GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
GVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat nachstehenden Spruch: „Sie haben am 10.6.2013 um 19:53 Uhr in Wien 14, Breitenseer Straße zw. 31-33 und 35 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, nämlich entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960
VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 88,00.“ Die Bestrafung beruht auf den Angaben eines behördlichen Kontrollorgans. Das Tatfahrzeug wurde zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung abgestellt vorgefunden. Als Deliktscode wurde seitens des Kontrollorgans „267“ herangezogen (= „Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, nämlich entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße“). Der Beschwerdeführer verantwortete sich in seiner gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen dahingehend, dass er die Straßenstelle, an der sein Fahrzeug abgestellt gewesen sei, ohne Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht habe. Er sei von der Spetterbrücke kommend die Huttengasse hinunter gefahren und sei links in die Breitenseer Straße eingebogen. Da das gegenständliche Einbahnschild (von der Huttengasse kommend) durch Laub verdeckt und unsichtbar gewesen sei, habe er sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Einbiegen in die Breitenseer Straße etwa zwei Fahrzeuglängen rückwärtsfahrend an die angegebene Stelle gelenkt, an der es abgestellt gewesen sei. Dabei habe er sein Fahrzeug (zwar im Rückwärtsgang), jedoch ausschließlich nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung bewegt.Der Beschwerdeführer verantwortete sich in seiner gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen dahingehend, dass er die Straßenstelle, an der sein Fahrzeug abgestellt gewesen sei, ohne Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht habe. Er sei von der Spetterbrücke kommend die Huttengasse hinunter gefahren und sei links in die Breitenseer Straße eingebogen. Da das gegenständliche Einbahnschild (von der Huttengasse kommend) durch Laub verdeckt und unsichtbar gewesen sei, habe er sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Einbiegen in die Breitenseer Straße etwa zwei Fahrzeuglängen rückwärtsfahrend an die angegebene Stelle gelenkt, an der es abgestellt gewesen sei. Dabei habe er sein Fahrzeug (zwar im Rückwärtsgang), jedoch ausschließlich nur in der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO angezeigten Fahrtrichtung bewegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (z.B. nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten.
Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (z.B. nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können, verboten.
VO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren werden.
Paragraph 7, Absatz 5, StVO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Konkretisierung der Tat in einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG bei einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO, bei der der Abstellort eines Fahrzeuges von mehreren Seiten unter Missachtung unterschiedlicher Verbote erreicht werden konnte, auch eine Tatanlastung, in der keine der je nach angenommener Zufahrt verschiedenen Verletzungsmöglichkeiten angeführt wird. Andernfalls musste der Meldungsleger auch die Zufahrt beobachtet haben (Erk. d. VwGH v. 27.5.1992, Zl. 92/02/0124).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Konkretisierung der Tat in einer Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG bei einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO, bei der der Abstellort eines Fahrzeuges von mehreren Seiten unter Missachtung unterschiedlicher Verbote erreicht werden konnte, auch eine Tatanlastung, in der keine der je nach angenommener Zufahrt verschiedenen Verletzungsmöglichkeiten angeführt wird. Andernfalls musste der Meldungsleger auch die Zufahrt beobachtet haben (Erk. d. VwGH v. 27.5.1992, Zl. 92/02/0124). Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich zur Last gelegt, dass er die Straßenstelle, auf der das Fahrzeug abgestellt war, durch Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße erreicht habe („Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, nämlich entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße.“). Obwohl die Behörde laut obigem Erkenntnis des VwGH gar nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, hat sie sich im Spruch des Straferkenntnisses konkret auf eine einzige Verletzungsmöglichkeit festgelegt, nämlich dass der Abstellort durch Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße erreicht worden ist. Dies, obwohl das Kontrollorgan bei der erfolgten Abstellung des Fahrzeuges gar nicht dabei war, sondern das Fahrzeug im abgestellten Zustand vorgefunden hatte. Es war daher aufgrund dieser präzisierten Tatbeschreibung seitens des Verwaltungsgerichtes Wien zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Abstellort tatsächlich durch Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße erreicht hat oder nicht. Hierzu wird bemerkt: Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde dem Beschuldigten die Begehung der Tat nachzuweisen. Da das Kontrollorgan bei der Abstellung des Tatfahrzeuges nicht dabei gewesen war, ist mangels Gegenbeweises von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser gab an, dass er den Abstellort durch kurzes Zurückschieben in Fahrtrichtung der Einbahnstraße erreicht hat. Im Endeffekt stand das Fahrzeug dann zwar entgegen der Fahrtrichtung in der Einbahn, jedoch konnte man zu dieser Position auf zwei verschiedene Möglichkeiten gelangen: Erstens durch Missachten des Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ und Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung der Einbahn, zweitens durch Zurückschieben in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung der Einbahn, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Tatanlastung eindeutig und unmissverständlich auf die erste Variante festgelegt, nämlich dass der Tatort durch Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung der Einbahn erreicht wurde. Mangels Gegenbeweises muss das Verwaltungsgericht Wien jedoch von der vom Beschwerdeführer geschilderten Version ausgehen, dass er nämlich den Abstellort durch Zurückschieben in Fahrtrichtung der Einbahn erreicht hat. Davon ausgehend, hat der Beschwerdeführer jedoch die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tat nicht begangen, weil er eben nicht entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße gefahren ist um zum Abstellort zu gelangen, sondern sehr wohl in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, allerdings im Rückwärtsgang.
VO dürfen Einbahnen nur in der durch das Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Das Rückwärtsfahren in Einbahnen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist somit verboten (außer zum Reversieren in eine Parklücke). Es ist im Gesetz allerdings nirgends normiert oder unter Strafe gestellt, dass etwa das Rückwärtsfahren in Einbahnen in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung verboten wäre.
Paragraph 7, Absatz 5, StVO dürfen Einbahnen nur in der durch das Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Das Rückwärtsfahren in Einbahnen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist somit verboten (außer zum Reversieren in eine Parklücke). Es ist im Gesetz allerdings nirgends normiert oder unter Strafe gestellt, dass etwa das Rückwärtsfahren in Einbahnen in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung verboten wäre.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der obigen Ausführungen die ihm im Straferkenntnis dezidiert zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (nämlich die Straßenstelle durch Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße erreicht zu haben) nicht begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen.
GVG konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.008.RP05.31486.2014
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