beurteilung der Plangrundlagen samt Belichtungsnachweis vorgenommen. Des Weiteren fehle es der D. GesmbH an der notwendigen Gewerbeberechtigung für die Abwicklung von Bauvorhaben, über die R. (Planverfasser) sei mit 22.12.2014 der Konkurs eröffnet worden und scheine für F. (Bauführer) keine Gewerbeberechtigung auf, diese sei daher nicht zum Einbau von Balkontüren und Errichtung eines Balkons befugt. Mit Ansuchen vom 27.5.2014 beantragte die D. Immobilienverwertungs GesmbH als Miteigentümerin der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft die Baubewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (
  2. Planwechsel) für die Herstellung eines hofseitigen Balkons im
  3. Stock für die Wohnung Top Nr. 12/13 und Änderungen am Balkon im
  4. Stock auf der Liegenschaft in Wien, Schm.-gasse. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 23.2.2015, Aktenzahl MA37/XXX946-2014-62

Paragraph 70 und Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) die beantragte Baubewilligung erteilt., , Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde eines Miteigentümers der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft, die damit begründet wird, dass die Belichtungsanforderung für die Wohnung Top Nr. 8 unter dem neu herzustellenden Balkon im 2. Stock entgegen der OIB-Richtlinie 3 nicht erfüllt werde. Der Belichtungsnachweis für die unter dem Balkon befindliche Wohnung sei nicht erbracht worden und die Mindest-Nettoglasfläche für die neuen Balkontüren für die Wohnung Top Nr. 8 falsch berechnet worden. Die belangte Behörde hätte daher eine rechtswidrige Beurteilung der Plangrundlagen samt Belichtungsnachweis vorgenommen. Des Weiteren fehle es der D. GesmbH an der notwendigen Gewerbeberechtigung für die Abwicklung von Bauvorhaben, über die R. (Planverfasser) sei mit 22.12.2014 der Konkurs eröffnet worden und scheine für F. (Bauführer) keine Gewerbeberechtigung auf, diese sei daher nicht zum Einbau von Balkontüren und Errichtung eines Balkons befugt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.5.2015 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob die Beschwerde als Zurückziehung der Zustimmung zum Bauvorhaben zu werten sei. Im Schreiben vom 29.5.2015 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass es sich um keine Zurückziehung der Zustimmung zum Bauvorhaben handle, doch hätte das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich zu prüfen ob gegenständlicher Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 60Abs.

1 lit c BO ist für Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a BO zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO ist für Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a BO zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

§ 62Abs.

1 Z 4 BO genügt eine Bauanzeige für alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Abs. 1 lit. c), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.

Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO genügt eine Bauanzeige für alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Absatz eins, Litera c,), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.

§ 134Abs.

3 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien des Baubewilligungsverfahrens.

Paragraph 134, Absatz 3, BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parteistellung der Eigentümer (Miteigentümer) der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft auf die Frage beschränkt, ob ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom

  1. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267)., Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parteistellung der Eigentümer (Miteigentümer) der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft auf die Frage beschränkt, ob ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben vorliegt oder nicht vergleiche VwGH vom
  2. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267). Zunächst ist zur Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bauvorhabens auszuführen, dass sich mit der beabsichtigten Herstellung eines weiteren Balkons im
  3. Stock, sowie der Änderungen am Balkon im
  4. Stock und den damit verbundenen baulichen Änderungen der Fenster, sich diese als bewilligungspflichtig

§ 60Abs.

1 lit c BO darstellen, da durch das Bauvorhaben das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird., Zunächst ist zur Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bauvorhabens auszuführen, dass sich mit der beabsichtigten Herstellung eines weiteren Balkons im 2. Stock, sowie der Änderungen am Balkon im 1. Stock und den damit verbundenen baulichen Änderungen der Fenster, sich diese als bewilligungspflichtig

Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO darstellen, da durch das Bauvorhaben das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird. Wie dem im Akt einliegenden Grundbuchauszug entnommen werden kann, ist der Bauwerber Miteigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft, sodass der Bauwerber

§ 63Abs.

1 lit. c BO für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren die Zustimmung aller übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) als Einreichunterlage vorzulegen hat. Diese Zustimmung kann

§ 63Abs.

1 lit. c BO auch durch Unterfertigung der Einreichpläne nachgewiesen werden., Wie dem im Akt einliegenden Grundbuchauszug entnommen werden kann, ist der Bauwerber Miteigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft, sodass der Bauwerber

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren die Zustimmung aller übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) als Einreichunterlage vorzulegen hat. Diese Zustimmung kann

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO auch durch Unterfertigung der Einreichpläne nachgewiesen werden. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist unbestritten Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft und lässt sich dem Einreichplan entnehmen, dass er dem Bauvorhaben durch Unterfertigung desselben zugestimmt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt., Der nunmehrige Beschwerdeführer ist unbestritten Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft und lässt sich dem Einreichplan entnehmen, dass er dem Bauvorhaben durch Unterfertigung desselben zugestimmt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Zustimmung im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung liquid vorliegen und kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung - etwa auch in einer Beschwerde - formlos (auch mündlich oder telefonisch) zurückgezogen werden (vgl. VwGH vom

  1. Februar 1982, Zl. 81/05/0141, vom
  2. Dezember 1995, Zl. 95/05/0292, und vom
  3. August 1996, Zl. 96/06/0103)., Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Zustimmung im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung liquid vorliegen und kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung - etwa auch in einer Beschwerde - formlos (auch mündlich oder telefonisch) zurückgezogen werden vergleiche VwGH vom
  4. Februar 1982, Zl. 81/05/0141, vom
  5. Dezember 1995, Zl. 95/, 05/0292, und vom
  6. August 1996, Zl. 96/06/0103). Nun ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Liegenschaft in Reaktion auf die ihm zugestellte Baubewilligung eine Beschwerde eingebracht hat, jedoch lässt sich dem Inhalt des Schreibens nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit seine zuvor mittels Unterfertigung des Einreichplanes erteilte Zustimmung zu dem Bauvorhaben zurückziehen wollte. Der Beschwerde kann dem gegenüber lediglich entnommen werden, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die OIB-Richtlinie 3 hinsichtlich der Belichtung der Wohnung Top Nr. 8, durch die Errichtung eines Balkons im
  7. Stock nicht eingehalten werde. Selbst wenn man annimmt, dass bereits auf Grund der Tatsache, dass Beschwerde erhoben wurde, fraglich ist, ob der Bauwerber den erforderlichen liquiden Nachweis der Zustimmung erbracht hat, wurden diese Zweifel im Beschwerdeverfahren durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.5.2015 ausgeräumt, da in dieser klar ausgeführt wurde, dass es sich bei der Beschwerde um keine Zurückziehung der Zustimmung zum Bauvorhaben handle. Es war somit für das erkennende Gericht in keiner Weise mehr fraglich, dass der Bauwerber den Nachweis der Zustimmung des Miteigentümers erbracht hat., Nun ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Liegenschaft in Reaktion auf die ihm zugestellte Baubewilligung eine Beschwerde eingebracht hat, jedoch lässt sich dem Inhalt des Schreibens nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit seine zuvor mittels Unterfertigung des Einreichplanes erteilte Zustimmung zu dem Bauvorhaben zurückziehen wollte. Der Beschwerde kann dem gegenüber lediglich entnommen werden, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die OIB-Richtlinie 3 hinsichtlich der Belichtung der Wohnung Top Nr. 8, durch die Errichtung eines Balkons im
  8. Stock nicht eingehalten werde. Selbst wenn man annimmt, dass bereits auf Grund der Tatsache, dass Beschwerde erhoben wurde, fraglich ist, ob der Bauwerber den erforderlichen liquiden Nachweis der Zustimmung erbracht hat, wurden diese Zweifel im Beschwerdeverfahren durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.5.2015 ausgeräumt, da in dieser klar ausgeführt wurde, dass es sich bei der Beschwerde um keine Zurückziehung der Zustimmung zum Bauvorhaben handle. Es war somit für das erkennende Gericht in keiner Weise mehr fraglich, dass der Bauwerber den Nachweis der Zustimmung des Miteigentümers erbracht hat. Durch die kraft seiner Eigenschaft als Miteigentümer der Liegenschaft beschränkte Parteistellung ist dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen eingeräumt. Da dem Beschwerdeführer somit über die Frage hinaus, ob seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben vorliegt oder nicht, keine Parteistellung zukommt, war die Beschwerde, die diese Frage nicht berührt, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom
  9. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267)., Durch die kraft seiner Eigenschaft als Miteigentümer der Liegenschaft beschränkte Parteistellung ist dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen eingeräumt. Da dem Beschwerdeführer somit über die Frage hinaus, ob seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben vorliegt oder nicht, keine Parteistellung zukommt, war die Beschwerde, die diese Frage nicht berührt, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom
  10. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267). Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG entfallen. , Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.005.4068.2015

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