RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.06.2015 GeschäftszahlVGW-122/008/4078/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2015 durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn E. L. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 19.12.2014, Zl. A2/285439/2012, betreffend die Untersagung des Betriebes des Prostitutionslokales in Wien, S.-straße, gemäß § 13 Abs. 1
- Satz WPG denDas Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2015 durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn E. L. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 19.12.2014, Zl. A2/285439/2012, betreffend die Untersagung des Betriebes des Prostitutionslokales in Wien, S.-straße, gemäß Paragraph 13, Absatz eins,
- Satz WPG den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid untersagte die Verwaltungsbehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1
- Satz WPG den Betrieb des Prostitutionslokales in Wien, S.-straße. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid untersagte die Verwaltungsbehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz eins,
- Satz WPG den Betrieb des Prostitutionslokales in Wien, S.-straße. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird, Verwaltungsübertretungen nach dem WPG in schuldhafter Weise begangen zu haben. Am
- Juni 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, wobei die Verfahren zu den hg. Zlen. VGW - 122/008/2436/15 und VGW - 122/008/4078/15 gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden waren. Am
- Juni 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, wobei die Verfahren zu den hg. Zlen. VGW - 122/008/2436/15 und VGW - 122/008/4078/15 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden waren. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, das verfahrensgegenständliche Lokal nicht mehr zu betreiben. Er sei mittlerweile 74 Jahre alt und habe große gesundheitliche Probleme. Die Lokalräumlichkeiten habe er dem Hausherrn zurückgestellt. Das Mietverhältnis sei aufgelöst. Er habe auch sämtliche Schlüssel zum Lokal dem Vermieter ausgehändigt. Zum Beweis seines Vorbringens legte er das an den Vermieter K. gerichtete Aufkündigungsschreiben vom
- März 2015 vor, welches in Kopie zum Akt genommen wurde. Demnach wurde das Mietverhältnis das gegenständliche Lokal betreffend zum
- März 2015 aufgekündigt. Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde die Verhandlung geschlossen und der Beschluss samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Belehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem
- April 2015 das gegenständliche Prostitutionslokal in Wien, S.-straße nicht mehr betreibt. Er ist sohin im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien nicht mehr Betreiber des Prostitutionslokals. Diese Feststellung gründet sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Aufkündigungsschreiben. Aus dem Akt der Verwaltungsbehörde ergeben sich keine Hinweise auf einen neuen Betreiber und wurde ein solcher auch nicht vom Vermieter des Lokals, dem der Bescheid nach dem Vorbringen des Vertreters der LPD Wien ebenfalls zugestellt worden ist, der Behörde bekannt gegeben. Sind die nach dem Wiener Prostitutionsgesetz – WPG genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 WPG dies mit Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Dasselbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 leg.cit. nicht nachkommt.Sind die nach dem Wiener Prostitutionsgesetz – WPG genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WPG dies mit Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Dasselbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. nicht nachkommt. Adressat eines Untersagungsbescheides nach § 13 Abs. 1 WPG hat u.a. der Betreiber des Prostitutionslokals zu sein. Fällt die Betreibereigenschaft weg, bewirkt dies einen Verlust der Parteistellung des bisherigen Betreibers im Untersagungsverfahren und in weiterer Folge einen Verlust der Beschwerdelegitimation gegen den Untersagungsbescheid.Adressat eines Untersagungsbescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, WPG hat u.a. der Betreiber des Prostitutionslokals zu sein. Fällt die Betreibereigenschaft weg, bewirkt dies einen Verlust der Parteistellung des bisherigen Betreibers im Untersagungsverfahren und in weiterer Folge einen Verlust der Beschwerdelegitimation gegen den Untersagungsbescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen, das heißt, ob jemandem Parteistellung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zukommt, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. des Beschlusses geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (ähnlich VwGH vom 10.12.2013 zur Zl. 2010/05/0145 hinsichtlich der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren). Da der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien nicht mehr Betreiber des verfahrensgegenständlichen Prostitutionslokales war, ist er durch den bekämpften Untersagungsbescheid nicht mehr rechtlich beschwert. Mangels Betreibereigenschaft fehlt es ihm nunmehr am rechtlichen Interesse hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Untersagungsbescheides. Durch den Wegfall seiner Betreibereigenschaft ist er nicht mehr Partei eines Verfahrens nach § 13 Abs. 1 WPG und ist seine Beschwerdelegitimation nachträglich weggefallen. Das Verwaltungsgericht Wien hat Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen, das heißt, ob jemandem Parteistellung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zukommt, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. des Beschlusses geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (ähnlich VwGH vom 10.12.2013 zur Zl. 2010/05/0145 hinsichtlich der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren). Da der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien nicht mehr Betreiber des verfahrensgegenständlichen Prostitutionslokales war, ist er durch den bekämpften Untersagungsbescheid nicht mehr rechtlich beschwert. Mangels Betreibereigenschaft fehlt es ihm nunmehr am rechtlichen Interesse hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Untersagungsbescheides. Durch den Wegfall seiner Betreibereigenschaft ist er nicht mehr Partei eines Verfahrens nach Paragraph 13, Absatz eins, WPG und ist seine Beschwerdelegitimation nachträglich weggefallen. Aus diesem Grunde war die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum nachträglichen Wegfall von Parteistellung und Rechtsmittellegitimation ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, wie das Judikaturzitat belegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum nachträglichen Wegfall von Parteistellung und Rechtsmittellegitimation ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, wie das Judikaturzitat belegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.4078.2015