dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 64 Abs. 1 und 3 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. S. , zuletzt vertreten durch Rechtsanwalt, vom 21.1.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 31.12.2013, Zl. MA35-9/2732290-07, mit dem der Antrag vom 15.10.2013 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und 3 NAG (in der geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthaltstitel
dem NAG als Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" für zwölf Monate erteilt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, und 3 NAG (in der geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthaltstitel
dem NAG als Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" für zwölf Monate erteilt. II. Gemäß § 20 Abs. 2 NAG (in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 16.10.2013 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels gemäß Spruchpunkt I rechtmäßig war. römisch zwei. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG (in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 16.10.2013 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels gemäß Spruchpunkt römisch eins rechtmäßig war. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.12.2013 wies die belangte Behörde den persönlich bei ihr am 15.10.2013 gestellten Verlängerungsantrag des am ...1982 geborenen Beschwerdeführers iranischer Staatsangehörigkeit auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für diesen Aufenthaltszweck ab. Gegen diesen am 7.1.2014 seinem (damaligen) anwaltlichen Vertreter zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die am 21.1.2014 zur Post gegebene Beschwerde, der diverse Beilagen beigefügt waren. Darin führte er aus, dass er "den Test an der ... U." bestanden habe, zum Studium an dieser Universität "fix zugelassen" worden und dort seit dem 13.1.2014 inskribiert sei und nunmehr "I." als "undergraduate major" studiere. Er habe diesen Studienzweig hauptsächlich deshalb gewählt, weil er sich dafür besonders interessiere und sein ganzes Leben in einer internationalen Umgebung aufgewachsen sei. Diese Universität sei die einzige ihm bekannte Universität im Großraum Wien, die auf seine legasthenische Schwäche Rücksicht nehme und "diesbezüglich ein entsprechendes Programm" vorsehe. Für die Aufbringung der erforderlichen Mittel für dieses Studium habe er erst die Voraussetzungen schaffen müssen, die nunmehr vorlägen. Er sei bestrebt, sein Studium zielstrebig durchzuführen und dann entsprechende regelmäßige Studiennachweise vorzulegen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 29.1.2014 einlangten. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer – zunächst über Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien sowie in der Folge unaufgefordert zur Vervollständigung und Aktualisierung seiner früheren Eingaben – weitere Unterlagen zu seinem Studium an der ... U., insbesondere Erfolgsnachweise über absolvierte Studienzeiten und abgelegte Prüfungen sowie
weise über die Erfüllung allgemeiner und besonderer Erteilungsvoraussetzungen
dem NAG für den beantragten weiteren Aufenthaltstitel (Faxschreiben vom 26.9.2014 und 17.10.2014). Mit Schreiben vom 19.11.2014 leitete das Verwaltungsgericht Wien diese Unterlagen an die belangte Behörde gemäß § 10 VwGVG zur Stellungnahme binnen zwei Wochen weiter, die dazu mit Schreiben vom 26.11.2014 ausführte, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2009 zweimal (in den Jahren 2010 und 2012) auf die Notwendigkeit eines Studienerfolgs hingewiesen worden sei. Da kein Studienerfolg vorhanden gewesen sei und Zweifel bestünden, dass dem Studium in Zukunft ernsthaft
gegangen werde, sei sein Antrag abgewiesen worden. Den nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Universität gewechselt habe und seit dem Sommersemester 2014 über einen Studienerfolg verfüge. Ob dem Beschwerdeführer nun erst aufgrund des erlassenen negativen Bescheids die Wichtigkeit eines Studienerfolgs bewusst geworden sei, könne die belangte Behörde nicht einschätzen. Mit Schreiben vom 19.11.2014 leitete das Verwaltungsgericht Wien diese Unterlagen an die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Stellungnahme binnen zwei Wochen weiter, die dazu mit Schreiben vom 26.11.2014 ausführte, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2009 zweimal (in den Jahren 2010 und 2012) auf die Notwendigkeit eines Studienerfolgs hingewiesen worden sei. Da kein Studienerfolg vorhanden gewesen sei und Zweifel bestünden, dass dem Studium in Zukunft ernsthaft
gegangen werde, sei sein Antrag abgewiesen worden. Den nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Universität gewechselt habe und seit dem Sommersemester 2014 über einen Studienerfolg verfüge. Ob dem Beschwerdeführer nun erst aufgrund des erlassenen negativen Bescheids die Wichtigkeit eines Studienerfolgs bewusst geworden sei, könne die belangte Behörde nicht einschätzen. Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer mit Fax vom 10.12.2014 weitere Unterlagen an das Verwaltungsgericht Wien, die "die ernsthafte Betreibung des Studiums" an der ... U. belegen sollen, insbesondere eine Inskriptionsbestätigung vom 15.9.2014 und eine Bestätigung über den Studienerfolg für den
weiszeitraum bzw. das Studienjahr "Spring Semester 2014" (Sommersemester 2014 vom 13.1.2014 bis 9.5.2014). Mit weiterer Faxnachricht vom 31.3.2015 legte er eine weitere Inskriptionsbestätigung vom 26.1.2015 sowie eine Bestätigung über den Studienerfolg für den
weiszeitraum bzw. das Studienjahr "Fall Semester 2014" vor (Wintersemester 2014/2015 vom 25.8.2014 bis 19.12.2014, wobei zum besseren Leseverständnis der deutschen Bezeichnung des üblicherweise in den Jänner hineinreichenden Wintersemesters an öffentlichen Universitäten das jeweilige Folgejahr im Folgenden angefügt wird, auch wenn das "Fall Semester" an der ... U. offenbar nicht in den Jänner des nächsten Jahres hineinreicht). Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer mit Fax vom 10.12.2014 weitere Unterlagen an das Verwaltungsgericht Wien, die "die ernsthafte Betreibung des Studiums" an der ... U. belegen sollen, insbesondere eine Inskriptionsbestätigung vom 15.9.2014 und eine Bestätigung über den Studienerfolg für den
weiszeitraum bzw. das Studienjahr "Spring Semester 2014" (Sommersemester 2014 vom 13.1.2014 bis 9.5.2014). Mit weiterer Faxnachricht vom 31.3.2015 legte er eine weitere Inskriptionsbestätigung vom 26.1.2015 sowie eine Bestätigung über den Studienerfolg für den
weiszeitraum bzw. das Studienjahr "Fall Semester 2014" vor (Wintersemester 2014 aus 2015, vom 25.8.2014 bis 19.12.2014, wobei zum besseren Leseverständnis der deutschen Bezeichnung des üblicherweise in den Jänner hineinreichenden Wintersemesters an öffentlichen Universitäten das jeweilige Folgejahr im Folgenden angefügt wird, auch wenn das "Fall Semester" an der ... U. offenbar nicht in den Jänner des nächsten Jahres hineinreicht). II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit vielen Jahren (durchwegs rechtmäßig) in Österreich auf, hat im Jahr 2001 ein ...studium an der T. begonnen und ist seit 2009 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" im Inland aufenthaltsberechtigt. In der Vergangenheit wurde dieser Aufenthaltstitel mehrmals verlängert und ihm zuletzt eine weitere Aufenthaltsbewilligung mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 16.10.2012 bis 16.10.2013 erteilt. Am 15.10.2013 stellte er persönlich bei der belangten Behörde den dieses Verfahren einleitenden Verlängerungsantrag. Der aktuell gültige iranische Reisepass des Beschwerdeführers wurde (zwischenzeitig neuerlich) am 15.10.2014 ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer bis 15.10.
weis vom 15.9.2014 über erfolgreich absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 13 ECTS-Punkte und in seinem zweiten "Fall Semester 2014" (Wintersemester 2014/2015 vom 25.8.2014 bis 19.12.2014) einen universitären
weis vom 26.1.2015 über erfolgreich absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 9 ECTS-Punkten, insgesamt in beiden Semestern daher Prüfungen im Umfang von 22 ECTS-Punkten positiv abgelegt. Für das Studienjahr 2014 an der ... U. hat der Beschwerdeführer in seinem ersten "Spring Semester 2014" (Sommersemester 2014 vom 13.1.2014 bis 9.5.2014) einen universitären
weis vom 15.9.2014 über erfolgreich absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 13 ECTS-Punkte und in seinem zweiten "Fall Semester 2014" (Wintersemester 2014 aus 2015, vom 25.8.2014 bis 19.12.2014) einen universitären
weis vom 26.1.2015 über erfolgreich absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 9 ECTS-Punkten, insgesamt in beiden Semestern daher Prüfungen im Umfang von 22 ECTS-Punkten positiv abgelegt. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die in diesen und in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der belangten Behörde und der (damaligen) Berufungsbehörde vorgelegten, überwiegend übereinstimmenden Unterlagen, Urkunden, Belege und
weise. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen waren zudem keine inhaltlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts festzustellen. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt sich im Übrigen anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheide bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel in Kartenform (darunter auch eine Legitimationskarte)
vollziehen. Der Beschwerdeführer hat eine unbedenkliche Kopie seines neuen Reisepasses mit Faxnachricht an das Verwaltungsgericht Wien vom 17.10.2014 (eingelangt am 19.10.2014) vorgelegt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Fehlen fremdenpolizeilicher Maßnahmen ergeben sich aus den durch das Verwaltungsgericht Wien eingeholten Registerauszügen (Abfragen vom 24.11.2014). Die Feststellungen zum Rechtsanspruch auf Unterkunft gründen sich auf die – wie auch im Jahr davor am 26.9.2012 gleichlautend unterzeichnete – schriftliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 20.10.2013 über die Einräumung eines "unentgeltlichen Wohnrechts" an seinen Sohn. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer an dieser Adresse seit 2005 durchgehend gemeldet (Zentraler Melderegisterauszug vom 19.11.2014). Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung wurden durch einen am 14.10.2014 übermittelten (aktuellen) Grundbuchsauszug sowie dem notariellen Kaufvertrag vom 6.6.2002 über den Erwerb von Liegenschaftsanteilen samt dem damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentum (mit in höherer Preisklasse anzusiedelndem Kaufpreis)
gewiesen. Die finanzielle Unterstützung des Vaters des Beschwerdeführers ist durch eine Kontoaufstellung (zuletzt) vom 15.10.2014 belegt, in denen der – wie aus dem Akteninhalt ersichtlich auch in den Jahren zuvor erfolgte – Zahlungseingang von 1.600 Euro beispielhaft für die Monate August, September und Oktober 2014 jeweils zum Monatsersten von seinem Vater ersichtlich ist. An der seit vielen Jahren gleichbleibenden Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Vater bestehen keine Bedenken. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine bisherige jahrelange Unterstützung seines Sohnes nicht mehr in der Lage oder gewillt wäre, ihn im bisherigen Umfang für weitere zwölf Monate zu unterstützen. Das Sparguthaben konnte auf Grundlage der in den Verwaltungsakten mehrfach einliegenden, ausweislich eines Vermerks von der belangten Behörde angefertigten Kopien der Seiten mit dem aktuellen Ausweis des Guthabens festgestellt werden. Aus der zuletzt vorgelegten KSV1870-Privatinformation zum Stichtag 29.9.2014 ergibt sich in Übereinstimmung mit entsprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers (etwa vom 15.11.2013), dass er – wie in den Jahren zuvor – keine Schulden hat und keine Kredite in Anspruch nimmt. Die Versicherung des Beschwerdeführers in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien zuletzt am 19.11.2014 erstellten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zum ...studium gründen sich auf die in den bisherigen Verwaltungsverfahren vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigungen des Studienerfolgs und der Studienbuchblätter der T. (zuletzt das Studienbuchblatt für das Wintersemester 2013 sowie die "Bestätigung des Studienerfolgs" und der "Studienbestätigung für das Wintersemester 2013" jeweils vom 14.11.2013 zur Matrikelnummer ...). Der Besuch der Studienwahlberatung wurde durch eine Kopie eines unterschriebenen Schreibens einer Psychologin und Lehrveranstaltungsleiterin an der ... Wien im Fach Psychologische Diagnostik vom 20.12.2013 belegt. Die weiteren Feststellungen über die absolvierten Prüfungen und den Studienerfolg im neuen Studium an der ... U. beruhen auf den vom Beschwerdeführer in Faxkopie vorgelegten Erfolgsnachweisen der genannten Privatuniversität vom 15.9.2014 und 26.1.2015, die als Formular mit im Wesentlichen gleichem Aufbau jeweils mit "Bestätigung des Studienerfolgs" gemäß § 75 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 eingeleitet werden und (unter anderem) den Namen des Beschwerdeführers, seine Matrikelnummer, die Kennzeichnung des Studiums und den konkreten
weiszeitraum bzw. das Studienjahr anführen. Weiters hat der Beschwerdeführer zum
weis Inskriptionsbestätigungen der ... U. vom 15.9.2014 betreffend "Fall Semester 2014" (Wintersemester 2014/2015) und vom 26.1.2015 betreffend "Spring Semester 2015" (Sommersemester 2015) vorgelegt. Die weiteren Feststellungen über die absolvierten Prüfungen und den Studienerfolg im neuen Studium an der ... U. beruhen auf den vom Beschwerdeführer in Faxkopie vorgelegten Erfolgsnachweisen der genannten Privatuniversität vom 15.9.2014 und 26.1.2015, die als Formular mit im Wesentlichen gleichem Aufbau jeweils mit "Bestätigung des Studienerfolgs" gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 eingeleitet werden und (unter anderem) den Namen des Beschwerdeführers, seine Matrikelnummer, die Kennzeichnung des Studiums und den konkreten
weiszeitraum bzw. das Studienjahr anführen. Weiters hat der Beschwerdeführer zum
weis Inskriptionsbestätigungen der ... U. vom 15.9.2014 betreffend "Fall Semester 2014" (Wintersemester 2014 aus 2015,) und vom 26.1.2015 betreffend "Spring Semester 2015" (Sommersemester 2015) vorgelegt. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.
1 Z 1 B-VG (in der genannten Fassung) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der genannten Fassung) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen
weist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen
dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …Paragraph 24,
Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen
dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. … …" § 8 Z 7 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 in der derzeit in Kraft stehenden Fassung des BGBl. II Nr. 201/2011, samt Überschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 8, Ziffer 7, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der derzeit in Kraft stehenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, samt Überschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Weitere Urkunden und
weise für Aufenthaltsbewilligungen § 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und
weisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und
weise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und
weisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und
weise anzuschließen: … 7. für eine "Aufenthaltsbewilligung – Studierender":
weis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher
weis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011,, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; …" § 75 Abs. 6 und § 52 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 jeweils in ihrer heute geltenden unveränderten Stammfassung, samt Überschrift lauten auszugsweise:Paragraph 75, Absatz 6 und Paragraph 52, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, jeweils in ihrer heute geltenden unveränderten Stammfassung, samt Überschrift lauten auszugsweise: "Einteilung des Studienjahres § 52. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.Paragraph 52, Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen. … Zeugnisse § 75. …Paragraph 75, …
dem UniAkkG verliehenen Berechtigungen werden für die Dauer ihrer Anerkennung von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Für Privatuniversitäten, deren Akkreditierungszeitraum im Jahr 2012 endet, wird der Akkreditierungszeitraum bis zum
den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen wäre. Daher ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien maßgeblich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen wäre. Daher ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien maßgeblich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
dem (damals in Kraft stehenden) Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999 (vgl. zur Weitergeltung verliehener Berechtigungen
dem mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft getretenen UniAkkG die Übergangsbestimmung des an dessen Stelle getretenen PUG gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit.). Der Beschwerdeführer ist
seinem Universitäts- und Studienwechsel seit 13.1.2014 an dieser Universität inskribiert und absolviert ein Studium zur Erlangung des akademischen Grades "Bachelor of …" in der Studienrichtung "I.", das auch nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Bei der ... U. handelt es sich um eine akkreditierte Privatuniversität im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, NAG gemäß dem Bescheid des Österreichischen Akkreditierungsrats vom 14.12.2010, GZ …,
dem (damals in Kraft stehenden) Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, vergleiche zur Weitergeltung verliehener Berechtigungen
dem mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft getretenen UniAkkG die Übergangsbestimmung des an dessen Stelle getretenen PUG gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit.). Der Beschwerdeführer ist
seinem Universitäts- und Studienwechsel seit 13.1.2014 an dieser Universität inskribiert und absolviert ein Studium zur Erlangung des akademischen Grades "Bachelor of …" in der Studienrichtung "I.", das auch nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Die weitere besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist ein Studienerfolgsnachweis
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften der Universität. Relevant ist dabei der
zuweisende Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr (§ 8 Z 7 lit. b NAG-DV bzw. § 75 Abs. 6 UG). Die weitere besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist ein Studienerfolgsnachweis
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften der Universität. Relevant ist dabei der
zuweisende Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr (Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV bzw. Paragraph 75, Absatz 6, UG).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Kontext der dem UG unterliegenden öffentlichen Universitäten (§ 6 UG) bestimmt sich der Zeitraum des "vorangegangenen Studienjahrs", für das der Studienerfolgsnachweis zu erbringen ist, wie folgt: Grundsätzlich sind gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen. § 75 Abs. 6 UG (sowie darauf bezugnehmend § 8 Z 7 lit. b NAG-DV) fordert im Fall eines Verlängerungsantrags einen schriftlichen
weis über den Studienerfolg "im vorangegangene Studienjahr".
6 UG kann damit nur dasjenige Studienjahr gemeint sein, das vor dem Gültigkeitsende des bei Antragstellung (noch) gültigen bzw. bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich ist demnach das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Ist allerdings aufgrund der Verfahrensdauer im laufenden Verlängerungsverfahren das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG in Verbindung mit § 75 Abs. 6 UG heranzuziehende) Studienjahr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag bereits verstrichen, ist die Erbringung (durch den Beschwerdeführer) bzw. die Einforderung (durch die Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Kontext der dem UG unterliegenden öffentlichen Universitäten (Paragraph 6, UG) bestimmt sich der Zeitraum des "vorangegangenen Studienjahrs", für das der Studienerfolgsnachweis zu erbringen ist, wie folgt: Grundsätzlich sind gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen. Paragraph 75, Absatz 6, UG (sowie darauf bezugnehmend Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV) fordert im Fall eines Verlängerungsantrags einen schriftlichen
weis über den Studienerfolg "im vorangegangene Studienjahr".
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UG kann damit nur dasjenige Studienjahr gemeint sein, das vor dem Gültigkeitsende des bei Antragstellung (noch) gültigen bzw. bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich ist demnach das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Ist allerdings aufgrund der Verfahrensdauer im laufenden Verlängerungsverfahren das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UG heranzuziehende) Studienjahr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag bereits verstrichen, ist die Erbringung (durch den Beschwerdeführer) bzw. die Einforderung (durch die Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig vergleiche zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127). Demgegenüber ist die Berechnung des Prozentsatzes der Summe sämtlicher bisher erworbener ECTS-Punkte im Verhältnis zur bei entsprechendem Studienerfolg zu erreichenden ECTS-Punkteanzahl für den Zeitraum aller in der Vergangenheit bewilligter Verlängerungsanträge kein tragfähiger Ansatz für die Beurteilung, ob der
3 NAG geforderte Studienerfolgsnachweis erbracht wurde oder nicht. Die in einer solchen Berechnung zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach anstelle des Studienerfolgsnachweises für das vergangene Studienjahr auch eine Gesamtbetrachtung aller Studienzeiten in bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren in Frage kommt, findet im Gesetz nämlich keine Stütze (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2013/22/0177; ebenso gegen die Heranziehung der gesamten Studienlaufbahn das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0066; sowie das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127). Demgegenüber ist die Berechnung des Prozentsatzes der Summe sämtlicher bisher erworbener ECTS-Punkte im Verhältnis zur bei entsprechendem Studienerfolg zu erreichenden ECTS-Punkteanzahl für den Zeitraum aller in der Vergangenheit bewilligter Verlängerungsanträge kein tragfähiger Ansatz für die Beurteilung, ob der
Paragraph 64, Absatz 3, NAG geforderte Studienerfolgsnachweis erbracht wurde oder nicht. Die in einer solchen Berechnung zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach anstelle des Studienerfolgsnachweises für das vergangene Studienjahr auch eine Gesamtbetrachtung aller Studienzeiten in bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren in Frage kommt, findet im Gesetz nämlich keine Stütze vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2013/22/0177; ebenso gegen die Heranziehung der gesamten Studienlaufbahn das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0066; sowie das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127). Soweit im vorliegenden Fall auf das "vorangegangene Studienjahr" zur Beurteilung des erforderlichen Studienerfolgs abzustellen ist, ist im Hinblick auf § 3 Abs. 6 PUG möglichst eine Gleichbehandlung mit ausländischen Studenten an öffentlichen Universitäten herzustellen und diesen gegenüber eine Schlechterstellung zu vermeiden. Weiters sieht § 75 Abs. 6 UG vor, dass ein Studienerfolgsnachweis erst ab dem zweiten (im Sinne des § 52 UG zu bestimmenden) Studienjahr auszustellen ist. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Studienbeginns im Sommersemester ein (von § 52 UG abweichendes) "irreguläres" Studienjahr, das nicht im Wintersemester, sondern im Sommersemester begonnen hat. In Summe hat er aber ein Jahr an der ... U. studiert, nämlich im "Spring Semester 2014" (Sommersemester 2014) und im "Fall Semester 2014" (Wintersemester 2014/2015). Soweit im vorliegenden Fall auf das "vorangegangene Studienjahr" zur Beurteilung des erforderlichen Studienerfolgs abzustellen ist, ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 6, PUG möglichst eine Gleichbehandlung mit ausländischen Studenten an öffentlichen Universitäten herzustellen und diesen gegenüber eine Schlechterstellung zu vermeiden. Weiters sieht Paragraph 75, Absatz 6, UG vor, dass ein Studienerfolgsnachweis erst ab dem zweiten (im Sinne des Paragraph 52, UG zu bestimmenden) Studienjahr auszustellen ist. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Studienbeginns im Sommersemester ein (von Paragraph 52, UG abweichendes) "irreguläres" Studienjahr, das nicht im Wintersemester, sondern im Sommersemester begonnen hat. In Summe hat er aber ein Jahr an der ... U. studiert, nämlich im "Spring Semester 2014" (Sommersemester 2014) und im "Fall Semester 2014" (Wintersemester 2014 aus 2015,). Im vorliegenden Beschwerdefall würde sich das für die Beurteilung des Studienerfolgs (§ 75 Abs. 6 UG) relevante Studienjahr – in Anlehnung an den für öffentliche Universitäten geltenden § 52 UG – im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien vor Ablauf des laufenden, mit 30.9.2015 endenden Studienjahrs daher aus dem (weiter zurückliegenden) Wintersemester 2013/2014 und dem Sommersemester 2014 zusammensetzen. Der Studienerfolg des Beschwerdeführers wäre also anhand der abgelegten Prüfungen im Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2014 zu beurteilen. Allerdings hat der Beschwerdeführer die letzten Prüfungen im aufgegebenen ...studium im Sommersemester 2013 (Anfang Juli 2013) abgelegt und trotz Weiterinskription im Wintersemester 2013/2014 dieses Studium nicht mehr fortgesetzt. Stattdessen wechselte er die Universität und Studienrichtung und begann – gemessen an § 52 UG als "Quereinsteiger" innerhalb eines laufenden Studienjahrs – ein neues Studium im Sommersemester 2014 durch Inskription an der ... U. am 13.1.2014. Im vorliegenden Beschwerdefall würde sich das für die Beurteilung des Studienerfolgs (Paragraph 75, Absatz 6, UG) relevante Studienjahr – in Anlehnung an den für öffentliche Universitäten geltenden Paragraph 52, UG – im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien vor Ablauf des laufenden, mit 30.9.2015 endenden Studienjahrs daher aus dem (weiter zurückliegenden) Wintersemester 2013 aus 2014, und dem Sommersemester 2014 zusammensetzen. Der Studienerfolg des Beschwerdeführers wäre also anhand der abgelegten Prüfungen im Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2014 zu beurteilen. Allerdings hat der Beschwerdeführer die letzten Prüfungen im aufgegebenen ...studium im Sommersemester 2013 (Anfang Juli 2013) abgelegt und trotz Weiterinskription im Wintersemester 2013 aus 2014, dieses Studium nicht mehr fortgesetzt. Stattdessen wechselte er die Universität und Studienrichtung und begann – gemessen an Paragraph 52, UG als "Quereinsteiger" innerhalb eines laufenden Studienjahrs – ein neues Studium im Sommersemester 2014 durch Inskription an der ... U. am 13.1.2014. Rechtlich kommen daher zwei Varianten als relevanter Beurteilungszeitraum für einen Studienerfolg in Frage: Einerseits kann lediglich auf das derzeit einzig verfügbare Semester, nämlich das Sommersemester 2014, abgestellt werden, mit dem das – mit Blick auf § 52 UG festgelegte – Studienjahr 2013/2014 endete, sodass das "vorangegangene Studienjahr" aus heutiger Sicht lediglich aus nur einem Semester bestünde und folglich für einen Erfolgsnachweis positiv beurteilte Prüfungen nur im halben Umfang des § 75 Abs. 6 UG
zuweisen wären (also 8 ECTS- der dort vorgesehenen 16 ECTS-Anrechnungspunkte). Andererseits kann in dieser besonderen Fallkonstellation als Betrachtungszeitraum das volle "irreguläre" Studienjahr bestehend aus dem Sommersemester 2014 und dem Wintersemester 2014/2015 ("Spring Semester 2014" und "Fall Semester 2014") herangezogen werden, wobei dann positiv beurteilte Prüfungen in vollem Umfang des § 75 Abs. 6 UG
zuweisen wären. In beiden Varianten übersteigen die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen die erforderliche ECTS-Punkteanzahl von 8 ECTS-Punkten (die halbe ECTS-Punkteanzahl für das halbe Studienjahr im Sommersemester 2014 mit 13 ECTS-Punkten) oder von 16 ECTS-Punkten (für ein volles, vom regulären Studienjahr abweichendes Jahr bestehend aus Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/2015 mit 22 ECTS-Punkten). Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt der erforderliche Studienerfolgsnachweis gemäß § 64 Abs. 3 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lib. b NAG-DV für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen.Rechtlich kommen daher zwei Varianten als relevanter Beurteilungszeitraum für einen Studienerfolg in Frage: Einerseits kann lediglich auf das derzeit einzig verfügbare Semester, nämlich das Sommersemester 2014, abgestellt werden, mit dem das – mit Blick auf Paragraph 52, UG festgelegte – Studienjahr 2013 aus 2014, endete, sodass das "vorangegangene Studienjahr" aus heutiger Sicht lediglich aus nur einem Semester bestünde und folglich für einen Erfolgsnachweis positiv beurteilte Prüfungen nur im halben Umfang des Paragraph 75, Absatz 6, UG
zuweisen wären (also 8 ECTS- der dort vorgesehenen 16 ECTS-Anrechnungspunkte). Andererseits kann in dieser besonderen Fallkonstellation als Betrachtungszeitraum das volle "irreguläre" Studienjahr bestehend aus dem Sommersemester 2014 und dem Wintersemester 2014 aus 2015, ("Spring Semester 2014" und "Fall Semester 2014") herangezogen werden, wobei dann positiv beurteilte Prüfungen in vollem Umfang des Paragraph 75, Absatz 6, UG
zuweisen wären. In beiden Varianten übersteigen die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen die erforderliche ECTS-Punkteanzahl von 8 ECTS-Punkten (die halbe ECTS-Punkteanzahl für das halbe Studienjahr im Sommersemester 2014 mit 13 ECTS-Punkten) oder von 16 ECTS-Punkten (für ein volles, vom regulären Studienjahr abweichendes Jahr bestehend aus Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014 aus 2015, mit 22 ECTS-Punkten). Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt der erforderliche Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, lib. b NAG-DV für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen.
Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kommt die Heranziehung eines regulären Studienjahrs im Sinne des § 52 UG bestehend aus dem Wintersemester 2013/2014 des abgebrochenen ...studiums und des Sommersemesters 2014 des neuen Studiums an der ... U. für eine studiumsorientierte Leistungsbeurteilung nicht in Betracht. Vielmehr ist aufgrund des vollzogenen Studienwechsels nur das neue Studium des Beschwerdeführers an der ... U. relevant. Das beinahe fünfzehnjährige, in der Folge abgebrochene ...studium steht der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für die Fortsetzung des nunmehr (erfolgreicher) betriebenen Studiums nicht entgegen, weil für die Beurteilung des Studienerfolgs grundsätzlich nur auf das vorangegangene Studienjahr Bedacht zu nehmen ist und eine Ausweitung dieses Zeitraums bzw. eine Prüfung des Studienerfolgs anhand der gesamten bisherigen Studienlaufbahn oder gar Aufenthaltsdauer nicht in Betracht kommt. Inwieweit dies im Fall eines erst kürzlich erfolgten Studienwechsels
langer erfolgloser Studiendauer ohne Einschränkung gleichermaßen gilt, ist insbesondere im NAG nicht geregelt. In anderen Rechtsbereichen sind die Rechtsfolgen eines Studienwechsels ausdrücklich gesetzlich festgelegt, etwa im Zusammenhang mit Studienförderungsmaßnahmen
dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, oder (implizit) hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 (vgl. beispielhaft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2011, 2011/16/0060). Für österreichische Studenten ist ein Studienwechsel generell jederzeit und beliebig oft möglich, allerdings ist nur ein ein- oder zweimaliger Studienwechsel innerhalb bestimmter Fristen mit keinen – im Wesentlichen finanziellen –
teilen verbunden. Für zu Studienzwecken aufenthaltsberechtige Fremde gilt dies nicht gleichermaßen. Allerdings hat gemäß § 64 NAG ein mangelnder Studienerfolg (nur) im vorangegangenen Studienjahr die Nichterteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Folge (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.4.2010, 2008/18/0555; 25.03.2010, 2009/21/0188; und 18.03.2010, 2009/22/0129).
Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kommt die Heranziehung eines regulären Studienjahrs im Sinne des Paragraph 52, UG bestehend aus dem Wintersemester 2013 aus 2014, des abgebrochenen ...studiums und des Sommersemesters 2014 des neuen Studiums an der ... U. für eine studiumsorientierte Leistungsbeurteilung nicht in Betracht. Vielmehr ist aufgrund des vollzogenen Studienwechsels nur das neue Studium des Beschwerdeführers an der ... U. relevant. Das beinahe fünfzehnjährige, in der Folge abgebrochene ...studium steht der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für die Fortsetzung des nunmehr (erfolgreicher) betriebenen Studiums nicht entgegen, weil für die Beurteilung des Studienerfolgs grundsätzlich nur auf das vorangegangene Studienjahr Bedacht zu nehmen ist und eine Ausweitung dieses Zeitraums bzw. eine Prüfung des Studienerfolgs anhand der gesamten bisherigen Studienlaufbahn oder gar Aufenthaltsdauer nicht in Betracht kommt. Inwieweit dies im Fall eines erst kürzlich erfolgten Studienwechsels
langer erfolgloser Studiendauer ohne Einschränkung gleichermaßen gilt, ist insbesondere im NAG nicht geregelt. In anderen Rechtsbereichen sind die Rechtsfolgen eines Studienwechsels ausdrücklich gesetzlich festgelegt, etwa im Zusammenhang mit Studienförderungsmaßnahmen
dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, oder (implizit) hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, vergleiche beispielhaft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2011, 2011/16/0060). Für österreichische Studenten ist ein Studienwechsel generell jederzeit und beliebig oft möglich, allerdings ist nur ein ein- oder zweimaliger Studienwechsel innerhalb bestimmter Fristen mit keinen – im Wesentlichen finanziellen –
teilen verbunden. Für zu Studienzwecken aufenthaltsberechtige Fremde gilt dies nicht gleichermaßen. Allerdings hat gemäß Paragraph 64, NAG ein mangelnder Studienerfolg (nur) im vorangegangenen Studienjahr die Nichterteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Folge vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.4.2010, 2008/18/0555; 25.03.2010, 2009/21/0188; und 18.03.2010, 2009/22/0129). Der Beschwerdeführer hat einen Wechsel der Universität und der Studienrichtung Anfang des Jahres 2014 vollzogen. Es handelt sich um den ersten solchen Wechsel in seiner Ausbildung, zu dem er sich letztendlich
einer Studienwahlberatung und aufgrund der Ergebnisse der dabei durchgeführten Tests entschieden hatte. Die hierfür ins Treffen geführten Gründe lassen seine persönliche Motivation, ernstlich und zielstrebig ein neues Studium zu beginnen und
haltig fortzuführen, zumindest plausibel erscheinen. Auch die nunmehr gewählte Studienrichtung und die vorwiegend englische Unterrichtssprache an der ... U. dürften
dem
vollziehbaren Beschwerdevorbringen dazu beitragen. Mittlerweile liegen erste Erfolgsnachweise aus dem neuen Studium vor, die das positive Erfüllen des gesetzlich geforderten Pensums nahelegen. Die aufzubringenden Studienbeiträge wiederum sollten einen zusätzlichen Anreiz bieten, die Dauer des Studiums künftig nicht in die Länge zu ziehen. Insoweit ist dem Beschwerdeführer der einmalige Studienwechsel – auch noch in seinem Alter
langer erfolgloser Studienzeit auf der T. – zuzubilligen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels über § 24 Abs. 3 NAG verwiesenen Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 3 NAG erfüllt sind. Der beantragte weitere Aufenthaltstitel war daher gemäß § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von weiteren zwölf Monaten auszustellen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels über Paragraph 24, Absatz 3, NAG verwiesenen Voraussetzungen gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG erfüllt sind. Der beantragte weitere Aufenthaltstitel war daher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von weiteren zwölf Monaten auszustellen. I.
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