H, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 5.1.2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, Zl. A2/63853/2014, vom 27.11.2014, betreffend Abweisung des Antrags vom 6.3.2014 auf Aufhebung der behördlichen Schließung
Paragraph 14, Absatz 4 W, P, G,, zu Recht erkannt: I.
GVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt: „Ihr Antrag vom 6.3.2014, die
1 WPG 2011 durchgeführte behördliche Schließung des Prostitutionslokals mit der Bezeichnung „B.“ in Wien, N.-gasse, etabliert,
4 WPG aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 6.3.2014, die
Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 durchgeführte behördliche Schließung des Prostitutionslokals mit der Bezeichnung „B.“ in Wien, N.-gasse, etabliert,
Paragraph 14, Absatz 4, WPG aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen, gegenständlich bekämpften Bescheids lautet wie folgt: „Ihr Antrag vom 20.03.2014, die
1 WPG 2011 (WPG 2011) durchgeführte behördliche Schließung des Prostitutionslokals mit der Bezeichnung "B." in Wien, N.-gasse etabliert,
4 WPG aufzuheben wird abgewiesen. „Ihr Antrag vom 20.03.2014, die
Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 (WPG 2011) durchgeführte behördliche Schließung des Prostitutionslokals mit der Bezeichnung "B." in Wien, N.-gasse etabliert,
Paragraph 14, Absatz 4, WPG aufzuheben wird abgewiesen. BEGRÜNDUNG Im verfahrensgegenständlichen Fall kann seitens der Landespolizeidirektion Wien kein Grund zur Aufhebung der Schließung erkannt werden, bzw. die Voraussetzungen für eine Aufhebung liegen nicht vor. Insbesondere deshalb, weil nach wie vor kein gesonderter und separater Eingang zu dem Prostitutionslokal vorhanden ist. Seitens der betroffenen Partei konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass der rechtswidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht. Die Ausübung des freien Gewerbes nach dem von Ihnen angegebenen Gewerbeberechtigungswortlaut. „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, mittels Auswahl von Düften, mittels Auswahl von Aromastoffen, mittels Auswahl von Edelsteinen, mittels Auswahl von Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden, mittels Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten KörpersteIlen, mittels Cranio Sacral Ba/ancing, durch Berücksichtigung bioenergetischer, geobiologischer, elektrobiologischer, baubiologischer und geomantischer Gesichtspunkte, durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik, mittels Feng Stiui, Zen, Vastu bzw. anderer lebensraumrelevanter Aspekte verschiedener Epochen und Kulturen, mittels Numerologie, mittels Wassersuche sowie radiästhetischen Untersuchungen mit Rute, Pendel etc, mittels Wahrnehmung raumenergetischer Phänomene mit und ohne Geräteunterstützung, durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunearen Energien", stellte bisher in den Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Prostitution, den Tarnmantel für die illegalen Tätigkeiten dar. Es ist seitens der Landespolizeidirektion Wien davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten des genannten freien Gewerbeslr:l Zukunft wieder zur Tarnung der illeqalen Prostitution benützt werden. Es wurden seitens des Antragstellers keine Konzepte bzw. ein Businessplan vorgelegt, in dem die Ausübung der Prostitution ausgeschlossen werden kann. Die reine Absichtserklärung, die illegale Prostitution nicht mehr auszüben zu wollen, reicht nach Ansicht der Landespolizeidirektion Wien nicht aus um eine Schließung aufzuheben.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass er an der Adresse Wien, N.-gasse, ein Aromatherapiestudio betreibe. Dieses Studio sei aufgrund einer behördlichen Anordnung am 20.2.2014
1 WPG geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe sodann am 7.3.2014 einen Antrag auf Aufhebung der Schließung gestellt. Begründend wurde in diesem Antrag vorgebracht, dass im angeführten Studio namens „B.“ ausschließlich Aromatherapien erbracht werden und keinerlei sexuelle Handlungen angeboten oder vorgenommen werden. Daraufhin sei mit Bescheid vom 12.3.2014, Zl. A2/63853/2014, die behördliche Schließung des „Prostitutionslokals“ angeordnet worden. Dadurch sei konkludent sein Antrag vom 7.3.2014 abgewiesen worden. In weiterer Folge sei am 20.3.2014 neuerlich ein Antrag auf Aufhebung der Lokalschließung gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 sei mitgeteilt worden, dass der Antrag auf Wiedereröffnung des gegenständlichen Lokals aufrechterhalten werde. Daraufhin sei der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen worden. Dieser sei insbesondere deshalb rechtswidrig, da in diesem Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen werden, welche den Verdacht begründen, dass das gegenständliche Massageinstitut als Prostitutionslokal genutzt werde. Vielmehr sei lediglich angeführt worden, dass „eine reine Absichtserklärung des Beschwerdeführers, die illegale Prostitution nicht mehr ausüben zu wollen, (…) nicht ausreicht, um eine Schließung aufzuheben.“ Auch habe die Beschwerdeführerin den ihr aufgetragenen Maßnahmenkatalog vollends erfüllt. Demgegenüber schließe die Behörde aus dem angeblich fehlenden neuen Konzept bzw. Businessplan, dass im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin illegale Prostitution ausgeübt werde. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum das gegenständliche Geschäftslokal durch einen gesonderten Eingang erreichbar sein müsse. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass er an der Adresse Wien, N.-gasse, ein Aromatherapiestudio betreibe. Dieses Studio sei aufgrund einer behördlichen Anordnung am 20.2.2014
Paragraph 14, Absatz eins, WPG geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe sodann am 7.3.2014 einen Antrag auf Aufhebung der Schließung gestellt. Begründend wurde in diesem Antrag vorgebracht, dass im angeführten Studio namens „B.“ ausschließlich Aromatherapien erbracht werden und keinerlei sexuelle Handlungen angeboten oder vorgenommen werden. Daraufhin sei mit Bescheid vom 12.3.2014, Zl. A2/63853/2014, die behördliche Schließung des „Prostitutionslokals“ angeordnet worden. Dadurch sei konkludent sein Antrag vom 7.3.2014 abgewiesen worden. In weiterer Folge sei am 20.3.2014 neuerlich ein Antrag auf Aufhebung der Lokalschließung gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 sei mitgeteilt worden, dass der Antrag auf Wiedereröffnung des gegenständlichen Lokals aufrechterhalten werde. Daraufhin sei der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen worden. Dieser sei insbesondere deshalb rechtswidrig, da in diesem Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen werden, welche den Verdacht begründen, dass das gegenständliche Massageinstitut als Prostitutionslokal genutzt werde. Vielmehr sei lediglich angeführt worden, dass „eine reine Absichtserklärung des Beschwerdeführers, die illegale Prostitution nicht mehr ausüben zu wollen, (…) nicht ausreicht, um eine Schließung aufzuheben.“ Auch habe die Beschwerdeführerin den ihr aufgetragenen Maßnahmenkatalog vollends erfüllt. Demgegenüber schließe die Behörde aus dem angeblich fehlenden neuen Konzept bzw. Businessplan, dass im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin illegale Prostitution ausgeübt werde. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum das gegenständliche Geschäftslokal durch einen gesonderten Eingang erreichbar sein müsse. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 20.2.2014 festgestellt hat, dass aufgrund von vier am 20.2.2014 erfolgten Anzeigen dokumentiert sei, dass vermutet werden könne, dass die Räume des gegenständlichen Lokals zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmt seien. So seien Personen bei der Anbahnung der Prostitution auf frischer Tat betreten worden, seien mehrere Personen mit einer der Prostitutionsausübung zuordenbaren äußeren Bekleidung angetroffen worden, weise die Gestaltung der Räume auf die Prostitutionsausübung hin und werde durch Zeugen die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Lokal bestätigt. Auch sei die gegenständliche Lokalität nicht für die Genehmigung als Prostitutionslokal geeignet. Beim gegenständlichen Lokal handle es sich um einen Mischbetrieb, daher gebe es auch eine gewerblich Betriebsanlage, deren weitere Betriebsmöglichkeit grundsätzlich zu ermöglichen sei. Weiters wurde in diesem Aktenvermerk die am 20.2.2014 erfolgte Schließung des gegenständlichen Prostitutionslokals
1 WPG dokumentiert.Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 20.2.2014 festgestellt hat, dass aufgrund von vier am 20.2.2014 erfolgten Anzeigen dokumentiert sei, dass vermutet werden könne, dass die Räume des gegenständlichen Lokals zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmt seien. So seien Personen bei der Anbahnung der Prostitution auf frischer Tat betreten worden, seien mehrere Personen mit einer der Prostitutionsausübung zuordenbaren äußeren Bekleidung angetroffen worden, weise die Gestaltung der Räume auf die Prostitutionsausübung hin und werde durch Zeugen die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Lokal bestätigt. Auch sei die gegenständliche Lokalität nicht für die Genehmigung als Prostitutionslokal geeignet. Beim gegenständlichen Lokal handle es sich um einen Mischbetrieb, daher gebe es auch eine gewerblich Betriebsanlage, deren weitere Betriebsmöglichkeit grundsätzlich zu ermöglichen sei. Weiters wurde in diesem Aktenvermerk die am 20.2.2014 erfolgte Schließung des gegenständlichen Prostitutionslokals
Paragraph 14, Absatz eins, WPG dokumentiert. Weiters erliegen im erstinstanzlichen Akt sechs im erstinstanzlichen Akt erliegende Anzeigen, in welchen Herrn L., Frau M., Frau S., Frau H., Frau K. und Frau D. angelastet worden war, am 20.2.2014 um 14.00 Uhr Bestimmungen des Wr. ProstitutionsG übertreten zu haben. In der Anzeige hinsichtlich Frau S. wurde ausgeführt, diese habe mit dem verdeckten Ermittler, BzI. Z., Preisverhandlungen, in welchen sie gegenüber diesem Beamten Oral- und Geschlechtsverkehr mit Kondom um 110 Euro für 40 Minuten und um 150 Euro für eine Stunde angeboten habe, geführt. Nachdem sich die Beamten als Polizeibeamte zu erkennen gegeben haben und die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf der Geheimprostitution konfrontiert worden sei, habe diese bestritten, dem Beamten ein solches Angebot gemacht zu haben. Außer diesem verdeckten Ermittler sei zum Kontrollzeitpunkt kein Kunde im gegenständlichen Lokal gewesen. Seitens des erkennenden Gerichts wurden die hg Beschwerdeakten zu den Zln. VGW-001/010/28515/2014 (D.), VGW-001/010/28520/2014 (H.), VGW-001/010/30028/2014 (K.) und VGW-001/010/30030/2014 (S.) beigeschafft. All diesen Verfahren liegen die oa Anzeigen zugrunde. In allen Verfahren wurde diesen Frauen jeweils angelastet, es unterlassen zu haben, die Meldung der Prostitutionsausübung vorzunehmen und ohne vorherige Meldung die Prostitution ausgeübt zu haben, sodass § 5 Abs. 1 Wiener ProstitutionsG und § 4 lit. c Wiener ProstitutionsG verletzt worden seien.In allen Verfahren wurde diesen Frauen jeweils angelastet, es unterlassen zu haben, die Meldung der Prostitutionsausübung vorzunehmen und ohne vorherige Meldung die Prostitution ausgeübt zu haben, sodass Paragraph 5, Absatz eins, Wiener ProstitutionsG und Paragraph 4, Litera c, Wiener ProstitutionsG verletzt worden seien. In all diesen Verfahren wurde vom erkennenden Gericht festgestellt, dass am 20.2.2014 um 14.00 Uhr nur ein verdeckter Ermittler im gegenständlichen Lokal gewesen sei. Dieser habe mit Frau S. gesprochen und habe dieser mit dieser Preisverhandlungen im Hinblick auf sein Zahlungsangebot bezüglich seines Wunsches auf Durchführung eines Oral- und Geschlechtsverkehrs durchgeführt. Da sohin zu diesem Zeitpunkt keine sexuelle Handlung von einer der Beschuldigten nachweislich gesetzt worden sei, wurden die gegen die Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren jeweils
G mit Erkenntnis eingestellt, nämlich zur Zl. VGW-001/010/28515/2014 (D.) mit Erkenntnis vom 30.9.2014, zur Zl. VGW-001/010/28520/2014 (H.) mit Erkenntnis vom 30.0.2014, zur Zl. VGW-001/010/30028/2014 (K.) mit Erkenntnis vom 23.10.2014 und zur Zl. VGW-001/010/30030/2014 (S.) mit Erkenntnis vom 10.4.2015.In all diesen Verfahren wurde vom erkennenden Gericht festgestellt, dass am 20.2.2014 um 14.00 Uhr nur ein verdeckter Ermittler im gegenständlichen Lokal gewesen sei. Dieser habe mit Frau S. gesprochen und habe dieser mit dieser Preisverhandlungen im Hinblick auf sein Zahlungsangebot bezüglich seines Wunsches auf Durchführung eines Oral- und Geschlechtsverkehrs durchgeführt. Da sohin zu diesem Zeitpunkt keine sexuelle Handlung von einer der Beschuldigten nachweislich gesetzt worden sei, wurden die gegen die Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren jeweils
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG mit Erkenntnis eingestellt, nämlich zur Zl. VGW-001/010/28515/2014 (D.) mit Erkenntnis vom 30.9.2014, zur Zl. VGW-001/010/28520/2014 (H.) mit Erkenntnis vom 30.0.2014, zur Zl. VGW-001/010/30028/2014 (K.) mit Erkenntnis vom 23.10.2014 und zur Zl. VGW-001/010/30030/2014 (S.) mit Erkenntnis vom 10.4.2015. Im erstinstanzlichen Akt erliegt zudem die Kopie einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2012, mit welcher Frau S., Frau N. un Frau M. u.a. zur Last gelegt wurde, nichtangemeldet der Prostitution nachgegangen zu sein. Diese Anzeige erfolgte aufgrund einer im gegenständlichen Lokal am 29.11.2012 durchgeführten Kontrolle. Anlässlich dieser Kontrolle wurde im gegenständlichen Lokal Herr T. in einem Zimmer gemeinsam mit Frau S. angetroffen, wobei zu diesem Zeitpunkt Herr T. komplett unbekleidet auf einer Massageliege gelegen ist. Auch Frau S. hatte laut dieser Anzeige nur einen Kittel an, und sei diese im Übrigen völlig unbekleidet gewesen. Laut dieser Anzeige teilte Herr T. den Kontrollorganen gegenüber mit, dass er keinerlei Sexualkontakte mit Frau S. gehabt habe. Auch wurde anlässlich der Kontrolle laut dieser Anzeige wahrgenommen, dass Frau M. versucht hatte, einen Sack mit acht gebrauchten Kondomen aus einem Raum zu schaffen. Dieser Sack wurde laut der Anzeige von den Kontrollorganen beschlagnahmt. Zudem erliegt im erstinstanzlichen Akt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 13.11.2013, mit welcher Frau S. zur Last gelegt wurde, nichtangemeldet der Prostitution nachgegangen zu sein. Diese Anzeige erfolgte aufgrund einer im gegenständlichen Lokal am 12.11.2013 durchgeführten Kontrolle. Anlässlich dieser Kontrolle wurde im gegenständlichen Lokal in einem Zimmer Herr E. angetroffen. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme am 13.11.2013 an, schon das dritte Mal im Massageinstitut gewesen zu sein. Er habe jedes Mal lediglich eine halbstündige Massage bestellt, doch werde bei solch einer Massage von der Masseurin stets händisch auch ein Orgasmus des Massierten herbeigeführt. Dass diese Leistung stets bei einer Massage inkludiert sei, habe er schon vor seinem ersten Besuch aus Berichten des Erotikforums www.erotikforum.at gewusst. Die Massagen werden von den Masseurinnen nackt erbracht. Mit Schriftsatz vom 6.3.2014 stellte Herr L. einen Antrag auf Aufhebung der oa Schließung
1 WPG. Dies Antrag langte am 10.3.2014 bei der belangten Behörde ein (AS 21).Mit Schriftsatz vom 6.3.2014 stellte Herr L. einen Antrag auf Aufhebung der oa Schließung
Paragraph 14, Absatz eins, WPG. Dies Antrag langte am 10.3.2014 bei der belangten Behörde ein (AS 21). Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.3.2014 wurde in weiterer Folge das ohne rechtzeitige Kenntnisnahme der Behörde
3 WPG betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung "B.“ an der Adresse Wien, N.-gasse,
1 WPG behördlich geschlossen. Partei dieses Verfahrens war ausschließlich Herr L.. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 22.12.2014, Zl. VGW-101/040/25297/2014, abgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.3.2014 wurde in weiterer Folge das ohne rechtzeitige Kenntnisnahme der Behörde
Paragraph 7, Absatz 3, WPG betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung "B.“ an der Adresse Wien, N.-gasse,
Paragraph 14, Absatz eins, WPG behördlich geschlossen. Partei dieses Verfahrens war ausschließlich Herr L.. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 22.12.2014, Zl. VGW-101/040/25297/2014, abgewiesen. Mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 24.4.2014 wurde dem Rechtsvertreter von Herrn L. mitgeteilt, dass der Antrag von Herrn L. vom 6.3.2014 durch den oa Bescheid vom 12.3.2014 „konkludent abgewiesen“ worden sei. Ein neuer Antrag auf Aufhebung der Schließung sei nach dem 7.3.2014 nicht eingebracht worden. Dieser Schriftsatz wurde von der C. Ges.m.b.H. als Bescheid eingestuft und wurde dieser mit Beschwerde vom 22.5.2014 bekämpft. In diesem Schriftsatz wird ausgeführt, dass durch diese Gesellschaft in den gegenständlichen Räumlichkeiten ausschließlich ein „Massagestudio“ betrieben werde. In diesem Betrieb werden auch ausgefallenere Massagebehandlungen, wie Ayuvedamassagen, Aromamassagen und Kräuterstempelmassagen oder Shiatsu erbracht. Sämtliche Mitarbeiterinnen seien ausgebildete Masseusen. Diese Beschwerde wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 1.10.2014 zur Zl. VGW-101/V/040/27120/2014, zurückgewiesen; zumal der oa Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 24.4.2014 nicht als ein Bescheid gewertet wurde. Mit Schriftsatz vom 7.7.2014 teilte die Wirtschaftskammer Wien der Landespolizeidirektion Wien mit, dass die C. Ges.m.b.H. nur eine Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit als „Energetiker“, nicht aber auch eine Berechtigung für die Erbringung von Massagen oder von Kosmetik habe. Herr L. verfügte nur über die Gewerbeberechtigung für „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Zu diesem Schriftsatz nahm die C. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 7.7.2014 (vgl. AS 170) insofern Stellung als bestritten wurde, jemals behauptet zu haben, dass in den gegenständlichen Räumlichkeiten Dienstleistungen im Bereich Kosmetik und Massage erbracht werden. Vielmehr werde nur das freie Gewerbe der „Energetik“ ausgeübt. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin sei Frau M.. Der Gewerbeberechtigungswortlaut laute: Zu diesem Schriftsatz nahm die C. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 7.7.2014 vergleiche AS 170) insofern Stellung als bestritten wurde, jemals behauptet zu haben, dass in den gegenständlichen Räumlichkeiten Dienstleistungen im Bereich Kosmetik und Massage erbracht werden. Vielmehr werde nur das freie Gewerbe der „Energetik“ ausgeübt. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin sei Frau M.. Der Gewerbeberechtigungswortlaut laute: „Hilfeleistung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, mittels Auswahl von Düften, mittels Anwendung kinesiologischer Methoden, mittels Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, elektrobiologischer, baubiologischer und geomantischer Gesichtspunkte, durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik, mittel Feng Shui, Zen, Vastu bzw. anderer lebensraumrelevanter Aspekte verschiedener Epochen und Kulturen, mittels Numerologie, mittels Wassersuche sowie radiästhetischen Untersuchungen mit Rute, Pendel etc., mittels Wahrnehmung raumenergetischer Phänomene mit und ohne Geräteunterstützung, durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunearen Energien“. Für dieses Gewerbe sei kein Befähigungsnachweis erforderlich. Auch die Preisliste, in welcher ausdrücklich nur Massagen angeboten werden, sei kein Indiz für die Ausübung des Gewerbes der Massage und Kosmetik. Der oa Antrag vom 6.3.2014 wurde sodann mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen. Aus dem seitens des erkennenden Gerichts beigeschafften Firmenbuchauszug betreffend die C. Ges.m.b.H. ist ersichtlich, dass seit dem 5.4.2004 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr L. ist. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 11.6.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 14 WPG lautet wie folgt:Paragraph 14, WPG lautet wie folgt: „
Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Absatz eins, ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.“
Absatz 2, auf Antrag aufzuheben.“ Im gegenständlichen Fall erfolgte durch die Landespolizeidirektion Wien am 20.2.2014 durch einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1 WPG die Schließung des gegenständlichen Lokals im Hinblick auf die Ausübung der Prostitution in diesem Lokal. Im gegenständlichen Fall erfolgte durch die Landespolizeidirektion Wien am 20.2.2014 durch einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 14, Absatz eins, WPG die Schließung des gegenständlichen Lokals im Hinblick auf die Ausübung der Prostitution in diesem Lokal. Über diese Schließung wurde sodann mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.3.2014 abgesprochen. Mit diesem Bescheid wurde das ohne rechtzeitige Kenntnisnahme der Behörde
3 WPG betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung "B.“ an der Adresse Wien, N.-gasse,
1 WPG behördlich geschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Partei dieses Verfahrens war ausschließlich Herr L..Über diese Schließung wurde sodann mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.3.2014 abgesprochen. Mit diesem Bescheid wurde das ohne rechtzeitige Kenntnisnahme der Behörde
Paragraph 7, Absatz 3, WPG betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung "B.“ an der Adresse Wien, N.-gasse,
Paragraph 14, Absatz eins, WPG behördlich geschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Partei dieses Verfahrens war ausschließlich Herr L.. Noch vor Erlassung dieses Bescheids wurde der gegenständliche auf § 14 Abs. 4 WPG gestützte Antrag am 6.3.2014 eingebracht.Noch vor Erlassung dieses Bescheids wurde der gegenständliche auf Paragraph 14, Absatz 4, WPG gestützte Antrag am 6.3.2014 eingebracht. Es stellt sich im gegenständlichen Fall daher die Frage, ob § 14 Abs. 4 WPG dahingehend auszulegen ist, dass durch einen Antrag
4 WPG eine Zweigleisigkeit der behördlichen Überprüfung einer Schließung in einem Schließungsverfahren i.S.d. § 14 WPG geschaffen werden soll, oder aber ob durch diese Bestimmung „nur“ normiert wird, dass die Behörde in einer bestimmten Konstellation befugt (und verpflichtet) ist, einen rechtskräftigen Schließungsbescheid i.S.d. § 14 Abs. 2 WPG wieder aufzuheben. Es stellt sich im gegenständlichen Fall daher die Frage, ob Paragraph 14, Absatz 4, WPG dahingehend auszulegen ist, dass durch einen Antrag
Paragraph 14, Absatz 4, WPG eine Zweigleisigkeit der behördlichen Überprüfung einer Schließung in einem Schließungsverfahren i.S.d. Paragraph 14, WPG geschaffen werden soll, oder aber ob durch diese Bestimmung „nur“ normiert wird, dass die Behörde in einer bestimmten Konstellation befugt (und verpflichtet) ist, einen rechtskräftigen Schließungsbescheid i.S.d. Paragraph 14, Absatz 2, WPG wieder aufzuheben. Da schon die Bundesverfassung eine Zweigleisigkeit von hoheitlichen Verfahren und der damit verbundenen Folge unterschiedlicher Instanzenzüge und divergierender Entscheidungen in ein und derselben Angelegenheit untersagt (vgl. in diesem Sinn etwa Art. 83 B-VG), gebietet eine verfassungskonforme Interpretation des § 14 Abs. 4 WPG, dass ein solcher Antrag erst nach einer rechtskräftigen Erlassung eines Bescheids i.S.d. § 14 Abs. 2 WPG gestellt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ohnedies eine Möglichkeit zur Bekämpfung eines aufgrund des § 14 WPG ergangenen hoheitlichen Akts. Gegen einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1 WPG besteht nämlich die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Zudem normiert § 14 Abs. 2 WPG, dass solch ein Akt spätestens nach einem Monat ex lege außer Kraft tritt. Gegen einen Bescheid
2 WPG besteht zudem auch die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels, nämlich einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Da schon die Bundesverfassung eine Zweigleisigkeit von hoheitlichen Verfahren und der damit verbundenen Folge unterschiedlicher Instanzenzüge und divergierender Entscheidungen in ein und derselben Angelegenheit untersagt vergleiche in diesem Sinn etwa Artikel 83, B-VG), gebietet eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 14, Absatz 4, WPG, dass ein solcher Antrag erst nach einer rechtskräftigen Erlassung eines Bescheids i.S.d. Paragraph 14, Absatz 2, WPG gestellt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ohnedies eine Möglichkeit zur Bekämpfung eines aufgrund des Paragraph 14, WPG ergangenen hoheitlichen Akts. Gegen einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 14, Absatz eins, WPG besteht nämlich die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Zudem normiert Paragraph 14, Absatz 2, WPG, dass solch ein Akt spätestens nach einem Monat ex lege außer Kraft tritt. Gegen einen Bescheid
Paragraph 14, Absatz 2, WPG besteht zudem auch die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels, nämlich einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dass der Wiener Landesgesetzgeber nicht eine zusätzliche Überprüfungsinstanz einführen wollte, liegt auf der Hand und wird auch durch den Regelungsort des gegenständlichen Antragsrechts im letzten Absatz des § 14 WPG verdeutlicht.Dass der Wiener Landesgesetzgeber nicht eine zusätzliche Überprüfungsinstanz einführen wollte, liegt auf der Hand und wird auch durch den Regelungsort des gegenständlichen Antragsrechts im letzten Absatz des Paragraph 14, WPG verdeutlicht. Die Beschwerdeführerin war daher am 6.3.2014 nicht zur Einbringung des gegenständlichen Antrags befugt, sodass dieser Antrag richtiger Weise von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.2471.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.