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{'item': 'VGW-131/054/6253/2015'}

Obsah (8)§ 24§ 28§ 29§ 13§ 8§ 10§ 7§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.06.2015 GeschäftszahlVGW-131/054/6253/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ko

§ 24Abs.

4 FSG,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde der Frau G. S., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 13.03.2015, Zl. E/14370/VA/14, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung

Paragraph 24, Absatz 4, FSG, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich seines ersten und zweiten Satzes wie folgt zu lauten hat:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich seines ersten und zweiten Satzes wie folgt zu lauten hat: “

§ 24Abs.

1 und Abs. 4 letzter Satz FSG wird Ihnen die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, sohin ab 17.03.2015, bis zur Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung vom 13.08.2014, AZ. E/14370/VA/14, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zu unterziehen, entzogen.”“

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, letzter Satz FSG wird Ihnen die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, sohin ab 17.03.2015, bis zur Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung vom 13.08.2014, AZ. E/14370/VA/14, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zu unterziehen, entzogen.” II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin

§ 24Abs.

1 Z. 1 FSG die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung entzogen und gleichzeitig

§ 24Abs.

4 FSG verfügt, dass Ihr gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Bescheid vom 13.08.2014). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung entzogen und gleichzeitig

Paragraph 24, Absatz 4, FSG verfügt, dass Ihr gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Bescheid vom 13.08.2014). Es erging gleichzeitig die Aufforderung,

§ 29Abs.

3 FSG den am 08.10.1981 unter der Zahl ... von der BH F. für die Klasse B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Es erging gleichzeitig die Aufforderung,

Paragraph 29, Absatz 3, FSG den am 08.10.1981 unter der Zahl ... von der BH F. für die Klasse B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aberkannt.Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 13.08.2014

§ 24Abs.

4 FSG aufgefordert worden, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides der amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zu unterziehen. Da sie dieser rechtskräftigen Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei die Lenkberechtigung spruchgemäß zu entziehen gewesen. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 13.08.2014

Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert worden, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides der amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zu unterziehen. Da sie dieser rechtskräftigen Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei die Lenkberechtigung spruchgemäß zu entziehen gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt worden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Es lägen auch keine Gründe vor, der Beschwerde allfällige aufschiebende Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG abzuerkennen.Es lägen auch keine Gründe vor, der Beschwerde allfällige aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abzuerkennen. Im Einzelnen wurde wie folgt ausgeführt: “Voraussetzung einer zulässigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde, die Landespolizeidirektion Wien, besteht in dem Sachverhalt, dass Gefahr in Verzug vorliegt. Zur inhaltlichen Voraussetzung einer Anerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist zu bemerken, dass “Gefahr im Verzug” bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteiles für eine andere Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre (VfSlg 2100: Konovitzs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, Rn 752; uva.) Die belangte Behörde muss eine Interessensabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und dem entgegenstehenden Interesse anderer Parteien und der öffentlichen Interessen vornehmen (Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO). Dies hat die belangte Behörde in diesem Fall nicht vorgenommen. Grundlage für die Bestimmungen des FSG bzw. die hier anwendbare Bestimmung des § 24 Abs. 4 FSG 1997 iVm § 29 Abs. 3 FSG sind die Richtlinien 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.

  1. Somit liegt eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage vor. Im Anwendungsbereich des Unionsrechtes ist bei der Handhabung des § 13 VwGVG auf die Kriterien Bedacht zu nehmen, die der EuGH unter dem Titel “vorläufiger Rechtsschutz” entwickelt habe (Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rn 753). Dabei ist insbesondere das Gebot der Effektivität des Unionsrechtes zu beachten. Dies kann bedeuten, dass eine derartige Beschlussfassung auch dann zu unterlassen ist, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG an sich gegeben wären (VwGH, 7.4.1997, 96/07/0069; Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rn 753). Grundlage für die Bestimmungen des FSG bzw. die hier anwendbare Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, FSG sind die Richtlinien 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.
  2. Somit liegt eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage vor. Im Anwendungsbereich des Unionsrechtes ist bei der Handhabung des Paragraph 13, VwGVG auf die Kriterien Bedacht zu nehmen, die der EuGH unter dem Titel “vorläufiger Rechtsschutz” entwickelt habe (Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rn 753). Dabei ist insbesondere das Gebot der Effektivität des Unionsrechtes zu beachten. Dies kann bedeuten, dass eine derartige Beschlussfassung auch dann zu unterlassen ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG an sich gegeben wären (VwGH, 7.4.1997, 96/07/0069; Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rn 753). Ebenso ist die Entscheidung betreffend der Entziehung des Führerscheines verfrüht, da der Beschwerdeführerin noch das Recht einer VfGH Beschwerde zusteht, die sie in den nächsten Tagen einbringen wird.” Beantragt wurde aus den genannten Gründen, den angefochtenen Bescheid vom 13.03.2015 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde erwogen: Ad I.:Ad römisch eins.:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

§ 24Abs.

4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat. Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sog. Formalentziehung). Mit dieser Regelung wurde für das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eine lex specialis zu § 19 AVG geschaffen. Die Entziehung der Lenkberechtigung

§ 24Abs.

4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus. Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden (s. VwGH 23.05.2006, 2004/11/0230; 15.05.2007, 2006/110272 ua.).Für die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat. Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sog. Formalentziehung). Mit dieser Regelung wurde für das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eine lex specialis zu Paragraph 19, AVG geschaffen. Die Entziehung der Lenkberechtigung

Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus. Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden (s. VwGH 23.05.2006, 2004/11/0230; 15.05.2007, 2006/110272 ua.). Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde unbestritten mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 13.08.2014, GZ. E/14370/VA/14,

§ 24Abs.

4 FSG aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen. Es erging gleichzeitig der Hinweis, dass bei Nichterfüllen dieser Aufforderung die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden wird. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde unbestritten mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 13.08.2014, GZ. E/14370/VA/14,

Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen. Es erging gleichzeitig der Hinweis, dass bei Nichterfüllen dieser Aufforderung die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden wird. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 03.02.2015, GZ. 131/054/32513/2014-5,

§ 7Abs. 4 i

Vm. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und gleichzeitig einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2014

§ 31i

Vm. § 33 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 03.02.2015, GZ. 131/054/32513/2014-5,

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und gleichzeitig einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2014

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben. Der Aufforderungsbescheid vom 13.08.2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Es bestand damit die rechtskräftige Verpflichtung, sich binnen der gesetzten Frist einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin – dies ebenfalls unbestritten - bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 13.03.2015 nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, sich der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung bereits unterzogen zu haben. Mit dem Einwand in der Beschwerde betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, diese sei verfrüht, da der Beschwerdeführerin noch das Recht einer Beschwerde an den VfGH zustehe, die sie in den nächsten Tagen einbringen werde (möglicherweise zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits eingebracht hat), vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, da die Einbringung einer Beschwerde an den VfGH (bis zu einer allfälligen Behebung des angefochtenen Bescheides) an der Rechtskraft des Aufforderungsbescheides nichts ändert. Die Voraussetzungen für die („Formal“-)Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG lagen sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und liegen auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung immer noch vor. Die Voraussetzungen für die („Formal“-)Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG lagen sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und liegen auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung immer noch vor. Der Beschwerde konnte daher in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Soweit die Beschwerdeführerin auch den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid bekämpft, weil die belangte Behörde im vorliegenden Fall die gebotene Interessensabwägung nicht vorgenommen habe, so ist es zwar richtig, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid die tragenden Erwägungen, die für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, nicht angeführt hat, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erweist sich aber im vorliegenden Fall im Ergebnis als rechtmäßig.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Angesichts des Bestehens begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche (psychische) Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Wäre die Beschwerdeführerin weiter im Besitz einer Lenkberechtigung und würde am Straßenverkehr als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges trotz allfälliger gesundheitlicher Nichteignung teilnehmen, droht der Verkehrssicherheit ein gravierender Nachteil. Die bestehenden Bedenken bedürfen einer raschen Abklärung durch eine amtsärztliche Untersuchung, was durch die bescheidmäßige Entziehung der Lenkberechtigung sichergestellt werden soll. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit mit dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, sich keiner amtsärztlichen Untersuchung unterziehen zu müssen, ergibt zweifellos ein Überwiegen des ersteren. Die Entziehung der Lenkberechtigung dauert auch nur so lange an, bis sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Untersuchung unterzogen hat. Auch hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei Bedenken gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen diese für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit auszuschließen ist (s. VwGH 25.06.1996, 96/11/0128 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem KFG 1967). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher rechtens. Dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gebot der Effektivität des Unionsrechtes aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall berührt sei, war nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer eine Verletzung von aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechten durch die Entziehung der Lenkberechtigung auch nicht geltend gemacht hat. Das von ihm herangezogene höchstgerichtliche Erkenntnis betrifft den Fall der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Herstellung eines Bauloses und beantragten die Beschwerdeführer in diesem Fall ihrer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund der bevorstehenden Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der nicht fristgerechten Umsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung-RL bis zur Klärung der Anwendbarkeit dieser Richtlinie zuzuerkennen. Der VwGH hat dem Antrag – unter näherer Begründung - nicht stattgegeben. Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der spruchgemäßen Maßgabe zu bestätigen. Diese Abänderung diente der Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ausspruch derart, dass dem Besitzer einer Lenkberechtigung im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG bis zur Befolgung der Anordnung „keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf“ vom Gesetz nicht gedeckt ist (s. Grundtner/Pürstel, FSG, 4. Auflage, 2010, § 3, Anm. 5, S. 21/22).Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der spruchgemäßen Maßgabe zu bestätigen. Diese Abänderung diente der Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ausspruch derart, dass dem Besitzer einer Lenkberechtigung im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG bis zur Befolgung der Anordnung „keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf“ vom Gesetz nicht gedeckt ist (s. Grundtner/Pürstel, FSG, 4. Auflage, 2010, Paragraph 3,, Anmerkung 5, S. 21/22). Ad II.:Ad römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis auch angeführten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis auch angeführten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.054.6253.2015

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