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{'item': 'VGW-111/026/27608/2014'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 70§ 124§ 127§ 128§134a§ 88§ 81§ 134§ 63§ 129§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.06.2015 GeschäftszahlVGW-111/026/27608/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga. Ebner, LL.M. über die

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben wurde am 15.04.2014 nachfolgender Bescheid erlassen: „Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

§ 70

der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:„Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Unter Beibehaltung der bestehenden Gebäudehöhe wird der oberste Dachabschluss auf ca. 7° Dachneigung angesteilt und das bestehende Dach saniert. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Vorgeschrieben wird: 1. Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich

§ 124Abs.

1 BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. § 65 Abs. 1 BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen.Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich

Paragraph 124, Absatz eins, BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. Paragraph 65, Absatz eins, BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen. 2. Der/Die Bauführer/in hat

§124Abs.

2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.Der/Die Bauführer/in hat

§124

Absatz 2, BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.

  1. Der Bauwerber hat bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,
  2. um welches Bauvorhaben es sich handelt,
  3. das Datum des Baubeginns und
  4. die zuständige Behörde. Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.“
  5. Auf die Bestellung eines/r Prüfingenieurs/in und auf die Erstattung der Beschauanzeigen zur Ermöglichung der behördlichen Überprüfung der Bauausführung wird

§ 127Abs.

6 BO verzichtet.Auf die Bestellung eines/r Prüfingenieurs/in und auf die Erstattung der Beschauanzeigen zur Ermöglichung der behördlichen Überprüfung der Bauausführung wird

Paragraph 127, Absatz 6, BO verzichtet. 5. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist

§ 128Abs.

1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/

  1. in)der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/
  2. in)eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind:Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist

Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/

  1. in)der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/
  2. in)eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind: • eine Erklärung der/des Bauführerin/s über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung; • wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/in unterfertigt sein muss; • ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde Auf die Vorlage der übrigen im § 128 Abs. 2 genannten Unterlagen wird

§ 128Abs.

3 BO verzichtet.Auf die Vorlage der übrigen im Paragraph 128, Absatz 2, genannten Unterlagen wird

Paragraph 128, Absatz 3, BO verzichtet. Begründung Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Von Herrn Franz H. wurden als Eigentümer der Nachbarliegenschaft, L.-gasse nachstehende Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht: „Auf der Grundlage der Wiener Bauordnung erhebe ich Einwendung gegen die neue Gebäudehöhe sowie die Dach- und Wandverkleidung des Dachgeschoßes der Liegenschaft Wien, L.-gasse und berufe mich auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.

  1. Begründung des Einwandes der Gebäudehöhe Laut telefonischer Auskunft der MA 21 B ist dem Gebäude in Wien, L.-gasse eine zulässige Gesamthöhe von 9,00 + 3,50/45 Grad vorgeschrieben. Der Altbestand aber hat bereits eine Höhe (aus seinerzeitigen Bausünden) von 10,20 m, das ergibt eine bereits vorher bestehende Gesamthöhe von 13,70 m. Diese Gesamthöhe darf nicht mehr zugebaut werden. Der eingereichte vertikale Zubau ist daher wegen der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe lt. Bauordnung nicht mehr bewilligbar. Insbesondere wird dann auf die zulässigen 9 m zurückgegriffen und der neue vertikale Zubau ist nur mit 3,50 m abzüglich (10,20 m Altbestand - 9,00 m Bauklasse) 1,20 m = 2,30 m bewilligbar und darf auf keinen Fall höher sein. Eine von uns in Auftrag gegebene Höhenmessung hat ergeben, dass die am Plan eingetragenen Maße des ohne Bewilligung durchgeführten Zubaus nicht den Gebäude-Istmaßen entsprechen. Das am Plan (Ansicht NORD und SÜD) eingetragene Maß 2,30 m ist nach letzten Messungen mindestens 2,91 m bzw. 2,99 m !!! (Diese detaillierten Vermessungsunterlagen einschl. Berufung haben wir bereits am
  2. 2013 unter Aktenzeichen MA 37/13-47548-1/2012 eingeschrieben übermittelt.) Diese Maßdifferenz - die Überschreitung der Gebäudehöhe wurde lt. telef. Auskunft auch Vororts durch die MA 37 / Baupolizei im Zuge einer Begehung durch Amtsorgane festgestellt und bestätigt. Nach Aussage der MA 21 B darf der Altbestand 3,50 m / 45 Grad keinesfalls erhöht werden und ist nicht bewilligbar - auch keinesfalls im Nachhinein. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass eine Anschüttung von bis zu ca. 5 m des gewachsenen Bodens an der Seite der EZ XX9 schon bei der seinerzeitigen ersten Bauführung durchgeführt wurde. Außerdem sind zusätzliche Umfassungsmauern mit Unterbrechungen im Bereich der tiefer liegenden Eingänge errichtet worden - um die Gebäudehöhe zu erreichen. Der Anspruch auf ausreichenden Lichteinfall ist durch diese Höhenüberschreitung für uns - Familie mit Kindern - nicht mehr gegeben, wir fühlen uns aufgrund dieser eingeschränkten Lebensqualität in den Nachbarrechten verletzt. Das Gebäude ist zu hoch - daher beantragen wir einen Bauauftrag auf Herstellung der ursprünglichen Gebäudehöhe. Die Berufung vom
  3. 2013 unter Aktenzeichen MA 37/XX-XX548-1/2012 schließe ich dem neuerlichen Akt MA37/XX-XX711-1/2013 vollinhaltlich bei.
  4. Begründung des Einwandes Blendwirkung der Dachverkleidung Durch die Art der Ausführung des gesamten obersten Stockwerkes in Hochglanzaluminium - und da auch die Fläche der Verkleidung durch den Aufbau des Gebäudes sowie die Ansteilung auf 7 Grad flächenmäßig wesentlich überschritten wurde - liegt eine starke Blendwirkung vor, die eine unzumutbare Belästigung darstellt.
  5. Als Nachbar bin ich durch beide o.a. Baumaßnahmen in meinen Rechten verletzt. Ich bitte Sie höflich um rechtmäßige Beurteilung dieser Einwendungen und beantrage in beiden Fällen eine bauliche Veränderung des Gebäudes in die rechtlich zulässigen Grenzen. “ Von Frau Inge B. und Frau Marianne D., vertreten durch die Sachwalterin Frau Inge B. und Herrn Oskar B., wurden als Eigentümerinnen der Nachbarliegenschaft, Vinzenz-Heß-Gasse nachstehende Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht: Auf Grund der Wiener Bauordnung, insbesondere des § 85 Abs. 1 und 2 und des § 134 a Abs. 1 e und 1 f erhebe ich Einwendung gegen die neue Dach- und Wandverkleidung des Dachgeschoßes der Liegenschaft Wien, L.-gasse und berufe mich auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.Auf Grund der Wiener Bauordnung, insbesondere des Paragraph 85, Absatz eins und 2 und des Paragraph 134, a Absatz eins, e und 1 f erhebe ich Einwendung gegen die neue Dach- und Wandverkleidung des Dachgeschoßes der Liegenschaft Wien, L.-gasse und berufe mich auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.
  6. Begründung des Einwandes nach § 85 Abs. 1 und
  7. Begründung des Einwandes nach Paragraph 85, Absatz eins und 2 Das an die Liegenschaft Wien, L.-gasse angrenzende Haus Vinzenz-Heß-Gasse wurde 1842 von Vinzenz Heß errichtet - es ist im Buch „In Hietzing gebaut“ Band 2 von G. Weissenbacher abgebildet und beschrieben - und liegt in einer Schutzzone. Durch die Art und Ausführung des gesamten obersten Stockwerkes der Liegenschaft Wien, L.-gasse in Hochglanzalu wird das örtliche Stadtbild gravierend beeinträchtigt (sh. Anlage: Bild 1+2+3). Die Norm scheint hier nicht eingehalten zu sein, denn § 85 Abs. 2 weist explizit darauf hin: „Im Nahbereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.“Das an die Liegenschaft Wien, L.-gasse angrenzende Haus Vinzenz-Heß-Gasse wurde 1842 von Vinzenz Heß errichtet - es ist im Buch „In Hietzing gebaut“ Band 2 von G. Weissenbacher abgebildet und beschrieben - und liegt in einer Schutzzone. Durch die Art und Ausführung des gesamten obersten Stockwerkes der Liegenschaft Wien, L.-gasse in Hochglanzalu wird das örtliche Stadtbild gravierend beeinträchtigt (sh. Anlage: Bild 1+2+3). Die Norm scheint hier nicht eingehalten zu sein, denn Paragraph 85, Absatz 2, weist explizit darauf hin: „Im Nahbereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.“
  8. Begründung des Einwandes nach § 134 a Abs. 1 e und 1 f
  9. Begründung des Einwandes nach Paragraph 134, a Absatz eins, e und 1 f Durch die Art der Ausführung des gesamten obersten Stockwerkes in Hochglanzalu - in einer Länge von ca. 35 m - liegt eine starke Spiegelwirkung (sh. Anlage: Bild 4+5) vor, hin bis in die Wohnungen des vis a vis liegenden Hauses, Vinzenz-Heß-Gasse und diese Blendwirkung stellt jedenfalls eine unzumutbare Belästigung dar. Diese unzumutbare Belästigung erweitert sich hin bis zur Gesundheitsgefährdung und beeinträchtigt dadurch stark die Nutzungsmöglichkeit der vis a vis gelegenen Wohnungen.

§134a

BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

§134a

BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
  6. f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Erteilung einer Baubewilligung - auch im Falle der nachträglichen Erteilung - stets um ein Projektbewilligungsverfahren handelt, dem nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen (sowie der Baubeschreibung) und im Antrag des Bewilligungsverfahrens enthalten ist, zu Grunde zu legen ist. Somit sind Einwendungen, welche sich nicht ausschließlich auf verfahrensgegenständliches Einreichprojekt - wie jene hinsichtlich der Situation in der Natur - als unzulässig zurückzuweisen. Zu den vorgebrachten Einwendungen, welche sich auf ein im § 134a BO normiertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beziehen, wird Folgendes festgestellt:Zu den vorgebrachten Einwendungen, welche sich auf ein im Paragraph 134 a, BO normiertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beziehen, wird Folgendes festgestellt: Soweit sich die Einwendungen gegen die Gebäudehöhe richten, ist festzuhalten, dass

geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 9,00 m festgesetzt ist. Diese wird durch den bewilligten Bestand bereits überschritten, durch den geplanten Zubau allerdings nicht verändert. Der nach § 81 Abs. 4 BO gegebene Umriss wird eingehalten. Somit gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere und sind als unbegründet abzuweisen.Soweit sich die Einwendungen gegen die Gebäudehöhe richten, ist festzuhalten, dass

geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 9,00 m festgesetzt ist. Diese wird durch den bewilligten Bestand bereits überschritten, durch den geplanten Zubau allerdings nicht verändert. Der nach Paragraph 81, Absatz 4, BO gegebene Umriss wird eingehalten. Somit gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere und sind als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich etwaiger Blendwirkungen im Zusammenhang mit der neuen Dachhaut gilt es im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden Emissionen sind, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung als typisch zu beurteilen sind. Die aus Aluminiumblechen gefertigte Dachhaut stellt - ebenso wie die Verwendung von Glas - als Baumaterial in der heutigen Zeit ein durchaus übliches architektonisches Gestaltungselement dar, sodass davon auszugehen ist, dass die durch die Ausführung dieser Blecheindeckung allenfalls hervorgerufene Sonnenlichtreflexion samt Blendwirkung im Allgemeinen nicht geeignet ist, den Rahmen des ortsüblichen Ausmaßes - im Sinne der analog herangezogenen Bestimmung des § 85 Abs. 4 BO - zu übersteigen. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an den Dachflächen einschließlich Blendwirkung der Nachbarliegenschaft L.-gasse schon auf Grund der Lage des Nachbargrundstückes, nämlich nördlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, von vornherein nicht wahrscheinlich bzw. denkbar ist. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass an den mit Blickrichtung Süden und Osten orientierten Dachflächen eine Reflexionsschutzfolie angebracht wird, welche die Spiegelungen herabsetzt, sodass für die durch die Vinzenz-Hess-Gasse getrennte Nachbarliegenschaft Vinzenz-Hess-Gasse ebenso davon auszugehen ist, dass eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an diesen Dachflächen einschließlich Blendwirkung von vornherein nicht wahrscheinlich bzw. denkbar ist. Sämtliche diesbezüglichen Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen bzw. unbegründet abgewiesen.Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich etwaiger Blendwirkungen im Zusammenhang mit der neuen Dachhaut gilt es im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden Emissionen sind, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung als typisch zu beurteilen sind. Die aus Aluminiumblechen gefertigte Dachhaut stellt - ebenso wie die Verwendung von Glas - als Baumaterial in der heutigen Zeit ein durchaus übliches architektonisches Gestaltungselement dar, sodass davon auszugehen ist, dass die durch die Ausführung dieser Blecheindeckung allenfalls hervorgerufene Sonnenlichtreflexion samt Blendwirkung im Allgemeinen nicht geeignet ist, den Rahmen des ortsüblichen Ausmaßes - im Sinne der analog herangezogenen Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, BO - zu übersteigen. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an den Dachflächen einschließlich Blendwirkung der Nachbarliegenschaft L.-gasse schon auf Grund der Lage des Nachbargrundstückes, nämlich nördlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, von vornherein nicht wahrscheinlich bzw. denkbar ist. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass an den mit Blickrichtung Süden und Osten orientierten Dachflächen eine Reflexionsschutzfolie angebracht wird, welche die Spiegelungen herabsetzt, sodass für die durch die Vinzenz-Hess-Gasse getrennte Nachbarliegenschaft Vinzenz-Hess-Gasse ebenso davon auszugehen ist, dass eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an diesen Dachflächen einschließlich Blendwirkung von vornherein nicht wahrscheinlich bzw. denkbar ist. Sämtliche diesbezüglichen Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen bzw. unbegründet abgewiesen. Die sonst vorgebrachten Einwendungen berühren nicht die laut § 134a BO gesetzlich festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und sind daher als unzulässig zurückzuweisen.Die sonst vorgebrachten Einwendungen berühren nicht die laut Paragraph 134 a, BO gesetzlich festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu diesen Einwendungen wird Folgendes festgestellt: Die betreffende Liegenschaft befindet sich lt. geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht innerhalb einer Schutzzone. Seitens der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung liegt eine positive Stellungnahme zu dem Projekt im Zusammenhang mit dem Aufbringen einer Reflexionsschutzfolie auf Dach- bzw. Fassadenflächen vor (Fragen des Ortsbildes bilden keinesfalls Nachbarrechte

§ 134aBO).

Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher als unzulässig zurückzuweisen.Die betreffende Liegenschaft befindet sich lt. geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht innerhalb einer Schutzzone. Seitens der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung liegt eine positive Stellungnahme zu dem Projekt im Zusammenhang mit dem Aufbringen einer Reflexionsschutzfolie auf Dach- bzw. Fassadenflächen vor (Fragen des Ortsbildes bilden keinesfalls Nachbarrechte

Paragraph 134 a, BO). Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso begründen Einwendungen hinsichtlich Wertminderung keinesfalls Nachbarrechte

§ 134a

BO und werden als privatrechtlich beurteilt.“Ebenso begründen Einwendungen hinsichtlich Wertminderung keinesfalls Nachbarrechte

Paragraph 134 a, BO und werden als privatrechtlich beurteilt.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2014 zugestellt. In seiner am 16.06.2014 (Datum der Postaufgabe) und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „I. In der umseits bezeichneten Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er der Rechtsanwalts GmbH Vollmacht erteilt hat, er ersucht, diese Vollmachtserteilung zur Kenntnis zu nehmen und Zustellungen ausschließlich zu Händen der ausgewiesenen Vertreterin vorzunehmen. II.römisch zwei. In der außen rubrizierten Bausache wurde der Bescheid der MA 37 mit der Geschäftszahl MA 37/XX-XX711-1/2013 vom

  1. April 2014 dem Beschwerdeführer am 19.5.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Es wird beantragt, den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufzuheben und dem gegenständlichen Bauvorhaben in der vorliegenden Form die Baubewilligung zu versagen.
  2. Ich habe im Verfahren erster Instanz ausführliches Vorbringen erstattet, das ich auch ausdrücklich zum Vorbringen im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens erhebe. Ich habe insbesondere darauf hingewiesen, dass einerseits der Altbestand bereits weit über der heute zulässigen Höhe liegt, andererseits aber die Gebäudehöhe - über die planmäßige Darstellung - weiter erhöht wird, und zwar ist es so, dass der Neubau beim Schnittpunkt mit im Plan eingetragenen 7° Dachneige statt der angegebenen 2,38 Meter 2,81 Meter ausweist. Der Aufbau am Dach (höchster Punkt des Daches), der am Plan mit 3,04 Meter angegeben ist, in Wahrheit 3,65 Meter hoch ist. Wir haben auch ein entsprechendes Vermessungsprotokoll vorgelegt. Die Überschreitung wurde aber auch wie vorgebracht anlässlich einer Besichtigung durch die MA 37 festgestellt. Diese Feststellungen waren auch deshalb möglich, weil der gegenständliche Bau ohne jede Bewilligung und Bauverhandlung bereits in Angriff genommen worden war und daher die „wahre Bautätigkeit“ für jedermann ersichtlich ist. Der verfrühte Beginn der Bautätigkeit wurde vom Architekten damit erklärt, dass ursprünglich nur Sanierungsarbeiten hätten durchgeführt werden sollen und er daher nicht von einer Bewilligungspflicht ausgegangen ist. Die Bautätigkeit sei „wegen Gefahr in Verzug“ notwendig gewesen. Eine Aussage, die so nicht stimmen kann, wir legen nur zu Illustrationszwecken ein während des Umbaus aufgenommenes Foto als Beilage ./1 vor, das deutlich ausweist, dass eine Sanierung nicht notwendig war, insbesondere aber keine „Gefahr in Verzug“ vorlag. Als Beilage ./2 und als Beilage ./3 legen wir - ebenfalls nur zu Illustrationszwecken - Fotos vor, die die Erhöhung des Daches zeigen. Von der Baupolizei wurde der Berufungswerber darauf verwiesen, er soll einen Vermessungsplan eines Ziviltechnikers wegen der Überschreitungen vorlegen. Einen solchen Vermessungsplan hat der Berufungswerber eingeholt - in der Zwischenzeit ist allerdings der Bescheid erster Instanz ergangen - der Vermessungsplan wird als Beilage ./4 vorgelegt. Auch der neue Vermessungsplan (DI P., Firma A.) weist auf die deutlichen Überschreitungen hin, die bereits der ursprünglich vorgelegte - sohin offenkundige - Vermessungsplan ausgewiesen hat und den auch die Baupolizei festgestellt hat. Aus diesem Vermessungsplan ergibt sich eine Gebäudehöhe von 13,29 Meter, also eine Bauhöhen-Überschreitung von 4,29 Meter. Das ergibt, dass das ursprüngliche Haus 11,62 Meter (Traufenhöhe) hoch ist und nicht wie im Plan angegeben 10,20 Meter, dass aber auch im Neubau die Planmaße von den tatsächlichen Maßen erheblich abweichen, wenn die Erhöhung der Ecke (Schnittpunkt mit den im Plan eingetragenen 7° Dachneigung) nicht 2,38 Meter, sondern 2,81 Meter beträgt und der höchste Punkt des Daches, also der Aufbau in der Mitte nicht 3,04 Meter wie im Plan angegeben, sondern 3,65 Meter ist.
  3. Das ist im gegenständlichen Fall umso wesentlicher als der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7617) im Punkt 3.
  4. ja normiert, dass bei dem zur Errichtung gelangenden Gebäude der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 Meter über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen dürfe, festgesetzte Gebäudehöhe ist hier aber 9 Meter, sodass ein weiterer Aufbau jedenfalls unzulässig ist. Gerade diese Erhöhungen betreffen aber subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, weil dadurch bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers sich der Lichteinfall dramatisch verschlechtert, was ebenfalls ausdrücklich vorgebracht wurde.
  5. Auch zur Blendwirkung des als glattes Aluminium ausgeführten Daches hat der Beschwerdeführer ausführliches Vorbringen erstattet, das Hochglanzaluminium hat insbesondere durch die große Fläche der Verkleidung und durch den Aufbau des Gebäudes und die Ansteilung um 7° zu unzumutbaren Belästigungen durch Blendung geführt. Das ist naturgemäß auch ein öffentlich-rechtliches subjektives Nachbarschaftsrecht.
  6. Auf all dieses Vorbringen geht der Bescheid im Feststellungsbereich nicht ein, offensichtlich weil die MA 37 - wie noch zu zeigen sein wird zu Unrecht - meint, aus rechtlichen Gründen hier keine Feststellungen treffen zu müssen.
  7. Bezüglich der Blendwirkung meint die MA 37, es sei das für die große Dachfläche benützte Hochglanzaluminium mit einer Glasfassade zu vergleichen und stelle ein übliches architektonisches Gestaltungselement dar, sodass die ortsübliche Belästigung nicht überschritten wird. Das umfängliche Vorbringen zahlreicher Nachbarn hat gezeigt, dass das unrichtig ist. Die Ortsüblichkeit wird bei weitem überschritten, die Blendwirkung ist überdimensional stark. Das Argument, es liege die beschwerdeführende Liegenschaft im Norden und deshalb sei keine Blendwirkung gegeben, kann nicht nachvollzogen werden. Gerade durch die Spiegelwirkung reflektiert ja Sonnenlicht in Richtung der beschwerdeführenden Liegenschaft. Die Überschreitung des ortsüblichen Maßes kann auch durch schlichte Augenscheinsverhandlung festgestellt werden. Zur in Aussicht gestellten Reflexschutzfolie aber wurden keine näheren Auflagen gegeben. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass derartige Folien keine lange Lebensdauer haben und daher alsbald wieder die ungehemmte Blendwirkung des Daches hervortritt. Die Blendwirkung geht über das ortsübliche Maß hinaus, es wären entsprechende Auflagen zu erteilen gewesen. Die Behörde erklärt nicht nachvollziehbar, warum sie der Meinung sei, eine Blendwirkung könne nicht vorliegen. Natürlich spiegelt Hochglanzaluminium, wenn die Sonne darauf scheint, ebenso logisch erscheint es, dass diese Spiegelungen gerade in Richtung einer im Norden liegenden Liegenschaft gehen, die diesbezügliche Argumentation der Erstbehörde muss auf einem Irrtum beruhen. Dass derartige Immissionen aber öffentlich-rechtliche subjektive Nachbarrechte betreffen, liegt auf der Hand. Die Zurückweisung der Einwendungen als unzulässig erfolgt zu Unrecht. Die Behörde wird entsprechende Auflagen zu erteilen haben.
  8. Zur Höhe: Hier geht die Behörde erster Instanz davon aus, dass sie von den Bauplänen auszugehen habe - und weist darauf hin, dass sie nicht vom tatsächlichen Bestand, den sie vor Ort gesehen hat, ausgeht. Diese Begründung mag richtig sein, wenn - wie üblich - noch kein Bauwerk zu einem Zeitpunkt, zu dem das Genehmigungsverfahren läuft, errichtet wurde. Im gegenständlichen Fall aber wurde ja - rechtswidrig - bereits mit dem Bau begonnen, dieser im groben fertiggestellt und erst danach um eine Baugenehmigung angesucht. Allen war erkennbar, dass die vorgelegten Pläne so nicht stimmen. Das wurde auch mit Vermessungsprotokoll nachgewiesen, nunmehr auch durch einen Ziviltechniker (Beilage ./4). In diesem Fall wäre die Baubehörde wohl dazu verhalten gewesen, einen entsprechenden Auftrag zu geben, den planmäßigen Zustand herzustellen oder den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und jedenfalls die Erhöhungen rückzubauen. Keinesfalls aber hätte sie einen Bau zu genehmigen, der in offensichtlichem Widerspruch zum existierenden Bauwerk steht. Auch aus dem Spruch des Bescheides ergibt sich, dass dadurch in hohem Maße Rechtsunsicherheit entstehen würde. Wenn die Behörde ausspricht, es könne nachstehende Bauführung vorgenommen werden „Unter Beibehaltung der bestehenden Gebäudehöhe wird das oberste Dachgeschoss auf ca. 7° Dachneigung angestellt und das bestehende Dach saniert“ ergibt sich nicht, ob die Behörde damit meint, es dürfe die Gebäudehöhe, so wie sie ursprünglich bestanden hat, nicht überschritten werden; es dürfe die - noch niedrigere - Gebäudehöhe, wie sie im Plan dargestellt ist, nicht überschritten werden; oder es dürfe die jetzt bestehende Gebäudehöhe, die sie ja gesehen hat und die Gegenstand der Erörterungen im Verfahren war, nicht überschritten werden, wobei das im letzten Fall dazu führen würde, dass durch das rechtswidrige Tun dieses Bauführers, nämlich einer Bauführung vor Baugenehmigung er aus dem rechtswidrigen Tun Früchte ziehen darf, indem er jetzt ein weiter erhöhtes Gebäude zum Nachteil der Nachbarn haben würde. Die Abweichungen vom Plan sind erheblich, selbst beim Aufbau (also wenn man außer Acht lässt, dass offensichtlich auch die Traufenhöhe nicht nachgemessen wurde) gibt es Abweichungen um die 20 %, das ist aber ein Neubau am Dach. Es irrt daher die Behörde, dass die entsprechenden Einwände als unzulässig zurückzuweisen sind. Dem Bescheid würde es jedenfalls an der notwendigen Präzisierung fehlen und ist er vielfach interpretierbar. Die Überschreitungen aber sind erheblich, sie widersprechen auch dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, die derzeitige - rechtswidrige - Gebäudehöhe, die mit der jetzigen Bauführung geschaffen wurde, greift in subjektive Nachbarrechte ein. Sollte die Behörde aber der Ansicht sein, dass die jetzt errichtete rechtswidrig bestehende Gebäudehöhe zulässig sei, so hätte sie das entsprechend zu begründen gehabt. Für uns gibt es diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkt. Wir stellen daher nachstehenden ANTRAG das Verwaltungsgericht Wien wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag der Bauwerber zurückweisen, in eventu jedenfalls die Überschreitung der Bauhöhe nicht genehmigen und zusätzliche Auflagen zur Hintanhaltung der Blendwirkung vorschreiben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zrückverweisen.“ Das erkennende Gericht stellte mit Schreiben vom 31.07.2014 die Beschwerde der Bauwerberin W. Wien L.-gasse (mitbeteiligten Partei) zum Zweck des Parteiengehörs zu und räumte ihr die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2014 zu der Beschwerde des Nachbarn wie folgt aus: „Der Bauwerberin wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.07.2014, zugestellt an die Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft „A“ reg. Gen.m.b.H. per 5.8.2014, die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beschwerde des Ing. Mag. H. vom 16.6.2014 binnen 14 Tagen eingeräumt. A) VOLLMACHTSBEKANNTGABE Die Bauwerberin gibt bekannt, dass sie dem ausgewiesenen Vertreter Vollmacht und Auftrag erteilt hat. B) STELLUNGNAHME Zu der Beschwerde wird wie folgt Stellung genommen, wobei auf die dort angeführten Punkte (unter Beibehaltung der Nummerierung) je konkret eingegangen wird: 1) Unter Pkt. 1 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Gebäudehöhe - über die planmäßige Darstellung - weiter erhöht werde bzw wurde. Der Aufbau am Dach sei im Plan mit 3,04 m angegeben, sei aber in Wahrheit 3,65 Meter hoch. Dies ist (rechtlich) unrichtig und rechtlich im gegenständlichen Verfahren nicht relevant. Dazu hat die MA 37 bereits im angefochtenen Bescheid richtig festgehalten, dass das Bewilligungsverfahren ein Projektbewilligungsverfahren ist und daher die gegenständlichen (Einreich-)Pläne (und nicht allfällige Abweichungen in der Natur) Maßstab und Gegenstand der Entscheidung sind. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (zur Begründung der behaupteten Abweichung von den eingereichten Plänen bzw zur Bestreitung der „Gefahr im Verzug“) sind rechtlich zur Beurteilung der Bewilligung des Projektes nicht beachtlich. Gebäudehöhe i.S.d. § 81 WrBO und Gebäudeumriss i.S.d. Wr BO werden nicht verändert.Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (zur Begründung der behaupteten Abweichung von den eingereichten Plänen bzw zur Bestreitung der „Gefahr im Verzug“) sind rechtlich zur Beurteilung der Bewilligung des Projektes nicht beachtlich. Gebäudehöhe i.S.d. Paragraph 81, WrBO und Gebäudeumriss i.S.d. Wr BO werden nicht verändert. 1.1) Vorweg ist festzuhalten, dass das gegenständliche Objekt bereits vor mehr als 30 Jahren auf Grundlage der rechtskräftigen Baubewilligung Zl: MA37/XX L.-gasse, Bescheid vom 19.5.1978, errichtet wurde. Selbst dann, wenn das Bauwerk bzw. die verfahrensgegenständlichen Pläne (entgegen der Rechtsansicht der Bauwerberin) bei neuer Antragstellung (unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendenden Vorschriften) nicht mehr bewilligungsfähig wären, würde dennoch zumindest eine Bewilligung für Bauten langen Bestandes gem. § 71 a Wr. BO Platz greifen.1.1) Vorweg ist festzuhalten, dass das gegenständliche Objekt bereits vor mehr als 30 Jahren auf Grundlage der rechtskräftigen Baubewilligung Zl: MA37/XX L.-gasse, Bescheid vom 19.5.1978, errichtet wurde. Selbst dann, wenn das Bauwerk bzw. die verfahrensgegenständlichen Pläne (entgegen der Rechtsansicht der Bauwerberin) bei neuer Antragstellung (unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendenden Vorschriften) nicht mehr bewilligungsfähig wären, würde dennoch zumindest eine Bewilligung für Bauten langen Bestandes gem. Paragraph 71, a Wr. BO Platz greifen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Verfahrensgegenstandes ist der bisherige Konsens (des Altbestandes) zu berücksichtigen - die Fassaden, insbesondere der obere Anschluss der Gebäudefront, wurden weder baulich, noch im gegenständlichen Einreichplan, verändert. 1.2) Die Höhe des (gegenüber dem oberen Anschluss der Gebäudefront) zurückversetzten Mansardenaufbaues (Teil des Daches) ist dabei in dem, mit der Bezugsklausel versehenen Plan zum Bescheid 19.5.1978, nicht konkret mit einer Kote angeführt (keine Höhenangabe), jedenfalls aber seit der erstmaligen Errichtung vor mehr als 30 Jahren bewilligt und baulich unverändert geblieben. Insofern ist auch der Spruch des Bescheides richtig. 1.3) Wegen dringend zu behebender (ernster) Schäden am Dach (Gefahr im Verzug) wurde (nach Besichtigung und Rücksprache mit der Baubehörde) der gegenständliche Antrag eingebracht, die Höhe des Mansardenaufbaues im Einreichplan mit 2,38 m angeführt und dabei notwendig (entsprechend dem Stand der Technik und der anzuwendenden Ö-Norm B2221) das Dach auf 7° „angesteilt“. Diese Maßnahme ist technisch im Zuge der Sanierung erforderlich - der Altbestand wies eine Neigung von lediglich rund 3° auf und schreibt die Ö-NORM B2221 (die sich als schematisiertes Sachverständigengutachten erweist) eine Mindestneigung von 5° vor; empfohlen wurden konkret 7°.

§ 88Abs 1 Wr

BO sind Bauwerke derart auszuführen, dass sie die bautechnischen Anforderungen erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. „Angesteilt“ wurde dabei allein das Dach des Mansardenaufbaues, nicht die Seitenverkleidung des Mansardenaufbaues und blieb der Schnittpunkt zwischen der (gem. § 81 Abs. 4 Wr. BO anzulegenden) 45° -Linie und dem Mansardenaufbau (bei Ermittlung des rechtlich zulässigen Gebäudeumrisses) unverändert.1.3) Wegen dringend zu behebender (ernster) Schäden am Dach (Gefahr im Verzug) wurde (nach Besichtigung und Rücksprache mit der Baubehörde) der gegenständliche Antrag eingebracht, die Höhe des Mansardenaufbaues im Einreichplan mit 2,38 m angeführt und dabei notwendig (entsprechend dem Stand der Technik und der anzuwendenden Ö-Norm B2221) das Dach auf 7° „angesteilt“. Diese Maßnahme ist technisch im Zuge der Sanierung erforderlich - der Altbestand wies eine Neigung von lediglich rund 3° auf und schreibt die Ö-NORM B2221 (die sich als schematisiertes Sachverständigengutachten erweist) eine Mindestneigung von 5° vor; empfohlen wurden konkret 7°.

Paragraph 88, Absatz eins, WrBO sind Bauwerke derart auszuführen, dass sie die bautechnischen Anforderungen erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. „Angesteilt“ wurde dabei allein das Dach des Mansardenaufbaues, nicht die Seitenverkleidung des Mansardenaufbaues und blieb der Schnittpunkt zwischen der (gem. Paragraph 81, Absatz 4, Wr. BO anzulegenden) 45° -Linie und dem Mansardenaufbau (bei Ermittlung des rechtlich zulässigen Gebäudeumrisses) unverändert. 1.4) Dazu wird angemerkt, dass der zulässige „Gebäudeumriss" (gem. § 81 Abs. 4 Wr. BO - fiktiver weiterer Verlauf der Gebäudefront unter Führung einer 45° Linie von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend durch den nächsten Punkt des Dachaufbaues; siehe Einreichplan), der

§ 81Abs.

1-3 und 4 Wr BO definiert bzw ermittelt wird, gem. Abs 4 leg cit. nicht überschritten werden darf und konkret auch nicht abgeändert, nicht überschritten wird.1.4) Dazu wird angemerkt, dass der zulässige „Gebäudeumriss" (gem. Paragraph 81, Absatz 4, Wr. BO - fiktiver weiterer Verlauf der Gebäudefront unter Führung einer 45° Linie von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend durch den nächsten Punkt des Dachaufbaues; siehe Einreichplan), der

Paragraph 81, Absatz eins -, 3 und 4 Wr BO definiert bzw ermittelt wird, gem. Absatz 4, leg cit. nicht überschritten werden darf und konkret auch nicht abgeändert, nicht überschritten wird. 1.5) Der (bisher, sowie mangels Abänderung auch weiterhin) zulässige Gebäudeumriss und die weiterhin zulässige Gebäudehöhe ergeben sich aus der „alten“, aufrechten und ausgenutzten Baubewilligung, Zl. MA37/XX L.-gasse, Bescheid vom 19.5.1978, und dem seit damals zulässigen, tatsächlichen „Altbestand“, worauf im angefochtenen Bescheid ebenso bereits verwiesen wird (die generell gem. Flächenwidmungs- und Bebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe sei durch den bewilligten Bescheid im konkreten Fall bereits bisher überschritten und werde durch geplanten Zubau nicht verändert.) Es ist dabei völlig unerheblich, ob dieser rechtskräftig bewilligte, somit unverändert zulässige Gebäudeumriss und die Gebäudehöhe im Fall einer erstmaligen Antragstellung auf Erteilung einer Baubewilligung auf Basis der heute geltenden (bzw dem Tag der gegenständlichen Antragstellung geltenden) Bebauungsbestimmungen bzw dem heute in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan abermals genehmigungsfähig wären, zumal sie nicht verändert werden. 1.6) Die bisher rechtskräftig bewilligte Gebäudehöhe (im Sinn des § 81 Wr BO, als Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront mit der Oberfläche des Daches bezogen auf die „verglichene Höhe“ wegen Hanglage) liegt zumindest bei 9,97 m. Von der bisher rechtskräftig bewilligten Gebäudehöhe (Kote Nordansicht Plan

dem bewilligten (Alt-)Bestand aus 1978 wird im gegenständlichen Plandokument nicht abgegangen. Dem gegenständlichen Einreichplan ist keine Änderung am oberen Anschluss der Gebäudefront zu entnehmen.1.6) Die bisher rechtskräftig bewilligte Gebäudehöhe (im Sinn des Paragraph 81, Wr BO, als Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront mit der Oberfläche des Daches bezogen auf die „verglichene Höhe“ wegen Hanglage) liegt zumindest bei 9,97 m. Von der bisher rechtskräftig bewilligten Gebäudehöhe (Kote Nordansicht Plan

dem bewilligten (Alt-)Bestand aus 1978 wird im gegenständlichen Plandokument nicht abgegangen. Dem gegenständlichen Einreichplan ist keine Änderung am oberen Anschluss der Gebäudefront zu entnehmen. 1.7) Selbst wenn als richtig unterstellt würde, dass die „Gebäudehöhe“ in der Natur (vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang offensichtlich die Höhe des Giebels, d.h. der oberste Abschluss des Dachaufbaues in Form der Firstentlüftung und nicht die in der WrBO definierte Gebäudehöhe i.S.d. § 81 Abs 1 Wr BO gemeint) bei 13,29 m liege (wie auf Seite 3 der Beschwerde, letzter Absatz, behauptet wird), wird selbst bei einer unverändert bewilligungs- und plangemäßen Höhe der Traufe von behaupteten 10,2 m (gem. Kote Nordansicht im Konsensplan 19.5.1978), selbst bei Hinzurechnung der maximal zulässigen Höhe des Daches (gem. Bebauungsplan Pkt 3.2) mit 3,5 m, kein subjektives Nachbarrecht verletzt (13,70m < 13,29m).1.7) Selbst wenn als richtig unterstellt würde, dass die „Gebäudehöhe“ in der Natur (vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang offensichtlich die Höhe des Giebels, d.h. der oberste Abschluss des Dachaufbaues in Form der Firstentlüftung und nicht die in der WrBO definierte Gebäudehöhe i.S.d. Paragraph 81, Absatz eins, Wr BO gemeint) bei 13,29 m liege (wie auf Seite 3 der Beschwerde, letzter Absatz, behauptet wird), wird selbst bei einer unverändert bewilligungs- und plangemäßen Höhe der Traufe von behaupteten 10,2 m (gem. Kote Nordansicht im Konsensplan 19.5.1978), selbst bei Hinzurechnung der maximal zulässigen Höhe des Daches (gem. Bebauungsplan Pkt 3.2) mit 3,5 m, kein subjektives Nachbarrecht verletzt (13,70m < 13,29m). Völlig unergründlich ist, wie der Beschwerdeführer bei behaupteter Höhe 13,29 m (oberster Abschluss des Dachaufbaues? oder Höhe des angrenzenden Geländes zur Traufe unter Vernachlässigung der Hanglage?) rechnerisch auf 11,62 m gelangt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Dach mit einem technisch notwendigen Dachaufbau, der technisch unbedingt erforderlichen und dem Stand der Technik entsprechenden Firstentlüftung (darunter ist nicht die technische „Unvermeidbarkeit“ zu verstehen Slg 137/807, E vom 16.9.1980, sondern ein an der Funktion des Kaltdaches orientiertes Ausmaß), abschließt, dessen Höhe bei der Beurteilung einer Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses gem. § 81 Abs 6 WrBO als „nicht raumbildender Gebäudeteil bzw Dachaufbau untergeordneten Ausmaßes“ (keine Dachgaube, kein Aufzugsschacht, kein Treppenhaus) außer Ansatz bleibt. Als Höhe des Dachfirstes ist die Schnittlinie der Dachflächen, unter Vernachlässigung der Firstentlüftung, zu werten.Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Dach mit einem technisch notwendigen Dachaufbau, der technisch unbedingt erforderlichen und dem Stand der Technik entsprechenden Firstentlüftung (darunter ist nicht die technische „Unvermeidbarkeit“ zu verstehen Slg 137/807, E vom 16.9.1980, sondern ein an der Funktion des Kaltdaches orientiertes Ausmaß), abschließt, dessen Höhe bei der Beurteilung einer Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses gem. Paragraph 81, Absatz 6, WrBO als „nicht raumbildender Gebäudeteil bzw Dachaufbau untergeordneten Ausmaßes“ (keine Dachgaube, kein Aufzugsschacht, kein Treppenhaus) außer Ansatz bleibt. Als Höhe des Dachfirstes ist die Schnittlinie der Dachflächen, unter Vernachlässigung der Firstentlüftung, zu werten. 1.8) Zulässig wäre an absoluter Höhe, d.h. als oberster Abschluss des Daches (nicht der Firstentlüftung), somit

dem Vorbringen in der Beschwerde (vom Beschwerdeführer punktuell aus dem Plan des alten Konsenses die Kote der „Nordansicht“ entnommen, unter Vernachlässigung der „verglichenen Höhe“ wegen Hanglage) zumindest eine Höhe von 10,2 m (oberster Anschluss der Gebäudefront) + 3,5 m = 13,70 m - dieser Grenzwert wird

Einreichplan und

den Behauptungen in der Beschwerde konkret jedenfalls unterschritten. 1.9) Die „festgesetzte Gebäudehöhe“ i.S.d. Pkt 3.2 des Bebauungsplanes kann sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Auslegung allein auf die konkret plangemäß bereits bisher rechtskräftig bewilligte Gebäudehöhe, nämlich die im konkreten Einzelfall „zulässige Gebäudehöhe“, d.h. die konkret bereits bewilligte Höhenlage der Schnittlinie zwischen der Außenwand und der Dachoberfläche, beziehen (die im Ausnahmefall von dem u.U. auch erst später erlassenen Bebauungsplan abweichen kann) und nicht - wie der Beschwerdeführer rechtsirrig annimmt, auf die abstrakt

aktuellem Bebauungsplan mit bloß 9 m angegebene Höhe. Unterstellt man (was im gegenständlichen Verfahren auf Grundlage des projektierten Einreichplanes rechtlich sowieso unerheblich ist) die Richtigkeit der behaupteten Höhe des vorhandenen Mansardenaufbaues mit 2,81 m (anstelle 2,38 m

Plan) und addiert man die projektierte Ansteilung mit einer Bauhöhe von 0,66 m, ergäbe dies immer noch eine zulässige, unter dem Grenzwert von 3,5 m liegende Gesamthöhe von 3,47 m. Bei abweichender Auslegung käme man bei einer konkret rechtswirksam bewilligten Überschreitung der „Gebäudehöhe“ i.S.d. § 81 Abs 1-3 Wr BO von beispielsweise gesamt 13,5 m zu dem absurden Ergebnis, dass bei einer u.U. später erlassenen Herabsetzung in Form einer Änderung des Bebauungsplans (beispielsweise mit einer neu definierten Bauklasse, die die zulässige Gebäudehöhe auf 9 m herabsetzen würde), dass oberhalb des bereits bewilligten oberen Anschlusses der Gebäudefront (Bezugspunkt zur Gebäudehöhe i.S.d. § 81 Abs 1-3 WrBO) allenfalls gar keine, oder nur eine geringe (technisch unzureichende) Dachausbildung mehr zulässig wäre.Bei abweichender Auslegung käme man bei einer konkret rechtswirksam bewilligten Überschreitung der „Gebäudehöhe“ i.S.d. Paragraph 81, Absatz eins -, 3, Wr BO von beispielsweise gesamt 13,5 m zu dem absurden Ergebnis, dass bei einer u.U. später erlassenen Herabsetzung in Form einer Änderung des Bebauungsplans (beispielsweise mit einer neu definierten Bauklasse, die die zulässige Gebäudehöhe auf 9 m herabsetzen würde), dass oberhalb des bereits bewilligten oberen Anschlusses der Gebäudefront (Bezugspunkt zur Gebäudehöhe i.S.d. Paragraph 81, Absatz eins -, 3, WrBO) allenfalls gar keine, oder nur eine geringe (technisch unzureichende) Dachausbildung mehr zulässig wäre. Die im gegenständlichen Fall konkret rechtswirksam bewilligte „Gebäudehöhe“ i.S.d. § 81 Abs 1-3 WrBO (bezogen auf die Außenwandfläche der Front), d.h. die zulässige Überschreitung der „Bauklassenhöhe (d.h. Gebäudehöhe gem. aktuell geltender Bauklasse) ist ein vom Gesetzgeber ungeplanter Ausnahmefall (sog. „Gesetzeslücke“), die zumindest analog im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu schließen ist. Mit anderen Worten: Die obere „Bezugslinie“, von der aus gesehen die zulässige Höhe des Daches (der raumbildenden Dachkonstruktion) zu beurteilen ist, muss mit der konkret im Einzelfall zulässigen Gebäudehöhe (wenn diese auch im Ausnahmefall über der Höhe gem. Bauklasse liegt) angesetzt werden.Die im gegenständlichen Fall konkret rechtswirksam bewilligte „Gebäudehöhe“ i.S.d. Paragraph 81, Absatz eins -, 3, WrBO (bezogen auf die Außenwandfläche der Front), d.h. die zulässige Überschreitung der „Bauklassenhöhe (d.h. Gebäudehöhe gem. aktuell geltender Bauklasse) ist ein vom Gesetzgeber ungeplanter Ausnahmefall (sog. „Gesetzeslücke“), die zumindest analog im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu schließen ist. Mit anderen Worten: Die obere „Bezugslinie“, von der aus gesehen die zulässige Höhe des Daches (der raumbildenden Dachkonstruktion) zu beurteilen ist, muss mit der konkret im Einzelfall zulässigen Gebäudehöhe (wenn diese auch im Ausnahmefall über der Höhe gem. Bauklasse liegt) angesetzt werden. 1.10)

VwGH u.a. im Erk. 13.5.1980 Slg 10.127/A kommt dem Nachbarn bezüglich der Frage der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe ein Rechtsanspruch jedenfalls nur eingeschränkt, nämlich bezogen auf die dem Nachbarn zugekehrte Gebäudefront zu, nicht jedoch, dass jede Front die Gebäudehöhe einhalte. 2) Dem Einwand der Blendwirkung ist entgegen zu halten, dass auch zu diesem Beschwerdepunkt in dem angefochtenen Bescheid bereits richtig auf die (vergleichbare, bzw ebenso zumindest analog anzuwendende) Judikatur des VwGH betreffend Emissionen durch Lichtspiegelungen an Glasfassaden verwiesen wurde. Die Behörde hat gem. § 67 Abs 1 WrBO geprüft, ob die durch die BO konkret (eingeschränkt, taxativ) eingeräumten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden und hat dies zutreffend durch Bewilligung bejaht. Beide Materialien, Glas und Aluminium (ebenso Kupfer und andere Bleche) sind jeweils übliche, dem Stand der Technik, den baurechtlichen Vorschriften und der Baupraxis entsprechende moderne und langlebige Baumaterialien und entfalten typische Lichtspiegelungen, die den Rahmen des ortsüblichen nicht übersteigen. Die WrBO überlässt die Wahl des Baustoffes innerhalb der gesetzlichen Vorschriften dem Bauwerber und erfüllt das Material die Anforderungen nach § 88 WrBO und den einschlägigen Normen. Bauten, i.d.R. modernste Bürohäuser und Türme mit Glasfassaden, wären anders nicht denkbar. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die (Aluminium-) Flächen zunehmend der oberflächlichen Verwitterung ausgesetzt sind und damit die Oberfläche zunehmend matt wird, die Neigung zur Spiegelwirkung kontinuierlich abnimmt.2) Dem Einwand der Blendwirkung ist entgegen zu halten, dass auch zu diesem Beschwerdepunkt in dem angefochtenen Bescheid bereits richtig auf die (vergleichbare, bzw ebenso zumindest analog anzuwendende) Judikatur des VwGH betreffend Emissionen durch Lichtspiegelungen an Glasfassaden verwiesen wurde. Die Behörde hat gem. Paragraph 67, Absatz eins, WrBO geprüft, ob die durch die BO konkret (eingeschränkt, taxativ) eingeräumten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden und hat dies zutreffend durch Bewilligung bejaht. Beide Materialien, Glas und Aluminium (ebenso Kupfer und andere Bleche) sind jeweils übliche, dem Stand der Technik, den baurechtlichen Vorschriften und der Baupraxis entsprechende moderne und langlebige Baumaterialien und entfalten typische Lichtspiegelungen, die den Rahmen des ortsüblichen nicht übersteigen. Die WrBO überlässt die Wahl des Baustoffes innerhalb der gesetzlichen Vorschriften dem Bauwerber und erfüllt das Material die Anforderungen nach Paragraph 88, WrBO und den einschlägigen Normen. Bauten, i.d.R. modernste Bürohäuser und Türme mit Glasfassaden, wären anders nicht denkbar. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die (Aluminium-) Flächen zunehmend der oberflächlichen Verwitterung ausgesetzt sind und damit die Oberfläche zunehmend matt wird, die Neigung zur Spiegelwirkung kontinuierlich abnimmt. 3) Wie vorstehend unter Pkt 1 zur „Gebäudehöhe“ ausgeführt (subj. Recht nur bezüglich zugewandter Gebäudefront) ist auch hier zu betonen, dass die WrBO (anders als vielleicht Bestimmungen anderer Länder) dem Nachbarn konkret kein subjektiv - öffentliches Nachbarrecht einräumt und auch andernfalls konkret allein eine allfällige „Blendwirkung“ aus der, dem Beschwerdeführer zugewandten Teilfläche, bei der behaupteten Verletzung eines subjektiven Rechtes zu beachten wäre. Eine allenfalls (unabhängig von der Ortsüblichkeit) relevante Blendwirkung kann weiters bereits anhand der geografischen Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen werden. 3.1)

§ 134a

Wr BO wird dem Beschwerdeführer dazu kein subjektives öffentliches Nachbar-Recht gewährt.3.1)

Paragraph 134 a, Wr BO wird dem Beschwerdeführer dazu kein subjektives öffentliches Nachbar-Recht gewährt. 3.2) Betreffend der Reflexschutzfolie ist jede Unterlassung einer näheren Definition (nicht auf der dem Beschwerdeführer zugewandten Fläche) konkret für den Beschwerdeführer aber nicht relevant, die Definition im Übrigen auf dem Einreichplan mit Bezugsklausel ersichtlich und jedenfalls kein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt (weil diese eben nicht die ihm zugewandte Teilfläche betrifft). 4) Die MA 37 ist - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sehr wohl im rechtlich relevanten Rahmen auf die Einwendungen eingegangen und hat hier zutreffend und nachvollziehbar wegen der geografischen Lage der Liegenschaften zueinander eine relevante Einwirkung ausgeschlossen. 5) Es entspricht der gefestigten Judikatur, dass Lichtspiegelungen (z.B. bei Glasfassaden) Emissionen sind, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und als typisch zu beurteilen sind (VwGH 24.6.2009; GZ 2007/05/0018 = VwSlg 17711A = bbl 2009/146, 192). Unzulässige Immissionen auf die nördlich des verfahrensgegenständlichen Objektes gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Emissionen in Form von Lichtreflexwirkungen, liegen nicht vor und wurden

den zutreffenden Feststellungen zumindest in einem relevanten Rahmen begründet ausgeschlossen. Der Verweis auf (cit) umfangreiches Vorbringen zahlreicher Nachbarn ist rechtlich nicht relevant, zumal im gegenständlichen Verfahren nur mehr die Einwendungen des Beschwerdeführers, dem die „Nordansicht“ gem. Einreichplan zugewandt ist, zu beurteilen sind. Derartige Reflexionen (ebenso wie bei neu angefertigten Kupferdächern, verzinkten Blechdächern, Uginox, udgl) sind ortsüblich und können damit keinen unzulässigen „Eingriff“ in ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn darstellen. Die meisten Bauführungen werden i.d.R. irgendeine Auswirkung auf Nachbarliegenschaften entfalten, die jedoch nicht per se unzulässig sind. Die Bewilligung des Ansuchens wäre jedenfalls zu erteilen, wenn auch (entgegen der ausdrücklichen Rechtsansicht der Antragstellerin) unter der allfälligen Auflage einer zusätzlichen Teil-Folierung der nördlichen Dachflächen; der Abbruch wäre unverhältnismäßig. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht „zu ihrem Schutz“ i.S.d. § 134a WrBO besteht in diesem Zusammenhang, nämlich der behaupteten Blendwirkung der Dachhaut, nicht! Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Unterlassung typischer (!), damit auch zweifelsfrei und festgestellt „ortsüblicher“ Emissionen, besteht nicht. Zutreffend hat die Behörde erkannt und festgestellt, dass aufgrund der geografischen Lage der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit einer das ortsübliche Maß übersteigenden (Lichtreflex-)Blendwirkung nicht zu rechnen sei und keine Rechtsverletzung vorliege.Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht „zu ihrem Schutz“ i.S.d. Paragraph 134 a, WrBO besteht in diesem Zusammenhang, nämlich der behaupteten Blendwirkung der Dachhaut, nicht! Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Unterlassung typischer (!), damit auch zweifelsfrei und festgestellt „ortsüblicher“ Emissionen, besteht nicht. Zutreffend hat die Behörde erkannt und festgestellt, dass aufgrund der geografischen Lage der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit einer das ortsübliche Maß übersteigenden (Lichtreflex-)Blendwirkung nicht zu rechnen sei und keine Rechtsverletzung vorliege. Die Verwendung moderner, (als Nebeneffekt u.U.) reflektierender Baumaterialien bei aktuellen Bauvorhaben in Wien (Millenium-Tower bis hin zum DC-Tower; Blechdächer werden seit Jahrhunderten hergestellt) ist amtsbekannt, notorisch und allseits offenkundig - selbst bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung sind Lichtreflexionen typisch und zulässig. (Im angeführten Erkenntnis hat der VwGH die Zulässigkeit und mangelnde rechtliche Relevanz der Lichtspiegelungen auch dort bestätigt, weil eben die dort projektgemäß trotz Abweichungen von den Bauvorschriften zu erwartenden Emissionen diejenigen, die bei bloß widmungsgemäßer Nutzung typisch entstehenden, also zulässigen Emissionen, nicht übersteigen.) Lediglich § 85 Abs 4 WrBO legt konkret als subjektives öffentliches Nachbarrecht fest, dass durch Lichtreklamen das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen nicht herbeigeführt werden dürfen. Die Relevanz einer Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben, wird in Abs 1 lit e leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen.Die Verwendung moderner, (als Nebeneffekt u.U.) reflektierender Baumaterialien bei aktuellen Bauvorhaben in Wien (Millenium-Tower bis hin zum DC-Tower; Blechdächer werden seit Jahrhunderten hergestellt) ist amtsbekannt, notorisch und allseits offenkundig - selbst bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung sind Lichtreflexionen typisch und zulässig. (Im angeführten Erkenntnis hat der VwGH die Zulässigkeit und mangelnde rechtliche Relevanz der Lichtspiegelungen auch dort bestätigt, weil eben die dort projektgemäß trotz Abweichungen von den Bauvorschriften zu erwartenden Emissionen diejenigen, die bei bloß widmungsgemäßer Nutzung typisch entstehenden, also zulässigen Emissionen, nicht übersteigen.) Lediglich Paragraph 85, Absatz 4, WrBO legt konkret als subjektives öffentliches Nachbarrecht fest, dass durch Lichtreklamen das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen nicht herbeigeführt werden dürfen. Die Relevanz einer Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben, wird in Absatz eins, Litera e, leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen. 6) Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein Auftrag zur plangemäßen Herstellung erst und nur dann sinnvoll und richtig erteilt werden kann, wenn der beantragten Bewilligung rechtskräftig Folge gegeben wurde, d.h. der neue Konsens feststeht. Davor, quasi auf Verdacht, die Herstellung des projektierten Bauzustandes aus dem laufenden Verfahren aufzutragen, ist verfehlt. Eine Überprüfung des Altbestandes ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und damit hier rechtlich unbeachtlich. Selbst ein abweichend vom (Alt-)Bestand projektierter Einreichplan steht dessen Bewilligung nicht entgegen - anders dürfte bei jeder Antragstellung auf Bewilligung baulicher Änderung nie Folge gegeben werden. Richtig hat die Behörde auf die Beibehaltung der bestehenden (d.h. rechtswirksam genehmigten) Gebäudehöhe (i.S.d. § 81 WrBO) verwiesen und ist dies entgegen der Behauptung in der Beschwerde

Einreichplan (mit amtlichem Sichtvermerk), der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet (!), zweifelsfrei und ausreichend definiert.Richtig hat die Behörde auf die Beibehaltung der bestehenden (d.h. rechtswirksam genehmigten) Gebäudehöhe (i.S.d. Paragraph 81, WrBO) verwiesen und ist dies entgegen der Behauptung in der Beschwerde

Einreichplan (mit amtlichem Sichtvermerk), der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet (!), zweifelsfrei und ausreichend definiert. Betreffend die wiederkehrend behauptete Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Antragsteller als Bauwerber stellen sohin den ANTRAG Das Gericht möge der Beschwerde nicht Folge geben und den angefochtenen Bescheid der MA37 Baupolizei, MA37/XX-XX711-1/2013 vom 15.4.2014 bestätigen.“ Die belangte Behörde äußerte sich zur Beschwerde des Nachbarn Ing. Mag. Franz H. wie folgt: „Betreffend der eingebrachten Beschwerde des Herrn Ing. Mag. Franz H. gegen den Baubewilligungsbescheid betreffend der Liegenschaft, L.-gasse, Zl. MA37/XX-XX711-1/2013, wird auf die Begründung des Baubescheides und die darin enthaltene Absprache über die vorgebrachten Einwendungen verwiesen. Ergänzend dazu wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erteilung einer Baubewilligung stets um ein Projektbewilligungsverfahren handelt. Auch im Falle einer nachträglichen Bewilligung ist nicht der Sachverhalt vor Ort, sondern der in den Plänen dargestellte Sachverhalt zu beurteilen. Sollten Abweichungen zwischen der bewilligten planlichen Darstellung und der Natur bestehen, ist dies in einem anderen, gesonderten Verfahren zu klären. Bezüglich der Blendwirkung wird ergänzend bemerkt, dass es bei Gebäuden mit lichtreflektierenden Materialien, abhängig von Jahreszeit, Sonnenstand und Wetterlage, immer wieder zu Spiegelungen kommen kann, im Sinne der Rechtsprechung diese aber als dafür typisch zu beurteilen sind. Zu diesem Thema wurden während des Ermittlungsverfahrens auch intensive Gespräche zwischen dem Planverfasser und der MA 19 geführt. Als Lösung wurde die Anbringung von speziellen Folien in gewissen Teilbereichen vereinbart, so wie es in den Einreichplänen auch dargestellt ist, um die Blendwirkung zu reduzieren. Zu dem vorgebrachten Argument der Lebensdauer dieser Folien und der alsbald wieder folgenden Blendwirkung ist anzumerken, dass sämtliche Materialien von Außenbauteilen ständig der Witterung ausgesetzt sind und somit über die Zeit automatisch abwittern, was bei glänzenden Materialien bewirkt, dass diese ermatten.“ Über Ersuchen durch das erkennende Gericht gab die Magistratsabteilung 21, Stadtteilplanung und Flächennutzung in ihrer Stellungnahme vom 14.10.2014 bekannt, dass: „Zu dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien um Stellungnahme teilt die Magistratsabteilung 21 mit, dass die in Punkt II. 3.2 formulierte Bestimmung des Plandokuments 7617 mit der Passage „Bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden“ nur für Neubauten gilt.“„Zu dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien um Stellungnahme teilt die Magistratsabteilung 21 mit, dass die in Punkt römisch zwei. 3.2 formulierte Bestimmung des Plandokuments 7617 mit der Passage „Bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden“ nur für Neubauten gilt.“ Vom erkennenden Gericht wurde ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Michael F. eingeholt und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 erörtert. Mit Mitteilung vom 05.12.2014 zeigte der Beschwerdeführervertreter, die Rechtsanwalts GmbH, an, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer einvernehmlich aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer die mündliche Beschwerdeverhandlung selbst verrichten werde. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014, der auch Dipl. Ing. Horst P. als Amtssachverständiger der MA 39 (Lichttechnik) zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Blendwirkung der Aluminiumdachhaut beigezogen war, gaben die Parteien des Verfahrens Folgendes an: „Der Beschwerdeführer (Bf) gibt zu Protokoll: Der Bf befragt den Bauwerber-Vertreter (Bw-V) eingangs, ob er die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Fotos und Vermessungsplan), gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen und der MA 21 sowie der MA 37 erhalten hat, was von Herrn Mag. K. bejaht wird. Es werden die vom Bf mit seiner Beschwerde vorgelegten Fotoaufnahmen der Bauführung erörtert. Die Richterin hält fest, dass sich die bewilligte Dachneigung von 7° aus einschlägigen ÖNORMEN ergibt. In der Bauordnung ist die Dachneigung nicht normiert. Bf führt aus: Diese Ansteilung stört mich, weil damit der oberste Dachabschluss meiner Ansicht nach unzulässigerweise erhöht wird. Es handelt sich um eine ursprünglich konsenslose Bauführung, da schon im Mai 2012 angeblich wegen Gefahr im Verzug mit der Bauführung begonnen wurde. Weiters führe ich zum Mansardenaufbau an, dass dieser auch falsch eingetragen ist, weil die im Plan eingetragenen 2,38 m in Wirklichkeit 2,81 m betragen. Herr Wkm. S. von der Bauinspektion der Gebietsgruppe West hat uns im Anzeigeverfahren angeleitet, ein Vermessungsgutachten mit Siegel von Dipl. Ing. P. zur MA 37 zu bringen, welches als Beilage der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen wurde. Die Differenz zwischen 71,04 m und 68,23 m (das sind Absolutkoten bezogen auf Wiener Null) ergeben 2,81 m. Der höchste Punkt des Daches ist im bewilligten Plan mit 3,04 m (2,38 m + 0,66 m) angegeben. Laut dem erwähnten Vermessungsplan ergibt sich aus 71,88 m (Bf verweist darauf, dass sich dies auf die Oberkante des Dachfirstes bezieht, die er von seiner Liegenschaft aus nicht ersehen kann, jedoch dem Vermessungsplan dieses Maß von 71,88 m entnimmt) – 68,23 m ein Wert von 3,65 m für den Mansardenaufbau statt den 3,04 m, somit eine Differenz von 0,61 m. In Summe moniert der Bf, dass hier eine Gebäudehöhe in natura vorhanden ist, welche 4,29 m in Bezug auf die Bauordnung zu hoch ist. Der Bf bemerkt, dass er die vergangenen Bausünden mit den jetzigen zusammenfasst. Der Bw-V gibt zu Protokoll: Ich verweise auf meinen Schriftsatz und führe aus, dass ich erst nach Zustellung der Beschwerde des Bf beigezogen wurde. Vor der Bauführung sei im Einvernehmen mit der Baubehörde Gefahr im Verzug festgestellt worden und um einem Bauauftrag vorzubeugen, ist damals – seines Wissens nach - mit der Sanierung begonnen worden. Seitens der Richterin wird festgestellt, dass die Bauführung und die dazu Anlass gebenden Motive nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und heute verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind. Gegenstand des heutigen Beschwerdeverfahrens ist das Projekt auf dem vorgelegten im Akt der belangten Behörde befindlichen bewilligten Einreichplan. Laut herrschender Judikatur ist ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, dies bedeutet, dass die Zulässigkeit einzig und allein auf Grundlage der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, in einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern welcher Zustand

Einreichplanung dargelegt wird. Dazu verweist die Richterin auf VwGH 08.04.2014, GZ: 2011/05/0079. Vom Bf aufgezeigte historische Bauvorhaben sind nicht verfahrensgegenständlich. Der Bw-V entgegnet, dass die Einwendungen des Bf vom verfahrensgegenständlichen Projekt abweichen und daher in diesem Verfahren rechtlich nicht relevant sind. Die Richterin verweist auf die eingeholte Stellungnahme der MA 21, Leiterin der Stabsstelle Recht, zur Frage der Auslegung von Punkt II 3.2 des geltenden Plandokumentes B 7617, konkret der Passage „bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden“. Demnach gilt diese Bestimmung nur für Neubauten. Die Richterin verweist auf die eingeholte Stellungnahme der MA 21, Leiterin der Stabsstelle Recht, zur Frage der Auslegung von Punkt römisch zwei 3.2 des geltenden Plandokumentes B 7617, konkret der Passage „bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden“. Demnach gilt diese Bestimmung nur für Neubauten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Bestandsgebäude mit vertikalem Zubau und führt der bautechnische Amtssachverständige Herr Dipl.-Ing. Michael F.nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage aus, wie folgt: Wenn das Plandokument keine Regelung für den obersten Abschluss des Daches vorsieht, kommt § 81 der BO für Wien zur Anwendung, wo der oberste Abschluss des Daches mit 7,5 m gemessen ab der Gebäudehöhe geregelt wird. Es wird § 81 Abs. 2 zitiert: „Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.“Wenn das Plandokument keine Regelung für den obersten Abschluss des Daches vorsieht, kommt Paragraph 81, der BO für Wien zur Anwendung, wo der oberste Abschluss des Daches mit 7,5 m gemessen ab der Gebäudehöhe geregelt wird. Es wird Paragraph 81, Absatz 2, zitiert: „Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.“ Der Bf führt dazu aus, dass er sich schon zweimal übergangen fühlt, einmal bei der ursprünglichen Baubewilligung aus 1978 und jetzt wieder, weil zu hoch gebaut wird. Der Amts-SV DI Fl. führt ergänzend aus, dass das im Plan dargestellte Projekt baubewilligungsfähig ist. Die Gebäudehöhe wird laut Plan nicht erhöht, daher ist dieser Einwand unbegründet. Die Firsthöhe wird laut eingereichtem Plan im zulässigen Ausmaß erhöht. Die Übereinstimmung der Pläne mit der Natur ist hier nicht verfahrensgegenständlich, dies unter Hinweis darauf, dass das Baubewilligungsverfahren

herrschender Judikatur ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Der Bf hält zur Blendwirkung Folgendes fest: „Ich stimme mit dem Gutachten der MA 37 nicht überein.“ Die Richterin weist daraufhin, dass zum Thema der Blendwirkung in der heutigen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. P. als Fachexperte der MA 39 (Lichttechnik) geladen wurde und allfällige konkrete Fragen zum Thema Blendwirkung an ihn zu richten sind und von ihm beantwortet werden. Der Bf fragt, wie der Amtssachverständige die Blendwirkung in Richtung seines nördlich gelegenen Hauses beurteilt. Der AmtsSV Herr Dipl.-Ing. Horst P. führt nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage wie folgt aus: Bedingt durch die geometrischen Verhältnisse der Gebäude zueinander (Haus des Bf liegt nördlich des Gebäudes vom Bauwerber, Dachneigung, Hauptargument Gebäudehöhe) und weil vom Gebäude des Bf keine direkte Sichtachse auf das Dach besteht, kann eine Blendung des Bf durch den obersten Dachabschluss ausgeschlossen werden. Ergänzend, obwohl nicht verfahrensgegenständlich wird zur vom Bf monierten Blendwirkung durch die Mansardenverblechung bemerkt, dass durch die Lage der Gebäude zueinander durch gerichtete Reflexion allenfalls eine kurzzeitige Blendung in den Morgen- bzw. frühen Vormittagsstunden denkbar ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die zeitliche Einwirkungsdauer der gerichteten Reflexionen die Grenzwerte nach LAI – „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder/Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz“, Beschluss der LAI vom 13.09.2012, nicht überschreitet (30 Minuten/Tag bzw. 30 Stunden/Jahr). Durch diffuse Reflexionen ist eine Aufhellung des südseitig gelegenen Fensters (Gaube mit dahinter liegendem Abstellraum) zu erwarten, doch ist diese im Vergleich zum direkten Sonneneinfall zu vernachlässigen. Die Vertreterin der MA 37 stellt zum Mansardenaufbau klar, dass zeitlich davor eine überstrichene Blechverkleidung angebracht war und nunmehr Alu Natur angebracht wurde. Der Bw-V weist darauf hin, dass der Mansardenaufbau nicht Projektgegenstand ist. Der Bf verweist darauf, dass es ihm ein großes Anliegen ist, dass die Pläne zukünftig richtig gestellt werden. Auf Frage der Richterin zum Material des Mansardenvorbaus wird von Dipl.-Ing. P. vorgebracht, dass es sich beim Material laut eingeholter Anfrage beim Bauwerber um Aluminium natur handelt. Festgehalten wird, dass jedenfalls kein Hochglanzaluminium zur Dacheindeckung verwendet wurde. Auf Frage der Richterin an Dipl.-Ing. P. gibt dieser an, dass das Material durch Zeitablauf patiniert bzw. verwittern wird. Der Bf richtet eine Frage an den Bw-V hinsichtlich der Stellungnahme des BwV vom 07.08.2014 und zwar, wie Punkt 1.7. hinsichtlich der Gebäudehöhe zu verstehen ist. Herr Dipl.-Ing. Michael F. klärt dazu auf: „Es wird hier in Wirklichkeit auf die Firsthöhe abgezielt. Die „Gebäudehöhe“ war offenbar als Replik auf ein Zitat der Bf gedacht.“ Die Richterin hält fest, dass diese Stellungnahme des Bw-V im VGW-Akt archiviert wird und nicht im Behördenakt abgelegt wird. Der Bw-V ergänzt zur Frage des Bf, dass in seiner Beschwerde des Bf auf Seite 3, letzter Absatz auf eine Gebäudehöhe von 13,29 m Bezug genommen wird; er ist davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Angabe zur Firsthöhe handelt. Die Vertreterin der MA 37 stellt keine weiteren Anträge. Der Bf stellt den Antrag, dass seitens des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber aufgetragen werden möge, richtige Pläne, die mit der Natur übereinstimmen, vorzulegen. Dem Antrag wird von der Richterin nicht stattgegeben, weil das Beschwerdevorbringen vom Gericht anhand der vorgelegten Pläne zu beurteilen ist und der Antragsgegenstand somit nicht entscheidungsrelevant ist und Spruchreife eingetreten ist. Der Bw-V stellt keine weiteren Anträge. Schluss des Beweisverfahrens In seinen Schlussausführungen verweist die Vertreterin der MA 37 auf ihr bisheriges Vorbringen. In seinen Schlussausführungen verweist der Bw-V auf sein bisheriges Vorbringen und gibt ergänzend an, dass der antragsgegenständliche Plan formal und materiell-rechtlich den Vorschriften entspricht und auf dem bestehenden Baukonsens aufbaue. Der Plan sei daher bewilligungsfähig. Der Bf verzichtet auf Schlussausführungen. Die Richterin verkündet das Erkenntnis samt Spruch, den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses mit ausführlicher Begründung wird den Parteien zugestellt werden.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 134aAbs.

1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze diesen, begründet:

Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze diesen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz von Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
  6. f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. § 81 BO lautet:Paragraph 81, BO lautet:

(1)Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten

Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche

Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

(1)Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten

Absatz 6, bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche

Absatz 2, zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; Paragraph 75, Absatz 4, ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

(2)Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
(4)Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45°, von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird.
(4)Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Absatz eins bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45°, von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird.
(6)Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.
(6)Der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.

dem im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Plandokument PD 7617 Punkt II. 3.2 darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen.

dem im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Plandokument PD 7617 Punkt römisch zwei. 3.2 darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der im Bauland gelegenen Liegenschaft EZ XXX KG H. ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers hat eine gemeinsame Grundgrenze mit der von der Bauführung berührten Liegenschaft EZ XXX KG H.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der im Bauland gelegenen Liegenschaft EZ römisch 30 KG H. ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers hat eine gemeinsame Grundgrenze mit der von der Bauführung berührten Liegenschaft EZ römisch 30 KG H. Mit seinen rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Einwendungen gegen die Gebäudehöhe und hinsichtlich Lichtimmissionen (Blendwirkung durch die neu zu errichtende oberste Dachhaut des beantragten Bauvorhabens) machte der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO geltend. Sohin kommt ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung

§ 134Abs.

3 BO zu.Mit seinen rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Einwendungen gegen die Gebäudehöhe und hinsichtlich Lichtimmissionen (Blendwirkung durch die neu zu errichtende oberste Dachhaut des beantragten Bauvorhabens) machte der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO geltend. Sohin kommt ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung

Paragraph 134, Absatz 3, BO zu. Zur Gebäudehöhe: Mit Bauansuchen vom 13.08.2013 beantragte die W. Wien L.-gasse als Bauwerberin (mitbeteiligte Partei) die Erteilung einer Baubewilligung

§ 70

BO für eine Dacherneuerung Sanierung des Objekts Wien, L.-gasse , EZ XXX der Kat. Gem. H. Mit Bauansuchen vom 13.08.2013 beantragte die W. Wien L.-gasse als Bauwerberin (mitbeteiligte Partei) die Erteilung einer Baubewilligung

Paragraph 70, BO für eine Dacherneuerung Sanierung des Objekts Wien, L.-gasse , EZ römisch 30 der Kat. Gem. H. Dem im Akt bei den Einreichunterlagen erliegenden Gutachten

§ 63Abs.

1 lit. h BO des Herrn Bmst. Ing. Walter B. vom 03.09.2012 ist zu entnehmen, dass auf dem Sargdeckel(Dach) der Aufbau (Wärmedämmung) geändert wird.Dem im Akt bei den Einreichunterlagen erliegenden Gutachten

Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO des Herrn Bmst. Ing. Walter B. vom 03.09.2012 ist zu entnehmen, dass auf dem Sargdeckel(Dach) der Aufbau (Wärmedämmung) geändert wird. Im Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2014, Zl. MA 37/13-32711-1/2013, wird das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dahingehend beschrieben, dass unter Beibehaltung der bestehenden Gebäudehöhe der oberste Dachabschluss auf ca. 7° Dachneigung angesteilt und das bestehende Dach saniert wird. Das Bestandsgebäude selbst, auf dem die beantragte Bauführung erfolgt, wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Baubewilligungsbescheid vom 19.05.1978, Zl. MA 37/XX L.-gasse, bewilligt. Der im Verwaltungsakt erliegenden Planparie C ist zu entnehmen, dass hiezu das bestehende Dach („Abbruch gelb“) auf eine Neigung von 7° angesteilt wird („Neuerrichtung rot“) und der Aufbau der äußeren Dachhaut aus „Alu natur“ erfolgen soll. Der höchste Punkt des neu zu errichtenden Daches ist mit + 70,935 m (ü. Wr. Null) in der Nordansicht der Planparie C kotiert, das bedeutet, dass die Firsthöhe 13,235 m beträgt.

dem in § 81 Abs. 4 BO festgelegten fiktiven Umriss des Gebäudes könnte die maximal zulässige Firsthöhe unter Zugrundelegung der Bestimmung Punkt II. 3. 2 des PD 7617 13,70 m betragen. Demgemäß ist in Planparie C vermerkt, dass keine Änderung der Gebäudehöhe unter dem maßgeblichen oberen Abschluss unter 45°

den einschlägigen Bestimmungen (§ 81 Abs. 1 bis 4 BO) erfolgt. Der höchste Punkt des neu zu errichtenden Daches ist mit + 70,935 m (ü. Wr. Null) in der Nordansicht der Planparie C kotiert, das bedeutet, dass die Firsthöhe 13,235 m beträgt.

dem in Paragraph 81, Absatz 4, BO festgelegten fiktiven Umriss des Gebäudes könnte die maximal zulässige Firsthöhe unter Zugrundelegung der Bestimmung Punkt römisch zwei. 3. 2 des PD 7617 13,70 m betragen. Demgemäß ist in Planparie C vermerkt, dass keine Änderung der Gebäudehöhe unter dem maßgeblichen oberen Abschluss unter 45°

den einschlägigen Bestimmungen (Paragraph 81, Absatz eins bis 4 BO) erfolgt. Soweit sich der Beschwerdeführer daher gegen die Gebäudehöhe wendet, zeigt schon die planliche Darstellung, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Bauführung sich innerhalb des

§ 81Abs.

4 BO zu bildenden Umrisses des Gebäudes befindet.Soweit sich der Beschwerdeführer daher gegen die Gebäudehöhe wendet, zeigt schon die planliche Darstellung, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Bauführung sich innerhalb des

Paragraph 81, Absatz 4, BO zu bildenden Umrisses des Gebäudes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Wesen des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen, dass es sich hiebei um ein Projektbewilligungsverfahren handelt, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Entscheidend ist der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien², § 134a BO, E 7 und die dort zitierte Rspr). Demgemäß war, eben weil es nur auf die Beurteilung des eingereichten Projekts ankommt, weder im Baubewilligungsverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf das historische Bauverfahren des Jahres 1978 weiter einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Wesen des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen, dass es sich hiebei um ein Projektbewilligungsverfahren handelt, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Entscheidend ist der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers vergleiche Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien², Paragraph 134 a, BO, E 7 und die dort zitierte Rspr). Demgemäß war, eben weil es nur auf die Beurteilung des eingereichten Projekts ankommt, weder im Baubewilligungsverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf das historische Bauverfahren des Jahres 1978 weiter einzugehen. Stimmt daher etwa das im Plan dargestellte Gelände nicht mit der Realität überein, so liegt ein nicht bewilligter Zustand vor. Das damit einhergehende Risiko eines baubewilligungslosen Zustandes geht zu Lasten des Bauwerbers. Die Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse vor Ort ist bei der Erteilung der Baubewilligung daher nicht gefordert, weil sich die Baubewilligung allein auf das vorliegende Projekt und die dort eingezeichneten Geländehöhen bezieht (vgl. VwGH 16.12.2008, Zl. 2007/05/0155).Stimmt daher etwa das im Plan dargestellte Gelände nicht mit der Realität überein, so liegt ein nicht bewilligter Zustand vor. Das damit einhergehende Risiko eines baubewilligungslosen Zustandes geht zu Lasten des Bauwerbers. Die Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse vor Ort ist bei der Erteilung der Baubewilligung daher nicht gefordert, weil sich die Baubewilligung allein auf das vorliegende Projekt und die dort eingezeichneten Geländehöhen bezieht vergleiche VwGH 16.12.2008, Zl. 2007/05/0155). Daher war auch auf den als Beilage ./4 der Beschwerde angeschlossenen Vermessungsplan (DI P., Firma A.) – Querschnittsdarstellung zur Bestimmung des Lichteinfalles - im Beschwerdeverfahren nicht weiter Bedacht zu nehmen, weil Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens einzig die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes aufgrund der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne ist, nicht aber die Frage, ob die mitbeteiligte Partei plankonform gebaut hat (vgl. VwGH 12.06.2012, Zl. 2009/05/0093 und die dort angeführte Rspr des VwGH).Daher war auch auf den als Beilage ./4 der Beschwerde angeschlossenen Vermessungsplan (DI P., Firma A.) – Querschnittsdarstellung zur Bestimmung des Lichteinfalles - im Beschwerdeverfahren nicht weiter Bedacht zu nehmen, weil Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens einzig die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes aufgrund der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne ist, nicht aber die Frage, ob die mitbeteiligte Partei plankonform gebaut hat vergleiche VwGH 12.06.2012, Zl. 2009/05/0093 und die dort angeführte Rspr des VwGH). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst unter Rückgriff auf diese von ihm vorgelegte Beilage ./4, dass sich aus diesem Vermessungsplan eine absolute Gebäudehöhe von 13,29 m ergebe, wobei dahingestellt bleiben kann, ob damit in den diesbezüglich nicht ganz eindeutigen Beschwerdeausführungen die Firsthöhe an sich oder wie in der Beschwerde auch vorgebracht wird, der höchste Punkt des Daches, also der Aufbau in der Mitte, gemeint ist, weil auch die vom Beschwerdeführer behauptete absolute Gebäudehöhe von 13,29 m, wie sich aus der Planparie C unschwer ablesen lässt, innerhalb des nach der Bauordnung für Wien zulässigen fiktiven Gebäudeumrisses bleibt und die ausgehend von der Anwendbarkeit des Plandokuments PD 7617 planlich dargestellte maximale Gebäudehöhe (höchster Punkt des Daches) von 13,70 m jedenfalls nicht überschritten wird. Festzuhalten bleibt im gegenständlichen Fall, dass das Bestandsgebäude rechtskräftig bewilligt ist und von einer unveränderten bewilligungs- und plangemäßen Höhe

der Kotierung in den bestehenden Konsensplänen auszugehen ist. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von den vorgelegten Einreichunterlagen als Grundlage für ihre Beurteilung des eingereichten Bauvorhabens ausgehen. Ebensolches gilt für den Einwand, dass die tatsächliche Ausführung nicht den genehmigten planlichen Darstellungen entspreche – konkret bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Aufbau am Dach, der am Plan mit 3,04 m angegeben sei, in Wahrheit 3,65 m hoch sei. Auch dies ist dem Wesen des Projektgenehmigungsverfahrens

nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern, soweit tatsächlich eine Abweichung von den Plänen, die ausgeführt werden dürfen, besteht, in einem Bauauftragsverfahren

§ 129Abs.

10 BO zu behandeln.Ebensolches gilt für den Einwand, dass die tatsächliche Ausführung nicht den genehmigten planlichen Darstellungen entspreche – konkret bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Aufbau am Dach, der am Plan mit 3,04 m angegeben sei, in Wahrheit 3,65 m hoch sei. Auch dies ist dem Wesen des Projektgenehmigungsverfahrens

nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern, soweit tatsächlich eine Abweichung von den Plänen, die ausgeführt werden dürfen, besteht, in einem Bauauftragsverfahren

Paragraph 129, Absatz 10, BO zu behandeln. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. F. ist die Gebäudehöhe der lotrechte Abstand zwischen angrenzendem Terrain und dem obersten Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches unter einem Neigungswinkel von 45°. Hat die Dachfläche einen anderen Neigungswinkel oder handelt es sich um ein Staffelgeschoß, ist vom äußersten, umrissbildenden Punkt eine virtuelle Dachfläche mit einer Neigung von 45° anzusetzen und mit der Fassadenebene zu schneiden. Von diesem Schnittpunkt lotrecht nach unten bis zum anschließenden Terrain wird die Gebäudehöhe gemessen. Die Gebäudehöhe kann

§ 5Abs.

4 lit. h BO im Bebauungsplan festgesetzt sein. Ist keine Gebäudehöhe festgesetzt, so gilt die zulässige Gebäudehöhe der festgesetzten Bauklasse. Im gegenständlichen Fall Bauklasse I (eins) beträgt die zulässige Gebäudehöhe somit 9 m.Die Gebäudehöhe kann

Paragraph 5, Absatz 4, Litera h, BO im Bebauungsplan festgesetzt sein. Ist keine Gebäudehöhe festgesetzt, so gilt die zulässige Gebäudehöhe der festgesetzten Bauklasse. Im gegenständlichen Fall Bauklasse römisch eins (eins) beträgt die zulässige Gebäudehöhe somit 9 m.

Plandokument PD 7617 Punkt II. 3.2 darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen. Diese Bestimmung gilt nach einer authentischen Interpretation durch die Magistratsabteilung 21, Stadteilplanung und Flächennutzung nur für Neubauten.

Plandokument PD 7617 Punkt römisch zwei. 3.2 darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen. Diese Bestimmung gilt nach einer authentischen Interpretation durch die Magistratsabteilung 21, Stadteilplanung und Flächennutzung nur für Neubauten. Nun ist das bestehende Gebäude im bewilligten Bestand (Konsens) gegenüber der zulässigen Gebäudehöhe überhöht. Dieser Gebäudehöhenpunkt ist in den (dem Bescheid zugrunde liegenden) Einreichplänen dargestellt, als Schnittpunkt zwischen der virtuell fortgesetzten Fassade mit der virtuellen Dachfläche unter 45° Neigung. Dies ist der konsensgemäße Gebäudehöhenpunkt (vgl. Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. F. vom 30.10.2014, S. 2).Nun ist das bestehende Gebäude im bewilligten Bestand (Konsens) gegenüber der zulässigen Gebäudehöhe überhöht. Dieser Gebäudehöhenpunkt ist in den (dem Bescheid zugrunde liegenden) Einreichplänen dargestellt, als Schnittpunkt zwischen der virtuell fortgesetzten Fassade mit der virtuellen Dachfläche unter 45° Neigung. Dies ist der konsensgemäße Gebäudehöhenpunkt vergleiche Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. F. vom 30.10.2014, S. 2). Die „Firsthöhe“ ist im Sprachgebrauch mit dem „höchsten Punkt des Daches“

Plandokument 7617 bzw. mit dem „obersten Abschluss des Daches“

§ 81

BO gleichzusetzen.Die „Firsthöhe“ ist im Sprachgebrauch mit dem „höchsten Punkt des Daches“

Plandokument 7617 bzw. mit dem „obersten Abschluss des Daches“

Paragraph 81, BO gleichzusetzen. Das für die gegenständliche Liegenschaft gültige Plandokument 7617 sieht unter Punkt 3.

  1. vor, dass bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen darf. Diese Regelung gilt nur für Neubauten und ist bei Zubauten ohne Erhöhung der bebauten Fläche (Zubauten in vertikaler Richtung) nicht anzuwenden. Da keine weitere Regelung im Plandokument 7617 zu finden ist, die den höchsten Punkt des Daches im Falle eines vertikalen Zubaus einschränken würde, ist die Bauordnung mit ihrer allgemeinen Regelung anzuwenden. § 81 BO sieht vor, dass der oberste Abschluss des Daches keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen darf, wobei die gängige Spruchpraxis sogar die konsensgemäße Gebäudehöhe als zulässigen Gebäudehöhenpunkt für das Auftragen der Firsthöhe betrachtet.Das für die gegenständliche Liegenschaft gültige Plandokument 7617 sieht unter Punkt 3.
  2. vor, dass bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen darf. Diese Regelung gilt nur für Neubauten und ist bei Zubauten ohne Erhöhung der bebauten Fläche (Zubauten in vertikaler Richtung) nicht anzuwenden. Da keine weitere Regelung im Plandokument 7617 zu finden ist, die den höchsten Punkt des Daches im Falle eines vertikalen Zubaus einschränken würde, ist die Bauordnung mit ihrer allgemeinen Regelung anzuwenden. Paragraph 81, BO sieht vor, dass der oberste Abschluss des Daches keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen darf, wobei die gängige Spruchpraxis sogar die konsensgemäße Gebäudehöhe als zulässigen Gebäudehöhenpunkt für das Auftragen der Firsthöhe betrachtet. Bei gegenständlichem Bauvorhaben wird die zulässige Firsthöhe nicht ausgenutzt (vgl. Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. F. vom 30.10.2014, S. 2).Bei gegenständlichem Bauvorhaben wird die zulässige Firsthöhe nicht ausgenutzt vergleiche Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. F. vom 30.10.2014, S. 2). Im Zusammenhalt der Darstellung im Einreichplan mit den gutachterlichen Feststellungen zur Gebäudehöhe und zur Firsthöhe ergibt sich sohin, dass die Ansteilung des Daches auf eine Neigung von 7° und die damit verbundene Erhöhung des obersten Punktes des Daches zulässig und bewilligungsfähig ist, weil der fiktive Umriss des Bestandsgebäudes nach § 81 Abs. 4 BO nicht überschritten wird und die zulässige Firsthöhe ebenfalls nicht überschritten wird. Im Zusammenhalt der Darstellung im Einreichplan mit den gutachterlichen Feststellungen zur Gebäudehöhe und zur Firsthöhe ergibt sich sohin, dass die Ansteilung des Daches auf eine Neigung von 7° und die damit verbundene Erhöhung des obersten Punktes des Daches zulässig und bewilligungsfähig ist, weil der fiktive Umriss des Bestandsgebäudes nach Paragraph 81, Absatz 4, BO nicht überschritten wird und die zulässige Firsthöhe ebenfalls nicht überschritten wird. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Gebäudehöhe erweisen sich daher als inhaltlich unbegründet. Zur Blendwirkung der Dachhaut: In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen eine Blendwirkung der aus Aluminium bestehenden Dachhaut und beanstandet, dass die belangte Behörde sich mit seinem Vorbringen, dass Hochglanzaluminium insbesondere durch die große Fläche der Verkleidung und durch den Aufbau des Gebäudes und die Ansteilung um 7° zu unzumutbaren Belästigungen durch Blendung führen würden, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Soweit der Beschwerdeführer hiezu ausführt, dass das umfängliche Vorbringen zahlreicher Nachbarn dies gezeigt habe, ist damit a priori für die Position des Beschwerdeführers nichts gewonnen, da nach der ständigen und insoweit gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 24.06.2009, Zl. 2007/05/0018, mwN).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 24.06.2009, Zl. 2007/05/0018, mwN). Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Im Paragraph 134 a, BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. VwGH 21.09.2007, Zl. 2006/05/0042, mwN).Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann vergleiche , VwGH 21.09.2007, Zl. 2006/05/0042, mwN). Daraus folgt, dass es bei der Beurteilung der vorgebrachten Blendwirkung im Hinblick darauf, ob dadurch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers verletzt wird, lediglich darauf ankommt, dass durch die Situierung des beabsichtigten Bauvorhabens in Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dieses Nachbarn überhaupt möglich ist. Demgemäß war in der Folge zu prüfen, ob durch die dem Beschwerdeführer zugewandte Nordansicht des Bauvorhabens eine Blendwirkung derart hervorgerufen wird, dass dadurch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers verletzt wird. Wie bereits festgestellt, soll laut der im Verwaltungsakt erliegenden Planparie C das bestehende Dach („Abbruch gelb“) auf eine Neigung von 7° angesteilt werden („Neuerrichtung rot“) und die Herstellung der äußeren Dachhaut aus „Alu natur“ erfolgen. Die Wandverkleidung des Dachaufbaus (Mansardenverblechung) ist nicht Gegenstand des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projekts. Von der mitbeteiligten Partei wurde am 03.12.2014 dem erkennenden Gericht ein Mail der bauausführenden Fa. Sch. Dach & Bau GmbH sowie ein Datenblatt der Fa. Tr. hinsichtlich der Art und Qualität des verarbeiteten Aluminiums übermittelt, aus denen zu entnehmen ist, dass Aluminium blank nach EN485/573 zur Verarbeitung gelangt. Es handelt sich hiebei nicht um Hochglanzaluminium, was im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 außer Streit gestellt worden ist (Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2014, S. 6). Weiters lässt sich aus der genannten Planparie C entnehmen, dass auf der Süd- und der Ostseite des Dachaufbaus Reflexschutzfolien angebracht werden sollen, deren Bereiche im Plan durch schwarze strichlierte Linien jeweils auf der Süd- und Ostansicht der planlichen Darstellung markiert sind. In der mündlichen Verhandlung führte der vom erkennenden Gericht zusätzlich beigezogene Amtssachverständige der Magistratsabteilung 39, Herr Dipl. Ing. P., zur vorgebrachten Blendwirkung aus, dass bedingt durch die geometrischen Verhältnisse der Gebäude zueinander – das Haus des Beschwerdeführers liegt nördlich des Gebäudes des Bauwerbers - und weil vom Gebäude des Beschwerdeführers keine direkte Sichtachse auf das Dach besteht, eine Blendung des Beschwerdeführers durch den obersten Dachabschluss ausgeschlossen werden kann (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2014, S. 6). In der mündlichen Verhandlung führte der vom erkennenden Gericht zusätzlich beigezogene Amtssachverständige der Magistratsabteilung 39, Herr Dipl. Ing. P., zur vorgebrachten Blendwirkung aus, dass bedingt durch die geometrischen Verhältnisse der Gebäude zueinander – das Haus des Beschwerdeführers liegt nördlich des Gebäudes des Bauwerbers - und weil vom Gebäude des Beschwerdeführers keine direkte Sichtachse auf das Dach besteht, eine Blendung des Beschwerdeführers durch den obersten Dachabschluss ausgeschlossen werden kann vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2014, S. 6). Sohin ist im Licht der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der nachbarlichen Schutzrechte des § 134a BO in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Ergebnis der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass gegenständlich durch die Ausbildung des obersten Dachabschlusses in „Aluminium natur“ keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers erfolgt, nicht entgegenzutreten.Sohin ist im Licht der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der nachbarlichen Schutzrechte des Paragraph 134 a, BO in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Ergebnis der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass gegenständlich durch die Ausbildung des obersten Dachabschlusses in „Aluminium natur“ keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers erfolgt, nicht entgegenzutreten. Freilich ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die Verwendung von Aluminium für die Dachhaut an sich keinen objektiven Verstoß gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift darstellt, da die Bauordnung für Wien den Einsatz des Baustoffes Aluminium jedenfalls nicht verbietet.Freilich ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die Verwendung von Aluminium für die Dachhaut an sich keinen objektiven Verstoß gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift darstellt, da die Bauordnung für Wien den Einsatz des Baustoffes Aluminium jedenfalls nicht verbietet. Soweit der Beschwerdeführer Bezug auf die anzubringenden Reflexschutzfolien nimmt und die Befürchtung äußert, dass diese keine lange Lebensdauer hätten, so ist unter Verweis auf die Einreichpläne (Planparie C im Akt des Verwaltungsverfahrens) hiezu festzuhalten, dass diese Reflexschutzfolien auf der Süd- und der Ostseite des Daches angebracht werden sollen, sodass hier wiederum keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Die Frage der Lebensdauer dieser Folie ist auch keine Frage, die im Baubewilligungsverfahren zu klären ist. Da aus den Einreichplänen die Bereiche, die mit einer Reflexschutzfolie bedeckt werden sollen, klar abgegrenzt sind und der gegenständliche Einreichplan zusammen mit dem Bescheid der belangten Behörde den nunmehr gültigen Konsens darstellt, sind diese Reflexschutzfolien Teil dieses Konsenses geworden. Sollte deren vom Beschwerdeführer vermutete kurze Lebensdauer daher dazu führen, dass „alsbald wieder die ungehemmte Blendwirkung des Daches hervortritt“, so wäre der konsensgemäße Zustand durch einen von der belangten Behörde zu erteilenden Auftrag wieder herzustellen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wegen Lichtimmissionen (Blendwirkung durch Reflexion) erweisen sich daher ebenfalls als inhaltlich unbegründet. Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war

§ 28Abs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.026.27608.2014

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