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{'item': ['VGW-111/V/072/30388/2014', 'VGW-111/V/072/30389/2014', 'VGW-111/V/072/30391/2014', 'VGW-111/V/072/30392/2014', 'VGW-111/V/072/30394/2014',

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlVGW-111/V/072/30388/2014; VGW-111/V/072/30389/2014; VGW-111/V/072/30391/2014; VGW-111/V/072/30392/2014; VGW-

missionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben (§ 6 Abs. 1 GaragenG). Da diese Verfahrensergänzungen sinnvollerweise nur im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Berufungswerber sowie des umwelttechnischen Amtssachverständigen getroffen und vor allem erörtert werden können, sah sich die Bauoberbehörde für Wien zu dem spruchgemäßen Vorgehen veranlasst.Es wird daher Aufgabe der Baubehörde erster Instanz sein, im fortzusetzenden Verfahren unter Heranziehung eines umwelttechnischen sowie eines medizinischen Amtssachverständigen zu klären, ob auf Grund

missionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben (Paragraph 6, Absatz eins, GaragenG). Da diese Verfahrensergänzungen sinnvollerweise nur im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Berufungswerber sowie des umwelttechnischen Amtssachverständigen getroffen und vor allem erörtert werden können, sah sich die Bauoberbehörde für Wien zu dem spruchgemäßen Vorgehen veranlasst. Davon abgesehen darf zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., G.-Straße ... (Haus 1A+B) im Hinblick auf die Konfiguration des Wohnhauses als ein einheitliches Bauwerk und der speziellen Festsetzungen des Bebauungsplanes bemerkt werden, dass zwischen den auf der Liegenschaft geltenden unterschiedlichen Bebauungsbestimmungen eine Baufluchtlinie festgesetzt ist, das ist nach § 5 Abs. 6 lit. e BO die Grenze, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß § 84 BO zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf. Damit steht im Zusammenhang, dass die Baufluchtlinie in einem Abstand von 14,00 m zur Baulinie festgesetzt ist und bis zu einer Gebäudetiefe von 15,00 m die Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 1 BO zu berechnen ist, wofür als Geländebezugspunkt die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist. Davon ausgehend muss daher das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe einhalten. Zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., K.-gasse ..5 (Haus 2), ist anzumerken, dass bei dem geplanten Wohnhaus der nördlich gelegene Vorgarten weitgehend versiegelt wird. Die Zulässigkeit dieser Bauführung sollte im Hinblick auf § 79 Abs. 6 zweiter Satz BO, wonach dies nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig ist, geprüft werden.“Davon abgesehen darf zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., G.-Straße ... (Haus 1A+B) im Hinblick auf die Konfiguration des Wohnhauses als ein einheitliches Bauwerk und der speziellen Festsetzungen des Bebauungsplanes bemerkt werden, dass zwischen den auf der Liegenschaft geltenden unterschiedlichen Bebauungsbestimmungen eine Baufluchtlinie festgesetzt ist, das ist nach Paragraph 5, Absatz 6, Litera e, BO die Grenze, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß Paragraph 84, BO zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf. Damit steht im Zusammenhang, dass die Baufluchtlinie in einem Abstand von 14,00 m zur Baulinie festgesetzt ist und bis zu einer Gebäudetiefe von 15,00 m die Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz eins, BO zu berechnen ist, wofür als Geländebezugspunkt die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist. Davon ausgehend muss daher das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe einhalten. Zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., K.-gasse ..5 (Haus 2), ist anzumerken, dass bei dem geplanten Wohnhaus der nördlich gelegene Vorgarten weitgehend versiegelt wird. Die Zulässigkeit dieser Bauführung sollte im Hinblick auf Paragraph 79, Absatz 6, zweiter Satz BO, wonach dies nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig ist, geprüft werden.“ Im fortgesetzten Verfahren bei der Magistratsabteilung 37 wurde sodann in Entsprechung des oben genannten Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom

  1. September 2013 im Hinblick auf das beantragte Garagenprojekt ein Umweltgutachten der P. GmbH vom September 2013, DN-2013-542-006, bestehend aus einer schalltechnischen Untersuchung und einer Schadstoffuntersuchung vorgelegt sowie das Bauvorhaben unter anderem in Bezug auf die Konfiguration des auf der Liegenschaft Wien .., G.-Straße ..., geplanten Wohnhauses (Haus 1A+B) abgeändert. Daraufhin wurden denjenigen Nachbarn, die bereits im Zuge des Vorverfahrens Berufung erhoben hatten, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit der Äußerung zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Verhandlung wurde im fortgesetzten Verfahren zunächst nicht durchgeführt. In der Folge erteilte die Baubehörde mit den Bescheiden vom
  2. November 2013, Zahlen MA37/11268/2012/0008, MA37/11270/2012/0009 und MA37/11269/2012/0013 gemäß § 70 BO die beantragte baubehördliche Bewilligung. Diese Bescheide wurden erneut von mehreren Nachbarn angefochten.Im fortgesetzten Verfahren bei der Magistratsabteilung 37 wurde sodann in Entsprechung des oben genannten Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom
  3. September 2013 im Hinblick auf das beantragte Garagenprojekt ein Umweltgutachten der P. GmbH vom September 2013, DN-2013-542-006, bestehend aus einer schalltechnischen Untersuchung und einer Schadstoffuntersuchung vorgelegt sowie das Bauvorhaben unter anderem in Bezug auf die Konfiguration des auf der Liegenschaft Wien .., G.-Straße ..., geplanten Wohnhauses (Haus 1A+B) abgeändert. Daraufhin wurden denjenigen Nachbarn, die bereits im Zuge des Vorverfahrens Berufung erhoben hatten, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit der Äußerung zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Verhandlung wurde im fortgesetzten Verfahren zunächst nicht durchgeführt. In der Folge erteilte die Baubehörde mit den Bescheiden vom
  4. November 2013, Zahlen MA37/11268/2012/0008, MA37/11270/2012/0009 und MA37/11269/2012/0013 gemäß Paragraph 70, BO die beantragte baubehördliche Bewilligung. Diese Bescheide wurden erneut von mehreren Nachbarn angefochten. Mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 11.12.2013, Zahlen BOB - 893798, 897851 und 897898/2013, wurden die o.a. Bescheide der Magistratsabteilung 37 neuerlich gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an die Behörde zurückverwiesen. Diese Entscheidung begründete die Bauoberbehörde zunächst mit einem Hinweis auf ihre vorangegangene Entscheidung, wonach im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gemeinsame Garagenzufahrt aus funktionaler Sicht ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt. Die Magistratsabteilung 37 habe jedoch im fortgesetzten Verfahren entgegen der Anordnung im Zurückweisungsbescheid keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern nur jenen Parteien (zu den Ergänzungen des Sachverhaltes) Gehör gegeben, die im Vorverfahren Berufung erhoben hatten.Mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 11.12.2013, Zahlen BOB - 893798, 897851 und 897898 aus 2013,, wurden die o.a. Bescheide der Magistratsabteilung 37 neuerlich gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an die Behörde zurückverwiesen. Diese Entscheidung begründete die Bauoberbehörde zunächst mit einem Hinweis auf ihre vorangegangene Entscheidung, wonach im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gemeinsame Garagenzufahrt aus funktionaler Sicht ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt. Die Magistratsabteilung 37 habe jedoch im fortgesetzten Verfahren entgegen der Anordnung im Zurückweisungsbescheid keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern nur jenen Parteien (zu den Ergänzungen des Sachverhaltes) Gehör gegeben, die im Vorverfahren Berufung erhoben hatten. Es wurde daher von der Magistratsabteilung 37 am 29.1.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der alle Anrainer geladen wurden. In dieser Verhandlung wurde den Anrainern der Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und von diesen diverse Einwendungen erhoben. In der Folge wurde im Februar 2014 ein ergänztes umwelttechnisches Gutachten der P. GmbH für das gesamte von der gemeinsamen Garagenzufahrt erschlossene Bauvorhaben eingeholt. Dieses beinhaltet eine Prognose der Geräuschemissionen zufolge des Verkehrs zu bzw. aus dem Tiefgaragenkomplex sowie zufolge der Garagenlüftungen der drei Tiefgaragen, eine Prognose der Schadstoffemissionen zufolge des Verkehrs zu, innerhalb und aus dem Tiefgaragenkomplex, eine Prognose der Schadstoffemissionen mit Ausbreitungsberechnung zufolge des Verkehrs zu, innerhalb und aus dem Tiefgaragenkomplex und das eigentliche Umweltgutachten mit Beurteilung der Gesamtbelastung (Lärm und Schadstoffe). Als relevante Bereiche bezeichnet das Gutachten die Garageneinfahrt an der G.-Straße und drei Ausblasöffnungen der Tiefgaragen der Häuser 1, 2 und
  5. Entsprechend wählt der Gutachter die maßgebenden Immissionspunkte und stellt die Fahrbewegungen zu und aus dem Tiefgaragenkomplex aufgeschlüsselt auf die drei Tiefgaragen sowie insgesamt dar. In der Folge beschreibt das Gutachten die Geräuschbelastung und die Schadstoffbelastung und berechnet die Immissionen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt und auch im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an der G.-Straße die Grenzwerte eingehalten werden. Dieses Gutachten wurde in der Folge vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 geprüft. In der gutächtlichen Stellungnahme vom 17.3.2014 kommt er zu dem Schluss, dass die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Wiener Garagengesetz eingehalten werden, da es durch den Betrieb der Garage zu keinen wesentlichen Veränderungen der ortsüblichen Schallimmissionen kommt. Aus diesem Grund ist auch mit keiner den Wohnzweck beeinträchtigenden Belästigung zu rechnen. Der planungstechnische Grundsatz wird an allen Immissionspunkten außer am Immissionspunkt G.-Straße ..0/5 eingehalten, wo die Schallimmissionen hauptsächlich durch die Garagenlüftung beeinflusst werden. Die vom Gutachter der P. GmbH zu den Schallemissionen der Garageneinfahrt ermittelten Werte sind aus der Sicht des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 nachvollziehbar.Dieses Gutachten wurde in der Folge vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 geprüft. In der gutächtlichen Stellungnahme vom 17.3.2014 kommt er zu dem Schluss, dass die Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Garagengesetz eingehalten werden, da es durch den Betrieb der Garage zu keinen wesentlichen Veränderungen der ortsüblichen Schallimmissionen kommt. Aus diesem Grund ist auch mit keiner den Wohnzweck beeinträchtigenden Belästigung zu rechnen. Der planungstechnische Grundsatz wird an allen Immissionspunkten außer am Immissionspunkt G.-Straße ..0/5 eingehalten, wo die Schallimmissionen hauptsächlich durch die Garagenlüftung beeinflusst werden. Die vom Gutachter der P. GmbH zu den Schallemissionen der Garageneinfahrt ermittelten Werte sind aus der Sicht des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 nachvollziehbar. Weiters erfolgte eine Begutachtung durch den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 für Emissionen von Luftschadstoffen. Mit Schreiben vom 19.3.2014 kommt er nach kurzer Darstellung des gegenständlichen Garagenprojekts und der Annahmen im Gutachten der P. GmbH zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte Luftschadstoffuntersuchung schlüssig und nachvollziehbar ist und nach den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Normen und Richtlinien erfolgt ist. Die relevanten Grenz- und Richtwerte werden in den dargestellten Immissionspunkten eingehalten bzw. nicht messbar erhöht. Abschließend wurde das Gutachten der P. GmbH und die Stellungnahmen der Magistratsabteilung 22 aus humanmedizinischer Sicht durch eine Amtsärztin der Magistratsabteilung 15 beurteilt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass gesundheitliche Auswirkungen bei den Nachbarn durch die Zusatzimmissionen an konventionellen Luftschadstoffen und die vom schadstofftechnischen Sachverständigen der Magistratsabteilung 22 festgestellten kurzzeitigen Geruchswahrnehmungen aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten sind. Zur Lärmsituation weist sie darauf hin, dass bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 eine lärmmedizinische Beurteilung nicht erforderlich ist. Für eine Beurteilung des Bereiches G.-Straße ..0/5 wäre die zusätzliche Angabe des örtlichen Basis- und Umgebungsgeräuschpegels zur Tages- und Nachtzeit erforderlich. Am 14.5.2014 wurde von der Magistratsabteilung 37 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der erneut alle Anrainer geladen wurden. In dieser Verhandlung wurden den Anrainern das o.a. umwelttechnische Gutachten und die Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 und der Magistratsabteilung 15 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, diese zu erörtern. Der luftschadstofftechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 22 bestätigte auf Frage eines Anrainers, dass bei der Emissionsberechnung auch die Steigungen in der Garage berücksichtigt wurden. In der Verhandlung wurde von der Bauwerberin weiters eine gutächtliche Stellungnahme der Z. GmbH zur Frage der geplanten Baugrubensicherungsmaßnahmen übergeben. In der Folge erging der sich nunmehr auf alle drei verfahrensgegenständlichen Grundstücke beziehende Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 11.7.2014, Zahlen MA37/420299-2014-193, MA37/473518-2014-166 und MA37/473316-2014-187, mit dem die angestrebten Bewilligungen erteilt wurden. Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerden des Herrn Dr. Ge. vom 28.7.2014, des Herrn Dr. H. vom 30.7.2014, der Frau Dr. A. K. und des Herrn Dr. M. K. vom 5.8.2014, des Herrn Mag. F., der Frau MT. F., des Dr. Ha., der Frau Mag. Ha., der Frau Mag. J. T. und des Herrn Ma. T. vom 9.8.2014, des Herrn Dr. S. vom 11.8.2014, des Herrn Mag. U. vom 9.8.2014, des Herrn Mag. G. vom 12.8.2014, alle beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 5.9.2014, des Herrn DI Fr. vom 12.8.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 9.9.2014, des Herrn DI Ko. und der Frau Dr. Ko. vom 5.9.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 23.9.2014, und des Herrn As. B. vom 22.9.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 29.9.
  6. Über die Beschwerden des Herrn Dr. Ge. und des Herrn Mag. U. wurde gesondert abgesprochen. Die Beschwerde des Herrn Dr. H. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom
  7. Juli 2014, GZIen neu MA 37/420299-2014-193, MA 37/473518-2014-166 und MA 37/473316-2014-187, zugestellt (bzw. behoben) am
  8. Juli 2014, erhebe ich unter Wiederholung meines sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringens innerhalb offener Frist folgende Beschwerde: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung

  1. und
  2. Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22 im nunmehrigen
  3. Rechtsgang lediglich nur mehr der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand war. Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt Garagen durch einen durchlaufenden Garagentunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung); in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist (vgl. Moritz B Wien S 198 Anm. zu § 70).Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt Garagen durch einen durchlaufenden Garagentunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung); in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist vergleiche Moritz B Wien S 198 Anmerkung zu Paragraph 70,). Die Behörde hat aber alle Einwendungen betreffend die Tragfähigkeit des Untergrunds und der Bodenbeschaffenheit als unzulässig zurückgewiesen; eine Beeinträchtigung durch Immissionen könne nicht geltend gemacht werden.

§ 134a

Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. §§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.Paragraphen 364, Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. §134 a Absatz eins, Litera e, BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transponiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz 11, it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.Paragraph 127, BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe. Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts

mer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse ..8 St 2, die nur 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (!), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei

geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde der Frau Dr. A. K. und des Herrn Dr. M. K. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014 (Wien) Aktenzahlen: MA 37/11268/2012/0008 (Sachbearbeiter DI Zi.) neu: MA37/420299-2014-193 MA37/11270/2012/0009 neu: MA37/473518-2014-166 und MA37/11269/2012/0013 neu: MA37/473316-2014-187 Zugestellt am 21.7.2014 erheben wir innerhalb offener Frist folgende Beschwerde: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung

1. und 2.Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholen und Erörtern der MA22-Gutachten im nunmehrigen 3 .Rechtsgang lediglich der Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch die MA 29, das sich auf Geologie und Bodenmechanik bezog, Gegenstand des Verfahrens war. Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt den durch einen durchlaufenden Tunnel verbundenen Garagen liegt funktionelle ein einheitliches Bauprojekt vor, in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und deshalb in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid über das Projekt abzusprechen ist. (siehe: Moritz B, Wien S.198/Anm. zu §70). Die Behörde hat aber alle Einwendung betreffend die Tragfähigkeit des Untergrundes und der Bodenbeschaffenheit als unzulässig zurückgewiesen; es könne eine Beeinträchtigung durch Immissionen nicht geltend gemacht werden. Der Begriff „Immissionen11 (§134a Abs 1 lit e BO) ist dem Zivilrecht entnommen. (siehe §§364 ff ABG).Der Begriff „Immissionen11 (§134a Absatz eins, Litera e, BO) ist dem Zivilrecht entnommen. (siehe §§364 ff ABG). §§364 Absl, § 364b ABG untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder den darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134a Abs 1 lit e BO gewährt den Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben.§§364 Absl, Paragraph 364 b, ABG untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder den darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134a Absatz eins, Litera e, BO gewährt den Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Abgestellt auf den Schutzzweck und daher chronologisch - und auch logischerweise - muss dies schon für das Stadium der Planung und der damit verbundenen Bewilligung eines Bauwerkes gelten, wenn man nicht dem Gesetz - auch in Relation zur Gewichtigkeit der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen will.Abgestellt auf den Schutzzweck und daher chronologisch - und auch logischerweise - muss dies schon für das Stadium der Planung und der damit verbundenen Bewilligung eines Bauwerkes gelten, wenn man nicht dem Gesetz - auch in Relation zur Gewichtigkeit der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen will. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, § 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne § 134 a As 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert. Diese subjektiv-öffentlichen Parteinerechte, die aus den §§ 364 Abs 1 § 364 b ABGB erwachsen, beziehen sich also nicht bloß auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgängen bei deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft. (Bislang stellte der Verwaltungsgerichtshof E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/021, 2002/05/1016 unter Außerachtlassung obiger Gedanken derartiges

  1. ab)Denn Stützverlust im Sinne des § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die am meisten belastenden Eingriffe bedeuten, weil sie das neben dem Nahrungsbedürfnis elementarste Grundbedürfnis, nämlich das Wohnen, tangieren.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins,, Paragraph 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne Paragraph 134, a As 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transportiert. Diese subjektiv-öffentlichen Parteinerechte, die aus den Paragraphen 364, Absatz eins, Paragraph 364, b ABGB erwachsen, beziehen sich also nicht bloß auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgängen bei deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft. (Bislang stellte der Verwaltungsgerichtshof E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/021, 2002/05/1016 unter Außerachtlassung obiger Gedanken derartiges
  2. ab)Denn Stützverlust im Sinne des Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die am meisten belastenden Eingriffe bedeuten, weil sie das neben dem Nahrungsbedürfnis elementarste Grundbedürfnis, nämlich das Wohnen, tangieren. § 134 a Abs lllit e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehen Überprüfungen erst während der Bauführung (siehe §127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Abs lllit e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehen Überprüfungen erst während der Bauführung (siehe §127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt sieht für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze zu uns Anrainern eine gigantische Eintiefung von über 8 Metern über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis 17% und einem Höhenunterschied von 25 Metern vor - ohne das eine zwingende Notwendigkeit bestünde, denn auch die Anrainer haben Garagenplätze ohne derartige Tunnelprojekte (siehe z.B. Anlage G.-straße .30/ K.-gasse, die keiner Untertunnelung bedurften). Daher sind auch entlang des geologisch (siehe weiter unten) fragilen Hanges zwischen G.-straße und P.-straße auch pro futuro keine derart exzeptionell gefährlichen Projekte von Untertunnelungen dieses Steilhanges geplant. In der Berufung im 2.Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3.Rechtsgang wurde diese geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens eben deshalb als außerordentlich problematisch angesehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch äußerst labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlusts für die nicht tiefenfundierten Wohnhäuser, in denen wir als Anrainer leben, geradezu nahe. Es wird neuerlich auf das zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffen die (kontralateral gelegene) Nachbarliegenschaft P.-straße (vom März 2008) hingewiesen. Das Gutachten bestätigt unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf begründete Befürchtung eines Stützverlustes - schon an Hand der vorliegenden Planung. Nicht um die bloße Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände selbst oder dessen Tragfähigkeit geht es, sondern um diesen drohenden Stützverlust aufgrund der Garagentunnel-Planung. Denn angesichts der nicht nur in Italien, sondern auch bei uns in den letzten Tagen durch katastrophale Regengüsse für jedermann erkennbaren geologisch bedingten Gefahren sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude wird diese Gefahr eines unausbleiblichen Stützverlustes noch drastisch offenkundiger. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde diesen den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage - zivilrechtlicher - Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung ganz offensichtlich droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungsnahme“ der von der Bauausführenden Gesellschaft, dem Interessenskreis des Bauwerbers zuzuordnenden, beauftragten Z. GmbH ist eben schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtssachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungsnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. In ihr fehlt nicht nur die wegen der sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene (tatsächlich in situ /siehe Firmenname/ zu erfolgende) Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere der Teile G.-straße ..0/ Stiege 3 und 5 sowie K.-gasse .8 Stiege 2, die jeweils nur bis 3 Meter von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren Gesamtlänge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Erst dieses geplante Vorhaben macht das Fehlen einer Tiefengründung, die sonst nicht geboten ist, so problematisch. Außerordentliche Vorsicht ist deshalb geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit der Realisierung dieser Planung des Garagen-Tunnel-Projektes aus öffentlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dieser wichtige und essentielle Punkt wird darüber hinaus durch die Beurteilung der Z. GmbH erhellt, wonach als Sicherung voraussichtlich (!) Verankerungen oder Versteifungen - erstere auf unserem Anrainer-Grund und „direkte Unterfangungen“ unserer Nachbarobjekte erforderlich sein werden. Deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung wird im Übrigen ausdrücklich bestritten. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei

geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend - auch hinsichtlich des zu befürchtenden Stützverlustes der Anrainergebäude - vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es einem detaillierten Sicherungskonzept, das mit dem zugehörigen Zahlenmaterial ausgestattet sein muss und das dann erst eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zur neueren Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurück zu verweisen.“ Die Beschwerde des Herrn Dr. S. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom.11.7.2014, ZI MA37/420299-2014-193, 473518- 2014-166, 473316-2014-187,zugestellt am 21.7.2017 (ohne ersichtlichen Grund an mich persönlich und nicht an den ausgewiesenen Vertreter) , erhebe ich unter Wiederholung meines sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringens die Beschwerde: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung

  1. und
  2. Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22 im nunmehrigen
  3. Rechtsgang lediglich mehr der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand war. Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt Garagen durch einen durchlaufenden Garagentunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung), in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist (vgl. Moritz B Wien S 198 Anm. zu § 70).Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt Garagen durch einen durchlaufenden Garagentunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung), in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist vergleiche Moritz B Wien S 198 Anmerkung zu Paragraph 70,). Dies ist (erst) im
  4. Rechtsgang geschehen. Der Ablehnung meines obzitierten Beweisantrages durch die Behörde, die einer argumentationsbezogenen Erörterung meines Vorbringens entbehrt, wird (neuerlich) entgegengehalten:

§ 134a

Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen;siehe die §§ 364 ff ABGB.

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen;siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. §§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.Paragraphen 364, Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.§134 a Absatz eins, Litera e, BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten,, will man nicht dem Gesetz - auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten,, will man nicht dem Gesetz - auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transponiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten , weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten , weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.Paragraph 127, BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3 Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenhei des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe. Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände.oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts

mer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorzunehmen ist, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorzunehmen ist, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene tatsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die nur 3 m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (I), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird.Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (römisch eins), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei

geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind , die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 an die Baubehörde zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde des Herrn Mag. F., der Frau MT. F., des Dr. Ha., der Frau Mag. Ha., der Frau Mag. J. T. und des Herrn Ma. T. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014, GZIen neu MA 37/420299-2014- 193, MA 37/473518-2014-166 und MA 37/473316-2014-187, zugestellt (bzw. behoben) am 18. Juli 2014, erheben wir unter Wiederholung unserer sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringen innerhalb offener Frist folgende Beschwerde: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung

  1. und
  2. Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22 im nunmehrigen
  3. Rechtsgang die Anträge zur Schaffung einer klaren und verständlichen Grundlage zur Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe (nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Vermessungsingenieurs) sowie die Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand waren. Diesen Anträgen hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
  4. Wie halten neuerlich fest, dass wir als Miteigentümer der Liegenschaft EZ 9.. Kat.Gem...., G.-straße ..8 Anrainer im Sinne der Bauordnung für Wien und damit zur Geltendmachung subjektiv öffentlicher Anrainerrechte gemäß §134 und §134a dieses Gesetzes berechtigt sind. Wir erachten uns durch die vorliegende Baubewilligung in unseren subjektiven öffentlichen Anrainerrechten auf Einhaltung der Bestimmung über Gebäudehöhe, der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten und der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien sowie den Schutz vor Immissionen verletzt.
  5. Die obengenannten Anrainer und weitere unmittelbar betroffene (im Besonderen auch Frau Dkfm. Ge., G.-strasse ..6/8, Wien) haben im Laufe des bisherigen Verfahrens mehrmals sowohl schriftlich als auch mündlich, auch unter Beiziehung von technischen Fachleuten, Einwendungen gegen die Gebäudehöhe des geplanten Vorhabens in G.-strasse ... (Haus 1 A+B) und im Besonderen bezüglich des Hausteiles B sowie des Stiegenhauses eingebracht. Die Behörde hat während des bisherigen gesamten Verfahrens zu diesen Einwendungen bis zur Erstellung des vorliegenden Bescheides keinerlei inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Im vorliegenden Bescheid ist nun zu einzelnen Punkten dieser Einwendungen Stellung genommen worden. Gegen die bisher eingereichten Pläne wenden wir neuerlich ein, dass diese teilweise nicht so verfasst sind, dass einem Anrainer - selbst unter Hinzuziehung eines technischen Fachmannes - eine Überprüfung ob seine subjektiv öffentlicher Anrainerrechte (insb. z.B. die Gebäudehöhe betreffend) beeinträchtigt werden, möglich ist. Eine Durchsicht der Pläne und der Grundrisse des Stiegenhauses läßt im Übrigen weiterhin - entgegen der Aussagen und Stellungnahmen seitens der Behörde im Bescheid vom 11.7.2014 - den Schluß zu, dass eine Einhaltung des §81 Abs. 6 WBO nicht gegeben ist, da eben nicht „nur im unbedingt notwendigen Ausmaß“ der zulässige Gebäudeumriss bzw. die Gebäudehöhe überschritten wurde.Eine Durchsicht der Pläne und der Grundrisse des Stiegenhauses läßt im Übrigen weiterhin - entgegen der Aussagen und Stellungnahmen seitens der Behörde im Bescheid vom 11.7.2014 - den Schluß zu, dass eine Einhaltung des §81 Absatz 6, WBO nicht gegeben ist, da eben nicht „nur im unbedingt notwendigen Ausmaß“ der zulässige Gebäudeumriss bzw. die Gebäudehöhe überschritten wurde. Die Behörde stellt auch fest, dass nun „...die entsprechenden Koten in den Einreichplänen enthalten und die Nachweise (Gebäudehöhenabwicklung) nachvollziehbar ergänzt... “ sind. Jedenfalls mangelt es uns aufgrund fehlender Kenntnis weiterhin an Berechnungen in einer für Anrainer verständlichen und nachvollziehbaren Form versehen mit den nötigen Erläuterungen insb. auch der getroffenen Annahmen und Planungsprämissen, die eine Überprüfung für die betroffenen Anrainer ermöglicht, ob ihre subjektiv öffentlichen Anrainerrechte (insb. z.B. die Gebäudehöhe betreffend) beeinträchtigt werden. Wir beantragen daher Gewährung auf neuerliche Einsicht in und die vorab Zurverfügungstellung von klaren und nachvollziehbaren Unterlagen/Berechnungen sowie im Folgenden eine Erklärung und Diskussion der Gebäudehöhenermittlung (insb. aber auch der Giebelflächenabwicklung Haus 1B sowie des Stiegenhauses) im Zuge einer neuerlichen Bauverhandlung mit den betroffenen Anrainern.
  6. Der wesentlichste Einwand unsererseits gegen das geplante Bauvorhaben stellt aber weiterhin die Geländeanschüttungen im Bereich des Hauses B dar. Hierzu halten wir noch einmal fest, dass wir aus den bisher zur Einsicht übergebenen Unterlagen nicht ableiten konnten, von welchem Geländebezugspunkt die Bauwerberin ausgegangen ist, wobei wir noch einmal darauf hinweisen, dass als Geländebezugspunkt It. BOB Entscheid die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist.
  7. Der wesentlichste Einwand unsererseits gegen das geplante Bauvorhaben stellt aber weiterhin die Geländeanschüttungen im Bereich des Hauses B dar. Hierzu halten wir noch einmal fest, dass wir aus den bisher zur Einsicht übergebenen Unterlagen nicht ableiten konnten, von welchem Geländebezugspunkt die Bauwerberin ausgegangen ist, wobei wir noch einmal darauf hinweisen, dass als Geländebezugspunkt römisch eins t. BOB Entscheid die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist. In ihrem Bescheid vom
  8. Juli 2014 verweist die Baubehörde auf Seite 35 erstmalig darauf, dass: Für die Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe sind bei Haus 1 (HausA) südseitig (Straße) die FBOK +/- 0,00 = 69,32 Wr. Null herangezogen bzw. nordseitig (Hof/Haus B) die FBOK +/- 0,00 = 75,45 Wr. Null angewendet. - Aus dem „Anschüttungsplan“(2029/EL 04/1 vom 26.02.2013) geht auch klar hervor, dass die Bewertung der tatsächlichen Gebäudehöhe - sowie It. WBO vorgesehen - ab dem Geländeverschneidungspunkt mit Außenvertikale/Fassade anzusetzen ist. Die in diesem Bereich gegebene Anschüttungshöhe von 30 cm ist als nicht bedeutungswirksam zu vernachlässigen.- Aus dem „Anschüttungsplan“(2029/EL 04/1 vom 26.02.2013) geht auch klar hervor, dass die Bewertung der tatsächlichen Gebäudehöhe - sowie römisch eins t. WBO vorgesehen - ab dem Geländeverschneidungspunkt mit Außenvertikale/Fassade anzusetzen ist. Die in diesem Bereich gegebene Anschüttungshöhe von 30 cm ist als nicht bedeutungswirksam zu vernachlässigen. Hierzu ist aus unserer Sicht zu bemerken, dass eine Differenz in den angeführten FBOK- Werten für Haus 1 zwischen Teil A und Teil B von 6,13 m (!) sich aufgrund eines Geländeanstieges des tatsächlich Geländes bzw. gewachsenen Grundes vor Ort jedenfalls nicht erkennen bzw. nur annähernd nachvollziehen lässt. Da der Planung aber eine solche enorme Differenz (diese entspricht ca. zwei Geschosshöhen) zugrunde gelegt wurde, muss also konsequenterweise zur Erreichung einer FBOK +/- 0,00 = 75,45 Wr. Null für den Gebäudeteil Haus B von einer massiven Geländeanschüttung (ostseitig effektiv bzw. westseitig indirekt durch bauliche Maßnahmen wie Kellergeschosse bzw. Garagen erwirkt) ausgegangen werden. Im Bereich zur auch in unserem Miteigentum stehenden Liegenschaft G.-straße ..8 findet wohl keine echte sichtbare Aufschüttung statt weil dort bauliche Maßnahmen wie Kellergeschosse bzw. Garagen unmittelbar an der Grundgrenze erfolgen sollen. Nachdem diese nun resultierende (effektive und/oder indirekte) Aufschüttung letztlich aber auch wesentliche Auswirkungen auf die zulässige Höhe der zur von uns bewohnten Haus zugewendeten Seite des Bauvorhabens hat, sind wir sehr wohl berechtigt, die beantragte Bewilligung der vorerwähnten doch enormen Aufschüttung zu bemängeln. Bereits in der Berufung zum Baubewilligungsbescheid wurde in Hinblick auf § 81, Abs 2 WBO festgehalten, dass an der Grundgrenze die höchste zulässige Gebäudehöhe im Hausteil 1 B nicht überschritten werden darf. Die Heranziehung von Aufschüttungen erweist sich auf Basis der schon zitierten Ausführungen der Bauoberbehörde für Wien im Berufungsbescheid wonach als Geländebezugspunkte die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist, als unzulässig. Bereits in der Berufung zum Baubewilligungsbescheid wurde in Hinblick auf Paragraph 81,, Absatz 2, WBO festgehalten, dass an der Grundgrenze die höchste zulässige Gebäudehöhe im Hausteil 1 B nicht überschritten werden darf. Die Heranziehung von Aufschüttungen erweist sich auf Basis der schon zitierten Ausführungen der Bauoberbehörde für Wien im Berufungsbescheid wonach als Geländebezugspunkte die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist, als unzulässig. Aufschüttungen haben daher bei Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe keine Rolle zu spielen, sondern hat sich diese Ermittlung ausschließlich an Hand der Höhenlage an der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche zu orientieren. Wir halten weiters fest, dass in den vergangenen Jahren auf dem Grundstück auch diverse Ablagerungen stattgefunden haben, wodurch ohne Bewilligung ein höherer Geländebestand herbeigeführt worden ist. Der gewachsene Grund bzw. der teilweise erhöhte Geländebestand im Bereich des geplanten Haus 1 (A+B) ist nun nach bereits erfolgter Rodung und erfolgtem Abriss der ursprünglichen Bauwerke (eingeschossig, nicht unterkellert) seit Monaten eindeutig erkennbar und vermessbar. Um nun das Ausmaß der beabsichtigten Geländeveränderungen feststellen zu können sowie um eine echte Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe zu schaffen, beantragen wir neuerlich die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Vermessungsingenieur. Wobei der Bauwerberin zusätzlich der Auftrag zu erteilen wäre, einen Plan vorzulegen, in dem insbesondere der ursprünglich gewachsene Boden ohne die zwischenzeitlich erfolgten Geländeveränderungen darzustellen sein wird. Erst auf dieser Grundlage kann die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe zweifelsfrei überprüft werden. Diese Anträge wurden bereits von mehreren Anrainern in der Bauverhandlung vom 29.01.2014 (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift S2,
  9. Stellungnahme RA Dr. Ga.) gestellt und von der Behörde bislang unkommentiert gelassen und ignoriert.
  10. Die Behörde hat die schriftlichen und mündlichen Einwendungen der obengenannten Anrainer vom Januar 2014 (im Vorfeld und während des Verlaufs der Verhandlung vom 29.1.2014) auf Seite 42 des Bescheides vom 11.7.2014 ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche inhaltliche Stellungnahme als unbegründet abgewiesen. Wir beantragen daher eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme seitens der Behörde zu den unsererseits fristgerecht vorgebrachten Einwendungen.
  11. Aufgrund der Verbindung der drei Wohnhäuser samt Garagen des vorliegenden Bauprojektes durch einen durchlaufenden Garagentunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung); in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist. Die Behörde hat aber alle Einwendungen betreffend die Tragfähigkeit des Untergrunds und der Bodenbeschaffenheit als unzulässig zurückgewiesen; eine Beeinträchtigung durch Immissionen könne nicht geltend gemacht werden.

§ 134a

Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. §§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.Paragraphen 364, Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.§134 a Absatz eins, Litera e, BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transponiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz 11, it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.Paragraph 127, BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist besonders. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für die benachbarten Wohnhäuser insb. für die unmittelbar direkt angrenzenden wie G.-strasse ..8 nahe. Wir verweisen hiezu auf das von anderen Anrainern zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das das Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und die darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Mit der Ablehnung einer demnach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ aus dem Interessenkreis des Bauwerbers ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung/Tiefengründung der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..8 und ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die direkt oder lediglich 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (!), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im Übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei

geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(

  1. e)aufzuheben und die Sache nach - Gewährung von Einsicht in klare und nachvollziehbare Unterlagen/Berechnungen der Gebäudehöhenermittlung - Erklärung und Diskussion der Gebäudehöhenermittlung (insb. Haus 1 B sowie Stiegenhaus) im Zuge einer neuerlichen Bauverhandlung mit den betroffenen Anrainern. - Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Vermessungingenieurs zur zweifelsfreien Ermittlung der Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe - Beauftragung der Bauwerberin einen Plan vorzulegen, in dem der ursprünglich gewachsene Boden ohne die zwischenzeitlich erfolgten Geländeveränderungen darzustellen ist - Ausführlicher inhaltlicher Stellungnahme seitens der Behörde zu den unsererseits fristgerecht vorgebrachten Einwendungen vom Januar 2014 - Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen. Weiters wollen wir hiermit festhalten, dass wir uns der nun ebenfalls fristgerecht eingebrachten Beschwerde seitens Dr H., Wien, G.-strasse ..0/4/3 inhaltlich vollumfänglich anschließen.“ Die Beschwerde des Herrn Mag. G. lautet: „Gegen den(die) Baubewilligungsbescheid(
  2. e)(
  3. je)vom 11.07.2014, ZI. MA37/11268- 11270/2012, zugestellt am 17.07.2014, erhebe ich unter Wiederholung meines sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringens die„Gegen den(die) Baubewilligungsbescheid(
  4. e)(
  5. je)vom 11.07.2014, ZI. MA37/11268- 11270 aus 2012,, zugestellt am 17.07.2014, erhebe ich unter Wiederholung meines sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringens die Beschwerde: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung

  1. und
  2. Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22 im nunmehrigen
  3. Rechtsgang lediglich mehr der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand war. Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

§ 134a

Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. §§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.Paragraphen 364, Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.§134 a Absatz eins, Litera e, BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transponiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins, 364, b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz 11, it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.Paragraph 127, BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe. Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts

mer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die nur 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (I), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird.Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (römisch eins), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei

geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht. Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde des Herrn DI Fr. lautet: „Ich erhebe gegen den Bescheid der MA 37 vom

  1. Juli 2014, MA37/473316-2014-187, Beschwerde. Der Bescheid der MA 37 wurde mir am
  2. August 2014 vom Rechtsanwalt Dr. Ga. übergeben, am
  3. Juli 2014 an Rechtsanwalt Dr. Ga. zugestellt und die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Zunächst ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen das Verfahren unter der Aktenzahl MA 37/11269/2012/0013 geführt wurde. Der ergangene Bescheid weist die Aktenzahl MA37/473316-2014-187 auf. Die unterschiedlichen Aktenzahlen lassen den Verdacht zu, dass es sich hierbei um unterschiedliche Verfahren handelt (z.B. Zurückziehung des Antrages und Neueinreichung der Baubewilligung), zumal ein Verfahren grundsätzlich immer zur selben Aktenzahl geführt wird und eine Änderung der Aktenzahl unüblich ist. Hinsichtlich des allenfalls neuen Verfahrens wurde jedoch keine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt, was jedenfalls einen Verfahrensmangel darstellen würde. Dazu beziehe ich mich auch auf den Berufungsbescheid mit der AZ BOB 897898/2013 Seite 8 zweiter Absatz vom
  4. Dezember 2013 und die Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung gemäß Bescheid Seite 43ff. Zunächst ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen das Verfahren unter der Aktenzahl MA 37/11269/2012/0013 geführt wurde. Der ergangene Bescheid weist die Aktenzahl MA37/473316-2014-187 auf. Die unterschiedlichen Aktenzahlen lassen den Verdacht zu, dass es sich hierbei um unterschiedliche Verfahren handelt (z.B. Zurückziehung des Antrages und Neueinreichung der Baubewilligung), zumal ein Verfahren grundsätzlich immer zur selben Aktenzahl geführt wird und eine Änderung der Aktenzahl unüblich ist. Hinsichtlich des allenfalls neuen Verfahrens wurde jedoch keine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt, was jedenfalls einen Verfahrensmangel darstellen würde. Dazu beziehe ich mich auch auf den Berufungsbescheid mit der AZ BOB 897898 aus 2013, Seite 8 zweiter Absatz vom
  5. Dezember 2013 und die Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung gemäß Bescheid Seite 43ff. Sollte es sich tatsächlich um dasselbe Bauvorhaben handeln, werden folgende im behördlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten und nicht abschließend für die Beschwerde zusammengefasst:
  6. Auf Basis der vorliegenden Pläne (Nutzfläche und Anzahl der Stellplätze) ist leicht ersichtlich, dass über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen Stellplätze geschaffen werden sollen (Wiener Garagengesetz 2008, §50: „Für je 100 m2 Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen Zudem wurde bereits von der Bauoberbehörde für Wien in rechtlich bindender Weise für die Baupolizei wie auch den VwGH festgehalten, dass es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Stellplätze handelt. Auch zu diesem Themenkomplex darf ich auf die Begründung laut BOB 897898/2013 und die Einwendungen zur mündlichen Verhandlung verweisen.
  7. Auf Basis der vorliegenden Pläne (Nutzfläche und Anzahl der Stellplätze) ist leicht ersichtlich, dass über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen Stellplätze geschaffen werden sollen (Wiener Garagengesetz 2008, §50: „Für je 100 m2 Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen Zudem wurde bereits von der Bauoberbehörde für Wien in rechtlich bindender Weise für die Baupolizei wie auch den VwGH festgehalten, dass es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Stellplätze handelt. Auch zu diesem Themenkomplex darf ich auf die Begründung laut BOB 897898 aus 2013, und die Einwendungen zur mündlichen Verhandlung verweisen.
  8. Darüber hinaus ist nicht nach dem Garagengesetz sondern nach der Bauordnung für Wien die Heizungs-, Lüftungs-, Klimaplanung inkl. der mechanischen Be- und Entlüftungsanlage industriellen Maßstabs im Zusammenhang mit der unterirdisch geführten Bergstraße zu entscheiden. Die Begründung kann ebenfalls im Akt nachvollzogen werden. Hier sind zusätzlich der Schutz vor Immissionen, Emissionen, Gefahr für Leben und Gesundheit Anrainerrechte, die im Rahmen der Bauverhandlung geltend gemacht worden.
  9. Gemäß dem statischen Gutachten von DI Pa. vom
  10. März 2012 darf ich darauf verweisen, dass gemäß der Vorstatik ausgehärtete Stahlbeton-Bohrpfähle Mann-an-Mann stehend und keine Verankerungen am Nachbargrundstück vorzusehen sind. Diesbezüglich erscheint mir der nun vorliegende Bescheid materiell unvollständig zu sein, nachdem sich dazu keine konkreten Auflagen im Bescheid wiederfinden. Dafür wird auf Seite 61 angeführt, dass der Stützverlust von Nachbargebäuden durch die ordentliche Gerichte zu prüfen wäre. Da in der Bauordnung für Niederösterreich im Vergleich zu der Bauordnung für Wien dieser Einwand zulässig ist, erscheint mir hier eine offensichtlich ungeplante Rechtslücke in der Bauordnung für Wien vorzuliegen, die ausgehend vom ABGB geschlossen werden kann und im Hinblick auf die Statik am „Sandberg“ und Flachgründungen der angrenzenden Gebäude gemäß dem Geotechnischen Gutachten vom März 2008 besonders beachtlich ist. Bei Gefahr für Leben und Gesundheit kann es nicht sein, dass „abhängig von der Straßenseite“ auf der ein Gebäude errichtet werden soll, Anrainerrechte ungleich behandelt werden.
  11. Zusätzlich ist festzuhalten, dass bei dem geplanten Bauvorhaben die Gebäudehöhe durch eine nachträgliche Aufstockung für Be- und Entlüftungen, Klimaanlagen ergeben könnte. Daher wäre diese Planung vom Bauherren vorzulegen und von der Baupolizei in erster Instanz zu prüfen gewesen. Analog zur Garagenanlage ist der Bescheid somit materiell unvollständig, weil wesentliche Informationen für die Beurteilung von Immissionen und Emissionen nicht vorgelegt wurden.
  12. Nachdem bereits am
  13. Oktober 2013 die Akteneinsicht einmal seitens der Baupolizei abgelehnt wurde (siehe dazu Beweis gemäß der Berufung vom
  14. November 2013 Seite 6 und Anlage 1) ist diesmal auch der mit der Vertretung beauftragte Rechtsanwalt Dr. Ga. nicht zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung eingeladen worden. Dass es eine solche überhaupt gab, habe ich erst am
  15. August 2014 nachträglich aus dem Bescheid entnehmen können. In der ersten mündlichen Verhandlung gemäß Verhandlungsschrift vom
  16. Jänner 2014 war zur Frage von Schall- und Schadstoffemissionen kein mit dem Sachverhalt vertrauter Sachverständiger anwesend. Dadurch habe ich meine verfassungs- und verwaltungsrechtlichen garantierte Rechte als Anrainer - insbesondere das Parteiengehör - wieder nicht wahrnehmen können. Zur Bescheidbegründung ist somit Folgendes festzuhalten: Die erwähnten Gutachten der MA 22 und der MA 15 wurden nicht zur Kenntnis gebracht, wodurch das Parteiengehör verletzt wurde. Zudem wurde von Herrn DI Zi. während der Bauverhandlung in Anwesenheit zahlreicher Zeugen auf Nachfrage von Rechtsanwalt Ga. geantwortet, dass die MA 37 diese Sachverhalte auch ohne eine neuerliche mündliche Verhandlung entscheiden könne. Daher war auch nicht mit einer Fortsetzung zu rechnen. Abschließend möchte ich meiner Sorge Ausdruck verleihen, dass auf Nachfrage der Bauherr Schäden an den Anrainerhäusern als kalkuliertes Risiko bereit ist einzugehen. Auch dazu gibt es eine Aussage von Herrn Pr. im Zuge der Bauverhandlung, die mitprotokolliert wurde. Nachdem derselbe Bauherr auf Basis gültiger Bescheide der MA 37 in der Vergangenheit zum Beispiel bei Dachbodenausbauten oder nachträglichen Unterfangungen von Gebäuden Schäden in Kauf genommen hat, liegt es meiner Meinung nach im Ermessen der MA 37 diesmal geeignete Auflagen und Sicherstellungen bescheidmäßig vorzuschreiben. Die angedachte Methode, erst zu graben dann den Untergrund zu erkunden und somit verpätet geeignet zu sichern, ist mit Nachdruck zurückzuweisen. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass fraglich bleibt, ob im Fall eines zivilrechtlichen Schadenersatzverfahrens die Projektgesellschaft überhaupt über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und ausreichend hohe Versicherung verfügt. Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid der MA 37 als rechtswidrig aufzuheben in eventu den Bescheid an die MA 37 zwecks Vornahme von weiteren Ermittlungen zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde des Herrn DI Ko. und der Frau Dr. Ko. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11.7.2014, neue ZI. MA 37/420299-2014-193, MA 37/ 473518-2014-166 und MA 37/ 473316-2014-187, zugestellt am 19.
  17. 2014 auf Grund der Meldung über Ortsabwesenheit, erheben wir unter Wiederholung unserer sämtlichen bisherigen, einschlägigen Vorbringen, die folgende BESCHWERDE: Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung

  1. und
  2. Rechtsgang erlassenen Bescheide, in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22, im nunmehrigen
  3. Rechtsgang lediglich mehr der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand war. Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrunde liegenden, unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Zufolge der Verbindung der drei Wohnhäuser samt Tiefgaragen durch einen durchlaufenden Zufahrtstunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung), in dem dieser Garagen-Zufahrtstunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist (vgl. Moritz B Wien S 198, Anm. zu § 70). Dies ist nun erst im
  4. Rechtsgang vorgenommen worden.Zufolge der Verbindung der drei Wohnhäuser samt Tiefgaragen durch einen durchlaufenden Zufahrtstunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung), in dem dieser Garagen-Zufahrtstunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist vergleiche Moritz B Wien S 198, Anmerkung zu Paragraph 70,). Dies ist nun erst im
  5. Rechtsgang vorgenommen worden. Da die Behörde unseren oben angeführten Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik ohne argumentationsbezogene Erörterung abgelehnt hat, wird dem neuerlich entgegengehalten:

§ 134

a Abs 1 lit e der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die §§ 364 ff ABGB. §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.

Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. § 134 a Abs 1 lit e der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben.Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbarn durch die §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert.Der dem Liegenschaftsnachbarn durch die Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transportiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte):Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte): Stützverlust im Sinne § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten.Stützverlust im Sinne Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. § 127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. Paragraph 127, BO) haben daher außer Betracht zu bleiben. Das vorliegende Projekt, das ohne zwingende Notwendigkeit für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges (Neigung bis 17 %, Höhenunterschied über 25 m) vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist als besonders problematisch anzusehen, wie in den Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde. Es sollte daher bereits in der Planungsphase, angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilhanges, die Gefahr eines Stützverlustes für die bestehenden, nicht tiefenfundierten Wohnhäuser auf den Nachbarliegenschaften erkannt und berücksichtigt werden. Wir verweisen hierzu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-Straße vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründeten Befürchtungen eines Stützverlustes bestätigt. Es geht hier um diesen Stützverlust und nicht bloß um die Sicherung der Baugrube, die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts

mer häufiger auftretenden, katastrophalen Regengüsse („Starkregen“) sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaften und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung zu erkennen ist.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung zu erkennen ist. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ vom 13.5.2014 der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenskreis des Bauwerbers, beauftragten Z. GmbH, ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtssachverständigen nicht verwertbar. Diese „Gutachterliche Stellungnahme“ ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene tatsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung der Anrainerbauten, insbesondre G.-Straße ..0 St. 3 und St. 5 sowie K.-gasse .8 St. 2, die nur 3 m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten, enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen-Zufahrtstunnel-Projekts aus öffentlich rechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH vorgesehene Maßnahme, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Aussteifungen auf unserem Anrainergrund (!) sowie „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im Übrigen ausdrücklich bestritten wird. Aus dieser Prognose folgt also, dass bei

geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden, enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, zu deren Abwendung umfassende Untersuchungen des Untergrundes sowie die entsprechende Planung von Stütz- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Jedenfalls mangelt es bis jetzt an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlen- und Planmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar und kontrollierbar macht. Die von dem Grazer Geotechniker erstellte und von ihm bei der Bauverhandlung am 14.5.2014 vorgetragene „Gutachterliche Stellungnahme“ besagt in ihrem zusammenfassenden Punkt 6, dass die angeführten Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der gültigen Regelwerke nachzuweisen seien und insbesondere darauf hingewiesen werde, dass eine projektbezogene Untergrunderkundung zur Erstellung des Baugrundmodells und für die Festlegung von bodenmechanischen Kennwerten noch erforderlich sei. Der Grazer Geotechniker hat am Ende seines Vortrags auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese seine Ausführungen nun noch mit den entsprechenden Daten und Berechnungen zu füllen wären, um daraus die Maßnahmen für das Sicherungs¬und Sicherheitskonzept nachvollziehbar darzustellen. Diese in ihrer Grundkonzeption tatsächlich bloße „Gutachterliche Stellungnahme“ wurde der Baubehörde im Rahmen der Verhandlung am 14.5.2014 übergeben. Nun wird diese in dem von uns angefochtenen Bescheid als „schlüssiges Gutachten“ bezeichnet, durch das unsere Bedenken wegen der bei Ausführung des Bauvorhabens verloren gehenden Stützfunktion des Bodens als unzulässig zurückgewiesen werden. Es ist aber deutlich zu erkennen, dass auf dem Baugrundstück keine tiefgehenden Bodenproben entnommen wurden, bei der MA 29 nur ganz wenige der möglichen früheren Bodenuntersuchungen auf den Nachbargrundstücken herangezogen wurden, keine bodenmechanischen Kennwerte für zu berechnende Stützmaßnahmen aufbereitet sowie keine Pläne für die nachvollziehbare Gestaltung der Tiefbaumaßnahmen vorhanden sind. Aus den dargelegten Erwägungen wären Mängel- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache nach Einholung der notwendigen Daten und Planungen sowie des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“ Die Beschwerde des Herrn As. B. lautet: „Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014, MA 37/11268/2012/0008, MA 37/11269/2012/0013 und MA 37/11270/2012/0009, zugestellt am 25.8.2014, erhebe ich BESCHWERDE Begründung: Bei dem Grundstück auf dem die drei Gebäude errichtet werden sollen, besteht eine Hanglage mit bis zu 17 % iger Steigung und ein Höhenunterschied über die Länge des Grundstückes von über 25 m. Die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist auf Grund der Bodenbeschaffung (z.B. Sandgestein) als besonders problematisch anzusehen. Die Errichtung des Gebäudes „K-Gasse ..5“ soll in unmittelbarer Nähe zu dem Gebäude anschließen, das sich in meinem Miteigentum befindet. Das von mir und anderen Anrainern in der zuletzt abgehaltenen Bauverhandlung verlangte geologische Gutachten einschließlich einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Fachabteilung MA 29 wurde nicht erbracht. Die zuständige Behörde MA 37 hat in ihrem Baubewilligungsbescheid diese Forderung mit dem Hinweis auf die ordentlichen Gerichte abgelehnt. Dazu möchte ich folgendes ausführen:

§ 134a

Abs 1 lit e der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die §§ 364 ff ABGB. §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die Paragraphen 364, ff ABGB. Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. § 134 a Abs 1 lit e der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben. Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben. Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des Paragraph 134, a Absatz eins, der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert.Der dem Liegenschaftsnachbar durch die Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS Paragraph 134, a Absatz 2, Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch Paragraph 134, a BO auch ins öffentliche Recht transportiert. Diese aus den §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher- E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte):Diese aus den Paragraphen 364, Absatz eins und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher- E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten.Stützverlust iS Paragraph 364, b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten. § 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. § 127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben.Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. Paragraph 127, BO) haben daher außer Betracht zu bleiben. Die geologisch bedingte Gefahr (extreme Hanglage und labiler Untergrund) für mein doch sehr nah stehendes Wohnhaus zum geplanten Nachbargebäude wird angesichts

mer häufiger auftretenden, katastrophalen Regengüsse noch verschärft. Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (Paragraph 52, AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht. Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenskreis des Bauwe

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