← Österreich

{'item': 'VGW-032/080/663/2015/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2015 GeschäftszahlVGW-032/080/663/2015/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Besc

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, (Z. 2)

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, (Z. 3)

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, (Z. 4)

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und (Z. 5)

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Vw

GVG ist die belangte Behörde (Ziffer eins,)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, (Ziffer 2,)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, (Ziffer 3,)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, (Ziffer 4,)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und (Ziffer 5,)

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. Nach § 9 Abs. 3 Vw

GVG tritt, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.Nach Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG tritt, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Nach Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Es wurde keine schriftliche Beschwerde erhoben, sondern vor der belangten Behörde im Rahmen einer Amtshandlung eine Niederschrift aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde wurde mündlich erhoben bzw. eingebracht und von der Behörde, mit den Gründen des Beschuldigten, in einer Niederschrift festgehalten. Weder die Beurkundung in einer „Niederschrift“ im Sinne der §§ 14f AVG noch diejenige in einem „Aktenvermerk“ gemäß § 16 AVG machen das mündliche Vorbringen zu einer schriftliche Eingabe an die Behörde (vgl. VwGH 27.11.

  1. 2002/06/0052).Weder die Beurkundung in einer „Niederschrift“ im Sinne der Paragraphen 14 f, AVG noch diejenige in einem „Aktenvermerk“ gemäß Paragraph 16, AVG machen das mündliche Vorbringen zu einer schriftliche Eingabe an die Behörde vergleiche VwGH 27.11.
  2. 2002/06/0052). Im Hinblick auf § 12 VwGVG erscheint die von der Behörde mündlich entgegengenommen und in Form einer Niederschrift protokolliert Form der Einbringung der Beschwerde unzulässig. Im Hinblick auf Paragraph 12, VwGVG erscheint die von der Behörde mündlich entgegengenommen und in Form einer Niederschrift protokolliert Form der Einbringung der Beschwerde unzulässig. Eine Beschwerdeerhebung ist nur mit „Schriftsatz“, analog § 74 ZPO, zulässig. Auch die Möglichkeit der mündlichen Erhebung einer vormaligen Berufung gemäß dem damaligen § 51 Abs. 3 VStG, die bis 2013 in Form einer Niederschrift, entspricht dem „Protokoll“ im Sinne des § 74 ZPO, erhoben werden konnte, scheint für das nunmehrige Rechtmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Gesetz nicht mehr auf.Eine Beschwerdeerhebung ist nur mit „Schriftsatz“, analog Paragraph 74, ZPO, zulässig. Auch die Möglichkeit der mündlichen Erhebung einer vormaligen Berufung gemäß dem damaligen Paragraph 51, Absatz 3, VStG, die bis 2013 in Form einer Niederschrift, entspricht dem „Protokoll“ im Sinne des Paragraph 74, ZPO, erhoben werden konnte, scheint für das nunmehrige Rechtmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Gesetz nicht mehr auf. Nach § 74 ZPO erfolgen die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mitteilungen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen. Nach Paragraph 74, ZPO erfolgen die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mitteilungen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen. Dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195, das zu § 13 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung ergangen ist, wonach lt. Gesetzeswortlaut u.a. Rechtsmittel nur schriftlich eingebracht werden konnten, ist auszugsweise zu entnehmen:Dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195, das zu Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der damals geltenden Fassung ergangen ist, wonach lt. Gesetzeswortlaut u.a. Rechtsmittel nur schriftlich eingebracht werden konnten, ist auszugsweise zu entnehmen: „Was zu gelten hat, wenn sich die Behörde in den von § 13 Abs. 2 AVG erfassten Fällen - ohne dazu verpflichtet zu sein - der Aufnahme einer Niederschrift unterzieht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.§ 13 Abs. 2 AVG regelt, dass für die schriftliche Dokumentation des bescheidmäßig zu erledigenden Anbringens u.a. bei Rechtsmitteln die Partei selbst zu sorgen hat. Soll die Behörde daran nicht durch die Aufnahme einer Niederschrift mitwirken müssen, so muss mündliches Anbringen in diesen Fällen unbeachtlich sein. Auf schriftlichem Anbringen aber auch noch zu beharren, wenn die Behörde schon eine Niederschrift aufgenommen hat, fände im Zweck der Vorschrift keine Deckung mehr.“„Was zu gelten hat, wenn sich die Behörde in den von Paragraph 13, Absatz 2, AVG erfassten Fällen - ohne dazu verpflichtet zu sein - der Aufnahme einer Niederschrift unterzieht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.Paragraph 13, Absatz 2, AVG regelt, dass für die schriftliche Dokumentation des bescheidmäßig zu erledigenden Anbringens u.a. bei Rechtsmitteln die Partei selbst zu sorgen hat. Soll die Behörde daran nicht durch die Aufnahme einer Niederschrift mitwirken müssen, so muss mündliches Anbringen in diesen Fällen unbeachtlich sein. Auf schriftlichem Anbringen aber auch noch zu beharren, wenn die Behörde schon eine Niederschrift aufgenommen hat, fände im Zweck der Vorschrift keine Deckung mehr.“ Im zitierten Erkenntnis wird auch Folgendes ausgeführt: „Im Erkenntnis vom
  3. Februar 1955, Slg. Nr. 3657/A, vertrat der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom selben Tag, Zl. 3/15-Pr/1954 - zur damaligen, in Bezug auf die Schriftform die Anordnung in § 13 AVG wiederholenden Fassung des § 63 Abs. 5 AVG (und damit implizit auch für § 13 AVG) das Gegenteil. Eine Berufung, die der vorgeschriebenen Form (schriftlich oder telegraphisch) ermangle, sei nach § 66 Abs. 4 erster Satz AVG als unzulässig zurückzuweisen. Durch eine Niederschrift werde "keineswegs" die vorgeschriebene schriftliche oder telegraphische Form der Einbringung "ersetzt". Es handle sich "um keine 'Schrift' der Partei, auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 3 AVG von der Partei durch ihre Unterschrift bestätigt ist. Eine Niederschrift dient vielmehr nach § 14 Abs. 1 AVG ausschließlich dazu, mündliche Anbringen festzuhalten“.„Im Erkenntnis vom
  4. Februar 1955, Slg. Nr. 3657/A, vertrat der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom selben Tag, Zl. 3/15-Pr/1954 - zur damaligen, in Bezug auf die Schriftform die Anordnung in Paragraph 13, AVG wiederholenden Fassung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG (und damit implizit auch für Paragraph 13, AVG) das Gegenteil. Eine Berufung, die der vorgeschriebenen Form (schriftlich oder telegraphisch) ermangle, sei nach Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG als unzulässig zurückzuweisen. Durch eine Niederschrift werde "keineswegs" die vorgeschriebene schriftliche oder telegraphische Form der Einbringung "ersetzt". Es handle sich "um keine 'Schrift' der Partei, auch wenn sie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG von der Partei durch ihre Unterschrift bestätigt ist. Eine Niederschrift dient vielmehr nach Paragraph 14, Absatz eins, AVG ausschließlich dazu, mündliche Anbringen festzuhalten“. Diese Ausführungen wurden zum AVG 1950 in vier Erkenntnissen vom
  5. April 1985, Zl. 85/15/0052, vom
  6. September 1986, Slg. Nr. 12.248/A (mit ablehnender Besprechung von Arnold in AnwBl. 1987, 668), vom
  7. Juli 1989, Zl. 89/11/0143, und vom
  8. Jänner 1991, Zl. 90/04/0256, bekräftigt. Auch zum AVG

(1991)vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 wurde an diese Judikatur angeknüpft. Dies geschah zum Teil in der Form eines bloßen obiter dictums (vgl. das Erkenntnis vom
  1. März 1995, Zl. 94/03/0303) oder ohne Bezugnahme auf eine schriftliche Dokumentation des mündlichen Anbringens (vgl. das Erkenntnis vom
  2. Dezember 1994, Zl. 94/06/0098). In zwei Fällen ging es um Niederschriften im Zuge anderer Amtshandlungen (vgl. den Beschluss vom
  3. Mai 1996, Zl. 95/10/0032, betreffend die Abgabe einer - allerdings nach einem Naturschutzgesetz und nicht nach § 13 AVG - an die Schriftform gebundenen Erklärung in einer mündlichen Verhandlung; zu einer im Zusammenhang mit einer Bescheidausfolgung protokollierten Erklärung, ohne Bezugnahme auf Vorjudikatur, das Erkenntnis vom
  4. November 1995, Zl. 94/18/0804). Auch zum AVG
(1991)vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, wurde an diese Judikatur angeknüpft. Dies geschah zum Teil in der Form eines bloßen obiter dictums vergleiche das Erkenntnis vom
  1. März 1995, Zl. 94/03/0303) oder ohne Bezugnahme auf eine schriftliche Dokumentation des mündlichen Anbringens vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Dezember 1994, Zl. 94/06/0098). In zwei Fällen ging es um Niederschriften im Zuge anderer Amtshandlungen vergleiche den Beschluss vom
  3. Mai 1996, Zl. 95/10/0032, betreffend die Abgabe einer - allerdings nach einem Naturschutzgesetz und nicht nach Paragraph 13, AVG - an die Schriftform gebundenen Erklärung in einer mündlichen Verhandlung; zu einer im Zusammenhang mit einer Bescheidausfolgung protokollierten Erklärung, ohne Bezugnahme auf Vorjudikatur, das Erkenntnis vom
  4. November 1995, Zl. 94/18/0804). Im Hinblick auf die nunmehrige Rechtslage gemäß § 12 VwGVG kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die mit der zitierten Entscheidung eines verstärkten Senates des VwGH 06.05.2004 eingeleitete jüngere Judikaturlinie auch auf Beschwerden an das Verwaltungsgericht anzuwenden ist. Mit 01.01.2014 fand der im Verwaltungsverfahren bis dahin nicht gebräuchliche Begriff des „Schriftsatzes“ durch § 12 VwGVG in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, und damit ein im Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten, vergleiche § 74 ZPO, schon davor gängige Begriff, Eingang. Schriftsätze sind immer dann die heranzuziehende Einbringungsform, wenn außerhalb einer mündlichen Verhandlung das Gesetz nicht ein „Anbringen zu Protokoll“ gestattet.Im Hinblick auf die nunmehrige Rechtslage gemäß Paragraph 12, VwGVG kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die mit der zitierten Entscheidung eines verstärkten Senates des VwGH 06.05.2004 eingeleitete jüngere Judikaturlinie auch auf Beschwerden an das Verwaltungsgericht anzuwenden ist. Mit 01.01.2014 fand der im Verwaltungsverfahren bis dahin nicht gebräuchliche Begriff des „Schriftsatzes“ durch Paragraph 12, VwGVG in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, und damit ein im Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten, vergleiche Paragraph 74, ZPO, schon davor gängige Begriff, Eingang. Schriftsätze sind immer dann die heranzuziehende Einbringungsform, wenn außerhalb einer mündlichen Verhandlung das Gesetz nicht ein „Anbringen zu Protokoll“ gestattet. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (108 RV 2009, Blg. Nr. XXIV. GP) wird dazu ausgeführt:In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (108 Regierungsvorlage 2009, Blg. Nr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wird dazu ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 12 führt den im Zivilprozessrecht (vgl. § 74 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes ein. Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind.“„Der vorgeschlagene Paragraph 12, führt den im Zivilprozessrecht vergleiche Paragraph 74, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes ein. Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind.“ Demnach müsste für die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für ein solches mündliches Anbringen zu Protokoll vorliegen, wie es etwa vor dem 01.01.2014 durch § 53 Abs. 3 VStG für die Berufung noch der Fall war.Demnach müsste für die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für ein solches mündliches Anbringen zu Protokoll vorliegen, wie es etwa vor dem 01.01.2014 durch Paragraph 53, Absatz 3, VStG für die Berufung noch der Fall war. Im Übrigen geht der Begriff bzw. die Form „Schriftsatz“ aufgrund der inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG und der Formalerfordernisse des § 12 VwGVG in Verbindung mit § 74 ZPO über den der bloßen „Schriftlichkeit“ eines Anbringens erheblich hinaus und definiert auch den klaren Unterschied zwischen dem, was zu Protokoll, und dem, was nicht zu Protokoll gegeben werden darf. Im Übrigen geht der Begriff bzw. die Form „Schriftsatz“ aufgrund der inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG und der Formalerfordernisse des Paragraph 12, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, ZPO über den der bloßen „Schriftlichkeit“ eines Anbringens erheblich hinaus und definiert auch den klaren Unterschied zwischen dem, was zu Protokoll, und dem, was nicht zu Protokoll gegeben werden darf. § 51 Abs. 3 VStG lautete bis 31.12.2013 wie folgt:Paragraph 51, Absatz 3, VStG lautete bis 31.12.2013 wie folgt: „Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.“ Diese Bestimmung wurde durch Art. 7 Z. 43 BGBl. I 2013/33 aufgehoben und ist gemäß Art. 7 Z. 64 BGBl. I 2013/33, vergleiche § 66b Abs. 19 Z. 4 VStG, mit 01.01.2014 außer Kraft getreten. Es wurde auch keine gleichlautende oder ähnliche Bestimmung in die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage in das VStG oder in das VwGVG aufgenommen, die auf die Zulässigkeit einer mündlichen Beschwerde in Form einer Niederschrift hindeutet.Diese Bestimmung wurde durch Artikel 7, Ziffer 43, BGBl. römisch eins 2013/33 aufgehoben und ist gemäß Artikel 7, Ziffer 64, BGBl. römisch eins 2013/33, vergleiche Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 4, VStG, mit 01.01.2014 außer Kraft getreten. Es wurde auch keine gleichlautende oder ähnliche Bestimmung in die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage in das VStG oder in das VwGVG aufgenommen, die auf die Zulässigkeit einer mündlichen Beschwerde in Form einer Niederschrift hindeutet. Somit liegt keine ausdrückliche Bestimmung, die eine mündliche Rechtsmittelerhebung für die an die Stelle der vormaligen mündliche Berufung tretende Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuließe, vor, für die das Gesetz ein „Anbringen zu Protokoll“ gestattet. Vielmehr wurde die bis 31.12.2014 diesbezüglich geltende Bestimmung des § 51 Abs. 3 VStG offenbar bewusst zugunsten des Formalerfordernisses eines Schriftsatzes in Anbetracht der nunmehrigen Anrufung eines Gerichtes aufgehoben. Anbringen zu Protokoll, wie beispielsweise eine Niederschrift, eine Verhandlungsschrift oder ein Protokoll, sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. im Zuge allfälliger Stellungnahmen im Rahmen des, ähnliche Zwecke wie eine Verhandlung verfolgenden, Parteiengehörs, zulässig. Dazu kann jedoch jeweils erst dann ausgeschrieben werden, wenn ein das verwaltungsgerichtliche Verfahren überhaupt erst in Gang setzender Beschwerdeschriftsatz vorliegt.Vielmehr wurde die bis 31.12.2014 diesbezüglich geltende Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, VStG offenbar bewusst zugunsten des Formalerfordernisses eines Schriftsatzes in Anbetracht der nunmehrigen Anrufung eines Gerichtes aufgehoben. Anbringen zu Protokoll, wie beispielsweise eine Niederschrift, eine Verhandlungsschrift oder ein Protokoll, sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. im Zuge allfälliger Stellungnahmen im Rahmen des, ähnliche Zwecke wie eine Verhandlung verfolgenden, Parteiengehörs, zulässig. Dazu kann jedoch jeweils erst dann ausgeschrieben werden, wenn ein das verwaltungsgerichtliche Verfahren überhaupt erst in Gang setzender Beschwerdeschriftsatz vorliegt. Auch im Verfahren vor den Zivilgerichten stellt eine sogenannte „Protokollarklage“ bzw. das Protokollaranbringen lediglich eine Ausnahme dar, die z.B. dann zum Tragen kommen kann, wenn etwa die Frist zur Erhebung einer Klage rasch präkludiert. Dies ist beispielsweise bei einer Kündigungs- oder Entlassungsklage gemäß § 105 ff. ArbVG, die für den Arbeitnehmer nur zwei Wochen ab Kündigung, Entlassung oder ungenütztem Verstreichen des allfälligen einwöchigen Primärklagerechtes des Betriebsrates offen steht, der Fall. Eine „Protokollarklage“ bzw. das Protokollaranbringen ist auch zulässig, wenn es sich um Anbringen bzw. eine Klage beim Bezirksgericht nach § 434 ZPO handelt, das mit Ausnahme einiger Sukzessivzuständigkeiten nach der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und Fällen nicht aufsteigender Rechtsmittel gemäß § 448 Z. 2 ZPO, kein Rechtsmittelgericht ist, sondern als Erstgericht einschreitet.Auch im Verfahren vor den Zivilgerichten stellt eine sogenannte „Protokollarklage“ bzw. das Protokollaranbringen lediglich eine Ausnahme dar, die z.B. dann zum Tragen kommen kann, wenn etwa die Frist zur Erhebung einer Klage rasch präkludiert. Dies ist beispielsweise bei einer Kündigungs- oder Entlassungsklage gemäß Paragraph 105, ff. ArbVG, die für den Arbeitnehmer nur zwei Wochen ab Kündigung, Entlassung oder ungenütztem Verstreichen des allfälligen einwöchigen Primärklagerechtes des Betriebsrates offen steht, der Fall. Eine „Protokollarklage“ bzw. das Protokollaranbringen ist auch zulässig, wenn es sich um Anbringen bzw. eine Klage beim Bezirksgericht nach Paragraph 434, ZPO handelt, das mit Ausnahme einiger Sukzessivzuständigkeiten nach der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und Fällen nicht aufsteigender Rechtsmittel gemäß Paragraph 448, Ziffer 2, ZPO, kein Rechtsmittelgericht ist, sondern als Erstgericht einschreitet. Im Vergleich dazu beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde, also eines Rechtsmittels, das ein Verfahren beim Verwaltungsgericht auslöst, vier Wochen. Damit bleibt auch aus der Sicht der erheblich längeren Beschwerdefrist, aber auch, weil das Verwaltungsgericht, im Gegensatz zum Bezirksgericht, ein Rechtsmittelgericht ist, keine Notwendigkeit der Zulassung einer „Protokollarbeschwerde“ und somit auch kein Raum für eine Analogie zu § 434 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Im Vergleich dazu beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde, also eines Rechtsmittels, das ein Verfahren beim Verwaltungsgericht auslöst, vier Wochen. Damit bleibt auch aus der Sicht der erheblich längeren Beschwerdefrist, aber auch, weil das Verwaltungsgericht, im Gegensatz zum Bezirksgericht, ein Rechtsmittelgericht ist, keine Notwendigkeit der Zulassung einer „Protokollarbeschwerde“ und somit auch kein Raum für eine Analogie zu Paragraph 434, ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es ist zu erwähnen, dass in der der österreichischen Strafprozessordnung (StPO), die im Bereich der schweren, von Justizbehörden und ordentlichen Strafgerichten zu verfolgenden bzw. zu ahndenden Delikten angewendet wird, der Begriff des „Schriftsatzes“ nicht verwendet wird. Daraus kann dennoch keine Analogie auf das Verwaltungsstrafrecht gezogen werden, im Rahmen dessen von Verwaltungsbehörden in der Regel weniger schwere Delikte verfolgt werden, die in Österreich vom Gesetzgeber dem Bereich des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsstrafrechts als dem des Justizstrafrechtes zugeordnet werden und somit die Rechtsvorschriften nicht auf die StPO verweisen und der Rechtsmittelweg konsequenter Weise zur Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes und nicht zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit führt. Abschließend ist festzuhalten, dass der belangte Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, anders als im früheren Berufungsverfahren, überdies selbst Parteistellung in einem kontradiktorischen Verfahren zukommt und es sohin auch systemwidrig erscheint, dass ein mündlich vorgebrachtes verfahrenseinleitendes Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der belangten Behörde von der belangten Behörde als Gegenpartei niederschriftlich zu Protokoll gebracht wird. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wenn das Gesetz eine Beschwerde in Form eines Schriftsatzes fordert, so kann eine Mängelbehebung nur insoweit erfolgen, als es um Mängel im Hinblick auf den notwendigen Beschwerdeinhalt, insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG, geht. Wurde jedoch statt der zwingend vorgesehenen Einbringungsform der Beschwerde als Schriftsatz eine andere Form gewählt, so liegt keine sanierbare Beschwerde vor, die einer Mängelbehebung zugänglich wäre, sondern eine ab von Anfang an unzulässige Form der Beschwerde. Eine hinsichtlich der Einbringungsform unzulässige Beschwerde ist nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG sanierbar, sondern kann allenfalls durch eine in Schriftsatzform noch innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringende neue Beschwerde ersetzt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine solche neue Beschwerde in Schriftsatzform nicht eingebracht.Wenn das Gesetz eine Beschwerde in Form eines Schriftsatzes fordert, so kann eine Mängelbehebung nur insoweit erfolgen, als es um Mängel im Hinblick auf den notwendigen Beschwerdeinhalt, insbesondere gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, geht. Wurde jedoch statt der zwingend vorgesehenen Einbringungsform der Beschwerde als Schriftsatz eine andere Form gewählt, so liegt keine sanierbare Beschwerde vor, die einer Mängelbehebung zugänglich wäre, sondern eine ab von Anfang an unzulässige Form der Beschwerde. Eine hinsichtlich der Einbringungsform unzulässige Beschwerde ist nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sanierbar, sondern kann allenfalls durch eine in Schriftsatzform noch innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringende neue Beschwerde ersetzt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine solche neue Beschwerde in Schriftsatzform nicht eingebracht. Die vorliegende niederschriftlich aufgenommene Beschwerde war daher spruchgemäß ohne vorangehenden Mängelbehebungsauftrag und gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.Die vorliegende niederschriftlich aufgenommene Beschwerde war daher spruchgemäß ohne vorangehenden Mängelbehebungsauftrag und gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Bezug auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage fehlt es bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer mündlich erhobenen und von der belangten Behörde in einer Niederschrift protokollierten Beschwerde, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Bezug auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage fehlt es bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer mündlich erhobenen und von der belangten Behörde in einer Niederschrift protokollierten Beschwerde, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.080.663.2015.VOR

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.