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{'item': ['VGW-123/077/6746/2015', 'VGW-123/V/077/6747/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlVGW-123/077/6746/2015; VGW-123/V/077/6747/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der S. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte OG, auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom 1.6.2015 betreffend das Vergabeverfahren der Stadt Wien, Unternehmung K., auf Lieferung von primären Knie-Totalendoprothesen mit Leihinstrumentarium, Los 1 und Los 3, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt. II. Der Antragstellerin sind € 1.500,00 der von ihr entrichteten Pauschalgebühr vom Verwaltungsgericht Wien gemäß § 16 Abs. 3 WVRG 2014 zu Handen ihrer Rechtsvertreter rückzuerstatten. römisch zwei. Der Antragstellerin sind € 1.500,00 der von ihr entrichteten Pauschalgebühr vom Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 16, Absatz 3, WVRG 2014 zu Handen ihrer Rechtsvertreter rückzuerstatten. III. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter € 1.500,00 der von dieser entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz WVRG 2014 binnen 14 Tagen zu ersetzen. römisch drei. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter € 1.500,00 der von dieser entrichteten Pauschalgebühren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz WVRG 2014 binnen 14 Tagen zu ersetzen. IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin und führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von primären Knie-Totalendoprothesen inklusive Leihinstrumentarium durch. Mit Entscheidung vom 1.6.2015 gab die Auftraggeberin der Antragstellerin unter anderem bekannt, dass beabsichtigt sei, die gegenständliche Rahmenvereinbarung für die Lose 1 und 3 mit der mitbeteiligten Partei abzuschließen. Gegen diese Entscheidung brachte die Antragstellerin am 11.6.2015 einen Antrag auf Nachprüfung sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Der Nachprüfungsantrag umfasste die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren und der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung umfasste den Antrag, der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen, im Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung in den Losen 1 und 3 abzuschließen, sowie den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren. In der Begründung des Nachprüfungsantrages brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die präsumtive Zuschlagsempfängerin bei der Angebotsbewertung mehr Punkte erhalten hatte als die Antragstellerin. Dieses Vorbringen führte die Antragstellerin im Detail näher aus. Die Antragsgegnerin teilte zu den Anträgen mit Schreiben vom 15.6.2015 im Wesentlichen mit, dass sie die angefochtene Entscheidung am 15.6.2015 zurückgenommen und die Antragstellerin damit klaglos gestellt habe. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 19.6.2015 mit, dass sie hiermit ihren Nachprüfungsantrag vom 11.6.2015 sowie den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückziehe, ihre Anträge auf Ersatz der nunmehr auf 50 % reduzierten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin, zahlbar zu Handen der Rechtsvertreter, aufrechterhalte und beantrage, das Verwaltungsgericht Wien möge den Restbetrag auf das Konto der Antragstellervertreter refundieren. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: § 21 WVRG 2014 lautet:Paragraph 21, WVRG 2014 lautet: „Wird in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller klaglos gestellt wurde, so ist der Antrag, wenn er nicht zurückgezogen wird oder als zurückgezogen gilt, nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.“ § 16 WVRG 2014 lautet:Paragraph 16, WVRG 2014 lautet: „

(1)Die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.„
(1)Die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21,) wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für den Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nichtigerklärungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde
(3)Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß 25 Abs. 6, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung von 20 % der jeweils entrichteten Pauschalgebühren an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen.“
(3)Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß 25 Absatz 6,, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung von 20 % der jeweils entrichteten Pauschalgebühren an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen.“ Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie die Entscheidung, mit welchem Unternehmer sie die Rahmenvereinbarung in den Losen 1 und 3 abzuschließen beabsichtigt, zurückgezogen hat, die Antragstellerin im Sinne des § 21 WVRG 2014 klaglos gestellt.Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie die Entscheidung, mit welchem Unternehmer sie die Rahmenvereinbarung in den Losen 1 und 3 abzuschließen beabsichtigt, zurückgezogen hat, die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 21, WVRG 2014 klaglos gestellt. Sie hat dies vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung getan. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Nachprüfungsantrag und ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Aufrechterhalten hat sie lediglich ihre Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren für jene Teile der Pauschalgebühren, die nicht vom Verwaltungsgericht Wien auf Grund der Antragsrückziehungen refundiert werden. In einem hat sie die teilweise Refundierung der Pauschalgebühren durch das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die erfolgten Antragsrückziehungen beantragt. Mit der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages ist das Nachprüfungsverfahren beendet. Das Nachprüfungsverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Mit der Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist das Provisorialverfahren beendet. Auch dieses Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Die Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz WVRG 2014 war für die Einstellung des Provisorialverfahrens nicht einschlägig, weil der Antrag zurückgezogen wurde und deswegen nicht mehr gesondert über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden war.Mit der Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist das Provisorialverfahren beendet. Auch dieses Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Die Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz WVRG 2014 war für die Einstellung des Provisorialverfahrens nicht einschlägig, weil der Antrag zurückgezogen wurde und deswegen nicht mehr gesondert über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden war. Die Antragstellerin hat an Pauschalgebühren insgesamt € 3.000,00 bezahlt. Davon entfallen € 2.000,00 auf den Antrag auf Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung und € 1.000,00 auf den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung. Die entrichteten Pauschalgebühren entsprechen der Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung. Zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages und des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung waren eine mündliche Verhandlung noch nicht anberaumt und eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch nicht erlassen. Gemäß § 16 Abs. 3 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder, soweit keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen wird, die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zu veranlassen. Daher hatte das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr und die Hälfte der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr, das sind zusammen € 1.500,00, an die Antragstellerin zu Handen ihres rechtlichen Vertreters zu veranlassen.Zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages und des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung waren eine mündliche Verhandlung noch nicht anberaumt und eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch nicht erlassen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder, soweit keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen wird, die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zu veranlassen. Daher hatte das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr und die Hälfte der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr, das sind zusammen € 1.500,00, an die Antragstellerin zu Handen ihres rechtlichen Vertreters zu veranlassen. Die andere Hälfte der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das sind zusammen € 1.500,00, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Handen ihres rechtlichen Vertreters im Hinblick auf die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Klaglosstellung gemäß § 16 Abs. 1 WVRG 2014 zu erstatten.Die andere Hälfte der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das sind zusammen , € 1.500,00, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Handen ihres rechtlichen Vertreters im Hinblick auf die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Klaglosstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014 zu erstatten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.077.6746.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.