missionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben (§ 6 Abs. 1 GaragenG). Da diese Verfahrensergänzungen sinnvollerweise nur im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Berufungswerber sowie des umwelttechnischen Amtssachverständigen getroffen und vor allem erörtert werden können, sah sich die Bauoberbehörde für Wien zu dem spruchgemäßen Vorgehen veranlasst.Es wird daher Aufgabe der Baubehörde erster Instanz sein, im fortzusetzenden Verfahren unter Heranziehung eines umwelttechnischen sowie eines medizinischen Amtssachverständigen zu klären, ob auf Grund
missionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben (Paragraph 6, Absatz eins, GaragenG). Da diese Verfahrensergänzungen sinnvollerweise nur im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Berufungswerber sowie des umwelttechnischen Amtssachverständigen getroffen und vor allem erörtert werden können, sah sich die Bauoberbehörde für Wien zu dem spruchgemäßen Vorgehen veranlasst. Davon abgesehen darf zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., G.-Straße ... (Haus 1A+B) im Hinblick auf die Konfiguration des Wohnhauses als ein einheitliches Bauwerk und der speziellen Festsetzungen des Bebauungsplanes bemerkt werden, dass zwischen den auf der Liegenschaft geltenden unterschiedlichen Bebauungsbestimmungen eine Baufluchtlinie festgesetzt ist, das ist nach § 5 Abs. 6 lit. e BO die Grenze, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß § 84 BO zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf. Damit steht im Zusammenhang, dass die Baufluchtlinie in einem Abstand von 14,00 m zur Baulinie festgesetzt ist und bis zu einer Gebäudetiefe von 15,00 m die Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 1 BO zu berechnen ist, wofür als Geländebezugspunkt die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist. Davon ausgehend muss daher das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe einhalten. Zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., K.-gasse ..5 (Haus 2), ist anzumerken, dass bei dem geplanten Wohnhaus der nördlich gelegene Vorgarten weitgehend versiegelt wird. Die Zulässigkeit dieser Bauführung sollte im Hinblick auf § 79 Abs. 6 zweiter Satz BO, wonach dies nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig ist, geprüft werden.“Davon abgesehen darf zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., G.-Straße ... (Haus 1A+B) im Hinblick auf die Konfiguration des Wohnhauses als ein einheitliches Bauwerk und der speziellen Festsetzungen des Bebauungsplanes bemerkt werden, dass zwischen den auf der Liegenschaft geltenden unterschiedlichen Bebauungsbestimmungen eine Baufluchtlinie festgesetzt ist, das ist nach Paragraph 5, Absatz 6, Litera e, BO die Grenze, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß Paragraph 84, BO zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf. Damit steht im Zusammenhang, dass die Baufluchtlinie in einem Abstand von 14,00 m zur Baulinie festgesetzt ist und bis zu einer Gebäudetiefe von 15,00 m die Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz eins, BO zu berechnen ist, wofür als Geländebezugspunkt die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist. Davon ausgehend muss daher das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe einhalten. Zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., K.-gasse ..5 (Haus 2), ist anzumerken, dass bei dem geplanten Wohnhaus der nördlich gelegene Vorgarten weitgehend versiegelt wird. Die Zulässigkeit dieser Bauführung sollte im Hinblick auf Paragraph 79, Absatz 6, zweiter Satz BO, wonach dies nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig ist, geprüft werden.“ Im fortgesetzten Verfahren bei der Magistratsabteilung 37 wurde sodann in Entsprechung des oben genannten Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom
Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. §§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.Paragraphen 364, Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. §134 a Absatz eins, Litera e, BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transponiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz 11, it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.Paragraph 127, BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe. Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts
mer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse ..8 St 2, die nur 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (!), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei
geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde der Frau Dr. A. K. und des Herrn Dr. M. K. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014 (Wien) Aktenzahlen: MA 37/11268/2012/0008 (Sachbearbeiter DI Zi.) neu: MA37/420299-2014-193 MA37/11270/2012/0009 neu: MA37/473518-2014-166 und MA37/11269/2012/0013 neu: MA37/473316-2014-187 Zugestellt am 21.7.2014 erheben wir innerhalb offener Frist folgende Beschwerde: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung
1. und 2.Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholen und Erörtern der MA22-Gutachten im nunmehrigen 3 .Rechtsgang lediglich der Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch die MA 29, das sich auf Geologie und Bodenmechanik bezog, Gegenstand des Verfahrens war. Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt den durch einen durchlaufenden Tunnel verbundenen Garagen liegt funktionelle ein einheitliches Bauprojekt vor, in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und deshalb in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid über das Projekt abzusprechen ist. (siehe: Moritz B, Wien S.198/Anm. zu §70). Die Behörde hat aber alle Einwendung betreffend die Tragfähigkeit des Untergrundes und der Bodenbeschaffenheit als unzulässig zurückgewiesen; es könne eine Beeinträchtigung durch Immissionen nicht geltend gemacht werden. Der Begriff „Immissionen11 (§134a Abs 1 lit e BO) ist dem Zivilrecht entnommen. (siehe §§364 ff ABG).Der Begriff „Immissionen11 (§134a Absatz eins, Litera e, BO) ist dem Zivilrecht entnommen. (siehe §§364 ff ABG). §§364 Absl, § 364b ABG untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder den darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134a Abs 1 lit e BO gewährt den Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben.§§364 Absl, Paragraph 364 b, ABG untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder den darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134a Absatz eins, Litera e, BO gewährt den Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Abgestellt auf den Schutzzweck und daher chronologisch - und auch logischerweise - muss dies schon für das Stadium der Planung und der damit verbundenen Bewilligung eines Bauwerkes gelten, wenn man nicht dem Gesetz - auch in Relation zur Gewichtigkeit der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen will.Abgestellt auf den Schutzzweck und daher chronologisch - und auch logischerweise - muss dies schon für das Stadium der Planung und der damit verbundenen Bewilligung eines Bauwerkes gelten, wenn man nicht dem Gesetz - auch in Relation zur Gewichtigkeit der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen will. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, § 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne § 134 a As 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert. Diese subjektiv-öffentlichen Parteinerechte, die aus den §§ 364 Abs 1 § 364 b ABGB erwachsen, beziehen sich also nicht bloß auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgängen bei deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft. (Bislang stellte der Verwaltungsgerichtshof E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/021, 2002/05/1016 unter Außerachtlassung obiger Gedanken derartiges
geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend - auch hinsichtlich des zu befürchtenden Stützverlustes der Anrainergebäude - vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es einem detaillierten Sicherungskonzept, das mit dem zugehörigen Zahlenmaterial ausgestattet sein muss und das dann erst eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zur neueren Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurück zu verweisen.“ Die Beschwerde des Herrn Dr. S. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom.11.7.2014, ZI MA37/420299-2014-193, 473518- 2014-166, 473316-2014-187,zugestellt am 21.7.2017 (ohne ersichtlichen Grund an mich persönlich und nicht an den ausgewiesenen Vertreter) , erhebe ich unter Wiederholung meines sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringens die Beschwerde: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung
Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen;siehe die §§ 364 ff ABGB.
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen;siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. §§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.Paragraphen 364, Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.§134 a Absatz eins, Litera e, BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten,, will man nicht dem Gesetz - auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten,, will man nicht dem Gesetz - auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transponiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten , weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten , weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.Paragraph 127, BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3 Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenhei des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe. Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände.oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts
mer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorzunehmen ist, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorzunehmen ist, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene tatsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die nur 3 m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (I), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird.Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (römisch eins), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei
geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind , die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 an die Baubehörde zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde des Herrn Mag. F., der Frau MT. F., des Dr. Ha., der Frau Mag. Ha., der Frau Mag. J. T. und des Herrn Ma. T. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014, GZIen neu MA 37/420299-2014- 193, MA 37/473518-2014-166 und MA 37/473316-2014-187, zugestellt (bzw. behoben) am 18. Juli 2014, erheben wir unter Wiederholung unserer sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringen innerhalb offener Frist folgende Beschwerde: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung
Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. §§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.Paragraphen 364, Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.§134 a Absatz eins, Litera e, BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transponiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz 11, it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.Paragraph 127, BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist besonders. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für die benachbarten Wohnhäuser insb. für die unmittelbar direkt angrenzenden wie G.-strasse ..8 nahe. Wir verweisen hiezu auf das von anderen Anrainern zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das das Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und die darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Mit der Ablehnung einer demnach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ aus dem Interessenkreis des Bauwerbers ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung/Tiefengründung der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..8 und ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die direkt oder lediglich 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (!), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im Übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei
geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(
Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. §§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.Paragraphen 364, Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.§134 a Absatz eins, Litera e, BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transponiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz 11, it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.Paragraph 127, BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe. Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts
mer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die nur 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (I), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird.Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (römisch eins), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei
geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde des Herrn DI Fr. lautet: „Ich erhebe gegen den Bescheid der MA 37 vom
a Abs 1 lit e der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die §§ 364 ff ABGB. §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.
Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. § 134 a Abs 1 lit e der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben.Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbarn durch die §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert.Der dem Liegenschaftsnachbarn durch die Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transportiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte):Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte): Stützverlust im Sinne § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten.Stützverlust im Sinne Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. § 127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. Paragraph 127, BO) haben daher außer Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das ohne zwingende Notwendigkeit für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges (Neigung bis 17 %, Höhenunterschied über 25 m) vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist als besonders problematisch anzusehen, wie in den Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde. Es sollte daher bereits in der Planungsphase, angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilhanges, die Gefahr eines Stützverlustes für die bestehenden, nicht tiefenfundierten Wohnhäuser auf den Nachbarliegenschaften erkannt und berücksichtigt werden. Wir verweisen hierzu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-Straße vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründeten Befürchtungen eines Stützverlustes bestätigt. Es geht hier um diesen Stützverlust und nicht bloß um die Sicherung der Baugrube, die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts
mer häufiger auftretenden, katastrophalen Regengüsse („Starkregen“) sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaften und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung zu erkennen ist.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung zu erkennen ist. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ vom 13.5.2014 der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenskreis des Bauwerbers, beauftragten Z. GmbH, ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtssachverständigen nicht verwertbar. Diese „Gutachterliche Stellungnahme“ ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene tatsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung der Anrainerbauten, insbesondre G.-Straße ..0 St. 3 und St. 5 sowie K.-gasse .8 St. 2, die nur 3 m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten, enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen-Zufahrtstunnel-Projekts aus öffentlich rechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH vorgesehene Maßnahme, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Aussteifungen auf unserem Anrainergrund (!) sowie „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im Übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei
geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden, enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, zu deren Abwendung umfassende Untersuchungen des Untergrundes sowie die entsprechende Planung von Stütz- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Jedenfalls mangelt es bis jetzt an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlen- und Planmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar und kontrollierbar macht. Die von dem Grazer Geotechniker erstellte und von ihm bei der Bauverhandlung am 14.5.2014 vorgetragene „Gutachterliche Stellungnahme“ besagt in ihrem zusammenfassenden Punkt 6, dass die angeführten Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der gültigen Regelwerke nachzuweisen seien und insbesondere darauf hingewiesen werde, dass eine projektbezogene Untergrunderkundung zur Erstellung des Baugrundmodells und für die Festlegung von bodenmechanischen Kennwerten noch erforderlich sei. Der Grazer Geotechniker hat am Ende seines Vortrags auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese seine Ausführungen nun noch mit den entsprechenden Daten und Berechnungen zu füllen wären, um daraus die Maßnahmen für das Sicherungs¬und Sicherheitskonzept nachvollziehbar darzustellen. Diese in ihrer Grundkonzeption tatsächlich bloße „Gutachterliche Stellungnahme“ wurde der Baubehörde im Rahmen der Verhandlung am 14.5.2014 übergeben. Nun wird diese in dem von uns angefochtenen Bescheid als „schlüssiges Gutachten“ bezeichnet, durch das unsere Bedenken wegen der bei Ausführung des Bauvorhabens verloren gehenden Stützfunktion des Bodens als unzulässig zurückgewiesen werden. Es ist aber deutlich zu erkennen, dass auf dem Baugrundstück keine tiefgehenden Bodenproben entnommen wurden, bei der MA 29 nur ganz wenige der möglichen früheren Bodenuntersuchungen auf den Nachbargrundstücken herangezogen wurden, keine bodenmechanischen Kennwerte für zu berechnende Stützmaßnahmen aufbereitet sowie keine Pläne für die nachvollziehbare Gestaltung der Tiefbaumaßnahmen vorhanden sind. Aus den dargelegten Erwägungen wären Mängel- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache nach Einholung der notwendigen Daten und Planungen sowie des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde des Herrn As. B. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014, MA 37/11268/2012/0008, MA 37/11269/2012/0013 und MA 37/11270/2012/0009, zugestellt am 25.8.2014, erhebe ich BESCHWERDE Begründung: Bei dem Grundstück auf dem die drei Gebäude errichtet werden sollen, besteht eine Hanglage mit bis zu 17 % iger Steigung und ein Höhenunterschied über die Länge des Grundstückes von über 25 m. Die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist auf Grund der Bodenbeschaffung (z.B. Sandgestein) als besonders problematisch anzusehen. Die Errichtung des Gebäudes „K-Gasse ..5“ soll in unmittelbarer Nähe zu dem Gebäude anschließen, das sich in meinem Miteigentum befindet. Das von mir und anderen Anrainern in der zuletzt abgehaltenen Bauverhandlung verlangte geologische Gutachten einschließlich einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Fachabteilung MA 29 wurde nicht erbracht. Die zuständige Behörde MA 37 hat in ihrem Baubewilligungsbescheid diese Forderung mit dem Hinweis auf die ordentlichen Gerichte abgelehnt. Dazu möchte ich folgendes ausführen:
Abs 1 lit e der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die §§ 364 ff ABGB. §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. § 134 a Abs 1 lit e der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben. Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transportiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher- E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte):Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher- E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten.Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. § 127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. Paragraph 127, BO) haben daher außer Betracht zu bleiben. Die geologisch bedingte Gefahr (extreme Hanglage und labiler Untergrund) für mein doch sehr nah stehendes Wohnhaus zum geplanten Nachbargebäude wird angesichts
mer häufiger auftretenden, katastrophalen Regengüsse noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenskreis des Bauwe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.