RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.06.2015 GeschäftszahlVGW-001/076/6215/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau Deanne C. M. K., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- und
- Bezirk, vom 27.4.2015, Zahl MBA 06 - S XX340/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau Deanne C. M. K., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- und
- Bezirk, vom 27.4.2015, Zahl MBA 06 - S XX340/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. BEGRÜNDUNG I.
- Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./
- Bezirk, vom
- April 2015, Zl. MBA 06 – S 53340/14, enthält folgenden Spruch:römisch eins.
- Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./
- Bezirk, vom
- April 2015, Zl. MBA 06 – S 53340/14, enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Erziehungsberechtigte Ihrer Tochter Eva Sch.-M.K., geb. 2006, wohnhaft in Wien, S.-gasse, entgegen Ihrer Verpflichtung nicht für die Erfüllung der Schulpflicht und den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin vom 01.09.2014 bis zumindest 11.12.2014 gesorgt, als die Schülerin für das Schuljahr 2014/2015 an keiner Schule in Wien zum Schulbesuch angemeldet wurde und auch keine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2014/15 aus Kanada vorgelegt wurde und somit vom 01.09.2014 bis 09.02.2015 dem Unterricht an einer Schule in Wien unentschuldigt fernbleiben konnte, obwohl für alle Kinder, die das achte Lebensjahr vollendet haben und sich in Österreich dauernd aufhalten, mit dem darauffolgenden
- September allgemeine Schulpflicht besteht.„Sie haben als Erziehungsberechtigte Ihrer Tochter Eva Sch.-M.K., geb. 2006, wohnhaft in Wien, S.-gasse, entgegen Ihrer Verpflichtung nicht für die Erfüllung der Schulpflicht und den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin vom 01.09.2014 bis zumindest 11.12.2014 gesorgt, als die Schülerin für das Schuljahr 2014 aus 2015, an keiner Schule in Wien zum Schulbesuch angemeldet wurde und auch keine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2014/15 aus Kanada vorgelegt wurde und somit vom 01.09.2014 bis 09.02.2015 dem Unterricht an einer Schule in Wien unentschuldigt fernbleiben konnte, obwohl für alle Kinder, die das achte Lebensjahr vollendet haben und sich in Österreich dauernd aufhalten, mit dem darauffolgenden
- September allgemeine Schulpflicht besteht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs.1 erster Satz und § 24 Abs.4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl.Nr. 76/1985 in der geltenden FassungParagraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl.Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 110,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden § 24 Abs. 1 SchulpflichtgesetzParagraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 121,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
- In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, mit
- Mai 2015 datierten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit
- September 2014 ordnungsgemäß in der privaten Volksschule N. D. zum Unterricht angemeldet sei und sie seither durchgehend den Unterricht an dieser Volksschule besuche. Als Nachweis wurde der Beschwerde eine Schulbesuchsbestätigung der privaten Volksschule N. D. vom
- Mai 2015 für den Zeitraum
- September 2014 bis
- Juli 2015 betreffend die am
- Dezember 2006 geborene Eva C. St. Sch.-K. beigelegt.
- Gegenständliches Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Stadtschulrates für Wien vom
- Dezember
- Beantragt wurde, Frau Deanne M.K., wohnhaft in Wien, S.-gasse, wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Schulpflicht betreffend die Schülerin Sch.-M.K., geboren 2006, zu bestrafen. Laut Personendatenbank sei die Schülerin an der oa Adresse noch immer wohnhaft, besuche jedoch auch im Schuljahr 2014/2015 laut den da. Aufzeichnungen keine Schule. Der erste Schultag sei der
- September 2014 gewesen.
- Gegenständliches Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Stadtschulrates für Wien vom
- Dezember
- Beantragt wurde, Frau Deanne M.K., wohnhaft in Wien, S.-gasse, wegen Verletzung des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Gesetzes über die Schulpflicht betreffend die Schülerin Sch.-M.K., geboren 2006, zu bestrafen. Laut Personendatenbank sei die Schülerin an der oa Adresse noch immer wohnhaft, besuche jedoch auch im Schuljahr 2014 aus 2015, laut den da. Aufzeichnungen keine Schule. Der erste Schultag sei der
- September 2014 gewesen.
- Die Aufforderung vom
- Februar 2015, sich zum Tatvorhalt zu rechtfertigen, wurde an die Wohnanschrift der Beschuldigten adressiert und im Zuge des Zustellvorganges postamtlich hinterlegt. Das Schriftstück wurde nach Ablauf der Hinterlegungsfrist unbehoben an die Behörde retourniert.
- Die belangte Behörde erließ daraufhin das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom
- April 2015 und legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom
- Mai 2015 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes vor. In einem mit der Vorlage verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG.
- Die belangte Behörde erließ daraufhin das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom
- April 2015 und legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom
- Mai 2015 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes vor. In einem mit der Vorlage verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG.
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juni 2015 wurde dem Stadtschulrat für Wien die Kopie der Beschwerde und die zuvor genannte Schulbesuchsbestätigung der privaten Volksschule N. D. vom
- Mai 2015 zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme ersucht.
- Der Stadtschulrat für Wien erstattete daraufhin mit Schreiben vom
- Juni 2015 nachstehende Stellungnahme: „Die Eltern des mit dem SJ 2013/14 schulpflichtigen Kindes wurden von der Schülermatrik im Stadtschulrat für Wien am 17.10.2013 angeschrieben, da keine Wiener Schule das Kind zum Schulbesuch angemeldet hatte und der Hauptwohnsitz des Kindes lt. Meldedatenbank der Stadt Wien die Hauptwohnsitz in Wien aufrecht ist. Der Vater gab in einem Telefonat an, dass sich das Kind im Ausland befinden würde und sicherte die Übermittlung einer Schulbesuchsbestätigung an den Stadtschulrat für Wien für das SJ 2013/14 zu. Da die Bestätigung nicht an den Stadtschulrat für Wien gesendet wurde, erfolgte am 20.11.2013 eine Weiterleitung des Falls an das zuständige Magistratische Bezirksamt für den
- und
- Bezirk. Diese Bestätigung wurde dem MBA 06/07 am 11.12.2013 übermittelt, dem Stadtschulrat für Wien aber leider nicht weitergeleitet. Somit war der Schulbesuch noch immer ungeklärt. Die private Volksschule in Wien, B.-gasse meldete das Kind Anfang September 2014 durch das am Standort eingesetzte Schulverwaltungsprogramm unter dem Namen „Sch. – M. K. St.“ an die Schülermatrik im Stadtschulrat Wien, was bei der elektronischen Verarbeitung leider nicht zu einer Zusammenführung mit Kind „Sch.-M. K. Eva C. St.“ führte und somit der Schulbesuch auch für das aktuelle SJ 14/15 offen war. Da somit ein Schulbesuch eindeutig ab September 2014 im SJ 2014/15 in Wien vorlag und den Erziehungsberechtigten keinerlei Versäumnisse für die Schulmeldung vorzuwerfen sind, ersuchen wir um Aufhebung der Verwaltungsstrafe des MBA 06/07 vom 27.04.2015.“ 8.
- Nach Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schulbesuchsbestätigung und mit Blick auf die Stellungnahme des Stadtschulrates für Wien vom
- Juni 2015 ist als erwiesen festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, die am
- Dezember 2006 geborene Eva C. St. Sch.-M. K., seit
- September 2014 durchgehend die private Volksschule N. D. in Wien , B.-gasse, besucht. 8.
- Diese Feststellungen ergeben sich nach der Aktenlage, insbesondere dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, untermauert durch den von ihr vorgelegten urkundlichen Nachweis. II. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl I Nr. 48/2014, lautet:römisch zwei. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, lautet: „Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das
- Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das
- Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Absatz 2,Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Absatz 3,Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Absatz 4,Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ III.
- Aus der zitierten Bestimmung des § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Angesichts des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin, Mutter der Schülerin Eva C. St. Sch.-M. K., geboren 2006, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, zumal diese im Tatzeitraum - belegt durch die beigebrachte Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum
- September 2014 bis
- Juli 2015 - die private Volksschule N. D. in Wien, B.-gasse, besuchte.römisch drei.
- Aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Angesichts des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin, Mutter der Schülerin Eva C. St. Sch.-M. K., geboren 2006, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, zumal diese im Tatzeitraum - belegt durch die beigebrachte Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum
- September 2014 bis
- Juli 2015 - die private Volksschule N. D. in Wien, B.-gasse, besuchte. Im Lichte dessen hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
- Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt wirft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Probleme auf und kommt der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt wirft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Probleme auf und kommt der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.076.6215.2015