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{'item': 'VGW-151/080/893/2015'}

Obsah (19)§ 10§ 20§ 25a§ 11a§ 10aArt 130§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 14§ 5§ 143§ 144§ 293§ 292§ 17Art 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/080/893/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. St

§ 10Abs. 1 Z. 1 Stb

G abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2015,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau H. S., vertreten durch Dr. P., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.11.2014, Zl. MA 35/IV - S 482 aus 2011,, mit dem das Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2015, zu Recht erkannt: I.Der Beschwerdeführerin, H. S., geb. Pu., geboren am ...1966 in St., Ukraine wird

§ 20Abs.

1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Republik Ukraine) nachweist.römisch eins.Der Beschwerdeführerin, H. S., geb. Pu., geboren am ...1966 in St., Ukraine wird

Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Republik Ukraine) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des mindestens zehnjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 10Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz – Stb

G, BGBl. 311/1985 in der geltenden Fassung nicht erfülle. Die belangte Behörde ging mit näherer Begründung von einer Unterbrechung des (rechtmäßigen) Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens und Ausreise aus dem Bundesgebiet im Zeitraum Jänner/Februar 2006 aus.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des mindestens zehnjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz – StbG, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der geltenden Fassung nicht erfülle. Die belangte Behörde ging mit näherer Begründung von einer Unterbrechung des (rechtmäßigen) Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens und Ausreise aus dem Bundesgebiet im Zeitraum Jänner/Februar 2006 aus. In der frist- und formgerecht bei der belangten Behörde eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 12.01.2015 machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst zum Einen geltend, dass durch den kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine im Jänner/Februar 2006 keine Unterbrechung des Aufenthaltes eingetreten sei, zum Anderen sie bereits mit Stellungnahme vom 24.10.2014 den Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erbracht habe, weshalb sie mit einem zumindest sechsjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt über einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 11aAbs. 6 Z 1 Stb

G verfüge.In der frist- und formgerecht bei der belangten Behörde eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 12.01.2015 machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst zum Einen geltend, dass durch den kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine im Jänner/Februar 2006 keine Unterbrechung des Aufenthaltes eingetreten sei, zum Anderen sie bereits mit Stellungnahme vom 24.10.2014 den Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erbracht habe, weshalb sie mit einem zumindest sechsjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt über einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG verfüge. Die Beschwerde wurde dem zuständigen Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit 23.01.2015 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien erhob Beweis durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.01.2015 und vom 26.05.2015, jeweils auch vom 27.01.2015 unter dem Namen“ G. Ga.“, die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien, vom 27.01.2015 und 26.05.2015, den Versicherungsdatenauszug vom 27.01.2015 auch unter beiden Namen, die Datenbank des AMS über den Leistungsbezug vom 27.01.2015 und 26.05.2015, Einsichtnahme in den Strafregisterauszug vom 02.02.2015, die Auskunft der LPD Wien vom 23.03.2015 bzgl. allfälliger Vormerkungen unter allen aktenkundigen, bekannten Namen der Beschwerdeführerin, die Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, die Auskunft aus dem Finanzstrafregister vom 19.02.2015, die Strafregisterauskunft vom 26.05.2015 und den Auszug aus dem IZR vom 26.05.2015 sowie Einsichtnahme in die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin. Weiteres wurde Einsicht genommen in den Akt der MA 35, Fachbereich Einwanderung (Erteilung der Aufenthaltstitel an die Beschwerdeführerin ab 2006 zu Zl: MA 35-9/...), die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Wien vom 01.04.2008, Zl. ..., in die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die BPD Wien vom 29.04.2008 sowie die Stellungnahme der BPD Wien vom 12.01.2009 an die Einwanderungsbehörde, dass gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels keine Bedenken bestehen Zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 27.05.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Rechtsvertreterin erschienen ist. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung vorab verzichtet und entsandte demnach keinen informierten Vertreter. In der mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 gab die Beschwerdeführerin in deutscher Sprache auf Befragen zu Protokoll: „Ich führe den Namen S., mein Vorname ist H.. Ich bin geboren am ...1966 in der Ukraine, St.. Mein Geburtsname ist Pu.. Den Namen Ga. G. habe ich Asylverfahren geführt, dass war der Familienname bzw. Mädchenname meiner Mutter. Den Namen E. W. habe ich nicht geführt. Ich bin das erste Mal im November 2001 eingereist. Davor habe ich in der Ukraine gelebt. Im Jahr 1999 habe ich mich kurzfristig in Polen aufgehalten. Ich war dort nur maximal 2 Wochen und bin einige Male hin und her gereist. Ich habe gewohnt nahe der polnischen Grenze und habe für die Reise nach Polen kein Visum gebraucht. Ich habe mich nicht in Ungarn aufgehalten. Ich wollte damals mit meinem Mann nach Ungarn fahren und habe dafür ein Einreisevisum benötigt, habe dieses jedoch damals nicht erhalten. Wenn ich in Ungarn war, dann nur zur Durchreise bzw. zuletzt habe ich mich nur einige Tage als Touristin dort aufgehalten. In der Slowakei war ich nur einen Tag. Es hat sich um eine Schiffsreise gehandelt. Ich wohne mit meiner Tochter in einer Mietwohnung in der M.-gasse. Die Miete zahlen wir gemeinsam. Diese war im Jahr 2009 ca. € 345,--. Derzeit beträgt die Miete rund € 390,--. Kredite habe ich keine. Ich habe außer meiner Tochter auch einen erwachsenen Sohn. Dieser lebt in Wien und hat einen eigenen Haushalt. Ich muss ihn nicht finanziell unterstützen, dass heiß ich habe keine Sorgepflichten. Zur Einkommensberechnung: Es wurden berücksichtigt die Monate Jänner bis Oktober 2011, alle Monate aus dem Jahr 2010, W. GmbH Bruttobezug € 12.328,14, netto € 10.471,84, weitere € 300,-- sowie Arbeitslosengeld € 3.207,51, alle Monate aus dem Jahre 2009, brutto € 7.329,-- (netto € 6.225,--), Arbeitslosengeld von € 3.942,-- und aus dem Jahre 2008 brutto € 15.710,-- ergibt netto € 13.266,--. Sonstige Belastungen gibt es nicht.“ Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, dass laut ukrainischen Staatsangehörigkeitsgesetz eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorgesehen und möglich ist und daher bei Erfüllung der Staatsbürgerschaftsvoraussetzungen mit einem Zusicherungsbescheid gem. § 20 Abs. 1 StbG vorgegangen wird.Paragraph 20, Absatz eins, StbG vorgegangen wird. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin ist eine am ...1966 in St., Ukraine geborene, ukrainische Staatsangehörige. Sie verfügt über eine Geburtsurkunde mit entsprechender Apostille und einen ukrainischen Reisepass gültig bis 17.03.2016. Sie hat am 24.11.2011 einen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit dem ukrainischen Staatsangehörigen V. K. verheiratet. Diese Ehe wurde am 22.07.1998 geschieden. Die Beschwerdeführerin heiratete am 15.02.2006 den österreichischen Staatsbürger A. S. und führt seither den Familiennamen „S.“. Die Ehe wurde mit Erkenntnis des Bezirksgerichts ... vom 27.08.2007, rechtskräftig am 21.09.2007 geschieden.Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit dem ukrainischen Staatsangehörigen römisch fünf. K. verheiratet. Diese Ehe wurde am 22.07.1998 geschieden. Die Beschwerdeführerin heiratete am 15.02.2006 den österreichischen Staatsbürger A. S. und führt seither den Familiennamen „S.“. Die Ehe wurde mit Erkenntnis des Bezirksgerichts ... vom 27.08.2007, rechtskräftig am 21.09.2007 geschieden. Die Beschwerdeführerin hat sich bis 2001 in der Ukraine, kurzfristig wochenweise auch im Grenzgebiet in Polen und tageweise als Touristin in der Slowakei aufgehalten, dort jedoch nie gewohnt. Die Beschwerdeführerin stellte im Jahr 2001 unter dem Namen „Ga. G.“ einen Asylantrag. Das Asylverfahren mit Beschluss vom 29.08.2006 eingestellt. Die Beschwerdeführerin ist 2006 vorübergehend aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, hat persönliche Dokumente wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsunterlagen und ein ukrainisches Führungszeugnis beschafft und ist mit einem von der Österreichischen Botschaft ausgestelltem Reisevisum erneut in das Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin wohnt seit zumindest Februar 2006 ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ein Strafverfahren ist nicht anhängig. Gegen die Beschwerdeführerin wurden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen und ist ein solches Verfahren nicht anhängig. Der Beschwerdeführerin wurden ab 28.03.2006 ohne Unterbrechung Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erteilt. Sie verfügt seit 16.12.2011 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet seit zumindest 28.03.2006 rechtmäßig und ununterbrochen aufhältig. Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung ergänzender Erhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien liegen gegen die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Vormerkungen

§ 10Abs. 1 und 2 Stb

G vor (Auskunft der LPD Wien vom 23.03.2015, des BFA vom 16.03.2015, aus der Finanzstrafkartei vom 19.02.2015, Einsicht in die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien am 26.05.2015, den Strafregisterauszug vom 26.05.2015, das Integrierte Zentrale Register vom 26.05.2015 und das ukrainische Führungszeugnis vom 26.12.2005). Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung ergänzender Erhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien liegen gegen die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Vormerkungen

Paragraph 10, Absatz eins und 2 StbG vor (Auskunft der LPD Wien vom 23.03.2015, des BFA vom 16.03.2015, aus der Finanzstrafkartei vom 19.02.2015, Einsicht in die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien am 26.05.2015, den Strafregisterauszug vom 26.05.2015, das Integrierte Zentrale Register vom 26.05.2015 und das ukrainische Führungszeugnis vom 26.12.2005). Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat bereits volljährige Kinder. Sie ist für niemanden sorgepflichtig. Sie bewohnt gemeinsam mit der erwachsenen Tochter eine Mietwohnung. Die Wohnkosten werden geteilt. Die Miete betrug im Jahr 2009 ca. € 345,--. im Oktober 2014 betrug die zuletzt aktenkundige Mietbelastung rund € 390,--. Kreditbelastungen bestehen nicht. Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft wurden nicht bezogen. Exekutionen sind nicht ersichtlich (Abfragen der belangten Behörde vom 02.06.2014, Auszug aus dem Exekutionsregister vom 08.11.2011, Auskunft des KSV1870 vom 27.10.2011). Die Beschwerdeführerin hat von November 2008 bis Oktober 2011 (36 Monate vor Antragstellung) folgendes Einkommen geltend gemacht: Für das Jahr 2008 (aliquot): Bruttoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid bei C. € 15.710, ergibt netto € 13.266,10 Für das Jahr 2009: Bruttoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid bei C. von € 7.329, 26 ergibt netto € 6.225, 76, das Arbeitslosengeld 2009 von € gesamt 3.942,-- Für das Jahr 2010 Bruttoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid bei der W. GmbH von € 12.328,14 ergibt netto € 10.471,84 weitere Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid von € 300,-- sowie das Arbeitslosengeld in Summe € 3.207,51 Für das Jahr 2011: Nettoeinkommen laut Lohnzetteln Jänner bis Oktober 2011 von € 13.266,33,-- Es liegt ein Gesamteinkommen von über € 39.000,-- für 36 Monate vor. Die anteiligen regelmäßigen Mietbelastungen betragen rund € 173,--. Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Sprachdiplom ÖSD vom 20.10.2014). Die Beschwerdeführerin hat die Staatsbürgerschaftsprüfung

§ 10aStb

G am 29.02.2012 positiv abgelegt.Die Beschwerdeführerin hat die Staatsbürgerschaftsprüfung

Paragraph 10 a, StbG am 29.02.2012 positiv abgelegt. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes, der ergänzenden Beweiserhebungen und der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung. Zur Berechnung des Nettoeinkommens der Jahre 2008 bis 2010 wurde im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin der „Brutto-Netto–Rechner“ des Bundesministeriums für Finanzen, veröffentlicht auf der Homepage des www.bmf.gv.at, ausgehend von den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden verwendet. Für das Jahr 2008 wurde das aliquote Einkommen für zwei Monate, für 2011 die ausgewiesenen Nettolöhne laut Lohnzetteln Jänner bis Oktober 2011 Eine nähere Detailberechnung war fallbezogen im Hinblick auf die vorliegende Einkommenssumme nicht erforderlich. Bei der Mietbelastung wurde vereinfachend die aktenkundige Mietvorschreibung aus Oktober 2014 in Höhe von rund € 390,-- herangezogen, welche nach Antragstellung liegt und einen Mehrbetrag gegenüber den Mietvorschreibungen 2008 bis 2011 darstellt. Die Deutschkenntnisse konnte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung persönlich unter Beweis stellen. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Art 130Abs.

1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer 3, erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der geltenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist; er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt; bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)(…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Abs. 6 festgelegt werden.

(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Absatz 6, festgelegt werden. § 10a.

(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der NachweisParagraph 10 a,
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis 1. über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 NAG und1. über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
  1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
  2. Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11 a Absatz 2, 13, 57, 58 c, sowie 59;
  3. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
  4. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
  5. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3)
(4)
(4a)….
(5)Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(5)Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
  1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
  2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
  3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(6)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
  1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
  2. Klasse

Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;

  1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
  2. Klasse

Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,;

  1. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
  2. Klasse

Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.

  1. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
  2. Klasse

Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.

(7)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
(7)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen. § 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.Paragraph 11, Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. § 11a.
(1)…Paragraph 11 a,
(1)
(6)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(6)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse

dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder1. er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse

dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder 2. er einen Nachweis

§ 10aAbs.

1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch2. er einen Nachweis

Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

  1. a)ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, odera) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des Paragraph 35, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1961,, entspricht, oder
  2. b)eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG erreicht hat, oderb) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht hat, oder c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch. Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen. § 17.

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wennParagraph 17,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143

ABGB, oderder Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGBdem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(1a)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.
(1a)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.
(2)
(3)
(4)… § 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.Paragraph 18, Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. § 19.
(1)Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Paragraph 19,
(1)Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2)Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 20.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennParagraph 20,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  4. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
  1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
  2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären …“ Rechtliche Beurteilung: Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2014 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund des mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes seit 28.03.2006 und des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des GER den Verleihungstatbestand

§ 11aAbs. 6 Z 1 Stb

G. Die Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund des mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes seit 28.03.2006 und des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des GER den Verleihungstatbestand

Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG. Sie hat die Staatsbürgerschaftsprüfung

§ 10aAbs. 5 Stb

G positiv abgelegt.Sie hat die Staatsbürgerschaftsprüfung

Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG positiv abgelegt. Erteilungshindernisse

§ 10Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 Stb

G sind nicht hervorgekommen. Dem Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin lassen sich keine nachteiligen Vormerkungen entnehmen.Erteilungshindernisse

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen. Dem Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin lassen sich keine nachteiligen Vormerkungen entnehmen. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 1 Z 7 i

Vm. Abs. 5 StbG 1985 ist Folgendes auszuführen:Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 ist Folgendes auszuführen: Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass § 10 Abs. 5 StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22 .August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2008, Zl. 2007/01/1408).Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22 .August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2008, Zl. 2007/01/1408). Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG der Richtsatz

§ 293

ASVG für eine Einzelperson maßgeblich.Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson maßgeblich. Regelmäßige Belastungen sind von den Einkünften nicht in Abzug zu bringen, da sie unter dem Wert der freien Station

§ 292Abs.

3 ASVG liegen.Regelmäßige Belastungen sind von den Einkünften nicht in Abzug zu bringen, da sie unter dem Wert der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG liegen. Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen

§ 293

ASVG in den (geltend gemachten) drei Jahren vor Antragstellung, November 2008 bis Oktober 2011 gesamt: € 28.104,68.Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen

Paragraph 293, ASVG in den (geltend gemachten) drei Jahren vor Antragstellung, November 2008 bis Oktober 2011 gesamt: € 28.104,68. Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen

§ 293

ASVG in den in den letzten drei Jahren vor Entscheidung, Juni 2012 bis Mai 2015 gesamt: € 30.409,61. Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen

Paragraph 293, ASVG in den in den letzten drei Jahren vor Entscheidung, Juni 2012 bis Mai 2015 gesamt: € 30.409,61. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung § 10 Abs. 5 StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 gegenüber der bis dahin bestehenden Regelung grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, gegenüber der bis dahin bestehenden Regelung grundlegend geändert. In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt: „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Abs. 5 wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremdengeltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs.

1 Z 7 nicht entgegensteht. „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Absatz 5, wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Absatz 5, soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremdengeltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entgegensteht. Mit dem neuen letzten Satz des Abs. 5 wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“Mit dem neuen letzten Satz des Absatz 5, wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“ Die belangte Behörde hat die Erteilungsvoraussetzungen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Dasselbe gilt

§ 17Vw

GVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren.Dasselbe gilt

Paragraph 17, VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren. Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind.Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Nicht eindeutig erscheint nach dem Wortlaut der Bestimmung und den diesbezüglich nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des § 10 Abs. 5 StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 abgestellt wird. Nicht eindeutig erscheint nach dem Wortlaut der Bestimmung und den diesbezüglich nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, abgestellt wird. Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze

§ 293

ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten gleichbleibenden Einkünften vor Antragstellung und den in der Regel jährlich steigenden ziffernmäßigen Richtsätzen

§ 293ASVG.

Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt.Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze

Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten gleichbleibenden Einkünften vor Antragstellung und den in der Regel jährlich steigenden ziffernmäßigen Richtsätzen

Paragraph 293, ASVG. Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt. Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze noch erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des § 293 ASVG zu bestimmen.Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze noch erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu bestimmen. Diese insofern undifferenzierte Auslegung widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dem Vertrauensschutz auf eine hinreichende gesetzliche Determination von Einbürgerungsbestimmungen und der Intention des Gesetzgebers mit der zitierten Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2013 eine gewisse Erleichterung für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes für Staatsbürgerschaftswerber zu schaffen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass

§ 10Abs. 5 Stb

G der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung den gesetzlichen Richtsätzen

§ 293

ASVG aus eben diesen geltend gemachten Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass

Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung den gesetzlichen Richtsätzen

Paragraph 293, ASVG aus eben diesen geltend gemachten Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des § 10 Abs. 5 StbG, hätte jedoch diesfalls keinen konkreten Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen.Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, hätte jedoch diesfalls keinen konkreten Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien der explizite Wortlaut des § 10 Abs. 5 StbG, aber auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es für eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes im Zeitpunkt einer Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zumindest zum Antragszeitpunkt noch aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So auch die finanziell relevante persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber, wie sie sich im Personenstand, in den Sorgepflichten und in der Größe der Haushaltsgemeinschaft niederschlägt bezogen auf den Antragszeitpunkt in die Berechnung einzufließen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien der explizite Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, aber auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es für eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes im Zeitpunkt einer Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zumindest zum Antragszeitpunkt noch aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So auch die finanziell relevante persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber, wie sie sich im Personenstand, in den Sorgepflichten und in der Größe der Haushaltsgemeinschaft niederschlägt bezogen auf den Antragszeitpunkt in die Berechnung einzufließen. Bei Bezugnahme auf die geltend gemachten Einkommensmonate in sechs Jahren vor Antragstellung, hätte die belangte Behörde aber auch die nicht aktuellen und den Lebenserhaltungskosten nicht entsprechenden gesetzlichen Richtsätze von vor sechs Jahren vor Antragstellung heranzuziehen. Es ist evident, dass dem Vergleich mit jahrelang überholten Richtsätzen hinsichtlich eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes und eines auch zukünftig nicht zu erwartenden Bezuges von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften keine Aussagekraft mehr zukommen kann. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt.Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze

§ 293

ASVG sowohl im geltend gemachten Zeitraum, welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt. Sie entsprechen im Übrigen auch den Richtsätzen der letzten drei Jahre vor Entscheidung.Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze

Paragraph 293, ASVG sowohl im geltend gemachten Zeitraum, welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt. Sie entsprechen im Übrigen auch den Richtsätzen der letzten drei Jahre vor Entscheidung. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit

§ 10Abs. 5 Stb

G durch eigenes Einkommen gesichert.Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit

Paragraph 10, Absatz 5, StbG durch eigenes Einkommen gesichert.

Art 18

des ukrainischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft tritt ein Erlöschen einer ukrainischen Staatsbürgerschaft ein, wenn bezüglich des Staatsbürgers der Ukraine eine Eingabe betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft bei der Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine gemacht wird, diese dem Präsidenten der Ukraine den Verlust vorschlägt und der Präsident die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine trifft (Art. 20, 22, 23 ukrStBG, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine).

Artikel 18

, des ukrainischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft tritt ein Erlöschen einer ukrainischen Staatsbürgerschaft ein, wenn bezüglich des Staatsbürgers der Ukraine eine Eingabe betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft bei der Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine gemacht wird, diese dem Präsidenten der Ukraine den Verlust vorschlägt und der Präsident die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine trifft (Artikel 20, 22, 23, ukrStBG, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine). Somit kann eine ukrainische Staatsangehörige, welche ihren Wohnsitz im Ausland hat, auf Antrag aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführerin, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem ukrainischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

§ 10Abs. 3 i

Vm § 20 StbG war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern.

Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, StbG war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze

§ 293des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze

Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.893.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.