GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben wurde am 15.04.2014 nachfolgender Bescheid erlassen: „Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:„Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Unter Beibehaltung der bestehenden Gebäudehöhe wird der oberste Dachabschluss auf ca. 7° Dachneigung angesteilt und das bestehende Dach saniert. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Vorgeschrieben wird: 1. Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich
1 BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. § 65 Abs. 1 BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen.Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich
Paragraph 124, Absatz eins, BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. Paragraph 65, Absatz eins, BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen. 2. Der/Die Bauführer/in hat
2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.Der/Die Bauführer/in hat
Absatz 2, BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.
6 BO verzichtet.Auf die Bestellung eines/r Prüfingenieurs/in und auf die Erstattung der Beschauanzeigen zur Ermöglichung der behördlichen Überprüfung der Bauausführung wird
Paragraph 127, Absatz 6, BO verzichtet. 5. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist
1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/
Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/
3 BO verzichtet.Auf die Vorlage der übrigen im Paragraph 128, Absatz 2, genannten Unterlagen wird
Paragraph 128, Absatz 3, BO verzichtet. Begründung Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Von Herrn Franz H. wurden als Eigentümer der Nachbarliegenschaft, L.-gasse nachstehende Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht: „Auf der Grundlage der Wiener Bauordnung erhebe ich Einwendung gegen die neue Gebäudehöhe sowie die Dach- und Wandverkleidung des Dachgeschoßes der Liegenschaft Wien, L.-gasse und berufe mich auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.
BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 9,00 m festgesetzt ist. Diese wird durch den bewilligten Bestand bereits überschritten, durch den geplanten Zubau allerdings nicht verändert. Der nach § 81 Abs. 4 BO gegebene Umriss wird eingehalten. Somit gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere und sind als unbegründet abzuweisen.Soweit sich die Einwendungen gegen die Gebäudehöhe richten, ist festzuhalten, dass
geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 9,00 m festgesetzt ist. Diese wird durch den bewilligten Bestand bereits überschritten, durch den geplanten Zubau allerdings nicht verändert. Der nach Paragraph 81, Absatz 4, BO gegebene Umriss wird eingehalten. Somit gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere und sind als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich etwaiger Blendwirkungen im Zusammenhang mit der neuen Dachhaut gilt es im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden Emissionen sind, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung als typisch zu beurteilen sind. Die aus Aluminiumblechen gefertigte Dachhaut stellt - ebenso wie die Verwendung von Glas - als Baumaterial in der heutigen Zeit ein durchaus übliches architektonisches Gestaltungselement dar, sodass davon auszugehen ist, dass die durch die Ausführung dieser Blecheindeckung allenfalls hervorgerufene Sonnenlichtreflexion samt Blendwirkung im Allgemeinen nicht geeignet ist, den Rahmen des ortsüblichen Ausmaßes - im Sinne der analog herangezogenen Bestimmung des § 85 Abs. 4 BO - zu übersteigen. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an den Dachflächen einschließlich Blendwirkung der Nachbarliegenschaft L.-gasse schon auf Grund der Lage des Nachbargrundstückes, nämlich nördlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, von vornherein nicht wahrscheinlich bzw. denkbar ist. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass an den mit Blickrichtung Süden und Osten orientierten Dachflächen eine Reflexionsschutzfolie angebracht wird, welche die Spiegelungen herabsetzt, sodass für die durch die Vinzenz-Hess-Gasse getrennte Nachbarliegenschaft Vinzenz-Hess-Gasse ebenso davon auszugehen ist, dass eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an diesen Dachflächen einschließlich Blendwirkung von vornherein nicht wahrscheinlich bzw. denkbar ist. Sämtliche diesbezüglichen Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen bzw. unbegründet abgewiesen.Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich etwaiger Blendwirkungen im Zusammenhang mit der neuen Dachhaut gilt es im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden Emissionen sind, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung als typisch zu beurteilen sind. Die aus Aluminiumblechen gefertigte Dachhaut stellt - ebenso wie die Verwendung von Glas - als Baumaterial in der heutigen Zeit ein durchaus übliches architektonisches Gestaltungselement dar, sodass davon auszugehen ist, dass die durch die Ausführung dieser Blecheindeckung allenfalls hervorgerufene Sonnenlichtreflexion samt Blendwirkung im Allgemeinen nicht geeignet ist, den Rahmen des ortsüblichen Ausmaßes - im Sinne der analog herangezogenen Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, BO - zu übersteigen. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an den Dachflächen einschließlich Blendwirkung der Nachbarliegenschaft L.-gasse schon auf Grund der Lage des Nachbargrundstückes, nämlich nördlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, von vornherein nicht wahrscheinlich bzw. denkbar ist. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass an den mit Blickrichtung Süden und Osten orientierten Dachflächen eine Reflexionsschutzfolie angebracht wird, welche die Spiegelungen herabsetzt, sodass für die durch die Vinzenz-Hess-Gasse getrennte Nachbarliegenschaft Vinzenz-Hess-Gasse ebenso davon auszugehen ist, dass eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an diesen Dachflächen einschließlich Blendwirkung von vornherein nicht wahrscheinlich bzw. denkbar ist. Sämtliche diesbezüglichen Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen bzw. unbegründet abgewiesen. Die sonst vorgebrachten Einwendungen berühren nicht die laut § 134a BO gesetzlich festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und sind daher als unzulässig zurückzuweisen.Die sonst vorgebrachten Einwendungen berühren nicht die laut Paragraph 134 a, BO gesetzlich festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu diesen Einwendungen wird Folgendes festgestellt: Die betreffende Liegenschaft befindet sich lt. geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht innerhalb einer Schutzzone. Seitens der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung liegt eine positive Stellungnahme zu dem Projekt im Zusammenhang mit dem Aufbringen einer Reflexionsschutzfolie auf Dach- bzw. Fassadenflächen vor (Fragen des Ortsbildes bilden keinesfalls Nachbarrechte
Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher als unzulässig zurückzuweisen.Die betreffende Liegenschaft befindet sich lt. geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht innerhalb einer Schutzzone. Seitens der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung liegt eine positive Stellungnahme zu dem Projekt im Zusammenhang mit dem Aufbringen einer Reflexionsschutzfolie auf Dach- bzw. Fassadenflächen vor (Fragen des Ortsbildes bilden keinesfalls Nachbarrechte
Paragraph 134 a, BO). Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso begründen Einwendungen hinsichtlich Wertminderung keinesfalls Nachbarrechte
BO und werden als privatrechtlich beurteilt.“Ebenso begründen Einwendungen hinsichtlich Wertminderung keinesfalls Nachbarrechte
Paragraph 134 a, BO und werden als privatrechtlich beurteilt.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2014 zugestellt. In seiner am 16.06.2014 (Datum der Postaufgabe) und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „I. In der umseits bezeichneten Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er der Rechtsanwalts GmbH Vollmacht erteilt hat, er ersucht, diese Vollmachtserteilung zur Kenntnis zu nehmen und Zustellungen ausschließlich zu Händen der ausgewiesenen Vertreterin vorzunehmen. II.römisch zwei. In der außen rubrizierten Bausache wurde der Bescheid der MA 37 mit der Geschäftszahl MA 37/XX-XX711-1/2013 vom
BO sind Bauwerke derart auszuführen, dass sie die bautechnischen Anforderungen erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. „Angesteilt“ wurde dabei allein das Dach des Mansardenaufbaues, nicht die Seitenverkleidung des Mansardenaufbaues und blieb der Schnittpunkt zwischen der (gem. § 81 Abs. 4 Wr. BO anzulegenden) 45° -Linie und dem Mansardenaufbau (bei Ermittlung des rechtlich zulässigen Gebäudeumrisses) unverändert.1.3) Wegen dringend zu behebender (ernster) Schäden am Dach (Gefahr im Verzug) wurde (nach Besichtigung und Rücksprache mit der Baubehörde) der gegenständliche Antrag eingebracht, die Höhe des Mansardenaufbaues im Einreichplan mit 2,38 m angeführt und dabei notwendig (entsprechend dem Stand der Technik und der anzuwendenden Ö-Norm B2221) das Dach auf 7° „angesteilt“. Diese Maßnahme ist technisch im Zuge der Sanierung erforderlich - der Altbestand wies eine Neigung von lediglich rund 3° auf und schreibt die Ö-NORM B2221 (die sich als schematisiertes Sachverständigengutachten erweist) eine Mindestneigung von 5° vor; empfohlen wurden konkret 7°.
Paragraph 88, Absatz eins, WrBO sind Bauwerke derart auszuführen, dass sie die bautechnischen Anforderungen erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. „Angesteilt“ wurde dabei allein das Dach des Mansardenaufbaues, nicht die Seitenverkleidung des Mansardenaufbaues und blieb der Schnittpunkt zwischen der (gem. Paragraph 81, Absatz 4, Wr. BO anzulegenden) 45° -Linie und dem Mansardenaufbau (bei Ermittlung des rechtlich zulässigen Gebäudeumrisses) unverändert. 1.4) Dazu wird angemerkt, dass der zulässige „Gebäudeumriss" (gem. § 81 Abs. 4 Wr. BO - fiktiver weiterer Verlauf der Gebäudefront unter Führung einer 45° Linie von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend durch den nächsten Punkt des Dachaufbaues; siehe Einreichplan), der
1-3 und 4 Wr BO definiert bzw ermittelt wird, gem. Abs 4 leg cit. nicht überschritten werden darf und konkret auch nicht abgeändert, nicht überschritten wird.1.4) Dazu wird angemerkt, dass der zulässige „Gebäudeumriss" (gem. Paragraph 81, Absatz 4, Wr. BO - fiktiver weiterer Verlauf der Gebäudefront unter Führung einer 45° Linie von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend durch den nächsten Punkt des Dachaufbaues; siehe Einreichplan), der
Paragraph 81, Absatz eins -, 3 und 4 Wr BO definiert bzw ermittelt wird, gem. Absatz 4, leg cit. nicht überschritten werden darf und konkret auch nicht abgeändert, nicht überschritten wird. 1.5) Der (bisher, sowie mangels Abänderung auch weiterhin) zulässige Gebäudeumriss und die weiterhin zulässige Gebäudehöhe ergeben sich aus der „alten“, aufrechten und ausgenutzten Baubewilligung, Zl. MA37/XX L.-gasse, Bescheid vom 19.5.1978, und dem seit damals zulässigen, tatsächlichen „Altbestand“, worauf im angefochtenen Bescheid ebenso bereits verwiesen wird (die generell gem. Flächenwidmungs- und Bebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe sei durch den bewilligten Bescheid im konkreten Fall bereits bisher überschritten und werde durch geplanten Zubau nicht verändert.) Es ist dabei völlig unerheblich, ob dieser rechtskräftig bewilligte, somit unverändert zulässige Gebäudeumriss und die Gebäudehöhe im Fall einer erstmaligen Antragstellung auf Erteilung einer Baubewilligung auf Basis der heute geltenden (bzw dem Tag der gegenständlichen Antragstellung geltenden) Bebauungsbestimmungen bzw dem heute in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan abermals genehmigungsfähig wären, zumal sie nicht verändert werden. 1.6) Die bisher rechtskräftig bewilligte Gebäudehöhe (im Sinn des § 81 Wr BO, als Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront mit der Oberfläche des Daches bezogen auf die „verglichene Höhe“ wegen Hanglage) liegt zumindest bei 9,97 m. Von der bisher rechtskräftig bewilligten Gebäudehöhe (Kote Nordansicht Plan
dem bewilligten (Alt-)Bestand aus 1978 wird im gegenständlichen Plandokument nicht abgegangen. Dem gegenständlichen Einreichplan ist keine Änderung am oberen Anschluss der Gebäudefront zu entnehmen.1.6) Die bisher rechtskräftig bewilligte Gebäudehöhe (im Sinn des Paragraph 81, Wr BO, als Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront mit der Oberfläche des Daches bezogen auf die „verglichene Höhe“ wegen Hanglage) liegt zumindest bei 9,97 m. Von der bisher rechtskräftig bewilligten Gebäudehöhe (Kote Nordansicht Plan
dem bewilligten (Alt-)Bestand aus 1978 wird im gegenständlichen Plandokument nicht abgegangen. Dem gegenständlichen Einreichplan ist keine Änderung am oberen Anschluss der Gebäudefront zu entnehmen. 1.7) Selbst wenn als richtig unterstellt würde, dass die „Gebäudehöhe“ in der Natur (vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang offensichtlich die Höhe des Giebels, d.h. der oberste Abschluss des Dachaufbaues in Form der Firstentlüftung und nicht die in der WrBO definierte Gebäudehöhe i.S.d. § 81 Abs 1 Wr BO gemeint) bei 13,29 m liege (wie auf Seite 3 der Beschwerde, letzter Absatz, behauptet wird), wird selbst bei einer unverändert bewilligungs- und plangemäßen Höhe der Traufe von behaupteten 10,2 m (gem. Kote Nordansicht im Konsensplan 19.5.1978), selbst bei Hinzurechnung der maximal zulässigen Höhe des Daches (gem. Bebauungsplan Pkt 3.2) mit 3,5 m, kein subjektives Nachbarrecht verletzt (13,70m < 13,29m).1.7) Selbst wenn als richtig unterstellt würde, dass die „Gebäudehöhe“ in der Natur (vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang offensichtlich die Höhe des Giebels, d.h. der oberste Abschluss des Dachaufbaues in Form der Firstentlüftung und nicht die in der WrBO definierte Gebäudehöhe i.S.d. Paragraph 81, Absatz eins, Wr BO gemeint) bei 13,29 m liege (wie auf Seite 3 der Beschwerde, letzter Absatz, behauptet wird), wird selbst bei einer unverändert bewilligungs- und plangemäßen Höhe der Traufe von behaupteten 10,2 m (gem. Kote Nordansicht im Konsensplan 19.5.1978), selbst bei Hinzurechnung der maximal zulässigen Höhe des Daches (gem. Bebauungsplan Pkt 3.2) mit 3,5 m, kein subjektives Nachbarrecht verletzt (13,70m < 13,29m). Völlig unergründlich ist, wie der Beschwerdeführer bei behaupteter Höhe 13,29 m (oberster Abschluss des Dachaufbaues? oder Höhe des angrenzenden Geländes zur Traufe unter Vernachlässigung der Hanglage?) rechnerisch auf 11,62 m gelangt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Dach mit einem technisch notwendigen Dachaufbau, der technisch unbedingt erforderlichen und dem Stand der Technik entsprechenden Firstentlüftung (darunter ist nicht die technische „Unvermeidbarkeit“ zu verstehen Slg 137/807, E vom 16.9.1980, sondern ein an der Funktion des Kaltdaches orientiertes Ausmaß), abschließt, dessen Höhe bei der Beurteilung einer Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses gem. § 81 Abs 6 WrBO als „nicht raumbildender Gebäudeteil bzw Dachaufbau untergeordneten Ausmaßes“ (keine Dachgaube, kein Aufzugsschacht, kein Treppenhaus) außer Ansatz bleibt. Als Höhe des Dachfirstes ist die Schnittlinie der Dachflächen, unter Vernachlässigung der Firstentlüftung, zu werten.Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Dach mit einem technisch notwendigen Dachaufbau, der technisch unbedingt erforderlichen und dem Stand der Technik entsprechenden Firstentlüftung (darunter ist nicht die technische „Unvermeidbarkeit“ zu verstehen Slg 137/807, E vom 16.9.1980, sondern ein an der Funktion des Kaltdaches orientiertes Ausmaß), abschließt, dessen Höhe bei der Beurteilung einer Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses gem. Paragraph 81, Absatz 6, WrBO als „nicht raumbildender Gebäudeteil bzw Dachaufbau untergeordneten Ausmaßes“ (keine Dachgaube, kein Aufzugsschacht, kein Treppenhaus) außer Ansatz bleibt. Als Höhe des Dachfirstes ist die Schnittlinie der Dachflächen, unter Vernachlässigung der Firstentlüftung, zu werten. 1.8) Zulässig wäre an absoluter Höhe, d.h. als oberster Abschluss des Daches (nicht der Firstentlüftung), somit
dem Vorbringen in der Beschwerde (vom Beschwerdeführer punktuell aus dem Plan des alten Konsenses die Kote der „Nordansicht“ entnommen, unter Vernachlässigung der „verglichenen Höhe“ wegen Hanglage) zumindest eine Höhe von 10,2 m (oberster Anschluss der Gebäudefront) + 3,5 m = 13,70 m - dieser Grenzwert wird
Einreichplan und
den Behauptungen in der Beschwerde konkret jedenfalls unterschritten. 1.9) Die „festgesetzte Gebäudehöhe“ i.S.d. Pkt 3.2 des Bebauungsplanes kann sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Auslegung allein auf die konkret plangemäß bereits bisher rechtskräftig bewilligte Gebäudehöhe, nämlich die im konkreten Einzelfall „zulässige Gebäudehöhe“, d.h. die konkret bereits bewilligte Höhenlage der Schnittlinie zwischen der Außenwand und der Dachoberfläche, beziehen (die im Ausnahmefall von dem u.U. auch erst später erlassenen Bebauungsplan abweichen kann) und nicht - wie der Beschwerdeführer rechtsirrig annimmt, auf die abstrakt
aktuellem Bebauungsplan mit bloß 9 m angegebene Höhe. Unterstellt man (was im gegenständlichen Verfahren auf Grundlage des projektierten Einreichplanes rechtlich sowieso unerheblich ist) die Richtigkeit der behaupteten Höhe des vorhandenen Mansardenaufbaues mit 2,81 m (anstelle 2,38 m
Plan) und addiert man die projektierte Ansteilung mit einer Bauhöhe von 0,66 m, ergäbe dies immer noch eine zulässige, unter dem Grenzwert von 3,5 m liegende Gesamthöhe von 3,47 m. Bei abweichender Auslegung käme man bei einer konkret rechtswirksam bewilligten Überschreitung der „Gebäudehöhe“ i.S.d. § 81 Abs 1-3 Wr BO von beispielsweise gesamt 13,5 m zu dem absurden Ergebnis, dass bei einer u.U. später erlassenen Herabsetzung in Form einer Änderung des Bebauungsplans (beispielsweise mit einer neu definierten Bauklasse, die die zulässige Gebäudehöhe auf 9 m herabsetzen würde), dass oberhalb des bereits bewilligten oberen Anschlusses der Gebäudefront (Bezugspunkt zur Gebäudehöhe i.S.d. § 81 Abs 1-3 WrBO) allenfalls gar keine, oder nur eine geringe (technisch unzureichende) Dachausbildung mehr zulässig wäre.Bei abweichender Auslegung käme man bei einer konkret rechtswirksam bewilligten Überschreitung der „Gebäudehöhe“ i.S.d. Paragraph 81, Absatz eins -, 3, Wr BO von beispielsweise gesamt 13,5 m zu dem absurden Ergebnis, dass bei einer u.U. später erlassenen Herabsetzung in Form einer Änderung des Bebauungsplans (beispielsweise mit einer neu definierten Bauklasse, die die zulässige Gebäudehöhe auf 9 m herabsetzen würde), dass oberhalb des bereits bewilligten oberen Anschlusses der Gebäudefront (Bezugspunkt zur Gebäudehöhe i.S.d. Paragraph 81, Absatz eins -, 3, WrBO) allenfalls gar keine, oder nur eine geringe (technisch unzureichende) Dachausbildung mehr zulässig wäre. Die im gegenständlichen Fall konkret rechtswirksam bewilligte „Gebäudehöhe“ i.S.d. § 81 Abs 1-3 WrBO (bezogen auf die Außenwandfläche der Front), d.h. die zulässige Überschreitung der „Bauklassenhöhe (d.h. Gebäudehöhe gem. aktuell geltender Bauklasse) ist ein vom Gesetzgeber ungeplanter Ausnahmefall (sog. „Gesetzeslücke“), die zumindest analog im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu schließen ist. Mit anderen Worten: Die obere „Bezugslinie“, von der aus gesehen die zulässige Höhe des Daches (der raumbildenden Dachkonstruktion) zu beurteilen ist, muss mit der konkret im Einzelfall zulässigen Gebäudehöhe (wenn diese auch im Ausnahmefall über der Höhe gem. Bauklasse liegt) angesetzt werden.Die im gegenständlichen Fall konkret rechtswirksam bewilligte „Gebäudehöhe“ i.S.d. Paragraph 81, Absatz eins -, 3, WrBO (bezogen auf die Außenwandfläche der Front), d.h. die zulässige Überschreitung der „Bauklassenhöhe (d.h. Gebäudehöhe gem. aktuell geltender Bauklasse) ist ein vom Gesetzgeber ungeplanter Ausnahmefall (sog. „Gesetzeslücke“), die zumindest analog im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu schließen ist. Mit anderen Worten: Die obere „Bezugslinie“, von der aus gesehen die zulässige Höhe des Daches (der raumbildenden Dachkonstruktion) zu beurteilen ist, muss mit der konkret im Einzelfall zulässigen Gebäudehöhe (wenn diese auch im Ausnahmefall über der Höhe gem. Bauklasse liegt) angesetzt werden. 1.10)
VwGH u.a. im Erk. 13.5.1980 Slg 10.127/A kommt dem Nachbarn bezüglich der Frage der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe ein Rechtsanspruch jedenfalls nur eingeschränkt, nämlich bezogen auf die dem Nachbarn zugekehrte Gebäudefront zu, nicht jedoch, dass jede Front die Gebäudehöhe einhalte. 2) Dem Einwand der Blendwirkung ist entgegen zu halten, dass auch zu diesem Beschwerdepunkt in dem angefochtenen Bescheid bereits richtig auf die (vergleichbare, bzw ebenso zumindest analog anzuwendende) Judikatur des VwGH betreffend Emissionen durch Lichtspiegelungen an Glasfassaden verwiesen wurde. Die Behörde hat gem. § 67 Abs 1 WrBO geprüft, ob die durch die BO konkret (eingeschränkt, taxativ) eingeräumten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden und hat dies zutreffend durch Bewilligung bejaht. Beide Materialien, Glas und Aluminium (ebenso Kupfer und andere Bleche) sind jeweils übliche, dem Stand der Technik, den baurechtlichen Vorschriften und der Baupraxis entsprechende moderne und langlebige Baumaterialien und entfalten typische Lichtspiegelungen, die den Rahmen des ortsüblichen nicht übersteigen. Die WrBO überlässt die Wahl des Baustoffes innerhalb der gesetzlichen Vorschriften dem Bauwerber und erfüllt das Material die Anforderungen nach § 88 WrBO und den einschlägigen Normen. Bauten, i.d.R. modernste Bürohäuser und Türme mit Glasfassaden, wären anders nicht denkbar. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die (Aluminium-) Flächen zunehmend der oberflächlichen Verwitterung ausgesetzt sind und damit die Oberfläche zunehmend matt wird, die Neigung zur Spiegelwirkung kontinuierlich abnimmt.2) Dem Einwand der Blendwirkung ist entgegen zu halten, dass auch zu diesem Beschwerdepunkt in dem angefochtenen Bescheid bereits richtig auf die (vergleichbare, bzw ebenso zumindest analog anzuwendende) Judikatur des VwGH betreffend Emissionen durch Lichtspiegelungen an Glasfassaden verwiesen wurde. Die Behörde hat gem. Paragraph 67, Absatz eins, WrBO geprüft, ob die durch die BO konkret (eingeschränkt, taxativ) eingeräumten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden und hat dies zutreffend durch Bewilligung bejaht. Beide Materialien, Glas und Aluminium (ebenso Kupfer und andere Bleche) sind jeweils übliche, dem Stand der Technik, den baurechtlichen Vorschriften und der Baupraxis entsprechende moderne und langlebige Baumaterialien und entfalten typische Lichtspiegelungen, die den Rahmen des ortsüblichen nicht übersteigen. Die WrBO überlässt die Wahl des Baustoffes innerhalb der gesetzlichen Vorschriften dem Bauwerber und erfüllt das Material die Anforderungen nach Paragraph 88, WrBO und den einschlägigen Normen. Bauten, i.d.R. modernste Bürohäuser und Türme mit Glasfassaden, wären anders nicht denkbar. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die (Aluminium-) Flächen zunehmend der oberflächlichen Verwitterung ausgesetzt sind und damit die Oberfläche zunehmend matt wird, die Neigung zur Spiegelwirkung kontinuierlich abnimmt. 3) Wie vorstehend unter Pkt 1 zur „Gebäudehöhe“ ausgeführt (subj. Recht nur bezüglich zugewandter Gebäudefront) ist auch hier zu betonen, dass die WrBO (anders als vielleicht Bestimmungen anderer Länder) dem Nachbarn konkret kein subjektiv - öffentliches Nachbarrecht einräumt und auch andernfalls konkret allein eine allfällige „Blendwirkung“ aus der, dem Beschwerdeführer zugewandten Teilfläche, bei der behaupteten Verletzung eines subjektiven Rechtes zu beachten wäre. Eine allenfalls (unabhängig von der Ortsüblichkeit) relevante Blendwirkung kann weiters bereits anhand der geografischen Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen werden. 3.1)
Wr BO wird dem Beschwerdeführer dazu kein subjektives öffentliches Nachbar-Recht gewährt.3.1)
Paragraph 134 a, Wr BO wird dem Beschwerdeführer dazu kein subjektives öffentliches Nachbar-Recht gewährt. 3.2) Betreffend der Reflexschutzfolie ist jede Unterlassung einer näheren Definition (nicht auf der dem Beschwerdeführer zugewandten Fläche) konkret für den Beschwerdeführer aber nicht relevant, die Definition im Übrigen auf dem Einreichplan mit Bezugsklausel ersichtlich und jedenfalls kein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt (weil diese eben nicht die ihm zugewandte Teilfläche betrifft). 4) Die MA 37 ist - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sehr wohl im rechtlich relevanten Rahmen auf die Einwendungen eingegangen und hat hier zutreffend und nachvollziehbar wegen der geografischen Lage der Liegenschaften zueinander eine relevante Einwirkung ausgeschlossen. 5) Es entspricht der gefestigten Judikatur, dass Lichtspiegelungen (z.B. bei Glasfassaden) Emissionen sind, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und als typisch zu beurteilen sind (VwGH 24.6.2009; GZ 2007/05/0018 = VwSlg 17711A = bbl 2009/146, 192). Unzulässige Immissionen auf die nördlich des verfahrensgegenständlichen Objektes gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Emissionen in Form von Lichtreflexwirkungen, liegen nicht vor und wurden
den zutreffenden Feststellungen zumindest in einem relevanten Rahmen begründet ausgeschlossen. Der Verweis auf (cit) umfangreiches Vorbringen zahlreicher Nachbarn ist rechtlich nicht relevant, zumal im gegenständlichen Verfahren nur mehr die Einwendungen des Beschwerdeführers, dem die „Nordansicht“ gem. Einreichplan zugewandt ist, zu beurteilen sind. Derartige Reflexionen (ebenso wie bei neu angefertigten Kupferdächern, verzinkten Blechdächern, Uginox, udgl) sind ortsüblich und können damit keinen unzulässigen „Eingriff“ in ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn darstellen. Die meisten Bauführungen werden i.d.R. irgendeine Auswirkung auf Nachbarliegenschaften entfalten, die jedoch nicht per se unzulässig sind. Die Bewilligung des Ansuchens wäre jedenfalls zu erteilen, wenn auch (entgegen der ausdrücklichen Rechtsansicht der Antragstellerin) unter der allfälligen Auflage einer zusätzlichen Teil-Folierung der nördlichen Dachflächen; der Abbruch wäre unverhältnismäßig. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht „zu ihrem Schutz“ i.S.d. § 134a WrBO besteht in diesem Zusammenhang, nämlich der behaupteten Blendwirkung der Dachhaut, nicht! Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Unterlassung typischer (!), damit auch zweifelsfrei und festgestellt „ortsüblicher“ Emissionen, besteht nicht. Zutreffend hat die Behörde erkannt und festgestellt, dass aufgrund der geografischen Lage der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit einer das ortsübliche Maß übersteigenden (Lichtreflex-)Blendwirkung nicht zu rechnen sei und keine Rechtsverletzung vorliege.Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht „zu ihrem Schutz“ i.S.d. Paragraph 134 a, WrBO besteht in diesem Zusammenhang, nämlich der behaupteten Blendwirkung der Dachhaut, nicht! Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Unterlassung typischer (!), damit auch zweifelsfrei und festgestellt „ortsüblicher“ Emissionen, besteht nicht. Zutreffend hat die Behörde erkannt und festgestellt, dass aufgrund der geografischen Lage der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit einer das ortsübliche Maß übersteigenden (Lichtreflex-)Blendwirkung nicht zu rechnen sei und keine Rechtsverletzung vorliege. Die Verwendung moderner, (als Nebeneffekt u.U.) reflektierender Baumaterialien bei aktuellen Bauvorhaben in Wien (Millenium-Tower bis hin zum DC-Tower; Blechdächer werden seit Jahrhunderten hergestellt) ist amtsbekannt, notorisch und allseits offenkundig - selbst bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung sind Lichtreflexionen typisch und zulässig. (Im angeführten Erkenntnis hat der VwGH die Zulässigkeit und mangelnde rechtliche Relevanz der Lichtspiegelungen auch dort bestätigt, weil eben die dort projektgemäß trotz Abweichungen von den Bauvorschriften zu erwartenden Emissionen diejenigen, die bei bloß widmungsgemäßer Nutzung typisch entstehenden, also zulässigen Emissionen, nicht übersteigen.) Lediglich § 85 Abs 4 WrBO legt konkret als subjektives öffentliches Nachbarrecht fest, dass durch Lichtreklamen das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen nicht herbeigeführt werden dürfen. Die Relevanz einer Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben, wird in Abs 1 lit e leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen.Die Verwendung moderner, (als Nebeneffekt u.U.) reflektierender Baumaterialien bei aktuellen Bauvorhaben in Wien (Millenium-Tower bis hin zum DC-Tower; Blechdächer werden seit Jahrhunderten hergestellt) ist amtsbekannt, notorisch und allseits offenkundig - selbst bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung sind Lichtreflexionen typisch und zulässig. (Im angeführten Erkenntnis hat der VwGH die Zulässigkeit und mangelnde rechtliche Relevanz der Lichtspiegelungen auch dort bestätigt, weil eben die dort projektgemäß trotz Abweichungen von den Bauvorschriften zu erwartenden Emissionen diejenigen, die bei bloß widmungsgemäßer Nutzung typisch entstehenden, also zulässigen Emissionen, nicht übersteigen.) Lediglich Paragraph 85, Absatz 4, WrBO legt konkret als subjektives öffentliches Nachbarrecht fest, dass durch Lichtreklamen das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen nicht herbeigeführt werden dürfen. Die Relevanz einer Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben, wird in Absatz eins, Litera e, leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen. 6) Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein Auftrag zur plangemäßen Herstellung erst und nur dann sinnvoll und richtig erteilt werden kann, wenn der beantragten Bewilligung rechtskräftig Folge gegeben wurde, d.h. der neue Konsens feststeht. Davor, quasi auf Verdacht, die Herstellung des projektierten Bauzustandes aus dem laufenden Verfahren aufzutragen, ist verfehlt. Eine Überprüfung des Altbestandes ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und damit hier rechtlich unbeachtlich. Selbst ein abweichend vom (Alt-)Bestand projektierter Einreichplan steht dessen Bewilligung nicht entgegen - anders dürfte bei jeder Antragstellung auf Bewilligung baulicher Änderung nie Folge gegeben werden. Richtig hat die Behörde auf die Beibehaltung der bestehenden (d.h. rechtswirksam genehmigten) Gebäudehöhe (i.S.d. § 81 WrBO) verwiesen und ist dies entgegen der Behauptung in der Beschwerde
Einreichplan (mit amtlichem Sichtvermerk), der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet (!), zweifelsfrei und ausreichend definiert.Richtig hat die Behörde auf die Beibehaltung der bestehenden (d.h. rechtswirksam genehmigten) Gebäudehöhe (i.S.d. Paragraph 81, WrBO) verwiesen und ist dies entgegen der Behauptung in der Beschwerde
Einreichplan (mit amtlichem Sichtvermerk), der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet (!), zweifelsfrei und ausreichend definiert. Betreffend die wiederkehrend behauptete Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Antragsteller als Bauwerber stellen sohin den ANTRAG Das Gericht möge der Beschwerde nicht Folge geben und den angefochtenen Bescheid der MA37 Baupolizei, MA37/XX-XX711-1/2013 vom 15.4.2014 bestätigen.“ Die belangte Behörde äußerte sich zur Beschwerde des Nachbarn Ing. Mag. Franz H. wie folgt: „Betreffend der eingebrachten Beschwerde des Herrn Ing. Mag. Franz H. gegen den Baubewilligungsbescheid betreffend der Liegenschaft, L.-gasse, Zl. MA37/XX-XX711-1/2013, wird auf die Begründung des Baubescheides und die darin enthaltene Absprache über die vorgebrachten Einwendungen verwiesen. Ergänzend dazu wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erteilung einer Baubewilligung stets um ein Projektbewilligungsverfahren handelt. Auch im Falle einer nachträglichen Bewilligung ist nicht der Sachverhalt vor Ort, sondern der in den Plänen dargestellte Sachverhalt zu beurteilen. Sollten Abweichungen zwischen der bewilligten planlichen Darstellung und der Natur bestehen, ist dies in einem anderen, gesonderten Verfahren zu klären. Bezüglich der Blendwirkung wird ergänzend bemerkt, dass es bei Gebäuden mit lichtreflektierenden Materialien, abhängig von Jahreszeit, Sonnenstand und Wetterlage, immer wieder zu Spiegelungen kommen kann, im Sinne der Rechtsprechung diese aber als dafür typisch zu beurteilen sind. Zu diesem Thema wurden während des Ermittlungsverfahrens auch intensive Gespräche zwischen dem Planverfasser und der MA 19 geführt. Als Lösung wurde die Anbringung von speziellen Folien in gewissen Teilbereichen vereinbart, so wie es in den Einreichplänen auch dargestellt ist, um die Blendwirkung zu reduzieren. Zu dem vorgebrachten Argument der Lebensdauer dieser Folien und der alsbald wieder folgenden Blendwirkung ist anzumerken, dass sämtliche Materialien von Außenbauteilen ständig der Witterung ausgesetzt sind und somit über die Zeit automatisch abwittern, was bei glänzenden Materialien bewirkt, dass diese ermatten.“ Über Ersuchen durch das erkennende Gericht gab die Magistratsabteilung 21, Stadtteilplanung und Flächennutzung in ihrer Stellungnahme vom 14.10.2014 bekannt, dass: „Zu dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien um Stellungnahme teilt die Magistratsabteilung 21 mit, dass die in Punkt II. 3.2 formulierte Bestimmung des Plandokuments 7617 mit der Passage „Bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden“ nur für Neubauten gilt.“„Zu dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien um Stellungnahme teilt die Magistratsabteilung 21 mit, dass die in Punkt römisch zwei. 3.2 formulierte Bestimmung des Plandokuments 7617 mit der Passage „Bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden“ nur für Neubauten gilt.“ Vom erkennenden Gericht wurde ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Michael F. eingeholt und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 erörtert. Mit Mitteilung vom 05.12.2014 zeigte der Beschwerdeführervertreter, die Rechtsanwalts GmbH, an, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer einvernehmlich aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer die mündliche Beschwerdeverhandlung selbst verrichten werde. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014, der auch Dipl. Ing. Horst P. als Amtssachverständiger der MA 39 (Lichttechnik) zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Blendwirkung der Aluminiumdachhaut beigezogen war, gaben die Parteien des Verfahrens Folgendes an: „Der Beschwerdeführer (Bf) gibt zu Protokoll: Der Bf befragt den Bauwerber-Vertreter (Bw-V) eingangs, ob er die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Fotos und Vermessungsplan), gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen und der MA 21 sowie der MA 37 erhalten hat, was von Herrn Mag. K. bejaht wird. Es werden die vom Bf mit seiner Beschwerde vorgelegten Fotoaufnahmen der Bauführung erörtert. Die Richterin hält fest, dass sich die bewilligte Dachneigung von 7° aus einschlägigen ÖNORMEN ergibt. In der Bauordnung ist die Dachneigung nicht normiert. Bf führt aus: Diese Ansteilung stört mich, weil damit der oberste Dachabschluss meiner Ansicht nach unzulässigerweise erhöht wird. Es handelt sich um eine ursprünglich konsenslose Bauführung, da schon im Mai 2012 angeblich wegen Gefahr im Verzug mit der Bauführung begonnen wurde. Weiters führe ich zum Mansardenaufbau an, dass dieser auch falsch eingetragen ist, weil die im Plan eingetragenen 2,38 m in Wirklichkeit 2,81 m betragen. Herr Wkm. S. von der Bauinspektion der Gebietsgruppe West hat uns im Anzeigeverfahren angeleitet, ein Vermessungsgutachten mit Siegel von Dipl. Ing. P. zur MA 37 zu bringen, welches als Beilage der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen wurde. Die Differenz zwischen 71,04 m und 68,23 m (das sind Absolutkoten bezogen auf Wiener Null) ergeben 2,81 m. Der höchste Punkt des Daches ist im bewilligten Plan mit 3,04 m (2,38 m + 0,66 m) angegeben. Laut dem erwähnten Vermessungsplan ergibt sich aus 71,88 m (Bf verweist darauf, dass sich dies auf die Oberkante des Dachfirstes bezieht, die er von seiner Liegenschaft aus nicht ersehen kann, jedoch dem Vermessungsplan dieses Maß von 71,88 m entnimmt) – 68,23 m ein Wert von 3,65 m für den Mansardenaufbau statt den 3,04 m, somit eine Differenz von 0,61 m. In Summe moniert der Bf, dass hier eine Gebäudehöhe in natura vorhanden ist, welche 4,29 m in Bezug auf die Bauordnung zu hoch ist. Der Bf bemerkt, dass er die vergangenen Bausünden mit den jetzigen zusammenfasst. Der Bw-V gibt zu Protokoll: Ich verweise auf meinen Schriftsatz und führe aus, dass ich erst nach Zustellung der Beschwerde des Bf beigezogen wurde. Vor der Bauführung sei im Einvernehmen mit der Baubehörde Gefahr im Verzug festgestellt worden und um einem Bauauftrag vorzubeugen, ist damals – seines Wissens nach - mit der Sanierung begonnen worden. Seitens der Richterin wird festgestellt, dass die Bauführung und die dazu Anlass gebenden Motive nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und heute verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind. Gegenstand des heutigen Beschwerdeverfahrens ist das Projekt auf dem vorgelegten im Akt der belangten Behörde befindlichen bewilligten Einreichplan. Laut herrschender Judikatur ist ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, dies bedeutet, dass die Zulässigkeit einzig und allein auf Grundlage der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, in einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern welcher Zustand
Einreichplanung dargelegt wird. Dazu verweist die Richterin auf VwGH 08.04.2014, GZ: 2011/05/0079. Vom Bf aufgezeigte historische Bauvorhaben sind nicht verfahrensgegenständlich. Der Bw-V entgegnet, dass die Einwendungen des Bf vom verfahrensgegenständlichen Projekt abweichen und daher in diesem Verfahren rechtlich nicht relevant sind. Die Richterin verweist auf die eingeholte Stellungnahme der MA 21, Leiterin der Stabsstelle Recht, zur Frage der Auslegung von Punkt II 3.2 des geltenden Plandokumentes B 7617, konkret der Passage „bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden“. Demnach gilt diese Bestimmung nur für Neubauten. Die Richterin verweist auf die eingeholte Stellungnahme der MA 21, Leiterin der Stabsstelle Recht, zur Frage der Auslegung von Punkt römisch zwei 3.2 des geltenden Plandokumentes B 7617, konkret der Passage „bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden“. Demnach gilt diese Bestimmung nur für Neubauten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Bestandsgebäude mit vertikalem Zubau und führt der bautechnische Amtssachverständige Herr Dipl.-Ing. Michael F.nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage aus, wie folgt: Wenn das Plandokument keine Regelung für den obersten Abschluss des Daches vorsieht, kommt § 81 der BO für Wien zur Anwendung, wo der oberste Abschluss des Daches mit 7,5 m gemessen ab der Gebäudehöhe geregelt wird. Es wird § 81 Abs. 2 zitiert: „Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.“Wenn das Plandokument keine Regelung für den obersten Abschluss des Daches vorsieht, kommt Paragraph 81, der BO für Wien zur Anwendung, wo der oberste Abschluss des Daches mit 7,5 m gemessen ab der Gebäudehöhe geregelt wird. Es wird Paragraph 81, Absatz 2, zitiert: „Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.“ Der Bf führt dazu aus, dass er sich schon zweimal übergangen fühlt, einmal bei der ursprünglichen Baubewilligung aus 1978 und jetzt wieder, weil zu hoch gebaut wird. Der Amts-SV DI Fl. führt ergänzend aus, dass das im Plan dargestellte Projekt baubewilligungsfähig ist. Die Gebäudehöhe wird laut Plan nicht erhöht, daher ist dieser Einwand unbegründet. Die Firsthöhe wird laut eingereichtem Plan im zulässigen Ausmaß erhöht. Die Übereinstimmung der Pläne mit der Natur ist hier nicht verfahrensgegenständlich, dies unter Hinweis darauf, dass das Baubewilligungsverfahren
herrschender Judikatur ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Der Bf hält zur Blendwirkung Folgendes fest: „Ich stimme mit dem Gutachten der MA 37 nicht überein.“ Die Richterin weist daraufhin, dass zum Thema der Blendwirkung in der heutigen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. P. als Fachexperte der MA 39 (Lichttechnik) geladen wurde und allfällige konkrete Fragen zum Thema Blendwirkung an ihn zu richten sind und von ihm beantwortet werden. Der Bf fragt, wie der Amtssachverständige die Blendwirkung in Richtung seines nördlich gelegenen Hauses beurteilt. Der AmtsSV Herr Dipl.-Ing. Horst P. führt nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage wie folgt aus: Bedingt durch die geometrischen Verhältnisse der Gebäude zueinander (Haus des Bf liegt nördlich des Gebäudes vom Bauwerber, Dachneigung, Hauptargument Gebäudehöhe) und weil vom Gebäude des Bf keine direkte Sichtachse auf das Dach besteht, kann eine Blendung des Bf durch den obersten Dachabschluss ausgeschlossen werden. Ergänzend, obwohl nicht verfahrensgegenständlich wird zur vom Bf monierten Blendwirkung durch die Mansardenverblechung bemerkt, dass durch die Lage der Gebäude zueinander durch gerichtete Reflexion allenfalls eine kurzzeitige Blendung in den Morgen- bzw. frühen Vormittagsstunden denkbar ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die zeitliche Einwirkungsdauer der gerichteten Reflexionen die Grenzwerte nach LAI – „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder/Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz“, Beschluss der LAI vom 13.09.2012, nicht überschreitet (30 Minuten/Tag bzw. 30 Stunden/Jahr). Durch diffuse Reflexionen ist eine Aufhellung des südseitig gelegenen Fensters (Gaube mit dahinter liegendem Abstellraum) zu erwarten, doch ist diese im Vergleich zum direkten Sonneneinfall zu vernachlässigen. Die Vertreterin der MA 37 stellt zum Mansardenaufbau klar, dass zeitlich davor eine überstrichene Blechverkleidung angebracht war und nunmehr Alu Natur angebracht wurde. Der Bw-V weist darauf hin, dass der Mansardenaufbau nicht Projektgegenstand ist. Der Bf verweist darauf, dass es ihm ein großes Anliegen ist, dass die Pläne zukünftig richtig gestellt werden. Auf Frage der Richterin zum Material des Mansardenvorbaus wird von Dipl.-Ing. P. vorgebracht, dass es sich beim Material laut eingeholter Anfrage beim Bauwerber um Aluminium natur handelt. Festgehalten wird, dass jedenfalls kein Hochglanzaluminium zur Dacheindeckung verwendet wurde. Auf Frage der Richterin an Dipl.-Ing. P. gibt dieser an, dass das Material durch Zeitablauf patiniert bzw. verwittern wird. Der Bf richtet eine Frage an den Bw-V hinsichtlich der Stellungnahme des BwV vom 07.08.2014 und zwar, wie Punkt 1.7. hinsichtlich der Gebäudehöhe zu verstehen ist. Herr Dipl.-Ing. Michael F. klärt dazu auf: „Es wird hier in Wirklichkeit auf die Firsthöhe abgezielt. Die „Gebäudehöhe“ war offenbar als Replik auf ein Zitat der Bf gedacht.“ Die Richterin hält fest, dass diese Stellungnahme des Bw-V im VGW-Akt archiviert wird und nicht im Behördenakt abgelegt wird. Der Bw-V ergänzt zur Frage des Bf, dass in seiner Beschwerde des Bf auf Seite 3, letzter Absatz auf eine Gebäudehöhe von 13,29 m Bezug genommen wird; er ist davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Angabe zur Firsthöhe handelt. Die Vertreterin der MA 37 stellt keine weiteren Anträge. Der Bf stellt den Antrag, dass seitens des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber aufgetragen werden möge, richtige Pläne, die mit der Natur übereinstimmen, vorzulegen. Dem Antrag wird von der Richterin nicht stattgegeben, weil das Beschwerdevorbringen vom Gericht anhand der vorgelegten Pläne zu beurteilen ist und der Antragsgegenstand somit nicht entscheidungsrelevant ist und Spruchreife eingetreten ist. Der Bw-V stellt keine weiteren Anträge. Schluss des Beweisverfahrens In seinen Schlussausführungen verweist die Vertreterin der MA 37 auf ihr bisheriges Vorbringen. In seinen Schlussausführungen verweist der Bw-V auf sein bisheriges Vorbringen und gibt ergänzend an, dass der antragsgegenständliche Plan formal und materiell-rechtlich den Vorschriften entspricht und auf dem bestehenden Baukonsens aufbaue. Der Plan sei daher bewilligungsfähig. Der Bf verzichtet auf Schlussausführungen. Die Richterin verkündet das Erkenntnis samt Spruch, den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses mit ausführlicher Begründung wird den Parteien zugestellt werden.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze diesen, begründet:
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze diesen, begründet:
Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche
Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
Absatz 6, bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche
Absatz 2, zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; Paragraph 75, Absatz 4, ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
dem im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Plandokument PD 7617 Punkt II. 3.2 darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen.
dem im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Plandokument PD 7617 Punkt römisch zwei. 3.2 darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der im Bauland gelegenen Liegenschaft EZ XXX KG H. ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers hat eine gemeinsame Grundgrenze mit der von der Bauführung berührten Liegenschaft EZ XXX KG H.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der im Bauland gelegenen Liegenschaft EZ römisch 30 KG H. ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers hat eine gemeinsame Grundgrenze mit der von der Bauführung berührten Liegenschaft EZ römisch 30 KG H. Mit seinen rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Einwendungen gegen die Gebäudehöhe und hinsichtlich Lichtimmissionen (Blendwirkung durch die neu zu errichtende oberste Dachhaut des beantragten Bauvorhabens) machte der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO geltend. Sohin kommt ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung
3 BO zu.Mit seinen rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Einwendungen gegen die Gebäudehöhe und hinsichtlich Lichtimmissionen (Blendwirkung durch die neu zu errichtende oberste Dachhaut des beantragten Bauvorhabens) machte der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO geltend. Sohin kommt ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung
Paragraph 134, Absatz 3, BO zu. Zur Gebäudehöhe: Mit Bauansuchen vom 13.08.2013 beantragte die W. Wien L.-gasse als Bauwerberin (mitbeteiligte Partei) die Erteilung einer Baubewilligung
BO für eine Dacherneuerung Sanierung des Objekts Wien, L.-gasse , EZ XXX der Kat. Gem. H. Mit Bauansuchen vom 13.08.2013 beantragte die W. Wien L.-gasse als Bauwerberin (mitbeteiligte Partei) die Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 70, BO für eine Dacherneuerung Sanierung des Objekts Wien, L.-gasse , EZ römisch 30 der Kat. Gem. H. Dem im Akt bei den Einreichunterlagen erliegenden Gutachten
1 lit. h BO des Herrn Bmst. Ing. Walter B. vom 03.09.2012 ist zu entnehmen, dass auf dem Sargdeckel(Dach) der Aufbau (Wärmedämmung) geändert wird.Dem im Akt bei den Einreichunterlagen erliegenden Gutachten
Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO des Herrn Bmst. Ing. Walter B. vom 03.09.2012 ist zu entnehmen, dass auf dem Sargdeckel(Dach) der Aufbau (Wärmedämmung) geändert wird. Im Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2014, Zl. MA 37/13-32711-1/2013, wird das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dahingehend beschrieben, dass unter Beibehaltung der bestehenden Gebäudehöhe der oberste Dachabschluss auf ca. 7° Dachneigung angesteilt und das bestehende Dach saniert wird. Das Bestandsgebäude selbst, auf dem die beantragte Bauführung erfolgt, wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Baubewilligungsbescheid vom 19.05.1978, Zl. MA 37/XX L.-gasse, bewilligt. Der im Verwaltungsakt erliegenden Planparie C ist zu entnehmen, dass hiezu das bestehende Dach („Abbruch gelb“) auf eine Neigung von 7° angesteilt wird („Neuerrichtung rot“) und der Aufbau der äußeren Dachhaut aus „Alu natur“ erfolgen soll. Der höchste Punkt des neu zu errichtenden Daches ist mit + 70,935 m (ü. Wr. Null) in der Nordansicht der Planparie C kotiert, das bedeutet, dass die Firsthöhe 13,235 m beträgt.
dem in § 81 Abs. 4 BO festgelegten fiktiven Umriss des Gebäudes könnte die maximal zulässige Firsthöhe unter Zugrundelegung der Bestimmung Punkt II. 3. 2 des PD 7617 13,70 m betragen. Demgemäß ist in Planparie C vermerkt, dass keine Änderung der Gebäudehöhe unter dem maßgeblichen oberen Abschluss unter 45°
den einschlägigen Bestimmungen (§ 81 Abs. 1 bis 4 BO) erfolgt. Der höchste Punkt des neu zu errichtenden Daches ist mit + 70,935 m (ü. Wr. Null) in der Nordansicht der Planparie C kotiert, das bedeutet, dass die Firsthöhe 13,235 m beträgt.
dem in Paragraph 81, Absatz 4, BO festgelegten fiktiven Umriss des Gebäudes könnte die maximal zulässige Firsthöhe unter Zugrundelegung der Bestimmung Punkt römisch zwei. 3. 2 des PD 7617 13,70 m betragen. Demgemäß ist in Planparie C vermerkt, dass keine Änderung der Gebäudehöhe unter dem maßgeblichen oberen Abschluss unter 45°
den einschlägigen Bestimmungen (Paragraph 81, Absatz eins bis 4 BO) erfolgt. Soweit sich der Beschwerdeführer daher gegen die Gebäudehöhe wendet, zeigt schon die planliche Darstellung, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Bauführung sich innerhalb des
4 BO zu bildenden Umrisses des Gebäudes befindet.Soweit sich der Beschwerdeführer daher gegen die Gebäudehöhe wendet, zeigt schon die planliche Darstellung, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Bauführung sich innerhalb des
Paragraph 81, Absatz 4, BO zu bildenden Umrisses des Gebäudes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Wesen des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen, dass es sich hiebei um ein Projektbewilligungsverfahren handelt, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Entscheidend ist der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien², § 134a BO, E 7 und die dort zitierte Rspr). Demgemäß war, eben weil es nur auf die Beurteilung des eingereichten Projekts ankommt, weder im Baubewilligungsverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf das historische Bauverfahren des Jahres 1978 weiter einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Wesen des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen, dass es sich hiebei um ein Projektbewilligungsverfahren handelt, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Entscheidend ist der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers vergleiche Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien², Paragraph 134 a, BO, E 7 und die dort zitierte Rspr). Demgemäß war, eben weil es nur auf die Beurteilung des eingereichten Projekts ankommt, weder im Baubewilligungsverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf das historische Bauverfahren des Jahres 1978 weiter einzugehen. Stimmt daher etwa das im Plan dargestellte Gelände nicht mit der Realität überein, so liegt ein nicht bewilligter Zustand vor. Das damit einhergehende Risiko eines baubewilligungslosen Zustandes geht zu Lasten des Bauwerbers. Die Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse vor Ort ist bei der Erteilung der Baubewilligung daher nicht gefordert, weil sich die Baubewilligung allein auf das vorliegende Projekt und die dort eingezeichneten Geländehöhen bezieht (vgl. VwGH 16.12.2008, Zl. 2007/05/0155).Stimmt daher etwa das im Plan dargestellte Gelände nicht mit der Realität überein, so liegt ein nicht bewilligter Zustand vor. Das damit einhergehende Risiko eines baubewilligungslosen Zustandes geht zu Lasten des Bauwerbers. Die Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse vor Ort ist bei der Erteilung der Baubewilligung daher nicht gefordert, weil sich die Baubewilligung allein auf das vorliegende Projekt und die dort eingezeichneten Geländehöhen bezieht vergleiche VwGH 16.12.2008, Zl. 2007/05/0155). Daher war auch auf den als Beilage ./4 der Beschwerde angeschlossenen Vermessungsplan (DI P., Firma A.) – Querschnittsdarstellung zur Bestimmung des Lichteinfalles - im Beschwerdeverfahren nicht weiter Bedacht zu nehmen, weil Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens einzig die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes aufgrund der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne ist, nicht aber die Frage, ob die mitbeteiligte Partei plankonform gebaut hat (vgl. VwGH 12.06.2012, Zl. 2009/05/0093 und die dort angeführte Rspr des VwGH).Daher war auch auf den als Beilage ./4 der Beschwerde angeschlossenen Vermessungsplan (DI P., Firma A.) – Querschnittsdarstellung zur Bestimmung des Lichteinfalles - im Beschwerdeverfahren nicht weiter Bedacht zu nehmen, weil Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens einzig die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes aufgrund der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne ist, nicht aber die Frage, ob die mitbeteiligte Partei plankonform gebaut hat vergleiche VwGH 12.06.2012, Zl. 2009/05/0093 und die dort angeführte Rspr des VwGH). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst unter Rückgriff auf diese von ihm vorgelegte Beilage ./4, dass sich aus diesem Vermessungsplan eine absolute Gebäudehöhe von 13,29 m ergebe, wobei dahingestellt bleiben kann, ob damit in den diesbezüglich nicht ganz eindeutigen Beschwerdeausführungen die Firsthöhe an sich oder wie in der Beschwerde auch vorgebracht wird, der höchste Punkt des Daches, also der Aufbau in der Mitte, gemeint ist, weil auch die vom Beschwerdeführer behauptete absolute Gebäudehöhe von 13,29 m, wie sich aus der Planparie C unschwer ablesen lässt, innerhalb des nach der Bauordnung für Wien zulässigen fiktiven Gebäudeumrisses bleibt und die ausgehend von der Anwendbarkeit des Plandokuments PD 7617 planlich dargestellte maximale Gebäudehöhe (höchster Punkt des Daches) von 13,70 m jedenfalls nicht überschritten wird. Festzuhalten bleibt im gegenständlichen Fall, dass das Bestandsgebäude rechtskräftig bewilligt ist und von einer unveränderten bewilligungs- und plangemäßen Höhe
der Kotierung in den bestehenden Konsensplänen auszugehen ist. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von den vorgelegten Einreichunterlagen als Grundlage für ihre Beurteilung des eingereichten Bauvorhabens ausgehen. Ebensolches gilt für den Einwand, dass die tatsächliche Ausführung nicht den genehmigten planlichen Darstellungen entspreche – konkret bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Aufbau am Dach, der am Plan mit 3,04 m angegeben sei, in Wahrheit 3,65 m hoch sei. Auch dies ist dem Wesen des Projektgenehmigungsverfahrens
nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern, soweit tatsächlich eine Abweichung von den Plänen, die ausgeführt werden dürfen, besteht, in einem Bauauftragsverfahren
10 BO zu behandeln.Ebensolches gilt für den Einwand, dass die tatsächliche Ausführung nicht den genehmigten planlichen Darstellungen entspreche – konkret bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Aufbau am Dach, der am Plan mit 3,04 m angegeben sei, in Wahrheit 3,65 m hoch sei. Auch dies ist dem Wesen des Projektgenehmigungsverfahrens
nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern, soweit tatsächlich eine Abweichung von den Plänen, die ausgeführt werden dürfen, besteht, in einem Bauauftragsverfahren
Paragraph 129, Absatz 10, BO zu behandeln. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. F. ist die Gebäudehöhe der lotrechte Abstand zwischen angrenzendem Terrain und dem obersten Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches unter einem Neigungswinkel von 45°. Hat die Dachfläche einen anderen Neigungswinkel oder handelt es sich um ein Staffelgeschoß, ist vom äußersten, umrissbildenden Punkt eine virtuelle Dachfläche mit einer Neigung von 45° anzusetzen und mit der Fassadenebene zu schneiden. Von diesem Schnittpunkt lotrecht nach unten bis zum anschließenden Terrain wird die Gebäudehöhe gemessen. Die Gebäudehöhe kann
4 lit. h BO im Bebauungsplan festgesetzt sein. Ist keine Gebäudehöhe festgesetzt, so gilt die zulässige Gebäudehöhe der festgesetzten Bauklasse. Im gegenständlichen Fall Bauklasse I (eins) beträgt die zulässige Gebäudehöhe somit 9 m.Die Gebäudehöhe kann
Paragraph 5, Absatz 4, Litera h, BO im Bebauungsplan festgesetzt sein. Ist keine Gebäudehöhe festgesetzt, so gilt die zulässige Gebäudehöhe der festgesetzten Bauklasse. Im gegenständlichen Fall Bauklasse römisch eins (eins) beträgt die zulässige Gebäudehöhe somit 9 m.
Plandokument PD 7617 Punkt II. 3.2 darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen. Diese Bestimmung gilt nach einer authentischen Interpretation durch die Magistratsabteilung 21, Stadteilplanung und Flächennutzung nur für Neubauten.
Plandokument PD 7617 Punkt römisch zwei. 3.2 darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 3,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe liegen. Diese Bestimmung gilt nach einer authentischen Interpretation durch die Magistratsabteilung 21, Stadteilplanung und Flächennutzung nur für Neubauten. Nun ist das bestehende Gebäude im bewilligten Bestand (Konsens) gegenüber der zulässigen Gebäudehöhe überhöht. Dieser Gebäudehöhenpunkt ist in den (dem Bescheid zugrunde liegenden) Einreichplänen dargestellt, als Schnittpunkt zwischen der virtuell fortgesetzten Fassade mit der virtuellen Dachfläche unter 45° Neigung. Dies ist der konsensgemäße Gebäudehöhenpunkt (vgl. Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. F. vom 30.10.2014, S. 2).Nun ist das bestehende Gebäude im bewilligten Bestand (Konsens) gegenüber der zulässigen Gebäudehöhe überhöht. Dieser Gebäudehöhenpunkt ist in den (dem Bescheid zugrunde liegenden) Einreichplänen dargestellt, als Schnittpunkt zwischen der virtuell fortgesetzten Fassade mit der virtuellen Dachfläche unter 45° Neigung. Dies ist der konsensgemäße Gebäudehöhenpunkt vergleiche Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. F. vom 30.10.2014, S. 2). Die „Firsthöhe“ ist im Sprachgebrauch mit dem „höchsten Punkt des Daches“
Plandokument 7617 bzw. mit dem „obersten Abschluss des Daches“
BO gleichzusetzen.Die „Firsthöhe“ ist im Sprachgebrauch mit dem „höchsten Punkt des Daches“
Plandokument 7617 bzw. mit dem „obersten Abschluss des Daches“
Paragraph 81, BO gleichzusetzen. Das für die gegenständliche Liegenschaft gültige Plandokument 7617 sieht unter Punkt 3.
GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.026.27608.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.