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{'item': 'VGW-001/076/319/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlVGW-001/076/319/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau S. B., vertreten durch Herrn C. B., beide Wien, M.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom

  1. Dezember 2014, Zahl MBA ... - S 29979/14, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 50d DSG 2000 idgF und 2.) § 50c iVm §§ 17 ff DSG 2000 idgF, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am
  2. Juni 2015,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau S. B., vertreten durch Herrn C. B., beide Wien, M.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  3. Dezember 2014, Zahl MBA ... - S 29979/14, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) Paragraph 50 d, DSG 2000 idgF und 2.) Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraphen 17, ff DSG 2000 idgF, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am
  4. Juni 2015, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.1.
  5. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  6. Dezember 2014, Zl. MBA ... - S 29979/14, enthält folgenden Spruch:römisch eins.1.
  7. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  8. Dezember 2014, Zl. MBA ... - S 29979/14, enthält folgenden Spruch: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 VStG der H. KG, mit Sitz in Wien, R.-gasse zu verantworten, dass diese als Auftraggeberin gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) zumindest am 25.07.2014„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, VStG der H. KG, mit Sitz in Wien, R.-gasse zu verantworten, dass diese als Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) zumindest am 25.07.2014 1) ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß § 50d DSG 2000 verletzt hat, als sie als Auftraggeberin einer in Wien, R.-gasse durchgeführten Videoüberwachung (zwei Kameras am Geschäftsportal beidseitig in einer Höhe von ca. 3m) diese Anlage nicht entsprechend geeignet gekennzeichnet hat, sodass der Auftraggeber eindeutig hervorgeht und jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.1) ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß Paragraph 50 d, DSG 2000 verletzt hat, als sie als Auftraggeberin einer in Wien, R.-gasse durchgeführten Videoüberwachung (zwei Kameras am Geschäftsportal beidseitig in einer Höhe von ca. 3m) diese Anlage nicht entsprechend geeignet gekennzeichnet hat, sodass der Auftraggeber eindeutig hervorgeht und jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. 2) Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt hat, indem sie eine Videoanlage (zwei Kameras am Geschäftsportal beidseitig in einer Höhe von ca. 3m) in Wien, R.-gasse gemäß § 50a DSG 2000 installiert und betrieben hat, welche nicht als Echtzeitüberwachung oder durch Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgte, ohne vor Aufnahme dieser Datenanwendung eine Meldung mit dem in § 19 DSG 2000 festgelegten Inhalt an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstattet zu haben.2) Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt hat, indem sie eine Videoanlage (zwei Kameras am Geschäftsportal beidseitig in einer Höhe von ca. 3m) in Wien, R.-gasse gemäß Paragraph 50 a, DSG 2000 installiert und betrieben hat, welche nicht als Echtzeitüberwachung oder durch Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgte, ohne vor Aufnahme dieser Datenanwendung eine Meldung mit dem in Paragraph 19, DSG 2000 festgelegten Inhalt an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstattet zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 50d DSG 2000 idgFad 1) Paragraph 50 d, DSG 2000 idgF ad 2) § 50c iVm §§ 17 ff DSG 2000 idgFad 2) Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraphen 17, ff DSG 2000 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000ad 1.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, DSG 2000 ad 2.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000ad 2.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 Summe der Geldstrafen: € 1.400,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 12 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 70,00, ad 2.) € 70,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Summe der Strafkosten: € 140,00 Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1.) € 770,00, ad 2.) € 770,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.540,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die H. KG haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau S. B. verhängte Geldstrafe von 1) € 700,00 2) € 700,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 70,00 2) € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“2) € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“
  9. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, mit
  10. Jänner 2015 datierten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die Videokameras abmontiert habe. Darüber hinaus habe sie nicht beabsichtigt, die Passanten auf der Straße aufzunehmen. Mit der Montage dieser Kameras habe sie ihre Waren vor Diebstähle schützen wollen. Diese seien in Richtung ihres Geschäfts gedreht gewesen. Als Kennzeichnung habe sie „Pickerl“ an den Fenstern angebracht. 3.
  11. Gegenständliches Straferkenntnis stützt sich auf eine private Anzeige vom
  12. Juli 2014, wonach die Beschwerdeführerin in Wien, R.-gasse, eine Videoüberwachung gemäß § 50a DSG 2000 betreibe und dabei gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 50d DSG 2000 und die Meldepflicht gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 50c DSG 2000 verstoße. Der Anzeigenleger vermute, dass nach dem Blickwinkel auch der Gehsteig von beiden Seiten von der Videoüberwachung erfasst werde. Ob tatsächlich aufgezeichnet werde, könne er nicht sagen, jedoch vermute er dies. Zudem habe er keine Kennzeichnung auf dieser Videoüberwachung entdecken können.3.
  13. Gegenständliches Straferkenntnis stützt sich auf eine private Anzeige vom
  14. Juli 2014, wonach die Beschwerdeführerin in Wien, R.-gasse, eine Videoüberwachung gemäß Paragraph 50 a, DSG 2000 betreibe und dabei gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 50 d, DSG 2000 und die Meldepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 c, DSG 2000 verstoße. Der Anzeigenleger vermute, dass nach dem Blickwinkel auch der Gehsteig von beiden Seiten von der Videoüberwachung erfasst werde. Ob tatsächlich aufgezeichnet werde, könne er nicht sagen, jedoch vermute er dies. Zudem habe er keine Kennzeichnung auf dieser Videoüberwachung entdecken können. 3.
  15. Von der belangten Behörde wurde in weiterer Folge das Stadtpolizeikommando ... um Überprüfung und Stellungnahme ersucht, ob am angegebenen Tatort tatsächlich eine Videoüberwachung stattfindet und bejahendenfalls, welche Bereiche von der Überwachung erfasst sind sowie ob Bildaufzeichnungsgeräte vor Ort festgestellt werden können. 3.
  16. Seitens des Stadtpolizeikommandos ..., Polizeiinspektion ..., erging mit Schreiben vom
  17. September 2014 folgender Bericht an die belangte Behörde: „Aufgrund des Ersuchens wurden in Wien, R.-gasse - beim Supermarkt H. KG - Erhebungen getätigt und folgendes festgestellt: Wie aus den beigefügten Fotos ersichtlich, sind am Geschäftsportal beidseitig in einer Höhe von ca. drei Metern zwei Kameras montiert. Ob mit den Kameras eine Videoüberwachung stattfindet, konnte bisher nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Aus der Position der Kameras ist davon auszugehen, dass sie zumindest den gesamten Gehsteig vor dem Geschäft erfassen. Die Fa. H. KG betreibt über den gesamten Gehsteig vor dem Geschäft eine Warenausräumung und dürften die Kameras abschreckend gegen Diebstahl dienen. Kennzeichnung ist nicht vorhanden. Bildaufzeichnungsgeräte konnten nicht festgestellt werden. Bei wiederholten Versuchen war es nicht möglich mit dem Verantwortlichen der Firma Kontakt aufzunehmen. Ein Angestellter - Hr. K. Ba., (Nationale wie u.a.), teilte mir mit, dass sich der Chef im Ausland aufhält und nicht konkret bekannt sei, wann er wieder ins Geschäft kommt. Hr. K. Ba. wurde mitgeteilt, dass eine Videoüberwachung Kennzeichnungs- und Meldepflichtig ist.“
  18. Der Aufforderung vom
  19. Oktober 2014, sich zum Tatvorhalt zu rechtfertigen, kam die Beschwerdeführerin nach, in dem ihr - durch Vollmacht zur Vertretungshandlung befugter - Ehemann, Herr C. B., persönlich vor der belangten Behörde erschien und sich wie folgt äußerte: „Es ist richtig, dass es die Kameras gibt. Diese wurden wegen Diebstahlgefahr angebracht. Es hat eine Zeit lang funktioniert. Die Kameras waren Anfang des Jahres 2014 bereits angebracht. Derzeit nimmt die Kamera aber nichts auf, weil der Fachmann die Kamera nicht wieder installiert hat. Ich habe nicht gewusst, dass ich das irgendwo melden muss, sonst hätte ich das getan. Jetzt werde ich mich darum kümmern und solange die Kameras nicht wieder in Betrieb nehmen. Ich werde meiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen und mich mit der Datenschutzbehörde in Verbindung setzen.“
  20. Die belangte Behörde erließ daraufhin das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom
  21. Dezember
  22. Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die zur Last gelegte Übertretung aufgrund der Anzeige und der Rechtfertigung als erwiesen anzusehen ist.
  23. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurden am
  24. April 2015 und am
  25. Juni 2015 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter, der Zeuge, Herr Ö. Sa., und die belangte Behörde geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich für diese Verhandlungstermine entschuldigt. Im Übrigen sind die geladenen Personen ordnungsgemäß erschienen. 7.
  26. Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme des genannten Zeugen steht folgender Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin bat vor ca. zwei Jahren, den ihr aus Geschäftsbeziehungen bekannten Herrn Ö. Sa., eine Videoüberwachungsanlage in ihrem Geschäft in Wien, R.-gasse, zu installieren, wobei die zwei am Geschäftsportal - sohin außen - angebrachten Videokameras als Attrappe zur „Abschreckung“ vor möglichen Diebstählen angebracht und die fünf weiteren Videokameras im Inneren des Geschäftslokal an ein Aufzeichnungsgerät angeschlossen wurden. Kurz nach der Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am
  27. November 2014 wurden die Kameras abmontiert. 7.
  28. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Bereits in der mündlichen Verhandlung am
  29. April 2015 brachte der Beschwerdeführervertreter glaubhaft vor, dass am Geschäftsportal zwei Videokameras als Attrappe montiert wurden, um damit eine Abschreckung vor möglichen Diebstählen zu erreichen. Als vorbeugender Diebstahlschutz würde sich auch ein Diebstahlschranken, wie er etwa aus Großhandelsketten bekannt ist, im Eingangsbereich des Geschäftslokals aufgestellt, ohne jedoch die Waren mit den entsprechenden Sicherheitsmagneten auszustatten. Dies wäre zu aufwändig und zu teuer. Dennoch dient auch diese Vorkehrung als Abschreckung. Dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen zwei Videokameras am Geschäftsportal ausschließlich montieren, diese jedoch nicht an Bildaufzeichnungsgeräte anschließen ließ, bestätigte auch der in der mündlichen Verhandlung am
  30. Juni 2015 einvernommene Zeuge, der die Montage dieser Videokameras vorgenommen hat. Dieser brachte glaubhaft vor, dass er auf Wunsch der Beschwerdeführerin, die im Geschäftslokal angebrachten Kameras an ein Bildaufzeichnungsgerät angeschlossen, aber jene am Geschäftsportal nur als Attrappe montiert hat. Dieser Zeugenaussage steht auch nicht der Bericht des Stadtpolizeikommandos ... vom
  31. September 2014 entgegen, wonach die polizeiliche Überprüfung sogar ergeben hat, dass überhaupt keine Bildaufzeichnungsgeräte festgestellt werden konnten. Zur Anzeige der Privatperson ist dazu festzuhalten, dass der Anzeigenleger lediglich von der Vermutung ausgegangen ist, dass Videoaufzeichnungen in Richtung Gehsteig vorgenommen wurden. Feststellungen respektive Wahrnehmungen zu diesem Umstand enthält die Anzeige hingegen nicht. Angesichts dessen ist das Verwaltungsgericht Wien zu dem Schluss gelangt, dass die verfahrensgegenständlichen zwei Videokameras am Geschäftsportal am
  32. Juli 2014 nur als Attrappe montiert waren und nicht an einem Bildaufzeichnungsgerät angeschlossen waren. II. 1.
  33. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, lauten:römisch zwei. 1.
  34. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, lauten: „Meldepflicht und Registrierungsverfahren§ 50c.Paragraph 50 c,

(1)Absatz eins,Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
(2)Absatz 2,Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommenEine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen 1.Ziffer eins in Fällen der Echtzeitüberwachung oder 2.Ziffer 2 wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3)Absatz 3,Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt. Information durch Kennzeichnung§ 50d.Paragraph 50 d,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
(2)Absatz 2,Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind. Verwaltungsstrafbestimmung§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,….
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer 1.Ziffer eins Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oderDaten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder 2.Ziffer 2 … 3.Ziffer 3 … 4.Ziffer 4 seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt oderseine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den Paragraphen 23, 24, 25, oder 50d verletzt oder 5.Ziffer 5 bis
  1. …“ III.
  2. Vorweg ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich der Prüfungsumfang des VwG in Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nach § 27 VwGVG 2014 richtet. Zudem ist in Verwaltungsstrafverfahren - im Gegensatz zu administrativen Verwaltungsverfahren (vgl. B
  3. September 2014, Ra 2014/11/0044; E
  4. Juni 2006, 2003/11/0184) - das in § 42 VwGVG 2014 normierte Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen, das nur dann nicht gilt, wenn die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG 2014 hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraums, wurde nicht geschaffen. Eine Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG stellt daher (weiterhin) eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG 2014 dar (vgl. VwGH vom
  5. November 2014, Zl. Ra 2014/09/0018).römisch drei.
  6. Vorweg ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich der Prüfungsumfang des VwG in Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG 2014 richtet. Zudem ist in Verwaltungsstrafverfahren - im Gegensatz zu administrativen Verwaltungsverfahren vergleiche B
  7. September 2014, Ra 2014/11/0044; E
  8. Juni 2006, 2003/11/0184) - das in Paragraph 42, VwGVG 2014 normierte Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen, das nur dann nicht gilt, wenn die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Paragraph 50, VwGVG 2014 hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraums, wurde nicht geschaffen. Eine Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG stellt daher (weiterhin) eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd Paragraph 50, VwGVG 2014 dar vergleiche VwGH vom
  9. November 2014, Zl. Ra 2014/09/0018). Gleichmaßen gilt dies auch hinsichtlich der Tatanlastung respektive der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Demnach ist der Prozessgegenstand des Verwaltungsgerichtes durch jene Verwaltungssache, welche der belangten Behörde vorlag, beschränkt. Im Lichte dieser Rechtsprechung war auf das Wesentliche zusammengefasst, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Videoüberwachung zumindest am
  10. Juli 2014 durch zwei Kameras am Geschäftsportal in ca. 3m Höhe ohne geeignete Kennzeichnung, sodass jeder potentiell Betroffene die Möglichkeit hat, der Videoaufzeichnung durch diese Kameras auszuweichen und die Installation sowie der Betrieb dieser beiden Kameras am Geschäftsportal, ohne - vor Aufnahme von Videoaufzeichnungen auf automationsunterstützten Geräten – eine Meldung an die Datenschutzkommission erstattet zu haben. Angesichts des als erwiesen angenommen Sachverhaltes waren diese, in Rede stehenden, verfahrensgegenständlichen zwei Videokameras am Geschäftsportal am
  11. Juli 2014 nur als Attrappe montiert und nicht an einem Bildaufzeichnungsgerät angeschlossen, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Kameras weder gegen die im § 50c DSG 2000 normierte Meldepflicht noch gegen die im § 50d DSG festgelegte Kennzeichnungspflicht verstoßen hat.Angesichts des als erwiesen angenommen Sachverhaltes waren diese, in Rede stehenden, verfahrensgegenständlichen zwei Videokameras am Geschäftsportal am
  12. Juli 2014 nur als Attrappe montiert und nicht an einem Bildaufzeichnungsgerät angeschlossen, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Kameras weder gegen die im Paragraph 50 c, DSG 2000 normierte Meldepflicht noch gegen die im Paragraph 50 d, DSG festgelegte Kennzeichnungspflicht verstoßen hat. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
  13. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
  14. Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  15. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.076.319.2015

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