RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlVGW-141/028/5468/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht …, vom 27.03.2015, Zl. SH/2015/253747-001, betreffend Mindestsicherung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 2.3.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das zur M. GmbH innegehabte Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Die Erwerbstätigeneigenschaft sei auch nicht erhalten geblieben. Er habe auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Er sei daher österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seinen ständigen Wohnsitz in Österreich und habe dies mit Anmeldebescheinigung bestätigt. Er habe die M. GmbH verlassen, weil er gefunden habe, es gebe Unregelmäßigkeiten und illegale Geschäfte. Er habe die Firma im Einvernehmen verlassen. Der Beschwerde sind folgende Urkunden angeschlossen: - Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen vom
- März 2013 bei der Landespolizeidirektion Wien, - Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen vom
- April 2013 bei der Landespolizeidirektion Wien, - Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse an den Beschwerdeführer vom 31.3.2015, - Dienstvertrag vom 23.10.2011, abgeschlossen zwischen der S. GmbH und dem Beschwerdeführer, - Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer, der Arbeiterkammer und der Rechtsanwaltskanzlei Dr. K. betreffend ausständiger Lohnzahlungen der M. GmbH - Mahnklage sowie Zahlungsbefehl betreffend diese ausstehenden Lohnzahlungen und diesbezügliche Exekutionsbewilligung. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer und fristgerechter Ladung ohne Angaben von Gründen nicht teilgenommen hat. Aus dem Akteninhalt, inbesondere aus den mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen folgt nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und seit 12.9.2011 in Österreich aufhältig. Von 19.9.2011 bis 30.11.2011 war er bei B., von 24.10.2011 bis 21.3.2012 bei der S. GmbH und vom 23.7.2012 bis 15.11.2012 bei der M. GmbH jeweils als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Das letztgenannte Dienstverhältnis wurde am 7.11.2012 mit 15.11.2012 in beiderseitigem Einvernehmen gelöst. Seitdem ist der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Am
- März 2013 hat der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen einer Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass ihn Herr Go., Chef der Firma M., gefährlich bedroht hatte. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer über allfällige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit seiner Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse befragt. Er war vorübergehend (vom 19.7.2012 bis 21.10.2012) als Arbeiter von der D. GmbH zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, welche Anmeldung nachträglich storniert wurde. Am
- April 2013 wurde der Beschwerdeführer über seine Beschäftigungsverhältnisse neuerlich von der LPD Wien als Zeuge einvernommen. Dort gab er an, nicht in Kenntnis davon gewesen zu sein, dass ihn die D. GmbH vorübergehend zur Sozialversicherung gemeldet hatte. Am 5.3.2013 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die ausstehenden Lohnzahlungen für November 2012 eingeklagt. Für ihn wurde gegenüber der M. GmbH ein Zahlungsbefehl erwirkt. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 6/2011, lautet auszugsweise:Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2011,, lautet auszugsweise: "§
- Personenkreis
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: …
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige; … „ Der im Beschwerdefall relevante § 51 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Der im Beschwerdefall relevante Paragraph 51, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "§51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; …
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er …
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder …“ Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Es war daher zu prüfen, ob er gemäß § 5 Abs. 2 WMG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Diesbezüglich kommt der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG in Betracht, wobei zu klären ist, ob die Erwerbstätigeneigenschaft des Beschwerdeführers nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist. In Ansehung seines seit 2011 in Österreich bestehenden Aufenthaltes hat er das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG noch nicht erworben. Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Es war daher zu prüfen, ob er gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Diesbezüglich kommt der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Betracht, wobei zu klären ist, ob die Erwerbstätigeneigenschaft des Beschwerdeführers nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. In Ansehung seines seit 2011 in Österreich bestehenden Aufenthaltes hat er das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG noch nicht erworben. Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt nach Beendigung der Erwerbstätigkeit unter anderem dann erhalten, wenn sich der EWR-Bürger bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 122/2009, mit dem § 51 Abs. 2 NAG eingeführt wurde, führen diesbezüglich aus:Die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit dem Paragraph 51, Absatz 2, NAG eingeführt wurde, führen diesbezüglich aus: „Der neue Abs. 2 soll die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 7 Abs. 3 Freizügigkeitsrichtlinie implementieren. (…) Die Feststellung der Unfreiwilligkeit obliegt der Behörde, die dabei beispielsweise auf die Informationen in der Abmeldebestätigung, die der Dienstgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt, zurückgreifen wird. Der Maßstab der (Un)Freiwilligkeit wird vor allem auch am Maßstab des § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz und der diesbezüglichen Praxis (…) zu beurteilen sein.“„Der neue Absatz 2, soll die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Freizügigkeitsrichtlinie implementieren. (…) Die Feststellung der Unfreiwilligkeit obliegt der Behörde, die dabei beispielsweise auf die Informationen in der Abmeldebestätigung, die der Dienstgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt, zurückgreifen wird. Der Maßstab der (Un)Freiwilligkeit wird vor allem auch am Maßstab des Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz und der diesbezüglichen Praxis (…) zu beurteilen sein.“ Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) liegt an sich vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a Gewerbeordnung, § 26 Angestelltengesetz – AngG), darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. in diesem Sinne Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Dirschmied/Pfeil zu §§ 9 bis 11, Kapitel 6).Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) liegt an sich vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (Paragraph 82 a, Gewerbeordnung, Paragraph 26, Angestelltengesetz – AngG), darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche in diesem Sinne Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Dirschmied/Pfeil zu Paragraphen 9 bis 11, Kapitel 6). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AIVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2008, Zl. 2007/08/0063, mwN). Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen,Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AIVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2008, Zl. 2007/08/0063, mwN). Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen, - wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; - wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; - wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; - wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Im Beschwerdefall deutet der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz an, dass er das Dienstverhältnis zwar einvernehmlich gelöst hat, diesbezüglich jedoch triftige Gründe vorgelegen haben. Näheres wird dazu im Beschwerdeschriftsatz nicht ausgeführt. Im Akt liegt die vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Dokumentation der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auf. Der vom Beschwerdeführer übermittelte Schriftverkehr rechtfertigt die Annahme, dass es während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses zur M. GmbH Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung zur Sozialversicherung gegeben hat. Vorübergehend wurde der Beschwerdeführer ohne sein Wissen von einer anderen Gesellschaft zur Sozialversicherung gemeldet, über die in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ein konkreter Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses ist diesen Unterlagen allerdings nicht zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Auflösung am 7.11.2012 war der Beschwerdeführer unstrittig von der M. GmbH bei der Sozialversicherung gemeldet und dort auch beschäftigt. Die ihm vorenthaltenen und gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche beziehen sich auf den November 2012 und können daher für die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht ursächlich gewesen sein. Die gegen den Geschäftsführer der M. GmbH vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige wegen gefährlicher Drohung bezieht sich auf einen Vorfall vom März 2013 und steht daher ebenfalls nicht in Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Alleine aus den übermittelten Unterlagen ist sohin weder einer der oa. Austrittsgründe gemäß § 26 AngG abzuleiten noch ein sonstiger triftiger Grund, der für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblich war. Indem der Beschwerdeführer an der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen hat, konnten dazu auch keine weiteren Erhebungen angestellt werden. Von einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit gemäß § 51 Abs. 2 NAG ist daher nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist die Erwerbstätigeneigenschaft nach dieser Bestimmung daher nicht erhalten geblieben. Er ist daher österreichischen Staatsangehörigen nach § 5 Abs. 2 WMG nicht gleichgestellt. Es besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, sodass der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Im Beschwerdefall deutet der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz an, dass er das Dienstverhältnis zwar einvernehmlich gelöst hat, diesbezüglich jedoch triftige Gründe vorgelegen haben. Näheres wird dazu im Beschwerdeschriftsatz nicht ausgeführt. Im Akt liegt die vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Dokumentation der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auf. Der vom Beschwerdeführer übermittelte Schriftverkehr rechtfertigt die Annahme, dass es während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses zur M. GmbH Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung zur Sozialversicherung gegeben hat. Vorübergehend wurde der Beschwerdeführer ohne sein Wissen von einer anderen Gesellschaft zur Sozialversicherung gemeldet, über die in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ein konkreter Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses ist diesen Unterlagen allerdings nicht zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Auflösung am 7.11.2012 war der Beschwerdeführer unstrittig von der M. GmbH bei der Sozialversicherung gemeldet und dort auch beschäftigt. Die ihm vorenthaltenen und gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche beziehen sich auf den November 2012 und können daher für die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht ursächlich gewesen sein. Die gegen den Geschäftsführer der M. GmbH vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige wegen gefährlicher Drohung bezieht sich auf einen Vorfall vom März 2013 und steht daher ebenfalls nicht in Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Alleine aus den übermittelten Unterlagen ist sohin weder einer der oa. Austrittsgründe gemäß Paragraph 26, AngG abzuleiten noch ein sonstiger triftiger Grund, der für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblich war. Indem der Beschwerdeführer an der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen hat, konnten dazu auch keine weiteren Erhebungen angestellt werden. Von einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG ist daher nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist die Erwerbstätigeneigenschaft nach dieser Bestimmung daher nicht erhalten geblieben. Er ist daher österreichischen Staatsangehörigen nach Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht gleichgestellt. Es besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, sodass der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Entscheidung orientiert sich vielmehr an der jüngsten Judikatur des VwGH (siehe Erkenntnis vom 22.4.2015, 2012/10/0218 und die dort zitierte Vorjudikatur). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Entscheidung orientiert sich vielmehr an der jüngsten Judikatur des VwGH (siehe Erkenntnis vom 22.4.2015, 2012/10/0218 und die dort zitierte Vorjudikatur). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.5468.2015