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{'item': 'VGW-111/068/28264/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlVGW-111/068/28264/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Mag. W. K., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Großvolumige Bauvorhaben, vom 15.05.2014, Zahl: MA37/...-GV-30962-8/2011 über ein Bauvorhaben in Wien, D.-straße, mit welchem I.) gemäß § 70 und § 73 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt wurde Änderungen abweichend von dem mit Bescheid vom 28.11.2012, Zl: MA37/...-30962-1/2011 bewilligten Bauvorhaben vorzunehmen, römisch eins.) gemäß Paragraph 70 und Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt wurde Änderungen abweichend von dem mit Bescheid vom 28.11.2012, Zl: MA37/...-30962-1/2011 bewilligten Bauvorhaben vorzunehmen, II.) gemäß § 70 BO iVm § 83 Abs. 2 BO und aufgrund der mit Bescheid vom 24.04.2014, GZ: BV ... erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 81 Abs. 6 BO die Bewilligung erteilt wurde der Straßenfassade ein architektonisches Zierglied in Form eines Wartungsstegs vorzulagern, die straßenseitigen Gauben im

  1. und
  2. Dachgeschoss hinsichtlich ihrer Längsausdehnung zu verkleinern, die hofseitigen Gauben im
  3. Dachgeschoss hinsichtlich ihrer Längsausdehnung geringfügig um 0,14m zu vergrößern, die hofseitigen Erker hinsichtlich ihrer Ausladung zu verkleinern und im
  4. Stockwerk den Erkern Balkone vorzulagern, römisch zwei.) gemäß Paragraph 70, BO in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, BO und aufgrund der mit Bescheid vom 24.04.2014, GZ: BV ... erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 81, Absatz 6, BO die Bewilligung erteilt wurde der Straßenfassade ein architektonisches Zierglied in Form eines Wartungsstegs vorzulagern, die straßenseitigen Gauben im
  5. und
  6. Dachgeschoss hinsichtlich ihrer Längsausdehnung zu verkleinern, die hofseitigen Gauben im
  7. Dachgeschoss hinsichtlich ihrer Längsausdehnung geringfügig um 0,14m zu vergrößern, die hofseitigen Erker hinsichtlich ihrer Ausladung zu verkleinern und im
  8. Stockwerk den Erkern Balkone vorzulagern, III.) Gebrauchserlaubnis den über öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum zu nutzen und Bewilligung zur Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 erteilt wurde, römisch drei.) Gebrauchserlaubnis den über öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum zu nutzen und Bewilligung zur Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 erteilt wurde, IV.) die einmalige Gebrauchsabgabe von EUR 997,50 festgesetzt wurde,römisch vier.) die einmalige Gebrauchsabgabe von EUR 997,50 festgesetzt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.6.2015 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Pläne, PlanNr. ER-B1 und ER-B2 bezieht, soweit diese Pläne Abweichendes von den, der Bewilligung zugrunde gelegten Plänen des Bescheids vom 15.5.2014 zur Zl. MA 37/...-GV-30962-8/2011 festlegen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Pläne, PlanNr. ER-B1 und ER-B2 bezieht, soweit diese Pläne Abweichendes von den, der Bewilligung zugrunde gelegten Plänen des Bescheids vom 15.5.2014 zur Zl. MA 37/...-GV-30962-8/2011 festlegen. Der zweite Absatz von Spruchpunkt II. wird wie folgt ergänzt:Der zweite Absatz von Spruchpunkt römisch zwei. wird wie folgt ergänzt: "Der Straßenfassade wird ein architektonisches Zierglied in Form eines Wartungsstegs vorgelagert, dessen Zugänge von den einzelnen Wohneinheiten bzw. Loggien zusätzlich durch Absturzsicherungen so zu versperren sind, dass die bauliche Umsetzung der Funktion eines Ziergliedes und der Benutzung bloß zu Wartungsarbeiten gewährleistet ist. Weiters werden die Trenngitter, welche bereits mit der ersten Planwechselbewilligung in den Geschossen 1-5 hinzugefügt wurden, nunmehr auch im
  9. Dachgeschoss fortgesetzt. Die straßenseitigen Gauben im [...]" II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig Entscheidungsgründe
  10. Verfahrensgang: Am 2.7.2013 wurde hinsichtlich des mit Bescheid vom 28.11.2012, Zl. MA37/...-30962-1/2011 bewilligten Bauvorhabens in Wien, D.-straße neben Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (
  11. Planwechsel) durch Abtragung bzw. Neuerrichtung von Scheidewänden sowie auch Außenwänden in den einzelnen Geschossen und Änderungen an den Gauben und hofseitigen Erkern der Zubau eines architektonischen Zierglieds in Form eines Wartungssteges an der Straßenfassade beantragt und entsprechende Pläne vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2013 erhob der Beschwerdeführer als Nachbar (D.-straße ONr. ...) Einwand gegen den Zubau des Wartungsstegs und die Gaubenerweiterung. Aufgrund der Abweichung vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, war diesbezüglich der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk mit dieser Sache gem. § 81 Abs. 6 BO zu befassen. Dieser genehmigte mit Bescheid vom 24.4.2014 eine Ausnahme hinsichtlich der Gauben.Aufgrund der Abweichung vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, war diesbezüglich der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk mit dieser Sache gem. Paragraph 81, Absatz 6, BO zu befassen. Dieser genehmigte mit Bescheid vom 24.4.2014 eine Ausnahme hinsichtlich der Gauben. Mit Bescheid vom 15.5.2014 wurde neben den anderen beantragten Änderungen auch der Zubau des architektonischen Zierglieds in Form eines Wartungsstegs an der Straßenfassade genehmigt. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 21.5.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Richtigstellungsbescheid vom 6.6.2014 wurde eine weitere Nachbarin, welche in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hatte, in der Begründung des Bescheids ergänzt. Mit Schriftsatz vom 13.6.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Auf der Liegenschaft, D.-straße, soll ein mehrgeschoßiges Gebäude errichtet werden. Der Straßenfassade dieses Gebäudes soll ein „Wartungssteg“ vorgelagert werden, der sich über eine Länge von 18,25m und vom 1.OG bis zum 1.DG erstrecken soll. Ferner soll er mit einem Geländer versehen werden. In Abschnitt II des Bescheids, gegen den die Beschwerde eingebracht wird, wir die Errichtung dieses „Wartungsstegs“ für in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig erklärt. Der „Wartungssteg“ wird als vorstehendes Bauelement, das der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dient, bezeichnet. Er kann jedoch weder die Gliederung noch der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen. Vielmehr ist der „Wartungssteg“ ein Balkon im Sinne der Definition des VwGH (VwGH 28.3.1995, 95/05/0016), wonach ein Balkon dann vorliegt, wenn sich ein Gebilde überwiegend als offener Vorbau an einem Gebäude darstellt. Für Balkone ist jedoch gemäß § 84 Abs. 2 lit. a BO ein Mindestabstand von 3m zu den Nachbargrenzen einzuhalten. Da sich der „Wartungssteg“ über die gesamte Länge der Straßenfassade erstreckt und gemäß § 134a Abs.1 lit. a BO sujektiv-öffentliche Nachbarrechte auch aus den Bestimmungen über Abstände zu den Nachbargrundgrenzen erwachsen können, sehe ich mich in meinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.“„Auf der Liegenschaft, D.-straße, soll ein mehrgeschoßiges Gebäude errichtet werden. Der Straßenfassade dieses Gebäudes soll ein „Wartungssteg“ vorgelagert werden, der sich über eine Länge von 18,25m und vom 1.OG bis zum 1.DG erstrecken soll. Ferner soll er mit einem Geländer versehen werden. In Abschnitt römisch zwei des Bescheids, gegen den die Beschwerde eingebracht wird, wir die Errichtung dieses „Wartungsstegs“ für in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig erklärt. Der „Wartungssteg“ wird als vorstehendes Bauelement, das der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dient, bezeichnet. Er kann jedoch weder die Gliederung noch der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen. Vielmehr ist der „Wartungssteg“ ein Balkon im Sinne der Definition des VwGH (VwGH 28.3.1995, 95/05/0016), wonach ein Balkon dann vorliegt, wenn sich ein Gebilde überwiegend als offener Vorbau an einem Gebäude darstellt. Für Balkone ist jedoch gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO ein Mindestabstand von 3m zu den Nachbargrenzen einzuhalten. Da sich der „Wartungssteg“ über die gesamte Länge der Straßenfassade erstreckt und gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO sujektiv-öffentliche Nachbarrechte auch aus den Bestimmungen über Abstände zu den Nachbargrundgrenzen erwachsen können, sehe ich mich in meinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.“ Mit Schreiben vom 8.7.2014 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt, wo sie am 15.7.2014 eingelangt ist. Mit Vorlage von Detailplänen mit Schreiben vom 15.10.2014 wurde das Bauvorhaben bezüglich der architektonischen Zierglieder dahingehend geringfügig modifiziert, als versperrbare Absturzsicherungen vor den Zugängen zu den Wartungsstegen nunmehr auch baulich eine Abgrenzung von Wohnbereich zu Wartungsbereich schaffen. Nachdem in der Woche davor das Scheitern der Einigungsversuche hg. bekanntgegeben worden war, fand nach mehrmonatigen außergerichtlichen Vergleichsgesprächen zwischen Bauwerber und Beschwerdeführer am 10.6.2015 eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende das Erkenntnis den drei Parteien bzw. deren Vertretern (Beschwerdeführer, Bauwerbervertreter, Vertreter der belangten Behörde) verkündet wurde, nachdem in den zugrunde liegenden Plänen noch einige fehlende Gitter händisch eingefügt und verbal beschrieben worden waren.
  12. Festgestellter Sachverhalt: Das geplante Bauvorhaben soll in Wien, D.-straße (EZ ...) stattfinden. An dieser Stelle beträgt die Breite der D.-straße, an welcher die Fassade liegt, an der der Wartungssteg zugebaut werden soll, 18,96m. Das bezughabende Plandokument 7732 legt fest, dass vorstehende Bauelemente, welche der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen, an Straßen von mehr als 16m Breite höchstens 0,8m über die Baulinie ragen dürfen. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Planwechseldetailplan PlanNr. ER-B1 stellt planlich dar, dass die abgebildeten vorstehenden Bauelemente die Baulinie lediglich um 0,6m überragen. Grund für den nunmehrigen Planwechsel zur Hinzufügung der Zierglieder zur architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten sind die bei diesem Bauvorhaben in Anspruch genommenen und anzuwendenden Förderrichtlinien zur Stadtbildgestaltung.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Einsicht in vorgelegte Pläne, Abfrage des BauGIS hinsichtlich der Straßenbreite und Einsicht in das Plandokument 7732 und Befragung der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.6.
  14. Weiters wurde vom Bauwerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Visualisierung der Zierglieder mit dem angestrebten Bewuchs mit Kletterpflanzen präsentiert. Der Sachverhalt ist unstrittig.
  15. Rechtlich war zu erwägen: Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die vom Bauwerber beantragten Zierglieder an den Schauseiten Balkone seien, für welche gem. § 84 Abs. 2 lit. a BO ein Mindestabstand von 3m zu den Nachbargrenzen einzuhalten sei.Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die vom Bauwerber beantragten Zierglieder an den Schauseiten Balkone seien, für welche gem. Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO ein Mindestabstand von 3m zu den Nachbargrenzen einzuhalten sei. Als Begründung führt er an, dass einerseits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.3.1995, GZ. 95/05/0016 die Heranziehung der Definition des Duden zum Begriff „Balkon“ als einen überwiegend offenen Vorbau an einem Gebäude, als nicht rechtswidrig erkannt hat und andererseits– entgegen der Begründung des Bescheids – der Wartungssteg weder der Gliederung noch der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen könne. Wie er zu letzterem Schluss kommt, bringt er nicht vor, denn selbstverständlich dient eine Strukturierung mit waagrechten Ziergliedern, die zu Wartungszwecken auch begehbar sind, einer Verstärkung der Gliederung vor allem der einzelnen Stockwerke in horizontaler Hinsicht, aber auch durch vertikale Streben in vertikaler Hinsicht. Ein architektonisch bekanntes Beispiel für eine Strukturierung der Schauseiten durch begehbare Zierglieder ist – das mittlerweile rückgebaute – „H.“ an der V.-straße, in der Gestaltungsform der 90er Jahre durch die Architekten ..., das bis 2008 den Verwaltungshauptsitz der B. beherbergte. Als Begründung führt er an, dass einerseits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.3.1995, GZ. 95/05/0016 die Heranziehung der Definition des Duden zum Begriff „Balkon“ als einen überwiegend offenen Vorbau an einem Gebäude, als nicht rechtswidrig erkannt hat und andererseits– entgegen der Begründung des Bescheids – der Wartungssteg weder der Gliederung noch der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen könne. Wie er zu letzterem Schluss kommt, bringt er nicht vor, denn selbstverständlich dient eine Strukturierung mit waagrechten Ziergliedern, die zu Wartungszwecken auch begehbar sind, einer Verstärkung der Gliederung vor allem der einzelnen Stockwerke in horizontaler Hinsicht, aber auch durch vertikale Streben in vertikaler Hinsicht. Ein architektonisch bekanntes Beispiel für eine Strukturierung der Schauseiten durch begehbare Zierglieder ist – das mittlerweile rückgebaute – „H.“ an der römisch fünf.-straße, in der Gestaltungsform der 90er Jahre durch die Architekten ..., das bis 2008 den Verwaltungshauptsitz der B. beherbergte. Zur Zitierung des Erkenntnisses des VwGH durch den Beschwerdeführer ist zu sagen, dass in diesem Erkenntnis der VwGH die Vorgehensweise der Behörde mangels Definition des Begriffs Balkon in der OÖ Bauordnung, diesen anhand des Duden zu interpretieren als nicht rechtswidrig qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch dabei, dass der VwGH damit aber keine abschließende oder umfassende Definition des Begriffs Balkon für alle neun Bauordnungen in Österreich vorgenommen hat, da es für die Frage einer Abgrenzung zu anderen die Baulinie überschreitenden Vorbauten darauf ankommt, was die jeweilige Bauordnung neben Balkonen noch vorsieht. Inwiefern für die Bauordnung für Wien zu gelten hat, dass jeglicher überwiegend offener Vorbau an einem Gebäude, als Balkon zu gelten hat, wie das der Beschwerdeführer vermeint, war daher genauer zu betrachten. Grundsätzlich kann schon einmal nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche aus dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnte Definition jene umfassende Abgrenzungsschärfe vergleichbar mit einer für die jeweilige Gesetzesmaterie zugeschnittenen Legaldefinition hat und man darf daher nicht wie der Beschwerdeführer im ggstdl. Fall den Schluss daraus ziehen, dass alle überwiegend offenen Vorbauten an einem Gebäude somit Balkone sind. Es gibt eine Vielzahl von auskragenen Gebilden an Gebäuden wie Gesimse, Vorsprünge, Vordächer, Lisenen, Friese, Pilaster, Säulen, Fahnenmaste, Entwässerungssysteme und dgl., welche unstrittig keine Balkone sind und dennoch unter obige Definition für Balkone fallen würden. Um eine Abgrenzung zu solchen Gebilden zu treffen, ist die vom Beschwerdeführer zitierte Definition, mit welcher im damaligen Fall eine Abgrenzung zwischen Balkonen und Loggien getroffen worden ist, allein nicht ausreichend und die entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes (hier: Wien) dahingehend zu untersuchen, ob darin noch andere Vorbauten gesetzlich vorgesehen sind, unter welche die vom Bauwerber projektierten Zierglieder besser subsumierbar sind als unter obigen Balkonbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Im § 83 der Bauordnung von Wien finden sich eine Vielzahl von Bauteilen, welche über die Baulinie ragen dürfen - wie z.B. Hauptgesimse bis zu 1m ober eben vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen, was beweist, dass es neben Balkonen noch andere offene Vorbauten in den Wr. Baubestimmungen gibt, worunter gegenständliche Zierglieder zu subsumieren sind, da sie - wie bereits oben dargelegt - die dort definierte Funktion der Gliederung und architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen und auch die dort definierte Größe haben. Das bezughabende Plandokument 7732 legt nämlich fest, dass vorstehende Bauelemente, welche der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen, an Straßen von mehr als 16m Breite höchstens 0,8m über die Baulinie ragen dürfen. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Einreichdetailplan hinsichtlich der Zierglieder stellt die Einhaltung dieser Bestimmung dar, da die Straßenbreite 18,96m beträgt und die projektierten Zierglieder über die Baulinie lediglich im Ausmaß von 0,6m hinausragen.Im Paragraph 83, der Bauordnung von Wien finden sich eine Vielzahl von Bauteilen, welche über die Baulinie ragen dürfen - wie z.B. Hauptgesimse bis zu 1m ober eben vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen, was beweist, dass es neben Balkonen noch andere offene Vorbauten in den Wr. Baubestimmungen gibt, worunter gegenständliche Zierglieder zu subsumieren sind, da sie - wie bereits oben dargelegt - die dort definierte Funktion der Gliederung und architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen und auch die dort definierte Größe haben. Das bezughabende Plandokument 7732 legt nämlich fest, dass vorstehende Bauelemente, welche der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen, an Straßen von mehr als 16m Breite höchstens 0,8m über die Baulinie ragen dürfen. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Einreichdetailplan hinsichtlich der Zierglieder stellt die Einhaltung dieser Bestimmung dar, da die Straßenbreite 18,96m beträgt und die projektierten Zierglieder über die Baulinie lediglich im Ausmaß von 0,6m hinausragen. Aber auch von der Funktionalität und Nutzbarkeit liegen bei diesen Ziergliedern trotz ihrer Begehbarkeit nicht die typischen Eigenschaften eines Balkons vor, wie er dem allgemeinem Verständnis oder Sprachgebrauch entsprechen würde. Aufgrund der Absturzsicherungen vor den Zugängen ist der Bereich mit Wohn- & Erholungsfunktion vom Bereich mit Zier- & Wartungsfunktion baulich klar getrennt. Auch die zusätzlichen stockwerkshohen Gitter - jeweils 70cm vor der Grenze zu den seitlichen Nachbarn - sollen die Möglichkeit einer Übersteigung zu den Nachbargebäuden hintanhalten und betonen den Ziercharakter, indem sie den potenziellen Erholungsbereich eines vermeintlichen Balkons zusätzlich beschränken und weitere Klettermöglichkeiten für den angestrebten Kletterbewuchs schaffen. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird man nicht von einem Balkon sprechen können (und wenn einem als Mieter oder Käufer sowas als Balkon "verkauft wird" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem Zivilprozess mittels Gewährleistung oder Irrtumsanfechtung dessen Untauglichkeit für eine Balkonnutzung erfolgreich relevieren können), da diese Zierglieder bloß eine Tiefe von 60cm haben und durch vertikale Gitter und Absperrungen an den Zugängen sowohl in der Länge als auch in der Breite zusätzlich unterteilt sind und je nach Dichtheit des zu erwartenden Bewuchses kaum noch Platz - selbst für eine Wartungsbegehung - bieten werden. Hinsichtlich der Bedenken des Beschwerdeführers, dass künftige Bewohner diese Zierglieder dennoch als Balkone missbrauchen könnten, ist zusätzlich zu der bereits zuvor ausgeführten Feststellung, dass dies aufgrund der Beschaffenheit kaum möglich sein wird, generell festzuhalten, dass das Bauverfahren ein Planbewilligungsverfahren ist, mit welchem das Projekt allein aufgrund seiner geplanten baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Allein der Umstand, dass ein für einen eindeutig aus den Plänen hervorgehenden Zweck geplantes Bauwerk oder Bauteil theoretisch auch für einen anderen Zweck missbraucht werden könnte, macht es nicht deshalb zu einem Bauwerk mit diesem anderen Zweck. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist der projektierte Zweck, soweit dieser aufgrund der vorgelegten Pläne auch baulich angestrebt wird und klar erkennbar ist. Dies ist hier der Fall. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.068.28264.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.