Bundesstraßengesetz 1971 zurückgewiesen wurde,, nachfolgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Bundes der Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-AG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 11.09.2012, Zahl: MA 64 - 3511 aus 2012,, mit dem der Antrag der zur Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Untersuchungen auf der Liegenschaft EZ ...2, GSt-Nr. ...0 der KG ...
Paragraph 16, Bundesstraßengesetz 1971 zurückgewiesen wurde,, nachfolgenden BESCHLUSS gefasst: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid behoben. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 8.8.2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag
G. Die wesentlichen Abschnitte dieses Antrags lauten wie folgt.Mit Schriftsatz vom 8.8.2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag
Paragraph 16, BStG. Die wesentlichen Abschnitte dieses Antrags lauten wie folgt. „Die ASFINAG Bau Management GmbH wurde durch die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) mit der Planung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt ..., beauftragt. Dabei fällt auch die Durchführung notwendiger Vorarbeiten betreffend die Baugrunduntersuchung in den Aufgabenbereich unserer Gesellschaft. Im Rahmen dessen ist es notwendig, im Trassenbereich Bodenbeschaffenheit, Untergrundverhältnisse und Grundwassersituation mittels Bohrungen entsprechend zu erkunden. Des Weiteren werden Messpegel situiert, die es ermöglichen sollen, das Grundwasser über einen längeren Zeitraum hinweg, konkret 10 Jahre, zu beobachten. Wir haben uns in den vergangenen Wochen und Monaten bemüht, mit den betroffenen Grundeigentümern eine gütliche Regelung über die erforderliche Grundinanspruchnahme zu erreichen. In den meisten Fällen ist dies auch gelungen und wurden entsprechende Übereinkommen abgeschlossen. Trotz mehrfacher Verhandlungen wurde allerdings von einigen Grundeigentümern das von uns unterbreitete Angebot, das die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung beinhaltet, abgelehnt bzw. blieben entsprechende Schreiben unserer Gesellschaft unbeantwortet. Da die Durchführung der erwähnten Vorarbeiten (Durchführung von Baggerschurfen) dringend geboten ist, stellen wir namens der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung)
I Nr. 113/1997 vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), ..., diese vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, ... Wien denDa die Durchführung der erwähnten Vorarbeiten (Durchführung von Baggerschurfen) dringend geboten ist, stellen wir namens der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung)
Paragraph 11, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), ..., diese vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, ... Wien den Antrag auf Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen des § 16 BStG
1 Bundesstraßengesetz 1971 hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Antrag zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen.„
Paragraph 16, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Antrag zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Im vorliegenden Fall haben die Dritteleigentümer des Grundstückes Nr. ...0, KG ..., das sind Herr A., geb. 1956, Frau Z., geb. 1973, und Frau C., geb. 1973, der Erkundungsmaßnahme mit Übereinkommen vom 22.06.2012 zugestimmt und haben dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) damit das Recht zur zeitweiligen Nutzung der Erkundungsfläche eingeräumt. Die Vereinbarung mit den Genannten wurde von uns in Kenntnis des Umstandes geschlossen, dass das ggst. Grundstück in Bestand gegeben wurde und daher der Abschluss eines gesonderten, zusätzlichen Übereinkommens erforderlich ist. Herr S. als Pächter war jedoch bislang nicht bereit, einen Vertrag abzuschließen. Unter diesen Voraussetzungen käme die Durchführung des Baggerschurfes einer Besitzstörung gleich. Völlig zutreffend führen Sie in Ihrem Schreiben aus, dass
2 leg. cit. Enteigneter auch der obligatorisch Berechtigte - in concreto der Pächter - ist, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. Eben dies trifft im gegenständlichen Fall zu: Da uns - wie bereits dargestellt - von den Grundeigentümern das Recht zur zeitweiligen Nutzung mit Übereinkommen vom 22.06.2012 bereits eingeräumt wurde, ist nun das Bestandrecht des Herrn S. allein Gegenstand des § 16-Verfahrens.Völlig zutreffend führen Sie in Ihrem Schreiben aus, dass
Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. Enteigneter auch der obligatorisch Berechtigte - in concreto der Pächter - ist, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. Eben dies trifft im gegenständlichen Fall zu: Da uns - wie bereits dargestellt - von den Grundeigentümern das Recht zur zeitweiligen Nutzung mit Übereinkommen vom 22.06.2012 bereits eingeräumt wurde, ist nun das Bestandrecht des Herrn S. allein Gegenstand des Paragraph 16 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, In diesem Zusammenhang dürfen wir ebenfalls auf Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, S 21 /f verweisen, der zunächst klarstellt, dass durch die Neufassung des § 18 Abs. 2 BStG mit der BStGNov 1983 ausdrücklich festgelegt wurde, dass auch der Inhaber eines bloßen obligatorischen Rechtes Partei in einem Enteignungsverfahren sein kann. Brunner schreibt weiters, dass die Aufhebung oder Einschränkung von obligatorischen Rechten ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nur dann in Betracht komme, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes stehe. Aus der Sicht von Brunner, der in seiner Monographie ausschließlich die (Voll-)Enteignung betrachtet, mag dies zutreffend sein, in Berücksichtigung des spezifischen Regelungszieles des § 16 BStG ist die zitierte Bestimmung jedoch unzweifelhaft weiter zu denken.In diesem Zusammenhang dürfen wir ebenfalls auf Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, S 21 /f verweisen, der zunächst klarstellt, dass durch die Neufassung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG mit der BStGNov 1983 ausdrücklich festgelegt wurde, dass auch der Inhaber eines bloßen obligatorischen Rechtes Partei in einem Enteignungsverfahren sein kann. Brunner schreibt weiters, dass die Aufhebung oder Einschränkung von obligatorischen Rechten ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nur dann in Betracht komme, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes stehe. Aus der Sicht von Brunner, der in seiner Monographie ausschließlich die (Voll-)Enteignung betrachtet, mag dies zutreffend sein, in Berücksichtigung des spezifischen Regelungszieles des Paragraph 16, BStG ist die zitierte Bestimmung jedoch unzweifelhaft weiter zu denken. Es ist nämlich - anders als sich dies bei der Enteignung nach den Bestimmungen der §§ 17 BStG verhält - im Falle von Vorarbeiten ausreichend, wenn der antragstellenden Bundesstraßenverwaltung (ASFINAG) vom Grundstückseigentümer das benötigte Verfügungsrecht eingeräumt wurde (hier: Abteufung einer Erkundungsbohrung), um in weiterer Folge den Weg für ein gesondertes Verfahren gegen den Bestandnehmer frei zu machen.Es ist nämlich - anders als sich dies bei der Enteignung nach den Bestimmungen der Paragraphen 17, BStG verhält - im Falle von Vorarbeiten ausreichend, wenn der antragstellenden Bundesstraßenverwaltung (ASFINAG) vom Grundstückseigentümer das benötigte Verfügungsrecht eingeräumt wurde (hier: Abteufung einer Erkundungsbohrung), um in weiterer Folge den Weg für ein gesondertes Verfahren gegen den Bestandnehmer frei zu machen. Mit anderen Worten scheint es in verfassungskonformer Interpretation des § 16 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BStG weder denkmöglich, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstücks drängt, wiewohl er mit diesem bereits eine entsprechende Übereinkunft erzielt hat, noch scheint es denkmöglich, dass er gegen den Bestandnehmer überhaupt keine Handhabe haben soll, diesen notwendigenfalls zur Duldung von Vorarbeiten zu zwingen.Mit anderen Worten scheint es in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, BStG weder denkmöglich, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstücks drängt, wiewohl er mit diesem bereits eine entsprechende Übereinkunft erzielt hat, noch scheint es denkmöglich, dass er gegen den Bestandnehmer überhaupt keine Handhabe haben soll, diesen notwendigenfalls zur Duldung von Vorarbeiten zu zwingen. Da Vorarbeiten und Untersuchungen für den Bau von Bundesstraßen oftmals auch auf Grundstücken vorzunehmen sind, die für die geplante Trasse gar nicht erworben werden sollen oder bezüglich derer dies zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme zumindest noch ungewiss ist, wäre es bei Zustimmung der Grundeigentümer und Ablehnung der Bestandnehmer dann gar nicht möglich, derartige unverzichtbare Maßnahmen durchzuführen. Weder dieses noch das Erfordernis der bescheidmäßigen Statuierung von Zwangsmaßnahmen gegen den Eigentümer, der zuvor schon seine Zustimmung gegeben hat, kann vom Gesetzgeber intendiert sein. Wir ersuchen daher höflich um nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage und Fortführung des von uns gegen Herrn S. beantragten Verfahrens.“ In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde das dem Antrag zugrundeliegende Verfahren geteilt und über die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...1, inneliegend EZ ..., der Kat. Gem. ..., und die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat. Gem. ... mit zwei eigenständigen Bescheiden entschieden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.3.2013, Zl. MA 64 - 3441/2012, wurde über die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...1, inneliegend EZ ..., der Kat. Gem. ..., meritorisch entschieden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.3.2013, Zl. MA 64 - 3441 aus 2012,, wurde über die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...1, inneliegend EZ ..., der Kat. Gem. ..., meritorisch entschieden. Durch den gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde dieser oa Antrag der Beschwerdeführerin vom 8.8.2012 im Hinblick auf die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat. Gem. ... zurückgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids samt Begründung lautet wie folgt: „
den §§ 6, 18 und 20 BStG wird der Antrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bewilligt und der Pächter des von diesem gepachteten Grundstücks Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat. Gem. ..., Herr S., verpflichtet, zu dulden, dass die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bzw. eine von dieser beauftragte Person auf dem oa Grundstück Vorarbeiten betreffend die Baugrunduntersuchung vornehmen.„
den Paragraphen 6, 18 und 20 BStG wird der Antrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bewilligt und der Pächter des von diesem gepachteten Grundstücks Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat. Gem. ..., Herr S., verpflichtet, zu dulden, dass die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bzw. eine von dieser beauftragte Person auf dem oa Grundstück Vorarbeiten betreffend die Baugrunduntersuchung vornehmen.
G 1971), BGBl. Nr. 256/1971 i.d.g.F., unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 i.d.g.F., wird der Antrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gegen den Pächter Herrn S. zur Vornahme von Vorarbeiten auf dem gepachteten Grundstück Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat.Gem. ..., als unzulässig zurückgewiesen.“
Paragraphen 16,,18, und 20 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1971, i.d.g.F., unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, i.d.g.F., wird der Antrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gegen den Pächter Herrn S. zur Vornahme von Vorarbeiten auf dem gepachteten Grundstück Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat.Gem. ..., als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründung Mit Schreiben vom 8.8.2012 hat die Republik Österreich im Wege der
Nr. 113/1997 i.d.g.F. berechtigten Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, den Antrag zur Vornahme von Vorarbeiten gegen Entschädigung auf dem Grundstück Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, Kat.Gem. ... nach den Bestimmungen des § 16 BStG 1971 gegen den Pächter dieses Grundstückes Herrn S. mit der Begründung gestellt, dass Vorarbeiten (Durchführung von Baggerschurf) für die Planung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt ... dringend geboten seien und hinsichtlich dieser Arbeiten ein Übereinkommen vom 22.06.2012 mit den DritteleigentümerInnen der gegenständlichen Liegenschaft Herrn A., Frau Z. und Frau C. geschlossen worden sei, wogegen eine Einigung mit dem Pächter und nunmehrigem Antragsgegner nicht zu Stande gekommen sei. Mit Schreiben vom 8.8.2012 hat die Republik Österreich im Wege der
Paragraph 11, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1997, i.d.g.F. berechtigten Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, den Antrag zur Vornahme von Vorarbeiten gegen Entschädigung auf dem Grundstück Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, Kat.Gem. ... nach den Bestimmungen des Paragraph 16, BStG 1971 gegen den Pächter dieses Grundstückes Herrn S. mit der Begründung gestellt, dass Vorarbeiten (Durchführung von Baggerschurf) für die Planung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt ... dringend geboten seien und hinsichtlich dieser Arbeiten ein Übereinkommen vom 22.06.2012 mit den DritteleigentümerInnen der gegenständlichen Liegenschaft Herrn A., Frau Z. und Frau C. geschlossen worden sei, wogegen eine Einigung mit dem Pächter und nunmehrigem Antragsgegner nicht zu Stande gekommen sei. Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ist zum Bundesstraßenbauvorhaben S1 Wien Außenring Schnellstraße, Abschnitt .... zur Geschäftszahl BMVIT-312.401/0021-IV/ST-ALG/2011 ein Großverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz anhängig. Dem Antrag der ASFINAG waren Projektunterlagen (technischer Bericht, Plan), ein Grundbuchauszug, ein Übereinkommensentwurf zwischen der Antragstellerin einerseits und den Dritteleigentümerinnen und dem Pächter andererseits sowie Schriftverkehr über die Verhandlungen zwischen Antragstellerin und Pächter angeschlossen. Die Vollmacht der ASFINAG vom 17.06.2008 für die ASFINAG Bau Management GmbH zur Antragstellung im gegenständlichen Verfahren ist im oben zitierten Verfahren des BMVIT im Internet abrufbar. Zwei Vollmachten der ASFINAG Bau Management GmbH für Frau Ra., MBA und Frau D., die den Antrag vom 08.08.2012 unterfertigt hatten, wurden zur Vertretung im Verfahren am 16.08.2012 nachgereicht. Mit Schreiben der MA 64 vom 20.08.2012, zugestellt am 23.08.2012 wurde der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten, dass der Antragsgegner Herr S. nicht passiv legitimiert ist und der Antrag daher zurückzuweisen ist. Mit Schreiben der ASFINAG vom 27.08.2012 wurde die fehlende Passivlegitimation von Herrn S. bestritten und u. a. vorgebracht, dass es bei verfassungskonformer Interpretation des § 16 BStG 1971 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BStG 1971 weder denkmöglich erscheine, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstückes dränge, wiewohl er mit diesem bereits eine entsprechende Übereinkunft erzielt habe, noch scheine es denkmöglich, dass er gegen den Bestandnehmer überhaupt keine Handhabe haben solle, diesen notwendigenfalls zur Duldung von Vorarbeiten zu zwingen.Mit Schreiben der ASFINAG vom 27.08.2012 wurde die fehlende Passivlegitimation von Herrn S. bestritten und u. a. vorgebracht, dass es bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 16, BStG 1971 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 weder denkmöglich erscheine, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstückes dränge, wiewohl er mit diesem bereits eine entsprechende Übereinkunft erzielt habe, noch scheine es denkmöglich, dass er gegen den Bestandnehmer überhaupt keine Handhabe haben solle, diesen notwendigenfalls zur Duldung von Vorarbeiten zu zwingen. Da Vorarbeiten oftmals auch auf Grundstücken vorzunehmen wären, die für die geplante Trasse gar nicht erworben werden sollen oder bezüglich derer dies zum Inanspruchnahmezeitpunkt zumindest noch ungewiss sei, wäre es bei Zustimmung der Grundeigentümer und Ablehnung der Bestandnehmer dann gar nicht möglich, derartige unverzichtbare Maßnahmen durchzuführen. Weder dieses noch das Erfordernis der bescheidmäßigen Statuierung von Zwangsmaßnahmen gegen den Eigentümer, der zuvor schon seine Zustimmung gegeben habe, könne vom Gesetzgeber intendiert sein. Unter diesen Voraussetzungen (Zustimmung des Eigentümers, Ablehnung des Pächters) käme die Durchführung des Baggerschurfes einer Besitzstörung gleich. Die Antragstellerin wolle den Halbsatz des § 18 Abs. 2 BStG „obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist“ so verstanden wissen, dass auf Grund einer Einigung mit den Grundeigentümern das „verbleibende“ Bestandrecht für sich allein Gegenstand der Bewilligung der Vorarbeiten sei. Aus Sicht der Antragstellerin sei im Gegensatz zur Enteignung nach § 17 ff. BStG 1971 das eingeräumte Verfügungsrecht durch die Eigentümer ausreichend, um den Weg für ein gesondertes Verfahren gegen den Bestandnehmer freizumachen.Die Antragstellerin wolle den Halbsatz des Paragraph 18, Absatz 2, BStG „obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist“ so verstanden wissen, dass auf Grund einer Einigung mit den Grundeigentümern das „verbleibende“ Bestandrecht für sich allein Gegenstand der Bewilligung der Vorarbeiten sei. Aus Sicht der Antragstellerin sei im Gegensatz zur Enteignung nach Paragraph 17, ff. BStG 1971 das eingeräumte Verfügungsrecht durch die Eigentümer ausreichend, um den Weg für ein gesondertes Verfahren gegen den Bestandnehmer freizumachen. Rechtlich hat die Behörde erwogen:
G 1971 hat die Behörde auf Antrag dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hierbei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
Paragraph 16, Absatz eins, BStG 1971 hat die Behörde auf Antrag dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hierbei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
G 1971 entscheidet die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§18 und 20 BStG 1971 über die zu leistende Entschädigung.
Paragraph 16, Absatz 2, BStG 1971 entscheidet die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§18 und 20 BStG 1971 über die zu leistende Entschädigung.
G 1971 ist Enteigneter der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 ist Enteigneter der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
G 1971 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes.
Paragraph 20, Absatz eins, BStG 1971 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (Paragraph 32,) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes.
G hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
Paragraph 20, Absatz 2, BStG hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
EG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstände der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstände der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
EG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
Paragraph 5, EisbEG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
EG hat der Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung.
Paragraph 7, Absatz 3, EisbEG hat der Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Auf Grund der Systematik des Bundesstraßengesetzes 1971 (§ 16 BStG 1971 ist gemeinsam mit den Enteignungsvorschriften Teil des Abschnitts III. dieses Gesetzes bestehend aus §§14 bis 20a BStG 1971) und des direkten Verweises von § 16 BStG 1971 auf § 18 BStG 1971 richtet sich die Parteistellung für die Bewilligung von Vorarbeiten und Untersuchungen unbestritten nach § 18 Abs. 2 BStG 1971.Auf Grund der Systematik des Bundesstraßengesetzes 1971 (Paragraph 16, BStG 1971 ist gemeinsam mit den Enteignungsvorschriften Teil des Abschnitts römisch drei. dieses Gesetzes bestehend aus §§14 bis 20a BStG 1971) und des direkten Verweises von Paragraph 16, BStG 1971 auf Paragraph 18, BStG 1971 richtet sich die Parteistellung für die Bewilligung von Vorarbeiten und Untersuchungen unbestritten nach Paragraph 18, Absatz 2, BStG
EG, der nach Verweisung des § 20 Abs. 1 BStG 1971 sinngemäß anzuwenden ist, die Schadloshaltung der Nebenberechtigten (hier: des Pächters) gerade den Enteigneten (hier: den EigentümerInnen), die die Sonderentschädigung des obligatorischen Berechtigten gegen die Enteignerin (hier: die ASFINAG) geltend zu machen und sie ihm sodann zu überlassen haben.Darüber hinaus obliegt
Paragraph 5, EisbEG, der nach Verweisung des Paragraph 20, Absatz eins, BStG 1971 sinngemäß anzuwenden ist, die Schadloshaltung der Nebenberechtigten (hier: des Pächters) gerade den Enteigneten (hier: den EigentümerInnen), die die Sonderentschädigung des obligatorischen Berechtigten gegen die Enteignerin (hier: die ASFINAG) geltend zu machen und sie ihm sodann zu überlassen haben. Weiters kommt
herrschender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15207) Parteistellung im Enteignungsverfahren
G 1971 neben dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteigung unterworfenen Gegenstand verbunden ist (sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten, sofern deren Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist). Der Verfassungsgerichtshof hat gegen den inhaltlich gleichlautenden § 4 Abs. 2 EisbEG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (vgl. VfSlg 8620/1979 und 5271/1966). Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen (vgl. VfSlg 7810/1976) und Nutzungs- wie Gebrauchsberechtigte betreffs Entschädigung auf den Enteigneten zu verweisen (VfSlg. 9094/1981), bestehen gegen § 18 Abs. 2 BStG 1971 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Weiters kommt
herrschender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15207) Parteistellung im Enteignungsverfahren
Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 neben dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteigung unterworfenen Gegenstand verbunden ist (sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten, sofern deren Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist). Der Verfassungsgerichtshof hat gegen den inhaltlich gleichlautenden Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt vergleiche VfSlg 8620 aus 1979, und 5271 aus 1966,). Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen vergleiche VfSlg 7810 aus 1976,) und Nutzungs- wie Gebrauchsberechtigte betreffs Entschädigung auf den Enteigneten zu verweisen (VfSlg. 9094 aus 1981,), bestehen gegen Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die von der Antragstellerin vertretene Auslegung würde hingegen entgegen dem Gleichheits- und Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Sachlichkeitsgebot dazu führen, dass die Passivlegitimation im Verfahren nach § 16 BStG 1971 in der Privatautonomie der Antragstellerin sowie der betroffenen LiegenschaftseigentümerInnen liegt.Die von der Antragstellerin vertretene Auslegung würde hingegen entgegen dem Gleichheits- und Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Sachlichkeitsgebot dazu führen, dass die Passivlegitimation im Verfahren nach Paragraph 16, BStG 1971 in der Privatautonomie der Antragstellerin sowie der betroffenen LiegenschaftseigentümerInnen liegt. Auf Grund der eingangs zitierten Bestimmungen ist nicht zu erkennen, dass in die Rechtssphäre des Pächters unmittelbar eingegriffen wird, im Gegenteil kommen darin bloß eine von den EigentümerInnen abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck, welche vom Gesetz nicht zu einem rechtlichen Interesse im Sinne der den § 8 AVG hier näher ausführenden §§ 16, 18 und 20 BStG 1971 und §§ 4 und 5 EisbEG erhoben wird, sodass von der Durchführung eines Beweisverfahrens Abstand zu nehmen war.Auf Grund der eingangs zitierten Bestimmungen ist nicht zu erkennen, dass in die Rechtssphäre des Pächters unmittelbar eingegriffen wird, im Gegenteil kommen darin bloß eine von den EigentümerInnen abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck, welche vom Gesetz nicht zu einem rechtlichen Interesse im Sinne der den Paragraph 8, AVG hier näher ausführenden Paragraphen 16, 18 und 20 BStG 1971 und Paragraphen 4 und 5 EisbEG erhoben wird, sodass von der Durchführung eines Beweisverfahrens Abstand zu nehmen war. Da die gegenständlichen Vorarbeiten (Baggerschurf) ohne Inanspruchnahme fremden Liegenschaftseigentums nicht möglich sind, war der Antrag mangels Passivlegitimiation des Antragsgegners spruchgemäß zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist
G 1971 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid ist
Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz BStG 1971 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweise
G 1971 vorgesehenen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - eine verfahrensrechtliche Entscheidung trifft, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit der Vorarbeiten abzusprechen (vgl. die Ausführungen in Hörl/Winkler, Bundesstraßenrecht, 2008, E8 zu § 16 BStG 1971, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 12. Juni 1986, Zl. 86/06/0028, mwN).Aus der Formulierung des Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. ergibt sich, dass eine Berufung an den
Paragraph 32, Litera b, BStG 1971 vorgesehenen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - eine verfahrensrechtliche Entscheidung trifft, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit der Vorarbeiten abzusprechen vergleiche , die Ausführungen in Hörl/Winkler, Bundesstraßenrecht, 2008, E8 zu Paragraph 16, BStG 1971, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 12. Juni 1986, Zl. 86/06/0028, mwN). War sohin entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig, erweist sich die Beschwerde
GG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung wird daher zwecks Erhebung der Berufung einem Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, stattzugeben sein.“ War sohin entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig, erweist sich die Beschwerde
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung wird daher zwecks Erhebung der Berufung einem Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, stattzugeben sein.“ In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9.12.2013 innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des oa Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, welchem zugleich eine Berufung gegen den oa erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen gewesen ist. Dieser Schriftsatz der Beschwerdeführerin lautet in seinen wesentlichen Abschnitten wie folgt: „I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand A. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Amt der Wiener Landesregierung MA 64 vom 11.9.2012, ZI. MA 64 - 3511/2012, der Antragstellerin zugestellt am 14.9.2012, wegen Zurückweisung des Antrages auf Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten auf der Liegenschaft EZ ...2 KG ...
G 1971 enthielt unter dem Titel „Rechtsmittelbelehrung" auf Seite 7 den expliziten Hinweis, dass gegen diesen Bescheid
G 1971 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, gegen diesen Bescheid jedoch innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.A. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Amt der Wiener Landesregierung MA 64 vom 11.9.2012, ZI. MA 64 - 3511 aus 2012,, der Antragstellerin zugestellt am 14.9.2012, wegen Zurückweisung des Antrages auf Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten auf der Liegenschaft EZ ...2 KG ...
Paragraph 16, BStG 1971 enthielt unter dem Titel „Rechtsmittelbelehrung" auf Seite 7 den expliziten Hinweis, dass gegen diesen Bescheid
Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz BStG 1971 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, gegen diesen Bescheid jedoch innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Dieser Belehrung entsprechend, hat die Antragstellerin am 25.10.2012 Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.Dieser Belehrung entsprechend, hat die Antragstellerin am 25.10.2012 Bescheidbeschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. Die Beschwerde wurde nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7.11.2013, der Antragstellerin zugestellt am 27.11.2013, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges
GG als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass gegen den angefochtenen Bescheid entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Behörde eine Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig gewesen wäre: § 16 Abs 1 BStG 1971 sehe vor, dass die Behörde auf Antrag über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes bzw. allfälliger Bergbauberechtigungen zu entscheiden habe und gegen diese Entscheidung eine Berufung nicht zulässig sei. Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 leg cit ergebe sich jedoch, dass eine Berufung
G 1971 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen ausgeschlossen sei; dieser Ausschluss gelte jedoch nicht, wenn die Behörde - wie hier - eine rein verfahrensrechtliche Entscheidungen treffe, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit von Vorarbeiten abzusprechen.Die Beschwerde wurde nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7.11.2013, der Antragstellerin zugestellt am 27.11.2013, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass gegen den angefochtenen Bescheid entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Behörde eine Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig gewesen wäre: Paragraph 16, Absatz eins, BStG 1971 sehe vor, dass die Behörde auf Antrag über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes bzw. allfälliger Bergbauberechtigungen zu entscheiden habe und gegen diese Entscheidung eine Berufung nicht zulässig sei. Aus der Formulierung des Paragraph 16, Absatz eins, leg cit ergebe sich jedoch, dass eine Berufung
Paragraph 32, Litera b, BStG 1971 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen ausgeschlossen sei; dieser Ausschluss gelte jedoch nicht, wenn die Behörde - wie hier - eine rein verfahrensrechtliche Entscheidungen treffe, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit von Vorarbeiten abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Zurückweisungsbeschluss schließlich festgehalten, dass im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zwecks Erhebung der Berufung einem Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, stattzugeben sein wird. Weil der angefochtene Bescheid explizit eine falsche Angabe dahingehend enthielt, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, hat die Antragstellerin die Frist zur Erhebung einer Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Technologie und Innovation versäumt. Erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem dieser die Bescheidbeschwerde
GG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen hat, hat die Antragstellerin von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt, sodass erst mit diesem Tage die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag
Diese Frist wird nunmehr durch den vorliegenden, mit heutigem Tage eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gewahrt; wobei die versäumte Rechtshandlung unter Einem nachgeholt wird.Erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem dieser die Bescheidbeschwerde
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen hat, hat die Antragstellerin von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt, sodass erst mit diesem Tage die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag
Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991 begonnen hat. Diese Frist wird nunmehr durch den vorliegenden, mit heutigem Tage eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gewahrt; wobei die versäumte Rechtshandlung unter Einem nachgeholt wird. Beweis: Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Amt der Wiener Landesregierung vom 11.9.2012, ZI. MA 64 - 3511/2012 (Beilage ./H); 11.9.2012, ZI. MA 64 - 3511 aus 2012, (Beilage ./H); Bescheidbeschwerde an den VwGH der Antragstellerin vom 25.10.2012 (Beilage .12) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.11.2013, ZI. 2012/06/0190 (Beilage ./3). B Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Antragstellerin daher den Antrag, der Landeshauptmann von Wien möge
Abs 1 Z 2 AVG 1991 der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gegen seinen Bescheid vom 11.9.2012, ZI. MA64- 3511/2012, zugestellt am 14.9.2012, wegen Zurückweisung des Antrages auf Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten auf der Liegenschaft EZ ...2 KG ...
G 1971, bewilligen.der Landeshauptmann von Wien möge
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gegen seinen Bescheid vom 11.9.2012, ZI. MA64- 3511 aus 2012,, zugestellt am 14.9.2012, wegen Zurückweisung des Antrages auf Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten auf der Liegenschaft EZ ...2 KG ...
Paragraph 16, BStG 1971, bewilligen. Die Berufungswerberin erhebt gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 11.9.2012, ZI. MA 64 - 3511/2012, der Berufungswerberin zugestellt am 14.9.2012, die nachstehendeDie Berufungswerberin erhebt gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 11.9.2012, ZI. MA 64 - 3511 aus 2012,, der Berufungswerberin zugestellt am 14.9.2012, die nachstehende BERUFUNG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
G 1971 und führt diese wie folgt aus:an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Paragraph 32, Litera b, BStG 1971 und führt diese wie folgt aus: A. Sachverhalt Mit Eingabe vom 8.8.2012 hat die ASFiNAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFiNAG") namens und im Auftrag der Republik Österreich (im Folgenden die „Berufungswerberin")
der Bestimmung des §11 ASFiNAG- Ermächtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/1997, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, welche wiederum von der ASFiNAG mit der Planung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt ..., beauftragt ist, den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens
BSTG 1971 zur Vornahme von Vorarbeiten gegen Entschädigung auf (unter anderem) dem Gst. Nr. ...0 inneliegend der Liegenschaft EZ ...2 KG ... an die belangte Behörde gerichtet.Mit Eingabe vom 8.8.2012 hat die ASFiNAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFiNAG") namens und im Auftrag der Republik Österreich (im Folgenden die „Berufungswerberin")
der Bestimmung des §11 ASFiNAG- Ermächtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, welche wiederum von der ASFiNAG mit der Planung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt ..., beauftragt ist, den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens
Paragraph 16, BSTG 1971 zur Vornahme von Vorarbeiten gegen Entschädigung auf (unter anderem) dem Gst. Nr. ...0 inneliegend der Liegenschaft EZ ...2 KG ... an die belangte Behörde gerichtet. Die Berufungswerberin brachte hiezu unter anderem vor, dass über die beantragten (Vor)Arbeiten, die in der Durchführung von Baggerschürfen für die Planung der S1 Wiener Außenringschnellstraße bestehen würden und dringend geboten seien, bereits ein Übereinkommen mit den Dritteleigentümern der genannten Liegenschaft, nämlich mit Herrn A., Frau Z. und Frau C. bestehe, der Pächter des gegenständlichen Grundstücks, Herr S., seine Zustimmung zur Durchführung der Vorarbeiten aber nicht erteilt habe. Die belangte Behörde teilte in ihrem an die Berufungswerberin gerichteten Schreiben vom 20.8.2012 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 18 Abs 2 BStG 1971, auf die § 16 Abs 2 leg cit verweist, mit, dass Herrn S. als obligatorisch Berechtigtem keine Parteistellung zukomme, weil die gegenständlichen Vorarbeiten und Untersuchungen ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nicht möglich seien; weil dem Antragsgegner keine Passivlegitimation zukomme, sei der Antrag zurückzuweisen.Die belangte Behörde teilte in ihrem an die Berufungswerberin gerichteten Schreiben vom 20.8.2012 unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971, auf die Paragraph 16, Absatz 2, leg cit verweist, mit, dass Herrn S. als obligatorisch Berechtigtem keine Parteistellung zukomme, weil die gegenständlichen Vorarbeiten und Untersuchungen ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nicht möglich seien; weil dem Antragsgegner keine Passivlegitimation zukomme, sei der Antrag zurückzuweisen. Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 27.8.2012 die fehlende Passivlegitimation des Antragsgegners bestritten und ausgeführt, dass es bei verfassungskonformer Interpretation des § 16 iVm § 18 Abs 2 BStG 1971 denkunmöglich erscheine, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstücks dränge, obwohl bereits eine entsprechende Übereinkunft mit diesem erzielt wurde oder gar, dass ein obligatorisch Berechtigter notwendigenfalls nicht zur Duldung von Vorarbeiten gezwungen werden könne, weil er keine Parteistellung genieße. Die Durchführung von Baggerschürfen käme unter den Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen der Zustimmung durch den Eigentümer und Ablehnung durch den Pächter, einer Besitzstörung gleich. Wenn und insoweit daher ein Grundstückseigentümer bereits seine Zustimmung erteilt hat, sei das Recht des obligatorisch Berechtigten - in concreto das des Pächters - iSd § 18 Abs 2 BStG 1971 für sich alleine Gegenstand der Enteignung.Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 27.8.2012 die fehlende Passivlegitimation des Antragsgegners bestritten und ausgeführt, dass es bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 denkunmöglich erscheine, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstücks dränge, obwohl bereits eine entsprechende Übereinkunft mit diesem erzielt wurde oder gar, dass ein obligatorisch Berechtigter notwendigenfalls nicht zur Duldung von Vorarbeiten gezwungen werden könne, weil er keine Parteistellung genieße. Die Durchführung von Baggerschürfen käme unter den Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen der Zustimmung durch den Eigentümer und Ablehnung durch den Pächter, einer Besitzstörung gleich. Wenn und insoweit daher ein Grundstückseigentümer bereits seine Zustimmung erteilt hat, sei das Recht des obligatorisch Berechtigten - in concreto das des Pächters - iSd Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 für sich alleine Gegenstand der Enteignung. Mit Bescheid vom 11.9.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Berufungswerberin mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sich aufgrund der Systematik des BStG 1971 und des direkten Verweises von § 16 auf § 18 BStG 1971 die Parteistellung in Verfahren über die Bewilligung von Vorarbeiten und Untersuchungen
G unbestritten nach § 18 Abs 2 BStG 1971 richte; weder die Systematik noch der Wortlaut biete einen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteistellung seitens des Antragsgegners im Verfahren nach § 16 BStG 1971 anders zu beurteilen wäre, als im Enteignungsverfahren nach den §§ 17 ff BStG 1971.Mit Bescheid vom 11.9.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Berufungswerberin mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sich aufgrund der Systematik des BStG 1971 und des direkten Verweises von Paragraph 16, auf Paragraph 18, BStG 1971 die Parteistellung in Verfahren über die Bewilligung von Vorarbeiten und Untersuchungen
Paragraph 16, BStG unbestritten nach Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 richte; weder die Systematik noch der Wortlaut biete einen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteistellung seitens des Antragsgegners im Verfahren nach Paragraph 16, BStG 1971 anders zu beurteilen wäre, als im Enteignungsverfahren nach den Paragraphen 17, ff BStG
G 1971 hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Antrag zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstücks beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
Paragraph 16, Absatz eins, BStG 1971 hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Antrag zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstücks beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
G 1971, insbesondere dessen Abs 3 leg cit, über die zu leistende Entschädigung.
Paragraph 16, Absatz 2, leg cit entscheidet die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 18 und 20 BStG 1971, insbesondere dessen Absatz 3, leg cit, über die zu leistende Entschädigung.
G 1971 ist Enteigneter der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 ist Enteigneter der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. 2.Parteistellung aufgrund des Gesetzeswortlauts Die belangte Behörde vertritt in ihrem nunmehr von der Berufungswerberin angefochtenem Bescheid die Rechtsauffassung, dass in Verfahren, in denen der Grundstückseigentümer bereits die Zustimmung zur Vornahme von Vorarbeiten erteilt hat, dem obligatorischen Berechtigten als Antragsgegner keine Parteistellung zukomme, weil die gegenständlichen Vorarbeiten und Untersuchungen „ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums“ nicht möglich seien und ein obligatorisch Berechtigter eben nur dann Enteigneter sein könne, sofern sein Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. Diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung ist jedoch nicht nur unrichtig, sondern widerspricht auch dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs 2 BStG
G und entsprechende Erteilung einer Genehmigung vorzunehmen, wäre sie ohne die diesbezügliche Zustimmung des Pächters mit Schadenersatz- und Besitzstörungsansprüchen konfrontiert. Um dies zu vermeiden, müssten - in Ermangelung eines genehmigenden Bescheides - die Vorarbeiten gänzlich unterbleiben.Bei Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, BStG 1971 legt die belangte Behörde die anzuwendende Bestimmung überdies denkunmöglich aus, wenn sie davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den Enteigner in ein Verfahren gegen den Liegenschaftseigentümer drängt, obwohl bereits eine entsprechende Übereinkunft mit diesem erzielt wurde oder der Bestandnehmer in letzter Konsequenz nicht zur Duldung von Vorarbeiten durch den Enteigner gezwungen werden kann. Wäre die Berufungswerberin nämlich, wovon die Behörde offenbar ausgeht, dazu gezwungen, die Baggerschürfe ohne Durchführung eines Verfahrens
Paragraph 16, BStG und entsprechende Erteilung einer Genehmigung vorzunehmen, wäre sie ohne die diesbezügliche Zustimmung des Pächters mit Schadenersatz- und Besitzstörungsansprüchen konfrontiert. Um dies zu vermeiden, müssten - in Ermangelung eines genehmigenden Bescheides - die Vorarbeiten gänzlich unterbleiben. Vor dem Hintergrund dieses ansonsten unlösbaren Konflikts, hat der Gesetzgeber eben in § 18 Abs 2 BStG 1971 dementsprechend die Parteistellung des obligatorisch Berechtigten vorgesehen. Wenn und insoweit der Grundstückseigentümer daher bereits seine Zustimmung erteilt hat, ist jedenfalls das Recht des obligatorisch Berechtigten für sich alleine Gegenstand der Enteignung.Vor dem Hintergrund dieses ansonsten unlösbaren Konflikts, hat der Gesetzgeber eben in Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 dementsprechend die Parteistellung des obligatorisch Berechtigten vorgesehen. Wenn und insoweit der Grundstückseigentümer daher bereits seine Zustimmung erteilt hat, ist jedenfalls das Recht des obligatorisch Berechtigten für sich alleine Gegenstand der Enteignung. 4. Bejahung der Parteistellung in Zweifelsfällen Aber auch vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen hätte die belangte Behörde den obligatorisch Berechtigten als Partei und Antragsgegner dem Verfahren beiziehen und über den Antrag der Berufungswerberin inhaltlich absprechen müssen:
AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer als Partei eines Verwaltungsverfahrens anzusehen ist, bestimmt zunächst das jeweilige anzuwendende Materiengesetz, im vorliegenden Fall daher § 18 Abs 2 BStG 1971 (VwGH 23. 5. 2002, 2001/07/0133; VwGH 26. 2. 2003, 2000/03/0328). Die Frage der Parteistellung
GH 9.9.2003, 2002/01/0133).Wer als Partei eines Verwaltungsverfahrens anzusehen ist, bestimmt zunächst das jeweilige anzuwendende Materiengesetz, im vorliegenden Fall daher Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 (VwGH 23. 5. 2002, 2001/07/0133; VwGH 26. 2. 2003, 2000/03/0328). Die Frage der Parteistellung
Paragraph 8, AVG 1991 ist nach der Judikatur darüber hinaus im Lichte der Gesamtrechtsordnung zu beurteilen (z.B. VwGH 9.9.2003, 2002/01/0133). Wenn die Parteien dem Materiengesetz nicht eindeutig zu entnehmen sind, kommt es, zur Ermittlung des subjektiven Rechts, nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an (VwSlg 14.037 A/1994). Im Zweifel ist danach ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren (VwSlg 7662 A/1969) Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (VwSlg 14.037 A/1994; 14.826 A/1998; VwGH
AVG 1991 dient unter anderem dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Als „Prozessgrundrecht" soll das den Parteien eingeräumte Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei haben (VwGH 26.11.1992, 92/09/0229), und soll damit der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen (VwGH 11.12.1986, 86/02/0138). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG 1991 gesprochen werden (VwSlg 206 A/1947). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin den Kardinalgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens (VwGH 30.9.1969, 289/69; VwGH 8.7.1991, 91/19/0096; VfSlg 2038/1950; VwSlg 15.035 A/1998).Das behördliche Ermittlungsverfahren
Paragraph 37, AVG 1991 dient unter anderem dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Als „Prozessgrundrecht" soll das den Parteien eingeräumte Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei haben (VwGH 26.11.1992, 92/09/0229), und soll damit der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen (VwGH 11.12.1986, 86/02/0138). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG 1991 gesprochen werden (VwSlg 206 A/1947). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin den Kardinalgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens (VwGH 30.9.1969, 289/69; VwGH 8.7.1991, 91/19/0096; VfSlg 2038 aus 1950,; VwSlg 15.035 A/1998). Mit Eingabe vom 8.8.2012 hat die Berufungswerberin unter anderem den gegenständlichen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des § 16 BStG 1971 über die im Antrag näher beschriebenen Vorarbeiten gestellt; einen bestimmten Antragsgegner hat sie - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - aber nicht bezeichnet.Mit Eingabe vom 8.8.2012 hat die Berufungswerberin unter anderem den gegenständlichen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des Paragraph 16, BStG 1971 über die im Antrag näher beschriebenen Vorarbeiten gestellt; einen bestimmten Antragsgegner hat sie - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - aber nicht bezeichnet. Selbst wenn es daher zutreffen mag, dass nicht der Pächter eines Grundstückes als obligatorisch Berechtigter, sondern lediglich der Eigentümer im Verfahren nach § 16 BStG 1971 Parteistellung genießt und die Berufungswerberin - was ausdrücklich bestritten wird - lediglich den obligatorisch Berechtigten als Antragsgegner bezeichnet hätte, bleibt doch die belangte Behörde allein verfahrensbeherrschende Trägerin der Sachverhaltsermittlung des Verfahrens. Sie ist verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt und ergibt sich aus dieser Verpflichtung und Verantwortlichkeit heraus, dass sie Inhalt und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit zu bestimmen und von Amts wegen die Grundstückseigentümer als Parteien dem Verfahren hätte beiziehen müssen. Der Berufungswerberin steht zwar vielleicht kein subjektives Recht zu, selbst die Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu bezeichnen, wohl aber das Recht, dass die Behörde jene Personen dem Verfahren beizieht, denen Parteistellung zukommt. Sofern daher eine Behörde - wie die hier belangte Behörde - zur Ansicht gelangt, dass einem Verfahren (nicht nur) der obligatorisch Berechtigte sondern vielmehr der Liegenschaftseigentümer als Partei beizuziehen ist, hat sie dies von Amts wegen zu tun. Dies hat die belangte Behörde aber unterlassen.Selbst wenn es daher zutreffen mag, dass nicht der Pächter eines Grundstückes als obligatorisch Berechtigter, sondern lediglich der Eigentümer im Verfahren nach Paragraph 16, BStG 1971 Parteistellung genießt und die Berufungswerberin - was ausdrücklich bestritten wird - lediglich den obligatorisch Berechtigten als Antragsgegner bezeichnet hätte, bleibt doch die belangte Behörde allein verfahrensbeherrschende Trägerin der Sachverhaltsermittlung des Verfahrens. Sie ist verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt und ergibt sich aus dieser Verpflichtung und Verantwortlichkeit heraus, dass sie Inhalt und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit zu bestimmen und von Amts wegen die Grundstückseigentümer als Parteien dem Verfahren hätte beiziehen müssen. Der Berufungswerberin steht zwar vielleicht kein subjektives Recht zu, selbst die Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu bezeichnen, wohl aber das Recht, dass die Behörde jene Personen dem Verfahren beizieht, denen Parteistellung zukommt. Sofern daher eine Behörde - wie die hier belangte Behörde - zur Ansicht gelangt, dass einem Verfahren (nicht nur) der obligatorisch Berechtigte sondern vielmehr der Liegenschaftseigentümer als Partei beizuziehen ist, hat sie dies von Amts wegen zu tun. Dies hat die belangte Behörde aber unterlassen. Die strittige Vorfrage (VwGH 13.12.1994, 91/07/0139; VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115; VwGH 28.6.1994, 94/04/0031) der Parteistellung einer bestimmten, vom jeweiligen Antragsteller verschiedenen Person, in einem konkreten anhängigen Verfahren (VwGH
G 1971 beantragt hat. Ihr Anbringen war weder unklar noch ungenügend determiniert. Ihr Antrag weist eindeutig darauf dahin, dass die Berufungswerberin um Genehmigung der geplanten Vorarbeiten ersucht. Am Willen der Berufungswerberin konnte daher - vor allem im Lichte der gebotenen nicht zu strengen Deutung des Vorbringens eines nicht vertretenen Antragstellers - keinerlei Zweifel bestehen.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hält die Berufungswerberin noch einmal ausdrücklich fest, dass sie explizit (nur) die Durchführung eines Verfahrens
Paragraph 16, BStG 1971 beantragt hat. Ihr Anbringen war weder unklar noch ungenügend determiniert. Ihr Antrag weist eindeutig darauf dahin, dass die Berufungswerberin um Genehmigung der geplanten Vorarbeiten ersucht. Am Willen der Berufungswerberin konnte daher - vor allem im Lichte der gebotenen nicht zu strengen Deutung des Vorbringens eines nicht vertretenen Antragstellers - keinerlei Zweifel bestehen. Statt den Antrag der Berufungswerberin dahingehend zu deuten, dass der Antrag sich lediglich auf Durchführung eines Verfahrens nach § 16 BStG bezieht, hat die belangte Behörde vielmehr der Berufungswerberin im Wege der Einräumung von Parteiengehör ihre - überdies verfehlte - Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht, wonach dem Pächter des gegenständlichen Grundstückes keine Parteistellung zukäme und in weiterer Folge den Antrag der Berufungswerberin als unzulässig zurückgewiesen. Die Unterlassung der Beiziehung der Grundeigentümer und Zurückweisung des Antrages der Berufungswerberin als unzulässig stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der angefochtene Bescheid wurde so mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und ist daher aufzuheben und nach Verhandlung eine Sachentscheidung zu treffen. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.Statt den Antrag der Berufungswerberin dahingehend zu deuten, dass der Antrag sich lediglich auf Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 16, BStG bezieht, hat die belangte Behörde vielmehr der Berufungswerberin im Wege der Einräumung von Parteiengehör ihre - überdies verfehlte - Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht, wonach dem Pächter des gegenständlichen Grundstückes keine Parteistellung zukäme und in weiterer Folge den Antrag der Berufungswerberin als unzulässig zurückgewiesen. Die Unterlassung der Beiziehung der Grundeigentümer und Zurückweisung des Antrages der Berufungswerberin als unzulässig stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der angefochtene Bescheid wurde so mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und ist daher aufzuheben und nach Verhandlung eine Sachentscheidung zu treffen. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. C. Zur an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Gegenschrift der belangten Behörde vom 11.12.2012 In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift führt diese aus, dass sie aufgrund der getroffenen zivilrechtlichen Einigung keinerlei Veranlassung gehabt habe, die Eigentümerinnen dem Verfahren nach § 16 BStG 1971 beizuziehen. Dies ist nicht nur unrichtig, sondern auch verwunderlich, zumal sich die belangte Behörde durch Beiziehung der Eigentümerinnen davon überzeugen hätte müssen, ob tatsächlich die Zustimmung zur Vornahme der Arbeiten erteilt wurde. Sofern und insoweit eine Zustimmung tatsächlich Vorgelegen hätte, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt der Pächter als obligatorisch Berechtigter dem Verfahren beigezogen werden müssen, weil sodann „dessen Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist".In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift führt diese aus, dass sie aufgrund der getroffenen zivilrechtlichen Einigung keinerlei Veranlassung gehabt habe, die Eigentümerinnen dem Verfahren nach Paragraph 16, BStG 1971 beizuziehen. Dies ist nicht nur unrichtig, sondern auch verwunderlich, zumal sich die belangte Behörde durch Beiziehung der Eigentümerinnen davon überzeugen hätte müssen, ob tatsächlich die Zustimmung zur Vornahme der Arbeiten erteilt wurde. Sofern und insoweit eine Zustimmung tatsächlich Vorgelegen hätte, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt der Pächter als obligatorisch Berechtigter dem Verfahren beigezogen werden müssen, weil sodann „dessen Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist". Die belangte Behörde führt weiters aus, es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage eine Beiziehung der Eigentümerinnen hätte erfolgen sollen. Nach Ansicht der Berufungswerberin ergibt sich diese zunächst klar aus § 8 AVG 1991, aber insbesondere auch aus § 18 Abs 2 iVm § 16 BStG 1971: Ein Eigentümer ist nämlich nicht nur, wenn dieser seine Zustimmung verweigert, sondern auch dann, wenn der Antragsteller behauptet, der Eigentümer hätte seine Zustimmung erteilt, dem Verfahren beiziehen, wenn eben alleine das Recht eines obligatorisch Berechtigten betroffen ist. Dies, auch wenn sich dessen Beiziehung nur darin erschöpft, dass er bestätigt, seine Zustimmung tatsächlich erteilt zu haben.Die belangte Behörde führt weiters aus, es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage eine Beiziehung der Eigentümerinnen hätte erfolgen sollen. Nach Ansicht der Berufungswerberin ergibt sich diese zunächst klar aus Paragraph 8, AVG 1991, aber insbesondere auch aus Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, BStG 1971: Ein Eigentümer ist nämlich nicht nur, wenn dieser seine Zustimmung verweigert, sondern auch dann, wenn der Antragsteller behauptet, der Eigentümer hätte seine Zustimmung erteilt, dem Verfahren beiziehen, wenn eben alleine das Recht eines obligatorisch Berechtigten betroffen ist. Dies, auch wenn sich dessen Beiziehung nur darin erschöpft, dass er bestätigt, seine Zustimmung tatsächlich erteilt zu haben. Dass der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden kann, liegt auf der Hand: Die Auslegung der genannten Bestimmungen, wonach in derartigen Fallkonstellationen der Eigentümer nicht hinzugezogen werden kann und der obligatorisch Berechtigte als nicht passivlegitimiert anzusehen ist, würde im Ergebnis dazu führen, dass überhaupt keine Vorarbeiten entgegen dem Willen eines obligatorisch Berechtigten durchgeführt werden könnten.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013, Zl. MA 64 - 3511/2012, wurde der oa Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013, Zl. MA 64 - 3511 aus 2012,, wurde der oa Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Da über die gegenständliche Berufung bis zum 31.12.2013 von der zuständigen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nicht entschieden worden ist, wurde der Akt von diesem Bundesministerium mit Schriftsatz vom 8.1.2014 dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber übermittelt. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 21.1.2014 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz eingeräumt. In diesem Schriftsatz des erkennenden Senats wurde zudem wörtlich ausgeführt: „In diesem Zusammenhang wird ersucht, dass Sie mitteilen, wie nach der von Ihnen vertretenen Rechtsauffassung es möglich ist, dass die Bundesstraßenverwaltung (bzw. die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-AG) in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen in der Lage sein soll, die der Bundesstraßenverwaltung durch § 16 BStG zuerkannte Rechtsposition (den durch diese Bestimmung zuerkannten Durchsetzungsanspruch), welche (bei Zugrundelegung einer zumindest teleologischen Gesetzesinterpretation) offenkundig auch gegenüber Rechtsinhabern wie etwa Liegenschaftspächtern effektiv (und daher durchsetzbar) sein muss, durchzusetzen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach § 18 Abs. 2 BStG auch eine Enteignung obligatorischer Rechtsansprüche möglich ist, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber auch einen Eingriff in obligatorische Rechtsansprüche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als geboten erachtet. Warum dies bei einem Anspruch i.S.d. § 16 BStG nicht möglich sein soll, möge daher dargelegt werden.“„In diesem Zusammenhang wird ersucht, dass Sie mitteilen, wie nach der von Ihnen vertretenen Rechtsauffassung es möglich ist, dass die Bundesstraßenverwaltung (bzw. die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-AG) in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen in der Lage sein soll, die der Bundesstraßenverwaltung durch Paragraph 16, BStG zuerkannte Rechtsposition (den durch diese Bestimmung zuerkannten Durchsetzungsanspruch), welche (bei Zugrundelegung einer zumindest teleologischen Gesetzesinterpretation) offenkundig auch gegenüber Rechtsinhabern wie etwa Liegenschaftspächtern effektiv (und daher durchsetzbar) sein muss, durchzusetzen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 18, Absatz 2, BStG auch eine Enteignung obligatorischer Rechtsansprüche möglich ist, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber auch einen Eingriff in obligatorische Rechtsansprüche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als geboten erachtet. Warum dies bei einem Anspruch i.S.d. Paragraph 16, BStG nicht möglich sein soll, möge daher dargelegt werden.“ Zu dieser Berufung (nunmehr Beschwerde) nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28.1.2014 Stellung wie folgt: „Bezugnehmend auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes Wien vom 21.01.2014, GZ. VGW-101/042/20325/2014, eingelangt am 27.01.2014, wird von der Magistratsabteilung 64 binnen offener Frist folgende Stellungnahme zur in Rede stehenden Auslegung der Passivlegitimation eines Pächters auf Grund § 18 Abs. 2 BStG 1971 und dessen sinngemäße Anwendung in § 16 Abs. 2 BStG 1971 abgegeben: §18 Abs. 2 BStG 1971 lautet: „Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.“ Zur Auslegung dieser Bestimmung wird auf den Kommentar „Brunner, Enteignungen für Bundesstraßen, Seite 23“ hingewiesen, wonach die Parteistellung des obligatorisch Berechtigten bei der Aufhebung oder der Einschränkung von dinglichen oder obligatorischen Rechten ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nur in Betracht kommt, wenn keine Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums erfolgt, was praktisch nur dann der Fall ist, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht.„Bezugnehmend auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes Wien vom 21.01.2014, GZ. VGW-101/042/20325 aus 2014,, eingelangt am 27.01.2014, wird von der Magistratsabteilung 64 binnen offener Frist folgende Stellungnahme zur in Rede stehenden Auslegung der Passivlegitimation eines Pächters auf Grund Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 und dessen sinngemäße Anwendung in Paragraph 16, Absatz 2, BStG 1971 abgegeben: §18 Absatz 2, BStG 1971 lautet: „Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.“ Zur Auslegung dieser Bestimmung wird auf den Kommentar „Brunner, Enteignungen für Bundesstraßen, Seite 23“ hingewiesen, wonach die Parteistellung des obligatorisch Berechtigten bei der Aufhebung oder der Einschränkung von dinglichen oder obligatorischen Rechten ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nur in Betracht kommt, wenn keine Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums erfolgt, was praktisch nur dann der Fall ist, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht. Der Begriff „praktisch“ schließt zwar andere Fallkonstellationen nicht aus, stellt aber aus Sicht der Verwaltungsinstanz durchaus die dargelegte Konstellation als die häufigste und naheliegendste dar. Wäre der Kommentar von einer Parteistellung obligatorisch Berechtigter ausgegangen, wie sie nach der Lebenserfahrung regelmäßig vorkommen müsste, hätte diese Variante Niederschlag im Kommentar gefunden und nicht die seltene Konstellation der Vereinigung von Enteignungswerberin und Liegenschaftseigentümerin in der Person des Bundes. Die Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 2 BStG 1971 (novelliert mit BGBl.Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 (novelliert mit BGBl. Nr. 63/1983, GP XV, RV 1204) lautete:Nr. 63 aus 1983,, Gesetzgebungsperiode römisch fünfzehn, Regierungsvorlage 1204) lautete: „Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht zusteht.“ Zu dieser Vorgängerbestimmung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 22.10.1981, 81/06/0082; VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0255) judiziert, dass den Bestandnehmern keine Parteistellung zukommt. Vom Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 14.05.1981, VfSlg. 9094) wurde ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, an die bloß schuldrechtliche Natur des Bestandrechts anzuknüpfen und die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandsvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenden Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung zu verbinden. Der Verfassungsgerichtshof hatte somit gegen die Regelung des § 18 Abs. 2 BStG 1971 (alte Fassung) keine Bedenken.Zu dieser Vorgängerbestimmung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 22.10.1981, 81/06/0082; VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0255) judiziert, dass den Bestandnehmern keine Parteistellung zukommt. Vom Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 14.05.1981, VfSlg. 9094) wurde ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, an die bloß schuldrechtliche Natur des Bestandrechts anzuknüpfen und die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandsvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenden Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung zu verbinden. Der Verfassungsgerichtshof hatte somit gegen die Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 (alte Fassung) keine Bedenken.
dem Kommentar „Bundesstraßenrecht inkl. Mautrecht, Stand 01.05.2008, Hörl/Winkler, Seite 150, Punkt 2.) entspricht die Neufassung des § 18 Abs. 2 BStG 1971
den Erläuternden Bemerkungen 1204, Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. Gesetzgebungsperiode ganz dem Inhalt, den diese Gesetzesstelle in der Rechtsprechung bisher gefunden hat.
dem Kommentar „Bundesstraßenrecht inkl. Mautrecht, Stand 01.05.2008, Hörl/Winkler, Seite 150, Punkt 2.) entspricht die Neufassung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971
den Erläuternden Bemerkungen 1204, Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode ganz dem Inhalt, den diese Gesetzesstelle in der Rechtsprechung bisher gefunden hat. Auch auf dieser Grundlage ist daher eine Parteistellung des Pächters zu verneinen. Die fehlende Parteistellung des obligatorisch Berechtigten schlägt sich darüber hinaus beispielsweise auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.03.1988, 6Ob538/88 nieder, worin ausgesprochen wird, dass die Rechtsansicht des Erst- und Rekursgerichtes, dass der an einem enteigneten Grund Nutzungsberechtigte, auch wenn sein Abbaurecht in Form eines Bestandrechts grundbücherlich einverleibt ist, nicht Enteigneter im Sinne des § 18 Abs. 2 Bundesstraßengesetz 1971 sei, nicht offenbar gesetzeswidrig ist.Die fehlende Parteistellung des obligatorisch Berechtigten schlägt sich darüber hinaus beispielsweise auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.03.1988, 6Ob538/88 nieder, worin ausgesprochen wird, dass die Rechtsansicht des Erst- und Rekursgerichtes, dass der an einem enteigneten Grund Nutzungsberechtigte, auch wenn sein Abbaurecht in Form eines Bestandrechts grundbücherlich einverleibt ist, nicht Enteigneter im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Bundesstraßengesetz 1971 sei, nicht offenbar gesetzeswidrig ist. Die Rechtsansicht der Verwaltungsinstanz steht darüber hinaus in Übereinstimmung mit der grundsätzlichen Systematik des Enteignungsrechtes, wonach das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (§ 16 Abs. 2 BStG 1971 i.V.m. § 20 Abs. 1 BStG 1971 normiert dessen sinngemäße Anwendung) eine Parteistellung des Bestandnehmers (§§ 4 und 5 EisbEG) genau so wie das Starkstromwegegesetz nicht vorsieht.Die Rechtsansicht der Verwaltungsinstanz steht darüber hinaus in Übereinstimmung mit der grundsätzlichen Systematik des Enteignungsrechtes, wonach das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (Paragraph 16, Absatz 2, BStG 1971 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BStG 1971 normiert dessen sinngemäße Anwendung) eine Parteistellung des Bestandnehmers (Paragraphen 4 und 5 EisbEG) genau so wie das Starkstromwegegesetz nicht vorsieht. Zusammenfassend entspricht die Auslegung der §§ 16 und 18 BStG 1971 im Sinne der fehlenden Parteistellung des (nur) obligatorisch berechtigten Pächters durch die Verwaltungsinstanz dem Gesetzeswortlaut und der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.“Zusammenfassend entspricht die Auslegung der Paragraphen 16 und 18 BStG 1971 im Sinne der fehlenden Parteistellung des (nur) obligatorisch berechtigten Pächters durch die Verwaltungsinstanz dem Gesetzeswortlaut und der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.“ Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Grundbuchsauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft der Wiener Katastralgemeinde ... mit der Einlagezahl ...2 und der Grundstücksnummer ...0 geht hervor, dass nachfolgende Personen zu jeweils einem Drittel Eigentümer dieser Liegenschaft sind: A., Z. und C. Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Grundbuchsauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft der Wiener Katastralgemeinde ... mit der Einlagezahl ... und der Grundstücksnummer ...1 geht hervor, dass Herr Ing. R. der Eigentümer dieser Liegenschaft ist. Seitens des erkennenden Senats wurde am 12.6.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerinvertreterin vor, dass der gegenständliche Antrag vom 8.8.2012 von der ASFINAG in ihrer Funktion als Vertreterin des Bundes der Republik Österreich im Namen des Bundes der Republik Österreich als Privatrechtsträger (Bundesstraßenverwaltung) eingebracht worden sei. Aus der ständigen Praxis zwischen dem Bund und der ASFINAG sei zu ersehen, dass nach der Auslegung des Bundes die ASFING in Bauvorhaben von Autobahnen und Schnellstraßen umfassend vom Bund mit seiner Vertretung beauftragt ist. Dies werde von den Bundesorganen (als Privatrechtsträger) aus § 11 ASFINAG-ErmächtigungsG bzw. im Analogieschluss aus dem § 11 ASFINAG-ErmächtigungsG, daher aus dem aus dieser Bestimmung hervorkommenden Gesetzestelos, abgeleitet.In dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerinvertreterin vor, dass der gegenständliche Antrag vom 8.8.2012 von der ASFINAG in ihrer Funktion als Vertreterin des Bundes der Republik Österreich im Namen des Bundes der Republik Österreich als Privatrechtsträger (Bundesstraßenverwaltung) eingebracht worden sei. Aus der ständigen Praxis zwischen dem Bund und der ASFINAG sei zu ersehen, dass nach der Auslegung des Bundes die ASFING in Bauvorhaben von Autobahnen und Schnellstraßen umfassend vom Bund mit seiner Vertretung beauftragt ist. Dies werde von den Bundesorganen (als Privatrechtsträger) aus Paragraph 11, ASFINAG-ErmächtigungsG bzw. im Analogieschluss aus dem Paragraph 11, ASFINAG-ErmächtigungsG, daher aus dem aus dieser Bestimmung hervorkommenden Gesetzestelos, abgeleitet. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die gegenständliche Beantragung der Bewilligung von Erkundungsarbeiten im Hinblick auf zwei Grundstücke nicht deshalb erfolgt sei, weil diese Arbeiten auf den beiden Grundstücken in einen derartig engen Konnex stehen, dass die Arbeiten zweckmäßiger Weise nur im Falle der Bewilligung der beantragten Erkundungsarbeiten für beide Grundstücke durchgeführt werden können. Die Anführung beider Grundstücke im Antrag sei lediglich aus dem Grund erfolgt, da beide Erkundungsarbeiten im Hinblick auf dasselbe Bauprojekt erforderlich seien. Weiters brachte die Behördenvertreterin vor, dass die im Hinblick auf die durch den gegenständlichen Antrag beantragten Bauarbeiten bezüglich des Grundstückes der KG ... mit der GSt-Nr. ...1 zur EZ ... ein meritorischer Bescheid zur Zahl Bescheid der MA 64 zur Zl. MA 64 - 3441/2012 ergangen sei.Weiters brachte die Behördenvertreterin vor, dass die im Hinblick auf die durch den gegenständlichen Antrag beantragten Bauarbeiten bezüglich des Grundstückes der KG ... mit der GSt-Nr. ...1 zur EZ ... ein meritorischer Bescheid zur Zahl Bescheid der MA 64 zur Zl. MA 64 - 3441 aus 2012, ergangen sei. Weiters wurde im Verfahren eine Kopie des Bescheids MA 64 vom 18.1.2.2013, mit welchem der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag bewilligt worden ist, vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 16 BStG i.d.F. BGBl. I Nr. 96/2013 lautet wie folgt:Paragraph 16, BStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, lautet wie folgt: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.