RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlVGW-172/053/32740/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde des Herrn Dr. Marko S., vertreten durch Rechtsanwälte in Klagenfurt, vom 15.10.2014, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Ärztekammer vom 29.09.2014, Zl. 3/2014, betreffend Anerkennung der Gleichwertigkeit der Notarztfortbildung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde des Herrn Dr. Marko S., vertreten durch Rechtsanwälte in Klagenfurt, vom 15.10.2014, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Ärztekammer vom 29.09.2014, Zl. 3 aus 2014,, betreffend Anerkennung der Gleichwertigkeit der Notarztfortbildung zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Der Beschwerdeführer, ein in Slowenien, wohnhafter Arzt ersuchte die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben vom
- Dezember 2013 um Überprüfung auf Gleichwertigkeit seiner im Ausland absolvierten Notarztfortbildung. Mit Schreiben vom 11.3.2014 teilte die Österreichische Ärztekammer dem Beschwerdeführer mit, dass die erforderlichen Nachweise zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Slowenien absolvierten Ausbildungsteile mit der nach den Vorschriften des Ärztegesetzes erforderlichen Notarztausbildung nicht erbracht worden seien.
- Daraufhin richtete der Beschwerdeführer das Schreiben vom 30.4.2014 an die Österreichische Ärztekammer, in dem er über die Frage der Gleichwertigkeit seiner im Ausland absolvierten Notarztfortbildung einen Abspruch mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer beantragte.
- Die Österreichische Ärztekammer richtete daraufhin an den Beschwerdeführer den Bescheid vom 26.6.2014, mit dem sein Antrag auf Anrechnung einer im Ausland absolvierten Fortbildungs-veranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 7
- Satz Ärztegesetz 1998 mangels der Voraussetzung der Gleichwertigkeit abgelehnt wurde.
- Die Österreichische Ärztekammer richtete daraufhin an den Beschwerdeführer den Bescheid vom 26.6.2014, mit dem sein Antrag auf Anrechnung einer im Ausland absolvierten Fortbildungs-veranstaltung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 7,
- Satz Ärztegesetz 1998 mangels der Voraussetzung der Gleichwertigkeit abgelehnt wurde.
- Dagegen richtete sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebrachte Beschwerde vom 4.8.
- Die Österreichische Ärztekammer erließ daraufhin die Beschwerde-vorentscheidung vom 29.9.2014, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde und der „Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer“ vom 26.6.2014 voll inhaltlich bestätigt wurde.
- Dagegen richtet sich der nunmehr vorliegende Vorlageantrag vom 15.10.
- Rechtliche Beurteilung:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 lauten wie folgt: Erfordernisse zur Berufsausübung § 4.
(1)Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4,
(1)Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort § 36.
(1)Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausübenParagraph 36,
(1)Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 37, anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
- im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
- nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
- vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.
(2)Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(2)Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden. Freier Dienstleistungsverkehr § 37.
(1)Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.Paragraph 37,
(1)Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
(2)Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(2)Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
(3)Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- Berufsqualifikationsnachweis und Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen, einholen. Abs. 3 oder 6 anzurechnen.Absatz 3, oder 6 anzurechnen. Notarzt § 40.
(1)Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.Paragraph 40,
(1)Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.
(2)Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
- Intensivbehandlung;
- Infusionstherapie;
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
- Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
- Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
(3)Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom
- bis zum
- auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.
(4)Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
(4)Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 5, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
(5)Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
(5)Der Fortbildungslehrgang gemäß Absatz 4, hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
- Lagebeurteilung,
- Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
- Sammeln und Sichten von Verletzten,
- Festlegung von Behandlungsprioritäten,
- medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
- Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
- Beurteilung des Nachschubbedarfs,
- ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
- Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
- Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
- Mithilfe bei der Panikbewältigung,
- Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
- medizinische Dokumentation.
(6)Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.
(6)Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Absatz 5, ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Absatz 5, (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.
(7)Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungs-lehrgänge gemäß Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß
(7)Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 5, der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungs-lehrgänge gemäß Absatz 2, oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß
- § 40 Abs. 2 Ärztegesetz räumt in Österreich nur approbierten Ärzten, Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten einen Rechtsanspruch darauf ein, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Ausland absolvierte Notarztfortbildungen in Österreich anerkennt werden. In Verbindung mit § 4 Abs. 1 ÄrzteG ergibt sich, dass diese Ärzte zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt sein müssen, was durch die Eintragung in die Ärzteliste nachgewiesen wird. Der Beschwerdeführer ist jedoch nach der Aktenlage im Verwaltungs-verfahren sowie der im Beschwerdeverfahren ausgeholten Auskunft der Österreichischen Ärztekammer nicht in der Ärzteliste eingetragen.
- Paragraph 40, Absatz 2, Ärztegesetz räumt in Österreich nur approbierten Ärzten, Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten einen Rechtsanspruch darauf ein, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Ausland absolvierte Notarztfortbildungen in Österreich anerkennt werden. In Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG ergibt sich, dass diese Ärzte zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt sein müssen, was durch die Eintragung in die Ärzteliste nachgewiesen wird. Der Beschwerdeführer ist jedoch nach der Aktenlage im Verwaltungs-verfahren sowie der im Beschwerdeverfahren ausgeholten Auskunft der Österreichischen Ärztekammer nicht in der Ärzteliste eingetragen.
- Im Aktenvorlageschreiben vom 23.10.2014 verweist die Österreichische Ärztekammer ausdrücklich darauf, dass der ständige Wohnsitz des Beschwerdeführers nach dessen Angaben in Slowenien liegt und bisher kein konkreter Anknüpfungspunkt für eine ärztliche Tätigkeit in Österreich genannt wurde.
- Somit scheidet auch eine im Rahmen der §§ 36 und 37 ÄrzteG erfolgende berechtigte Ausübung des ärztlichen Berufes, die durch die dafür erforderlichen Meldungen zu dokumentieren wäre, aus.
- Somit scheidet auch eine im Rahmen der Paragraphen 36 und 37 ÄrzteG erfolgende berechtigte Ausübung des ärztlichen Berufes, die durch die dafür erforderlichen Meldungen zu dokumentieren wäre, aus.
- Eine Erörterung der vom Beschwerdeführer zitierten Berufsan-erkennungsrichtlinie der Europäischen Union (RL 2005/36/EG) war im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht erforderlich, weil die Anknüpfung an das für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Kriterium, nämlich das Fehlen jeglicher Dokumentation über die Berechtigung, den ärztlichen Beruf in Österreich ausüben zu können, unabhängig von der automatischen Anerkennung einer im Ausland erworbenen ärztlichen Berufsausbildung oder deren gesonderter Prüfung auf Gleichwertigkeit, unionsrechtlich zulässig ist.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.172.053.32740.2014