G abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2015,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau H. S., vertreten durch Dr. P., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.11.2014, Zl. MA 35/IV - S 482 aus 2011,, mit dem das Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2015, zu Recht erkannt: I.Der Beschwerdeführerin, H. S., geb. Pu., geboren am ...1966 in St., Ukraine wird
1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Republik Ukraine) nachweist.römisch eins.Der Beschwerdeführerin, H. S., geb. Pu., geboren am ...1966 in St., Ukraine wird
Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Republik Ukraine) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des mindestens zehnjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet
G, BGBl. 311/1985 in der geltenden Fassung nicht erfülle. Die belangte Behörde ging mit näherer Begründung von einer Unterbrechung des (rechtmäßigen) Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens und Ausreise aus dem Bundesgebiet im Zeitraum Jänner/Februar 2006 aus.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des mindestens zehnjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz – StbG, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der geltenden Fassung nicht erfülle. Die belangte Behörde ging mit näherer Begründung von einer Unterbrechung des (rechtmäßigen) Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens und Ausreise aus dem Bundesgebiet im Zeitraum Jänner/Februar 2006 aus. In der frist- und formgerecht bei der belangten Behörde eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 12.01.2015 machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst zum Einen geltend, dass durch den kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine im Jänner/Februar 2006 keine Unterbrechung des Aufenthaltes eingetreten sei, zum Anderen sie bereits mit Stellungnahme vom 24.10.2014 den Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erbracht habe, weshalb sie mit einem zumindest sechsjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt über einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
G verfüge.In der frist- und formgerecht bei der belangten Behörde eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 12.01.2015 machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst zum Einen geltend, dass durch den kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine im Jänner/Februar 2006 keine Unterbrechung des Aufenthaltes eingetreten sei, zum Anderen sie bereits mit Stellungnahme vom 24.10.2014 den Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erbracht habe, weshalb sie mit einem zumindest sechsjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt über einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG verfüge. Die Beschwerde wurde dem zuständigen Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit 23.01.2015 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien erhob Beweis durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.01.2015 und vom 26.05.2015, jeweils auch vom 27.01.2015 unter dem Namen“ G. Ga.“, die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien, vom 27.01.2015 und 26.05.2015, den Versicherungsdatenauszug vom 27.01.2015 auch unter beiden Namen, die Datenbank des AMS über den Leistungsbezug vom 27.01.2015 und 26.05.2015, Einsichtnahme in den Strafregisterauszug vom 02.02.2015, die Auskunft der LPD Wien vom 23.03.2015 bzgl. allfälliger Vormerkungen unter allen aktenkundigen, bekannten Namen der Beschwerdeführerin, die Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, die Auskunft aus dem Finanzstrafregister vom 19.02.2015, die Strafregisterauskunft vom 26.05.2015 und den Auszug aus dem IZR vom 26.05.2015 sowie Einsichtnahme in die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin. Weiteres wurde Einsicht genommen in den Akt der MA 35, Fachbereich Einwanderung (Erteilung der Aufenthaltstitel an die Beschwerdeführerin ab 2006 zu Zl: MA 35-9/...), die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Wien vom 01.04.2008, Zl. ..., in die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die BPD Wien vom 29.04.2008 sowie die Stellungnahme der BPD Wien vom 12.01.2009 an die Einwanderungsbehörde, dass gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels keine Bedenken bestehen Zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 27.05.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Rechtsvertreterin erschienen ist. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung vorab verzichtet und entsandte demnach keinen informierten Vertreter. In der mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 gab die Beschwerdeführerin in deutscher Sprache auf Befragen zu Protokoll: „Ich führe den Namen S., mein Vorname ist H.. Ich bin geboren am ...1966 in der Ukraine, St.. Mein Geburtsname ist Pu.. Den Namen Ga. G. habe ich Asylverfahren geführt, dass war der Familienname bzw. Mädchenname meiner Mutter. Den Namen E. W. habe ich nicht geführt. Ich bin das erste Mal im November 2001 eingereist. Davor habe ich in der Ukraine gelebt. Im Jahr 1999 habe ich mich kurzfristig in Polen aufgehalten. Ich war dort nur maximal 2 Wochen und bin einige Male hin und her gereist. Ich habe gewohnt nahe der polnischen Grenze und habe für die Reise nach Polen kein Visum gebraucht. Ich habe mich nicht in Ungarn aufgehalten. Ich wollte damals mit meinem Mann nach Ungarn fahren und habe dafür ein Einreisevisum benötigt, habe dieses jedoch damals nicht erhalten. Wenn ich in Ungarn war, dann nur zur Durchreise bzw. zuletzt habe ich mich nur einige Tage als Touristin dort aufgehalten. In der Slowakei war ich nur einen Tag. Es hat sich um eine Schiffsreise gehandelt. Ich wohne mit meiner Tochter in einer Mietwohnung in der M.-gasse. Die Miete zahlen wir gemeinsam. Diese war im Jahr 2009 ca. € 345,--. Derzeit beträgt die Miete rund € 390,--. Kredite habe ich keine. Ich habe außer meiner Tochter auch einen erwachsenen Sohn. Dieser lebt in Wien und hat einen eigenen Haushalt. Ich muss ihn nicht finanziell unterstützen, dass heiß ich habe keine Sorgepflichten. Zur Einkommensberechnung: Es wurden berücksichtigt die Monate Jänner bis Oktober 2011, alle Monate aus dem Jahr 2010, W. GmbH Bruttobezug € 12.328,14, netto € 10.471,84, weitere € 300,-- sowie Arbeitslosengeld € 3.207,51, alle Monate aus dem Jahre 2009, brutto € 7.329,-- (netto € 6.225,--), Arbeitslosengeld von € 3.942,-- und aus dem Jahre 2008 brutto € 15.710,-- ergibt netto € 13.266,--. Sonstige Belastungen gibt es nicht.“ Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, dass laut ukrainischen Staatsangehörigkeitsgesetz eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorgesehen und möglich ist und daher bei Erfüllung der Staatsbürgerschaftsvoraussetzungen mit einem Zusicherungsbescheid gem. § 20 Abs. 1 StbG vorgegangen wird.Paragraph 20, Absatz eins, StbG vorgegangen wird. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin ist eine am ...1966 in St., Ukraine geborene, ukrainische Staatsangehörige. Sie verfügt über eine Geburtsurkunde mit entsprechender Apostille und einen ukrainischen Reisepass gültig bis 17.03.2016. Sie hat am 24.11.2011 einen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit dem ukrainischen Staatsangehörigen V. K. verheiratet. Diese Ehe wurde am 22.07.1998 geschieden. Die Beschwerdeführerin heiratete am 15.02.2006 den österreichischen Staatsbürger A. S. und führt seither den Familiennamen „S.“. Die Ehe wurde mit Erkenntnis des Bezirksgerichts ... vom 27.08.2007, rechtskräftig am 21.09.2007 geschieden.Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit dem ukrainischen Staatsangehörigen römisch fünf. K. verheiratet. Diese Ehe wurde am 22.07.1998 geschieden. Die Beschwerdeführerin heiratete am 15.02.2006 den österreichischen Staatsbürger A. S. und führt seither den Familiennamen „S.“. Die Ehe wurde mit Erkenntnis des Bezirksgerichts ... vom 27.08.2007, rechtskräftig am 21.09.2007 geschieden. Die Beschwerdeführerin hat sich bis 2001 in der Ukraine, kurzfristig wochenweise auch im Grenzgebiet in Polen und tageweise als Touristin in der Slowakei aufgehalten, dort jedoch nie gewohnt. Die Beschwerdeführerin stellte im Jahr 2001 unter dem Namen „Ga. G.“ einen Asylantrag. Das Asylverfahren mit Beschluss vom 29.08.2006 eingestellt. Die Beschwerdeführerin ist 2006 vorübergehend aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, hat persönliche Dokumente wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsunterlagen und ein ukrainisches Führungszeugnis beschafft und ist mit einem von der Österreichischen Botschaft ausgestelltem Reisevisum erneut in das Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin wohnt seit zumindest Februar 2006 ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ein Strafverfahren ist nicht anhängig. Gegen die Beschwerdeführerin wurden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen und ist ein solches Verfahren nicht anhängig. Der Beschwerdeführerin wurden ab 28.03.2006 ohne Unterbrechung Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erteilt. Sie verfügt seit 16.12.2011 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet seit zumindest 28.03.2006 rechtmäßig und ununterbrochen aufhältig. Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung ergänzender Erhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien liegen gegen die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Vormerkungen
G vor (Auskunft der LPD Wien vom 23.03.2015, des BFA vom 16.03.2015, aus der Finanzstrafkartei vom 19.02.2015, Einsicht in die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien am 26.05.2015, den Strafregisterauszug vom 26.05.2015, das Integrierte Zentrale Register vom 26.05.2015 und das ukrainische Führungszeugnis vom 26.12.2005). Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung ergänzender Erhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien liegen gegen die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Vormerkungen
Paragraph 10, Absatz eins und 2 StbG vor (Auskunft der LPD Wien vom 23.03.2015, des BFA vom 16.03.2015, aus der Finanzstrafkartei vom 19.02.2015, Einsicht in die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien am 26.05.2015, den Strafregisterauszug vom 26.05.2015, das Integrierte Zentrale Register vom 26.05.2015 und das ukrainische Führungszeugnis vom 26.12.2005). Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat bereits volljährige Kinder. Sie ist für niemanden sorgepflichtig. Sie bewohnt gemeinsam mit der erwachsenen Tochter eine Mietwohnung. Die Wohnkosten werden geteilt. Die Miete betrug im Jahr 2009 ca. € 345,--. im Oktober 2014 betrug die zuletzt aktenkundige Mietbelastung rund € 390,--. Kreditbelastungen bestehen nicht. Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft wurden nicht bezogen. Exekutionen sind nicht ersichtlich (Abfragen der belangten Behörde vom 02.06.2014, Auszug aus dem Exekutionsregister vom 08.11.2011, Auskunft des KSV1870 vom 27.10.2011). Die Beschwerdeführerin hat von November 2008 bis Oktober 2011 (36 Monate vor Antragstellung) folgendes Einkommen geltend gemacht: Für das Jahr 2008 (aliquot): Bruttoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid bei C. € 15.710, ergibt netto € 13.266,10 Für das Jahr 2009: Bruttoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid bei C. von € 7.329, 26 ergibt netto € 6.225, 76, das Arbeitslosengeld 2009 von € gesamt 3.942,-- Für das Jahr 2010 Bruttoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid bei der W. GmbH von € 12.328,14 ergibt netto € 10.471,84 weitere Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid von € 300,-- sowie das Arbeitslosengeld in Summe € 3.207,51 Für das Jahr 2011: Nettoeinkommen laut Lohnzetteln Jänner bis Oktober 2011 von € 13.266,33,-- Es liegt ein Gesamteinkommen von über € 39.000,-- für 36 Monate vor. Die anteiligen regelmäßigen Mietbelastungen betragen rund € 173,--. Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Sprachdiplom ÖSD vom 20.10.2014). Die Beschwerdeführerin hat die Staatsbürgerschaftsprüfung
G am 29.02.2012 positiv abgelegt.Die Beschwerdeführerin hat die Staatsbürgerschaftsprüfung
Paragraph 10 a, StbG am 29.02.2012 positiv abgelegt. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes, der ergänzenden Beweiserhebungen und der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung. Zur Berechnung des Nettoeinkommens der Jahre 2008 bis 2010 wurde im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin der „Brutto-Netto–Rechner“ des Bundesministeriums für Finanzen, veröffentlicht auf der Homepage des www.bmf.gv.at, ausgehend von den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden verwendet. Für das Jahr 2008 wurde das aliquote Einkommen für zwei Monate, für 2011 die ausgewiesenen Nettolöhne laut Lohnzetteln Jänner bis Oktober 2011 Eine nähere Detailberechnung war fallbezogen im Hinblick auf die vorliegende Einkommenssumme nicht erforderlich. Bei der Mietbelastung wurde vereinfachend die aktenkundige Mietvorschreibung aus Oktober 2014 in Höhe von rund € 390,-- herangezogen, welche nach Antragstellung liegt und einen Mehrbetrag gegenüber den Mietvorschreibungen 2008 bis 2011 darstellt. Die Deutschkenntnisse konnte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung persönlich unter Beweis stellen. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, B-VG Ziffer 3, erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten: „
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der geltenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt; bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Abs. 6 festgelegt werden.
Absatz 6, festgelegt werden. § 10a.
2 Z 2 NAG und1. über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;
Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,;
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.
Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.
dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder1. er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse
dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder 2. er einen Nachweis
1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch2. er einen Nachweis
Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
2 ASVG erreicht hat, oderb) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht hat, oder c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch. Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen. § 17.
ABGB, oderder Mutter
Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater
1 ABGBdem Vater
Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
G. Die Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund des mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes seit 28.03.2006 und des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des GER den Verleihungstatbestand
Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG. Sie hat die Staatsbürgerschaftsprüfung
G positiv abgelegt.Sie hat die Staatsbürgerschaftsprüfung
Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG positiv abgelegt. Erteilungshindernisse
G sind nicht hervorgekommen. Dem Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin lassen sich keine nachteiligen Vormerkungen entnehmen.Erteilungshindernisse
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen. Dem Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin lassen sich keine nachteiligen Vormerkungen entnehmen. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes
Vm. Abs. 5 StbG 1985 ist Folgendes auszuführen:Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 ist Folgendes auszuführen: Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass § 10 Abs. 5 StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22 .August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom
ASVG für eine Einzelperson maßgeblich.Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson maßgeblich. Regelmäßige Belastungen sind von den Einkünften nicht in Abzug zu bringen, da sie unter dem Wert der freien Station
3 ASVG liegen.Regelmäßige Belastungen sind von den Einkünften nicht in Abzug zu bringen, da sie unter dem Wert der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG liegen. Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen
ASVG in den (geltend gemachten) drei Jahren vor Antragstellung, November 2008 bis Oktober 2011 gesamt: € 28.104,68.Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen
Paragraph 293, ASVG in den (geltend gemachten) drei Jahren vor Antragstellung, November 2008 bis Oktober 2011 gesamt: € 28.104,68. Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen
ASVG in den in den letzten drei Jahren vor Entscheidung, Juni 2012 bis Mai 2015 gesamt: € 30.409,61. Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen
Paragraph 293, ASVG in den in den letzten drei Jahren vor Entscheidung, Juni 2012 bis Mai 2015 gesamt: € 30.409,61. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung § 10 Abs. 5 StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 gegenüber der bis dahin bestehenden Regelung grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, gegenüber der bis dahin bestehenden Regelung grundlegend geändert. In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt: „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Abs. 5 wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremdengeltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes
1 Z 7 nicht entgegensteht. „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Absatz 5, wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Absatz 5, soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremdengeltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entgegensteht. Mit dem neuen letzten Satz des Abs. 5 wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“Mit dem neuen letzten Satz des Absatz 5, wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“ Die belangte Behörde hat die Erteilungsvoraussetzungen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Dasselbe gilt
GVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren.Dasselbe gilt
Paragraph 17, VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren. Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind.Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Nicht eindeutig erscheint nach dem Wortlaut der Bestimmung und den diesbezüglich nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des § 10 Abs. 5 StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 abgestellt wird. Nicht eindeutig erscheint nach dem Wortlaut der Bestimmung und den diesbezüglich nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, abgestellt wird. Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze
ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten gleichbleibenden Einkünften vor Antragstellung und den in der Regel jährlich steigenden ziffernmäßigen Richtsätzen
Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt.Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze
Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten gleichbleibenden Einkünften vor Antragstellung und den in der Regel jährlich steigenden ziffernmäßigen Richtsätzen
Paragraph 293, ASVG. Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt. Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze noch erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des § 293 ASVG zu bestimmen.Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze noch erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu bestimmen. Diese insofern undifferenzierte Auslegung widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dem Vertrauensschutz auf eine hinreichende gesetzliche Determination von Einbürgerungsbestimmungen und der Intention des Gesetzgebers mit der zitierten Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2013 eine gewisse Erleichterung für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes für Staatsbürgerschaftswerber zu schaffen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass
G der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung den gesetzlichen Richtsätzen
ASVG aus eben diesen geltend gemachten Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass
Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung den gesetzlichen Richtsätzen
Paragraph 293, ASVG aus eben diesen geltend gemachten Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des § 10 Abs. 5 StbG, hätte jedoch diesfalls keinen konkreten Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen.Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, hätte jedoch diesfalls keinen konkreten Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien der explizite Wortlaut des § 10 Abs. 5 StbG, aber auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es für eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes im Zeitpunkt einer Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zumindest zum Antragszeitpunkt noch aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So auch die finanziell relevante persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber, wie sie sich im Personenstand, in den Sorgepflichten und in der Größe der Haushaltsgemeinschaft niederschlägt bezogen auf den Antragszeitpunkt in die Berechnung einzufließen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien der explizite Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, aber auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es für eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes im Zeitpunkt einer Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zumindest zum Antragszeitpunkt noch aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So auch die finanziell relevante persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber, wie sie sich im Personenstand, in den Sorgepflichten und in der Größe der Haushaltsgemeinschaft niederschlägt bezogen auf den Antragszeitpunkt in die Berechnung einzufließen. Bei Bezugnahme auf die geltend gemachten Einkommensmonate in sechs Jahren vor Antragstellung, hätte die belangte Behörde aber auch die nicht aktuellen und den Lebenserhaltungskosten nicht entsprechenden gesetzlichen Richtsätze von vor sechs Jahren vor Antragstellung heranzuziehen. Es ist evident, dass dem Vergleich mit jahrelang überholten Richtsätzen hinsichtlich eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes und eines auch zukünftig nicht zu erwartenden Bezuges von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften keine Aussagekraft mehr zukommen kann. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt.Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze
ASVG sowohl im geltend gemachten Zeitraum, welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt. Sie entsprechen im Übrigen auch den Richtsätzen der letzten drei Jahre vor Entscheidung.Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze
Paragraph 293, ASVG sowohl im geltend gemachten Zeitraum, welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt. Sie entsprechen im Übrigen auch den Richtsätzen der letzten drei Jahre vor Entscheidung. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit
G durch eigenes Einkommen gesichert.Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit
Paragraph 10, Absatz 5, StbG durch eigenes Einkommen gesichert.
des ukrainischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft tritt ein Erlöschen einer ukrainischen Staatsbürgerschaft ein, wenn bezüglich des Staatsbürgers der Ukraine eine Eingabe betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft bei der Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine gemacht wird, diese dem Präsidenten der Ukraine den Verlust vorschlägt und der Präsident die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine trifft (Art. 20, 22, 23 ukrStBG, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine).
, des ukrainischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft tritt ein Erlöschen einer ukrainischen Staatsbürgerschaft ein, wenn bezüglich des Staatsbürgers der Ukraine eine Eingabe betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft bei der Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine gemacht wird, diese dem Präsidenten der Ukraine den Verlust vorschlägt und der Präsident die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine trifft (Artikel 20, 22, 23, ukrStBG, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine). Somit kann eine ukrainische Staatsangehörige, welche ihren Wohnsitz im Ausland hat, auf Antrag aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführerin, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem ukrainischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Vm § 20 StbG war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern.
Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, StbG war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze
Nr. 189/1955.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze
Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.893.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.