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{'item': ['VGW-141/081/2030/2015', 'VGW-141/V/081/2042/2015']}

Obsah (12)§ 5§ 28§ 25aArt 130Art 132§ 53a§ 1§ 4§ 81§ 7§ 51§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlVGW-141/081/2030/2015; VGW-141/V/081/2042/2015VGW-141/081/2030 aus 2015,; VGW-141/V/081/2042/2015 TextIM NAM

§ 5Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde 1.) des Herrn römisch fünf. S. und 2.) der Frau N. S., beide wohnhaft in Wien, F.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 13.1.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/26010-001, mit welchem der Antrag vom 1.12.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Jänner 2015 wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei EWR-Bürger und würde seit dem
  2. Juni 2009 über eine durchgehend aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Er wäre in den Zeiträumen von
  3. Mai 2007 bis
  4. September 2008, von
  5. Juni 2009 bis
  6. Juli 2009 und von
  7. August 2009 bis
  8. Jänner 2014 gewerblich selbständig erwerbstätig und von
  9. April 2014 bis
  10. Juni 2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter der W. GmbH gewesen, wobei die Endigung dieses Dienstverhältnisses einvernehmlich erfolgt wäre. Seit
  11. Juni 2014 sei der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug nicht erwerbstätig und scheine auch keine AMS-Meldung von Herrn S. auf. Frau N. S. sei ebenfalls EWR-Bürgerin und verfüge seit
  12. August 2010 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Sie wäre Schülerin und verfüge über keine eigenen Versicherungszeiten. Die Beschwerdeführer seien weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder, dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätten. Auch wären die Beschwerdeführer nicht Familienangehörige einer

§ 5Abs.

2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Jänner 2015 wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei EWR-Bürger und würde seit dem
  2. Juni 2009 über eine durchgehend aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Er wäre in den Zeiträumen von
  3. Mai 2007 bis
  4. September 2008, von
  5. Juni 2009 bis
  6. Juli 2009 und von
  7. August 2009 bis
  8. Jänner 2014 gewerblich selbständig erwerbstätig und von
  9. April 2014 bis
  10. Juni 2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter der W. GmbH gewesen, wobei die Endigung dieses Dienstverhältnisses einvernehmlich erfolgt wäre. Seit
  11. Juni 2014 sei der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug nicht erwerbstätig und scheine auch keine AMS-Meldung von Herrn S. auf. Frau N. S. sei ebenfalls EWR-Bürgerin und verfüge seit
  12. August 2010 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Sie wäre Schülerin und verfüge über keine eigenen Versicherungszeiten. Die Beschwerdeführer seien weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder, dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätten. Auch wären die Beschwerdeführer nicht Familienangehörige einer

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führten die nunmehrigen Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus: „1. Gegenstand der Berufung Gegen den Bescheid des Magistrats 40 - Sozialzentrum ... vom 13.01.2015 (SH/2015/026010-001), uns zugestellt am 15.01.2015, erhebe ich ich

Art 130Abs.

1 Z 1 und Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende Gegen den Bescheid des Magistrats 40 - Sozialzentrum ... vom 13.01.2015 (SH/2015/026010-001), uns zugestellt am 15.01.2015, erhebe ich ich

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien

  1. Sachverhalt Angaben von V. S.:Angaben von römisch fünf. S.: Ich bin bulgarischer Staatsangehöriger und bin damit EWR-Bürger. Im österreichischen Bundesgebiet bin ich sein 05.06.2009 durchgehend gemeldet und verfüge über folgende Versicherungsdaten: 01.05.2007 bis 30.09.2008 gewerbl. Selbständig Erwerbstätiger 01.06.2009 bis 31.07.2009 gewerbl. Selbständig Erwerbstätiger 01.08.2009 ibs 31.01.2014 gewerbl. Selbständig Erwerbstätiger 01.04.2014 bis 18.06.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter Fa. W. GmbH Aufgrund dieser Beschäftigung wurde mir eine Leistung der Mindestsicherung befristet bis 31.01.2015 zuerkannt. Schon während der Dauer meiner geringfügigen Beschäftigung habe ich intensiv nach einem Vollzeit-Angebot gesucht. Dieser Wunsch ist leider nicht in Erfüllung gegangen, unter allem deswegen, weil ich am 04.08.2014 gegen 8:45 Uhr einen Unfall erlitten habe, bei dem ich meinen Bein gebrochen habe. Ich wurde an diesem Tag in das Unfallkrankenhaus ... eingeliefert und wurde erst am 27.08.2014 entlassen. Wochenlang war mein Bein in Gips. Heute noch befinden sich in meinem Bein Metalteile, die zu einem späteren Zeitpunkt operativ entfernt werden müssen. Noch bis Ende Dezember habe ich mich nur mit Krücken bewegen können. Bis den
  2. Jänner habe ich zweimal wöchentliche Rehabilitationsübungen machen müssen. Bis heute ist meine Beweglichkeit stark eingeschränkt und ich empfinde Schmerzen bei Gehen und Stehen. Bei meiner Entlassung am 18.08.2014 wurde ich nicht krankgemeldet. Der Grund dafür ist, dass meine letzte Beschäftigung eine bloß geringfügige war - so wurde mir das am 27.01.2015 erklärt, als ich nachgefragt und um Bestätigung meiner Arbeitsunfähigkeit ersucht habe. Selbstständige und geringfügig Beschäftigte werden nicht automatisch krankgemeldet. Ich war an diesem Tag nicht von einem Dolmetscher begleitet und auch nicht von Herrn P., der mir manchmal in Angelegenheiten der Verwaltung hilft. Meine Arbeit erfordert physische Anstrengung. Ich habe noch nie in einem Büro, sondern stets (unselbstständig und selbstständig) in Produktionshallen gearbeitet, überwiegend im Bereich der Herstellung von Aluminiumprodukten wie Rahmen für Fenstern und Türen. In dieser Branche möchte ich meine bisherige Erfahrung einsetzen, auch wenn ich nach meiner vollständigen Genesung vorerst für jede Vollzeitbeschäftigung bereit stehen würde. Zu diesem Zweck werde ich mich nach der vollständigen Genesung bei AMS melden. Bis zu meiner einwandfreien Arbeitsfähigkeit kann ich leider noch keine Angebote annehmen. Ich und meine Tochter, N. S., haben am 01.12.2014 einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Grundbetrag zu Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.01.2015 abgewiesen und zwar mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern

5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt seien.Ich und meine Tochter, N. S., haben am 01.12.2014 einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Grundbetrag zu Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.01.2015 abgewiesen und zwar mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern

5 Absatz 2, WMG nicht erfüllt seien. 3. Zulässigkeit der Beschwerde Als Antragsteller und Antragstellerin des ursprünglichen Antrags sind wir, V. S. und N. S., Parteien sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren. Damit sind wir beschwerdelegitimiert.Als Antragsteller und Antragstellerin des ursprünglichen Antrags sind wir, römisch fünf. S. und N. S., Parteien sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren. Damit sind wir beschwerdelegitimiert. Der Bescheid wurde uns am 15.01.2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen und ist zum heutigen Tag noch lange nicht verstrichen.

Art 132Abs. 1 Z 1 B-VG i

Vm § 3 Abs. 1 VwGVG ist das Landesgericht Wien zuständig. Dies entspricht auch der Rechtsmittelbelehrung, die ich mit dem Bescheid bekommen habe.

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Vw

GVG ist das Landesgericht Wien zuständig. Dies entspricht auch der Rechtsmittelbelehrung, die ich mit dem Bescheid bekommen habe.

  1. Beschwerdegründe Bei der Bearbeitung unseres Antrags von 1.12.2014 konnte noch nicht der Umstand berücksichtigt werden, dass ich, V. S., infolge eines folgeschweren Unfalls verletzt, schwer beweglich und deswegen nicht erwerbsfähig war und dies leider noch bin.Bei der Bearbeitung unseres Antrags von 1.12.2014 konnte noch nicht der Umstand berücksichtigt werden, dass ich, römisch fünf. S., infolge eines folgeschweren Unfalls verletzt, schwer beweglich und deswegen nicht erwerbsfähig war und dies leider noch bin. Aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit iSv § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt meine Erwerbstätigeneigenschaft erhalten. Denn mit eingeschränkter Beweglichkeit und Schmerzen ist es mir unmöglich eine - egal welche - Erwerbstätigkeit zu finden.“Aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt meine Erwerbstätigeneigenschaft erhalten. Denn mit eingeschränkter Beweglichkeit und Schmerzen ist es mir unmöglich eine - egal welche - Erwerbstätigkeit zu finden.“ Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer eine Behandlungsbestätigung, ausgestellt von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, aus welcher hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund eines Unfalls von
  2. August 2014 bis
  3. August 2014 in stationärer Behandlung befunden habe. Weiters wurde von Herrn Oberarzt Dr. M. mit Schreiben vom
  4. Jänner 2015 bestätigt, dass aus unfallchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit vom
  5. August 2014 „bis auf weiteres gegeben“ wäre. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  6. März 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  7. März 2015 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachfolgendes aus: „Befragt danach was zwischen dem
  8. September 2008 und dem
  9. Juni 2009 war und ob ich da erwerbstätig war, gebe ich an, dass ich mich in diesem Zeitraum in Bulgarien aufgehalten habe. Ich habe eine technische Schule absolviert und habe Fenster und Türen hergestellt. Ich habe im Dezember 2013 aufgehört selbständig zu arbeiten. Ich habe dann noch zwei Tage die Woche gearbeitet. Im Februar und März 2014 habe ich einen Job gesucht und war arbeitslos gemeldet. Das Arbeitsverhältnis im Juni 2014 wurde einvernehmlich gelöst. Am
  10. August 2014 hatte ich dann einen Unfall. Seitdem bin ich arbeitsunfähig. Ich war ca. bis Jänner 2015 arbeitsunfähig. Jetzt könnte ich wieder arbeiten. Zwischen Juni und August 2014 habe ich Arbeit gesucht. Bis zum Unfall war ich beim AMS arbeitslos gemeldet. Danach habe ich mich abgemeldet, nachdem ich einen Termin verpasst hatte, aufgrund des Unfalles. Ich habe nach dem Unfall keine Leistungen beantragt, weder beim AMS noch sonst wo.“ Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einlassung zur Sache Nachstehendes vor: „Ich bin seit August 2010 in Österreich. Ich bin in Österreich krankenversichert. Meine Mutter ist in Bulgarien. Von meinem Vater erhalte ich Unterhalt. Meine Mutter ist in Bulgarien geblieben, weil sie dort Arbeit hat. Bevor mein Vater nach Österreich kam haben wir alle zusammen gewohnt. Wir haben bereits Mindestsicherung eine Zeit lang erhalten.“ In der mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführern eine Frist von vier Wochen zur Vorlage einer Bescheinigung des Daueraufenthalts

§ 53aAbs.

1 NAG gewährt. Eine solche wurde dem Gericht jedoch bis dato nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführern eine Frist von vier Wochen zur Vorlage einer Bescheinigung des Daueraufenthalts

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG gewährt. Eine solche wurde dem Gericht jedoch bis dato nicht vorgelegt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom

  1. Dezember 2014 suchten die Rechtsmittelwerber gemeinsam um Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. Der am ... 1956 geborene Rechtsmittelwerber ist bulgarischer Staatsangehöriger und verfügt seit dem
  2. März 2007 über eine Meldeanschrift in Österreich, wobei er seit dem
  3. Juni 2009 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet ist. Seit dem
  4. August 2009 weist er an der Adresse Wien, F.-straße, einen Hauptwohnsitz auf. Seine Tochter, die am ... 1996 geborene Beschwerdeführerin, ist ebenfalls eine bulgarische Staatsangehörige und seit dem
  5. August 2010 in Österreich behördlich gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt lebt sie mit ihrem Vater an der Adresse Wien, F.-straße, in Haushaltsgemeinschaft. Die Schwester der Beschwerdeführerin, I. St., geboren am ... 1983, weist seit
  6. September 2011 eine behördliche Meldung in Österreich auf und lebt seit diesem Zeitpunkt mit den Beschwerdeführern in Haushaltsgemeinschaft. Frau I. St. ist seit
  7. Juni 2014 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin erwerbstätig. Der am ... 1956 geborene Rechtsmittelwerber ist bulgarischer Staatsangehöriger und verfügt seit dem
  8. März 2007 über eine Meldeanschrift in Österreich, wobei er seit dem
  9. Juni 2009 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet ist. Seit dem
  10. August 2009 weist er an der Adresse Wien, F.-straße, einen Hauptwohnsitz auf. Seine Tochter, die am ... 1996 geborene Beschwerdeführerin, ist ebenfalls eine bulgarische Staatsangehörige und seit dem
  11. August 2010 in Österreich behördlich gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt lebt sie mit ihrem Vater an der Adresse Wien, F.-straße, in Haushaltsgemeinschaft. Die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch eins. St., geboren am ... 1983, weist seit
  12. September 2011 eine behördliche Meldung in Österreich auf und lebt seit diesem Zeitpunkt mit den Beschwerdeführern in Haushaltsgemeinschaft. Frau römisch eins. St. ist seit
  13. Juni 2014 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war zunächst von
  14. Mai 2007 bis
  15. September 2008 im Bundesgebiet gewerblich selbständig erwerbstätig und hielt sich im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit in Bulgarien auf. In weiterer Folge ging er von
  16. Juni 2009 bis
  17. Jänner 2014 wiederum in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, welche nicht auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beendet wurde. Von
  18. April 2014 bis
  19. Juni 2014 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der W. Gesellschaft mbH, wobei dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Am
  20. August 2014 verletzte sich der Beschwerdeführer in Folge eines Unfalls und war zumindest bis
  21. Jänner 2015 arbeitsunfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, in welchem konkreten Zeitraum der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsunfähig war. Krankengeld hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Zumindest seit dem Zeitpunkt der Antragstellung ist der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos gemeldet. Die Beschwerdeführerin besucht die Schule und war bislang nicht erwerbstätig. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in Bulgarien. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich verzogen ist, lebten die Beschwerdeführer in Bulgarien gemeinsam mit der Mutter und Schwester der Rechtsmittelwerberin in Haushaltsgemeinschaft. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, welcher er von
  22. Juni 2009 bis
  23. Jänner 2014 nachging, nicht auf Grund von Arbeitsunfähigkeit beendet wurde, resultiert daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien selbst angab, im Dezember 2013 seine selbständige Erwerbstätigkeit beendet zu haben, wobei er jedoch noch zwei Tage die Woche gearbeitet habe und ab Februar oder März 2014 wieder eine Anstellung gesucht hätte. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, welche die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Folge gehabt hätte, wurde vom Beschwerdeführer daher nicht einmal behauptet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen somit nicht. Daher ist erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitraum zwischen seiner selbständigen und seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig war. Dass nicht festgestellt werden konnte, in welchem konkreten Zeitraum der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsunfähig war, resultiert daraus, dass eine ärztliche Bestätigung über die konkrete Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Krankmeldung vom Rechtsmittelwerber nicht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der Verhandlung bis Ende Jänner 2015 arbeitsunfähig gewesen zu sein, dieses Vorbringen wurde jedoch durch keine Beweismittel untermauert. Auch geht aus dem vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Schreiben des Herrn OA Dr. M. lediglich hervor, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus unfallchirurgischer Sicht vom
  24. August 2014 „bis auf weiteres gegeben“ sei. Mangels Vorlage liquider Beweismittel konnte daher nicht festgestellt werden, bis zu welchem Zeitpunkt der Rechtsmittelwerber tatsächlich arbeitsunfähig war. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführer im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördernGemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 51Abs.

1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 52Abs.

1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53

  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 53aAbs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von

Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von

  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

Kapitel 1

Art.

2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, (Unionsbürger-RL) bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“

Kapitel 1

Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, (Unionsbürger-RL) bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“

  1. a)den Ehegatten;
  2. b)den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
  3. c)die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
  4. d)die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Die Beschwerdeführer leben in Haushaltsgemeinschaft und bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Es ist somit der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53a

NAG erworben haben.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben haben. Der Beschwerdeführer war zunächst von

  1. Mai 2007 bis
  2. September 2008 im Bundesgebiet gewerblich selbständig erwerbstätig. Im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit hielt er sich in Bulgarien auf. Von
  3. Juni 2009 bis
  4. Jänner 2014 ging er wiederum in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Schließlich war er von
  5. April 2014 bis
  6. Juni 2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der W. Gesellschaft mbH, wobei dieses Arbeitsverhältnis unbestrittenermaßen einvernehmlich aufgelöst wurde. Ein Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grund von aktueller Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht gegeben. Wie bereits festgestellt wurde das zuletzt ausgeübte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der W. Gesellschaft mbH einvernehmlich aufgelöst und liegt somit keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 2 bzw. 3 NAG vor, welche zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führen würde. Wie bereits festgestellt wurde das zuletzt ausgeübte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der W. Gesellschaft mbH einvernehmlich aufgelöst und liegt somit keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 3 NAG vor, welche zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führen würde. Der Rechtsmittelwerber beruft sich in seiner Beschwerde jedoch auf seine am
  7. August 2014 eingetretene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, welche nach seiner Ansicht den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft zur Konsequenz hat. Zu diesem Vorbringen ist einleitend festzuhalten, dass

§ 51Abs.

2 Z 1 NAG dem EWR-Bürger die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhalten bleibt, wenn er diese nicht mehr ausübt und wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Der Gesetzeswortlaut spricht somit eindeutig vom Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft und fordert somit das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Beendigung der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Denn eine Eigenschaft kann nur dann erhalten bleiben, wenn sie unmittelbar vorangehend besteht. Auch ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass die Erwerbstätigeneigenschaft in Folge Arbeitsunfähigkeit nur in dem Fall erhalten bleibt, in welchem die Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Folge des Eintritts der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit darstellt, zumal auch die anderen Umstände, welche zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führen, eine unmittelbar vorangehende Erwerbstätigkeit erfordern. Dies zeigt sich insbesondere deutlich in der Formulierung des § 51 Abs. 2 Z 4 NAG, wonach der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft die Aufnahme einer Berufsausbildung voraussetzt, wobei zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang bestehen muss, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Die bloße Arbeitsunfähigkeit vermag somit auch kein Aufenthaltsrecht des EWR-Bürgers in Österreich zu schaffen, zumal § 51 Abs. 1 NAG diesen Fall nicht erfasst, sondern lediglich jene EWR-Bürger zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt, welche Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Jede andere Interpretation des § 51 Abs. 2 Z 1 NAG würde somit mit sich bringen, dass jeder EWR-Bürger, mag er auch nur äußert kurzfristig im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sein, automatisch jederzeit mit Eintritt einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 2 WMG gleichgestellt wäre, was jedoch weder den Normzweck des § 51 Abs. 2 NAG noch des § 5 Abs. 2 WMG darstellt.Der Rechtsmittelwerber beruft sich in seiner Beschwerde jedoch auf seine am 4. August 2014 eingetretene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, welche nach seiner Ansicht den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft zur Konsequenz hat. Zu diesem Vorbringen ist einleitend festzuhalten, dass

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem EWR-Bürger die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhalten bleibt, wenn er diese nicht mehr ausübt und wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Der Gesetzeswortlaut spricht somit eindeutig vom Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft und fordert somit das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Beendigung der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Denn eine Eigenschaft kann nur dann erhalten bleiben, wenn sie unmittelbar vorangehend besteht. Auch ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass die Erwerbstätigeneigenschaft in Folge Arbeitsunfähigkeit nur in dem Fall erhalten bleibt, in welchem die Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Folge des Eintritts der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit darstellt, zumal auch die anderen Umstände, welche zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führen, eine unmittelbar vorangehende Erwerbstätigkeit erfordern. Dies zeigt sich insbesondere deutlich in der Formulierung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, wonach der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft die Aufnahme einer Berufsausbildung voraussetzt, wobei zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang bestehen muss, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Die bloße Arbeitsunfähigkeit vermag somit auch kein Aufenthaltsrecht des EWR-Bürgers in Österreich zu schaffen, zumal Paragraph 51, Absatz eins, NAG diesen Fall nicht erfasst, sondern lediglich jene EWR-Bürger zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt, welche Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Jede andere Interpretation des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG würde somit mit sich bringen, dass jeder EWR-Bürger, mag er auch nur äußert kurzfristig im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sein, automatisch jederzeit mit Eintritt einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WMG gleichgestellt wäre, was jedoch weder den Normzweck des Paragraph 51, Absatz 2, NAG noch des Paragraph 5, Absatz 2, WMG darstellt. Auf Grund der Beendigung des zwischen dem Beschwerdeführer und der W. Gesellschaft mbH abgeschlossenen Dienstverhältnisses am 18. Juni 2014 durch einvernehmliche Kündigung blieb dem Beschwerdeführer somit die Erwerbstätigeneigenschaft nicht erhalten und liegt somit keine Gleichstellung des Rechtsmittelwerbers mit österreichischen Staatsbürgern

§ 5Abs.

2 WMG vor. Auch die am

  1. August 2014 eingetretene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vermag an diesem Umstand – wie dargelegt - nichts zu ändern, zumal eine nachträglich eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht zum Wiederaufleben des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft führt. Wie bereits ausgeführt spricht das Gesetz nämlich vom Erhalt dieser Eigenschaft und fordert somit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die unionsrechtliche Erwerbstätigeneigenschaft verlor der Rechtsmittelwerber jedoch auf Grund der einvernehmlichen Lösung seines letzten Arbeitsverhältnisses, sodass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Folge eines Unfalls am
  2. August 2014 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt und somit erst fast zwei Monate nach der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses arbeitsunfähig war, nicht die Gleichstellung des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 NAG bewirkte. Der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, wonach der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit eines nicht mehr erwerbstätigen EWR-Bürgers eo ipso zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führt, ist somit nicht zu folgen. Ein Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist daher weder auf Grund von aktueller Erwerbstätigkeit noch des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs. 2 NAG gegeben. Auf Grund der Beendigung des zwischen dem Beschwerdeführer und der W. Gesellschaft mb

H abgeschlossenen Dienstverhältnisses am 18. Juni 2014 durch einvernehmliche Kündigung blieb dem Beschwerdeführer somit die Erwerbstätigeneigenschaft nicht erhalten und liegt somit keine Gleichstellung des Rechtsmittelwerbers mit österreichischen Staatsbürgern

Paragraph 5, Absatz 2, WMG vor. Auch die am

  1. August 2014 eingetretene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vermag an diesem Umstand – wie dargelegt - nichts zu ändern, zumal eine nachträglich eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht zum Wiederaufleben des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft führt. Wie bereits ausgeführt spricht das Gesetz nämlich vom Erhalt dieser Eigenschaft und fordert somit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die unionsrechtliche Erwerbstätigeneigenschaft verlor der Rechtsmittelwerber jedoch auf Grund der einvernehmlichen Lösung seines letzten Arbeitsverhältnisses, sodass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Folge eines Unfalls am
  2. August 2014 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt und somit erst fast zwei Monate nach der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses arbeitsunfähig war, nicht die Gleichstellung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bewirkte. Der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, wonach der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit eines nicht mehr erwerbstätigen EWR-Bürgers eo ipso zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führt, ist somit nicht zu folgen. Ein Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist daher weder auf Grund von aktueller Erwerbstätigkeit noch des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG gegeben. Abschließend ist in diesem Zusammenhang jedoch auch anzumerken, dass die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann (vgl. § 1 Abs. 3 WMG). Da der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angab, nach seinem Unfall keine sonstigen Leistungen, etwa beim Arbeitsmarktservice Wien, beantragt zu haben, und weiters auch keine ordnungsgemäße Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit vorlegte, sowie seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zumindest zur mündlichen Verhandlung nicht als arbeitslos gemeldet war und somit seine Arbeitskraft nicht entsprechend zur Verfügung stellte bzw. stellt, kommt ihm auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Abschließend ist in diesem Zusammenhang jedoch auch anzumerken, dass die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, WMG). Da der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angab, nach seinem Unfall keine sonstigen Leistungen, etwa beim Arbeitsmarktservice Wien, beantragt zu haben, und weiters auch keine ordnungsgemäße Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit vorlegte, sowie seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zumindest zur mündlichen Verhandlung nicht als arbeitslos gemeldet war und somit seine Arbeitskraft nicht entsprechend zur Verfügung stellte bzw. stellt, kommt ihm auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Letztlich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines langjährigen Aufenthalts und seiner langjährigen Erwerbstätigkeit in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet

§ 53aNAG erworben hat.

Insofern der Beschwerdeführer lediglich eine Anmeldebescheinigung

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG vorgelegt hat, ist vorab festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der §§ 51 ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach § 53a Abs. 1 NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Demgemäß kommt jedoch zweifelsohne der Behörde und somit auch dem Gericht in Sachen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu und ist diese daher an die diesbezügliche Feststellung des Landeshauptmannes von Wien in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gebunden.Letztlich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines langjährigen Aufenthalts und seiner langjährigen Erwerbstätigkeit in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Insofern der Beschwerdeführer lediglich eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorgelegt hat, ist vorab festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (Paragraphen 54, 57, NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt vergleiche VwGH vom

  1. September 2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der Paragraphen 51, ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Demgemäß kommt jedoch zweifelsohne der Behörde und somit auch dem Gericht in Sachen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu und ist diese daher an die diesbezügliche Feststellung des Landeshauptmannes von Wien in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gebunden. Dementsprechend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit
  2. Juni 2009 in Österreich im Sinne des § 53a Abs. 2 NAG ununterbrochen aufhältig ist, da sein vorhergehender Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von mehr als sieben Monaten unterbrochen war. Des Weiteren setzt § 53a Abs. 1 NAG für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahre hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

§ 51Abs.

1 NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen bzw. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren. Dementsprechend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 5. Juni 2009 in Österreich im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG ununterbrochen aufhältig ist, da sein vorhergehender Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von mehr als sieben Monaten unterbrochen war. Des Weiteren setzt Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahre hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen bzw. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren. Der Beschwerdeführer war von

  1. Juni 2009 bis
  2. Jänner 2014 selbständig erwerbstätig und von
  3. April 2014 bis
  4. Juni 2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter, wobei die Erwerbstätigeneigenschaft des Beschwerdeführers – wie oben festgestellt – weder auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten blieb. Da der Rechtsmittelwerber somit lediglich für den Zeitraum, in welchem er erwerbstätig war, rechtmäßig aufhältig war und damit während seines ununterbrochenen Aufenthalts für einen Zeitraum von 4 Jahren 10 Monaten und 18 Tagen, steht jedoch auch fest, dass er noch keine fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG im Bundesgebiet aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat daher das Recht auf Daueraufenthalt bislang nicht erworben. Der Beschwerdeführer war von
  5. Juni 2009 bis
  6. Jänner 2014 selbständig erwerbstätig und von
  7. April 2014 bis
  8. Juni 2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter, wobei die Erwerbstätigeneigenschaft des Beschwerdeführers – wie oben festgestellt – weder auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten blieb. Da der Rechtsmittelwerber somit lediglich für den Zeitraum, in welchem er erwerbstätig war, rechtmäßig aufhältig war und damit während seines ununterbrochenen Aufenthalts für einen Zeitraum von 4 Jahren 10 Monaten und 18 Tagen, steht jedoch auch fest, dass er noch keine fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG im Bundesgebiet aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat daher das Recht auf Daueraufenthalt bislang nicht erworben. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf den Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf den Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Beschwerdeführerin ist einleitend festzuhalten, dass diese erst seit
  9. August 2010 in Österreich behördlich gemeldet ist und somit das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53aAbs.

1 NAG noch nicht erworben haben kann, weil sie noch keine fünf Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war. Da auch dem Vater der Beschwerdeführerin nicht das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, kann sie ein solches auch nicht von ihm ableiten. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Schülerin ist und bislang in Österreich nicht erwerbstätig war. Die Rechtsmittelwerberin könnte daher lediglich als Familienangehörige

§ 5Abs.

2 Z 2 WMG zum Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt sein. Wie bereits dargelegt erfüllt jedoch auch ihr Vater, der Beschwerdeführer, nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG und kann sie somit einen Anspruch von ihrem Vater nicht ableiten. Bezüglich der Beschwerdeführerin ist einleitend festzuhalten, dass diese erst seit 30. August 2010 in Österreich behördlich gemeldet ist und somit das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG noch nicht erworben haben kann, weil sie noch keine fünf Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war. Da auch dem Vater der Beschwerdeführerin nicht das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, kann sie ein solches auch nicht von ihm ableiten. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Schülerin ist und bislang in Österreich nicht erwerbstätig war. Die Rechtsmittelwerberin könnte daher lediglich als Familienangehörige

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG zum Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt sein. Wie bereits dargelegt erfüllt jedoch auch ihr Vater, der Beschwerdeführer, nicht die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG und kann sie somit einen Anspruch von ihrem Vater nicht ableiten. Fest steht jedoch auch, dass die (Halb-)Schwester der Rechtsmittelwerberin, mit welcher diese in Haushaltsgemeinschaft lebt, als EWR-Bürgerin auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätte, so dass zu prüfen ist, ob die Rechtsmittelwerberin als „Familienangehörige“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 letzter Fall WMG anzusehen ist. Dazu ist anzumerken, dass der Begriff des „Familienangehörigen“ im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht definiert wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es - da § 5 Abs. 2 Z 2 WMG mehrfach auf das NAG Bezug nimmt - nahe, die Definition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG heranzuziehen, wonach Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder (Kernfamilie) sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aufenthaltsrecht eines Angehörigen in gerader aufsteigender Linie eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ausgesprochen, dass diesem

§ 52Abs.

1 Z. 3 NAG nur dann ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht zukommt, wenn ihm vom aufenthaltsberechtigten Angehörigen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Kann der EWR-Bürger aus § 52 Abs. 1 Z. 3 NAG ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, fehlt es - mangels jeglichen anderen Aufenthaltstitels - bereits an der in § 5 Abs. 2 erster Satz WMG für eine Gleichstellung genannten Voraussetzung eines rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes (vgl. VwGH vom 23. Jänner 2013, Zl. 2011/10/0195). Diese Judikatur hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für Angehörige in gerader absteigender Linie und sonstige Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers zu gelten.Fest steht jedoch auch, dass die (Halb-)Schwester der Rechtsmittelwerberin, mit welcher diese in Haushaltsgemeinschaft lebt, als EWR-Bürgerin auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätte, so dass zu prüfen ist, ob die Rechtsmittelwerberin als „Familienangehörige“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Fall WMG anzusehen ist. Dazu ist anzumerken, dass der Begriff des „Familienangehörigen“ im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht definiert wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es - da Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG mehrfach auf das NAG Bezug nimmt - nahe, die Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG heranzuziehen, wonach Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder (Kernfamilie) sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aufenthaltsrecht eines Angehörigen in gerader aufsteigender Linie eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ausgesprochen, dass diesem

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nur dann ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht zukommt, wenn ihm vom aufenthaltsberechtigten Angehörigen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Kann der EWR-Bürger aus Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, fehlt es - mangels jeglichen anderen Aufenthaltstitels - bereits an der in Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz WMG für eine Gleichstellung genannten Voraussetzung eines rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes vergleiche VwGH vom 23. Jänner 2013, Zl. 2011/10/0195). Diese Judikatur hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für Angehörige in gerader absteigender Linie und sonstige Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers zu gelten. Geschwister, welche unter den Begriff der „sonstigen Angehörigen“ fallen, sind somit

§ 52Abs.

1 Z 5 NAG unter bestimmten Voraussetzungen zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt. Wie der oben zitierten Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 5 NAG entnommen werden kann, sind „sonstige Angehörige“ eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers nämlich nur dann aufenthaltsberechtigt, wenn sie vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar nicht, von ihrer Schwester jemals Unterhalt bezogen zu haben, sie legte jedoch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dar, dass sie bereits in ihrem Herkunftsstaat mit ihrer Schwester in Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Aus den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem

  1. August 2010 in Österreich behördlich gemeldet ist, Frau I. St. aber erst seit
  2. September 2011 eine behördliche Meldung im Bundesgebiet aufweist. § 52 Abs. 1 Z. 5 lit. b NAG setzt voraus, dass die sonstigen Angehörigen bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, und fordert somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Kontinuität des Zusammenlebens. Von dieser Bestimmung werden somit nur jene sonstigen Angehörigen erfasst, welche ununterbrochen, zuerst im Herkunftsstaat und nunmehr in Österreich, in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben bzw. leben. Jede andere Interpretation dieser Norm würde dagegen mit sich bringen, dass jeder sonstige Angehörige, worunter auch weit entfernte Verwandte zu verstehen sind, im Fall des Bestehens einer jeweils kurzfristigen Haushaltsgemeinschaft im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat ein Aufenthaltsrecht vom aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ableiten könnte. Ein derart weites Verständnis dieser Bestimmung, welche im Übrigen dem Sozialhilfemissbrauch Tür und Tor öffnen würde, kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Unionsbürger-Richtlinie in Art. 3 Abs. 2 lit. a lediglich vorsieht, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der sonstigen Angehörigen, die mit dem EWR-Bürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, erleichtert. Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin bereits im August 2010 nach Österreich verzog und ihre Schwester erst mehr als ein Jahr später, nämlich im September 2011, im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz begründete, ist eine Kontinuität des Zusammenlebens und ein ununterbrochener Bestand einer häuslichen Gemeinschaft zwischen der Rechtsmittelwerberin und ihrer Schwester nicht gegeben, sodass diese von Frau I. St. kein Aufenthaltsrecht abzuleiten vermag.Geschwister, welche unter den Begriff der „sonstigen Angehörigen“ fallen, sind somit

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, NAG unter bestimmten Voraussetzungen zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt. Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, NAG entnommen werden kann, sind „sonstige Angehörige“ eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers nämlich nur dann aufenthaltsberechtigt, wenn sie vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar nicht, von ihrer Schwester jemals Unterhalt bezogen zu haben, sie legte jedoch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dar, dass sie bereits in ihrem Herkunftsstaat mit ihrer Schwester in Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Aus den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem

  1. August 2010 in Österreich behördlich gemeldet ist, Frau römisch eins. St. aber erst seit
  2. September 2011 eine behördliche Meldung im Bundesgebiet aufweist. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, NAG setzt voraus, dass die sonstigen Angehörigen bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, und fordert somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Kontinuität des Zusammenlebens. Von dieser Bestimmung werden somit nur jene sonstigen Angehörigen erfasst, welche ununterbrochen, zuerst im Herkunftsstaat und nunmehr in Österreich, in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben bzw. leben. Jede andere Interpretation dieser Norm würde dagegen mit sich bringen, dass jeder sonstige Angehörige, worunter auch weit entfernte Verwandte zu verstehen sind, im Fall des Bestehens einer jeweils kurzfristigen Haushaltsgemeinschaft im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat ein Aufenthaltsrecht vom aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ableiten könnte. Ein derart weites Verständnis dieser Bestimmung, welche im Übrigen dem Sozialhilfemissbrauch Tür und Tor öffnen würde, kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Unionsbürger-Richtlinie in Artikel 3, Absatz 2, Litera a, lediglich vorsieht, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der sonstigen Angehörigen, die mit dem EWR-Bürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, erleichtert. Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin bereits im August 2010 nach Österreich verzog und ihre Schwester erst mehr als ein Jahr später, nämlich im September 2011, im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz begründete, ist eine Kontinuität des Zusammenlebens und ein ununterbrochener Bestand einer häuslichen Gemeinschaft zwischen der Rechtsmittelwerberin und ihrer Schwester nicht gegeben, sodass diese von Frau römisch eins. St. kein Aufenthaltsrecht abzuleiten vermag. Da die Beschwerdeführerin demnach auch aus § 52 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten kann, fehlt es bereits an der in § 5 Abs. 2 erster Satz WMG für eine Gleichstellung genannten Voraussetzung eines rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes.Da die Beschwerdeführerin demnach auch aus Paragraph 52, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten kann, fehlt es bereits an der in Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz WMG für eine Gleichstellung genannten Voraussetzung eines rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich für das erkennende Gericht die Frage stellt, ob die „sonstigen Angehörigen“ überhaupt unter den Begriff der „Familienangehörigen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG fallen. Diesbezüglich ist nochmals auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Familienangehörige unter Heranziehung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder (Kernfamilie) sind. Diese Familienangehörigeneigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof zwar unter Verweis auf die das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern regelnden Bestimmungen des § 52 bzw. § 54 NAG in seiner jüngsten Judikatur auf Verwandte des EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ausgedehnt (vgl. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. 2013/10/0228), sich dabei jedoch an der Legaldefinition des Art. 2 der Unionsbürger-Richtlinie orientiert. Die Unionsbürger-Richtlinie legt in dieser Bestimmung fest, was unter „Familienangehörigen“ zu verstehen ist, erfasst jedoch dabei nicht die „sonstigen Angehörigen“. Da nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Beurteilung, ob dem EWR-Bürger ein Aufenthaltsrecht zukommt, von der Beurteilung, ob er den österreichischen Staatsbürgern beim Bezug der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gleichgestellt ist, abzukoppeln ist, gebietet die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG bei der Definition des „Familienangehörigen“ unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Orientierung an der Legaldefinition der Unionsbürger-Richtlinie. Denn dem Landesgesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er jedem EWR-Bürger lediglich auf Grund seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts einen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einräumen wollte. Wiewohl § 52 Abs. 1 Z 5 NAG – im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 lit. a der Unionsbürger-Richtlinie - den „sonstigen Angehörigen“ bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Freizügigkeitsrecht gewährt, fallen diese somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht unter den Begriff der „Familienangehörigen“ eines EWR-Bürgers im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG. Geschwister eines EWR-Bürgers sind somit alleine auf Grund ihres Verwandtschaftsverhältnisses nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und somit nicht zum Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich für das erkennende Gericht die Frage stellt, ob die „sonstigen Angehörigen“ überhaupt unter den Begriff der „Familienangehörigen“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG fallen. Diesbezüglich ist nochmals auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Familienangehörige unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder (Kernfamilie) sind. Diese Familienangehörigeneigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof zwar unter Verweis auf die das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern regelnden Bestimmungen des Paragraph 52, bzw. Paragraph 54, NAG in seiner jüngsten Judikatur auf Verwandte des EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ausgedehnt vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2014, Zl. 2013/10/0228), sich dabei jedoch an der Legaldefinition des Artikel 2, der Unionsbürger-Richtlinie orientiert. Die Unionsbürger-Richtlinie legt in dieser Bestimmung fest, was unter „Familienangehörigen“ zu verstehen ist, erfasst jedoch dabei nicht die „sonstigen Angehörigen“. Da nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Beurteilung, ob dem EWR-Bürger ein Aufenthaltsrecht zukommt, von der Beurteilung, ob er den österreichischen Staatsbürgern beim Bezug der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gleichgestellt ist, abzukoppeln ist, gebietet die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG bei der Definition des „Familienangehörigen“ unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Orientierung an der Legaldefinition der Unionsbürger-Richtlinie. Denn dem Landesgesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er jedem EWR-Bürger lediglich auf Grund seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts einen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einräumen wollte. Wiewohl Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, NAG – im Einklang mit Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Unionsbürger-Richtlinie - den „sonstigen Angehörigen“ bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Freizügigkeitsrecht gewährt, fallen diese somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht unter den Begriff der „Familienangehörigen“ eines EWR-Bürgers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Geschwister eines EWR-Bürgers sind somit alleine auf Grund ihres Verwandtschaftsverhältnisses nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und somit nicht zum Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt. Die Voraussetzungen der Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern liegen daher auch im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor und war der Beschwerde daher auch soweit er sich auf die Gewährung von Leistungen an die Rechtsmittelwerberin bezieht der Erfolg zu versagen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.081.2030.2015

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