GVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben.römisch eins.
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben. II. Der Beschwerdeführerin, E. M., geboren am ...1982 in Kairo wird
GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin, E. M., geboren am ...1982 in Kairo wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin hat am 22.3.2011 persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde gestellt. Mit Schreiben vom 5.4.2011 erklärte die belangte Behörde, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft derzeit nicht möglich sei, da ihr Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei, wie sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen ergebe. Außerdem wurde sie darüber informiert, dass bei einer Weiterbearbeitung des Verfahrens auch die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen, wie weitere Straffreiheit und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Wien vorliegen müssen. Am 3.6.2011 wurde das Verfahren im Hinblick auf die Niederschrift vom 5.4.2011 durch konkludente Zustimmung der Beschwerdeführerin ruhend gestellt. Mit Schriftsatz vom 16.3.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Weiterbearbeitung ihres Ansuchens auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig legte sie das Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Deutsch-Tests für Österreich (Niveau B1) vom 23.1.2012 vor. Am 21.3.2012 nahm die belangte Behörde Einsicht in das Zentrale Melderegister und das „SOWISO“ (Mindestsicherungsbezieher-Datenbank der Magistratsabteilung 40). Mit Schreiben vom 29.3.2012 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei, weshalb keine positive Erledigung ergehen könne. Am 8.5.2012 hat die Beschwerdeführerin persönlich im Beisein ihres Ehemanns vor der belangten Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass sich die Einkommenssituation demnächst bessern und der Lebensunterhalt hinreichend gesichert sein wird. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten wurde vereinbart, dass bis zumindest Ende Juli zugewartet würde und die Beschwerdeführerin weitere Einkommensnachweise nachreichen könne, ehe eine neue Entscheidung erfolgen würde. Am 03.07.2012 tätigte die belangte Behörde Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, Magistratsabteilung 63 und die Finanzstrafkartei. Der Finanzstrafregisterauszug langte am 11.7.2012 ein, die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die Magistratsabteilung 63 am 17.7.2012, und jene an die Landespolizeidirektion Wien am 2.10.
GVG wurde Abstand genommen.Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 30.01.2015 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides
Paragraph 16, VwGVG wurde Abstand genommen. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 04.02.2015 Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien und das Zentrale Melderegister. Ebenfalls am 04.02.2015 tätigte das Verwaltungsgericht Wien Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und die Finanzstrafkartei. Die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die LPD Wien und die Finanzstrafkartei langten am 04.03.2015 ein. Der am 04.02.2015 von der MA 35 angeforderte IZR-Auszug wurde am 06.02.2015 übermittelt. Der angeforderte Versicherungsdatenauszug langte am 10.02.2015 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Am 08.05.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Derzeit bin ich bei der „K. GmbH“ geringfügig beschäftigt und beziehe für meine drei Kinder Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Von meinen Verwandten leben noch mein Vater und meine Geschwister in Ägypten.“ Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 wurden folgende Dokumente und Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt: Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Jahre 2012, 2013 und 2014, sowie Lohnzettel von Jänner bis April 2015, sowie Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015. Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA 35/IV-M 79/12, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1982 in Kairo, Arabische Republik Ägypten, geboren und zog im Jahre 2004 nach Österreich. Die Beschwerdeführerin ist seit 10.07.2004 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit diesem drei gemeinsame Kinder (geboren am ...2005, ...2007 und ...2013). Die Beschwerdeführerin lebt seit 11.08.2004 mit ihrem Ehemann und den Kindern gemeinsam, zuerst in der R.-gasse, Wien, seit 27.02.2007 in der N.-gasse, Wien. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie ist geringfügig bei der K. GmbH beschäftigt. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (beantragt am 27.09.2010, ausgestellt am 03.11.2010, gültig bis 03.11.2015). Von 21.11.2006 bis 06.11.2010 verfügte sie über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien vom 16.10.2013, 14.10.2014 sowie 04.03.2015 (eingelangt) scheinen betreffend die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien vom 04.02.2015 scheinen betreffend die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Laut Auszug aus der Zentralen Finanzstrafkartei vom 04.03.2015 (eingelangt) scheinen betreffend die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: I. Zur Säumnisbeschwerde:römisch eins. Zur Säumnisbeschwerde:
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.
Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.
G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennGemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
G), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
G ist unter anderem § 64a Abs. 11 StbG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Paragraph 64 a, Absatz 13, StbG ist unter anderem Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Zuletzt wurden unter anderem die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 mit der Novelle BGBl. I. Nr. 136/2013 geändert und lauten nunmehr wie folgt:Zuletzt wurden unter anderem die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, mit der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 136 aus 2013, geändert und lauten nunmehr wie folgt:
G darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
G ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Die zuletzt genannten Änderungen sind
G mit 1. August 2013 in Kraft getreten.Die zuletzt genannten Änderungen sind
Paragraph 64 a, Absatz 20, StbG mit
G die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden).Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2012/01/0071, ausgesprochen hat, haben die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, unberührt gelassen. Von der Anlassfallwirkung waren bzw. sind somit auch Fälle erfasst, in denen die Behörde Paragraph 10, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden hatte (im bezughabenden Verfahren hatte die Salzburger Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 28. Juni 2011 mit Bescheid vom 20. März 2012
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, abgewiesen; in diesem Fall waren also aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden). Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 1. Juli 2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren
G nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen sind.Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 1. Juli 2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren
Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen sind.
7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Fraglich ist nunmehr, ob bzw. inwieweit die mit
F des Gesetzes Nr 154/2004 (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Ägypten) darf ein Ägypter eine fremde Staatsangehörigkeit nur annehmen, wenn er hierfür durch Dekret des Innenministers die Genehmigung erhalten hat. Andernfalls gilt er weiterhin in jeder Hinsicht als Ägypter, es sei denn, der Ministerrat erkennt ihm die Staatsangehörigkeit
Somit kann eine ägyptische Staatsangehörige auf Antrag die Genehmigung zum Austritt aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werden.
, des Gesetzes Nr 26 aus 1975, über die ägyptische Staatsangehörigkeit in der Fassung des Gesetzes Nr 154 aus 2004, (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Ägypten) darf ein Ägypter eine fremde Staatsangehörigkeit nur annehmen, wenn er hierfür durch Dekret des Innenministers die Genehmigung erhalten hat. Andernfalls gilt er weiterhin in jeder Hinsicht als Ägypter, es sei denn, der Ministerrat erkennt ihm die Staatsangehörigkeit
Somit kann eine ägyptische Staatsangehörige auf Antrag die Genehmigung zum Austritt aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführerin, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem ägyptischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin hält sich mehr als 6 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich, ist länger als 5 Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Am 03.10.2012 hat sie beim Amt der Wiener Landesregierung den Staatsbürgerschaftstest positiv abgelegt. Da die die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung nicht staatenlos war, die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen des § 11a Abs. 1 Z 1 StbG jedoch vorlagen und
des Gesetzes über die ägyptische Staatsangehörigkeit die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitigem Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit möglich ist, war ihr gem. § 20 Abs. 1 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (Ägypten) nachweist. Da die die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung nicht staatenlos war, die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG jedoch vorlagen und
, des Gesetzes über die ägyptische Staatsangehörigkeit die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitigem Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit möglich ist, war ihr gem. Paragraph 20, Absatz eins, StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (Ägypten) nachweist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes
Nr. 189/1955.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.1218.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.