RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/2732/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn J. S., Wien, V.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 13.1.2015, Zahl A2/8441/15, mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes angeordnet wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn J. S., Wien, römisch fünf.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 13.1.2015, Zahl A2/8441/15, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes angeordnet wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand:
- Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen den Rechtsmittelwerber einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Hinsichtlich des am 07.01.2015 um 11.50 Uhr in Wien, K.-gasse, in dem von Herrn T. betriebenen Lokal „M.", durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes:„Hinsichtlich des am 07.01.2015 um 11.50 Uhr in Wien, K.-gasse, in dem von Herrn T. betriebenen Lokal „M.", durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes:
- Marke/Typ: M., Seriennummer: 085... sowie Gehäuseschlüssel STS, 2 Kassaladenschlüssel und 1 Chipkarte wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen (zumindest von 01.01.2015 bis 07.01.2015) und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen (zumindest von 01.01.2015 bis 07.01.2015) und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wird. Bei dem Glücksspielgerät handelt es sich um ein Gerät mit Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtung, auf dem jeweils mehrere Spiele, darunter insbesondere sogenannte virtuelle Walzensimulationsspiele wie "H." (bei diesem Testspiel durch die kontrollierenden Finanzbeamten lag der Mindesteinsatz bei € 0,30, der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 20,00 + 13 SG und der Höchsteinsatz bei € 1,50 sowie der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 20,00 + 73 SG) mit unterschiedlichen Einsatzhöhen, gespielt werden können. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Start-Taste keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.“Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen.“
- Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.2.2015, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Es werden die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unvollständigen Sachverhaltsermittlung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. 2.
- Begründend wird zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass • der Beschlagnahmebescheid aus mehreren Gründen unionsrechtswidrig sei • daher weder ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliege, noch • ein fortgesetzter Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG.• ein fortgesetzter Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG. Zur Untermauerung der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit (des nicht vorliegenden Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes) wurde im Wesentlichen auf Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verwiesen, in denen die Feststellung getroffen worden sei, dass das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolge, sodass in Beachtung der Judikatur des EuGH das „derzeit bestehende Glücksspielmonopolsystem in Verbindung mit seinem strikten Sanktionssystem insgesamt unverhältnismäßig“ sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nur u.a. deswegen aufgehoben, weil das Gericht es unterlassen habe, „Feststellungen zu treffen, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass durch anzuwendende Bestimmungen des GspG vorgenommene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt seien.“ Nach unionsrechtlichen Grundsätzen gelte die Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt, solange kein Sachverhalt vorliege, der eine Ein- bzw. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Allgemeininteresse rechtfertige. Bereits das im GspG normierte Glückspielmonopol stelle die Ausnahme zur Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV dar.Bereits das im GspG normierte Glückspielmonopol stelle die Ausnahme zur Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV dar. In Wahrung des Amtswegigkeitsgrundsatzes wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Rechtfertigung des österreichischen Glücksspielmonopoles als Ausnahme zur Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 66 AEUV ergeben hätte. Solche Feststellungen habe die Behörde nicht getroffen. Es gehe nicht um den Nachweis der Unionsrechtswidrigkeit durch den Betroffenen, sondern um den von den Behörden bzw. Gerichten zu erbringenden Nachweis der Unionsrechtskonformität.In Wahrung des Amtswegigkeitsgrundsatzes wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Rechtfertigung des österreichischen Glücksspielmonopoles als Ausnahme zur Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 66, AEUV ergeben hätte. Solche Feststellungen habe die Behörde nicht getroffen. Es gehe nicht um den Nachweis der Unionsrechtswidrigkeit durch den Betroffenen, sondern um den von den Behörden bzw. Gerichten zu erbringenden Nachweis der Unionsrechtskonformität. Folglich bedürfe eine rechtmäßige Beschlagnahme von Glücksspielapparaten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. A GSpG der Feststellung eines Sachverhalts durch die Behörde, aus dem sich die Rechtmäßigkeit bzw. Unionsrechtskonformität des (die unionsrechtlichen Grundfreiheiten prinzipiell ein/beschränkenden) nationalen Glücksspielmonopols ergibt. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keinerlei Sachverhalt festgestellt habe, wonach das österreichische Glücksspielmonopol tatsächlich die vom EuGH vorgegebenen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt, sei der gegenständliche Bescheid (unions)rechtswidrig. Folglich bedürfe eine rechtmäßige Beschlagnahme von Glücksspielapparaten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, lit. A GSpG der Feststellung eines Sachverhalts durch die Behörde, aus dem sich die Rechtmäßigkeit bzw. Unionsrechtskonformität des (die unionsrechtlichen Grundfreiheiten prinzipiell ein/beschränkenden) nationalen Glücksspielmonopols ergibt. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keinerlei Sachverhalt festgestellt habe, wonach das österreichische Glücksspielmonopol tatsächlich die vom EuGH vorgegebenen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt, sei der gegenständliche Bescheid (unions)rechtswidrig. Diese unionsrechtlichen Vorgaben seien trotz Vorliegens eines reinen Inlandssachverhaltes schon nach der Judikatur des EuGH „natürlich“ zu beachten; ansonsten müsse ein Fall verfassungswidriger Inländerdiskriminierung angenommen werden. 2.
- Zur Untermauerung des Vorbringens, es liege kein fortgesetzter Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG vor, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine rechtskräftige Konzession der MA 36 vom 31.1.2007, M36/36..., zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates am Standort M., K.-gasse, Wien, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides, sohin bis Ende Februar 2017, verfüge.2.
- Zur Untermauerung des Vorbringens, es liege kein fortgesetzter Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vor, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine rechtskräftige Konzession der MA 36 vom 31.1.2007, M36/36..., zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates am Standort M., K.-gasse, Wien, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides, sohin bis Ende Februar 2017, verfüge. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der MA 36 vom 31.1.2007, M36/36..., sei der Beschwerdeführer zum Betrieb des gegenständlichen Glücksspielapparats berechtigt. Diesen Bescheid habe die MA 36 auf Basis der §§ 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes erlassen. Das Wiener Veranstaltungsgesetz selbst enthalte aktuell keinerlei Bestimmungen, wonach bereits erteilte Konzessionen nach Ablauf irgendeiner Übergangszeit automatisch auslaufen würden. Durch Streichung des Begriffs „Münzgewinnspielapparate" insbesondere aus den §§ 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes habe der Wiener Landesgesetzgeber zwar dafür gesorgt, das mit Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit 1.1.2015 keine Neuerteilung von Konzessionen zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten mehr möglich sei, dass zuvor erteilte Konzessionen, deren Laufdauer auch über den 31.12.2014 hinausgehen, mit 1.1.2015 nicht mehr gelten sollten, sei dem Wiener Veranstaltungsgesetz jedoch an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang jedoch auf die in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG normierte Übergangszeit bis zum 31.12.2014 berufe, stütze sich die belangte Behörde auf ein Bundesgesetz. Aufgrund der strikten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sei es jedoch nicht zulässig, eine landesrechtliche Kompetenz durch bundesgesetzliche Vorgaben einzuschränken. Wenn eine Sachmaterie daher dem Landesgesetzgeber zugeordnet sei, stehe es dem Bundesgesetzgeber nicht zu, diese Sachmaterie im Nachhinein auf eigenes Betreiben zu regeln bzw. gar einzuschränken.Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der MA 36 vom 31.1.2007, M36/36..., sei der Beschwerdeführer zum Betrieb des gegenständlichen Glücksspielapparats berechtigt. Diesen Bescheid habe die MA 36 auf Basis der Paragraphen 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes erlassen. Das Wiener Veranstaltungsgesetz selbst enthalte aktuell keinerlei Bestimmungen, wonach bereits erteilte Konzessionen nach Ablauf irgendeiner Übergangszeit automatisch auslaufen würden. Durch Streichung des Begriffs „Münzgewinnspielapparate" insbesondere aus den Paragraphen 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes habe der Wiener Landesgesetzgeber zwar dafür gesorgt, das mit Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit 1.1.2015 keine Neuerteilung von Konzessionen zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten mehr möglich sei, dass zuvor erteilte Konzessionen, deren Laufdauer auch über den 31.12.2014 hinausgehen, mit 1.1.2015 nicht mehr gelten sollten, sei dem Wiener Veranstaltungsgesetz jedoch an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang jedoch auf die in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG normierte Übergangszeit bis zum 31.12.2014 berufe, stütze sich die belangte Behörde auf ein Bundesgesetz. Aufgrund der strikten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sei es jedoch nicht zulässig, eine landesrechtliche Kompetenz durch bundesgesetzliche Vorgaben einzuschränken. Wenn eine Sachmaterie daher dem Landesgesetzgeber zugeordnet sei, stehe es dem Bundesgesetzgeber nicht zu, diese Sachmaterie im Nachhinein auf eigenes Betreiben zu regeln bzw. gar einzuschränken. Die Richtigkeit der vorstehenden Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich auch vom verfassungsrechtlichen Standpunkt: Nach der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG fielen alle Angelegenheiten, für die keine andere Regelung getroffen werde, in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder. Art. 10 Abs. 2 Z 4 B-VG ordne das Monopolwesen (und somit auch das Glücksspielmonopol) in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu. Sofern der Bundesgesetzgeber jedoch eine Tätigkeit ausdrücklich von ihrer Unterstellung unter ein Monopol ausnehme, unterliege diese Tätigkeit dann natürlich nicht mehr dem Kompetenztatbestand „Monopolwesen". Sofern sich für eine solche Tätigkeit aus dem B-VG auch sonst kein Kompetenztalbestand zugunsten des Bundes ableiten lasse, falle eine solche Tätigkeit sodann zwingend in die Landeskompetenz.Die Richtigkeit der vorstehenden Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich auch vom verfassungsrechtlichen Standpunkt: Nach der Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, B-VG fielen alle Angelegenheiten, für die keine andere Regelung getroffen werde, in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder. Artikel 10, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG ordne das Monopolwesen (und somit auch das Glücksspielmonopol) in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu. Sofern der Bundesgesetzgeber jedoch eine Tätigkeit ausdrücklich von ihrer Unterstellung unter ein Monopol ausnehme, unterliege diese Tätigkeit dann natürlich nicht mehr dem Kompetenztatbestand „Monopolwesen". Sofern sich für eine solche Tätigkeit aus dem B-VG auch sonst kein Kompetenztalbestand zugunsten des Bundes ableiten lasse, falle eine solche Tätigkeit sodann zwingend in die Landeskompetenz. Angewendet auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeute dies: § 4 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2010/73 habe bestimmte Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Mit dieser Festlegung der Bundesgesetzgeber allerdings auch die Kompetenz hinsichtlich dieser Ausspielungen mit Glücksspielautomaten „verlor(en)", da das B-VG schlicht keine Kompetenz in Glücksspielangelegenheiten zugunsten des Bundes kenne, weswegen sodann die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG zugunsten der Länder zur Anwendung komme. Wenn sodann in weiterer Folge (unter anderem) das Land Wien durch entsprechende Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes den Betrieb jener Glücksspielautomaten in Wien prinzipiell erlaubte, obliege es aufgrund der gegebenen Landeskompetenz auch ausschließlich dem Land Wien, diese Erlaubnis auch wieder aufzuheben bzw. einzuschränken.Angewendet auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeute dies: Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins 2010/73 habe bestimmte Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Mit dieser Festlegung der Bundesgesetzgeber allerdings auch die Kompetenz hinsichtlich dieser Ausspielungen mit Glücksspielautomaten „verlor(en)", da das B-VG schlicht keine Kompetenz in Glücksspielangelegenheiten zugunsten des Bundes kenne, weswegen sodann die Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, B-VG zugunsten der Länder zur Anwendung komme. Wenn sodann in weiterer Folge (unter anderem) das Land Wien durch entsprechende Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes den Betrieb jener Glücksspielautomaten in Wien prinzipiell erlaubte, obliege es aufgrund der gegebenen Landeskompetenz auch ausschließlich dem Land Wien, diese Erlaubnis auch wieder aufzuheben bzw. einzuschränken. Wenn der Bundesgesetzgeber dennoch durch Aufnahme des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Rahmen der GSpG-Novelle BGBl. I 2010/73 in die Laufdauer der (unter anderem) aufgrund des Wiener Veranstaltungsgesetzes erteilten Bewilligungen eingreife, nehme der Bundesgesetzgeber eine Regelungskompetenz für einen Bereich in Anspruch, wo ihm gar keine Kompetenz; (mehr) zustehe. § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG wäre, wenn man ihm einen Inhalt unterstellte, wonach er rechtskräftige und aufrechte landesgesetzliche Bewilligungen beeinflussen könnte, verfassungswidrig, weil der Bund nicht zur Regelung jener glücksspielrechtlichen Bereiche berechtigt sei, die nicht dem Glücksspielmonopol unterlägen. Bei verfassungskonformer Auslegung des GSpG komme daher eine Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielapparats aufgrund konzessionslosen Betriebs eines Glücksspielgeräts nicht in Betracht. Die dennoch bescheidmäßig verhängte (vorläufige) Beschlagnahme behafte diesen Bescheid mit Verfassungswidrigkeit. Wenn der Bundesgesetzgeber dennoch durch Aufnahme des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG im Rahmen der GSpG-Novelle BGBl. römisch eins 2010/73 in die Laufdauer der (unter anderem) aufgrund des Wiener Veranstaltungsgesetzes erteilten Bewilligungen eingreife, nehme der Bundesgesetzgeber eine Regelungskompetenz für einen Bereich in Anspruch, wo ihm gar keine Kompetenz; (mehr) zustehe. Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG wäre, wenn man ihm einen Inhalt unterstellte, wonach er rechtskräftige und aufrechte landesgesetzliche Bewilligungen beeinflussen könnte, verfassungswidrig, weil der Bund nicht zur Regelung jener glücksspielrechtlichen Bereiche berechtigt sei, die nicht dem Glücksspielmonopol unterlägen. Bei verfassungskonformer Auslegung des GSpG komme daher eine Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielapparats aufgrund konzessionslosen Betriebs eines Glücksspielgeräts nicht in Betracht. Die dennoch bescheidmäßig verhängte (vorläufige) Beschlagnahme behafte diesen Bescheid mit Verfassungswidrigkeit. 2.
- Begründend wurde zum Beschwerdegrund der unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gar nicht ausführe, dass im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme ein (behaupteter) Eingriff vorgelegen habe. Ausgehend davon werde bestritten, dass ein Höchsteinsatz von € 1,50,-- möglich gewesen sei. Der verfahrensgegenständliche Glücksspielapparat sei in die Liste des Wiener Spielapparatebeirats vom 11.12.2014 eingetragen. Der Apparat habe den Vorgaben des Wiener Veranstaltungsgesetzes idF bis zum 31.12.2014 entsprochen. Es sei lediglich ein solcher Höchsteinsatz möglich gewesen, der den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe.2.
- Begründend wurde zum Beschwerdegrund der unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gar nicht ausführe, dass im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme ein (behaupteter) Eingriff vorgelegen habe. Ausgehend davon werde bestritten, dass ein Höchsteinsatz von € 1,50,-- möglich gewesen sei. Der verfahrensgegenständliche Glücksspielapparat sei in die Liste des Wiener Spielapparatebeirats vom 11.12.2014 eingetragen. Der Apparat habe den Vorgaben des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der Fassung bis zum 31.12.2014 entsprochen. Es sei lediglich ein solcher Höchsteinsatz möglich gewesen, der den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Das im Beschwerdeweg angerufene Gericht werde daher zu prüfen haben, ob der von der belangten Behörde behauptete und vom Beschwerdeführer bestrittene Höchsteinsatz von € 1,50 pro Spiel möglich sei oder nicht. Im gegebenen Zusammenhang werde eine Bespielung des verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparates im Wege eines Ortsaugenscheines sowie die Einvernahme eines Zeugen sowie des Beschwerdeführers beantragt. 2.
- Begründend wurde zum Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme sowie des dieser vorangehenden Testspieles nicht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es sei somit dessen Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Beschwerdeverfahren: 3.
- Im Hinblick auf dieses Vorbringen und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 12.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie den Vertretern der belangten Behörde bzw. der Abgabenbehörde die Zeugen C., B. und T. erschienen sind. 3.
- Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung Vorschreibungen der Magistratsabteilung 6 über Vergnügungssteuer vorgelegt und dazu ausgeführt, aus diesen Urkunden gehe hervor, dass selbst für das Jahr 2015 Steuern für die beschlagnahmten Geräte vorgeschrieben worden seien. Vom Vertreter der Abgabenbehörde wurde dazu ausgeführt, dass die Besteuerung, so lange das Gerät betriebsbereit aufgestellt gewesen wäre, zu Recht erfolgt sei. Im Übrigen habe dieser Umstand für das Beschlagnahmeverfahren keine Relevanz. 3.
- Zeugenaussagen: B.: „Ich war bei der Kontrolle am 7.1.2015 Einsatzleiter. Ich habe daher den Einsatz koordiniert und die Aufnahme der Niederschrift mit dem Lokalinhaber durchgeführt. Ich habe wahrgenommen, dass der betreffende Automat vom Stromnetz getrennt war, das heißt, der Stecker war gezogen. Auf dem Gerät befand sich ein Schild mit dem Hinweis „Außer Betrieb“. Beim Testspiel selbst habe ich nicht zugesehen. Erst als die Gerätebuchhaltung aufgerufen wurde, habe ich mich zu den Testspielern begeben und in das Display des Gerätes gesehen. Das GSpG 26 wurde glaublich von Herrn C. ausgefüllt. Die Anzeige wurde ebenfalls von Herrn C. formuliert. Die im Akt einliegende Automatenabrechnung wurde uns von Herrn T. vorgelegt. Aus der Gerätebuchhaltung war für mich erkennbar, dass am Gerät nach dem
- Jänner 2015 noch gespielt wurde. Das ist an den Datumsangaben, etwa auf dem Foto AS 30, ersichtlich. Die Niederschrift mit Herrn T. wurde von mir aufgenommen. Herr T. zeigte sich durchaus auskunftswillig. Er hat auch die Konzession vorgelegt und auch die Vergnügungssteueranmeldung. Bezüglich der Angaben zur Aufstelldauer des Gerätes müsste ich auf die Niederschrift verweisen. Mir ist erinnerlich, dass das Gerät dort schon sehr lange gestanden hat. Bezüglich der Auszahlung teilte er mit, dass geringe Gewinne aus der Kellnerbrieftasche sofort beglichen [wurden], bei größeren Beträgen würde er dann den Aufsteller anrufen, der dann die Auszahlung selbst vornimmt. Er sagte glaublich auch, dass der Aufsteller oder ein Angestellter von diesem die Entleerung der Gerätekassa vornimmt. T.: Ich möchte aussagen. Ich bin seit 2012 Pächter des „M.“. Das Gerät hat sich schon im Lokal befunden, als ich es gepachtet habe. Am Gerät konnte man während der ganzen Zeit spielen. Um die Buchhaltung kümmert sich Herr S. selbst. Jedes Monatsende ist abgerechnet worden. Ich habe Herrn S. diesbezüglich vertraut. Ich habe Herrn S. gefragt was ab 2015 passieren würde, weil die Konzession bis 2017 läuft. Herr S. sagte mir, wir könnten den Apparat auch im Jänner weiterlaufen lassen, weil bereits Vergnügungssteuer bezahlt worden sei. Am
- Jänner 2015 war der Apparat daher in Betrieb. Am 2.1.2015 habe ich das Gerät ausgeschaltet, weil ich im Radio hörte, dass man keinen Automaten mehr aufstellen darf. Ich habe einen Zettel mit der Aufschrift „Außer Betrieb“ angeheftet und meinen Angestellten gesagt, dass man das Gerät nicht mehr einschalten soll. Das Gerät war daher seit 2.1.2015 nicht mehr in Betrieb. Ich habe Herrn S. selbst davon nicht informiert, sondern einen Bekannten von ihm. Mir wurde nicht gesagt, dass ich das Gerät wieder einschalten solle. Ich hätte das auch nicht gemacht. Um die Auszahlung der Gewinne kümmert sich die Kellnerin. Im Jänner wurde, glaublich noch etwas ausgezahlt. Es kann sein, dass am 2.1.2015 noch Geld ausgezahlt wurde. Nach Vorhalt AS 30: um die Beträge hat sich die Kellnerin gekümmert. Ich habe manchmal selbst mit dem Gerät gespielt. Was die Abkürzung „SG“ bedeutet, weiß ich nicht. Ein Gast sagte, dass es sich um einen Sondergewinn oder Supergewinn handelt. Ob ich etwas gewonnen habe, das weiß ich jetzt nicht mehr, vielleicht 10,-- Euro vielleicht maximal 100,-- Euro. Ich habe vielleicht 10,-- Euro Einsatz ins Gerät gegeben und bei den einzelnen Spielen mit 40 Cent oder 50 Cent gespielt. Manchmal habe ich auch mit einem Betrag von 1,-- Euro ein Spiel gespielt, aber sicherlich nicht mehr. Im Lokal ist nur noch ein weiterer Raum, der für die Verwahrung des Gerätes keinen Platz geboten hätte. Außerdem befinden sich dort Stufen. Ich konnte das Gerät nicht aus dem Lokal entfernen, weil es mir nicht gehörte. Dass ich mehr hätte nun müssen, als nur den Stecker ziehen, war mir nicht bewusst. Ich habe ausdrücklich die Anweisung erteilt, dass man das Gerät nicht mehr in Betrieb nehmen darf.“ Der Beschwerdeführer führte zur Erläuterung dieser Aussage aus, dass zum Zwecke der Abrechnung jeder Lokalbetreiber über einen Buchhaltungsschlüssel verfüge. Hier sei die Vereinbarung mit dem Lokalbetreiber so gewesen, dass 50% des Nettoerlöses zwischen ihm und dem Lokalbetreiber geteilt worden seien. Richtige Verluste seien über längere Zeiträume nie zu verzeichnen gewesen, tatsächliche Verluste seien abrechnungsweise über mehrere Monate hinweg kompensiert worden. C.: „Ich war Testspieler im „M.“. Ich habe vor diesem Fall schon 5-10 derartige Kontrollen gemacht und eine entsprechende Ausbildung erhalten. Beim bespielten Gerät hat es sich um ein typisches Walzenspielgerät ohne irgendwelche Besonderheiten gehandelt. Die Bedienung des Gerätes war mir daher vertraut. Das Gerät wurde ohne Anschluss an das Stromnetz und einer Tafel „Außer Betrieb“ vorgefunden. Ich war gemeinsam mit Kollegen St. Testspieler, das heißt, ich habe das Gerät bespielt und her St. hat sich dazu Notizen gemacht. Wer das GSpG 26 ausgefüllt hat, weiß ich nicht mehr. Nach Vorhalt AS 5: das Formular dürfte von Herr St. ausgefüllt worden sein. Für das Testspiel wurde das Gerät mit dem Stromnetz verbunden und eingeschaltet. Nach zwei Minuten war das Gerät betriebsbereit. Auf dem Display wurden die angebotenen Walzenspiele angezeigt. Ich entschied mich für das Spiel „H.“. Die einzelnen Schritte des Testspieles wurden fotografisch festgehalten. Am Schluss wurde die Gerätebuchhaltung eingesehen. Es wurde zunächst glaublich5,-- Euro in den Banknoteneinzug gegeben. Am Display wurde der Credit ausgewiesen. Zunächst wurde mit dem Mindesteinsatz, glaublich 30 Cent, gespielt, und es wurde sogar glaublich ein Gewinn erzielt. Entsprechend wurde der ausgewiesene Gewinn durch Drücken der Starttaste auf denen vorhandenen Credit aufgebucht. Danach wurde glaublich nochmals mit dem Mindesteinsatz gespielt. Durch weiteres Drücken einer Taste konnte der Einsatz für das Spiel erhöht werden. Es wurde dadurch ein möglicher höherer Einsatz von 1,50 Euro ermittelt. Bezüglich des korrespondierenden Höchstgewinnes muss ich auf die Angaben in der Anzeige verweisen. Es wurde gar nicht versucht den möglichen Höchsteinsatz zu ermitteln, sondern wurde mit den 1,50 Euro gespielt. Auch dieses wurde ausgelöst und erzielte glaublich keinen Gewinn. Der Walzenlauf selbst dauert zwischen 1 oder 2 Sekunden. Durch betätigen verschiedener Tasten versucht ich den Walzenlauf einzufrieren, das war aber nicht möglich. Bezüglich der Supergames erhielt ich die Auskunft, dass 1 Supergame entweder 1, 10 oder 100 Euro beträgt. In der Vergangenheit habe ich schon Gewinne mit so genannten Supergames erzielt. Ich kann mich aber diesbezüglich an nichts Näheres erinnern. Über Vorhalt AS 50: die Angaben auf dem Display kann ich jetzt nicht erläutern. Es wurde auch die Gamehistory fotografiert. AS 74 dokumentiert den Credit und den Mindesteinsatz. Am Display oben mittig den dazu gehörigen Gewinn. AS 75 dokumentiert die Situation nach Auslösen des Spiels mit dem Mindesteinsatz. Es wurden 60 Cent gewonnen. AS 76 dokumentiert den zum Kredit gebuchten Gewinn. AS 77 dokumentiert einen neuerlichen Gewinn von EUR 1,
- Zu AS 80-82: es wurde mehrmals die Starttaste gedrückt, worauf Kredit abgebucht wurde. Nach Abzug des verspielten Betrages von 1,50 Euro gab es eine Veränderung des Bildes. Dies zeigt, dass zunächst ein Einsatz von 1,50 Euro ermittelt wurde und erst nach Auslösung dieses Spieles der Walzenlauf simuliert wurde. Nach Einsichtnahme des BfV in die Fotodokumentation bringt der BfV vor, dass die Seiten 79-82 ebenfalls nur Spiele von 50 Cent dokumentieren. Der Zeuge sagte dazu aus: bei der Abbuchung der 50 Cent wurde kein Spiel ausgelöst, was an den unveränderten Symbolen am Bildschirm erkennbar ist. Erst nach dreimaligem Drücken der Taste und Buchung eines Einsatzes von somit 1,50 Euro wurde das Spiel tatsächlich ausgelöst, was am veränderten Walzenstand erkennbar ist. Das Gerät war sofort nach der Verbindung mit dem Stromnetz betriebsbereit. Es war nicht nötig einen Code oder ein Passwort einzugeben. Der Gewinn wird im Automat verblieben sein. Ich ließ ihn mir nicht auszahlen.“ 3.
- Vorbringen des Beschwerdeführers: „Ich hatte mit Jahresbeginn insgesamt 5 Automatenkonzessionen über 6 gemeldete Apparate. Die Geräte standen ursprünglich im Eigentum der A. und waren von mir zur Aufstellung angemietet. A. wollte mit der Wiener Situation nichts mehr zu tun haben, daher habe ich die Geräte im Dezember 2014 gekauft. Ich bin daher Eigentümer seit Ende 2014 gewesen. Nach erfolgter Beschlagnahme hat die A. die Geräte, außer den beschlagnahmten, zurückgenommen. Ich habe im Jahr 2015 nur diese zwei Geräte zu Testzwecken weiter in Betrieb gehalten, dies vor dem Hintergrund, das N. öffentlich erklärt hat, ihre Geräte in Wien weiter spielbereit zu halten. Bei den Automaten hat es sich um A. ... gehandelt. A. hat mir bestätigt, dass ich diese Geräte vor dem Jahr 2015 erlaubterweise aufstellen darf. Ich habe an den Geräten keinerlei Änderungen vorgenommen, nachdem ich sie gekauft habe. Die Angaben der Zeugen F. und T. zur Auszahlung, entsprechen den Tatsachen. Bei den Anmeldungen zur Vergnügungssteuer bin ich auch bei den gemieteten Apparaten als Eigentümer aufgeschienen, dies um die Angelegenheit mit den Behörden für mich zu vereinfachen.“ 3.
- Schlussausführungen: In rechtlicher Hinsicht führte der Vertreter der Abgabenbehörde Folgendes aus: „(…) die im Akt einliegende Gamehistory beweist den Betrieb des Gerätes nach dem 1.1.
- rechtlich bedeutet dies einen konzessionslosen betrieb und damit die Durchführung einer verbotenen Ausspielung. Zur Spielbereitschaft [bei] einem Gerät verweise ich auf die einschlägige Judikatur des VwGH, wonach ein Gerät selbst dann spielbereit ist, wenn es vom Stromnetz getrennt ist, mit der Frontseite gegen die Wand gedreht ist und von einem Sesselkreis umstellt ist. Das bedeutet, dass jederzeit reversible Maßnahme dazu führen, dass ein Gerät nicht spielbereit ist. Zur Frage des Spielautomatenbeirates: dem Beirat kam lediglich beratende Funktion zu. (…)“ Von den Vertretern der belangten Behörde und der Abgabenbehörde wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde unter Verweis auf das schriftliche Vorbringen auf die Unvereinbarkeit des Glücksspielmonopoles mit dem Unionsrecht verwiesen und ausgeführt, dass im Verfahren keine Feststellungen getroffen worden seien, die die Zulässigkeit des Eingriffes in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnten. Vom Vertreter der Abgabenbehörde wurde daraufhin repliziert, dass der VwGH zur Frage des Unionsrechtes bereits erkannt habe, dass ein unionsrechtlicher Bezug vorhanden sein müsse. Auch eine sogenannte Inländerdiskriminierung liege dann nicht vor, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die anzuwendenden Rechtsbestimmungen auf alle Bürger in gleicher Weise anzuwenden seien. Vom Vertreter des Beschuldigten wurde zur Untermauerung seines Standpunktes zuletzt auf das Erkenntnis des OGH vom 21.10.2014, 4 Ob 145/14y, verwiesen.
- Feststellungen: Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team ...) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG haben am 7.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, K.-gasse, im dort situierten Lokal „M.“, das von Herrn T. betrieben wird, das oben im Spruch des Beschlagnahmebescheides näher bezeichnete Spielgerät in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden. Das Gerät war lediglich nicht an den Stromkreis angeschlossen und am Display mit einem Zettel mit der Aufschrift „Außer Betrieb“ versehen. Durch Anstecken des Netzkabels an eine Steckdose und Einschalten des Gerätes konnte die Betriebsbereitschaft des Gerätes sofort hergestellt werden.Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team ...) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG haben am 7.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, K.-gasse, im dort situierten Lokal „M.“, das von Herrn T. betrieben wird, das oben im Spruch des Beschlagnahmebescheides näher bezeichnete Spielgerät in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden. Das Gerät war lediglich nicht an den Stromkreis angeschlossen und am Display mit einem Zettel mit der Aufschrift „Außer Betrieb“ versehen. Durch Anstecken des Netzkabels an eine Steckdose und Einschalten des Gerätes konnte die Betriebsbereitschaft des Gerätes sofort hergestellt werden. Das Spielgerät wurde in dem Lokal bereits seit dem Jahr 2012 betriebsbereit aufgestellt und war seitdem auch aufrecht zur Vergnügungssteuer angemeldet. Eigentümer und Aufsteller des Gerätes ist Herr J. S.. Mit dem Inhaber des Lokales, Herrn T. hat der Aufsteller eine Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung aus den Spielerlösen getroffen, der zu Folge der Gewinn zu 50 % des Nettoerlöses geteilt wurde. Bei gegenständlichem Glücksspielgerät handelt es sich um einen Glücksspielautomaten mit einer Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtung. Das Gerät wurde von den Kontrollorganen nach dem Anschalten bespielt. Auf gegenständlichem Spielgerät konnten verschiedene Spiele, darunter das Walzenspiel „H.“, abgerufen werden. Dieses Spiel konnte durch Betätigung mechanischer Tasten bzw. virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl des Einsatzbetrages mittels einer „Setzen-Taste“ und Auslösung des Spiels durch eine Start-Taste oder Autostarttaste wurde das Spiel auf dem Bildschirm durch die virtuelle Darstellung laufender Walzen gestartet. Nach dem Start des Walzenspiels war es nicht mehr möglich, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Der Spieler hatte lediglich die Möglichkeit, nach Eingabe des Geldbetrages und Auswahl des Spieles zur Durchführung, den Einsatz zu wählen und sodann die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das Spiel ausgelöst wurde und das Spielende abzuwarten. Eine Einflussnahme auf den Spielablauf selbst, etwa durch Betätigung bestimmter Tasten, war dem Spieler daher nicht möglich und hing Gewinn oder Verlust des Spieleinsatzes vom Zufall ab. Diese Tatsachen wurden vor Ort durch die einschreitenden Beamten im Zuge einer probeweisen Bespielung des Gerätes ermittelt und festgehalten, wobei auch eine Fotodokumentation der einzelnen Spielschritte erstellt wurde. Der geforderte Mindesteinsatz des Spiels „H.“ betrug 0,30 EUR, der dabei in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn hat € 20,-- zuzüglich 13 Supergames betragen. Beim Testspiel wurde ein möglicher Höchsteinsatz von € 1,50 festgestellt, der dazu in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn wurde mit € 20,-- zuzüglich 13 Supergames angezeigt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag nicht vor. Das Glückspielgerät wurde gemäß § 53 Abs. 2 GSpG mitsamt eines Gehäuseschlüssels, zweier Kassenladenschlüssel sowie einer Chipkarte vorläufig beschlagnahmt. Das Glückspielgerät wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG mitsamt eines Gehäuseschlüssels, zweier Kassenladenschlüssel sowie einer Chipkarte vorläufig beschlagnahmt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit des Gerätes, sowie die Feststellung, dass bei dem beobachteten Walzenspiel Gewinn und Verlust vom Zufall abhing und eine Einflussnahme auf den Spielverlauf nicht möglich war, gründet sich grundsätzlich auf die im Akt einliegende Anzeige der Finanzpolizei vom 8.1.2015, in welcher die Durchführung der gegenständlichen Kontrolle sowie das durchgeführte Probespiel in seinen einzelnen Spielschritten dargestellt und der Spielablauf insbesondere in seinen einzelnen Schritten auch fotografisch dokumentiert wurde. Sodann lässt sich der schon aus dem Akt erschließbare Sachverhalt schlüssig mit den Ausführungen der einvernommenen Kontrollorgane, insbesondere des als Testspieler auftretenden Zeugen C. in Einklang bringen, welcher glaubwürdig angab, dass der Walzenlauf des Spieles in der Zeitspanne zwischen Auslösung des Spieles bis zum simulierten Stillstand der Walzen visuell nicht mehr gezielt erfasst werden konnte und ein Anhalten des Spiels nach Betätigung der den Start auslösenden Taste nicht mehr möglich war. Die Feststellung zu den Mindest- und Höchsteinsätzen am Gerät und den dazu in Aussicht gestellten Gewinnen gründet ebenfalls auf den Angaben in der Testspieldokumentation und jenen des Zeugen C.. Ebenso ergeben sich die sonst getroffenen Feststellungen nach der unbedenklichen Aktenlage in Zusammenhalt mit Aussagen und Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung.
- Anzuwendendes Recht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 60/1989 idgF BGBl. I Nr. 105/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1989, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, lauten wie folgt: „Glücksspiele § 1.
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Ausspielungen § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Glücksspielmonopol § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Paragraph 3, Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieParagraph 4,
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
- nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
- nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
- a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. ... Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
- in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
- in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
- Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist. ... STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGENBehörden und Verfahren§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. …
(5)Absatz 5,Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. …
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Bestimmungen§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1.Ziffer eins wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; 2.Ziffer 2 wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt; 3.Ziffer 3 wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält; 4.Ziffer 4 wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; 5.Ziffer 5 wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt; 6.Ziffer 6 wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht; 7.Ziffer 7 wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen; 8.Ziffer 8 wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt; 9.Ziffer 9 wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor; 10.Ziffer 10 wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht; 11.Ziffer 11 wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Absatz 2,Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Absatz 3,Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. … Beschlagnahmen§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1.Ziffer eins der Verdacht besteht, dass a)Litera a mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder b)Litera b durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2.Ziffer 2 fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3.Ziffer 3 fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Absatz 2,Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Absatz 4,Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Einziehung§ 54.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. …Paragraph 54,
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. … § 60 …
(25)Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:Paragraph 60, …
(25)Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am
- Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Artikel 8, RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: … 2.Ziffer 2 Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
- Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
- Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
- Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“…die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
- Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
- Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
- Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“…
- Rechtliche Erwägung: 7.
- Einleitend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht der Nachweis zu erbringen war, ob ein strafbares Verhalten nach dem Glücksspielgesetz tatsächlich vorliegt oder nicht, und auch nicht zu überprüfen war, ob letztlich eine Einziehung tatsächlich ausgesprochen werden kann. Für die Beschlagnahme der gegenständlichen Spielgeräte genügt - wenn, wie im gegenständlichen Fall der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist - der Verdacht, dass mit einem Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. 7.
- Einleitend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht der Nachweis zu erbringen war, ob ein strafbares Verhalten nach dem Glücksspielgesetz tatsächlich vorliegt oder nicht, und auch nicht zu überprüfen war, ob letztlich eine Einziehung tatsächlich ausgesprochen werden kann. Für die Beschlagnahme der gegenständlichen Spielgeräte genügt - wenn, wie im gegenständlichen Fall der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist - der Verdacht, dass mit einem Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen bestehen und besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. dazu VwGH 8.9.1988, 88/16/0093). „Verdacht“ ist also mehr als eine bloße Vermutung; es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf bestimmte Umstände geschlossen werden kann (vgl. dazu auch sinngemäß VwGH 6.12.1990, 90/16/0179).Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen bestehen und besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen vergleiche dazu VwGH 8.9.1988, 88/16/0093). „Verdacht“ ist also mehr als eine bloße Vermutung; es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf bestimmte Umstände geschlossen werden kann vergleiche , dazu auch sinngemäß VwGH 6.12.1990, 90/16/0179). Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraussetzt (vgl. VwGH,
- Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (VwGH,
- Februar 2012, Zl. 2012/17/0033). Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraussetzt vergleiche VwGH,
- Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (VwGH,
- Februar 2012, Zl. 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Rechtsmittelbehörde im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen. Daran ändern auch allfällige Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme nichts (VwGH,
- Jänner 2014, Zl. 2012/17/0586).Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Rechtsmittelbehörde im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen. Daran ändern auch allfällige Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme nichts (VwGH,
- Jänner 2014, Zl. 2012/17/0586). 7.
- Aus folgenden Gründen lag im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Gerät der begründete Verdacht auf einen fortgesetzten Verstoß gegen das Glücksspielgesetz zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme, zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor: Auf dem beschlagnahmten Glücksspielgerät konnte ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden. Das im Zuge der Kontrolle durchgeführte Probespiel hat gezeigt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei diesem Glücksspiel handelt es sich auch um eine Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da es von einem Unternehmen angeboten und unternehmerisch zugängig gemacht wurde, der Spieler am Glücksspiel nur durch Erbringung eines Einsatzes teilnehmen konnte und dem Spieler ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Auf dem beschlagnahmten Glücksspielgerät konnte ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden. Das im Zuge der Kontrolle durchgeführte Probespiel hat gezeigt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei diesem Glücksspiel handelt es sich auch um eine Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da es von einem Unternehmen angeboten und unternehmerisch zugängig gemacht wurde, der Spieler am Glücksspiel nur durch Erbringung eines Einsatzes teilnehmen konnte und dem Spieler ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Nach der mit 1.1.2015 in Geltung getretenen Rechtslage können im Bundesland Wien Landesausspielungen nach den landesgesetzlichen Bestimmungen nicht mehr erfolgen. Dies gilt auch für solche Geräte, die mit Bescheid über den 31.12.2014 hinaus konzessioniert worden sind. Nur nebenbei gesagt hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass auf dem Gerät Gewinnmöglichkeiten im Ausmaß von über 20,-- € in Aussicht gestellt wurden, nämlich in Form von als „Supergames“ dargestellten geldwerten Gegenleistungen. Das bereit gestellte Glücksspiel konnte von einer landesgesetzlichen Konzession daher nicht umfasst sein. Auch kann aus diesem Grund das Vorliegen eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 GspG ausgegangen werden. Darüber hinaus wurde im Beweisverfahren ermittelt, dass das Gerät, wie sich aus der bei der Kontrolle eingesehenen Gerätebuchhaltung ergibt, auch nach dem 31.12.2014 in Betrieb gehalten wurde. Der Umstand, dass das Gerät bei der Kontrolle vom Stromnetz getrennt und mit einem „Außer Betrieb“-Schild versehen war, steht der Annahme der Betriebsbereitschaft nicht entgegen. War es den Beamten bei der Kontrolle ohne weiteres möglich, das Gerät mit wenigen manipulativen Handgriffen in Betrieb zu setzen und zu bespielen, muss diese Annahme auch gelten, wenn interessierte Spieler Zugang zum Apparat finden wollen.Nach der mit 1.1.2015 in Geltung getretenen Rechtslage können im Bundesland Wien Landesausspielungen nach den landesgesetzlichen Bestimmungen nicht mehr erfolgen. Dies gilt auch für solche Geräte, die mit Bescheid über den 31.12.2014 hinaus konzessioniert worden sind. Nur nebenbei gesagt hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass auf dem Gerät Gewinnmöglichkeiten im Ausmaß von über 20,-- € in Aussicht gestellt wurden, nämlich in Form von als „Supergames“ dargestellten geldwerten Gegenleistungen. Das bereit gestellte Glücksspiel konnte von einer landesgesetzlichen Konzession daher nicht umfasst sein. Auch kann aus diesem Grund das Vorliegen eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des Paragraph 52, GspG ausgegangen werden. Darüber hinaus wurde im Beweisverfahren ermittelt, dass das Gerät, wie sich aus der bei der Kontrolle eingesehenen Gerätebuchhaltung ergibt, auch nach dem 31.12.2014 in Betrieb gehalten wurde. Der Umstand, dass das Gerät bei der Kontrolle vom Stromnetz getrennt und mit einem „Außer Betrieb“-Schild versehen war, steht der Annahme der Betriebsbereitschaft nicht entgegen. War es den Beamten bei der Kontrolle ohne weiteres möglich, das Gerät mit wenigen manipulativen Handgriffen in Betrieb zu setzen und zu bespielen, muss diese Annahme auch gelten, wenn interessierte Spieler Zugang zum Apparat finden wollen. Der Verdacht, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden, liegt daher jedenfalls vor und konnte im durchgeführten Ermittlungsverfahren bestätigt werden. Auf Grund des zur Vergnügungssteuer aufrecht angemeldeten - im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden und auch auf dessen Rechnung und Gefahr betriebenen und schon seit zumindest 2012 bis zum Beschlagnahmezeitpunkt in dem genannten Gastgewerbelokal betriebsbereit aufgestellten - Gerätes liegt auch der hinreichend begründete Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durch verbotene Ausspielungen nach dem 31.12.2014 fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.Der Verdacht, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden, liegt daher jedenfalls vor und konnte im durchgeführten Ermittlungsverfahren bestätigt werden. Auf Grund des zur Vergnügungssteuer aufrecht angemeldeten - im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden und auch auf dessen Rechnung und Gefahr betriebenen und schon seit zumindest 2012 bis zum Beschlagnahmezeitpunkt in dem genannten Gastgewerbelokal betriebsbereit aufgestellten - Gerätes liegt auch der hinreichend begründete Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durch verbotene Ausspielungen nach dem 31.12.2014 fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Unbestritten blieb, dass für das gegenständliche Gerät eine Konzession oder Bewilligung nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften nicht vorlag. Aus § 54 GspG ergibt sich schließlich, dass für den Fall eines Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 GspG die Einziehung vorgesehen ist. Aus Paragraph 54, GspG ergibt sich schließlich, dass für den Fall eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Paragraph 52, GspG die Einziehung vorgesehen ist. 7.
- Soweit auf den Bestand einer gültigen Konzession nach landesgesetzlichen Vorschriften verwiesen wird, ist Folgendes näher auszuführen: Nach der Übergangsregelung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG soll der Betrieb von Glücksspielautomaten nach landesgesetzlichen Bestimmungen ab dem 1.1.2015 nicht weiter zulässig sein. Zulässige Landesausspielungen ab diesem Zeitpunkt haben daher den Bestimmungen des § 5 GSpG zu entsprechen. Das Land Wien hat eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung aber nicht getroffen. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit, die potenziell vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sein könnte, nach wie vor dem Monopol iSd § 3 GspG unterliegt, es greifen die allgemeinen Regelungen des GSpG. Ausspielungen mit einem Glücksspielautomaten, hinsichtlich dessen weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz bzw. eine Konzession nach den Wiener Rechtsvorschriften vorliegt, bilden einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG soll der Betrieb von Glücksspielautomaten nach landesgesetzlichen Bestimmungen ab dem 1.1.2015 nicht weiter zulässig sein. Zulässige Landesausspielungen ab diesem Zeitpunkt haben daher den Bestimmungen des Paragraph 5, GSpG zu entsprechen. Das Land Wien hat eine an Paragraph 5, GSpG anknüpfende Regelung aber nicht getroffen. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit, die potenziell vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sein könnte, nach wie vor dem Monopol iSd Paragraph 3, GspG unterliegt, es greifen die allgemeinen Regelungen des GSpG. Ausspielungen mit einem Glücksspielautomaten, hinsichtlich dessen weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz bzw. eine Konzession nach den Wiener Rechtsvorschriften vorliegt, bilden einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes. Mit der Novelle LGBl. für WienNr. 43/2014, in Kraft getreten am 1.1.2015, hat der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes dahingehend abgeändert, als Regelungen über den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten ersatzlos gestrichen wurden. Seit Geltung dieser Novelle finden sich daher keine landesgesetzlichen Bestimmungen mehr, auf die der Betrieb derartiger Glücksspielautomaten gestützt werden könnte. Für den Betrieb solcher Automaten können keine landesrechtlichen Konzessionen mehr erwirkt werden. Zur Frage, welche Auswirkungen die neu gestaltete Rechtslage auf bestehende Konzessionen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, also solche, die vor der Novelle LGBl. Nr. 43/2014 auf Grundlage der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen mittels Bescheid erteilt wurden, wobei die Laufzeit dieser Konzessionen nach dem jeweiligen Bescheidspruch über den 1.1.2015 hinaus weisen würde, genügt – die einfachgesetzliche Ebene ansprechend - der Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Rechtkraft von Bescheiden, auf deren Grundlage zeitraumbezogene zuerkannte, Leistungen, Ansprüche oder Berechtigungen beruhen, immer nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage fortdauere. Die bindende Wirkung rechtskräftiger Bescheide findet ihre Grenze daher sowohl an maßgeblichen Änderungen der Sach- als auch der Rechtslage (vgl. nur VwGH 9.6.2010, 2006/17/0127, mwN). Mit der Novelle LGBl. für WienNr. 43 aus 2014,, in Kraft getreten am 1.1.2015, hat der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes dahingehend abgeändert, als Regelungen über den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten ersatzlos gestrichen wurden. Seit Geltung dieser Novelle finden sich daher keine landesgesetzlichen Bestimmungen mehr, auf die der Betrieb derartiger Glücksspielautomaten gestützt werden könnte. Für den Betrieb solcher Automaten können keine landesrechtlichen Konzessionen mehr erwirkt werden. Zur Frage, welche Auswirkungen die neu gestaltete Rechtslage auf bestehende Konzessionen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, also solche, die vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014, auf Grundlage der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen mittels Bescheid erteilt wurden, wobei die Laufzeit dieser Konzessionen nach dem jeweiligen Bescheidspruch über den 1.1.2015 hinaus weisen würde, genügt – die einfachgesetzliche Ebene ansprechend - der Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Rechtkraft von Bescheiden, auf deren Grundlage zeitraumbezogene zuerkannte, Leistungen, Ansprüche oder Berechtigungen beruhen, immer nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage fortdauere. Die bindende Wirkung rechtskräftiger Bescheide findet ihre Grenze daher sowohl an maßgeblichen Änderungen der Sach- als auch der Rechtslage vergleiche nur VwGH 9.6.2010, 2006/17/0127, mwN). Eine solche maßgebliche Änderung der Rechtslage liegt in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall eindeutig vor, insoweit der Wiener Landesgesetzgeber eindeutig zu verstehen gegeben hat, von der bundesgesetzlich eingeräumten Ermächtigung, das sogenannte „kleine Glücksspiel“ im Rahmen der nunmehr geltenden Regelungen über Landesausspielungen, keinen Gebrauch machen zu wollen (vgl. die entsprechende ausdrückliche Klarstellung in der Begründung des der Novelle zu Grunde liegenden Initiativantrages). Hätte der Landesgesetzgeber für, in der bereinigten Rechtslage keine Deckung mehr findende „Altfälle“ anderes normieren wollen, muss angenommen werden, dass entsprechende Übergangsregelungen getroffen worden wären, was gegenständlich ebenfalls nicht der Fall ist. Damit findet die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, die ihm erteilte Konzession müsse bis zum vorgesehenen Ablauftermin gelten, in der einfachgesetzlichen Rechtslage des Wiener Landesrechts keine Deckung. Eine solche maßgebliche Änderung der Rechtslage liegt in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall eindeutig vor, insoweit der Wiener Landesgesetzgeber eindeutig zu verstehen gegeben hat, von der bundesgesetzlich eingeräumten Ermächtigung, das sogenannte „kleine Glücksspiel“ im Rahmen der nunmehr geltenden Regelungen über Landesausspielungen, keinen Gebrauch machen zu wollen vergleiche die entsprechende ausdrückliche Klarstellung in der Begründung des der Novelle zu Grunde liegenden Initiativantrages). Hätte der Landesgesetzgeber für, in der bereinigten Rechtslage keine Deckung mehr findende „Altfälle“ anderes normieren wollen, muss angenommen werden, dass entsprechende Übergangsregelungen getroffen worden wären, was gegenständlich ebenfalls nicht der Fall ist. Damit findet die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, die ihm erteilte Konzession müsse bis zum vorgesehenen Ablauftermin gelten, in der einfachgesetzlichen Rechtslage des Wiener Landesrechts keine Deckung. Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.3.2015, G205/2014, ist überdies klargestellt, dass die vom Glückspielgesetzgeber gewählte Vorgangsweise auf verfassungsrechtlicher Ebene, sohin die in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG normierte Übergangsfrist bzw. der insoweit bewirkte Eingriff des Gesetzgebers in rechtskräftige Bewilligungen, nicht zu beanstanden ist. Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.3.2015, G205/2014, ist überdies klargestellt, dass die vom Glückspielgesetzgeber gewählte Vorgangsweise auf verfassungsrechtlicher Ebene, sohin die in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG normierte Übergangsfrist bzw. der insoweit bewirkte Eingriff des Gesetzgebers in rechtskräftige Bewilligungen, nicht zu beanstanden ist. Zusammengefasst stand fest, dass sowohl zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme, der Erlassung des Bescheides und auch des gegenständlichen Erkenntnisses der begründete Verdacht vorlag, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durch Veranstaltung bzw. unternehmerischer Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde und daher dieses Glücksspielgerät dem Verfall bzw. der Einziehung unterliegt.Zusammengefasst stand fest, dass sowohl zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme, der Erlassung des Bescheides und auch des gegenständlichen Erkenntnisses der begründete Verdacht vorlag, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durch Veranstaltung bzw. unternehmerischer Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde und daher dieses Glücksspielgerät dem Verfall bzw. der Einziehung unterliegt. 7.
- Zum unter Berufung auf die Judikatur des EuGH erstatteten Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glückspielrechtes wird bemerkt: Wie der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder betont, sind die nationalen Gesetzgeber (bei gleichzeitiger Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) berechtigt, die Zulässigkeit der Durchführung von Glücksspielen an gesetzliche Vorgaben (wie etwa an eine Konzessionserteilung) zu knüpfen, insofern dadurch in einer verhältnismäßigen und geeigneten Weise ordnungspolitische und verbraucherschutzrechtliche Ziele verfolgt werden (vgl. nur zuletzt EuGH
- 2009, Rs C-42/07, Liga Portuguesa u.a., Rz 61 [vgl. dazu Anm. von Winkelmüller, EuZW 2009, 692; Koenig, Das Urteil Liga Portuguesa - nicht nur deutsche Glücksspieler warten weiter!, EuZW 2009, 673]; EuGH
- 2010, verb Rs C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 u C-410/07, Markus Stoß u.a., Rz 83, 88 ff, 97, 103 ff u 106; EuGH
- 2010, Rs C-46/08, Carmen Media Group Ltd, Rz 68; VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; Noll-Ehlers, Kohärente und systematische Beschränkungen der Grundfreiheiten - Ausgehend von der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts im Glücksspielbereich, EuZW 2008, 522 ff; Hambach/Kruis, Gelten die Grundfreiheiten auch für Geld- und Glücksspiele?, EuZW 2008, Heft 22, IX f [X]; Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247; Faffelberger, Österreichisches Glücksspielgesetz europarechtskonform?, ÖJZ 2008, 847).Wie der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder betont, sind die nationalen Gesetzgeber (bei gleichzeitiger Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) berechtigt, die Zulässigkeit der Durchführung von Glücksspielen an gesetzliche Vorgaben (wie etwa an eine Konzessionserteilung) zu knüpfen, insofern dadurch in einer verhältnismäßigen und geeigneten Weise ordnungspolitische und verbraucherschutzrechtliche Ziele verfolgt werden vergleiche , nur zuletzt EuGH
- 2009, Rs C-42/07, Liga Portuguesa u.a., Rz 61 [vgl. dazu Anmerkung von Winkelmüller, EuZW 2009, 692; Koenig, Das Urteil Liga Portuguesa - nicht nur deutsche Glücksspieler warten weiter!, EuZW 2009, 673]; EuGH
- 2010, verb Rs C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 u C-410/07, Markus Stoß u.a., Rz 83, 88 ff, 97, 103 ff u 106; EuGH
- 2010, Rs C-46/08, Carmen Media Group Ltd, Rz 68; VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; Noll-Ehlers, Kohärente und systematische Beschränkungen der Grundfreiheiten - Ausgehend von der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts im Glücksspielbereich, EuZW 2008, 522 ff; Hambach/Kruis, Gelten die Grundfreiheiten auch für Geld- und Glücksspiele?, EuZW 2008, Heft 22, römisch neun f [X]; Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247; Faffelberger, Österreichisches Glücksspielgesetz europarechtskonform?, ÖJZ 2008, 847). Auch ist demnach der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Verfolgung dieser Zielsetzung befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspiels zu erlassen und etwa die Durchführung bestimmter Formen des Glücksspiels generell zu verbieten. Durch die obzitierten Entscheidungen wurde von dieser ständigen Judikatur nicht abgegangen. Gegenstand der bislang zur österreichischen Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des EUGH war bislang immer eine Konstellation, in welcher durch eine Person Glücksspiele veranstaltet wurden, welche als solche nach der österreichischen Rechtsordnung nicht verboten waren. Fraglich war daher nicht, ob der österreichische Gesetzgeber bzw. der Wiener Landesgesetzgeber bestimmte Glücksspiele verbieten durfte oder nicht. Hinsichtlich einer solchen nach der österreichischen Rechtsordnung zulässigen Veranstaltung von Glücksspiel wurden an den Europäischen Gerichtshof mehrere Auslegungsfragen in Anbetracht des Umstands gerichtet, dass nach österreichischen Recht dieses Glücksspiel nur durch eine einzige Person oder einige wenige Personen, welcher (welchen) durch die Behörde eine ausschließliche Konzession zur Durchführung dieser Glücksspiele bewilligt worden war (waren), veranstaltet werden darf (dürfen). Zu dieser Frage der Zulässigkeit der Beschränkung des Kreises der Personen, welche eine erlaubte Veranstaltung von Glücksspiel durchführen dürfen, nahm der Europäische Gerichtshof in den einschlägigen Vorabentscheidungen Stellung. Sohin unterscheidet sich die vom Europäischen Gerichtshof rechtlich gewürdigte Sachlage grundlegend von der Sachlage des gegenständlichen Verfahrens, zumal nach der Wiener Rechtslage spätestens seit dem 01.01.2015 die Veranstaltung von Glücksspielen nicht aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung erlaubt werden kann. Zudem normiert hinsichtlich der Durchführung von Glücksspielen mit Glücksspielapparaten (sofern diese nicht gemäß § 4 Abs. 2 GSpG durch den Mangel einer landesgesetzlichen Regelung untersagt sind), das österreichische Recht nicht ein Monopol i.S.d. EU-rechtlichen Terminologie, sondern (trotz der gegenteiligen Diktion des § 3 Glücksspielgesetz) „ein (sehr restriktives) Konzessionssystem“ (vgl. dazu Leidenmühler, Das „Engelmann“-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247). Zudem normiert hinsichtlich der Durchführung von Glücksspielen mit Glücksspielapparaten (sofern diese nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG durch den Mangel einer landesgesetzlichen Regelung untersagt sind), das österreichische Recht nicht ein Monopol i.S.d. EU-rechtlichen Terminologie, sondern (trotz der gegenteiligen Diktion des Paragraph 3, Glücksspielgesetz) „ein (sehr restriktives) Konzessionssystem“ vergleiche dazu Leidenmühler, Das „Engelmann“-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247). Daneben ist hinsichtlich zentralseitiger Glücksspielapparate iSd § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz auf § 12a Glücksspielgesetz zu verweisen, welcher deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Konzession iSd § 14 Glücksspielgesetz grundsätzlich allen Unternehmen, welche die Anforderungen des § 12a Glücksspielgesetz erfüllen, offen steht. Daneben ist hinsichtlich zentralseitiger Glücksspielapparate iSd Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetz auf Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz zu verweisen, welcher deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Konzession iSd Paragraph 14, Glücksspielgesetz grundsätzlich allen Unternehmen, welche die Anforderungen des Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz erfüllen, offen steht. Hinsichtlich nicht-zentralseitiger Glücksspielapparate sieht nun aber § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz die Befugnis des Landesgesetzgebers vor, die Durchführung von Ausspielungen iSd Glücksspielgesetzes nicht erlauben zu müssen. Hinsichtlich nicht-zentralseitiger Glücksspielapparate sieht nun aber Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz die Befugnis des Landesgesetzgebers vor, die Durchführung von Ausspielungen iSd Glücksspielgesetzes nicht erlauben zu müssen. § 4 Abs. 2 iVm § 5 Glücksspielgesetz normiert nämlich, dass die Durchführung solcher Glücksspiele dann nicht unter das Glücksspielmonopol fällt, wenn die Durchführung dieser Glücksspiele mit nicht zentralseitigen Glücksspielautomaten landesrechtlich unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Glücksspielgesetz genehmigt worden ist. Weil in der Beschwerde auf Rechtsprechung des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes Bezug genommen wird, ist hier die Bemerkung geboten, dass nach den diesbezüglichen oberösterreichischen landesgesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligung zur Durchführung dieser Glücksspiele nur einem sehr begrenzten Unternehmerkreis zu erteilen ist. Damit unterscheidet sich die oberösterreichische bereits grundlegend von der Wiener Rechtslage.Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Glücksspielgesetz normiert nämlich, dass die Durchführung solcher Glücksspiele dann nicht unter das Glücksspielmonopol fällt, wenn die Durchführung dieser Glücksspiele mit nicht zentralseitigen Glücksspielautomaten landesrechtlich unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 5, Glücksspielgesetz genehmigt worden ist. Weil in der Beschwerde auf Rechtsprechung des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes Bezug genommen wird, ist hier die Bemerkung geboten, dass nach den diesbezüglichen oberösterreichischen landesgesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligung zur Durchführung dieser Glücksspiele nur einem sehr begrenzten Unternehmerkreis zu erteilen ist. Damit unterscheidet sich die oberösterreichische bereits grundlegend von der Wiener Rechtslage. Hinsichtlich der Ausspielungen mit zentralseitigen Glücksspielautomaten hat der Gesetzgeber wiederum im § 12a Glücksspielgesetz normiert, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung derartiger Glücksspiele erlaubt ist. Hinsichtlich dieser Glücksspiele ist der Finanzminister durch § 14 Glücksspielgesetz ermächtigt, die Befugnis zur Veranstaltung dieser Glücksspiele von einer Konzessionserteilung abhängig zu machen. Zumindest aus § 12a Abs. 2 Glücksspielgesetz ist zu ersehen, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer größeren Anzahl von Veranstaltern eine Konzession zur Durchführung derartiger Ausspielungen iSd § 12a Glücksspielgesetz zu erteilen ist. Sohin hat der Gesetzgeber aber auch hinsichtlich dieser Glücksspielart kein Monopol iSd EU-Rechts (daher kein ausschließlich auf eine Person oder ganz wenige Personen beschränktes Recht) zur Durchführung dieser Glücksspiele vorgesehen. Hinsichtlich der Ausspielungen mit zentralseitigen Glücksspielautomaten hat der Gesetzgeber wiederum im Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz normiert, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung derartiger Glücksspiele erlaubt ist. Hinsichtlich dieser Glücksspiele ist der Finanzminister durch Paragraph 14, Glücksspielgesetz ermächtigt, die Befugnis zur Veranstaltung dieser Glücksspiele von einer Konzessionserteilung abhängig zu machen. Zumindest aus Paragraph 12 a, Absatz 2, Glücksspielgesetz ist zu ersehen, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer größeren Anzahl von Veranstaltern eine Konzession zur Durchführung derartiger Ausspielungen iSd Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz zu erteilen ist. Sohin hat der Gesetzgeber aber auch hinsichtlich dieser Glücksspielart kein Monopol iSd EU-Rechts (daher kein ausschließlich auf eine Person oder ganz wenige Personen beschränktes Recht) zur Durchführung dieser Glücksspiele vorgesehen. Schon aus diesem Grunde sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht auf die gegenständliche Konstellation in Wien übertragbar. Nach der nunmehrigen im Bundesland Wien geltenden Rechtslage können nicht-zentralseitige Ausspielungen somit nur aufgrund einer Konzession nach dem GSpG veranstaltet werden, was eine Einschränkung der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage darstellt. Bereits daraus erhellt, dass die vom Gesetzgeber eingeschlagene Vorgehensweise keinesfalls eine Motivation zur Maximierung von Staatseinnahmen erkennen lässt. Vielmehr ist evident, dass nach der nunmehrigen Wiener Rechtslage, aufgrund welcher Glücksspiele nicht mehr aufgrund einer landesrechtlichen Genehmigung durchgeführt werden dürfen, in fiskalischer Hinsicht erhebliche Einnahmenverluste zu gewärtigen sein werden. Damit ist aber schon aus diesem Grunde eine Übertragbarkeit der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Erkenntnis vom 30.04.2014, Zl. Rs C-390/12 (Pfleger), auf die Rechtslage im Bundesland Wien unzulässig. Davon abgesehen hat auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 15.02.2014, Ro 2014/17/0120) deutlich hervor gehoben, dass auch aus der o.a. Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zwingend die EU-Rechtswidrigkeit der Rechtslage (konkret: im Bundesland Oberösterreich) abzuleiten ist; sondern dass in diesem Erkenntnis der Gerichtshof der Europäischen Union lediglich die Kriterien angeführt hat, bei deren Bejahung von einer EU-Rechtswidrigkeit der Rechtslage im Bundesland Oberösterreich auszugehen wäre.Nach der nunmehrigen im Bundesland Wien geltenden Rechtslage können nicht-zentralseitige Ausspielungen somit nur aufgrund einer Konzession nach dem GSpG veranstaltet werden, was eine Einschränkung der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage darstellt. Bereits daraus erhellt, dass die vom Gesetzgeber eingeschlagene Vorgehensweise keinesfalls eine Motivation zur Maximierung von Staatseinnahmen erkennen lässt. Vielmehr ist evident, dass nach der nunmehrigen Wiener Rechtslage, aufgrund welcher Glücksspiele nicht mehr aufgrund einer landesrechtlichen Genehmigung durchgeführt werden dürfen, in fiskalischer Hinsicht erhebliche Einnahmenverluste zu gewärtigen sein werden. Damit ist aber schon aus diesem Grunde eine Übertragbarkeit der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Erkenntnis vom 30.04.2014, Zl. Rs C-390/12 (Pfleger), auf die Rechtslage im Bundesland Wien unzulässig. Davon abgesehen hat auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 15.02.2014, Ro 2014/17/0120) deutlich hervor gehoben, dass auch aus der o.a. Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zwingend die EU-Rechtswidrigkeit der Rechtslage (konkret: im Bundesland Oberösterreich) abzuleiten ist; sondern dass in diesem Erkenntnis der Gerichtshof der Europäischen Union lediglich die Kriterien angeführt hat, bei deren Bejahung von einer EU-Rechtswidrigkeit der Rechtslage im Bundesland Oberösterreich auszugehen wäre. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs steht es im Übrigen aber den Mitgliedsstaaten auch frei, bestimmte oder alle Arten von Glücksspielen zu verbieten bzw. zu reglementieren (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs steht es im Übrigen aber den Mitgliedsstaaten auch frei, bestimmte oder alle Arten von Glücksspielen zu verbieten bzw. zu reglementieren vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068). Zu bemerken ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Abgabenbehörde - weiter, dass im gegenständlichen Fall für die gegenständliche Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 GSpG keinerlei grenzüberschreitender Bezug ersichtlich ist. Schon aus diesem Grund geht die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorgaben des Glücksspielgesetzes für die infolge des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nicht beachtlich wären, ins Leere. Nämliches gälte – da das österreichische Glückspielrecht soweit hier maßgeblich unterschiedslos Geltung beansprucht – für die Annahme, es könne ein Fall der unzulässigen Inländerdiskriminierung vorliegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich festhält, ist die Frage der Inländerdiskriminierung nur dann relevant, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt (vgl. VwGH 15.9.2011, 2011/17/0200). Hier ist aber weder das eine noch das andere der Fall.Zu bemerken ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Abgabenbehörde - weiter, dass im gegenständlichen Fall für die gegenständliche Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, GSpG keinerlei grenzüberschreitender Bezug ersichtlich ist. Schon aus diesem Grund geht die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorgaben des Glücksspielgesetzes für die infolge des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nicht beachtlich wären, ins Leere. Nämliches gälte – da das österreichische Glückspielrecht soweit hier maßgeblich unterschiedslos Geltung beansprucht – für die Annahme, es könne ein Fall der unzulässigen Inländerdiskriminierung vorliegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich festhält, ist die Frage der Inländerdiskriminierung nur dann relevant, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt vergleiche , VwGH 15.9.2011, 2011/17/0200). Hier ist aber weder das eine noch das andere der Fall. Es liegen daher nicht die den angeführten EuGH-Erkenntnissen zugrunde gelegenen Konstellationen vor.
- Da somit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgeräts samt dazugehöriger Peripherie vorliegen, und Unionsrecht vorliegender Entscheidung nicht entgegensteht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.2732.2015