F iZm den §§ 1, 2, 3 und 4 WMG-VO idgF I.) die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und II.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn R. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, ..., vom 10.3.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2015/200762-001, mit welchem auf Grund einer Änderung
Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 WMG idgF iZm den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 WMG-VO idgF römisch eins.) die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und römisch zwei.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer
den §§ 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in dessen Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) im Monat Jänner 2015 von EUR 206,27 und in dessen Spruchpunkt II.) Mietbeihilfe für den Monat Jänner 2015 von EUR 117,42 zuerkannt wird. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer
den Paragraphen 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in dessen Spruchpunkt römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) im Monat Jänner 2015 von EUR 206,27 und in dessen Spruchpunkt römisch zwei.) Mietbeihilfe für den Monat Jänner 2015 von EUR 117,42 zuerkannt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2015/200762-001 an den nunmehrigen Beschwerdeführer einen mit
G verzichteten der Beschwerdeführer und Frau B. K. wechselseitig auf Ehegattenunterhalt und vereinbarten die gemeinsame Obsorge betreffend ihre beiden Söhne. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Kinder hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden. Der Beschwerdeführer und Frau B. K. verpflichteten sich gegenseitig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 0,-- betreffend beide Söhne zu leisten.Der Rechtsmittelwerber ist von der Mutter seiner beiden Söhne, Frau B. K., seit 2. Juni 2014 geschieden. Im Vergleich über die Scheidung im Einvernehmen
Paragraph 55 a, EheG verzichteten der Beschwerdeführer und Frau B. K. wechselseitig auf Ehegattenunterhalt und vereinbarten die gemeinsame Obsorge betreffend ihre beiden Söhne. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Kinder hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden. Der Beschwerdeführer und Frau B. K. verpflichteten sich gegenseitig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 0,-- betreffend beide Söhne zu leisten. A. K. und I. K. halten sich jeweils am Dienstag und Donnerstag von ca. 13 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag von ca. 10 Uhr bis 15 bzw. 17 Uhr bei Frau B. K. auf. Frau B. K. und der Beschwerdeführer teilen sich die Kosten für Nahrungsmittel und Kleidung der beiden Kinder. Des Weiteren kommt Frau B. K. für die Kosten der Privatschule für ein Kind auf, der Rechtsmittelwerber begleicht hingegen die sich aus dem Besuch der Privatschule ergebenden Kosten für das andere Kind. Der Beschwerdeführer und Frau B. K. teilen sich somit ca. zur Hälfte die Kosten für den Unterhalt der beiden Kinder. Überdies erhalten A. K. und I. K. in der Woche jeweils EUR 10,-- Taschengeld von ihrer Mutter.A. K. und römisch eins. K. halten sich jeweils am Dienstag und Donnerstag von ca. 13 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag von ca. 10 Uhr bis 15 bzw. 17 Uhr bei Frau B. K. auf. Frau B. K. und der Beschwerdeführer teilen sich die Kosten für Nahrungsmittel und Kleidung der beiden Kinder. Des Weiteren kommt Frau B. K. für die Kosten der Privatschule für ein Kind auf, der Rechtsmittelwerber begleicht hingegen die sich aus dem Besuch der Privatschule ergebenden Kosten für das andere Kind. Der Beschwerdeführer und Frau B. K. teilen sich somit ca. zur Hälfte die Kosten für den Unterhalt der beiden Kinder. Überdies erhalten A. K. und römisch eins. K. in der Woche jeweils EUR 10,-- Taschengeld von ihrer Mutter. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich A. K. und I. K. jeweils am Dienstag und Donnerstag von ca. 13 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag von ca. 10 Uhr bis 15 bzw. 17 Uhr bei Frau B. K. aufhalten, gründet sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin. Der Beschwerdeführer bestritt zwar, dass seine Söhne so einen langen Zeitraum bei ihrer Mutter aufhältig sind und legte dar, dass diese maximal zweieinhalb Stunden bei Frau B. K. verbringen würden. Da Letztgenannte unter Wahrheitspflicht stand und einen glaubwürdigen Eindruck machte, war ihr mehr Glauben zu schenken als dem Beschwerdeführer und ist von der Richtigkeit ihrer Angaben auszugehen.Die Feststellung, dass sich A. K. und römisch eins. K. jeweils am Dienstag und Donnerstag von ca. 13 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag von ca. 10 Uhr bis 15 bzw. 17 Uhr bei Frau B. K. aufhalten, gründet sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin. Der Beschwerdeführer bestritt zwar, dass seine Söhne so einen langen Zeitraum bei ihrer Mutter aufhältig sind und legte dar, dass diese maximal zweieinhalb Stunden bei Frau B. K. verbringen würden. Da Letztgenannte unter Wahrheitspflicht stand und einen glaubwürdigen Eindruck machte, war ihr mehr Glauben zu schenken als dem Beschwerdeführer und ist von der Richtigkeit ihrer Angaben auszugehen. Die Feststellung, dass sich Frau B. K. und der Beschwerdeführer die Kosten für Nahrungsmittel und Kleidung der beiden Kinder teilen sowie jeder für ein Kind die Kosten des Besuchs der Privatschule übernimmt, basiert auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und Frau B. K. sich die Kosten für den Unterhalt der Kinder jeweils ca. zur Hälfte teilen, gründet sich darauf, dass auch diese Angaben vom Rechtsmittelwerber und der Zeugin übereinstimmend getätigt wurden. Die Feststellung, dass A. K. und I. K. in der Woche jeweils EUR 10,-- Taschengeld von ihrer Mutter erhalten, basiert auf der glaubwürdigen Aussage der Frau B. K. im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme. Die Feststellung, dass A. K. und römisch eins. K. in der Woche jeweils EUR 10,-- Taschengeld von ihrer Mutter erhalten, basiert auf der glaubwürdigen Aussage der Frau B. K. im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau B. K. im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird nach § 9 Abs. 1 WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 12 WMG). Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird nach Paragraph 9, Absatz eins, WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche Paragraph 12, WMG). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen beiden minderjährigen Söhnen in Haushaltsgemeinschaft. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Z 3 WMG). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen beiden minderjährigen Söhnen in Haushaltsgemeinschaft. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG). Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, ist ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Minderjähriger, der eine die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigende Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person bezieht, bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard
1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Für minderjährige Personen
2 Z 3 WMG beläuft sich der Mindeststandard
4 der WMG-VO auf EUR 223,51.Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, ist ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Minderjähriger, der eine die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigende Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person bezieht, bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Für minderjährige Personen
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beläuft sich der Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz 4, der WMG-VO auf EUR 223,51. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers dreimal pro Woche für mehrere Stunden von ihrer Mutter betreut werden, welche sich die Obsorge über die minderjährigen Kinder mit dem Beschwerdeführer teilt. Des Weiteren kommt Frau B. K. unbestrittenermaßen ungefähr zu gleichen Teilen wie der Rechtsmittelwerber für den Unterhalt der Kinder auf, indem sie diesen einerseits Naturalunterhalt durch den Kauf von Nahrungsmitteln und Kleidung als auch Geldunterhalt in der Form leistet, dass sie die für den Besuch der Privatschule eines Kindes anfallenden Kosten abdeckt. Wenngleich Frau B. K. somit nicht Kindesunterhalt auf die Weise leistet, dass sie einen monatlich festgelegten Geldbetrag an den Beschwerdeführer überweist, steht fest, dass sie zur Hälfte für den Unterhalt der beiden minderjährigen Söhne aufkommt. Dieses Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist im Sinne des § 7 Abs. 3 WMG entsprechend zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer auf Grund der Kostenteilung des Unterhalts für beide Kinder somit de facto nur mehr für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, ist die Bedarfsgemeinschaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nur bezüglich einem Kind auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Mutter der Kinder auf Grund des Umstandes, dass sie den Lebensbedarf der beiden Kinder zur Hälfte abdeckt, jedenfalls Kindesunterhalt in der Höhe von EUR 223,51 monatlich leistet, sodass
3 WMG ein Kind bei der Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen ist. Auf Grund der vorliegenden Konstellation, in welcher die getrennt lebenden Elternteile jeweils ca. zur Hälfte für den Kindesunterhalt und damit für den Lebensbedarf der beiden minderjährigen Kinder aufkommen, ist somit ein Kind von der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft auszuschließen. Denn durch die Leistung von Kindesunterhalt durch die Mutter ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf eines Kindes zur Gänze von dieser abgedeckt wird. Die Kosten des Lebensbedarfs des anderen minderjährigen Kindes trägt jedoch der Beschwerdeführer zur Gänze alleine, so dass dieses Kind als Teil der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers dreimal pro Woche für mehrere Stunden von ihrer Mutter betreut werden, welche sich die Obsorge über die minderjährigen Kinder mit dem Beschwerdeführer teilt. Des Weiteren kommt Frau B. K. unbestrittenermaßen ungefähr zu gleichen Teilen wie der Rechtsmittelwerber für den Unterhalt der Kinder auf, indem sie diesen einerseits Naturalunterhalt durch den Kauf von Nahrungsmitteln und Kleidung als auch Geldunterhalt in der Form leistet, dass sie die für den Besuch der Privatschule eines Kindes anfallenden Kosten abdeckt. Wenngleich Frau B. K. somit nicht Kindesunterhalt auf die Weise leistet, dass sie einen monatlich festgelegten Geldbetrag an den Beschwerdeführer überweist, steht fest, dass sie zur Hälfte für den Unterhalt der beiden minderjährigen Söhne aufkommt. Dieses Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, WMG entsprechend zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer auf Grund der Kostenteilung des Unterhalts für beide Kinder somit de facto nur mehr für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, ist die Bedarfsgemeinschaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nur bezüglich einem Kind auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Mutter der Kinder auf Grund des Umstandes, dass sie den Lebensbedarf der beiden Kinder zur Hälfte abdeckt, jedenfalls Kindesunterhalt in der Höhe von EUR 223,51 monatlich leistet, sodass
Paragraph 7, Absatz 3, WMG ein Kind bei der Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen ist. Auf Grund der vorliegenden Konstellation, in welcher die getrennt lebenden Elternteile jeweils ca. zur Hälfte für den Kindesunterhalt und damit für den Lebensbedarf der beiden minderjährigen Kinder aufkommen, ist somit ein Kind von der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft auszuschließen. Denn durch die Leistung von Kindesunterhalt durch die Mutter ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf eines Kindes zur Gänze von dieser abgedeckt wird. Die Kosten des Lebensbedarfs des anderen minderjährigen Kindes trägt jedoch der Beschwerdeführer zur Gänze alleine, so dass dieses Kind als Teil der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Da ein minderjähriger Sohn – wie oben dargelegt - aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden ist, ergibt dies für die aus dem Beschwerdeführer und einem minderjährigen Kind bestehende Bedarfsgemeinschaft einen Mindeststandard von EUR 1.051,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.