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{'item': 'VGW-102/V/013/25915/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlVGW-102/V/013/25915/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der M. S., des E. I., des K. I., der A. I. und des Ib. I., alle vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß § 88 Abs. 2 SPG wegen Verletzung subjektiver Rechte ihres Angehörigen U. I. durch Unterlassung geeigneter und zur Verfügung stehender Maßnahmen zum Schutz des Lebens dieses Angehörigen, sodass die Ermordung des U. I. am 13.1.2009 in Wien trotz den deutlichen Hinweisen seit dem Juni des Vorjahres sowie auch unmittelbar im Vorfeld des Mordes nicht verhindert wurde, gegen die Landespolizeidirektion Wien (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) als erstbelangte und die Bundesministerin für Inneres (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) als zweitbelangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.6.2015 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der M. S., des E. römisch eins., des K. römisch eins., der A. römisch eins. und des römisch eins b. römisch eins., alle vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG wegen Verletzung subjektiver Rechte ihres Angehörigen U. römisch eins. durch Unterlassung geeigneter und zur Verfügung stehender Maßnahmen zum Schutz des Lebens dieses Angehörigen, sodass die Ermordung des U. römisch eins. am 13.1.2009 in Wien trotz den deutlichen Hinweisen seit dem Juni des Vorjahres sowie auch unmittelbar im Vorfeld des Mordes nicht verhindert wurde, gegen die Landespolizeidirektion Wien (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) als erstbelangte und die Bundesministerin für Inneres (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) als zweitbelangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.6.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtene Nichtgewährung ausreichender und verfügbarer Schutzmaßnahmen wird für rechtswidrig erklärt. II.römisch zwei. Der Rechtsträger der belangten Behörden (Bund) hat den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Vertreterin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. III.römisch drei. Die Revision ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Mit Schriftsatz vom 24.2.2009, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhoben die Witwe, die drei Kinder und der Vater des ermordeten Betroffenen durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin Beschwerde gemäß Art. 129a (nunmehr Art. 130) B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG, worin sie zum Sachverhalt vorbringen:Mit Schriftsatz vom 24.2.2009, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhoben die Witwe, die drei Kinder und der Vater des ermordeten Betroffenen durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin Beschwerde gemäß Artikel 129 a, (nunmehr Artikel 130,) B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG, worin sie zum Sachverhalt vorbringen: „Bereits Anfang 2007 hatte ein Betreuer des Ermordeten mit einem ihm bekannten Beamten der 1.belangten Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen und diesen auf die Gefährdungslage von U. I. hingewiesen. In der Folge wurde diesem Beamten eine Kopie der von I. eingebrachten Beschwerde beim EGMR übergeben. Grund der damaligen Kontaktaufnahme war die Unterbringung des Ermordeten als Asylwerber, wobei sich der Betreuer um eine Verlegung in eine ´sicherere´ Unterkunft in Niederösterreich bemühte. Ein entsprechendes Schreiben erging im März 2007 an die dann zuständige Sicherheitsdirektion Niederösterreich. „Bereits Anfang 2007 hatte ein Betreuer des Ermordeten mit einem ihm bekannten Beamten der 1.belangten Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen und diesen auf die Gefährdungslage von U. römisch eins. hingewiesen. In der Folge wurde diesem Beamten eine Kopie der von römisch eins. eingebrachten Beschwerde beim EGMR übergeben. Grund der damaligen Kontaktaufnahme war die Unterbringung des Ermordeten als Asylwerber, wobei sich der Betreuer um eine Verlegung in eine ´sicherere´ Unterkunft in Niederösterreich bemühte. Ein entsprechendes Schreiben erging im März 2007 an die dann zuständige Sicherheitsdirektion Niederösterreich. Der UBAS hat am
  2. 2007 aufgrund einer persönlichen Anhörung, umfangreicher Dokumentation durch unabhängige Menschenrechtsorganisationen, sowie eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Folterspuren beim später Ermordeten die Glaubwürdigkeit des Vorbringens von Herrn I. festgestellt. Zusammengefasst hatte dieser angegeben, von den Sicherheitskräften Ka.s Mitte April 2003 festgenommen und von Sicherheitskräften Ka.s sowie von diesem persönlich während 3 Monate gefoltert und sodann zur Mitarbeit für Ka. gezwungen worden zu sein. Weiters brachte er vor, dass nach seiner Flucht auch sein Vater für 10 Monate widerrechtlich gefangen gehalten und gefoltert worden war. Aufgrund dieses Sachverhaltes und den bekannten Verhältnissen in Tschetschenien hatte der UBAS im Namen der Republik ausgesprochen, dass U. I. die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der UBAS hat am
  3. 2007 aufgrund einer persönlichen Anhörung, umfangreicher Dokumentation durch unabhängige Menschenrechtsorganisationen, sowie eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Folterspuren beim später Ermordeten die Glaubwürdigkeit des Vorbringens von Herrn römisch eins. festgestellt. Zusammengefasst hatte dieser angegeben, von den Sicherheitskräften Ka.s Mitte April 2003 festgenommen und von Sicherheitskräften Ka.s sowie von diesem persönlich während 3 Monate gefoltert und sodann zur Mitarbeit für Ka. gezwungen worden zu sein. Weiters brachte er vor, dass nach seiner Flucht auch sein Vater für 10 Monate widerrechtlich gefangen gehalten und gefoltert worden war. Aufgrund dieses Sachverhaltes und den bekannten Verhältnissen in Tschetschenien hatte der UBAS im Namen der Republik ausgesprochen, dass U. römisch eins. die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der 2.belangten Behörde war spätestens seit dem 28.08.2007 bekannt, dass die Russische Föderation des Ermordeten mittels Internationalem Haftbefehl zwecks Auslieferung habhaft werden wollte. Diesem Ansuchen der russischen Behörden wurde wegen der Flüchtlingseigenschaft des Ermordeten nicht entsprochen. Ein in der Folge innerstaatlich wegen §§ 278b u c, 87 Abs 1 StGB eingeleitetes Verfahren gegen U. I. (Anzeige durch die 2.belangte Behörde) wurde am 05.09.2008 durch die Staatsanwaltschaft P. eingestellt, da gem. § 190 Z 2 StPO kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorlag. Im Zuge der Ermittlungen war der Ermordete am 26.08.2008 durch Beamte der 1.belangten Behörde einvernommen worden. Ersuchen um internationale Rechtshilfe an das ´für Grozny zuständige Gericht´ blieben von den Behörden der Russischen Föderation unbeantwortet. Ein in der Folge innerstaatlich wegen Paragraphen 278 b, u c, 87 Absatz eins, StGB eingeleitetes Verfahren gegen U. römisch eins. (Anzeige durch die 2.belangte Behörde) wurde am 05.09.2008 durch die Staatsanwaltschaft P. eingestellt, da gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorlag. Im Zuge der Ermittlungen war der Ermordete am 26.08.2008 durch Beamte der 1.belangten Behörde einvernommen worden. Ersuchen um internationale Rechtshilfe an das ´für Grozny zuständige Gericht´ blieben von den Behörden der Russischen Föderation unbeantwortet. Am 11.06.2008 erstattete das LVT Wien Anzeige gegen Ku., Ka. sowie T., Spitzname ´L.´, wegen des Verdachtes der schweren Nötigung zum Nachteil des späteren Mordopfers gem. § 106 StGB an die Staatsanwaltschaft Wien, bei welcher zu 501 St 45/08d ein noch immer anhängiges Strafverfahren gegen Ku. und Ka. geführt wird. Im Zuge der Ermittlungen protokollierten die Beamten des LVT am 10.06.2008 folgende Aussagen des Beschuldigten Ku. (damals noch als Zeuge befragt): Ich arbeite für den Präsidenten ... KA.. Mein Chef ist die rechte Hand des Präsidenten... Ende April oder Anfang Mai bekam ich den Auftrag von Präsidenten KA. die Person I. U....zu suchen und nach Hause zu bringen ... Gestern hat mich die rechte Hand von KA. angerufen...stellte dann eine Verbindung mit dem Präsidenten KA. her. Dieser teilte mir mit, dass jetzt eine andere Situation vorliege und I. nicht mehr in Tschetschenien benötigt werde und ich machen soll was ich will, egal was, aber die Probleme muss ich selbst entscheiden...Ich möchte gegen keine Gesetze verstoßen und ich bin auch kein Mörder...Ich möchte auch noch weitere Angaben über den Hintergrund dieses Auftrags geben. Für diesen Auftrag hatte ich noch zwei Helfer. Es waren ebenfalls Tschetschenen, mit diesen habe ich mich in der Slovakei getroffen. Diese wären dafür da gewesen, wenn I. Probleme mach, ihn aus Österreich nach Tschetschenien notfalls mit Gewalt zu bringen. Diese beiden gehören zur Präsidentenwache von KA....Ich weiß nur, dass einmal eine Person mit Gewalt aus Polen nach Tschetschenien verbracht wurde... Weiters möchte ich noch angeben, dass ich in der Residenz des Präsidenten KA....eine Liste gesehen habe, in welcher ca. 5000 Namen von Tschetschenen stehen....In diesen 5000 sind 300 Namen enthalten, welche sterben müssen....Für diese 300 Menschen und andere, welche quasi getötet werden müssen, wird eine neue Abteilung eingerichtet ...untersteht direkt dem Präsidenten... Meinem Wissen nach befinden sich ca. 50 Menschen der 300 von der Liste in Österreich. Also befinden sich diese Menschen in großer Gefahr. Für den Fall, dass mir Österreich dabei hilft diese Sache ordentlich zu erledigen ...Es müsste aber eine saubere Lösung für mich sein ich meine damit, I. muss wirklich so verschwinden, damit es dann aussieht, als ob ich meinen Auftrag wirklich erfüllt hätte. Österreich müsste dann für I. eine neue Identität ausstellen und ihn wo anders hinbringen, eventuell auch ins Ausland. Am gleichen Tag teilte U. I. den Beamten in einer Befragung mit, dass Ku. ihm angeboten hatte, ihm bei seinen Problemen mit Ka. helfen zu können, wobei er dafür die beim EGMR eingebrachte Beschwerde zurückziehen müsse. Weiters, dass in der Slowakei schon 2 Leute warten, die ganz hungrig sind darauf, mich zu töten. Bei dieser Befragung des nunmehr Ermordeten wurden von diesem auch Zeugen dieser Gespräche samt Telefonnummern genannt.Am 11.06.2008 erstattete das LVT Wien Anzeige gegen Ku., Ka. sowie T., Spitzname ´L.´, wegen des Verdachtes der schweren Nötigung zum Nachteil des späteren Mordopfers gem. Paragraph 106, StGB an die Staatsanwaltschaft Wien, bei welcher zu 501 St 45/08d ein noch immer anhängiges Strafverfahren gegen Ku. und Ka. geführt wird. Im Zuge der Ermittlungen protokollierten die Beamten des LVT am 10.06.2008 folgende Aussagen des Beschuldigten Ku. (damals noch als Zeuge befragt): Ich arbeite für den Präsidenten ... KA.. Mein Chef ist die rechte Hand des Präsidenten... Ende April oder Anfang Mai bekam ich den Auftrag von Präsidenten KA. die Person römisch eins. U....zu suchen und nach Hause zu bringen ... Gestern hat mich die rechte Hand von KA. angerufen...stellte dann eine Verbindung mit dem Präsidenten KA. her. Dieser teilte mir mit, dass jetzt eine andere Situation vorliege und römisch eins. nicht mehr in Tschetschenien benötigt werde und ich machen soll was ich will, egal was, aber die Probleme muss ich selbst entscheiden...Ich möchte gegen keine Gesetze verstoßen und ich bin auch kein Mörder...Ich möchte auch noch weitere Angaben über den Hintergrund dieses Auftrags geben. Für diesen Auftrag hatte ich noch zwei Helfer. Es waren ebenfalls Tschetschenen, mit diesen habe ich mich in der Slovakei getroffen. Diese wären dafür da gewesen, wenn römisch eins. Probleme mach, ihn aus Österreich nach Tschetschenien notfalls mit Gewalt zu bringen. Diese beiden gehören zur Präsidentenwache von KA....Ich weiß nur, dass einmal eine Person mit Gewalt aus Polen nach Tschetschenien verbracht wurde... Weiters möchte ich noch angeben, dass ich in der Residenz des Präsidenten KA....eine Liste gesehen habe, in welcher ca. 5000 Namen von Tschetschenen stehen....In diesen 5000 sind 300 Namen enthalten, welche sterben müssen....Für diese 300 Menschen und andere, welche quasi getötet werden müssen, wird eine neue Abteilung eingerichtet ...untersteht direkt dem Präsidenten... Meinem Wissen nach befinden sich ca. 50 Menschen der 300 von der Liste in Österreich. Also befinden sich diese Menschen in großer Gefahr. Für den Fall, dass mir Österreich dabei hilft diese Sache ordentlich zu erledigen ...Es müsste aber eine saubere Lösung für mich sein ich meine damit, römisch eins. muss wirklich so verschwinden, damit es dann aussieht, als ob ich meinen Auftrag wirklich erfüllt hätte. Österreich müsste dann für römisch eins. eine neue Identität ausstellen und ihn wo anders hinbringen, eventuell auch ins Ausland. Am gleichen Tag teilte U. römisch eins. den Beamten in einer Befragung mit, dass Ku. ihm angeboten hatte, ihm bei seinen Problemen mit Ka. helfen zu können, wobei er dafür die beim EGMR eingebrachte Beschwerde zurückziehen müsse. Weiters, dass in der Slowakei schon 2 Leute warten, die ganz hungrig sind darauf, mich zu töten. Bei dieser Befragung des nunmehr Ermordeten wurden von diesem auch Zeugen dieser Gespräche samt Telefonnummern genannt. Bereits ab 06.06.2008 stand der oben genannte Betreuer mit einem Beamten der 2.belangten Behörde in e-mail Kontakt, in welchem dieser Beamte von den Aktivitäten des Ku. informiert wurde. In diesem Zusammenhang wurde wiederum auf die eingebrachte EGMR-Beschwerde sowie das vom Ermordeten in der Russischen Föderation gegen Ka. angestrengte Verfahren hingewiesen. Am 14.06.2008 brachte das ECCHR mit Wissen und Einverständnis des später Ermordeten eine Strafanzeige gegen Ka. bei der Staatsanwaltschaft Wien ein, welche sich auf Art. 1, 5 und 6 der UN-Konvention gegen die Folter stützte und mit der Anregung auf Verhaftung von Ka. verbunden war, da konkrete Hinweise vorlagen, dieser werde in Österreich Spiele mit russischer Beteiligung anlässlich der damals stattfindenden Fußball-EM besuchen. Eine Kopie dieser Strafanzeige, in welcher U. I. als Zeuge der Folter an ihm geführt wurde, wurde per Telefax am gleichen Tag beiden belangten Behörden zur Kenntnis gebracht. Am 08.07.2008 brachte die Rechtsvertreterin des Ermordeten bei der 1.belangten Behörde eine Anregung auf erhöhten Schutz ein. Diesem Schritt lagen Beobachtungen des Ermordeten zugrunde, die ihn angesichts der Vorgeschichte alarmierten. Er hatte in einer Nacht ein paar Tage zuvor Männer in einem Kleinbus wahrgenommen, die seine Wohnung durch Stunden hindurch zu beobachten schienen.Am 14.06.2008 brachte das ECCHR mit Wissen und Einverständnis des später Ermordeten eine Strafanzeige gegen Ka. bei der Staatsanwaltschaft Wien ein, welche sich auf Artikel eins, 5 und 6 der UN-Konvention gegen die Folter stützte und mit der Anregung auf Verhaftung von Ka. verbunden war, da konkrete Hinweise vorlagen, dieser werde in Österreich Spiele mit russischer Beteiligung anlässlich der damals stattfindenden Fußball-EM besuchen. Eine Kopie dieser Strafanzeige, in welcher U. römisch eins. als Zeuge der Folter an ihm geführt wurde, wurde per Telefax am gleichen Tag beiden belangten Behörden zur Kenntnis gebracht. Am 08.07.2008 brachte die Rechtsvertreterin des Ermordeten bei der 1.belangten Behörde eine Anregung auf erhöhten Schutz ein. Diesem Schritt lagen Beobachtungen des Ermordeten zugrunde, die ihn angesichts der Vorgeschichte alarmierten. Er hatte in einer Nacht ein paar Tage zuvor Männer in einem Kleinbus wahrgenommen, die seine Wohnung durch Stunden hindurch zu beobachten schienen. Es wurde um Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertreterin gebeten, um abzuklären, in welcher Form Massnahmen zum Schutz von U. I. getroffen werden könnten. Die 1.belangte Behörde nahm jedoch weder mit dem Ermordeten noch mit seiner Vertreterin Kontakt auf, vielmehr fand sich bei einer später vorgenommenen Akteneinsicht in den Strafakt zu 501 St 45/08d ein AV des LVT vom 11.07.2008, mit dem Inhalt, dass der Beamte der 1.belangten Behörde den zuständigen Staatsanwalt über die Anregung telefonisch informierte und dieser mit dem Beamten konform ging, dass zurzeit keine Veranlassung für einen Personenschutz besteht.Es wurde um Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertreterin gebeten, um abzuklären, in welcher Form Massnahmen zum Schutz von U. römisch eins. getroffen werden könnten. Die 1.belangte Behörde nahm jedoch weder mit dem Ermordeten noch mit seiner Vertreterin Kontakt auf, vielmehr fand sich bei einer später vorgenommenen Akteneinsicht in den Strafakt zu 501 St 45/08d ein AV des LVT vom 11.07.2008, mit dem Inhalt, dass der Beamte der 1.belangten Behörde den zuständigen Staatsanwalt über die Anregung telefonisch informierte und dieser mit dem Beamten konform ging, dass zurzeit keine Veranlassung für einen Personenschutz besteht. Ab dem 22.12.2008 nahm wiederum der oben bereits erwähnte Betreuer des Ermordeten via e-mail Kontakt mit einem Beamten der 1.belangten Behörde auf, um konkrete Wahrnehmungen des später Ermordeten zur Kenntnis zu bringen und erneut um Schutzmaßnahmen für U. I. zu bitten. Dieser hatte die gesamte Woche vor dieser Kontaktaufnahme einen Tschetschenen wahrgenommen, der ihm regelmäßig zur gleichen Zeit auf seinem abendlichen Weg zu Arbeit begegnete, und vom dem I. meinte, ihm schon zuvor ein bis zweimal begegnet zu sein. Vom angesprochenen Beamten wurde lediglich empfohlen, bei strafrechtlich relevanten Verhalten den Notruf zu wählen oder eine Anzeige bei einer Polizeidienststelle zu erstatten. In einem weiteren e-mail am 06.01.2009 wurde derselbe Beamte informiert, dass der bereits erwähnte Tschetschene U. I. und seiner Familie am 04.01.2009 vom Wohnhaus des Ermordeten bis zum Bahnhof gefolgt und derselbe Mann am 05.01.2009 mit einem weiteren in einem PKW gesessen war und das spätere Opfer den Eindruck hatte, es würde ausgekundschaftet. In einem letzten e-mail am 07.01.2009 ersuchte der Betreuer wiederum um Schutzmaßnahmen mit den Worten dass es schon gut wäre, wenn Handlungen zum Schutz von Herrn I. nicht erst dann gesetzt werden, wenn es....zu spät ist.“Ab dem 22.12.2008 nahm wiederum der oben bereits erwähnte Betreuer des Ermordeten via e-mail Kontakt mit einem Beamten der 1.belangten Behörde auf, um konkrete Wahrnehmungen des später Ermordeten zur Kenntnis zu bringen und erneut um Schutzmaßnahmen für U. römisch eins. zu bitten. Dieser hatte die gesamte Woche vor dieser Kontaktaufnahme einen Tschetschenen wahrgenommen, der ihm regelmäßig zur gleichen Zeit auf seinem abendlichen Weg zu Arbeit begegnete, und vom dem römisch eins. meinte, ihm schon zuvor ein bis zweimal begegnet zu sein. Vom angesprochenen Beamten wurde lediglich empfohlen, bei strafrechtlich relevanten Verhalten den Notruf zu wählen oder eine Anzeige bei einer Polizeidienststelle zu erstatten. In einem weiteren e-mail am 06.01.2009 wurde derselbe Beamte informiert, dass der bereits erwähnte Tschetschene U. römisch eins. und seiner Familie am 04.01.2009 vom Wohnhaus des Ermordeten bis zum Bahnhof gefolgt und derselbe Mann am 05.01.2009 mit einem weiteren in einem PKW gesessen war und das spätere Opfer den Eindruck hatte, es würde ausgekundschaftet. In einem letzten e-mail am 07.01.2009 ersuchte der Betreuer wiederum um Schutzmaßnahmen mit den Worten dass es schon gut wäre, wenn Handlungen zum Schutz von Herrn römisch eins. nicht erst dann gesetzt werden, wenn es....zu spät ist.“ In rechtlicher Hinsicht wird darauf verwiesen, dass im Falle des Grundrechts auf Leben gemäß Artikel 2 EMRK der bloß auf Abwehr von Grundrechtsverletzungen konzipierte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Staat verlassen und zu einem Leistungsanspruch gewandelt worden sei. Gesetze, die die Beziehungen des Normadressaten zum Staat regeln, und darauf gegründete Verwaltungsakte haben demnach nicht nur zu beachten, dass sie in das Recht auf Leben nicht verletzend eingreifen, sondern auch Vorsorge für seine Nichtgefährdung zu treffen (Hinweis auf Tretter in Ermacora Ib.a., die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 117, verwiesen wird ferner auch auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere McCann and Others vs. UK und Osman vs. UK).In rechtlicher Hinsicht wird darauf verwiesen, dass im Falle des Grundrechts auf Leben gemäß Artikel 2 EMRK der bloß auf Abwehr von Grundrechtsverletzungen konzipierte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Staat verlassen und zu einem Leistungsanspruch gewandelt worden sei. Gesetze, die die Beziehungen des Normadressaten zum Staat regeln, und darauf gegründete Verwaltungsakte haben demnach nicht nur zu beachten, dass sie in das Recht auf Leben nicht verletzend eingreifen, sondern auch Vorsorge für seine Nichtgefährdung zu treffen (Hinweis auf Tretter in Ermacora römisch eins b.a., die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 117, verwiesen wird ferner auch auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere McCann and Others vs. UK und Osman vs. UK). Beide belangten Behörden seien in Kenntnis der gesamten Vorgeschichte gewesen, sowohl in Tschetschenien als auch aller oben geschilderter Vorgänge in Österreich. Eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen für den nunmehr Ermordeten wären denkbar gewesen. Von verstärkter Streifung über Personenkontrollen sowie Personen- und/oder Objektschutz, Identitätsänderung oder die Ermöglichung des Umzuges des Opfers in einen anderen Staat, ebenfalls unter Gewährung einer neuen Identität, wären den Behörden zur Verfügung gestanden. Diese haben jedoch nicht nur unzureichende Schutzmaßnahmen, sondern überhaupt keinen einzigen Schritt gesetzt, um das Leben des U. I. zu schützen, obwohl sie in Kenntnis der von U. I. eingebrachten Beschwerde beim EGMR, des von ihm in der russischen Föderation gegen Ka. angestrengten Verfahrens, seiner Rolle als Zeuge in einem Strafverfahren gegen Ka. wegen schwerer Nötigung und in einem Verfahren nach der UN-Konvention gegen Folter gewesen sein. Aufgrund dieser Aktivitäten und der Vorgeschichte in Tschetschenien habe ein Risiko für das Leben des Ermordeten bestanden, welches von einer bestimmten Person, nämlich Ka. und dessen Umfeld, ausgegangen sei. Spätestens seit Juni 2008 sei eine unmittelbare Verdichtung der Gefährdungslage vorgelegen, wobei die von Ka. ausgehende, massive Bedrohung seines Lebens nicht nur von U. I. wahrgenommen, sondern auch von Ku. in seinen Aussagen vor dem LVT und in seinen Gesprächen bestätigt worden sei. Den belangten Behörden sei dieses reale und unmittelbare Risiko für das Leben von U. I. bekannt gewesen. Sie seien in Kenntnis sowohl der gesamten Vorgeschichte in Tschetschenien als auch aller Vorgänge in Österreich gewesen. Bereits Anfang 2000 sei mit der erstbelangten Behörde Kontakt aufgenommen worden und insbesondere seit Juli 2008 haben sich die Hinweise auf eine akute Bedrohung des Lebens von U. I. in zunehmendem Maße verdichtet. Nicht nur seien wiederholt (sowohl von der Rechtsvertreterin als auch vom bereits genannten Betreuer) Schutzmaßnahmen angeregt worden, sondern deren Notwendigkeit sei jedes Mal mit konkreten, immer wieder neu hinzutretenden Vorkommnissen belegt worden. Der erstbelangten Behörde sei spätestens durch die Aussagen von Ku. vom 10.6.2008 bekannt gewesen, dass das Leben von U. I. real und unmittelbar gefährdet gewesen sei. Die zweitbelangte Behörde sei darüber bereits am 6.6.2008 in Kenntnis gewesen.Beide belangten Behörden seien in Kenntnis der gesamten Vorgeschichte gewesen, sowohl in Tschetschenien als auch aller oben geschilderter Vorgänge in Österreich. Eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen für den nunmehr Ermordeten wären denkbar gewesen. Von verstärkter Streifung über Personenkontrollen sowie Personen- und/oder Objektschutz, Identitätsänderung oder die Ermöglichung des Umzuges des Opfers in einen anderen Staat, ebenfalls unter Gewährung einer neuen Identität, wären den Behörden zur Verfügung gestanden. Diese haben jedoch nicht nur unzureichende Schutzmaßnahmen, sondern überhaupt keinen einzigen Schritt gesetzt, um das Leben des U. römisch eins. zu schützen, obwohl sie in Kenntnis der von U. römisch eins. eingebrachten Beschwerde beim EGMR, des von ihm in der russischen Föderation gegen Ka. angestrengten Verfahrens, seiner Rolle als Zeuge in einem Strafverfahren gegen Ka. wegen schwerer Nötigung und in einem Verfahren nach der UN-Konvention gegen Folter gewesen sein. Aufgrund dieser Aktivitäten und der Vorgeschichte in Tschetschenien habe ein Risiko für das Leben des Ermordeten bestanden, welches von einer bestimmten Person, nämlich Ka. und dessen Umfeld, ausgegangen sei. Spätestens seit Juni 2008 sei eine unmittelbare Verdichtung der Gefährdungslage vorgelegen, wobei die von Ka. ausgehende, massive Bedrohung seines Lebens nicht nur von U. römisch eins. wahrgenommen, sondern auch von Ku. in seinen Aussagen vor dem LVT und in seinen Gesprächen bestätigt worden sei. Den belangten Behörden sei dieses reale und unmittelbare Risiko für das Leben von U. römisch eins. bekannt gewesen. Sie seien in Kenntnis sowohl der gesamten Vorgeschichte in Tschetschenien als auch aller Vorgänge in Österreich gewesen. Bereits Anfang 2000 sei mit der erstbelangten Behörde Kontakt aufgenommen worden und insbesondere seit Juli 2008 haben sich die Hinweise auf eine akute Bedrohung des Lebens von U. römisch eins. in zunehmendem Maße verdichtet. Nicht nur seien wiederholt (sowohl von der Rechtsvertreterin als auch vom bereits genannten Betreuer) Schutzmaßnahmen angeregt worden, sondern deren Notwendigkeit sei jedes Mal mit konkreten, immer wieder neu hinzutretenden Vorkommnissen belegt worden. Der erstbelangten Behörde sei spätestens durch die Aussagen von Ku. vom 10.6.2008 bekannt gewesen, dass das Leben von U. römisch eins. real und unmittelbar gefährdet gewesen sei. Die zweitbelangte Behörde sei darüber bereits am 6.6.2008 in Kenntnis gewesen. Es wird daher beantragt, das Unterlassen geeigneter und zur Verfügung stehender Schutzmaßnahmen durch die belangten Behörden für rechtswidrig zu erklären. Ergänzend werden noch eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen der Bedrohungssituation, in der der Ermordete seit Juni 2008 schutzlos habe leben müssen, und eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die beschwerdeführenden Angehörigen ins Treffen geführt. Der Beschwerde ist ein Schreiben der NGO „Human Rights Watch“ vom 9.6.2008 an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) beigelegt, ferner eine Anregung vom 8.7.2008 der Rechtsvertreterin auf erhöhten Schutz, welche sich auf Wahrnehmungen am
  4. und 3.7.2008 gründet, und ferner die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Betreuer des U. I. und einem Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) zwischen 23.12.2008 und 7.1.2009; sodann ein Schreiben der International Helsinki Federation for Human Rights an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und die Flüchtlingsbetreuung der Caritas Niederösterreich Süd vom 14.3.2007, sowie ein Amtsvermerk des LVT über eine Rücksprache mit Staatsanwalt Mag. W.. Es wird daher beantragt, das Unterlassen geeigneter und zur Verfügung stehender Schutzmaßnahmen durch die belangten Behörden für rechtswidrig zu erklären. Ergänzend werden noch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK wegen der Bedrohungssituation, in der der Ermordete seit Juni 2008 schutzlos habe leben müssen, und eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die beschwerdeführenden Angehörigen ins Treffen geführt. Der Beschwerde ist ein Schreiben der NGO „Human Rights Watch“ vom 9.6.2008 an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) beigelegt, ferner eine Anregung vom 8.7.2008 der Rechtsvertreterin auf erhöhten Schutz, welche sich auf Wahrnehmungen am
  5. und 3.7.2008 gründet, und ferner die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Betreuer des U. römisch eins. und einem Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) zwischen 23.12.2008 und 7.1.2009; sodann ein Schreiben der International Helsinki Federation for Human Rights an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und die Flüchtlingsbetreuung der Caritas Niederösterreich Süd vom 14.3.2007, sowie ein Amtsvermerk des LVT über eine Rücksprache mit Staatsanwalt Mag. W..
  6. Das damals zuständige Mitglied des UVS Wien Mag. Kurzmann forderte die Akten des BVT und des LVT (letzteres damals Teil der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien) an, holte dazu eine neuerliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin ein und führte am
  7. sowie am 22.3.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche am 23.3.2011 mit der Verkündung des abweisenden Bescheids abgeschlossen wurde. Im Verkündungsprotokoll sind wesentliche Gründe angeführt, jedoch folgte diesem keine Ausfertigung. Mit Erkenntnis vom 1.12.2012, GZ: B 567/11 (VfSlg 19.708/2012) hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid aufgehoben und dazu ausgeführt, dieser lasse eine nähere Begründung dafür vermissen, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass von einer „aktuellen bzw. immanenten und akuten Gefährdungssituation“ nicht auszugehen gewesen wäre. Diese (letztlich unbegründet gebliebene) Prämisse erlaube daher nicht die Beurteilung, ob die daraus abgeleitete, die Abweisung der erhobenen Beschwerde tragende rechtliche Konsequenz aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen und diese im Lichte der Ausführungen zur positiven Schutzpflicht des Staates für das Recht auf Leben nachvollziehbar zu beurteilen. Mit Erkenntnis vom 1.12.2012, GZ: B 567/11 (VfSlg 19.708 aus 2012,) hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid aufgehoben und dazu ausgeführt, dieser lasse eine nähere Begründung dafür vermissen, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass von einer „aktuellen bzw. immanenten und akuten Gefährdungssituation“ nicht auszugehen gewesen wäre. Diese (letztlich unbegründet gebliebene) Prämisse erlaube daher nicht die Beurteilung, ob die daraus abgeleitete, die Abweisung der erhobenen Beschwerde tragende rechtliche Konsequenz aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen und diese im Lichte der Ausführungen zur positiven Schutzpflicht des Staates für das Recht auf Leben nachvollziehbar zu beurteilen. In der Folge wurde dem bisher zuständigen Mitglied, welches sich seit 12.8.2011 ununterbrochen im Krankenstand befand, mit Verfügung der Präsidentin vom 21.1.2013 die Rechtssache abgenommen und dem Mitglied Dr. Leitner zugeteilt. Dieser fertigte einen Bescheid im eigenen Namen aus, jedoch ohne selbst eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben. Seine abweisende Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.9.2014 zu GZ B 1244/2013 unter Hinweis auf wesentliche Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten neuerlich aufgehoben. Die Zuständigkeit ist damit an das seit 1.1.2014 bestehende Landesverwaltungsgericht Wien übergegangen.In der Folge wurde dem bisher zuständigen Mitglied, welches sich seit 12.8.2011 ununterbrochen im Krankenstand befand, mit Verfügung der Präsidentin vom 21.1.2013 die Rechtssache abgenommen und dem Mitglied Dr. Leitner zugeteilt. Dieser fertigte einen Bescheid im eigenen Namen aus, jedoch ohne selbst eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben. Seine abweisende Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.9.2014 zu GZ B 1244 aus 2013, unter Hinweis auf wesentliche Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten neuerlich aufgehoben. Die Zuständigkeit ist damit an das seit 1.1.2014 bestehende Landesverwaltungsgericht Wien übergegangen.
  8. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den gefertigten Richter für den 18.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Zu dieser Verhandlung sind die Erstbeschwerdeführerin S. mit ihrer Vertreterin sowie die Zeugen F., Ma. und Ko., (letztere beide LVT), Z. und Ti. (beide BVT) ladungsgemäß erschienen. Die erstbelangte Behörde war durch Herrn H., die zweitbelangte Behörde war trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  9. Aufgrund des von der erstbelangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der von der zweitbelangten Behörde sowie der Beschwerdevertreterin vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund der Aussagen der obgenannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der russische Staatsbürger tschetschenischer Herkunft U. I. hat im Jahr 2007 das von ihm beantragte politische Asyl in Österreich erhalten, da er glaubhaft machen konnte, von Organen der russischen Teilrepublik Tschetschenien gefoltert und gezwungen worden zu sein, für den Präsidenten dieser Teilrepublik Ka. bei der Verfolgung von dessen Gegnern zu arbeiten. Er hat strafbare Handlungen dieses Präsidenten bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht und ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den Präsidenten angestrengt, bzw. sich im Hinblick auf dessen Menschenrechtsverletzungen als Zeuge zur Verfügung gestellt. Aufgrund dessen suchte er bereits unmittelbar nach seiner Asylgewährung im Sommer 2007 an, wegen der dadurch entstandenen besonderen Bedrohungssituation nicht in einem allgemeinen Flüchtlingsquartier, sondern privat untergebracht zu werden. Mit Hilfe seines Flüchtlingsbetreuers F. konnte er samt seiner Familie in St. unterkommen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens nahm er Wohnung in Wien, da St. für sein persönliches Fortkommen und das seiner Familie zu abgeschieden war, und er sich dort nicht wesentlich sicherer fühlte, zumal er auf Fahrten nach P. zwecks Arbeitssuche oder Behördenwegen anderen Tschetschenen begegnet war. Eine behördliche Weisung oder auch nur Anregung zu einer bestimmten Wohnungnahme bestand zu keiner Zeit.Der russische Staatsbürger tschetschenischer Herkunft U. römisch eins. hat im Jahr 2007 das von ihm beantragte politische Asyl in Österreich erhalten, da er glaubhaft machen konnte, von Organen der russischen Teilrepublik Tschetschenien gefoltert und gezwungen worden zu sein, für den Präsidenten dieser Teilrepublik Ka. bei der Verfolgung von dessen Gegnern zu arbeiten. Er hat strafbare Handlungen dieses Präsidenten bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht und ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den Präsidenten angestrengt, bzw. sich im Hinblick auf dessen Menschenrechtsverletzungen als Zeuge zur Verfügung gestellt. Aufgrund dessen suchte er bereits unmittelbar nach seiner Asylgewährung im Sommer 2007 an, wegen der dadurch entstandenen besonderen Bedrohungssituation nicht in einem allgemeinen Flüchtlingsquartier, sondern privat untergebracht zu werden. Mit Hilfe seines Flüchtlingsbetreuers F. konnte er samt seiner Familie in St. unterkommen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens nahm er Wohnung in Wien, da St. für sein persönliches Fortkommen und das seiner Familie zu abgeschieden war, und er sich dort nicht wesentlich sicherer fühlte, zumal er auf Fahrten nach P. zwecks Arbeitssuche oder Behördenwegen anderen Tschetschenen begegnet war. Eine behördliche Weisung oder auch nur Anregung zu einer bestimmten Wohnungnahme bestand zu keiner Zeit. Am 31.5.2008 erhielt das spätere Mordopfer (der Betroffene) den Anruf eines Freundes, dass ihn ein anderer Tschetschene sprechen wolle, weil ihn ein tschetschenischer Geschäftsmann mit Namen Ar. suche. Bei einem nachfolgend arrangierten Gespräch erzählte „Ar.“ alias Ku. eine Geschichte, wonach eine dritte Person Geld gestohlen und behauptet habe, es dem Betroffenen in Verwahrung gegeben zu haben. Dieser möge nach Tschechien bzw. nach Bratislava kommen, um die Sache aufzuklären. Neben dieser für den Betroffenen ersichtlich erfundenen Geschichte sprach Ku. die Probleme des Betroffenen mit dem Präsidenten Ka. an und stellte ihm in Aussicht, es könne alles in Ordnung gebracht werden, wenn jener seine Beschwerde vor dem Menschenrechtsgerichtshof zurückziehe. Dem folgte ein Telefongespräch am 1.
  10. und ein Treffen im Café ... am 4.6., bei dem ein Freund des Betroffenen anwesend war und sich auch der Betreuer unerkannt in der Nähe aufhielt, sowie ein letztes Gespräch am 5.6., ebenfalls im Café. Ein zusammenfassendes Protokoll dieser Gespräche hat der Betreuer des Betroffenen am 6.6.2008 per E-Mail an das BVT (Herrn Kz.) geschickt. Mit 9.6.2008 übermittelte der Betreuer F. dem BVT auch noch die Vorabkommunikation an den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in der Sache des Betroffenen und gab dazu an, dass dieser Fall noch nicht endgültig vom EGMR registriert sei und mit der russischen Seite kommuniziert werde, da noch abgewartet werde, wie die Generalstaatsanwaltschaft auf die Klage reagiere. Es habe diesbezüglich schon einen regen Briefverkehr gegeben, der aus Sicherheitsgründen über ein Postfach in den USA geführt werde. Den mit ihm geführten E-Mail-Verkehr leitete der Beamte Kz. (BVT) mit Mail vom 10.6.2008 an den Beamten Pa. vom LVT weiter. Mit 10.6.2008 hatte sich nämlich „Ar.“ Ku., gebürtiger Denisultanov, beim LVT gestellt und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch den Zeugen Ko. angegeben, er sei in einer neuen Abteilung tätig, welche sich damit beschäftige, Auslandstschetschenen „nach Hause“ zu bringen. Sein Chef heiße T., Spitzname „L.“, und sei die rechte Hand des Präsidenten Ka.. Bei den Zielpersonen der neuen Abteilung handle es sich um Tschetschenen, welche Menschen getötet oder Geld gestohlen haben, gegen Russland gekämpft und Kontakte zu terroristischen Organisationen haben. Er übe diese Tätigkeit seit ca. sechs Monaten aus. Ende April oder Anfang Mai habe er vom Präsidenten Ka. den Auftrag erhalten, die Person des Betroffenen zu suchen und „nach Hause“ zu bringen. Er solle alles machen und auf alle seine Vorschläge eingehen. Als Grund habe Ka. angegeben, dass der Betroffene Geld gestohlen und zwei Männer des russischen Geheimdienstes FSB sowie vier Beamte der Wache des tschetschenischen Präsidenten getötet habe. Weiters habe der Betroffene Waffen verkauft. Jedoch sei er, „Ar.“, am Vortag von T. „L.“ angerufen und mit Präsident Ka. verbunden worden. Dieser habe mitgeteilt, dass jetzt eine andere Situation vorliege und der Betroffene nicht mehr in Tschetschenien benötigt werde. Er, „Ar.“, solle machen was er wolle, aber die Probleme müsse er selbst entscheiden, und zurückkommen. Er wisse daher nicht was er tun solle, zumal er noch Familie in Tschetschenien habe und sich um diese große Sorgen mache, wenn er diese Sache nicht ordnungsgemäß erledige. Er sei kein Mörder, wenn er diesen Auftrag aber nicht richtig erfülle, könne seine Familie sterben. Im Übrigen habe er für den gegen den Betroffenen gerichteten Auftrag zwei Helfer gehabt, welche zur Präsidentenwache von Ka. gehören. Er habe in der Residenz des Präsidenten Ka. eine Liste gesehen, in welcher ca. 5000 Namen von Tschetschenen stehen, die entweder gegen Ka. gekämpft haben oder sonst nachteilig aufgefallen sind. Darin seien 300 Namen von Personen enthalten, welche sterben müssen. Für diese sei eine eigene neue Abteilung eingerichtet worden, welche sich dann nur um diese „Dinge“ kümmere. Diese Abteilung, wie auch die seine, unterstehe direkt dem Präsidenten. Im Zuge der Niederschrift bot Ku. Informationen über Personen in Russland als Gegengeschäft für den Fall an, dass die Behörden den Betroffenen – etwa unter neuer Identität – „verschwinden“ lassen, und es so aussehe, als ob Ku. seinen Auftrag wirklich erfüllt hätte. Auf diesen Vorschlag wurde von Seiten der belangten Behörden nicht eingegangen. Ebenfalls am 10.6.2008 wurde der Betroffene als Zeuge einvernommen, und zwar im LVT durch einen mit „...“ bezeichneten Beamten des BVT (bei dem es sich um Herrn Kz. handelt). Dabei gab er kurz über seine persönliche Geschichte, insbesondere aber über die Kontakte mit „Ar.“ Ku. Auskunft. So gab er an, jener habe gesagt, dass in der Slowakei schon zwei Leute warten, die ganz hungrig darauf seien, den Betroffenen zu töten. Er habe am Sonntag aufgrund der Vorfälle gemeinsam mit seiner Familie seinen Wohnort in Wien vorübergehend aufgegeben und sich in einem anderen Bundesland versteckt, da er Angst vor diesen Leuten habe, welche nach seiner Einschätzung bis zum Mord zu allem fähig seien. Das LVT sandte am folgenden Tag einen entsprechenden Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft Wien. Am selben Tage ersuchte den Referatsleiter des LVT Dr. N. das BVT (der zweitbelangten Behörde) dringend um eine Gefährdungseinschätzung unter Berücksichtigung der internationalen Komponenten und des vorliegenden Schriftverkehrs mit der Organisation Human Rights Watch, sowie um die Durchführung allfälliger Sicherheitsmaßnahmen bzw. deren Veranlassung via Bundeskriminalamt. Am 19.6.2006 wurde beiden belangten Behörden bekannt, dass Ku. am selben Tag im Flüchtlingslager Traiskirchen um Gewährung des Asylrechtes angesucht hätte; jedoch geht aus der in der BH Baden, Außenstelle Traiskirchen am selben Tage aufgenommenen Niederschrift hervor, dass „Ar.“ keinen Asylantrag stellen wolle. Er wurde daher in Schubhaft genommen und am Folgetag nach Moskau ausgeflogen. Mit 24.6.2008 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien gegenüber dem LVT die Auskunft über eine Nachrichtenübermittlung betreffend Ku. an. In der Nacht vom
  11. auf den
  12. Juli 2008 nahm der Betroffene einen mit mehreren Männern besetzten busähnlichen PKW gegenüber seinem Wohnhaus wahr; die Männer schienen seine Wohnung zu beobachten. Aufgrund dessen brachte die Rechtsvertreterin des Betroffenen und nunmehrige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.7.2008 eine Anregung auf Gewährung erhöhten Schutzes ein. Am 26.8.2008 wurde der Betroffene aufgrund eines Festnahme- und Auslieferungsbegehrens des Gerichtes in Grosny, tschetschenische Teilrepublik, vom 13.4.2007 als Beschuldigter einvernommen, wobei er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe – welche auch Ku. ihm gegenüber geäußert hatte und die insoweit den Behörden bekannt waren – bestritt. In den Monaten September bis November 2008 sind keine Behördenkontakte wegen des bestehenden Bedrohungsszenarios oder neuen Hinweisen auf eine unmittelbar drohende Gefahr aktenkundig. Jedoch nahm am 23.12.2008 F., der den Betroffenen betreute, per E-Mail mit dem LVT (der erstbelangten Behörde) Kontakt auf und wies darauf hin, dass der Betroffene seit „Anfang voriger Woche“, sohin seit 15.12.2008, von einer unbekannten Person verfolgt werde. Der Beamte Ma. teilte ihm mit, er könne aufgrund der Schilderung eigentlich kein Auskundschaften erkennen und keine strafrechtliche Relevanz. Er empfahl, gegebenenfalls den Notruf zu wählen. Mit neuerlichem Mail vom 6.
  13. teilte der Betreuer des Betroffenen mit, dass der betreffende Tschetschene am späten Nachmittag vom Sonntag, den 4.1., dem Betroffenen sowie dessen Frau und Kinder von dessen Wohnung den ganzen Weg bis zum Bahnhof gefolgt sei. Am darauffolgenden Montag, den 5.1., habe der Betroffene diesen Mann zusammen mit einem anderen Tschetschenen in einem Auto in der Nähe des Wohnhauses gesehen, wobei diese auf ihn so wirkten, als ob sie ihn auskundschaften wollten. Der Beamte Ma. teilte daraufhin mit, er sei ohne konkrete Anhaltspunkte nicht in der Lage, etwas zu tun. In seiner Antwort mit Mail vom 7.1.2009 räumte der Betreuer ein, es könne ja tatsächlich möglich sein, dass dieser Tschetschene in der Nähe des Betroffenen wohne oder arbeite, aber Handlungen zum Schutz des Betroffenen sollen nicht erst dann gesetzt werden, wenn es entweder zu spät sei oder wenn sich die Bedrohung schon extrem zugespitzt habe. Dieser E-Mail-Verkehr wurde vom Beamten Ma. (LVT) am folgenden 8.1.2009 dem Beamten Kz. vom BVT übermittelt. Am 13.1.2009 wurde der Betroffene vor seinem Wohnhaus erschossen. Drei Tatbeteiligte tschetschenischer Herkunft sind inzwischen verurteilt (LG Straf-sachen Wien 1.6.2011, ...). Es gibt keinen ernstzunehmenden Hinweis auf andere Motive oder eine andere Bestimmungstäterschaft als jene, die sich bereits aus den vom Betroffenen selbst und von Ku. dargelegten Bedrohungen ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das bereits seit Juni 2008 bei beiden belangten Behörden aktenkundige Bedrohungsszenario verwirklicht hat. Im Zuge der Feststellungen wird ferner auf die allgemein bekannte – und daher keines Beweises bedürftige – Tatsache verwiesen, dass im Jahr 2006 der frühere russische Geheimdienstmann Alexander Litwinienko in London mit radioaktivem Polonium vergiftet wurde. Dieser hatte nicht zuletzt deshalb flüchten müssen, weil er behauptet hatte, die aktuelle russische Staatsführung – welche ihre Legitimität zu einem großen Teil auf die Niederschlagung des tschetschenischen Aufstandes stützte – habe die Tschetschenen zugeschriebenen Terroranschläge in Moskau selbst inszeniert. Vor seinem Strahlentod hatte Litwinienko ausdrücklich die russische Staatsführung des an ihm begangenen Mordes bezichtigt. Ferner war auch noch in den Jahren 2008 und 2009 davon auszugehen, dass das Verhalten oberster Organe der Republik Österreich nach dem vermutlichen staatlichen Auftragsmord an dem iranischen Kurdenführer Abderrahman Ghassemlou weltweit den Eindruck vermittelt hat, auf österreichischem Staatsgebiet seien solche Morde relativ risiko- und folgenlos möglich (zumindest bei offenkundiger Involvierung eines nicht ganz unbedeutenden Staates, wie in jenem Fall des Iran). All dies war auch den belangten Behörden im Zeitraum zwischen Asylgewährung und Ermordung des Betroffenen bekannt. 3.
  14. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die wesentlichen Eckpunkte des festgestellten Sachverhaltes von der Asylgewährung (einschließlich der dafür maßgeblichen Vorgeschichte) im Jahr 2007 bis zur Ermordung des Betroffenen im Jänner 2009 ergeben sich bereits aus dem Akteninhalt, hilfsweise auch aus den von der Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Aussagen der Zeugen von Landes- und Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung stehen im Wesentlichen damit im Einklang und geben zusätzlich über dazu angestellte Überlegungen und Handlungsmotive schlüssig Auskunft. Ein Gesamtbild ergibt sich im Zusammenhalt mit der glaubwürdigen Aussage des Zeugen F., der aufgrund seiner Arbeit für die Helsinki Föderation im Interesse einer Dokumentation der Menschenrechtsverletzungen der Verwaltung der tschetschenischen Teilrepublik und insbesondere ihres Präsidenten mit dem Betroffenen in Kontakt gekommen war. Dieser Zeuge hat sich in weiterer Folge mit dem Betroffenen angefreundet und ihn sowie seine Familie unterstützt, insbesondere was deren persönliche Sicherheit betraf sowie den Kontakt mit den belangten Behörden, die für seine Sicherheit sorgen sollten. Was die oben erwähnten Überlegungen und Motive der beamteten Zeugen anbelangt, so ergibt sich aus der Aussage des damals zuständigen Abteilungsleiters im Innenministerium (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung), dem Zeugen Z., dass ihm die besonders exponierte Stellung des Betroffenen im Vergleich mit sonstigen Kriegsflüchtlingen aus Tschetschenien nicht klar war; er gab auch an, den Inhalt der EGMR-Beschwerde des Betroffenen erst nach dessen Tod gelesen zu haben. Hingegen hatte der jenem Zeugen als Referatsleiter unterstellte Zeuge Ti. Kenntnis von der Beschwerde des Betroffenen vor dem EGMR, worin dieser angeführt hatte, dass er von Ka. persönlich gefoltert worden sei, und auch von der innerstaatlichen Anzeige gegen den Präsidenten der tschetschenischen Teilrepublik. Jedoch hielt er die Drohung des auf den Betroffenen angesetzten Agenten mit einem bereitstehenden Mordkommando für ein mutmaßlich erfundenes Druckmittel, und den Bericht dieses Agenten über jeweils eine dem Präsidenten der tschetschenischen Teilrepublik direkt unterstehende Entführungseinheit und eine Mordeinheit für eine übertriebene Geschichte; er stellte auch keinen Zusammenhang zu den ihm bekannten, davor von diesem Agenten in Deutschland begangenen Straftaten her, sondern ordnete diese der organisierten Kriminalität zu. Allerdings war er vom (damals bei der Sicherheitsdirektion Wien, nunmehr bei der Landespolizeidirektion angesiedelten) LVA auch nicht darauf hingewiesen worden, dass deutliche Parallelen zwischen dem Auslieferungsersuchen samt den darin durch die russische und tschetschenische Justiz erhobenen Anschuldigungen gegen den Betroffenen, und den Angaben des Agenten bestehen. Dem Zeugen Ko. (der sich zum Zeitpunkt der Verhandlung – anders als noch bei seiner Einvernahme am 22.3.2011 vor dem UVS Wien – kaum mehr erinnern konnte) war hingegen spätestens mit der Einvernahme des Betroffenen als Beschuldigter (wegen des ursprünglichen Auslieferungsbegehrens Russlands und der infolge gewährten Asyls sodann stellvertretend durchgeführten Strafverfolgung) am 26.8.2008 klar, dass der ab Ende Mai 2008 auf den Betroffenen angesetzte Agent den Betroffenen mit genau denselben mutmaßlich falschen Anschuldigungen konfrontiert hatte, wie sie das Gericht in Grosny gegen diesen erhob. Er nahm an, seinen damaligen Vorgesetzten N. darüber informiert zu haben; dieser konnte allerdings, da inzwischen verstorben, nicht mehr dazu befragt werden. Aufgrund der Aussage des Zeugen Ti. ist es unwahrscheinlich, dass das BVT seitens des LVT auf diesen, spätestens ab der Beschuldigtenvernehmung am 26.8.2008 bekannten, Zusammenhang gesondert hingewiesen worden wäre. Dem Zeugen Ko. war nach eigener Aussage auch klar, dass sich der Fall des Betroffenen von anderen Flüchtlingen aus Tschetschenien seiner Art nach deutlich abhob. Wie sich aus den Aussagen ergibt, konnte sich aber keiner der beamteten Zeugen vorstellen, dass der Präsident der tschetschenischen Teilrepublik einen Auftragsmord in Österreich anordnen würde, obwohl zum damaligen Zeitpunkt sowohl der Mord an der – auch zu Tschetschenien besonders exponierten – russischen Journalistin Anna Politkovskaya in Moskau als auch der in London begangene Mord an Alexander Litwinienko (welcher vor seiner Flucht ins Ausland die russische Staatsführung schwer kompromittierende Angaben zum Tschetschenienkrieg gemacht hatte) bekannt waren, und von ihrer Funktion her auch bekannt sein mussten. Nach der Beweislage ist jedoch wenigstens dem LVT – in der Person des Zeugen Ko. sowie des verstorbenen N. – die exponierte Lage des Betroffenen klar gewesen, jedoch konnten sie damit beim BVT nicht ausreichend durchdringen, obwohl dem Zeugen Ti. immerhin die dafür maßgeblichen Fakten bekannt waren. Nach Aktenlage wurde bei der am 11.6.2008 im BVT angesetzten Besprechung jedenfalls keine besondere Gefährdung des Betroffenen konstatiert, sondern wurde davon ausgegangen, dass eine Gefährdung allenfalls vom Agenten Ku. ausgegangen sei, welcher sich aber jetzt unter Kontrolle befinde, während der Betroffene von seinem Betreuer – wenn auch nur vorübergehend – versteckt worden war. Nicht zutreffend ist der Eindruck, den die Zeugenaussagen vor dem UVS am
  15. und am 22.3.2011 gleichsam zwischen den Zeilen vermittelt hatten, nämlich dass sich der Betroffene an Empfehlungen oder Vorgaben betreffend seine Wohnungsnahme nicht gehalten hätte und daher gewissermaßen selbst an seiner besonderen Gefährdung schuld wäre. Hier konnte der Zeuge F. schlüssig erklären, dass für die Dauer des Asylverfahrens ohnehin eine möglichst versteckte Unterkunft gesucht wurde, jedoch ein normales Leben der Familie von dort aus nicht möglich war, und der Betroffene selbst bei Behördenwegen und auf Arbeitssuche nach P. immer wieder auf Tschetschenen traf. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Entscheidung, nach Asylgewährung in Wien Wohnung zu nehmen, seine Gefährdung unverhältnismäßig – im Vergleich zur Verbesserung seiner Lebenssituation und der seiner Familie – gesteigert hätte. Abgesehen davon hat sich ohnehin keine der beiden belangten Behörden um einen sichereren Wohnort bemüht, vielmehr wurde einfach zur Kenntnis genommen, dass der Betroffene in der L.-Straße in Wien wohnte und sich nach Kontaktierung durch den Agenten vorübergehend versteckte. Die Feststellungen betreffend die Schlussphase vor der Ermordung des Betroffenen ergeben sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Zeugen F. und Ma. sowie den Aussagen dieser beiden Zeugen selbst. Demnach hat die Behörde nicht alarmiert reagiert, als nach einer mehrmonatigen Pause seit den Vorfällen um den tschetschenischen Agenten und einer Anfang Juli 2008 – mit einem Ersuchen um persönlichen Schutz – noch gemeldeten Observierung des Betroffenen durch mehrere Tschetschenen, plötzlich wieder deutliche Anzeichen für eine Observierung des Betroffenen auftauchten. Dies, obwohl die Behörden, insbesondere das BVT, zuvor davon ausgegangen waren, mit der Abschiebung des Agenten sei das Problem erledigt. Vielmehr wurde gegenüber dem Betreuer des Betroffenen die Meinung vertreten, das LVT könne nichts tun, solange kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt werde oder konkrete Anhaltspunkte für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff auf den Betroffenen aufträten. Die Tatsache, dass nach längerer Pause seit dem Ansetzen eines Agenten und einer relativ kurzfristigen Observierung der Wohnung des Betroffenen auf einmal eine sehr regelmäßige Observierung eingesetzt hatte worde offenbar nicht als solcher konkreter Anhaltspunkt gewertet. Im Gegenteil suchte der Zeuge Ma. bei seinen Antwortmails an F. alternative Erklärungen für die Begegnungen des Betroffenen und sah sich nicht veranlasst, zur Verhinderung eines gefährlichen Angriffs bereits im Vorfeld tätig zu werden. In diese Zeit fallen auch zwei mit F. geführte Telefonate, die aber offensichtlich an der Einschätzung des LVT nichts ändern konnten. Erst am 8.1.2009 entschloss sich Ma. doch noch, die Angelegenheit an das BVT weiterzuleiten. 3.
  16. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Nach Artikel 2 Abs. 1 erster Satz EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Der EGMR nimmt auf Grundlage von Art. 2 EMRK in erheblichem Ausmaß staatliche Schutzpflichten an (so Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC Kommentar, 2014, RZ 19 zum – inhaltlich gleichbedeutenden - § 2 Abs. 1 GRC). Letztlich kann unter bestimmten Umständen sogar eine von einer keineswegs dem Staat zurechenbaren Person ausgehende Lebensgefahr – etwa wenn hinreichend konkrete Morddrohungen ausgesprochen sind – eine Schutzpflicht auslösen (Holoubek/Lienbacher ebenda unter Verweis auf EGMR 14.3.2002 Paul and Audrey Edwards, 46477/99 RZ 55 EGMR 2002-II; 15.12.2009 Maiorano, 28634/06 ML 2009, 365; ferner EGMR 28.3.2000, Kilic, 22492/93 RZ 62).Nach Artikel 2 Absatz eins, erster Satz EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Der EGMR nimmt auf Grundlage von Artikel 2, EMRK in erheblichem Ausmaß staatliche Schutzpflichten an (so Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC Kommentar, 2014, RZ 19 zum – inhaltlich gleichbedeutenden - Paragraph 2, Absatz eins, GRC). Letztlich kann unter bestimmten Umständen sogar eine von einer keineswegs dem Staat zurechenbaren Person ausgehende Lebensgefahr – etwa wenn hinreichend konkrete Morddrohungen ausgesprochen sind – eine Schutzpflicht auslösen (Holoubek/Lienbacher ebenda unter Verweis auf EGMR 14.3.2002 Paul and Audrey Edwards, 46477/99 RZ 55 EGMR 2002-II; 15.12.2009 Maiorano, 28634/06 ML 2009, 365; ferner EGMR 28.3.2000, Kilic, 22492/93 RZ 62). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner aufhebenden Entscheidung vom 1.1.2012, 567/11 diesbezüglich auch auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 , 2012, 154 ff verwiesen und darüber hinaus ausgeführt: „Wie der EGMR bereits im Fall Osman festgehalten hat, beinhaltet Art. 2 EMRK (auch) die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz solcher Personen zu setzten, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnten (EGMR 28.10.1998 [gk] Fall Osman, Appl. 23.452/94, insbesondere Z 115; vgl. aus jüngerer Zeit insb. auch EGMR 14.9.2010, Fall Dink, Appl. 2668/07 ua., Z 64). Eine derartige Verpflichtung darf den Behörden jedoch keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen; auch haben die Sicherheitsbehörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu achten (EGMR, Fall Osman, Z 116). Eine Verletzung des Art. 2 EMRK liegt aber dann vor, wenn die Behörden – sofern sie von der unmittelbaren Lebensbedrohung einer bestimmten Person wussten oder hätten wissen müssen – nicht alles getan haben, was vernünftigerweise hätte erwartet werden können (vgl. erneut EGMR, Fall Osman, Z 116). „Wie der EGMR bereits im Fall Osman festgehalten hat, beinhaltet Artikel 2, EMRK (auch) die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz solcher Personen zu setzten, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnten (EGMR 28.10.1998 [gk] Fall Osman, Appl. 23.452/94, insbesondere Ziffer 115,; vergleiche aus jüngerer Zeit insb. auch EGMR 14.9.2010, Fall Dink, Appl. 2668/07 ua., Ziffer 64,). Eine derartige Verpflichtung darf den Behörden jedoch keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen; auch haben die Sicherheitsbehörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu achten (EGMR, Fall Osman, Ziffer 116,). Eine Verletzung des Artikel 2, EMRK liegt aber dann vor, wenn die Behörden – sofern sie von der unmittelbaren Lebensbedrohung einer bestimmten Person wussten oder hätten wissen müssen – nicht alles getan haben, was vernünftigerweise hätte erwartet werden können vergleiche erneut EGMR, Fall Osman, Ziffer 116,). Dass der in seinem Leben Bedrohte die Behörden allenfalls nicht (oder – wie offenbar im vorliegenden Fall – nicht persönlich, wohl aber durch einen Betreuer bzw. eine Vertretung) um Schutz ersucht hat, entbindet die Behörden dabei nicht von ihren Verpflichtungen derartige Maßnahmen zum Lebensschutz zu setzen (vgl. idZ auch EGMR, Fall Dink, Z 74; vgl. ferner auch EGMR 9.6.2009, Fall Opuz, Appl. 33.401/02, insbesondere Z 143.)“Dass der in seinem Leben Bedrohte die Behörden allenfalls nicht (oder – wie offenbar im vorliegenden Fall – nicht persönlich, wohl aber durch einen Betreuer bzw. eine Vertretung) um Schutz ersucht hat, entbindet die Behörden dabei nicht von ihren Verpflichtungen derartige Maßnahmen zum Lebensschutz zu setzen vergleiche idZ auch EGMR, Fall Dink, Ziffer 74,; vergleiche ferner auch EGMR 9.6.2009, Fall Opuz, Appl. 33.401/02, insbesondere Ziffer 143,)“ Soweit die Behörden nicht ohnehin wussten (wie auf jeden Fall die erstbelangte Behörde) dass es sich bei dem Betroffenen um eine besonders gegenüber dem Präsidenten der Tschetschenischen Teilrepublik exponierte und daher auch besonders gefährdete Person handelte, hätten sie das aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben und Unterlagen erkennen müssen. Es konnte und kann daher keine Rede davon sein, dass man im Falle spezifischer Schutzmaßnahmen für den Beschwerdeführer auch jedem beliebigen tschetschenischen Kriegsflüchtling hätte Personenschutz angedeihen lassen müssen (wie es der Zeuge Z. formuliert hat). Obwohl aufgrund der verfügbaren Unterlagen insbesondere die konsequente Verfolgung des Rechtsweges durch den Betroffenen gegen den Präsidenten der Tschetschenischen Teilrepublik, Ka., nahelegte, dass einem Regime mit wenig Skrupeln einiges daran gelegen sein könnte, den Betroffenen notfalls auch durch Mord zum Schweigen zu bringen, wurde dieser Schluss nicht gezogen und wurde die besondere Exponiertheit des Betroffenen jedenfalls von den Entscheidungsträgern der belangten Behörden zu niedrig eingeschätzt, obwohl schon die verfügbaren Informationen ein hohes Maß an Gefährdung auswiesen. Neben der Tatsache der persönlichen Zeugenschaft für Verbrechen des Präsidenten Ka. und den diesbezüglich eingeleiteten Verfahren zeigt auch das von einem Gericht in Grosny gestellte Auslieferungsbegehren, dessen Anschuldigungen in der Folge jedoch in keiner Weise belegt wurden, dass die tschetschenische Regionalregierung dem Betroffenen eine hohe Bedeutung beimaß, weil dieser offenkundig in der Lage war, sie in menschenrechtlicher Hinsicht nachhaltig zu kompromittieren. Dass dann mit Ende Mai 2008 ein tschetschenischer Agent auftauchte, der über die mutmaßlich erfundenen Anschuldigungen gegen den Betroffenen bestens im Bilde war, sowie auch über dessen persönlich mit Ka. bestehende „Schwierigkeiten“, und der ihm dringend anriet, die Beschwerde vor dem EGMR zurückzuziehen, musste jedenfalls den Schluss nahelegen, dass dieser Agent direkt von der tschetschenischen Führung beauftragt war. Es bestand daher kein Grund, seine übrigen Angaben für Übertreibungen oder Erfindungen zu halten, als er sich den Sicherheitsbehörden stellte. Dass die Verbrechen, derentwegen dieser Mann in Deutschland gesucht wurde, von den Behörden in den Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität gestellt worden waren, sprach auch nicht unbedingt gegen einen direkten Zusammenhang mit der tschetschenischen Regionalregierung. Es bestand daher kein Anlass, von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, als der Agent Ku. „unter Kontrolle“ bzw. abgeschoben war, zumal er ja ausdrücklich angegeben hatte, Teil einer Entführungseinheit für Auslandstschetschenen zu sein, und dass parallel dazu eine ebenfalls der tschetschenischen Führung direkt unterstellte Mordeinheit bestehe. Weil die auffallende Informiertheit des Agenten über den ihm persönlich vorher unbekannten Betroffenen die belangten Behörden jedoch nicht veranlasste, seine Angaben - beginnend mit seiner Beauftragung durch die tschetschenische Führung, bis hin zu deren Aktivitäten gegenüber Exilanten – entsprechend ernst zu nehmen, gelangten sie zu ihrer Fehleinschätzung, die Bedrohung wäre nach der Abschiebung des Ku. im Wesentlichen vorbei. Schon die Anfang Juli 2008 den Behörden gemeldete Observierung des Betroffenen durch andere Tschetschenen hätte diese Einschätzung allerdings widerlegen müssen. Zudem war nach der am
  17. August 2008 stattgefundenen Beschuldigtenvernehmung des Betroffenen offenkundig, dass Ku.s Informationen aus derselben Quelle stammen mussten wie die von offizieller tschetschenischer Seite gegen den Betroffenen erhobenen Anschuldigungen. Zu diesen beiden Fehleinschätzungen – nämlich hinsichtlich der Bedeutung des Betroffenen für die tschetschenische Führung und hinsichtlich der Rolle des Agenten Ku. sowie des Inhalts seiner Angaben kommt noch hinzu, dass seitens der Behörden das internationale und auch heimische Umfeld ignoriert wurde, soweit es für die Gefahrenbeurteilung maßgeblich gewesen wäre. Jedem interessierten politischen Beobachter war und ist bekannt, dass die noch amtierende russische Staatsführung ihre Legitimität nach ihrem Amtsantritt sehr wesentlich auf eine endgültige Brechung des tschetschenischen Widerstandes aufbaute, sich dabei sehr wesentlich auf die Person des Ka. stützte und nach Anschlägen in Moskau (Sprengung von Wohnhäusern, Geiselnahme in einem Theater) den sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg begann. In der Folge bestand die Politik der russischen Staatsführung gegenüber dem Präsidenten der tschetschenischen Teilrepublik darin, diesem weitestgehend freie Hand bei allen erdenklichen Maßnahmen zu lassen, solange er damit einen neuen Aufstand in Tschetschenien verhindern konnte. Längstens seit 2006 war bekannt, dass nicht nur die Führung der tschetschenischen Teilrepublik, sondern auch die russische Staatsführung dringend verdächtig waren, Personen, die ihrem Ansehen international schaden konnten, sogar im Ausland beseitigen zu lassen. In diese Zeit fallen der Mord an der Journalistin Anna Politkowskaya in Moskau, die zahlreiche Berichte über den Tschetschenienkrieg verfasst hatte, und der Mord an dem russischen Ex-Agenten Alexander Litwinienko in London. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörden gewesen, dieses internationale Umfeld bei der Gefährdungseinschätzung zu berücksichtigen. Dazu kommt, dass die Republik Österreich seit dem Mord an dem iranischen Kurdenführer Abderrahman Ghassemlou in Wien vor allem infolge der Reaktion ihrer obersten Organe (der beiden Bundesminister für Innere und für Äußere Angelegenheiten) als relativ sicheres Pflaster für solche Auftragsmorde gelten musste, jedenfalls wenn sie von einem nicht ganz unbedeutenden Regime in Auftrag gegeben waren. Auch dies hätten die Behörden bei ihrer Gefahreneinschätzung berücksichtigen müssen. Hätten die belangten Behörden all dies ins Kalkül gezogen, so wären sie bereits im Juni – oder jedenfalls noch im Sommer – 2008 zu dem Schluss gekommen, dass der Betroffene besonders gefährdet war, Opfer eines Mordauftrages des Präsidenten der tschetschenischen Teilrepublik zu werden. Es wäre daher schon zu diesem Zeitpunkt keinesfalls eine unverhältnismäßige Last für die Behörden gewesen, wenigstens Vorkehrungen für einen nötigenfalls raschen Wohnsitzwechsel zu treffen, und ebenso für rasch einsetzende Observierungs- und Zugriffsmaßnahmen vorzukehren, jeweils für den Fall, dass der Betroffene neuerlich von tschetschenischen Agenten kontaktiert oder verfolgt werde. Spätestens wäre es aber, als der erstbelangten Behörde – nach einer längeren Pause – auf einmal regelmäßige Beobachtungen des Betroffenen durch andere Tschetschenen zur Kenntnis gebracht wurden, erforderlich gewesen, rasch zu handeln und aktiv festzustellen, wer hinter diesen Verfolgungen und Observierungen stand, ohne die Last einer solchen Feststellung dem Betroffenen selbst aufzubürden, oder gar auf einen gefährlichen Angriff zu warten (wie dies dem E-Mail-Verkehr zu entnehmen ist). Es bestand zu diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr, die mitgeteilten Beobachtungen nur für „Zufallsbegegnungen“ zu halten. Dabei handelt es sich um eine ex-ante-Beurteilung dieser per E-Mail gemeldeten Beobachtungen: maßgeblich sind die Zeitpunkte ihrer erstmaligen Meldung am 23.12.2008 und sodann nach ihrer zweitmaligen Meldung am 6.1.
  18. Ein Herunterspielen dieser Begegnungen – wie es in der Tat geschehen ist – wäre in dieser Phase nur dann nachvollziehbar gewesen, wenn es zuvor nicht die oben ausführlich behandelten Vorfälle von Ende Mai bis Anfang Juli 2008 gegeben hätte. Die angeführten Fehleinschätzungen waren daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien nicht vertretbar. Da diese Fehleinschätzungen dazu geführt haben, dass über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten seit dem Auftreten des Agenten Ku. keine Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Betroffenen getroffen worden sind, obwohl der Aufwand eines kurzfristig erforderlichen Wohnungswechsels oder eines vorübergehenden Personenschutzes in Kombination mit der Feststellung der mutmaßlichen Gefährder nicht außer Verhältnis zum Ausmaß der Gefährdung gestanden wäre, erweist sich die Untätigkeit der belangten Behörden als rechtswidrig. Der Betroffene wurde somit bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch die Verweigerung jeglichen Schutzes in seinem Recht auf Leben verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  19. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl I. Nr. 517/2013.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 517 aus 2013,.
  20. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.V.013.25915.2014

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