RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlVGW-123/077/5747/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der L. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 12.5.2015 betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Granit-Hartgestein Edelsplitt 2-5mm, 4-8mm und Oberbauschotter I 31,5 - 63 mm lt. BH 700 mit Sattel-LKW nach Wien, S.-straße", der W. KG denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der L. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 12.5.2015 betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Granit-Hartgestein Edelsplitt 2-5mm, 4-8mm und Oberbauschotter römisch eins 31,5 - 63 mm lt. BH 700 mit Sattel-LKW nach Wien, S.-straße", der W. KG den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) in Verbindung mit § 21 WVRG 2014 wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) in Verbindung mit Paragraph 21, WVRG 2014 wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt. II. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für die Erlassung der einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 500,00 gemäß § 16 Abs. 2 WVRG 2014 selbst zu tragen. römisch zwei. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für die Erlassung der einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 500,00 gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WVRG 2014 selbst zu tragen. III. Der Antragstellerin sind € 500,00 der von ihr für den Antrag auf Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 16 Abs. 3 WVRG 2014 rückzuerstatten. römisch drei. Der Antragstellerin sind € 500,00 der von ihr für den Antrag auf Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung entrichteten Pauschalgebühr gemäß Paragraph 16, Absatz 3, WVRG 2014 rückzuerstatten. IV. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin € 500,00 der von dieser entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz WVRG 2014 binnen 14 Tagen zu ersetzen. römisch vier. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin € 500,00 der von dieser entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz WVRG 2014 binnen 14 Tagen zu ersetzen. V. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin und führte ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages betreffend die Lieferung von Granit-Hartgestein Edelsplitt 2-5 mm, 4-8 mm und Oberbauschotter 31,5 - 63 mm laut BH 700 mit Sattel-Lkw nach Wien, S.-straße. In diesem Vergabeverfahren übermittelte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 12.5.2015 ein Schreiben, in dem sie dieser erklärte, die Antragstellerin habe ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt und ihr Angebot müsse aus diesem Grund ausgeschieden werden. Gegen diese Ausscheidensentscheidung brachte die Antragstellerin am 19.5.2015 einen Antrag im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Gewährung von Akteneinsicht und Ersatz der Pauschalgebühren sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt werden solle, ein. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 21.5.2015, Zl. VGW-123/V/077/5748/2015-1, abgewiesen und diesen Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragstellerin während des Nachprüfungsverfahrens kein Schaden durch eine Erteilung des Zuschlages drohe. Durch den Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung sei die Antragstellerin weiterhin im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin, weshalb ihr eine allenfalls während des Nachprüfungsverfahrens ergehende Zuschlagsentscheidung zuzustellen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Falle der Erlassung einer Zuschlagsentscheidung während des Nachprüfungsverfahrens übergehen werde bzw. würde selbst in einem solchen Fall der Vertrag nicht wirksam zu Stande kommen und der Antragstellerin damit kein Schaden drohen. Die Antragsgegnerin teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.5.2015 mit, dass sie das Vergabeverfahren auf Grund einer unterlaufenen Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung widerrufen habe. Die Widerrufsentscheidung sei der Antragstellerin bereits übermittelt worden. Auf dieses Schreiben der Antragsgegnerin antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.5.2015, dass damit die Antragsgegnerin die Antragstellerin klaglos gestellt habe und die Antragstellerin daher ihren Antrag auf Nichtigerklärung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren einschränke. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: § 21 WVRG 2014 lautet:Paragraph 21, WVRG 2014 lautet: „Wird in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller klaglos gestellt wurde, so ist der Antrag, wenn er nicht zurückgezogen wird oder als zurückgezogen gilt, nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.“ § 16 WVRG 2014 lautet:Paragraph 16, WVRG 2014 lautet: „
(1)Die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.„
(1)Die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21,) wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für den Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nichtigerklärungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
- dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde
(3)Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß 25 Abs. 6, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung von 20 % der jeweils entrichteten Pauschalgebühren an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen.“
(3)Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß 25 Absatz 6,, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung von 20 % der jeweils entrichteten Pauschalgebühren an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen.“ Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie das Vergabeverfahren, in dem die beschwerdegegenständliche Ausscheidensentscheidung ergangen ist, widerrufen hat, die Antragstellerin im Sinne des § 21 WVRG 2014 klaglos gestellt.Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie das Vergabeverfahren, in dem die beschwerdegegenständliche Ausscheidensentscheidung ergangen ist, widerrufen hat, die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 21, WVRG 2014 klaglos gestellt. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Aufrechterhalten hat sie lediglich ihren Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren. Mit der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages ist das Nachprüfungsverfahren beendet. Das Nachprüfungsverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Die Antragstellerin hat an Pauschalgebühren insgesamt 1.500,00 € bezahlt. Davon entfallen 1.000,00 € auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und 500,00 € auf den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung. Die entrichteten Gebührensätze entsprechen der Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, weil die Antragstellerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren verbleibt und ihr deswegen kein Schaden durch ein Übergehen bei einer etwaigen Zuschlagsentscheidung droht. Die Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von 500,00 € waren der Antragstellerin daher weder rückzuerstatten noch zu ersetzen. Zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages war eine mündliche Verhandlung noch nicht anberaumt. Gemäß § 16 Abs. 3 WVRG 2014 hat daher das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren, das sind 500,00 €, an die Antragstellerin zu veranlassen.Zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages war eine mündliche Verhandlung noch nicht anberaumt. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, WVRG 2014 hat daher das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren, das sind 500,00 €, an die Antragstellerin zu veranlassen. Die andere Hälfte der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag, das sind 500,00 €, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Hinblick auf die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Klaglosstellung gemäß § 16 Abs. 1 WVRG 2014 zu erstatten.Die andere Hälfte der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag, das sind 500,00 €, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Hinblick auf die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Klaglosstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014 zu erstatten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.077.5747.2015