1 Z 2 B-VG der Frau C. F., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend Errichtung eines Passagenschutzgerüstes an der Adresse Wien, L.-gasse ..3, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde
F., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend Errichtung eines Passagenschutzgerüstes an der Adresse Wien, L.-gasse ..3, zu Recht e r k a n n t: 1.
GVG wird die Errichtung eines Passagenschutzgerüstes über die gesamte Front der Adresse Wien, L.-gasse ..3, vom 09.01.2015 bis 10.01.2015 für rechtswidrig erklärt.1.
Paragraph 28, Absatz 6, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Errichtung eines Passagenschutzgerüstes über die gesamte Front der Adresse Wien, L.-gasse ..3, vom 09.01.2015 bis 10.01.2015 für rechtswidrig erklärt. 2. Die Gemeinde Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin Euro 737,60 für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Die Gemeinde Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Beschwerdeführerin Euro 737,60 für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 3. Gegen diese Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I.
Mitteilung der MA 25 vom 2.2.2015 (in Kopie beiliegend), zugestellt am 9.2.2015, hat die MA 25 an dem oben genannten Gebäude in der Zeit vom 9.1.2015 - 10.2.2015 ein Passagenschutzgerüst aufgestellt, als Schutz gegen die Gefahr des Abstürzens loser Fassadenteile. “ Davon erfuhr Frau C. F., die nicht in diesem Haus wohnt, erst am 13.1.
GVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, weiters
GVG erkennen, der Magistrat Wien ist schuldig, die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Das Aufstellen des Passagengerüstes stellt eine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt durch den Magistrat der Stadt Wien dar, die Einschreiterin ist daher in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. Sie beantragt, der Landesverwaltungsgerichtshof möge
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, weiters
Paragraph 35, VwGVG erkennen, der Magistrat Wien ist schuldig, die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Weiters wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. zur Zulässigkeit: Die Einschreiterin hatte erst am 13.1.2015 Kenntnis von der Maßnahme, die 6-wöchige Frist ist daher gewahrt. Die Rechtswidrigkeit der Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dadurch gegeben, dass in Wahrheit keine Gefahr durch Abstürzen von Fassadenteilen bestanden hat, was durch vorzulegende Fotos und Einvernahme des zuständigen Geschäftsführers der Baufirma C., Herrn J. K., N.-platz, Wien, zu beweisen ist. Dessen Einvernahme wird beantragt, ebenso die der Einschreiterin selbst. Beilagen: ● Mitteilung der MA 25 vom 2.2.2015, eingelangt am 9.2.2015 ● Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der MA 37 vom 11.8.2014 ● Foto aus Oktober 2014, wo der fehlende Teil des Dachsimses zu sehen ist. Diese Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen den Magistrat der Stadt Wien, in eventu gegen die Magistratsabteilung 25, in eventu gegen die Magistratsabteilung 37: es ist aus heutiger Sicht nicht festzustellen ob die MA 25 im eigenen Namen gehandelt hat oder im Auftrag der MA 37. Beide Magistratsabteilungen sind aber dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen. Weiters wird vorgelegt ● Kopie des Bauauftrages der MA 37 ● Auftragsschreiben an die Firma C. zum Beweis, dass die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich gesetzt worden sind. 3. Festzuhalten ist, dass zu keinem Zeitpunkt Gefahr in Verzug bestanden hat, es waren zu keinem Zeitpunkt Fassadenteile auf der Straße vorhanden, es ist bis heute niemals erklärt worden, warum die MA 25 überhaupt das Passsagengerüst aufgestellt hat. In Kopie waren der Beschwerde unter anderem angeschlossen: die Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 02.02.2015 betreffend notstandspolizeiliche Maßnahme am Gebäude Wien, L.-gasse ..3,
6 der Bauordnung von Wien (zwei Seiten); die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, für den 17.9.2014, betreffend Konsensüberprüfung der Liegenschaft L.-gasse ..3 (zwei Seiten); ein Foto von einem Fassadenteilausschnitt mit dem handschriftlichen Vermerk „Foto 10/2014“; der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 18.09.2014, GZ MA 37/...-867897-2014-1, betreffend Aufträge
2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien an die Eigentümerin der Liegenschaft L.-gasse ..3 (vier Seiten); ein Beauftragungsschreiben der Beschwerdeführerin an die Firma C. GesmbH datiert mit 27.10.2014 (eine Seite); die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, für den 04.12.2014, für die Örtlichkeit L.-gasse ..3 (eine Seite); sowie der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 15.12.2014, GZ MA 46/P90 (1623269-2014)PHR/RES, betreffend [1.] Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 für Baustelleneinrichtung im Zeitraum 12.01.2015 bis 31.03.2015 an der Adresse L.-gasse ..3 für Fassadenarbeiten (eine Seite).In Kopie waren der Beschwerde unter anderem angeschlossen: die Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 02.02.2015 betreffend notstandspolizeiliche Maßnahme am Gebäude Wien, L.-gasse ..3,
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung von Wien (zwei Seiten); die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, für den 17.9.2014, betreffend Konsensüberprüfung der Liegenschaft L.-gasse ..3 (zwei Seiten); ein Foto von einem Fassadenteilausschnitt mit dem handschriftlichen Vermerk „Foto 10/2014“; der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 18.09.2014, GZ MA 37/...-867897-2014-1, betreffend Aufträge
Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien an die Eigentümerin der Liegenschaft L.-gasse ..3 (vier Seiten); ein Beauftragungsschreiben der Beschwerdeführerin an die Firma C. GesmbH datiert mit 27.10.2014 (eine Seite); die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, für den 04.12.2014, für die Örtlichkeit L.-gasse ..3 (eine Seite); sowie der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 15.12.2014, GZ MA 46/P90 (1623269-2014)PHR/RES, betreffend [1.] Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 für Baustelleneinrichtung im Zeitraum 12.01.2015 bis 31.03.2015 an der Adresse L.-gasse ..3 für Fassadenarbeiten (eine Seite).
Paragraph 129,
2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien und anderseits den Akt über gesetzte Sofortmaßnahmen
6 der Bauordnung für Wien umfasst. Unter einem legte die MA 37 den Verwaltungsakt betreffend die Liegenschaft Wien, L.-gasse ..3, EZ ... KG ..., vor, welcher einerseits das Verfahren betreffend Erteilung eines Auftrages
Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien und anderseits den Akt über gesetzte Sofortmaßnahmen
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien umfasst. 2.2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 (nachfolgend kurz: MA 25) übermittelte nachstehende Gegenschrift: „Zu der Beschwerde wird wie folgt Stellung genommen: Auf Grund einer Meldung des diensthabenden Permanenzingenieurs der Stadt Wien, an die MA 37 Gebietsgruppe West, Herrn OWkm P. als fachkundiges Organ, wurde das Vorliegen von Gefahr in Verzug festgestellt. Für die von Herrn OWkm P. informierten Mitarbeiter der MA 25 war der gefahrdrohende Zustand vor Ort ebenfalls eindeutig erkennbar (siehe Fotos S. 14 - 20). Zum Vorbringen, dass der Hauseigentümerin im Rahmen der Mitteilung nicht dargelegt wurde, in welcher Form Gefahr in Verzug Vorgelegen ist, wird festgehalten, dass in der Mitteilung die Notwendigkeit der Maßnahme nach § 129 Abs 6 Bauordnung für Wien mit der „Gefahr des Abstürzens loser Fassadenteile“ angeführt wurde.Zum Vorbringen, dass der Hauseigentümerin im Rahmen der Mitteilung nicht dargelegt wurde, in welcher Form Gefahr in Verzug Vorgelegen ist, wird festgehalten, dass in der Mitteilung die Notwendigkeit der Maßnahme nach Paragraph 129, Absatz 6, Bauordnung für Wien mit der „Gefahr des Abstürzens loser Fassadenteile“ angeführt wurde. Grundsätzlich ist es
Abs 2 Bauordnung für Wien die Aufgabe der Eigentümerin dafür zu sorgen, das von ihrer Baulichkeit keinerlei Gefährdung ausgeht. Diese hat dafür zu sorgen, dass ihr Bauwerk in einem guten, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand zu erhalten ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Eigentümerin der Baulichkeit deshalb auch den Zustand derselben regelmäßig zu kontrollieren.Grundsätzlich ist es
Paragraph 129, Absatz 2, Bauordnung für Wien die Aufgabe der Eigentümerin dafür zu sorgen, das von ihrer Baulichkeit keinerlei Gefährdung ausgeht. Diese hat dafür zu sorgen, dass ihr Bauwerk in einem guten, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand zu erhalten ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Eigentümerin der Baulichkeit deshalb auch den Zustand derselben regelmäßig zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin hatte bereits seitens der MA 37 einen Bauauftrag vom
6 der Bauordnung für Wien betreffend die Liegenschaft Wien, L.-gasse ..3, vor.Unter einem legte die MA 25 den Verwaltungsakt über gesetzte Sofortmaßnahmen
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien betreffend die Liegenschaft Wien, L.-gasse ..3, vor.
O) u.a. zu Punkt 1) der Auftrag erteilt, die straßenseitige Fassade einschließlich Gesimse fachgerecht und bauordnungsgemäß instand zu setzen; für die Durchführung dieser Maßnahme wurde eine Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides festgelegt; der Eintritt der Rechtskraft ist am Bescheid mit 22.10.2014 vermerkt. Zum Zeitpunkt der Bauauftragserteilung waren neben dem schadhaften Gesimse an der Fassade auch schadhafte Stellen durch Abplatzungen und fehlende Verputzteile ersichtlich, etwa bei sechs von den neun Fenstern im zweiten Obergeschoss der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft. Herabgefallene Verputzteile waren zum Zeitpunkt der Bauauftragserteilung nicht sichtbar und es bestand auch keine Befürchtung, dass Verputzteile herabzustürzen drohten. Die sechsmonatige Durchführungsfrist wurde eingeräumt, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahr in Verzug bestand und um der Liegenschaftseigentümerin in Hinblick auf den bevorstehenden Winter eine längere Durchführungsfrist zu ermöglichen.Am 17.09.2014 fand an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft eine mündliche Verhandlung zur Konsensüberprüfung der Liegenschaft L.-gasse ..3 statt, an der u.a. neben dem Leiter der Amtshandlung, Herrn S., auch die Beschwerdeführerin persönlich teilnahmen. Dieser Ortsaugenschein ergab – soweit im Beschwerdeverfahren relevant – den Sachverhalt, dass die straßenseitige Fassade einschließlich Gesimse schadhaft (schadhafter bzw. fehlender Verputz im Ausmaß von augenscheinlich insgesamt ca. 2,5 m2) ist. Der Eigentümerin der Liegenschaft L.-gasse ..3, EZ ... KG ..., wurde sodann mit Bescheid vom selben Tag, GZ MA 37/...-867897-2014-1,
Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien (Wr BauO) u.a. zu Punkt 1) der Auftrag erteilt, die straßenseitige Fassade einschließlich Gesimse fachgerecht und bauordnungsgemäß instand zu setzen; für die Durchführung dieser Maßnahme wurde eine Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides festgelegt; der Eintritt der Rechtskraft ist am Bescheid mit 22.10.2014 vermerkt. Zum Zeitpunkt der Bauauftragserteilung waren neben dem schadhaften Gesimse an der Fassade auch schadhafte Stellen durch Abplatzungen und fehlende Verputzteile ersichtlich, etwa bei sechs von den neun Fenstern im zweiten Obergeschoss der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft. Herabgefallene Verputzteile waren zum Zeitpunkt der Bauauftragserteilung nicht sichtbar und es bestand auch keine Befürchtung, dass Verputzteile herabzustürzen drohten. Die sechsmonatige Durchführungsfrist wurde eingeräumt, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahr in Verzug bestand und um der Liegenschaftseigentümerin in Hinblick auf den bevorstehenden Winter eine längere Durchführungsfrist zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin beauftrage im Herbst 2014 die C. GmbH bezüglich der straßenseitigen Fassade L.-gasse ..3 mit der Abschlagung der schadhaften lockeren und losen Verputz- und Gesimseteile, mit dem Verputz der abgeschlagenen Teile und mit der Einholung der erforderlichen Bewilligung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 (nachfolgend: MA 46). Die Beauftragung umfasste nicht die laufende Überprüfung der Fassade im Hinblick auf Gefährdung durch abstürzende Teile. Die MA 46 beraumte über Antrag der C. GmbH für 04.12.2014 eine Verhandlung für die Festlegung straßenpolizeilicher Maßnahmen
VO betreffend die Örtlichkeit L.-gasse ..3 für den 04.12.2014 an. Mit Bescheid vom 05.12.2014, GZ MA 46/P90 (1623269-2014)/PHR/RES, erteilte die MA 46 unter Spruchpunkt 1 die Bewilligung
VO zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehsteig und Parkstreifen) für Fassadenarbeiten am Baustellenort L.-gasse ..3 für Baustelleneinrichtungen im Rahmenzeitraum 12.01.2015 bis 31.03.2015. An Bedingung und Auflage wurde darin u.a. festgelegt, dass der Fußgängerverkehr nicht zu behindern ist und eine Schutzpassage auf Länge des genehmigten Gerüstes aufzustellen ist (und darauf aufbauend die Gerüstaufstellung entlang der Hausfront bewilligt wird).Die Beschwerdeführerin beauftrage im Herbst 2014 die C. GmbH bezüglich der straßenseitigen Fassade L.-gasse ..3 mit der Abschlagung der schadhaften lockeren und losen Verputz- und Gesimseteile, mit dem Verputz der abgeschlagenen Teile und mit der Einholung der erforderlichen Bewilligung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 (nachfolgend: MA 46). Die Beauftragung umfasste nicht die laufende Überprüfung der Fassade im Hinblick auf Gefährdung durch abstürzende Teile. Die MA 46 beraumte über Antrag der C. GmbH für 04.12.2014 eine Verhandlung für die Festlegung straßenpolizeilicher Maßnahmen
Paragraph 90, der Straßenverkehrsordnung – StVO betreffend die Örtlichkeit L.-gasse ..3 für den 04.12.2014 an. Mit Bescheid vom 05.12.2014, GZ MA 46/P90 (1623269-2014)/PHR/RES, erteilte die MA 46 unter Spruchpunkt 1 die Bewilligung
Paragraph 90, Absatz eins und 3 StVO zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehsteig und Parkstreifen) für Fassadenarbeiten am Baustellenort L.-gasse ..3 für Baustelleneinrichtungen im Rahmenzeitraum 12.01.2015 bis 31.03.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Bauordnung für Wien (Wr BauO) lauten auszugsweise: „Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke§ 129.Paragraph 129,
4 und § 7 Abs. 3 oder entsprechend dem § 85 Abs. 5 verfügen.Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann. In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Für Bauwerke oder Bauwerksteile in Schutzzonen hat die Behörde darüber hinaus die Behebung von Schäden aufzutragen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen; im Zuge der Instandsetzung des Baukörpers eines Bauwerks oder Bauwerksteiles kann die Behörde dessen Ausgestaltung nach den Bebauungsbestimmungen
Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3, oder entsprechend dem Paragraph 85, Absatz 5, verfügen.
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.1.
1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie die früheren Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Bei der von der MA 25 am 09.01.2015 veranlassten Aufstellung des Passagenschutzgerüstes über die gesamte Front der L.-gasse ..3, Wien, handelt es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die mit Beschwerde
Vm § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien bekämpft werden kann (vgl. etwa die VwGH vom 06.06.2013, Zl 2012/05/0076 zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Gegenstand über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist.römisch drei.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie die früheren Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Bei der von der MA 25 am 09.01.2015 veranlassten Aufstellung des Passagenschutzgerüstes über die gesamte Front der L.-gasse ..3, Wien, handelt es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die mit Beschwerde
GVG beim Verwaltungsgericht Wien bekämpft werden kann vergleiche etwa die VwGH vom 06.06.2013, Zl 2012/05/0076 zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Gegenstand über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen
6 BO für Wien ausgeführt, diese Maßnahmen sind dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken (vgl. etwa VwGH vom 17.03.1992, Zl 91/05/0172 mwN). Dabei muss das amtshandelnde Organ für die Beurteilung des Vorliegens bzw. des Ausmaßes der objektiven Gefahr im Verzug nicht umfangreiche Untersuchungen vornehmen; die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist dann anzunehmen, wenn das amtshandelnde Organ aus damaliger Sicht nach Lage des Falls mit guten Grund, somit vertretbar, der subjektiven Auffassung sein konnte, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten auch dem Ausmaß nach erforderlich sind (vgl. etwa VwGH vom 20.04.2001, Zl 2000/05/0129). Notstandspolizeiliche Maßnahmen sind nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind; eine Ausnahme besteht dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2013, Zl 2011/05/0102, oder vom 20.04.2001, Zl 2000/05/0129). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen
Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien ausgeführt, diese Maßnahmen sind dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken vergleiche etwa VwGH vom 17.03.1992, Zl 91/05/0172 mwN). Dabei muss das amtshandelnde Organ für die Beurteilung des Vorliegens bzw. des Ausmaßes der objektiven Gefahr im Verzug nicht umfangreiche Untersuchungen vornehmen; die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist dann anzunehmen, wenn das amtshandelnde Organ aus damaliger Sicht nach Lage des Falls mit guten Grund, somit vertretbar, der subjektiven Auffassung sein konnte, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten auch dem Ausmaß nach erforderlich sind vergleiche etwa VwGH vom 20.04.2001, Zl 2000/05/0129). Notstandspolizeiliche Maßnahmen sind nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind; eine Ausnahme besteht dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern vergleiche , etwa VwGH vom 26.06.2013, Zl 2011/05/0102, oder vom 20.04.2001, Zl 2000/05/0129). Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass im September 2014 für die beschwerdegegenständliche Liegenschaft bereits ein Bauauftrag u.a. zur fachgerechten und bauordnungsgemäßen Instandsetzung der straßenseitigen Fassade einschließlich Gesimse erteilt wurde, für dessen Durchführung eine sechsmonatige Frist eingeräumt wurde. Herabgefallene Verputzteile waren zum Zeitpunkt der Bauauftragserteilung nicht sichtbar und es bestand auch keine Befürchtung, dass Verputzteile herabzustürzen drohten. Am 09.01.2015 haben die amtshandelnden Organe der MA 37 und 25 augenscheinlich vom schadhaften Gesimse der L.-gasse ..3 herabgefallene Verputzteile wahrgenommen, deren Durchmesser ca. 2 bis 3 cm betrug. Dass von solcherart herabstürzenden lockeren Verputzteilen eine Gefahr für das Leben und Gesundheit der in unmittelbaren Nahebereich der Straßenfassade bzw. den Gehsteig benutzenden Menschen ausgeht, ist evident. Dadurch sind auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages nicht bestanden. Angesichts dieses nach Bauauftragserteilung hinzugetretenen Gefahrenelementes erscheint dem Verwaltungsgericht Wien die Annahme der fachkundigen amtshandelnden Organe, dass weitere lockere Verputzteile herabzustürzen drohten, aufgrund deren augenscheinlichen Beurteilung vertretbar. Seitens der amtshandelnden Organe wurden auch die Abplatzungen im Bereich der Fenster im zweiten Obergeschoss sowie im linken und rechten Randbereich der Fassade im ersten bzw. zweiten Obergeschoss augenscheinlich als Gefahrenquelle für herabzustürzende Verputzteile ausgemacht. Angesichts der vorgelegten Fotos der straßenseitigen Fassade der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft, die teilweise großflächige Abplatzungen der Fassade aufweisen, der Schadhaftigkeit der gesamten Fassade und des Umstandes, dass bereits von Teilen der Fassade lockere Verputzteile heruntergefallen sind, erscheint dem Verwaltungsgericht Wien die Annahme der amtshandelnden Organe vertretbar, dass auch von diesen Abplatzungen eine Gefahr von herabzustürzenden Teilen ausgeht, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit der in unmittelbaren Nahebereich der Straßenfassade bzw. den Gehsteig benutzenden Menschen ausgeht. Der Beurteilung des Vorliegens von Gefahr im Verzug, die von den losen Verputzteilen der Fassade für die den Gehsteig der L.-gasse ..3 benutzenden Fußgänger ausgeht, und der rechtmäßigen Verfügung notstandspolizeilicher Anordnungen schadet es nicht, dass die Beschwerdeführerin (bzw. eine ihr zurechenbare Person) nicht verständigt wurde, weil es zum Wesen dieser Anordnungen gehört, dass die Gefahrenbeseitigung so dringend war, dass keine Zeit mehr blieb, um die vom Eingriff bedrohte Eigentümerin anzuhören. Daran ändert auch nichts, dass für die beschwerdegegenständliche Liegenschaft eine Benutzungsbewilligung der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehsteig und Parkstreifen) für Fassadenarbeiten am Baustellenort ab 12.01.2015
VO eingeräumt war, weil zum einen bis zu diesem Datum der Gefahr des Absturzes loser Verputzteile der Fassade vorzubeugen war und zum anderen, ab diesen Zeitpunkt zwar die Benutzungsbewilligung für Fassadenarbeiten eingeräumt war, dieser Berechtigung jedoch keine Verpflichtung zur tatsächlichen Benutzung für die Durchführung der Fassadenarbeiten korrespondierte; auch war die im Bauauftrag vom September 2014 eingeräumte Durchführungsfrist noch nicht abgelaufen.Der Beurteilung des Vorliegens von Gefahr im Verzug, die von den losen Verputzteilen der Fassade für die den Gehsteig der L.-gasse ..3 benutzenden Fußgänger ausgeht, und der rechtmäßigen Verfügung notstandspolizeilicher Anordnungen schadet es nicht, dass die Beschwerdeführerin (bzw. eine ihr zurechenbare Person) nicht verständigt wurde, weil es zum Wesen dieser Anordnungen gehört, dass die Gefahrenbeseitigung so dringend war, dass keine Zeit mehr blieb, um die vom Eingriff bedrohte Eigentümerin anzuhören. Daran ändert auch nichts, dass für die beschwerdegegenständliche Liegenschaft eine Benutzungsbewilligung der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehsteig und Parkstreifen) für Fassadenarbeiten am Baustellenort ab 12.01.2015
Paragraph 90, Absatz eins und 3 StVO eingeräumt war, weil zum einen bis zu diesem Datum der Gefahr des Absturzes loser Verputzteile der Fassade vorzubeugen war und zum anderen, ab diesen Zeitpunkt zwar die Benutzungsbewilligung für Fassadenarbeiten eingeräumt war, dieser Berechtigung jedoch keine Verpflichtung zur tatsächlichen Benutzung für die Durchführung der Fassadenarbeiten korrespondierte; auch war die im Bauauftrag vom September 2014 eingeräumte Durchführungsfrist noch nicht abgelaufen. Das Ausmaß der angeordneten und durchgeführten Arbeiten, nämlich das Aufstellen des Passagenschutzgerüstes über die gesamte Front der L.-gasse ..3, erweist sich jedoch in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit als unverhältnismäßig: Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme der Gefahr für Leib und Leben von Menschen durch herabstürzende Verputzteile von der Fassade der L.-gasse ..3 auch durch die Errichtung eines Passagenschutzgerüstes beim Zugang zum Hauseingang mit seitlichen Überständen von jeweils 1,5 m und daran jeweils anschließend Absperrmaßnahmen des Fußgängerverkehrs für die verbleibenden Teile der Front L.-gasse ..3 vorgebeugt hätte werden können. Diese Maßnahme wäre für die Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf die sie in weiterer Folge treffende Kostenpflicht des angeordneten Passagenschutzgerüstes über die gesamte Front) unbestrittenermaßen weniger eingriffsintensiv aber ebenso zum Erfolg führend gewesen. Zwar kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien bei einer notstandspolizeilichen Anordnung auch das Interesse an der durchgängigen Benutzung des Gehsteiges (ohne Umleitungen durch Absperrmaßnahmen) als öffentliches Interesse (VwGH vom 29.08.1995, Zl 95/05/0179) Berücksichtigung finden, wie vom Vertreter der belangten Behörde unter Hinweis auf die im Bescheid der MA 46 festgelegte Bedingung und Auflage, wonach der Fußgängerverkehr nicht zu behindern und eine Schutzpassage auf Länge des genehmigten Gerüstes aufzustellen ist, vorgebracht wurde. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass die Sicherung des durchgängigen Fußgängerverkehrs seitens der amtshandelnden Organe bei Anordnung der beschwerdegegenständlichen Maßnahme aus damaliger Sicht tragend war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.