RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlVGW-131/036/577/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am 19.09.1997 geborenen) Herrn Maximilian Maria B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 05.11.2014, Zl. F/XX99/VA/13, betreffend befristete Erteilung der Lenkberechtigung und Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen, nach am 24.03.2015 und am 04.05.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 05.11.2014 wurde Folgendes gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ausgesprochen: „Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - befristet gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG 1997) die für die Klasse(
- n)AM und B erteilte Lenkberechtigung bis zum 25.07.2018.„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - befristet gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 auf Grund des ärztlichen Gutachtens (Paragraph 8, Absatz 3, FSG 1997) die für die Klasse(
- n)AM und B erteilte Lenkberechtigung bis zum 25.07.2018. Führerschein ausgestellt von: LPD Wien/VA am: 08.10.2014 Zahl: XXXX7850 Klasse(n): AM, B Als Auflage werden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 2,5 Jahren vorgeschrieben (§ 2 Abs. 3, letzter Satz FSG-GV).“Als Auflage werden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 2,5 Jahren vorgeschrieben (Paragraph 2, Absatz 3,, letzter Satz FSG-GV).“ Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid - nach Wiedergabe des § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 – damit, laut amtsärztlichem Gutachten vom 25.07.2013 sei der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet, weshalb eine Nachuntersuchung in 5 Jahren erforderlich sei (Diabetes mellitus Typ I seit Oktober 2012). Das amtsärztliche Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid - nach Wiedergabe des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG 1997 – damit, laut amtsärztlichem Gutachten vom 25.07.2013 sei der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet, weshalb eine Nachuntersuchung in 5 Jahren erforderlich sei (Diabetes mellitus Typ römisch eins seit Oktober 2012). Das amtsärztliche Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 09.12.2014 Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Behörde irre, wenn sie davon ausgehe, dass ein amtsärztliches Gutachten erstellt worden sei. Vielmehr habe er ein Gutachten mitgenommen, das offensichtlich als Grundlage für die bekämpfte Entscheidung gedient habe. Die Behörde irre weiters, wenn sie davon ausgehe, dass ein Staatsbürger, der Diabetes mellitus Typ 1 aufweise, nur bedingt zum Lenken eines Fahrzeuges geeignet sei, und hierzu auch keine sachliche Differenzierung zu anderen Staatsbürger vornehme. Dies vor allem dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der HbA1c-Wert bei durchschnittlich 5,5 bis 5,9 liege. Auch sei die zu Grunde gelegte gesetzliche Bestimmung gleichheitswidrig, weil sie Menschen mit dieser Insulinschwäche ohne ausreichende Begründung diskriminiere. Denn ein wissenschaftliches Erkenntnis, dass Diabetiker häufiger Unfälle verursachen und daher eine derartige Maßnahme rechtfertigen würde, liege tatsächlich nicht vor. Dem Bescheid sei jedoch eine Auflage zu entnehmen, die ihm eine ärztliche Kontrolluntersuchung im Zeitabstand von 2,5 Jahren vorschreibe. Diese Vorgangsweise sei ohne jede Begründung erfolgt, da ein derartiger Zeitraum auch aus der von der Behörde ausgesprochenen Befristung bis 25.07.2018 nicht nachvollziehbar sei und überdies für ihn zusätzliche Kosten verursachen würde. Die Behörde bleibe jede Begründung von dem Abgehen des amtsärztlich vorgeschlagenen Kontrollzeitraumes schuldig. Der von der Behörde als Kontrollzeitraum vorgeschlagene Zeitraum sei weder erforderlich noch angemessen, noch sachlich gerechtfertigt. Das amtsärztliche Gutachten sei ihm überdies niemals zur Kenntnis gebracht worden und sei eine Stellungnahme hierzu nicht möglich, sodass der Bescheid auch insofern rechtswidrig sei, als ein Verfahrensfehler vorliege. Die belangte Behörde hätte ihm zumindest die Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis bringen müssen. Die Behörde habe somit den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Es werde daher die Aufhebung der Befristung der Lenkerberechtigung bis 25.07.2018 und die Ausstellung einer unbefristeten Lenkerberechtigung beantragt, in eventu und äußerst hilfsweise werde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum für die Kontrolluntersuchung – wie von dem Gutachten empfohlen – mit 5 Jahren festgesetzt werde. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.01.2015 wurde der Amtsarzt (Med.Rat.Dr. Erich E.) um eine gutachterliche Stellungnahme zu der vom Bf aufgeworfenen Frage ersucht, inwiefern eine ärztliche Kontrolluntersuchung im Zeitabstand von 2,5 Jahre für erforderlich erachtet worden sei. Dieser erstattete die folgende gutachterliche Stellungnahme vom 18.02.2015: „Bei Herrn B. Maximilian Maria, geb. 1997, besteht ein Diabetes mellitus Typ I seit Oktober 2012 mit stationärer Aufnahme im AKH im Oktober 2012 und Therapieeinstellung auf Insulin mit ambulanter Betreuung bis 02.07.2013.„Bei Herrn B. Maximilian Maria, geb. 1997, besteht ein Diabetes mellitus Typ römisch eins seit Oktober 2012 mit stationärer Aufnahme im AKH im Oktober 2012 und Therapieeinstellung auf Insulin mit ambulanter Betreuung bis 02.07.2013. Laut Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung darf Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Auflage Fachärztliche Kontrolluntersuchung und Amtsärztlicher Nachuntersuchung erteilt oder belassen werde. Die Fachärztliche Kontrolluntersuchung ist sinnvollerweise in 2,5 Jahren festgelegt. Die Fachärztliche Kontrolluntersuchung ist in der Mitte des 5-jährigen befristungszeitraum notwendig, da aus gesundheitlichen Gründen bei Insulinpflichtigen Diabetes mellitus wohl Schwankungen mit eventuell auftretenden Hypos bzw. Entgleisungen durchaus möglich sind. Aus diesem Grund ist eine Fachärztliche Stellungnahme zum Therapieverlauf mit Einbeziehung des Langzeitzuckerwertes (HbAlC- Wert) erforderlich.“ Diese gutachterliche Stellungnahme wurde am 23.02.2015 dem Verwaltungsgericht Wien mit der Bemerkung, dass auf die zwingende Bestimmung des § 11 Abs. 2 FSG-GV und die darin vorgeschriebene Auflage einer Kontrollunteruntersuchung hingewiesen werde, übermittelt.Diese gutachterliche Stellungnahme wurde am 23.02.2015 dem Verwaltungsgericht Wien mit der Bemerkung, dass auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV und die darin vorgeschriebene Auflage einer Kontrollunteruntersuchung hingewiesen werde, übermittelt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 24.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Frau Mag. Bettina B. als Vertreterin des Bf teilnahm. In dieser Verhandlung wurde der Vertreterin die gutachterliche Stellungnahme vom 18.02.2015 zur Kenntnis gebracht. Sie wies darauf hin, dass bei ihrem Sohn der Wert sehr gut sei und auch ein Interesse bestehe, dass dies so bleibe, weil dies ja für seine Gesundheit wichtig sei. Sie beantragte die fachärztliche Erörterung des Gutachtens. Das Verwaltungsgericht Wien hat dann für den 04.05.2015 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 29.04.2015 ersuchte die Vertreterin des Bf um Vertagung der Verhandlung (wegen Terminkollision). Es wurde dann in der Rechtsanwaltskanzlei angerufen und mitgeteilt, dass eine Vertagung nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 04.05.2015 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Vertreterin des Bf ein Schreiben vorlegte, das sie am 08.04.2015 abgeschickt haben wolle. Aus dem Gutachten – so die Vertreterin - sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Kontrollzeitraum von 2,5 Jahren vorgeschrieben werde. Es wurde der Antrag auf Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen gestellt und Ladung, da nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen ein kürzerer als der gesetzlich vorgeschriebene Kontrollzeitraum vorgeschrieben worden sei. Im Anschluss daran wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG 1997) von Bedeutung: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), … Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung §
- Paragraph 5, ...
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5).
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). ... Gesundheitliche Eignung §8. ...
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind ...
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. ... § 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. ...“ Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheits-verordnung (FSG – GV) maßgebend: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: ...
- amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfasst sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anlässlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
- ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. ... Allgemeines § 2
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:Paragraph 2,
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. ...
(3)Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(3)Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(4)Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.
(5)Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt. Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(2)Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls
- die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Einung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
- den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen;
- die Größe und das Gewicht;
- eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist die Brillenstärke zu bestimmen; wenn dem sachverständigen Arzt die erforderlichen Untersuchungsbehelfe nicht zur Verfügung stehen, ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein;
- einen Hörtest mit Konversationssprache (ein Meter für Lenker der Gruppe 1, sechs Meter für Lenker der Gruppe 2);
- eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung und Pulszählung;
- eine Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere durch Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Griffunktion beider Hände);
- eine Überprüfung auf Tremor.
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4)Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie
- während der, der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und
- die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.
(5)Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. ... Zuckerkrankheit § 11
(1)Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.Paragraph 11,
(1)Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(3)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:
- der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);
- es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;
- der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;
- der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;
- es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.
(4)Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, Schulung, Therapieumstellung und Blutzuckerkontrollen die Vermeidung von Hypoglykämien erreicht wird.“ Im Akt der belangten Behörde befinden sich Berichte über ärztliche Untersuchungen des Bf (durch die Allgemeinmedizinerin Dr. M. am 19.07.2013 und dem Amtsarzt Dr. Sch. am 23.07.2013). Es wurde dann auch dem Amtsarzt ein Bericht des AKHs (Dr. N.) über den Bf vom 24.07.2013 übermittelt. Darin heißt es, dass der Bf in der dortigen Diabetesambulanz aufgrund eines insulinpflichtigen Typ I Diabetes nach Erstmanifestation im Oktober 2012 in Behandlung sei. Der Patient habe im Rahmen eines über eine Woche langen stationären Aufenthaltes eine umfassende Einschulung betreffend Basis-Bolus-Therapie, Hypoglykämie und deren Therapie erhalten, ebenso eine verkehrsspezifische Schulung. Unter Basis-Bolus-Therapie mit Lantus und Novorapid hätte sich bei dem Patienten seither eine sehr zufriedenstellende Stoffwechselkontrolle (02.07.2013: HbA1C 5,6%) gezeigt. Der Patient messe ca. 5-mal täglich Blutzucker. Die gemessenen Werte legen im Zielbereich. Es sei bisher weder zu Hypoglykämien, noch zu ketoazidotischen Entgleisungen gekommen. Beiliegend fände der Amtsarzt die letzten Befunde, so wie Arztbriefe des Patienten. Aus diabetologischer Sicht bestehe kein Einwand gegen die Ausstellung eines Führerscheines. Im Akt der belangten Behörde befinden sich Berichte über ärztliche Untersuchungen des Bf (durch die Allgemeinmedizinerin Dr. M. am 19.07.2013 und dem Amtsarzt Dr. Sch. am 23.07.2013). Es wurde dann auch dem Amtsarzt ein Bericht des AKHs (Dr. N.) über den Bf vom 24.07.2013 übermittelt. Darin heißt es, dass der Bf in der dortigen Diabetesambulanz aufgrund eines insulinpflichtigen Typ römisch eins Diabetes nach Erstmanifestation im Oktober 2012 in Behandlung sei. Der Patient habe im Rahmen eines über eine Woche langen stationären Aufenthaltes eine umfassende Einschulung betreffend Basis-Bolus-Therapie, Hypoglykämie und deren Therapie erhalten, ebenso eine verkehrsspezifische Schulung. Unter Basis-Bolus-Therapie mit Lantus und Novorapid hätte sich bei dem Patienten seither eine sehr zufriedenstellende Stoffwechselkontrolle (02.07.2013: HbA1C 5,6%) gezeigt. Der Patient messe ca. 5-mal täglich Blutzucker. Die gemessenen Werte legen im Zielbereich. Es sei bisher weder zu Hypoglykämien, noch zu ketoazidotischen Entgleisungen gekommen. Beiliegend fände der Amtsarzt die letzten Befunde, so wie Arztbriefe des Patienten. Aus diabetologischer Sicht bestehe kein Einwand gegen die Ausstellung eines Führerscheines. Es hat dann – unter Bezugnahme auf das ärztliche Schreiben vom 24.07.2013 und den Beilagen – der Amtsarzt Med.Rat.Dr. Erich E. ein Gutachten nach § 8 FSG 1997 erstellt. Er führte aus, dass der Bf zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befristet geeignet sei (Zeitraum: 5 Jahre). Eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt soll in 5 Jahren erfolgen, eine fachärztliche Kontrolluntersuchung in 2,5 Jahre. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Bf seit Oktober 2012 ein Diabetes mellitus Typ 1 bestehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass bisher keine schwere Hypoglykämie erhebbar gewesen sei. Kontrollen seien erforderlich. Es hat dann – unter Bezugnahme auf das ärztliche Schreiben vom 24.07.2013 und den Beilagen – der Amtsarzt Med.Rat.Dr. Erich E. ein Gutachten nach Paragraph 8, FSG 1997 erstellt. Er führte aus, dass der Bf zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befristet geeignet sei (Zeitraum: 5 Jahre). Eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt soll in 5 Jahren erfolgen, eine fachärztliche Kontrolluntersuchung in 2,5 Jahre. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Bf seit Oktober 2012 ein Diabetes mellitus Typ 1 bestehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass bisher keine schwere Hypoglykämie erhebbar gewesen sei. Kontrollen seien erforderlich. Gestützt auf dieses Gutachten hat dann die belangte Behörde (in ihrem Bescheid vom 05.11.2014) die Lenkberechtigung bis zum 25.07.2018 befristet und als Auflage ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 2,5 Jahren vorgeschrieben. Der Bf hat in seiner Beschwerde bestritten, dass überhaupt ein amtsärztliches Gutachten existiert (im angefochtenen Bescheid wurde auf ein solches Bezug genommen; hätte der Bf oder seine Vertreterin Einsicht in den Akt genommen, dann hätten sie feststellen können, dass ein solches Gutachten erstellt worden ist). Der Bf hatte einen Arztbrief des AKHs vom 24.07.2013 (mit Beilagen) über seinen Gesundheitszustand dem Amtsarzt vorgelegt und hat dieser diese Befunde seinem ärztlichen Gutachten zu Grunde gelegt. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Bf um einen Zuckerkranken (iSd § 11 Abs. 2 FSG –GV) handelt, der mit Insulin behandelt werden muss. Die oben angeführte Verordnungsbestimmung ordnet an, dass solchen Personen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren „unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen“ erteilt oder belassen werden darf. Die belangte Behörde hat die dem Bf erteilte Lenkberechtigung bis zum 25.07.2018 (also für einen Zeitraum von 5 Jahren) befristet. Das Verwaltungsgericht Wien teilt die Bedenken des Bf nicht, dass diese Bestimmung gesetzwidrig (der Bf meint: gleichheitswidrig) sei. Im Gutachten des Herrn MR Dr. E. vom 25.07.2013 heißt es, dass eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren und eine ärztliche Kontrolluntersuchung in 2,5 Jahren vorzuschreiben sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist explizit nur die Nachuntersuchung in 5 Jahren erwähnt, sodass der Bf offenbar meinte, der Amtsarzt habe auch eine ärztliche Kontrolluntersuchung erst in 5 Jahren angeordnet. Hinzuweisen ist darauf, dass der Bf offenbar nicht differenziert zwischen einer amtsärztlichen Nachuntersuchung (im Sinne des § 1 Z. 4 FSG-GV) und einer ärztlichen Kontrolluntersuchung (iSd § 1 Z. 5 FSG-GV). Es darf in diesem Zusammenhang auf die obige Wiedergabe der entsprechenden Verordnungsbestimmungen hingewiesen werden.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Bf um einen Zuckerkranken (iSd Paragraph 11, Absatz 2, FSG –GV) handelt, der mit Insulin behandelt werden muss. Die oben angeführte Verordnungsbestimmung ordnet an, dass solchen Personen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren „unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen“ erteilt oder belassen werden darf. Die belangte Behörde hat die dem Bf erteilte Lenkberechtigung bis zum 25.07.2018 (also für einen Zeitraum von 5 Jahren) befristet. Das Verwaltungsgericht Wien teilt die Bedenken des Bf nicht, dass diese Bestimmung gesetzwidrig (der Bf meint: gleichheitswidrig) sei. Im Gutachten des Herrn MR Dr. E. vom 25.07.2013 heißt es, dass eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren und eine ärztliche Kontrolluntersuchung in 2,5 Jahren vorzuschreiben sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist explizit nur die Nachuntersuchung in 5 Jahren erwähnt, sodass der Bf offenbar meinte, der Amtsarzt habe auch eine ärztliche Kontrolluntersuchung erst in 5 Jahren angeordnet. Hinzuweisen ist darauf, dass der Bf offenbar nicht differenziert zwischen einer amtsärztlichen Nachuntersuchung (im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, FSG-GV) und einer ärztlichen Kontrolluntersuchung (iSd Paragraph eins, Ziffer 5, FSG-GV). Es darf in diesem Zusammenhang auf die obige Wiedergabe der entsprechenden Verordnungsbestimmungen hingewiesen werden. Auf Nachfrage hat MR Dr. Erich E. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.02.2015 ausgeführt, dass die fachärztliche Kontrolluntersuchung in der Mitte des fünfjährigen Befristungszeitraumes notwendig sei, da aus gesundheitlichen Gründen bei insulinpflichtigen Diabetes mellitus wohl Schwankungen mit eventuell auftretenden Hypos bzw. Entgleisungen durchaus möglich seien. Aus diesem Grund sei eine fachärztliche Stellungnahme zum Therapieverlauf mit Einbeziehung des Langzeitzuckerwertes (HbA1C-Wert) erforderlich. Diese Ausführungen wurden in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 der Vertreterin des Bf (der Bf selbst war zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen) zur Kenntnis gebracht; sie erwiderte bloß, dass der Wert bei ihrem Sohn sehr gut sei und ja auch ein Interesse daran besteht, dass dies so bleibe, weil es für die Gesundheit wichtig sei. Sie beantragte die fachärztliche Erörterung des Gutachtens, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien war dies aber nicht erforderlich, weil der Bf nichts vorgebracht hat, was die Erwägungen des Amtsarztes bezüglich der Vorschreibung einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unschlüssig oder unrichtig erscheinen lassen würde. Um das Verfahren abzuschließen, war eine weitere Verhandlung anberaumt worden. Es war der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden, dass eine Vertagung nicht möglich sei, da ohnedies nur die mündliche Verkündung des Erkenntnisses beabsichtigt sei. Die Vertreterin hat dann einen Schriftsatz vom 08.04.2015 in der Verhandlung am 04.05.2015 vorgelegt, den sie an das Verwaltungsgericht Wien geschickt haben will. Das Verwaltungsgericht Wien glaubt der Vertreterin aber nicht, denn sie hätte schon nach der ablehnenden Entscheidung des Verkehrsamtes die Möglichkeit gehabt, eine ärztliche Äußerung (von wem auch immer) zu der Frage der Vorschreibung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen einzuholen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie eine solche ärztliche Stellungnahme beischaffen werde. Erst als telefonisch der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt wurde, dass in der Verhandlung am 04.05.2015 das Verfahren abgeschlossen werden solle, erwähnte die Vertreterin (die Mutter des Bf), dass sie eine ärztliche Stellungnahme vorlegen werden. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsanwältin geht aus dem Gutachten eindeutig hervor, auf welcher Grundlage die Begutachtung erfolgt ist. Auch ist aufgrund der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachvollziehbar, aus welchen Überlegungen eine fachärztliche Kontrolluntersuchung nach 2,5 Jahre erfolgen solle. Die Rechtsanwältin des Bf führte in dem Schreiben vom 08.04.2015 dann näher zum Gesundheitszustand ihres Sohnes aus und meinte, es liege eine sehr gute „Einstellung“ vor. Sie meinte, es sei mit keiner Verschlechterung zu rechnen. Bemerkenswert ist dann, wenn Frau Mag. B. (es ist nicht bekannt, dass diese eine ärztliche Ausbildung hat) meint, „aus internistischer Sicht und verkehrsmedizinischer Sicht“ bestünden keinerlei Bedenken, dem Bf (ihrem Sohn) den Führerschein unbefristet zu überlassen. Die Vertreterin ignoriert offenbar die Bestimmung des § 11 Abs. 2 FSG-GV, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden die Lenkberechtigung nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt werden darf. Sei meinte dann abschließend, aufgrund der guten Compliance und der darauf begründeten Annahme, dass regelmäßige fachärztliche Kontrollen weiterhin verlässlich erfolgen, bestehe keine Veranlassung für fachärztliche Kontrolluntersuchungen bzw. Befristungen. Die Vertreterin übersieht bei ihren „rechtlichen“ Ausführungen, dass sie annimmt (diese Annahme muss aber nicht zutreffen), dass die ärztlichen Kontrollen regelmäßig verlässlich erfolgen. Da eben nach den Ausführungen des Amtsarztes bei insulinpflichtigen Diabetes mellitus Schwankungen mit eventuell auftretenden Hypos bzw. Entgleisungen möglich sind, ist eben eine fachärztliche Kontrolluntersuchung nach 2,5 Jahren sinnvoll. Insoweit die Vertreterin des Bf das Gutachten des Amtssachverständigen durch ihre laienhaften Ausführungen in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie damit dem entgegen ihrer Ansicht als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Mit diesem Vorbringen gelingt es ihr jedenfalls nicht, eine behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens (der gutachterlichen Stellungnahme) nachvollziehbar aufzuzeigen.Entgegen dem Vorbringen der Rechtsanwältin geht aus dem Gutachten eindeutig hervor, auf welcher Grundlage die Begutachtung erfolgt ist. Auch ist aufgrund der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachvollziehbar, aus welchen Überlegungen eine fachärztliche Kontrolluntersuchung nach 2,5 Jahre erfolgen solle. Die Rechtsanwältin des Bf führte in dem Schreiben vom 08.04.2015 dann näher zum Gesundheitszustand ihres Sohnes aus und meinte, es liege eine sehr gute „Einstellung“ vor. Sie meinte, es sei mit keiner Verschlechterung zu rechnen. Bemerkenswert ist dann, wenn Frau Mag. B. (es ist nicht bekannt, dass diese eine ärztliche Ausbildung hat) meint, „aus internistischer Sicht und verkehrsmedizinischer Sicht“ bestünden keinerlei Bedenken, dem Bf (ihrem Sohn) den Führerschein unbefristet zu überlassen. Die Vertreterin ignoriert offenbar die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden die Lenkberechtigung nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt werden darf. Sei meinte dann abschließend, aufgrund der guten Compliance und der darauf begründeten Annahme, dass regelmäßige fachärztliche Kontrollen weiterhin verlässlich erfolgen, bestehe keine Veranlassung für fachärztliche Kontrolluntersuchungen bzw. Befristungen. Die Vertreterin übersieht bei ihren „rechtlichen“ Ausführungen, dass sie annimmt (diese Annahme muss aber nicht zutreffen), dass die ärztlichen Kontrollen regelmäßig verlässlich erfolgen. Da eben nach den Ausführungen des Amtsarztes bei insulinpflichtigen Diabetes mellitus Schwankungen mit eventuell auftretenden Hypos bzw. Entgleisungen möglich sind, ist eben eine fachärztliche Kontrolluntersuchung nach 2,5 Jahren sinnvoll. Insoweit die Vertreterin des Bf das Gutachten des Amtssachverständigen durch ihre laienhaften Ausführungen in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie damit dem entgegen ihrer Ansicht als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Mit diesem Vorbringen gelingt es ihr jedenfalls nicht, eine behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens (der gutachterlichen Stellungnahme) nachvollziehbar aufzuzeigen. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.577.2015