Obsah (15)
§ 28§ 88§ 53§§ 35§ 25aArt. 133Art 132§ 129§ 130§ 29Art. 130Art. 129aArtikel 129§ 97§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlVGW-102/067/35069/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwer
§ 28Abs. 1 und 6 i
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde
§ 88Abs.
1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde
Paragraph 88, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG zurückgewiesen. 2.
§ 53in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 6 und § 31 Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde
§ 88Abs.
2 SPG zurückgewiesen. 2.
Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 6 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde
Paragraph 88, Absatz 2, SPG zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde
§§ 35(und 53) Vw
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,47 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,27 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.3. Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraphen 35, (und 53) VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, 57,47 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,27 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 4. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.4. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.
- Mit dem am 24.12.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz (Postaufgabe am 23.12.2014) erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung von einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und brachte darin Folgendes vor:römisch eins.
- Mit dem am 24.12.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz (Postaufgabe am 23.12.2014) erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung von einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und brachte darin Folgendes vor: „
- Beschwerdegegenstand Der Beschwerdeführer, im folgenden kurz BF genannt, erstattet gegen die am 14.11.2014 zwischen 00.30 und 01.00 Uhr gesetzte Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt innerhalb offener Frist die nachstehende Maßnahmenbeschwerde
Art 132
Abs 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Wien.
Artikel 132, Absatz 2, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Wien.
- Sachverhalt Der BF fuhr am 14.11.2014 um ca. 00.30 Uhr von der Westautobahn kommend am Hietzinger Kai Richtung Innenstadt. Diese und die nachfolgenden Ortsbezeichnungen sind Google-Maps und dem Stadtplan der Stadt Wien entnommen. Der BF sah von Weitem aus Richtung Schönbrunn Blaulicht. Er erkannte später einen Polizeibus mit Blaulicht, der aus Richtung Schönbrunn in der Hadikgasse stadtauswärts anrückte. Der BF nahm an, dass der Einsatz mehreren Fahrzeugen samt Personen auf der Straße galt, die im Bereich Hietzinger Kai / Abzweigung in eine namentlich nicht erinnerliche Straße, erinnerlich zwischen der U-Bahn Station Ober St.Veit und Braunschweiggasse standen. Im Bereich der Unterführung Hietzing (Kennedybrücke) überholte der BF ordnungsgemäß fahrend einen anderen Polizeibus. Der BF wunderte sich darüber, dass „dieser Polizeibus“, der offensichtlich gerade am „Einsatzort“ vorbeigefahren war und sich in unmittelbarer Nähe befand, nicht einschritt. Das war auch der Grund, warum dem BF der gegenständliche Polizeibus beim Überholen auffiel. Der BF fuhr von dort bis zur Höhe U-Bahn Station Meidling (U4 Diskothek) vor dem Polizeibus. Die Kreuzung (Ampel) in der Schönbrunner Straße (Kreuzung Schönbrunner Straße / Theresienbadgasse, Anlagennummer der Ampel V12035-01) konnte der BF noch bei Grün blinkend überqueren, der Polizeibus dahinter musste an der Ampel anhalten. Der BF hielt etwa 30 Meter weiter an der nächsten Ampel (Schönbrunner Straße / Meidlinger Hauptstraße, Anlagennummer V 12036-01) an, da er diese nicht mehr bei Grün blinkend durchfahren konnte. Für die gesamte Zeit der Rotphase stand der Polizeibus unmittelbar in Sichtweite (Rufweite) hinter dem BF, beide Fahrzeuge waren erinnerlich die ersten Fahrzeuge an der jeweiligen Kreuzung (es war nach Mitternacht), hinter dem BF befand sich kein anderes Fahrzeug, die Beamten im Polizeibus hatten freie Sicht und Einsatzmöglichkeit, zwischen den Fahrzeugen lagen geschätzt ca. 30 Meter. Bei Grün fuhr der BF weiter. Auch bei den nächsten Kreuzungen Schönbrunner Straße / Längenfeldgasse stand der Polizeibus während der Rotphase ein oder zwei Fahrzeuge hinter dem BF. Vor der Kreuzung und Ampelanlage Schönbrunner Straße / Gaudenzdorfer Gürtel wurde der BF mit Blaulichteinsatz angehalten. Es erfolgte eine Aufforderung zum „Vorzeigen von Führerschein und Zulassungsschein“. Die Papiere waren in Ordnung. Danach erfolgte die Frage, ob der BF etwas getrunken hätte, was verneint wurde. Danach erfolgte die Aufforderung die Warnweste herzuzeigen, auch das verlief ohne Möglichkeit einer Bestrafung. Dann folgte die Aufforderung das Verbandszeug herzuzeigen, was auch gemacht wurde. Der BF ersuchte - in der Annahme, dass die Amtshandlung nun abgeschlossen wäre - um die Ausfolgung der Papiere. Erst daraufhin wurde dem BF vorgehalten, dass er an der Kreuzung Schönbrunner Straße / Theresienbadgasse bei gelb eingefahren sei. Der BF stellte klar, dass es bei Grün blinkend war und wollte wissen, warum er erst jetzt angehalten wurde. Daraufhin teilte die körperlich kleinere der beiden Polizistinnen mit, dass man dem BF nachgefahren sei und ihn verfolgt habe, um zu sehen, ob er nicht Übertretungen begeht, die bestraft werden können. Nach Ansicht des BF war die Äußerung der Polizistin „ .... sind wir ihnen nachgefahren und haben geschaut, ob sie etwas schnupfen“ so zu verstehen. Ob die Polizistin etwas anderes meinte, kann der BF nicht beurteilten, weil ihm diese Sprache nicht geläufig ist. Faktum ist, dass die Polizistinnen ohne jeglichen nachvollziehbaren und vor allem ohne jeglichen sachlichen Grund mit einem Polizeibus ohne Einsatz von Blaulicht (heimlich) dem Beschwerdeführer im Stadtgebiet rund 1.2 Kilometer und über zumindest 4 durch Lichtanlagen geregelte Kreuzungen, die zum Teil auf Rot standen und daher angehalten wurde, nachfuhren, um ihn zu verfolgen, zu überwachen und allenfalls für Übertretungen zu bestrafen. Dies war dem BF natürlich nicht erkennbar und nicht bewußt.
- Zulässigkeit der Beschwerde Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Vorfall ereignete sich am 14.11.2014 zwischen 00.30.und 01.00 Uhr in Wien. Die Beschwerde ist daher fristgerecht eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Wien ist zuständig. § 88 Abs 1 und 2 SPG legt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fest. Danach erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Absatz 2 des § 88 SPG normiert darüber hinaus die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte "über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist".Das Landesverwaltungsgericht Wien ist zuständig. Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG legt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fest. Danach erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Absatz 2 des Paragraph 88, SPG normiert darüber hinaus die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte "über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist". Der BF ist der von der polizeilichen Maßnahme unmittelbar Betroffene (Beschwerdelegitimation). Der BF wurde durch das Verhalten der Polizei (2 Polizistinnen) in seinen subjektiven einfachgesetzlich gewährleisteten und verfassungsgesetzlich gewährleistetet Rechten verletzt und ist daher
Art 132
Abs 2 B-VG zur Beschwerde legitimiert.Der BF ist der von der polizeilichen Maßnahme unmittelbar Betroffene (Beschwerdelegitimation). Der BF wurde durch das Verhalten der Polizei (2 Polizistinnen) in seinen subjektiven einfachgesetzlich gewährleisteten und verfassungsgesetzlich gewährleistetet Rechten verletzt und ist daher
Artikel 132, Absatz 2, B-VG zur Beschwerde legitimiert.
4. Beschwerdegründe Der BF wurde durch die heimliche Verfolgung und Überwachung in seinen subjektiven einfachgesetzlichen Rechten verletzt, insbesondere in seinem Recht, dass eine Observation und eine verdeckte Ermittlung im Zusammenhang mit Übertretungen der StVO oder ähnlichen Verwaltungsvorschriften nicht zulässig ist, weiters in seinem Recht, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht, weiters in seinem Recht auf Verhältnismäßigkeit, besonderes
SPG. Der BF wurde durch die beschriebene Maßnahme (Verhalten) sogar in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit der Person und in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. 4.1.
§ 129St
PO ist eine Observation das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person. Die Polizistinnen haben ein unter Observation subsumierbares Verhalten gesetzt.
§ 130Abs 1 St
PO ist eine Observation aber nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die von den beiden Polizistinnen gesetzten Maßnahmen waren daher rechts- und gesetzwidrig (aus Sicht der Polizei wohl auch Dienstrechtswidrig und disziplinär). Eine heimliche Überwachung des Verhaltens einer Person - genau das wurde von den Polizistinnen gemacht und auch gewollt (!) - ist eine eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme, deren Einsatz regelmäßig mit einem Eingriff in die nach der Bundesverfassung und der EMRK verbürgten Rechte einhergeht.4.1.
Paragraph 129, StPO ist eine Observation das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person. Die Polizistinnen haben ein unter Observation subsumierbares Verhalten gesetzt.
Paragraph 130, Absatz eins, StPO ist eine Observation aber nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die von den beiden Polizistinnen gesetzten Maßnahmen waren daher rechts- und gesetzwidrig (aus Sicht der Polizei wohl auch Dienstrechtswidrig und disziplinär). Eine heimliche Überwachung des Verhaltens einer Person - genau das wurde von den Polizistinnen gemacht und auch gewollt (!) - ist eine eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme, deren Einsatz regelmäßig mit einem Eingriff in die nach der Bundesverfassung und der EMRK verbürgten Rechte einhergeht. 4.
- Das SPG sieht nicht vor, dass eine Bürgerin oder ein Bürger, der eine (angebliche) Übertretung nach der StVO begeht, konkret bei grün blinkend oder gelb über eine Kreuzung fährt, weiter verfolgt und überwacht werden darf, insbesondere zu dem Zweck, um sie bzw. ihn zu überwachen, ob sie bzw. er (weitere) Übertretungen begeht. Es gibt kein Gesetz, welches dies der Polizei erlauben würde, die Polizistinnen handelten daher rechts- und gesetzwidrig. 4.
- § 87 SPG regelt, dass jedermann "Anspruch darauf hat, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht". Auch dagegen wurde verstoßen.4.
- Paragraph 87, SPG regelt, dass jedermann "Anspruch darauf hat, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht". Auch dagegen wurde verstoßen. 4.4.
§ 29
Abs 1 SPG sind Eingriffe in Rechte von Menschen - wenn diese erforderlich sind - nur soweit vorzunehmen, soweit sie die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahren. Hervorgehoben wird in Absatz 2, dass die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von mehreren Befugnissen die auszuwählen haben, die den Betroffenen am Wenigsten beeinträchtigt, sowie darauf Bedacht zu nehmen haben, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den Schäden und Gefährdungen steht. Auch diese Rechtspflichten haben die Polizistinnen nicht berücksichtigt.4.4.
Paragraph 29, Absatz eins, SPG sind Eingriffe in Rechte von Menschen - wenn diese erforderlich sind - nur soweit vorzunehmen, soweit sie die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahren. Hervorgehoben wird in Absatz 2, dass die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von mehreren Befugnissen die auszuwählen haben, die den Betroffenen am Wenigsten beeinträchtigt, sowie darauf Bedacht zu nehmen haben, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den Schäden und Gefährdungen steht. Auch diese Rechtspflichten haben die Polizistinnen nicht berücksichtigt. Das Nachfahren und Überwachen entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und ist völlig unverhältnismäßig. Es gab nicht einmal einen Grund, dass die Polizistinnen nicht sofort am Ort der Übertretung einschritten, standen sie doch nah und unmittelbar hinter dem BF. 4.
- Bei der gegenständlichen Maßnahme handelt es sich auch um keine „Kleinigkeit“ oder „Geringfügigkeit“. Es ist rechtsstaatlich bedenklich, wenn Polizisten ihren Dienst so verstehen, dass sie einem Bürger nachfahren und diesen überwachen müssen, ob sie ihn nicht wegen einer Übertretung bestrafen können. Es ist in einem demokratischem Rechtssystem nicht, auch nicht ansatzweise zulässig, dass PolizistInnen ohne sachliche Rechtfertigung oder ohne gerichtliche Genehmigung eine Bürgerin oder einen Bürger verfolgen und überwachen. Schon gar nicht ist es zulässig, Bürgerinnen oder Bürger geradezu deswegen, also mit dem Zweck zu verfolgen, dass diese (irgendwann) eine Übertretung begehen und bestraft werden können. 4.
- Gerade bei derartigen Maßnahmen der Verfolgung und Überwachung der Bürgerinnen oder Bürger durch die Polizei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine andere nachlässige oder großzügige Sicht würde Tür und Tor für Verfolgung und Überwachung öffnen. Insbesondere könnte dann jede rechtswidrige und in Grundrechte eingreifende Maßnahme als „Ausfluss der Verfolgung einer Verwaltungsübertretung“ auch einer noch so geringfügigen Übertretung verschleiert werden. Bei derartigen Überwachungsmaßnahmen wie dem Nachfahren und Überwachen, die im Übrigen in einer Demokratie auch aus demokratiepolitischer Sicht völlig fehl am Platz und auch unwürdig einer Polizei sind, ist sogar ein besonders strenger Maßstab anzulegen: ohne besondere und begründbare sachliche Rechtfertigung liegt grundsätzlich kein Grund vor, um „normale“ Bürgerinnen oder Bürger einer Verfolgung oder Überwachung zu unterziehen. Im konkreten Fall gab es außerdem überhaupt keinen sachlichen Grund, dass der BF nicht sofort nach seiner (angeblichen) Übertretung angehalten und amtsgehandelt wurde.
- Beschwerdegründe Der Beschwerdeführer stellt daher die Anträge, an das Verwaltungsgericht Wien, dieses möge der Beschwerde Folge geben und 5.
- den angefochtenen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt für rechtwidrig erklären, insbesondere „das Nachfahren und Überwachen mit einem Polizeibus ohne Blaulicht um zu schauen, ob der Überwachte etwas schnupft“ (
§ 28Abs. 6 Vw
GVG);5.1. den angefochtenen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt für rechtwidrig erklären, insbesondere „das Nachfahren und Überwachen mit einem Polizeibus ohne Blaulicht um zu schauen, ob der Überwachte etwas schnupft“ (
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG); 5.2. erkennen (
§ 35Vw
GVG), dass der zuständige Rechtsträger (Republik Österreich) schuldig ist, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,5.2. erkennen (
Paragraph 35, VwGVG), dass der zuständige Rechtsträger (Republik Österreich) schuldig ist, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, 5.
- allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, so es das Verwaltungsgericht für erforderlich erachtet.“
- Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde an die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Die belangte Behörde erstattete innerhalb gesetzter Frist eine Gegenschrift und brachte darin vor: „Die Landespolizeidirektion Wien übermittelt den Auszug des von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ. VStV/914301272157/2014 im EDV-Programm für das VStV geführten Verwaltungsstrafaktes. Die Übermittlung eines „Originalaktes“ ist nicht möglich, da der Akt ausschließlich elektronisch geführt wird. Weiters erstattet die LPD Wien nachfolgende GEGENSCHRIFT. I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus der vorgelegten Strafverfügung des Polizeikommissariates ... vom 02.01.
- Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“) am 14.11.2014 nur deswegen angehalten wurde, weil er um 00:45 Uhr in Wien 12., Schönbrunner Straße 259 das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtanlage nicht beachtete, indem er sein Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt, sondern weiterfuhr, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Die Vermutung des BF, er sei von Beamtinnen (M. G., Insp., und T. K., Insp.) in einem Polizeibus ohne Grund „verfolgt“ worden, ist unrichtig. Vielmehr wollten die Beamtinnen lediglich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglichst verhindern, indem sie die Kreuzung bei mittlerweile rot leuchtender Ampel nicht mehr querten, sondern eine Verkehrssituation abwarteten, die ein sicheres Anhalten des BF ermöglichen sollte. Tatsächlich versuchten die Beamtinnen, den BF bereits wenige Meter nach der Kreuzung Schönbrunner Straße / Längenfeldgasse mittels deutlich sichtbarem Zeichen (Blaulicht) anzuhalten. Offensichtlich bemerkte der BF das Blaulicht jedoch nicht sofort und brachte daher sein Fahrzeug erst vor der Kreuzung Schönbrunner Straße / Gaudenzdorfer Gürtel zum Stillstand. Selbstverständlich behielten die Beamtinnen den BF die ganze Zeit über in ihrem Blickfeld. Eine „Observation“ des BF fand zu keinem Zeitpunkt statt und wurde der BF ehestmöglich angehalten. Die in der Beschwerde behauptete Aussage: „… sind wir ihnen nachgefahren und haben geschaut, ob sie etwas schnupfen“ wurde von keiner der einschreitenden Beamtinnen getätigt. II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Der BF erachtet sich durch die Amtshandlung am 14.11.2014 in den seinen Rechten verletzt. § 94b Abs. 1 lit. a StVO über die „ Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde“ lautet:Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, StVO über die „ Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde“ lautet:
(1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn, § 38 Abs. 1 lit. a StVO über die „Bedeutung der Lichtzeichen“ lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO über die „Bedeutung der Lichtzeichen“ lautet:
(1)Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für “Halt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 anzuhalten:
(1)Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für “Halt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, anzuhalten: a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie; § 99 Abs. 3 lit. a StVO über die „Strafbestimmungen“ lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über die „Strafbestimmungen“ lautet:
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, Aufgrund der bestehende Rechtslage ist klar, dass der BF, indem er das gelbe nicht blinkende Licht der Ampel Höhe Schönbrunner Straße 259 nicht beachtete und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt, eine Verwaltungsübertretung beging. Diese wurde von den vor Ort befindlichen Beamtinnen wahrgenommen und der BF ehestmöglich zum Zwecke der Ahndung angehalten. Der Amtshandlung haftet aus Sicht der LPD Wien keinerlei Rechtswidrigkeit an. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.“ Unter einem legte die belangte Behörde einen Auszug des vom Polizeikommissariat ... zu AZ VStV/914301272157/2014 geführten Verwaltungsstrafaktes vor, welcher die mit 02.01.2015 datierte Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 38 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung am 14.11.2014 um 00:45 Uhr, in Wien, Schönbrunner Straße 259, beinhaltet.Unter einem legte die belangte Behörde einen Auszug des vom Polizeikommissariat ... zu AZ VStV/914301272157/2014 geführten Verwaltungsstrafaktes vor, welcher die mit 02.01.2015 datierte Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung am 14.11.2014 um 00:45 Uhr, in Wien, Schönbrunner Straße 259, beinhaltet. 3. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 01.04.2015 und am 13.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, zu der der Beschwerdeführer sowie die Zeuginnen Frau Insp. T. K. und Frau Insp. M. G. ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde wurde durch Frau Mag.a C. vertreten. Der Beschwerdeführer führte am Beginn seiner Befragung aus, beschwerdegegenständlich sei lediglich das Nachfahren und Überwachen mit dem Polizeibus um zu schauen, ob der Überwachte etwas schnupft, nicht hingegen die Amtshandlungen, die nach dem Anhalten gesetzt wurden. Die Beschwerde wird sowohl
§ 88Abs.
1 als auch nach § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG erhoben.3. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 01.04.2015 und am 13.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, zu der der Beschwerdeführer sowie die Zeuginnen Frau Insp. T. K. und Frau Insp. M. G. ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde wurde durch Frau Mag.a C. vertreten. Der Beschwerdeführer führte am Beginn seiner Befragung aus, beschwerdegegenständlich sei lediglich das Nachfahren und Überwachen mit dem Polizeibus um zu schauen, ob der Überwachte etwas schnupft, nicht hingegen die Amtshandlungen, die nach dem Anhalten gesetzt wurden. Die Beschwerde wird sowohl
Paragraph 88, Absatz eins, als auch nach Paragraph 88, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG erhoben. 4.
- Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Fotos, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeuginnen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer fuhr am 14.11.2014 um ca. 00:30 Uhr von der Westautobahn kommend am Hietzinger Kai Richtung stadteinwärts. Bei der Ampelanlage auf Höhe der Diskothek U4 (Schönbrunner Straße/Theresienbadgasse) hielt der Beschwerdeführer bei bereits auf gelb geschalteten Ampellicht nicht vor der Haltelinie, fuhr in den Kreuzungsbereich ein und hielt sein Fahrzeug bei der nächsten Ampel an (Schönbrunner Straße/Meidlinger Hauptstraße). Dies wurde von den hinter dem Beschwerdeführer in einem Polizeibus fahrenden Frauen Insp. K., welche am Steuer saß, und Insp. G., die am Beifahrersitz saß, wahrgenommen; Insp. K. und Insp. G. versahen zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt Außen- bzw. Streifendienst. Der Polizeibus mit den beiden Polizistinnen hielt bei der Ampel Schönbrunner Straße/Theresienbadgasse. Wegen des von beiden Polizistinnen wahrgenommenen Nichtanhaltens bzw. Weiterfahrens bei gelbem Ampellicht fuhren die Polizistinnen mit dem Polizeibus – zunächst ohne Blaulicht – dem Beschwerdeführer nach, um bei ihm eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen und um ihn über die wahrgenommene Verwaltungsübertretung zu informieren. Insp. K. wollte für die Anhaltung des Beschwerdeführers einen ihrer Einschätzung nach günstigen Bereich für ein sicheres Anhalten auswählen. Nach Einschätzung von Insp. K. lag ein für die Anhaltung des Beschwerdeführers sicherer Anhaltebereich – nach zwischenzeitlich zwei weiteren passierten Ampelanlagen – kurz nach der Kreuzung Längenfeldgasse vor und sie schaltete zu diesem Zeitpunkt erstmalig das Blaulicht ein. Der Beschwerdeführer reagierte zu diesem Zeitpunkt nicht auf das eingeschaltete Blaulicht und fuhr zunächst weiter. Als der Beschwerdeführer in weiterer Folge das Blaulicht wahrnahm und sich zur Anhaltung aufgefordert erachtete, hielt er aus eigenem; die Halteposition beider Fahrzeuge war (etwa 100 m) vor dem Kreuzungsbereich Schönbrunner Straße/Gaudenzdorfer Gürtel. Die Fahrzeugkontrolle (Lenker-, Fahrzeug-, Führerschein- und Zulassungsscheinkontrolle sowie der Kontrolle der Warnweste, Verbandszeug und Pannendreieck) des Beschwerdeführers wurde von Insp. G., die zum damaligen Zeitpunkt noch Polizeischülerin war und das üben sollte, durchgeführt; Insp. G. informierte zunächst auch noch den Beschwerdeführer über den Grund der Anhaltung bzw. die wahrgenommene Verwaltungsübertretung. Als der Beschwerdeführer sein Einfahren in den Kreuzungsbereich bei gelbem Ampellicht bestritt, wurde die Amtshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer von Insp. K. weitergeführt. Nicht als erwiesen kann festgestellt werden, dass im Zuge des mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräches eine der beiden Polizistinnen gegenüber dem Beschwerdeführer eine Äußerung dahingehend tätigte, dass dem Beschwerdeführer nachgefahren wurde um zu schauen, „ob er etwas schnupfe“.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er bei der Ampelanlage auf Höhe der Diskothek U4 (Schönbrunner Straße/Theresienbadgasse) bei auf bereits gelb geschaltetem Ampellicht nicht vor der Haltelinie hielt; seiner Einvernahme nach erfolgte seine Einfahrt in den Kreuzungsbereich gefühlsmäßig als das grüne Ampellicht das dritte Mal blinkte. Dem gegenüber haben beide Zeuginnen übereinstimmend, widerspruchsfrei und glaubhaft ausgesagt, dass jede von ihnen selbst gesehen hat, das Ampellicht sei bereits gelb gewesen, als der Beschwerdeführer über die vor der Ampellinie angebrachte Haltelinie fuhr. Die Zeugin K. bezeichnete die Entfernung zum Fahrzeug des Beschwerdeführers als sehr nahe. Die Zeugin G. markierte die Distanz des Polizeibusses zum Zeitpunkt des Einfahrens des Beschwerdeführers in den Kreuzungsbereich auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem Foto (Beilage ./3) als ca. zwei Häuser entfernt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sodann auf Höhe der Ampel vor der Kreuzung Schönbrunner Straße/Meidlinger Hauptstraße und der Polizeibus auf der Höhe der Kreuzung Schönbrunner Straße/Theresienbadgasse zunächst hielten, beruht auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin K.. Die Feststellung, dass die beiden Polizistinnen dem Beschwerdeführer in weiterer Folge nachfuhren um beim Beschwerdeführer eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen und ihm mit dem wahrgenommenen Nichtanhalten bzw. Weiterfahren bei gelbem Ampellicht zu informieren, beruht auf den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G. und K.. Dagegen ist ein Anhaltspunkt wie etwa die vom Beschwerdeführer vermutete Annahme, die Polizistinnen seien ihm nachgefahren um ihn zu überwachen, ob er (weitere) Übertretungen begehe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer stützt seine diesbezügliche Annahme zum einen darauf, dass er nicht unverzüglich – nach dem er bei der Kreuzung Schönbrunner Straße/ Meidlinger Hautstraße und der Polizeibus bei der dahinterliegenden Ampelanlage Schönbrunner Straße/Theresienbadgasse anhielt – unter Blaulichteinsatz zum Anhalten aufgefordert wurde. Dazu haben beide Zeuginnen übereinstimmend ausgeführt, dass Insp. K., als Lenkerin des Polizeibusses, auf jenen Ort wartete bzw. den Ort entschied, den sie als sichersten Anhalteort – zur Vermeidung von Gefährdungen und Behinderungen des Beschwerdeführers, anderer Verkehrsteilnehmer und der beiden einschreitenden Polizistinnen – erachtete. Aus dem Umstand, dass Insp. K. etwa nicht bereits den hinter dem Beschwerdeführer gelegenen Kreuzungs-/Ampelbereich als jenen (sicheren Anhalte-)Ort auswählte, um den Beschwerdeführer durch Einschalten des Blaulichts zum Anhalten aufzufordern, erschließt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kein Indiz für eine Überwachungsintention der Polizistinnen. Die Zeugin K. räumte im Zuge ihrer Einvernahme durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig ein, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einvernahme (das waren etwa fünf Monate nach der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung) nicht mehr im Detail erinnern könne, warum ihr diese Position nicht als sichere Anhalteposition erschien – wenn ihr diese Position jedoch als sichere Anhalteposition erschienen wäre, sie dem Beschwerdeführer dort zum Anhalten aufgefordert hätte. Der erste sichere Anhalteort erschien ihr nach der Kreuzung Längenfeldgasse, wo sie dann auch das Blaulicht eingeschalten hat um den Beschwerdeführer anzuhalten. Der vor dem Polizeibus fahrende Beschwerdeführer reagierte darauf nicht, was nach Aussage der Zeugin K., welche auch der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widerspricht, nachvollziehbar war, weil sich der Beschwerdeführer – wie auch viele andere Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Situationen – vom eingeschalteten Blaulicht zunächst nicht angesprochen erachtete. Der Beschwerdeführer führt dazu auch aus, dass, nachdem keine anderen Fahrzeuge vor dem Kreuzungsbereich Schönbrunner Straße/Gaudenzdorfer Gürtel waren, er geschlossen hat, dass er zur Anhaltung aufgefordert wurde, was er dann auch tat. Zum anderen stützt der Beschwerdeführer seine Vermutung, dass ihm die Polizistinnen nachfuhren um ihn zu überwachen, ob er (weitere) Übertretungen begehe, weil eine Polizistin bzw. Insp. K. nach Durchführung der Fahrzeugkontrolle gesagt hätte, ihm sei nachgefahren worden um zu sehen, ob er etwas „schnupfe“. Nach der Aussage des Beschwerdeführers erfolgte diese Äußerung einer Beamtin, als er nach Ablehnung der Zahlung eines Organmandats gefragt habe, warum er erst hier und nicht bereits früher angehalten wurde. An den Begriff des „Schnupfens“ könne er sich deshalb erinnern, weil er diesen Begriff – zum Zeitpunkt der Amtshandlung – nicht kannte und darin zunächst eine Aufforderung zum Mitkommen zwecks Drogentests vermutete. Sowohl Insp. G. als auch Insp. K. bestritten glaubhaft zum Beschwerdeführer gesagt zu haben, sie seien ihm nachgefahren um zu sehen, ob er etwas schnupfe. Insp. G. gab auch an, eine solche Äußerung von Insp. K. nicht gehört zu haben. Zudem gaben beide Zeuginnen zu Protokoll, sich über die Bedeutung der Wendung „etwas schnupfen“ – dahingehend: nachzusehen, ob jemand etwas anstelle bzw. eine andere bzw. weitere (Verwaltungs-)Übertretung begehe – erst nach Kenntnisnahme vom Beschwerdevorbringen informiert zu haben. Es steht hier Aussage gegen Aussage. Im Beschwerdeverfahren spricht kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, dass eine Äußerung einer Polizistin bzw. von Insp. K. gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend fiel, diesem sei nachgefahren worden um zu sehen, ob er etwas schnupfe und in weiterer Folge darauf gestützt für die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei überwacht worden um zu sehen, ob er eine weitere (Verwaltungs-) Übertretung begehe. Es entspricht nicht gerade der Lebenserfahrung, dass eine Person, von der in vertretbarer Weise eine straßenverkehrsrechtliche Verwaltungsübertretung wahrgenommen wurde bloß für den Zweck der Wahrnehmung einer hypothetisch möglichen, aber ohne konkrete Anhaltspunkte wahrscheinlichen, weiteren Übertretung verfolgt wird. Dies spricht auch eher für die Glaubwürdigkeit der im Wesentlichen gleichlautenden Aussagen der Zeuginnen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nicht die Äußerung des Nachfahrens getätigt worden sei um zu sehen, ob der Beschwerdeführer etwas schnupfe. Alleine aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers konnte das Verwaltungsgericht Wien nicht die Feststellung treffen, dass ihm nachgefahren wurde um zu sehen, ob er etwas schnupfe, aufgrund derer in weiterer Folge die Vermutung als erwiesen angenommen werden könnte, dem Beschwerdeführer wurde zu (bloßen) Überwachungs- bzw. Observationszwecken nachgefahren. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG lauten auszugsweise: „Besorgung der Sicherheitsverwaltung§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,(…)
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.“ „Sicherheitspolizei§ 3.Paragraph 3, Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.“ Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.“ „Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Absatz 2,Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3)Absatz 3,(…)
(4)Absatz 4,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“ 2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO lauten auszugsweise: „§ 26. Einsatzfahrzeuge.
(1)Absatz eins,Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
(2)Absatz 2,bis
(5)(…)“ „§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen
(1)Absatz eins,Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, anzuhalten: a)Litera a wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie; b)Litera b wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs; c)Litera c bis d) (…)
(2)Absatz 2,bis
(10)(…)“ „§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde a)Litera a für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn, b)Litera b bis h) (…)
(2)Absatz 2,(…)“ „§ 95. Landespolizeidirektionen.
(1)Absatz eins,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, a)Litera a die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn, b)Litera b bis h) (…)
(1a)Absatz eins a,bis
(3)(…)“ „§ 97. Organe der Straßenaufsicht
(1)Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchDie Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des Paragraph 94 c, Absatz eins, auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch a)Litera a Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b)Litera b Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, c)Litera c Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken. (…)
(1a)Absatz eins a,bis
(4)(…)
(5)Absatz 5,Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4,
(6)Absatz 6,(…)“ „§ 99. Strafbestimmungen.
(1)Absatz eins,bis
(2e)(…)
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, b)Litera b bis k) (…)
(4)Absatz 4,bis
(7)(…)“
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG, welcher lautet:
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG, welcher lautet: „§ 35.
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,und
(6)(…)
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie die früheren Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Art. 129aAbs.
1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist.römisch drei.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie die früheren Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Artikel 129
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit ist, das in die Rechtssphäre des jeweiligen Beschwerdeführers durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wirksam eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a
(2007), Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 40 ff, mit weiteren Nachweisen).Voraussetzung für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit ist, das in die Rechtssphäre des jeweiligen Beschwerdeführers durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wirksam eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a,
(2007), Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 40 ff, mit weiteren Nachweisen). Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die dem Beschwerdeführer nachfahrenden Polizistinnen, die Streifen- und Außendienst versahen, eine Übertretung des § 38 Abs. 2 lit. a StVO durch den Beschwerdeführer aus eigenem in vertretbarer Weise wahrnahmen, deshalb bei ihm eine Fahrzeugkontrolle durchführen wollten und dabei zunächst nicht das Blaulicht eingeschalten haben.Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die dem Beschwerdeführer nachfahrenden Polizistinnen, die Streifen- und Außendienst versahen, eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz 2, Litera a, StVO durch den Beschwerdeführer aus eigenem in vertretbarer Weise wahrnahmen, deshalb bei ihm eine Fahrzeugkontrolle durchführen wollten und dabei zunächst nicht das Blaulicht eingeschalten haben. Anzumerken ist zunächst, dass für die Befugnis zur Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle durch Organe der Straßenaufsicht unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten gesetzt hat, weil die Organe der Straßenaufsicht
§ 97Abs. 5 St
VO dazu ohne weitere Voraussetzung befugt sind (VwGH vom 30.06.1993, Zl 93/02/0070). Die vom Beschwerdeführer relevierte (anfängliche) Nachfahrt „ohne Blaulicht“ wäre eine Unterlassung, die nicht einer Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG zugänglich ist. Zudem räumt § 97 Abs. 5 St
VO den Organen der Straßenaufsicht auch die Befugnis zur Aufforderung des Anhaltens gegenüber Fahrzeuglenkern zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle mittels deutlich sichtbarer Zeichen ein, doch soll die Verwendung des Blaulichts auf ein „Minimum“ begrenzt werden (vgl. Pürstl, StVO13, § 26, 527, unter Hinweis auf den Ausschussbericht 879 BlgNR
- GP zur
- Straßenverkehrsordnungsnovelle). Auch das Nachfahren mit dem Polizeibus nach Einschaltung des Blaulichts stellt keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil der Beschwerdeführer, selbst wenn er der Aufforderung zum Anhalten durch eingeschaltetes Blaulicht nicht befolgt hätte, die Nichtbefolgung der Anhalteaufforderungen keinen unmittelbaren physischen Zwang für den Beschwerdeführer nach sich zöge. Die Anhaltung als solche sowie die daran anschließende Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen. Die vom Beschwerdeführer vermutete Intention dieser Nachfahrt zum Zweck seiner Überwachung konnte im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Die bekämpfte Handlung ist daher keiner Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 Abs. 1 SPG zugänglich (Vw
GH vom 13.01.1999, Zl 98/01/0169).Anzumerken ist zunächst, dass für die Befugnis zur Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle durch Organe der Straßenaufsicht unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten gesetzt hat, weil die Organe der Straßenaufsicht
Paragraph 97, Absatz 5, StVO dazu ohne weitere Voraussetzung befugt sind (VwGH vom 30.06.1993, Zl 93/02/0070). Die vom Beschwerdeführer relevierte (anfängliche) Nachfahrt „ohne Blaulicht“ wäre eine Unterlassung, die nicht einer Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zugänglich ist. Zudem räumt Paragraph 97, Absatz 5, St
VO den Organen der Straßenaufsicht auch die Befugnis zur Aufforderung des Anhaltens gegenüber Fahrzeuglenkern zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle mittels deutlich sichtbarer Zeichen ein, doch soll die Verwendung des Blaulichts auf ein „Minimum“ begrenzt werden vergleiche Pürstl, StVO13, Paragraph 26, 527,, unter Hinweis auf den Ausschussbericht 879 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zur
- Straßenverkehrsordnungsnovelle). Auch das Nachfahren mit dem Polizeibus nach Einschaltung des Blaulichts stellt keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil der Beschwerdeführer, selbst wenn er der Aufforderung zum Anhalten durch eingeschaltetes Blaulicht nicht befolgt hätte, die Nichtbefolgung der Anhalteaufforderungen keinen unmittelbaren physischen Zwang für den Beschwerdeführer nach sich zöge. Die Anhaltung als solche sowie die daran anschließende Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen. Die vom Beschwerdeführer vermutete Intention dieser Nachfahrt zum Zweck seiner Überwachung konnte im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Die bekämpfte Handlung ist daher keiner Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 88, Absatz eins, SPG zugänglich (Vw
GH vom 13.01.1999, Zl 98/01/0169). 1.2.
§ 88Abs.
2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte zudem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Die Sicherheitsverwaltung besteht
§ 2Abs.
2 SPG aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die in Beschwerde gezogene Handlung im Zusammenhang mit der Einhaltung bzw. Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften und damit im Rahmen der Verkehrspolizei gesetzt wurde. Die Verkehrspolizei ist jedoch keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs. 2 SPG. Da § 88 Abs. 2 SPG lediglich eine Beschwerdemöglichkeit wegen anderer Verhaltensweisen (als Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung eröffnet, ist die im Rahmen der Verkehrspolizei gesetzte beschwerdegegenständliche Handlung keiner Beschwerde
§ 88Abs. 2 SPG zugänglich (Vw
GH vom 13.01.1999, Zl 98/01/0169).1.2.
Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte zudem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Die Sicherheitsverwaltung besteht
Paragraph 2, Absatz 2, SPG aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die in Beschwerde gezogene Handlung im Zusammenhang mit der Einhaltung bzw. Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften und damit im Rahmen der Verkehrspolizei gesetzt wurde. Die Verkehrspolizei ist jedoch keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung iSd Paragraph 2, Absatz 2, SPG. Da Paragraph 88, Absatz 2, SPG lediglich eine Beschwerdemöglichkeit wegen anderer Verhaltensweisen (als Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung eröffnet, ist die im Rahmen der Verkehrspolizei gesetzte beschwerdegegenständliche Handlung keiner Beschwerde
Paragraph 88, Absatz 2, SPG zugänglich (VwGH vom 13.01.1999, Zl 98/01/0169).
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 und § 53 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV. Der Kostenzuspruch erfolgt an den Rechtsträger (Land Wien) für den die belangte Behörde funktional im Rahmen der Verkehrspolizei eingeschritten ist (vgl. auch VwGH vom 15.07.2004, Zl 2001/02/0030).
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3 und Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV. Der Kostenzuspruch erfolgt an den Rechtsträger (Land Wien) für den die belangte Behörde funktional im Rahmen der Verkehrspolizei eingeschritten ist vergleiche auch VwGH vom 15.07.2004, Zl 2001/02/0030).
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.067.35069.2014