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{'item': 'VGW-031/080/3182/2015'}

Obsah (12)§ 102§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 6§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2015 GeschäftszahlVGW-031/080/3182/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. S

§ 102Abs.

10 KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2015,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn Re. E., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 04.02.2015, Zl. VStV/914300830125/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 102, Absatz 10, KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2015, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort „Wien 1., Rotenturmstraße gegü. 23“ anstatt „Wien 1, Rotenturmstraße 8-10“ zu lauten hat.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort „Wien 1., Rotenturmstraße gegü. 23“ anstatt „Wien 1, Rotenturmstraße 8-10“ zu lauten hat. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 14,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 14,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Strafverfügung vom 05.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.08.2014 um 18:10 Uhr in Wien 1., Rotenturmstraße 8-10 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... kein Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 10 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über Ihn

§ 134Abs.

1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und elf Stunden verhängt.Mit Strafverfügung vom 05.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.08.2014 um 18:10 Uhr in Wien 1., Rotenturmstraße 8-10 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... kein Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz 10, KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über Ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und elf Stunden verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am Einspruch. Am 23.09.2014 forderte die Behörde mittels Schreiben, zugestellt am 26.09.2014 durch Hinterlegung, den Beschwerdeführer auf, sich zu rechtfertigen und den Einspruch zu begründen. Der Beschwerdeführer könne sich bei der Vernehmung am 01.10.2014 oder schriftlich bis zu diesem Datum rechtfertigen sowie Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben, die seiner Verteidigung dienen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mit Straferkenntnis, VStV/914300830125/2014, der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 04.02.2015, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.08.2014 um 18:10 Uhr in Wien 1., Rotenturmstraße 8-10 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... kein Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 10 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über Ihn

§ 134Abs.

1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und elf Stunden verhängt. Ferner habe der Beschuldigte

§ 64VSt

G EUR 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 80,--.Mit Straferkenntnis, VStV/914300830125/2014, der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 04.02.2015, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.08.2014 um 18:10 Uhr in Wien 1., Rotenturmstraße 8-10 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... kein Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz 10, KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über Ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und elf Stunden verhängt. Ferner habe der Beschuldigte

Paragraph 64, VStG EUR 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 80,--. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer firstgerecht am 16.02.2015 Beschwerde und brachte vor, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung erst am 23.09.2014 geschrieben wurde und er das Dokument erst am 01.10.2014, 14:30 Uhr, aus dem Postkasten entnehmen konnte. Die gesetzliche Frist zur Rechtfertigung sei mit einer Vorlaufzeit von vier Werktagen sehr gering angesetzt. Des Weiteren beachte er vor, die Angaben des Anzeigenlegers vom Vorfall vom 18.08.2014 seien nicht wahrheitsgetreu. Die Tatbeschreibung des Anzeigenlegers sei in essentiellen Teilen falsch. Die dienstliche Wahrnehmung das Insp. R. führe sich ad absurdum und sei eine gefällige Interpretation der Wahrnehmung des Anzeigenlegers. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit 18.03.2015 (einlangend) vorgelegt. Die belangte Behörde verzichtete in Einem auf die Durchführung und die Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Nach Einsichtnahme in den Strafakt führte das Verwaltungsgericht am 05.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschien. Weiteres erschien der Zeuge Insp. A.. In der mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Amtshandlung habe nicht, wie in der Anzeige beschrieben am Ort Rotenturmstraße 12 oder 8-10 stattgefunden, sondern auf ONr. 23. Der Anzeigenleger hätte erklärt, dass er und Insp. R. mit einer Verkehrskontrolle beschäftigt gewesen wären, die angeblich am Ort Wien 1, Rotenturmstraße 8-10 stattgefunden habe. Diese Verkehrskontrolle habe aber tatsächlich in Wien 1, Fleischmarkt/Rotenturmstraße 20 stattgefunden. Dies sei auch durch die Angaben des Anzeigenlegers im Organmandat bestätigt, der ihm nachgegangen sei und ihm an der Stelle Wien 1, Rotenturmstraße 23 das Organmandat ausstellte und angeblich ein weiteres anbot, was aber nicht stimme. Er beantrage die Einstellung der Strafverfolgung wegen grober Verfahrensfehler, da die Strafanzeige falsch protokolliert worden sei und wegen falscher Zeugenaussage im Zuge der Amtshandlung. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das Verbandszeug nicht vorzeigen können, da er es in seinem Fahrzeug nicht gefunden habe. Er habe es jedoch mitgeführt. Die Amtshandlung sei nur von einem Sicherheitswachbeamten durchgeführt worden, der zweite Sicherheitswachbeamte sei mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt gewesen. Die Amtshandlung sei von einem Beamten mit der Dienstnummer ... durchgeführt worden, das sei derselbe Polizeibeamte gewesen, der die Organstrafverfügung ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer legte bei der mündlichen Verhandlung einen mit „Zur Berufung“ betitelten Schriftsatz vor, dessen Inhalt er zu seinem Beschwerdevorbringen erhob. Außerdem legte er einen Ausdruck des Stadtplanes von Wien mit Kennzeichnung der Örtlichkeit der Anhaltung und einer Kopie des gegen ihn anlässlich derselben Amtshandlung wegen Missachtung der Gurtenpflicht ausgestellten Organstrafverfügung Nr. .... Eine Kopie wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt. Zu den Einkommensverhältnissen gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er eine Pension in der Höhe von EUR 1.800,-- monatlich beziehe. Er hätte kein Vermögen und auch keine Sorgepflichten. In den Schlussausführungen gab der Beschwerdeführer an, er stelle den Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen grober Verfahrensmängel. Der Zeuge, Insp. A., wurde unter Wahrheitserinnerung einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer wegen Missachtung der Gurtenpflicht angehalten und diesem ein Organstrafmandat ausgestellt habe. Der Ort der Anhaltung sei seiner Ansicht nach Rotenturmstraße 12, 1010 Wien gewesen. Es sei dieselbe Örtlichkeit wie in der Organstrafverfügung angeführt. Auf die Aufforderung den Erste Hilfe Kasten, die Warnwesten und das Pannendreieck vorzuzeigen, sei der Beschwerdeführer ziemlich aufgeregt gewesen und habe sinngemäß gemeint „natürlich kann ich ihnen diese zeigen, es handelt sich um einen Neuwagen“. Er habe dann ungefähr eine Minute danach gesucht. Der Beschwerdeführer habe bei der Amtshandlung angegeben die Warnweste, das Pannendreieck und den Erste Hilfe Kasten mitzuführen. Gezeigt habe er dem Zeugen jedoch nur die Warnweste, die anderen Gegenstände habe er nicht vorzeigen können. Befragt, ob die Örtlichkeit Rotenturmstraße ggü. 23 dieselbe Örtlichkeit wie Rotenturmstraße ONr. 12 sei, hat der Zeuge ausgeführt, dass er davon ausgehe. Es habe sich um dieselbe Örtlichkeit gehandelt. Auf der einen Straßenseite verliefen die Ordnungsnummern 8-10 bzw. 12 und auf der anderen Straßenseite sei ungefähr die ONr. 23 gewesen. Der andere Sicherheitswachebeamte Insp. R. sei bei der Amtshandlung unmittelbar nicht anwesend gewesen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Das Verwaltungsgericht Wien sieht nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer hat am 18.08.2014 um 18:10 in Wien 1, Rotenturmstraße gegü. 23 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gelenkt hat und kein Verbandszeug, dass zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Rahmen derselben Amtshandlung eine Organstrafverfügung wegen Missachtung der Gurtenpflicht am Tatort: Wien 1, Rotenturmstraße ggü 23 mit einer Geldstrafe von EUR 35,-- erlassen, welche er an Ort und Stelle bezahlt hat. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen die genaue Örtlichkeit der Amtshandlung bestritten, jedoch übereinstimmend mit der Aussage des als Zeugen einvernommen Meldungslegers zugestanden, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat und kein Verbandszeug, dass zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, vorzeigen konnte, da er es nicht gefunden habe. Der Beschwerdeführer hat bezugnehmend auf die Örtlichkeit der Amtshandlung selbst eingeräumt, dass die ihm erteilte Organstrafverfügung am selben Ort wie die Amtshandlung betreffend des vorgeworfenen Nichtmitführens des Verbandszeugs ausgestellt wurde. Durch zum Tatvorwurf im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Verbandszeug zum Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer im KfZ nicht gefunden und nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Im Übrigen unterlag der Zeuge aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass diesen im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Im Übrigen unterlag der Zeuge aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass diesen im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Dass die Angaben zur Örtlichkeit der Amtshandlung nicht übereinstimmen beruht offenbar auf einem Irrtum oder eine Ungenauigkeit bei der Anzeige. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte und zum Akt genommene Kopie der Organstrafverfügung Nummer ..., welche auf Grund der Missachtung der Gurtpflicht erlassen wurde, belegt - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - dass die Amtshandlung in Wien 1, Rotenturmstraße gegü. 23 stattgefunden hat. Rechtliche Beurteilung:

§ 102Abs.

10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

Paragraph 102, Absatz 10, KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des Paragraph 89, Absatz 2, StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des Paragraph 46, Absatz 3, StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Dass die Adresse des Tatorts nun „Wien 1., Rotenturmstraße gegü. 23“ anstatt „Wien 1, Rotenturmstraße 8-10“ lautet und in der Anzeige ursprünglich die Adresse „Wien 1, Rotenturmstraße 8-10“ als Tatort protokolliert wurde kann nicht als grober Verfahrensmangel qualifiziert werden. Nach der Judikatur ist ein Mangel dann wesentlich, wenn die Behörde bei Beachtung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Behörde hat die Verfahrensvorschriften beachtet (VwGH v. 18.09.1991, Zl. 91/03/0103; VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/03/0094). Dem Beschwerdeführer wurde mittels Schreiben vom 23.09.2014 die Gelegenheit zur Stellungnahme bis 01.10.2014 gegeben, dieser nutzte die Gelegenheit allerdings nicht. Selbst wenn die Behörde bereits im Straferkenntnis die vom Gericht festgestellte Adresse als Tatortadresse angegeben hätte, so wäre dies für das Verfahrensergebnis nicht relevant, an der Strafbarkeit und am Verfahrensausgang hätte dieser Umstand nichts geändert. Es liegt somit kein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel seitens der Behörde vor. Vom Gericht konnte festgestellt werden, wo die Anzeige erfolgte. Dies ist auch die Adresse, die der Beschwerdeführer als Tatortadresse angibt, denn der Beschwerdeführer hat nie bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat und kein Verbandszeug, dass zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, vorzeigen konnte. Der maßgebliche Sachverhalt stand somit fest.

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet (Z. 1) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, (Z. 2) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird, (Z. 3) die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und (Z. 4) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet (Ziffer eins,) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, (Ziffer 2,) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird, (Ziffer 3,) die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und (Ziffer 4,) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die Berichtigung des Spruches dient der korrekten Angabe des Tatortes. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch die Berufungsbehörde voraussetzt, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt (vgl. VwGH v. 24.03.1993, Zl. 92/03/0033).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch die Berufungsbehörde voraussetzt, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt vergleiche VwGH v. 24.03.1993, Zl. 92/03/0033). Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde (des Verwaltungsgerichts), einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH v. 19.03.2014, Zl. 2013/09/0100). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl 2006/09/0031). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 51, Absatz 6, VStG, vergleiche nun Paragraph 42, VwGVG) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten (VwGH v. 31.07.2014, Zl. 2014/02/0099).Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG und Paragraph 50, VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten (VwGH v. 31.07.2014, Zl. 2014/02/0099). Eine Berichtigung war möglich, da die Verfolgungsverjährungsfrist

§ 31Abs. 1 VSt

G ein Jahr beträgt und die Korrektur des Tatortes im Erkenntnis, bereits durch die mündliche Verkündung am 05.05.2015 erfolgte.Paragraph 31, Absatz eins, VStG ein Jahr beträgt und die Korrektur des Tatortes im Erkenntnis, bereits durch die mündliche Verkündung am 05.05.2015 erfolgte.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Nach Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

§ 102Abs.

10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

Paragraph 102, Absatz 10, KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des Paragraph 89, Absatz 2, StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des Paragraph 46, Absatz 3, StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen. Der Beschwerdeführer konnte zum Tatzeitpunkt kein Verbandszeug vorweisen und nicht nachweisen, dass er ein solches mitgeführt hat. Die unbewiesene Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er das Verbandszeug bei der Amtshandlung bloß nicht gefunden habe, vermag nichts am Vorliegen des strafbaren Sachverhaltes zu ändern, zumal Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebotes die unmittelbare Verfügbarkeit eines ordnungsgemäßen Verbandszeugs im KfZ für den Notfall ist. Ein nicht auffindbares Verbandszeug kommt insofern einem nicht vorhandenen Verbandszeug gleich. Das objektive Tatbild § 102 Abs. 10 KFG ist somit erfüllt.Das objektive Tatbild Paragraph 102, Absatz 10, KFG ist somit erfüllt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die als übertreten festgestellten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnormen nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft.Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnormen nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Somit ist die festgestellte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Die objektive Tatbild und die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens liegen vor. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. Das Verschulden ist nicht als gering anzusehen, zumal nicht hervor gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer die Befolgung der Rechtsvorschrift unmöglich oder unzumutbar war. Die verhängte Geldstrafe erscheint im Hinblick auf den bis EUR 5.000,00 reichenden Strafrahmen und das als nicht gering anzusehende Einkommen des Beschwerdeführers angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.080.3182.2015

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