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{'item': 'VGW-141/081/3880/2015'}

Obsah (11)§§ 7§ 28§ 25a§ 55a§ 1§ 3§ 4§ 8§ 9§ 10§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlVGW-141/081/3880/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§§ 7, 8, 9, 10 und 12 WMG idg

F iZm den §§ 1, 2, 3 und 4 WMG-VO idgF I.) die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und II.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn R. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, ..., vom 10.3.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2015/200762-001, mit welchem auf Grund einer Änderung

Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 WMG idgF iZm den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 WMG-VO idgF römisch eins.) die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und römisch zwei.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer

den §§ 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in dessen Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) im Monat Jänner 2015 von EUR 206,27 und in dessen Spruchpunkt II.) Mietbeihilfe für den Monat Jänner 2015 von EUR 117,42 zuerkannt wird. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer

den Paragraphen 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in dessen Spruchpunkt römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) im Monat Jänner 2015 von EUR 206,27 und in dessen Spruchpunkt römisch zwei.) Mietbeihilfe für den Monat Jänner 2015 von EUR 117,42 zuerkannt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2015/200762-001 an den nunmehrigen Beschwerdeführer einen mit

  1. März 2015 datierten Bescheid mit folgendem Spruch: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund einer Änderung I.) römisch eins.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.01.2015 bis 31.01.2015 EUR 0,00 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.) römisch zwei.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.01.2015 bis 31.01.2015 EUR 100,18 Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für die beiden Kinder, I. K. und A. K., Kindesunterhalt von jeweils EUR 1,-- monatlich vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer bezöge seit
  2. Jänner 2014 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 27,26 täglich.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für die beiden Kinder, römisch eins. K. und A. K., Kindesunterhalt von jeweils EUR 1,-- monatlich vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer bezöge seit
  3. Jänner 2014 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 27,26 täglich. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus: „Ich K. R. beantrage mit Berufung auf die Bestätigung der MA 11, die mitunterstützung meiner Kinder. Da die Kinder trotz vorliegen einer bestätigung der Rechtsvertretung der MA 11 das gegenseitige Alimentezahlungen nicht möglich ist, bei der Mindestsicherung nicht mitberücksichtigt worden sind. Ich ersuche um mitberechnung meiner Kinder.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes wurde am
  4. Juni 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und Frau B. K. geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  5. Mai 2015 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Da der Beschwerdeführer verspätet zur Verhandlung erschien, wurde zunächst Frau B. K. zeugenschaftlich vernommen. Diese legte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich bin seit
  6. Juni 2014 vom Beschwerdeführer geschieden. Ich beziehe keine Mindestsicherung. Ich habe eine neue Beziehung und erwarte ein Kind. Ich habe nur zwei Kinder, A. und I., und erwarte nunmehr mein drittes Kind. Meine beiden Kinder sind Dienstag, Donnerstag und Sonntag bei mir. Dienstags und donnerstags sind die Kinder von 13:00 Uhr bis 18:00 oder 19:00 Uhr bei mir. Sonntag ist flexibel geregelt, meistens so von 10:00 Uhr bis 15:00 oder 17:00 Uhr. Seit Dezember dürfen die Kinder nicht mehr bei mir schlafen. Seit damals ist die Situation zwischen mir und dem Beschwerdeführer eskaliert, vermutlich, weil er erfahren hat, dass ich schwanger bin. Mein Gatte hat in den letzten 14 Jahren ca. nur ein Jahr gearbeitet. Ich arbeite normalerweise 20 Stunden als Ordinationsgehilfin bei einem Arzt. Seit Februar 2015 bin ich im vorzeitigen Mutterschutz. Ich verdiene ca. 734,-- Euro netto im Monat an Wochengeld. Auf die Frage, wer für Nahrungsmittel und Kleider für die Kinder aufkommt, gebe ich an, dass wir uns diese Kosten teilen. Die Kinder gehen in eine Privatschule. Für den Besuch des einen Kindes an der Schule komme ich auf, für das andere der Beschwerdeführer. Kindesunterhalt leiste ich keinen, da wir uns die Kosten sowieso teilen und ich auch Gewand für die Kinder kaufe. Ich gebe den Kindern allerdings in der Woche jeweils 10,-- Euro Taschengeld. Ich habe keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Ich möchte gerne mehr Besuchsrecht haben.“„Ich bin seit
  7. Juni 2014 vom Beschwerdeführer geschieden. Ich beziehe keine Mindestsicherung. Ich habe eine neue Beziehung und erwarte ein Kind. Ich habe nur zwei Kinder, A. und römisch eins., und erwarte nunmehr mein drittes Kind. Meine beiden Kinder sind Dienstag, Donnerstag und Sonntag bei mir. Dienstags und donnerstags sind die Kinder von 13:00 Uhr bis 18:00 oder 19:00 Uhr bei mir. Sonntag ist flexibel geregelt, meistens so von 10:00 Uhr bis 15:00 oder 17:00 Uhr. Seit Dezember dürfen die Kinder nicht mehr bei mir schlafen. Seit damals ist die Situation zwischen mir und dem Beschwerdeführer eskaliert, vermutlich, weil er erfahren hat, dass ich schwanger bin. Mein Gatte hat in den letzten 14 Jahren ca. nur ein Jahr gearbeitet. Ich arbeite normalerweise 20 Stunden als Ordinationsgehilfin bei einem Arzt. Seit Februar 2015 bin ich im vorzeitigen Mutterschutz. Ich verdiene ca. 734,-- Euro netto im Monat an Wochengeld. Auf die Frage, wer für Nahrungsmittel und Kleider für die Kinder aufkommt, gebe ich an, dass wir uns diese Kosten teilen. Die Kinder gehen in eine Privatschule. Für den Besuch des einen Kindes an der Schule komme ich auf, für das andere der Beschwerdeführer. Kindesunterhalt leiste ich keinen, da wir uns die Kosten sowieso teilen und ich auch Gewand für die Kinder kaufe. Ich gebe den Kindern allerdings in der Woche jeweils 10,-- Euro Taschengeld. Ich habe keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Ich möchte gerne mehr Besuchsrecht haben.“ Der Rechtsmittelwerber brachte in seiner Einlassung zur Sache Folgendes vor: „Der Grund für meine Beschwerde ist, dass ich mich beim Amt für Jugend und Familie beraten habe lassen und mir mitgeteilt wurde, dass ich Anspruch auf Mindestsicherung für die beiden Kinder hätte, da diese bei mir wohnen. Die Kinder halten sich lediglich Dienstag, Donnerstag und Sonntag für maximal 2 ½ Stunden bei meiner Ex-Gattin auf. Meine Ex-Gattin zahlt keinen Kindesunterhalt, weil wir uns die Kosten für die Kinder, Nahrung, Kleidung und Privatschule jeweils zur Hälfte teilen. Vielleicht nicht ganz die Hälfte, aber ungefähr. Wir haben gemeinsame Obsorge, aber die Kinder schlafen bei mir.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1974 geborene Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, beantragte mit Eingabe vom
  8. Jänner 2014 die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Auf Grund dieses Antrags wurden dem Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid vom
  9. Februar 2014 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum Februar 2014 bis Jänner 2015 zuerkannt, wobei ihm für Jänner 2015 ein Betrag von EUR 76,57 zugesprochen wurde. Des Weiteren wurde ihm für Jänner 2015 Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 13,38 gewährt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  10. Juli 2014 wurde ihm auf Grund einer Änderung für Jänner 2015 Mindestsicherung von EUR 0,-- sowie Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 84,39 zuerkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden dem Rechtsmittelwerber auf Grund einer Änderung Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für Jänner 2015 von EUR 0,-- sowie Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 100,18 zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinen Söhnen, I. K., geboren am ... 2007, und A. K., geboren am ... 2001, in einer Mietwohnung in Wien, G.-straße. Für diese Wohnung fallen monatliche Mietkosten in der Höhe von EUR 435,58 an. Dem Rechtsmittelwerber wurde ab
  11. Juli 2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 110,08 monatlich zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinen Söhnen, römisch eins. K., geboren am ... 2007, und A. K., geboren am ... 2001, in einer Mietwohnung in Wien, G.-straße. Für diese Wohnung fallen monatliche Mietkosten in der Höhe von EUR 435,58 an. Dem Rechtsmittelwerber wurde ab
  12. Juli 2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 110,08 monatlich zuerkannt. Der Beschwerdeführer war im Dezember 2014 als arbeitslos gemeldet und bezog in diesem Monat Notstandshilfe in der Höhe von EUR 27,26 täglich, somit insgesamt EUR 845,
  13. Der Rechtsmittelwerber ist von der Mutter seiner beiden Söhne, Frau B. K., seit
  14. Juni 2014 geschieden. Im Vergleich über die Scheidung im Einvernehmen

§ 55aEhe

G verzichteten der Beschwerdeführer und Frau B. K. wechselseitig auf Ehegattenunterhalt und vereinbarten die gemeinsame Obsorge betreffend ihre beiden Söhne. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Kinder hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden. Der Beschwerdeführer und Frau B. K. verpflichteten sich gegenseitig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 0,-- betreffend beide Söhne zu leisten.Der Rechtsmittelwerber ist von der Mutter seiner beiden Söhne, Frau B. K., seit 2. Juni 2014 geschieden. Im Vergleich über die Scheidung im Einvernehmen

Paragraph 55 a, EheG verzichteten der Beschwerdeführer und Frau B. K. wechselseitig auf Ehegattenunterhalt und vereinbarten die gemeinsame Obsorge betreffend ihre beiden Söhne. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Kinder hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden. Der Beschwerdeführer und Frau B. K. verpflichteten sich gegenseitig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 0,-- betreffend beide Söhne zu leisten. A. K. und I. K. halten sich jeweils am Dienstag und Donnerstag von ca. 13 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag von ca. 10 Uhr bis 15 bzw. 17 Uhr bei Frau B. K. auf. Frau B. K. und der Beschwerdeführer teilen sich die Kosten für Nahrungsmittel und Kleidung der beiden Kinder. Des Weiteren kommt Frau B. K. für die Kosten der Privatschule für ein Kind auf, der Rechtsmittelwerber begleicht hingegen die sich aus dem Besuch der Privatschule ergebenden Kosten für das andere Kind. Der Beschwerdeführer und Frau B. K. teilen sich somit ca. zur Hälfte die Kosten für den Unterhalt der beiden Kinder. Überdies erhalten A. K. und I. K. in der Woche jeweils EUR 10,-- Taschengeld von ihrer Mutter.A. K. und römisch eins. K. halten sich jeweils am Dienstag und Donnerstag von ca. 13 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag von ca. 10 Uhr bis 15 bzw. 17 Uhr bei Frau B. K. auf. Frau B. K. und der Beschwerdeführer teilen sich die Kosten für Nahrungsmittel und Kleidung der beiden Kinder. Des Weiteren kommt Frau B. K. für die Kosten der Privatschule für ein Kind auf, der Rechtsmittelwerber begleicht hingegen die sich aus dem Besuch der Privatschule ergebenden Kosten für das andere Kind. Der Beschwerdeführer und Frau B. K. teilen sich somit ca. zur Hälfte die Kosten für den Unterhalt der beiden Kinder. Überdies erhalten A. K. und römisch eins. K. in der Woche jeweils EUR 10,-- Taschengeld von ihrer Mutter. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich A. K. und I. K. jeweils am Dienstag und Donnerstag von ca. 13 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag von ca. 10 Uhr bis 15 bzw. 17 Uhr bei Frau B. K. aufhalten, gründet sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin. Der Beschwerdeführer bestritt zwar, dass seine Söhne so einen langen Zeitraum bei ihrer Mutter aufhältig sind und legte dar, dass diese maximal zweieinhalb Stunden bei Frau B. K. verbringen würden. Da Letztgenannte unter Wahrheitspflicht stand und einen glaubwürdigen Eindruck machte, war ihr mehr Glauben zu schenken als dem Beschwerdeführer und ist von der Richtigkeit ihrer Angaben auszugehen.Die Feststellung, dass sich A. K. und römisch eins. K. jeweils am Dienstag und Donnerstag von ca. 13 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag von ca. 10 Uhr bis 15 bzw. 17 Uhr bei Frau B. K. aufhalten, gründet sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin. Der Beschwerdeführer bestritt zwar, dass seine Söhne so einen langen Zeitraum bei ihrer Mutter aufhältig sind und legte dar, dass diese maximal zweieinhalb Stunden bei Frau B. K. verbringen würden. Da Letztgenannte unter Wahrheitspflicht stand und einen glaubwürdigen Eindruck machte, war ihr mehr Glauben zu schenken als dem Beschwerdeführer und ist von der Richtigkeit ihrer Angaben auszugehen. Die Feststellung, dass sich Frau B. K. und der Beschwerdeführer die Kosten für Nahrungsmittel und Kleidung der beiden Kinder teilen sowie jeder für ein Kind die Kosten des Besuchs der Privatschule übernimmt, basiert auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und Frau B. K. sich die Kosten für den Unterhalt der Kinder jeweils ca. zur Hälfte teilen, gründet sich darauf, dass auch diese Angaben vom Rechtsmittelwerber und der Zeugin übereinstimmend getätigt wurden. Die Feststellung, dass A. K. und I. K. in der Woche jeweils EUR 10,-- Taschengeld von ihrer Mutter erhalten, basiert auf der glaubwürdigen Aussage der Frau B. K. im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme. Die Feststellung, dass A. K. und römisch eins. K. in der Woche jeweils EUR 10,-- Taschengeld von ihrer Mutter erhalten, basiert auf der glaubwürdigen Aussage der Frau B. K. im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau B. K. im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 4Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 9Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. Wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird nach § 9 Abs. 1 WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 12 WMG). Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird nach Paragraph 9, Absatz eins, WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche Paragraph 12, WMG). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen beiden minderjährigen Söhnen in Haushaltsgemeinschaft. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Z 3 WMG). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen beiden minderjährigen Söhnen in Haushaltsgemeinschaft. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG). Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, ist ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Minderjähriger, der eine die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigende Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person bezieht, bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Für minderjährige Personen

§ 7Abs.

2 Z 3 WMG beläuft sich der Mindeststandard

§ 1Abs.

4 der WMG-VO auf EUR 223,51.Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, ist ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Minderjähriger, der eine die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigende Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person bezieht, bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Für minderjährige Personen

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beläuft sich der Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz 4, der WMG-VO auf EUR 223,51. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers dreimal pro Woche für mehrere Stunden von ihrer Mutter betreut werden, welche sich die Obsorge über die minderjährigen Kinder mit dem Beschwerdeführer teilt. Des Weiteren kommt Frau B. K. unbestrittenermaßen ungefähr zu gleichen Teilen wie der Rechtsmittelwerber für den Unterhalt der Kinder auf, indem sie diesen einerseits Naturalunterhalt durch den Kauf von Nahrungsmitteln und Kleidung als auch Geldunterhalt in der Form leistet, dass sie die für den Besuch der Privatschule eines Kindes anfallenden Kosten abdeckt. Wenngleich Frau B. K. somit nicht Kindesunterhalt auf die Weise leistet, dass sie einen monatlich festgelegten Geldbetrag an den Beschwerdeführer überweist, steht fest, dass sie zur Hälfte für den Unterhalt der beiden minderjährigen Söhne aufkommt. Dieses Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist im Sinne des § 7 Abs. 3 WMG entsprechend zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer auf Grund der Kostenteilung des Unterhalts für beide Kinder somit de facto nur mehr für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, ist die Bedarfsgemeinschaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nur bezüglich einem Kind auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Mutter der Kinder auf Grund des Umstandes, dass sie den Lebensbedarf der beiden Kinder zur Hälfte abdeckt, jedenfalls Kindesunterhalt in der Höhe von EUR 223,51 monatlich leistet, sodass

§ 7Abs.

3 WMG ein Kind bei der Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen ist. Auf Grund der vorliegenden Konstellation, in welcher die getrennt lebenden Elternteile jeweils ca. zur Hälfte für den Kindesunterhalt und damit für den Lebensbedarf der beiden minderjährigen Kinder aufkommen, ist somit ein Kind von der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft auszuschließen. Denn durch die Leistung von Kindesunterhalt durch die Mutter ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf eines Kindes zur Gänze von dieser abgedeckt wird. Die Kosten des Lebensbedarfs des anderen minderjährigen Kindes trägt jedoch der Beschwerdeführer zur Gänze alleine, so dass dieses Kind als Teil der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers dreimal pro Woche für mehrere Stunden von ihrer Mutter betreut werden, welche sich die Obsorge über die minderjährigen Kinder mit dem Beschwerdeführer teilt. Des Weiteren kommt Frau B. K. unbestrittenermaßen ungefähr zu gleichen Teilen wie der Rechtsmittelwerber für den Unterhalt der Kinder auf, indem sie diesen einerseits Naturalunterhalt durch den Kauf von Nahrungsmitteln und Kleidung als auch Geldunterhalt in der Form leistet, dass sie die für den Besuch der Privatschule eines Kindes anfallenden Kosten abdeckt. Wenngleich Frau B. K. somit nicht Kindesunterhalt auf die Weise leistet, dass sie einen monatlich festgelegten Geldbetrag an den Beschwerdeführer überweist, steht fest, dass sie zur Hälfte für den Unterhalt der beiden minderjährigen Söhne aufkommt. Dieses Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, WMG entsprechend zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer auf Grund der Kostenteilung des Unterhalts für beide Kinder somit de facto nur mehr für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, ist die Bedarfsgemeinschaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nur bezüglich einem Kind auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Mutter der Kinder auf Grund des Umstandes, dass sie den Lebensbedarf der beiden Kinder zur Hälfte abdeckt, jedenfalls Kindesunterhalt in der Höhe von EUR 223,51 monatlich leistet, sodass

Paragraph 7, Absatz 3, WMG ein Kind bei der Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen ist. Auf Grund der vorliegenden Konstellation, in welcher die getrennt lebenden Elternteile jeweils ca. zur Hälfte für den Kindesunterhalt und damit für den Lebensbedarf der beiden minderjährigen Kinder aufkommen, ist somit ein Kind von der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft auszuschließen. Denn durch die Leistung von Kindesunterhalt durch die Mutter ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf eines Kindes zur Gänze von dieser abgedeckt wird. Die Kosten des Lebensbedarfs des anderen minderjährigen Kindes trägt jedoch der Beschwerdeführer zur Gänze alleine, so dass dieses Kind als Teil der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Da ein minderjähriger Sohn – wie oben dargelegt - aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden ist, ergibt dies für die aus dem Beschwerdeführer und einem minderjährigen Kind bestehende Bedarfsgemeinschaft einen Mindeststandard von EUR 1.051,

  1. Davon ist das Einkommen des Beschwerdeführers, welches dieser im Dezember 2014 durch den Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR 845,06 lukrierte, in Abzug zu bringen, wodurch sich für den Monat Jänner 2015 ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von EUR 206,27 ergibt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist für den Monat Jänner 2015 wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 435,58 auszugehen. Wohnbeihilfe bezog der Beschwerdeführer im Dezember 2014 in der Höhe von EUR 110,
  2. Die nach § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 324,
  3. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe über der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von der Mietbeihilfenobergrenze von EUR 324,38 auszugehen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 206,96 in Abzug zu bringen, womit sich ein monatlicher Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 117,42 ergibt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist für den Monat Jänner 2015 wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 435,58 auszugehen. Wohnbeihilfe bezog der Beschwerdeführer im Dezember 2014 in der Höhe von EUR 110,
  4. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 324,
  5. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe über der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von der Mietbeihilfenobergrenze von EUR 324,38 auszugehen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO in der Höhe von EUR 206,96 in Abzug zu bringen, womit sich ein monatlicher Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 117,42 ergibt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und waren für den Monat Jänner 2015 die im Spruch ersichtlichen Leistungen zuzuerkennen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, wie die Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus zwei minderjährigen Kindern und einem Elternteil, wobei der andere, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Elternteil zur Hälfte für den Kindesunterhalt der beiden Kinder aufkommt, vorzunehmen ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, wie die Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus zwei minderjährigen Kindern und einem Elternteil, wobei der andere, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Elternteil zur Hälfte für den Kindesunterhalt der beiden Kinder aufkommt, vorzunehmen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.081.3880.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.