GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
8 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Paragraph 31, Absatz 8, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) ist diese Verfügung sofort vollstreckbar. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4, 7 Abs. 2 Z 1, 28ff, 31 WVRG 2014Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 4, 7, Absatz 2, Ziffer eins, 28 f, f, 31, WVRG 2014 Begründung Die L. KG (in der Folge: Antragsgegnerin) führt ein Vergabeverfahren zur Vergabe von Gutachtertätigkeiten im Bereich der U-Bahn Wien für die Linien U1 und U4 als offenes Verfahren (Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich). Der Zuschlag soll dem Billigstbieter erteilt werden. Leistungsinhalt der Ausschreibung sind Abnahmeprüfungen für Zugsicherungsanlagen und Linienzugsbeeinflussungen (LZB) entlang der U-Bahnstrecke U4 sowie Zugsicherungstechnik für die Verlängerung der U-Bahnstrecke U1 Richtung Oberlaa. Die X. GMBH (in der Folge: Antragstellerin) hat ein Angebot gelegt. Sie wurde mit Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 12.6.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr DI F. (in der Folge: Teilnahmeberechtigter) für den Zuschlag in Aussicht genommen wird. Dagegen richtet sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag, der am 19.6.2015 und damit rechtzeitig eingebracht wurde. Die Antragstellerin begehrt darin, die Zuschlagsentscheidung vom 12.6.2015 für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den Vergabeakt der Antragsgegnerin, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und den Gebührenersatz für die entrichteten Pauschalgebühren. Die römisch zehn. GMBH (in der Folge: Antragstellerin) hat ein Angebot gelegt. Sie wurde mit Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 12.6.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr DI F. (in der Folge: Teilnahmeberechtigter) für den Zuschlag in Aussicht genommen wird. Dagegen richtet sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag, der am 19.6.2015 und damit rechtzeitig eingebracht wurde. Die Antragstellerin begehrt darin, die Zuschlagsentscheidung vom 12.6.2015 für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den Vergabeakt der Antragsgegnerin, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und den Gebührenersatz für die entrichteten Pauschalgebühren. Zum Nachprüfungsantrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die europaweite Bekanntmachung des Vergabeverfahrens mit dem Formblatt für klassische Auftraggeber erfolgt sei. Die Antragsgegnerin entfalte nach eigenen Angaben keine Sektorentätigkeit, weshalb grundsätzlich der
G
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG
1 und Abs. 2 Z 1 WVRG 2014 gegeben, wobei
4 WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung Einstweiliger Verfügungen durch die Einzelrichterin erfolgen.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien
Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, WVRG 2014 gegeben, wobei
Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung Einstweiliger Verfügungen durch die Einzelrichterin erfolgen. Der Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 WVRG 2014.Der Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, WVRG 2014.
WVRG 2007 hat das Verwaltungsgericht Wien, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch Einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Paragraph 28, WVRG 2007 hat das Verwaltungsgericht Wien, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch Einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
4 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der vergaberechtlichen Judikatur der Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 24.6.2015 keine Einwände gegen die Erlassung der beantragten Einstweiligen Verfügung erhoben. Es sind keine öffentlichen Interessen hervorgekommen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden. Dem Antrag war daher stattzugeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.072.7115.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.