← Österreich

{'item': 'VGW-151/071/1218/2015'}

Obsah (13)§ 8§ 28§ 25a§ 16Art. 130§ 64a§ 11a§ 10§ 291aArt. 140Art. 10Art 16§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/071/1218/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat in der öffentlichen mündlic

§ 8in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Vw

GVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben.römisch eins.

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben. II. Der Beschwerdeführerin, E. M., geboren am ...1982 in Kairo wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin, E. M., geboren am ...1982 in Kairo wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin hat am 22.3.2011 persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde gestellt. Mit Schreiben vom 5.4.2011 erklärte die belangte Behörde, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft derzeit nicht möglich sei, da ihr Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei, wie sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen ergebe. Außerdem wurde sie darüber informiert, dass bei einer Weiterbearbeitung des Verfahrens auch die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen, wie weitere Straffreiheit und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Wien vorliegen müssen. Am 3.6.2011 wurde das Verfahren im Hinblick auf die Niederschrift vom 5.4.2011 durch konkludente Zustimmung der Beschwerdeführerin ruhend gestellt. Mit Schriftsatz vom 16.3.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Weiterbearbeitung ihres Ansuchens auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig legte sie das Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Deutsch-Tests für Österreich (Niveau B1) vom 23.1.2012 vor. Am 21.3.2012 nahm die belangte Behörde Einsicht in das Zentrale Melderegister und das „SOWISO“ (Mindestsicherungsbezieher-Datenbank der Magistratsabteilung 40). Mit Schreiben vom 29.3.2012 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei, weshalb keine positive Erledigung ergehen könne. Am 8.5.2012 hat die Beschwerdeführerin persönlich im Beisein ihres Ehemanns vor der belangten Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass sich die Einkommenssituation demnächst bessern und der Lebensunterhalt hinreichend gesichert sein wird. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten wurde vereinbart, dass bis zumindest Ende Juli zugewartet würde und die Beschwerdeführerin weitere Einkommensnachweise nachreichen könne, ehe eine neue Entscheidung erfolgen würde. Am 03.07.2012 tätigte die belangte Behörde Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, Magistratsabteilung 63 und die Finanzstrafkartei. Der Finanzstrafregisterauszug langte am 11.7.2012 ein, die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die Magistratsabteilung 63 am 17.7.2012, und jene an die Landespolizeidirektion Wien am 2.10.

  1. Am 6.7.2012 wurden KSV-Abfragen vom 6.7.2012 sowie Versicherungsdatenauszüge von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgelegt. Am 3.10.2012 bestand die Beschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte des Landes Wien. Am 24.10.2012 wurde das Verfahren im Hinblick auf die diesbezügliche Eingabe der Beschwerdeführerin am selben Tag ruhend gestellt. Mit Schriftsatz vom 7.3.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Weiterbearbeitung ihres Ansuchens auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Am 14.08.2013 nahm die belangte Behörde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das „SOWISO“ (Mindestsicherungsbezieher-Datenbank der Magistratsabteilung 40) und in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien. Am 19.08.2013 tätigte die belangte Behörde Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und die Finanzstrafkartei. Die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die LPD Wien langte am 16.10.2013 ein, der Finanzstrafregisterauszug am 28.08.
  2. Am 08.08.2014 tätigte die belangte Behörde Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die Landespolizeidirektion langte am 14.10.2014 ein, jene des BFA am 18.08.2014., Am 08.08.2014 tätigte die belangte Behörde Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die Landespolizeidirektion langte am 14.10.2014 ein, jene des BFA am 18.08.
  3. Mit Schreiben vom 16.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen: aktueller Reisepass, Bestätigung über die Höhe des Wochengeldbezuges 2013, Monatliche Lohnzettel ab Mai 2013 bis laufend vom Ehemann, Bestätigung über die Höhe der Familienbeihilfe 2013, Nachweis der monatlichen Mietzahlungen 2012 und 2013, Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes von Beschwerdeführerin und Ehemann, Bestätigung des Bezirksgerichtes über allfällige Pfändungen/ Exekutionen in den letzten drei Jahren von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten, Nachweis der monatlichen Unterhaltszahlungen für die Kinder aus
  4. Ehe des Ehegatten für die Jahr 2011, 2012 und
  5. Diese Unterlagen langten mit 27.08.2013 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 23.01.2015 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde, welche am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte. Die Säumnisbeschwerde begründete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt: „Die sechsmonatige Frist ab dem Antrag, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, ist längst abgelaufen. Die Bf. hat alle Aufträge der Staatsbürgerschaftsverleihungsbehörde, der Wiener Landesregierung erfüllt. Am 02.07.2012 verlangte sie zur GZ MA 35/IV – M 79/12 eine Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes 18709 und eine Bestätigung des Bezirksgerichts über allfällige Pfändungen und Exekutionen in den letzten 3 Jahren mit den beigelegten Formularen, welche die Bf. ausfüllte und mit der Post übermittelte. Die zuständige Abteilung bestätigte, danach, also im Jahr 2012, alle Unterlagen lägen nun vor und der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stünde nichts mehr entgegen, weshalb ein abweisender Bescheid nicht zu erwarten war. Grund für die Verzögerung sei nur Arbeitsüberlastung. (…) Die Bf. stellt den ANTRAG die österreichische Staatsbürgerschaft unverzüglich zu verleihen und eine Urkunde darüber auszustellen.“ Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 30.01.2015 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides

§ 16Vw

GVG wurde Abstand genommen.Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 30.01.2015 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides

Paragraph 16, VwGVG wurde Abstand genommen. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 04.02.2015 Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien und das Zentrale Melderegister. Ebenfalls am 04.02.2015 tätigte das Verwaltungsgericht Wien Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und die Finanzstrafkartei. Die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die LPD Wien und die Finanzstrafkartei langten am 04.03.2015 ein. Der am 04.02.2015 von der MA 35 angeforderte IZR-Auszug wurde am 06.02.2015 übermittelt. Der angeforderte Versicherungsdatenauszug langte am 10.02.2015 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Am 08.05.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Derzeit bin ich bei der „K. GmbH“ geringfügig beschäftigt und beziehe für meine drei Kinder Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Von meinen Verwandten leben noch mein Vater und meine Geschwister in Ägypten.“ Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 wurden folgende Dokumente und Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt: Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Jahre 2012, 2013 und 2014, sowie Lohnzettel von Jänner bis April 2015, sowie Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015. Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA 35/IV-M 79/12, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1982 in Kairo, Arabische Republik Ägypten, geboren und zog im Jahre 2004 nach Österreich. Die Beschwerdeführerin ist seit 10.07.2004 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit diesem drei gemeinsame Kinder (geboren am ...2005, ...2007 und ...2013). Die Beschwerdeführerin lebt seit 11.08.2004 mit ihrem Ehemann und den Kindern gemeinsam, zuerst in der R.-gasse, Wien, seit 27.02.2007 in der N.-gasse, Wien. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie ist geringfügig bei der K. GmbH beschäftigt. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (beantragt am 27.09.2010, ausgestellt am 03.11.2010, gültig bis 03.11.2015). Von 21.11.2006 bis 06.11.2010 verfügte sie über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien vom 16.10.2013, 14.10.2014 sowie 04.03.2015 (eingelangt) scheinen betreffend die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien vom 04.02.2015 scheinen betreffend die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Laut Auszug aus der Zentralen Finanzstrafkartei vom 04.03.2015 (eingelangt) scheinen betreffend die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: I. Zur Säumnisbeschwerde:römisch eins. Zur Säumnisbeschwerde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Die Beschwerdeführerin hat 22.03.2011 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
  3. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH,
  4. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Im vorliegenden Falle wurde der verfahrenseinleitende Antrag am 22.03.2011 bei der Wiener Landesregierung eingebracht. Nachdem das Verfahren mehrmals ruhend gestellt wurde, ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde das letzte Mal am 07.03.2013 zur Weiterbearbeitung ihres Ansuchens auf. Zwischen 07.03.2013 und dem Einlangen der Säumnisbeschwerde am 23.01.2015 – das Verfahren ist seit 30.01.2015 beim Verwaltungsgericht Wien anhängig – setzte die belangte Behörde lediglich einige wenige Verfahrenshandlungen. Jedenfalls seit 30.06.2014 lagen alle erforderlichen Unterlagen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vor, dennoch hat die belangte Behörde innerhalb der nächsten 7 Monate keinen Bescheid erlassen. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zumindest über einen Zeitraum von 7 Monaten (30.06.2014 bis 23.01.2015) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden keine Verfahrensschritte gesetzt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt. Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. II. Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:römisch zwei. Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 64aAbs. 11 Stb

G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.

Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.

§ 11aAbs 1 Stb

G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennGemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
  2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
  3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.
  4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist. § 20 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:Paragraph 20, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet:

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  4. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
  1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
  2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlass außer Verhältnis gestanden wären.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.

§ 10Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

§ 10Abs. 5 Stb

G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

§ 64aAbs. 13 Stb

G ist unter anderem § 64a Abs. 11 StbG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

Paragraph 64 a, Absatz 13, StbG ist unter anderem Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Zuletzt wurden unter anderem die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 mit der Novelle BGBl. I. Nr. 136/2013 geändert und lauten nunmehr wie folgt:Zuletzt wurden unter anderem die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, mit der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 136 aus 2013, geändert und lauten nunmehr wie folgt:

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

§ 10Abs. 5 Stb

G ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Die zuletzt genannten Änderungen sind

§ 64aAbs. 20 Stb

G mit 1. August 2013 in Kraft getreten.Die zuletzt genannten Änderungen sind

Paragraph 64 a, Absatz 20, StbG mit

  1. August 2013 in Kraft getreten. Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, G 106/12-7 und G 17/13-6, kundgemacht am 08.04.2013 in BGBl. I Nr. 54/2013, hat der Verfassungsgerichtshof § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 sowie Abs. 5 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  2. Juni 2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am
  3. März 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, G 106/12-7 und G 17/13-6, kundgemacht am 08.04.2013 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2013,, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, sowie Absatz 5, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  4. Juni 2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am
  5. März 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2012/01/0071, ausgesprochen hat, haben die Novellen BGBl. I Nr. 2/2008, BGBl. I Nr. 4/2008, BGBl. I Nr. 135/2009 und BGBl. I Nr. 38/2011 die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 unberührt gelassen. Von der Anlassfallwirkung waren bzw. sind somit auch Fälle erfasst, in denen die Behörde § 10 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden hatte (im bezughabenden Verfahren hatte die Salzburger Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom
  6. Juni 2011 mit Bescheid vom
  7. März 2012

§ 10Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 abgewiesen; in diesem Fall waren also aufgrund der Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 11 Stb

G die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden).Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2012/01/0071, ausgesprochen hat, haben die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, unberührt gelassen. Von der Anlassfallwirkung waren bzw. sind somit auch Fälle erfasst, in denen die Behörde Paragraph 10, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden hatte (im bezughabenden Verfahren hatte die Salzburger Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 28. Juni 2011 mit Bescheid vom 20. März 2012

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, abgewiesen; in diesem Fall waren also aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden). Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 1. Juli 2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren

§ 64aAbs. 11 Stb

G nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen sind.Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 1. Juli 2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren

Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen sind.

Art. 140Abs.

7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Fraglich ist nunmehr, ob bzw. inwieweit die mit

  1. Juni 2014 aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anwendbar sind (ist), da die Frage, wann ein „verwirklichter Tatbestand“ im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG gegeben ist, nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Allgemeinen vom anzuwendenden materiellen Recht abhängt. Fraglich ist nunmehr, ob bzw. inwieweit die mit
  2. Juni 2014 aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anwendbar sind (ist), da die Frage, wann ein „verwirklichter Tatbestand“ im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG gegeben ist, nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Allgemeinen vom anzuwendenden materiellen Recht abhängt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung „verwirklichten Tatbestände“ und damit auf den dem jeweiligen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt als Ausschnitt der Lebenswirklichkeit Bezug. Ein verwirklichter Tatbestand liegt dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinn des Art 140 Abs. 7 B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht (siehe OGH 19.03.2002, GZ. 10ObS23/02h und die dort zitierten Erkenntnisse des VwGH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf die vor der Aufhebung „verwirklichten Tatbestände“ und damit auf den dem jeweiligen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt als Ausschnitt der Lebenswirklichkeit Bezug. Ein verwirklichter Tatbestand liegt dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinn des Artikel 140, Absatz 7, B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht (siehe OGH 19.03.2002, GZ. 10ObS23/02h und die dort zitierten Erkenntnisse des VwGH). Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt unter anderem dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Nach der Legaldefinition des Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist der Lebensunterhalt unter anderem dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden. In allen „Altverfahren“, d.h. allen vor
  3. Juli 2011 anhängig gewordenen Fällen, ist somit der Lebensunterhalt anhand der Einkünfte (samt Aufwendungen und einem allfälligen Sozialhilfebezug, der ein Einbürgerungshindernis darstellt) in den letzten drei Jahren vor dem Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Da das Gesetz ausdrücklich auf den Entscheidungszeitpunkt Bezug nimmt, handelt es sich zum einen um keinen „unveränderbaren“ Tatbestand, zum anderen geht es um Sachverhalte, die bei einem Entscheidungszeitpunkt nach dem
  4. Juni 2014 (also) erst nach der Aufhebung verwirklicht werden. Folgt man diesen Erwägungen, bedeutet dies, dass die genannten Bestimmungen in allen „Altverfahren“ ab
  5. Juni 2014 nicht mehr anwendbar sind, sodass der Lebensunterhalt in diesen Verfahren mangels Anwendbarkeit der § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 nicht mehr zu prüfen ist.Folgt man diesen Erwägungen, bedeutet dies, dass die genannten Bestimmungen in allen „Altverfahren“ ab
  6. Juni 2014 nicht mehr anwendbar sind, sodass der Lebensunterhalt in diesen Verfahren mangels Anwendbarkeit der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, nicht mehr zu prüfen ist. Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen hat und § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG seit 30.06.2014 nicht anzuwenden ist, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes im gegenständlichen Beschwerdefall daher zu unterbleiben.Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen hat und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG seit 30.06.2014 nicht anzuwenden ist, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes im gegenständlichen Beschwerdefall daher zu unterbleiben.

Art. 10des Gesetzes Nr 26/1975 über die ägyptische Staatsangehörigkeit id

F des Gesetzes Nr 154/2004 (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Ägypten) darf ein Ägypter eine fremde Staatsangehörigkeit nur annehmen, wenn er hierfür durch Dekret des Innenministers die Genehmigung erhalten hat. Andernfalls gilt er weiterhin in jeder Hinsicht als Ägypter, es sei denn, der Ministerrat erkennt ihm die Staatsangehörigkeit

Art 16dieses Gesetzes ab.

Somit kann eine ägyptische Staatsangehörige auf Antrag die Genehmigung zum Austritt aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werden.

Artikel 10

, des Gesetzes Nr 26 aus 1975, über die ägyptische Staatsangehörigkeit in der Fassung des Gesetzes Nr 154 aus 2004, (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Ägypten) darf ein Ägypter eine fremde Staatsangehörigkeit nur annehmen, wenn er hierfür durch Dekret des Innenministers die Genehmigung erhalten hat. Andernfalls gilt er weiterhin in jeder Hinsicht als Ägypter, es sei denn, der Ministerrat erkennt ihm die Staatsangehörigkeit

Artikel 16, dieses Gesetzes ab.

Somit kann eine ägyptische Staatsangehörige auf Antrag die Genehmigung zum Austritt aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführerin, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem ägyptischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin hält sich mehr als 6 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich, ist länger als 5 Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Am 03.10.2012 hat sie beim Amt der Wiener Landesregierung den Staatsbürgerschaftstest positiv abgelegt. Da die die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung nicht staatenlos war, die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen des § 11a Abs. 1 Z 1 StbG jedoch vorlagen und

Art. 10

des Gesetzes über die ägyptische Staatsangehörigkeit die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitigem Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit möglich ist, war ihr gem. § 20 Abs. 1 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (Ägypten) nachweist. Da die die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung nicht staatenlos war, die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG jedoch vorlagen und

Artikel 10

, des Gesetzes über die ägyptische Staatsangehörigkeit die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitigem Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit möglich ist, war ihr gem. Paragraph 20, Absatz eins, StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (Ägypten) nachweist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes

§ 293des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.1218.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.