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{'item': 'VGW-141/028/5981/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlVGW-141/028/5981/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn Alfred Josef W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den .. Bezirk, vom 03.04.

  1. Zl. MA 40 - SH/2015/…892-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von 191,89 Euro in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung wurde eine Abstattung in Teilbeträgen bewilligt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ab 09.12.2014 eine höhere AMS-Leistung erhalten, die nicht bekannt gegeben worden sei. Daraus hätten sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden sei weder geringfügig, noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht gegen die in § 21 Abs. 1 WMG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Es hätten sich keine Änderungen in der Person, im Vermögen oder in seinem Aufenthaltsort ergeben. Ab 09.12.2014 habe er den vom AMS vorgeschriebenen Lehrgang besuchen müssen. Er habe für diesen Kurs einen täglichen Kostenersatz für Fahrtkosten und Diäten erhalten, die jedoch kein anrechenbares Einkommen darstellten. Daher sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht gegen die in Paragraph 21, Absatz eins, WMG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Es hätten sich keine Änderungen in der Person, im Vermögen oder in seinem Aufenthaltsort ergeben. Ab 09.12.2014 habe er den vom AMS vorgeschriebenen Lehrgang besuchen müssen. Er habe für diesen Kurs einen täglichen Kostenersatz für Fahrtkosten und Diäten erhalten, die jedoch kein anrechenbares Einkommen darstellten. Daher sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung folgendes zu Protokoll: „Es war seinerzeit so, dass ich einen Mobilpass hatte, dessen Gültigkeit im November 2014 abgelaufen ist. Ich bin daher am 28.11.2014 zur MA 40 gegangen und habe um Neuausstellung eines Mobilpasses für genau diesen AMS Kurs, der im Dezember begonnen hat, ersucht. Ich habe bei dieser Vorsprache die heute hier vorgelegte Unterlage des AMS vorgewiesen. Mir wurde dann dieses Schreiben, dass ich heute vorgelegt habe, ausgehändigt. Es wurde dort festgehalten, dass ich den Mobilpass verloren hätte, weil in diesem Fall ein Duplikat ausgestellt werden konnte, das dann für den Besuch des Kurses schon gültig gewesen wäre. Die AMS Unterlage wurde beim Sozialamt glaublich kopiert. Ich bin davon ausgegangen, dass ich damit meine Meldepflicht erfüllt habe. Beim Sozialzentrum in der P.-gasse handelt es sich um die für mich zuständige Behörde. Ich erhielt am 20.11.2014 vom AMS eine Betreuungsvereinbarung, die ich unter einem hier vorlege. Üblicherweise tauscht die MA 40 mit dem AMS die Daten aus und bin ich davon ausgegangen, dass auch in dieser Hinsicht die MA 40 davon Kenntnis hatte, dass ich den in Rede stehenden Kurs besuche. Mit schriftlicher Verständigung vom 19.12.2014 habe ich erst die Höhe der Kursbeihilfe in Erfahrung bringen können. Die erste Anweisung war dann Anfang Jänner
  2. Ich habe vormals schon 2 AMS-Kurse besucht und hat die MA 40 die dabei angefallenen Kursgebühren immer von sich aus berücksichtigt, ohne dass ich irgendetwas melden musste. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass es auch diesmal so sein wird. Im Übrigen ist in den Einkommensverhältnissen im eigentlichen Sinn keine Änderung eingetreten, zumal ich davon ausgegangen bin, dass Kursnebenkosten gar nicht angerechnet werden.“ In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der MA 40 vom 28.11.2014 vorgelegt, wonach aufgrund des Verlustes des Mobilpasses ein Duplikat angefordert wird. Dieses sei ab sofort gültig und werde bis Ende Februar per Post an seine Anschrift zugestellt. Weiters hat der Beschwerdeführer eine Unterlage über den AMS–Kurs „New Skills“, Fachkurs für den Bereich Bau und Bauökologie, eine mit dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 20.11.2014 und eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 19.12.2014 vorgelegt, wonach ihm am 09.12.2014 und vom 11.12.2014 bis 20.02.2015 neben der Notstandshilfe von täglich 21,50 Euro täglich eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten von täglich 1,90 Euro und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von täglich 1,15 Euro gebührt. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 26.11.2014 aufgrund seines Antrages vom 30.10.2014 für den Zeitraum 30.10.2014 bis 30.09.2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Der Entscheidung wurde zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 ein Gehalt aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von 767,37 Euro und ab 1.11.2014 Notstandshilfe von täglich 21,50 Euro bezogen hat. Am 09.12.2014 und vom 11.12.2014 bis 20.02.2015 hat er einen verpflichtenden Kurs des AMS besucht. In diesen Zeiträumen erhielt er neben der Notstandshilfe von täglich 21,50 Euro eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten von täglich 1,90 Euro und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von täglich 1,15 Euro. Diese Änderung des Leistungsanspruches ist dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Verständigung des AMS vom 19.12.2014 mitgeteilt worden. Die erste diesbezügliche Anweisung erfolgte Anfang Jänner
  3. Am 28.11.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfebehörde in der P.-gasse im .. Bezirk vorgesprochen und um Ausstellung eines Mobilpasses für den Zeitraum des Kursbesuches beim AMS ersucht. Aus diesem Anlass hat er der Behörde eine Unterlage über diese AMS Kursmaßnahme vorgelegt, woraus die Kursdauer vom 09.12.2014 bis 20.02.2015 hervorging. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten: Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung § 10.

(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Paragraph 10,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. § 21.Paragraph 21, Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass nach der mit Bescheid vom 26.11.2014 erfolgten Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, für die Dauer einer AMS-Kursmaßnahme eine Änderung in den Einkommensverhältnissen insoweit eingetreten ist, als der Beschwerdeführer während des Kurses neben der bereits bekannten Notstandshilfe zusätzlich täglich 2,05 Euro an Beihilfe zu den Kursnebenkosten und zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten hat. Bei diesen Leistungen handelt es sich um gemäß § 10 Abs. 1 WMG anrechenbares Einkommen. Da diese Leistungen Anfang Jänner 2015 erstmals zur Anweisung gelangten ist die diesbezügliche Änderung in den Einkommensverhältnissen zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Der Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Verständigung vom 19.12.2014 davon Kenntnis erlangt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht vor diesem Zeitpunkt scheidet somit aus. Der Beschwerdeführer hat allerdings nach Verständigung durch das AMS die Änderung der Sozialhilfebehörde nicht angezeigt. Da es sich bei Beihilfen zu den Kursnebenkosten und zur Deckung des Lebensunterhaltes um anrechenbares Einkommen im Sinne von § 10 WMG handelt, war er gemäß § 21 WMG zur Anzeige verpflichtet und fällt ihm sohin ab dem angeführten Zeitpunkt eine Verletzung der Anzeigepflicht zur Last.Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass nach der mit Bescheid vom 26.11.2014 erfolgten Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, für die Dauer einer AMS-Kursmaßnahme eine Änderung in den Einkommensverhältnissen insoweit eingetreten ist, als der Beschwerdeführer während des Kurses neben der bereits bekannten Notstandshilfe zusätzlich täglich 2,05 Euro an Beihilfe zu den Kursnebenkosten und zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten hat. Bei diesen Leistungen handelt es sich um gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG anrechenbares Einkommen. Da diese Leistungen Anfang Jänner 2015 erstmals zur Anweisung gelangten ist die diesbezügliche Änderung in den Einkommensverhältnissen zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Der Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Verständigung vom 19.12.2014 davon Kenntnis erlangt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht vor diesem Zeitpunkt scheidet somit aus. Der Beschwerdeführer hat allerdings nach Verständigung durch das AMS die Änderung der Sozialhilfebehörde nicht angezeigt. Da es sich bei Beihilfen zu den Kursnebenkosten und zur Deckung des Lebensunterhaltes um anrechenbares Einkommen im Sinne von Paragraph 10, WMG handelt, war er gemäß Paragraph 21, WMG zur Anzeige verpflichtet und fällt ihm sohin ab dem angeführten Zeitpunkt eine Verletzung der Anzeigepflicht zur Last. Indem der Beschwerdeführer allerdings schon Ende November 2014 bei der Sozialhilfebehörde vorgesprochen und dort – zwar in anderem Zusammenhang – unter Vorlage einer diesbezüglichen Unterlage bekannt gegeben hat, dass er von Dezember 2014 bis Februar 2015 an einer AMS Kursmaßnahme teilnehmen wird, trifft ihn an der festgestellten Verletzung der Anzeigepflicht nur ein geringfügiges Verschulden im Sinne von § 21 Abs. 3 WMG. In der beim Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nämlich glaubhaft dargelegt, dass er der Sozialhilfebehörde bei einer Vorsprache am 28.11.2014 eine Bescheinigung des AMS über die Kursmaßnahme vorgelegt hat. Darin sind alle Daten, die dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, angeführt. Der Beschwerdeführer ist daher davon ausgegangen, dass der Sozialhilfebehörde die Teilnahme an der AMS-Maßnahme bekannt war. Zudem ist er irrtümlich davon ausgegangen, dass Beihilfen zu Kursnebenkosten kein anrechenbares Einkommen darstellen. Wenn er in der Folge die geringfügige Änderung der AMS-Leistungen nicht gesondert angezeigt hat, beruht dies auf einem geringfügigen Verschulden und hatte die Rückforderung daher gemäß § 21 Abs. 3 WMG zu unterbleiben. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher zu beheben.Indem der Beschwerdeführer allerdings schon Ende November 2014 bei der Sozialhilfebehörde vorgesprochen und dort – zwar in anderem Zusammenhang – unter Vorlage einer diesbezüglichen Unterlage bekannt gegeben hat, dass er von Dezember 2014 bis Februar 2015 an einer AMS Kursmaßnahme teilnehmen wird, trifft ihn an der festgestellten Verletzung der Anzeigepflicht nur ein geringfügiges Verschulden im Sinne von Paragraph 21, Absatz 3, WMG. In der beim Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nämlich glaubhaft dargelegt, dass er der Sozialhilfebehörde bei einer Vorsprache am 28.11.2014 eine Bescheinigung des AMS über die Kursmaßnahme vorgelegt hat. Darin sind alle Daten, die dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, angeführt. Der Beschwerdeführer ist daher davon ausgegangen, dass der Sozialhilfebehörde die Teilnahme an der AMS-Maßnahme bekannt war. Zudem ist er irrtümlich davon ausgegangen, dass Beihilfen zu Kursnebenkosten kein anrechenbares Einkommen darstellen. Wenn er in der Folge die geringfügige Änderung der AMS-Leistungen nicht gesondert angezeigt hat, beruht dies auf einem geringfügigen Verschulden und hatte die Rückforderung daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WMG zu unterbleiben. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher zu beheben. Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.5981.2015

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