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{'item': 'VGW-151/068/4111/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/068/4111/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau A. K., geboren 1997, Staatsangehörigkeit Kosovo, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 26.02.2015, Zl.: MA35-9/3045686-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 1 Z 6 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2015 und 25.06.2015, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau A. K., geboren 1997, Staatsangehörigkeit Kosovo, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 26.02.2015, Zl.: MA35-9/3045686-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2015 und 25.06.2015, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG idF BGBl. I Nr. 40/2014 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.

  1. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAGrömisch eins.
  2. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, stellte am 13.11.2014 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem kosovarischen Vater, der über einen am 22.01.2011 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gem. § 45 Abs. 1 NAG verfügt. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, stellte am 13.11.2014 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem kosovarischen Vater, der über einen am 22.01.2011 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG verfügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.12.2014 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis zum 31.12.2014 einen Nachweis über die Höhe und Bezahlung der letzten drei Monatsmieten vom Vater, Scheidungsbeschlüsse aller Vorehen vom Vater sowie einen Obsorgebeschluss vom Vater nachzureichen. Am 18.12.2014 reichte der Vater der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde des Vaters, eine Bestätigung des Familienstandes des Vaters, eine Bestätigung, dass der Vater Familienbeihilfe bezieht und Belege über die Überweisung dreier Monatsmieten nach. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 9.1.2015 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 9.1.2015 wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben den Gesetzestext des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sowie des § 23 Abs. 4 NAG zur Kenntnis, wobei sie bei diesem die Textstelle „bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt“ hervorhob. Daran anschließend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass ihr Vater aufgefordert worden sei, einen Obsorgebeschluss für die Beschwerdeführerin nachzureichen. Dieser Aufforderung sei bis dato nicht entsprochen worden, weshalb sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin keine „Familienangehörige“ sei. Aus diesem Grund könne ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben den Gesetzestext des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sowie des Paragraph 23, Absatz 4, NAG zur Kenntnis, wobei sie bei diesem die Textstelle „bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt“ hervorhob. Daran anschließend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass ihr Vater aufgefordert worden sei, einen Obsorgebeschluss für die Beschwerdeführerin nachzureichen. Dieser Aufforderung sei bis dato nicht entsprochen worden, weshalb sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin keine „Familienangehörige“ sei. Aus diesem Grund könne ihr Antrag nicht positiv entschieden werden. Mit Schreiben vom 23.02.2015 gab der Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Dabei führte er aus, dass er irrtümlicherweise ein falsches Dokument bezüglich der Obsorge beigelegt habe und gleichzeitig das von der Behörde verlangte Dokument nachreiche. In diesem notariell beglaubigten Dokument vom 20.02.2015 erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau N. K., mittels beglaubigter Übersetzung aus der albanischen Sprache, dass sie sich an die zuständigen Einrichtungen der Republik Kosovo bzw. dem Amtsgericht Prizren gewendet und die Ausstellung eines Obsorgebeschlusses für ihre gemeinsame Tochter für die Zeit des Aufenthalts der Tochter in Österreich beantragt habe. Ihr Antrag sei überhaupt nicht verhandelt worden mit der Begründung, dass ein Beschluss nicht erlassen werden könne, weil die Obsorge gemeinsam ausgeübt werde, da sie beide in gemeinsamer Familieneigenschaft leben würden und ihr minderjähriges Kind eines solchen Beschlusses nicht bedürfe. Ein solcher Beschluss würde nur dann ausgestellt werden können, wenn die Ehe geschieden wäre und die Kinder unter Obsorge eines der Elternteile auf Grund des Familiengesetzes des Kosovo gestellt worden wären. Angesichts dieser gesetzlichen Lage, erklärte die Mutter, dass sie sich als im Kosovo lebender Elternteil wünsche und die Zustimmung dafür abgebe, dass ihre Tochter nach Österreich gehe, um dort zusammen mit ihrem Vater, Ne. K., zu leben. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 26.02.2015, Zl. MA35-9/3045686-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen gem. § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 1 Z 6 (richtig: § 46 Abs. 1 Z 2) NAG abgewiesen, da sie die Voraussetzungen für Familiennachzug nicht erfülle.Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 26.02.2015, Zl. MA35-9/3045686-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, (richtig: Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,) NAG abgewiesen, da sie die Voraussetzungen für Familiennachzug nicht erfülle. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass am 23.05.2015 (richtig: 23.02.2015) eine Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin eingelangt sei, in der sie angegeben habe, dass kein Obsorgebeschluss vorliege, da die Eltern die Obsorge gemeinsam ausüben würden. Daraus ergebe sich, dass dem Vater der Beschwerdeführerin nicht das alleinige Recht zur Pflege und Erziehung zukomme und somit die Voraussetzung gem. § 23 Abs. 4 NAG nicht erfüllt sei. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin keine „Familienangehörige“ sei.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass am 23.05.2015 (richtig: 23.02.2015) eine Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin eingelangt sei, in der sie angegeben habe, dass kein Obsorgebeschluss vorliege, da die Eltern die Obsorge gemeinsam ausüben würden. Daraus ergebe sich, dass dem Vater der Beschwerdeführerin nicht das alleinige Recht zur Pflege und Erziehung zukomme und somit die Voraussetzung gem. Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht erfüllt sei. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin keine „Familienangehörige“ sei. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt 1163 am 09.03.2015 zugestellt, richtete sich ihre form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.03.
  3. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Mutter dem Vater das Sorgerecht übergeben habe, und nicht wie von der belangten Behörde angenommen, nur die Mutter das alleinige Sorgerecht habe. Sie beantragte, ihrem Antrag stattzugeben. Gleichzeitig mit der Beschwerde legte sie ein Dokument in beglaubigter Übersetzung aus der albanischen Sprache vom 17.03.2015 vor, in der die Mutter der Beschwerdeführerin vor einem Notar erklärte, dass sie die Zustimmung für die Einreise im Ausland für ihre Tochter A. K. gebe. Diese könne "im Ausland einreisen bzw. in Österreich" ohne ihre Anwesenheit und unter Begleitung ihres Vaters. Ihre Tochter werde unter vollständiger Obhut des Vaters sein, sowohl während der Reise als auch während des Aufenthaltes in Österreich. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 31.03.2015 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 09.04.2015 anhängig.Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 31.03.2015 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 09.04.2015 anhängig. I.
  4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und öffentliche mündliche Verhandlungrömisch eins.
  5. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und öffentliche mündliche Verhandlung Mit Vollmacht vom 26.3.2015, hg. vorgelegt am 15.4.2015, beauftragte die Beschwerdeführerin Frau R. L. mit ihrer Vertretung, wobei eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht erteilt wurde. Am 23.04.2015 erschien die Vertreterin der Beschwerdeführerin hg. und legte mehrere Originaldokumente vor. Sie brachte vor, dass die Mutter mit den zwei älteren Kindern in der Heimat und arbeitslos sei. Die belangte Behörde habe darüber eine Bestätigung gefordert, welche sie nun in Form einer Bestätigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, dass die Mutter arbeitslos gemeldet ist, vorlegt. Ebenfalls brachte sie ein Schreiben vom 01.04.2015 in Vorlage, in welchem die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde vornahm, insbesondere rechtliche Ausführungen zur RL 2003/86/EG. Außerdem wurde ihr der hg. Auftrag zur Nachbringung der fehlenden Urkunden in Kopie ausgehändigt. Mittels Schreiben vom 27.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin, z.H. ihres Vaters, der hg. Auftrag erteilt, diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. Mittels Schreiben vom 27.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin, z.H. ihres Vaters, der hg. Auftrag erteilt, diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. Am 04.05.2015, 07.05.2015 und 13.05.2015 legte die Beschwerdeführerin ergänzende aktuelle Nachweise zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel iSd § 11 Abs. 2 NAG beim Verwaltungsgericht Wien vor.Am 04.05.2015, 07.05.2015 und 13.05.2015 legte die Beschwerdeführerin ergänzende aktuelle Nachweise zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel iSd Paragraph 11, Absatz 2, NAG beim Verwaltungsgericht Wien vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.05.2015 wurde der Verwaltungsbehörde eine Kopie der vorgelegten Unterlagen gem. § 10 VwGVG zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.05.2015 wurde der Verwaltungsbehörde eine Kopie der vorgelegten Unterlagen gem. Paragraph 10, VwGVG zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt. Am 19.06.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher neben der Vertreterin der Beschwerdeführerin als Partei (die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen) Herr Ne. K. sowie Frau V. G. als Zeugen erschienen sind.Am 19.06.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher neben der Vertreterin der Beschwerdeführerin als Partei (die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen) Herr Ne. K. sowie Frau römisch fünf. G. als Zeugen erschienen sind. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll: „Ich weise darauf hin, dass in der Zustimmung der Ausreise für die Beschwerdeführerin vom 17.03.2015 im Text auch festgehalten ist: „Dieselbe (A. K.) wird unter der vollständigen (Ob-)Sorge ihres Vaters sein, sowohl während der Reise als auch während des Aufenthalts in Österreich mit der Adresse in der K.-gasse, Wien, wo mein Ehemann bzw. der Vater der Tochter lebt und wirkt.“ Der BfV wird die Übersetzung des Übersetzungsdienstes der MA35 zur Einsicht ausgehändigt. Die BfV bringt vor, dass in Kosovo bei verheirateten Eltern eine bloße notarielle Erklärung der Obsorgeübertragung an den Vater durch die Mutter ausreicht und keine gerichtliche Zustimmung notwendig sei. Es sei auch gar nicht möglich, eine gerichtliche Zustimmung ohne eine Scheidung zu erwirken. Das wisse sie, weil sie es bereits bei einem Richter versucht hätten. Es ist auch in Kosovo üblich, dass Lebensgefährten Familien gründen und deren Kinder den Namen des Vaters bekommen. Das trifft auch in diesem Fall auf die Bf und ihre Geschwister (E., geb. 1992 und Ed., geb. 1994) zu. Am 01.08.2004 heiratete der Vater der Bf Frau V. G. in Prizren (Kosovo). Am 23.08.2007 wurde diese Ehe wieder geschieden. Am 13.07.2010 heiratete der Vater der Bf die Mutter der Bf. Die Schwester der Bf ist mittlerweile verheiratet und lebt mit ihrem Mann in Frankreich. Der Bruder lebt nach wie vor mit der Bf und deren Mutter in Prizren. Es ist auch in Kosovo üblich, dass Lebensgefährten Familien gründen und deren Kinder den Namen des Vaters bekommen. Das trifft auch in diesem Fall auf die Bf und ihre Geschwister (E., geb. 1992 und Ed., geb. 1994) zu. Am 01.08.2004 heiratete der Vater der Bf Frau römisch fünf. G. in Prizren (Kosovo). Am 23.08.2007 wurde diese Ehe wieder geschieden. Am 13.07.2010 heiratete der Vater der Bf die Mutter der Bf. Die Schwester der Bf ist mittlerweile verheiratet und lebt mit ihrem Mann in Frankreich. Der Bruder lebt nach wie vor mit der Bf und deren Mutter in Prizren. Die BfV legt eine Übersicht der Kontoumsätze vom 27.04.2015 vor, welche als Beilage ./C zum Akt genommen wird.“ Herr Ne. K. hat als Zeuge, nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit, ausgesagt wie folgt: „Ich war mit meiner nunmehrigen Frau N. zum Zeitpunkt der Geburt unserer drei Kinder nicht verheiratet, sondern bloß in Lebensgemeinschaft. Frau G. habe ich bei einem Urlaub im August 2002 in Slowenien am Strand von Portoroz kennengelernt. Ich habe sie angesprochen und wir sind dann später auch auf einen Kaffee gegangen. Wir haben 2 Jahre Kontakt über Facebook und Telefon gehabt. Die Hochzeit in Prizren war am Standesamt. Mein Trauzeuge war Herr M. und meine Frau hatte einen Mann als Trauzeugen. Die Hochzeitsfeier war eine Feier mit ca. 10 Personen in einem Restaurant. Meine Eltern kamen nicht zur Hochzeit, weil mein Vater verstorben und meine Mutter krank war. Die Eltern meiner Braut waren auch nicht anwesend. Weder meine noch die Kinder der Braut waren bei der Hochzeit anwesend. Ich bin dann nach der Hochzeit zu meiner Frau nach Wien gezogen und habe dort bis zur Scheidung 2007 gewohnt. Meine Frau hatte auch bereits 3 Kinder aus früheren Beziehungen, nämlich Ma. (22 Jahre alt), Mi. (ca. 23 Jahre alt) und D. (25 Jahre alt). Auch während aufrechter Ehe mit Frau G. hatte ich Kontakt mit meinen leiblichen Kindern und den notwendigen Kontakt mit deren Mutter. Ich habe auch für die Kinder Geld bezahlt. Bevor ich zu Frau G. gezogen bin, war ich bereits 5 Jahre von der Mutter meiner Kinder getrennt und wir haben in meinem Haus in Prizren so gewohnt, dass ich mit meiner Mutter im Erdgeschoss und meine Kinder und der Mutter im ersten Stock gewohnt haben. Es handelten sich um zwei getrennte Wohnungen. Ich habe gemeinsam mit Frau G. und mit ihrem jüngsten Sohn in Wien gewohnt. Diese Wohnung war eine Dachgeschosswohnung und hatte 2 Zimmer und ca. 60m². Die anderen zwei Söhne wohnten bei ihrer Oma. Als Beilage ./A wird eine vom Vater der Bf angefertigte Skizze der gemeinsamen Ehewohnung mit Frau G. zum Akt genommen. Ich schlafe immer auf der rechten Seite des Bettes vom Bett aus gesehen. Ich glaube, es war die Wandseite. A. hat vor, hier zu studieren. Sie hat ihre Matura vor kurzem bestanden. Es wird der hg Auftrag an die BfV erteilt, bis zur Fortsetzung der Verhandlung das Maturazeugnis oder gleichwertige Belege vorzulegen. Ich muss keinen Unterhalt an meine Exfrau oder irgendjemand anderen zahlen.“ Frau V. G. hat als Zeugin, nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit, ausgesagt wie folgt:Frau römisch fünf. G. hat als Zeugin, nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit, ausgesagt wie folgt: „Ich habe 5 Kinder und zwar: D.

(31), Mi.
(29), Ma.
(22), S. und I. (7 – Zwillinge). Die Zwillinge sind 2007 geboren. Auf den Vorhalt, dass die beiden in aufrechter Ehe mit Herrn K. gezeugt worden sein müssen, gebe ich an, dass Herr K. nicht der Vater ist, sondern diese aus einer Liaison mit einem Mann stammen, mit dem ich nie zusammen war. Zu dieser Zeit gab es Probleme in der Beziehung zwischen mir und Herrn K.. Ich habe Herrn K. im Sommer 2002 in Portorozk kennengelernt. Es war anfänglich ein Sommerflirt und wir haben dann Kontakt über Internet gehalten und haben 2004 geheiratet. 2005 ist dann Herr K. bei mir in Wien eingezogen. Die Wohnung war eine 2-Zimmer Hauswartdienstwohnung. Dort haben ich, Herr K. und mein jüngster Sohn gewohnt. Es war eine Dachgeschoßwohnung. Im Ehebett habe ich auf der linken Seite (Fensterseite) geschlafen.„Ich habe 5 Kinder und zwar: D.
(31), Mi.
(29), Ma.
(22), S. und römisch eins. (7 – Zwillinge). Die Zwillinge sind 2007 geboren. Auf den Vorhalt, dass die beiden in aufrechter Ehe mit Herrn K. gezeugt worden sein müssen, gebe ich an, dass Herr K. nicht der Vater ist, sondern diese aus einer Liaison mit einem Mann stammen, mit dem ich nie zusammen war. Zu dieser Zeit gab es Probleme in der Beziehung zwischen mir und Herrn K.. Ich habe Herrn K. im Sommer 2002 in Portorozk kennengelernt. Es war anfänglich ein Sommerflirt und wir haben dann Kontakt über Internet gehalten und haben 2004 geheiratet. 2005 ist dann Herr K. bei mir in Wien eingezogen. Die Wohnung war eine 2-Zimmer Hauswartdienstwohnung. Dort haben ich, Herr K. und mein jüngster Sohn gewohnt. Es war eine Dachgeschoßwohnung. Im Ehebett habe ich auf der linken Seite (Fensterseite) geschlafen. Als Beilage ./B wird eine von der Exfrau des Vaters der Bf angefertigte Skizze der gemeinsamen Ehewohnung mit Herrn K. zum Akt genommen. Unsere Hochzeit war in Prizren am Standesamt. Mein Trauzeuge war Herr M.. An den Namen des anderen kann ich mich nicht mehr erinnern. Die Hochzeitsfeier war in einem Restaurant. Die Eltern von uns beiden waren nicht dort.“ In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 25.06.2015, an der die belangte Behörde ausdrücklich auf Teilnahme verzichtet hat, brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin folgendes zu Protokoll: „Ich lege vor das Maturazeugnis der BF, welches als Kopie zum Akt genommen wird (Beilage ./D), und eine Absichtserklärung der BF, in Österreich studieren zu wollen (Beilage ./E). Aus dem Maturazeugnis ist ersichtlich, dass die BF auch Deutsch als Unterrichtsfach hatte und dieses mit der Bestnote absolvierte. Der Abschluss in diesem Fach entspricht der Absolvierung der Stufe A2 des gemeinsamen europ. Referenzrahmens für Sprachen.“ Nachdem die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf Schlussausführungen verzichtet hatte, verkündete der Verhandlungsleiter das Erkenntnis mit dem Spruch, den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, geboren am ... 1997, Reisepass gültig bis zum 04.08.2019, stellte am 13.11.2014 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem kosovarischen Vater, Herrn Ne. K., der über einen am 22.01.2011 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gem. § 45 Abs. 1 NAG verfügt.Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, geboren am ... 1997, Reisepass gültig bis zum 04.08.2019, stellte am 13.11.2014 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem kosovarischen Vater, Herrn Ne. K., der über einen am 22.01.2011 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG verfügt. Die Beschwerdeführerin besuchte in Prizren, Kosovo, das „...-Gymnasium“, an welchem sie am 20.06.2015 ihre Reifeprüfung ablegte. Sie verfügt daher über die allgemeine Hochschulreife. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels beabsichtigt sie, in Österreich Pädagogik zu studieren. Sie ist die Tochter von Frau N. K. und Herrn Ne. K., die seit 13.07.2010 verheiratet sind. Der Vater der Beschwerdeführerin war von 01.08.2004 bis 23.08.2007 mit der Österreicherin, Frau V. G., verheiratet. Aus dieser Ehe ist kein Kind hervorgegangen. Der Vater der Beschwerdeführerin wohnte bis zur Scheidung im gemeinsamen Haushalt mit Frau G. und deren jüngstem Sohn in der T.-gasse, Wien. Noch während aufrechter Ehe hat Frau G. mit einem anderen Mann zwei Kinder (Zwillinge) gezeugt, ohne jemals mit diesem zusammen gewesen zu sein. Es wird weiters festgestellt, dass die Ehe zwischen Herrn Ne. K. und Frau V. G. keine Aufenthaltsehe war.Der Vater der Beschwerdeführerin war von 01.08.2004 bis 23.08.2007 mit der Österreicherin, Frau römisch fünf. G., verheiratet. Aus dieser Ehe ist kein Kind hervorgegangen. Der Vater der Beschwerdeführerin wohnte bis zur Scheidung im gemeinsamen Haushalt mit Frau G. und deren jüngstem Sohn in der T.-gasse, Wien. Noch während aufrechter Ehe hat Frau G. mit einem anderen Mann zwei Kinder (Zwillinge) gezeugt, ohne jemals mit diesem zusammen gewesen zu sein. Es wird weiters festgestellt, dass die Ehe zwischen Herrn Ne. K. und Frau römisch fünf. G. keine Aufenthaltsehe war. Vor dieser mittlerweile geschiedenen Ehe mit Frau G. lebte der Vater der Beschwerdeführerin mit deren Mutter, seiner jetzigen Ehegattin, in Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin hat eine Schwester, E. K., die gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Frankreich lebt, und einen Bruder, Ed. K., der im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter in Prizren wohnt und einer Erwerbstätigkeit in Prizren nachgeht, aus der er bereits seit 2011 ca. EUR 650,- monatlich ins Verdienen bringt. Der Vater der Beschwerdeführerin ist Arbeitnehmer bei der Ak. GmbH, Sitz in Wien. In den Monaten Jänner, Februar und März 2015 brachte er insgesamt EUR 3.537,54 netto ins Verdienen. Auf das ganze Jahr hochgerechnet sind das unter Berücksichtigung des
  1. und
  2. Bezuges netto EUR 16.508,
  3. Dem Vater der Beschwerdeführerin steht somit ein regelmäßiger Nettomonatslohn von ca. EUR 1.375,71 zur Verfügung. Außerdem verfügt der Vater der Beschwerdeführerin über eine Sparguthaben in der Höhe von EUR 5.000,-. Regelmäßige Aufwendungen bestehen in Form des monatlich zu leistenden Mietzinses in der Höhe von EUR 534,
  4. Der Vater hat hinsichtlich der Geschwister der Beschwerdeführerin keine Unterhaltsverpflichtungen, da die Schwester bereits verheiratet und der Bruder mit seinem Lohn im Kosovo selbsterhaltungsfähig ist Der Vater der Beschwerdeführerin hat einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, in der er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin wohnen kann. Er hat am 18.06.2014 einen ab 01.07.2014 gültigen unbefristeten Mietvertrag mit der G.-GmbH über eine Wohnung in der K.-gasse, Wien abgeschlossen Die Wohnung ist 44,31 m2 groß und besteht aus einem Zimmer, einer Küche, einem Vorzimmer, einem Bad und einem WC. Der monatlich zu entrichtende Mietzins beträgt Stand April 2015 EUR 534,13 (inkl. Betriebskosten und öff. Abgaben) und liegt somit zurzeit unter dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Gesamtmietzins von EUR 554,
  5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Beschwerdeführerin hat bei Antragstellung ein Zeugnis des Goethe Instituts vom 5.4.2015 über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 im Original vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hatte ein Schengenvisum mit der Gültigkeit vom 5.4.2015 bis zum 20.4.2015 und nutzte dieses zur Einreise in den Schengenraum. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat eine notarielle beglaubigte Erklärung der Obsorgeübertragung an den Vater vorgelegt. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person und zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe des Vaters der Beschwerdeführerin mit Frau G. gründen sich auf die glaubwürdigen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen vom Vater der Beschwerdeführerin und Frau G.. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Vaters der Beschwerdeführer und zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters in Österreich ergeben sich aus den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Nachweisen, die als unbedenklich eingestuft werden können. Die Feststellungen zum bisherigen Schulbesuch der Tochter der Beschwerdeführerin und ihren zukünftigen Ausbildungsplänen im Bundesgebiet gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten schulischen Bestätigungen, welche das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und das ergänzende Vorbringen vom 20.06.2015 zu untermauern vermögen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, in Österreich Pädagogik studieren zu wollen, wurden auch deshalb als nachvollziehbar und plausibel eingestuft, da sie die allgemeine Hochschulreife besitzt. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  6. Rechtslage allgemein und betreffend Aufenthaltstitel (Spruchpunkt I)römisch vier.
  7. Rechtslage allgemein und betreffend Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch eins) Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  8. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat.“ § 2 Abs. 1 Z 9 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  9. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“ § 23 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ Art 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  10. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung lautet:Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  11. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung lautet: „Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:„Vorbehaltlich der in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt: a) dem Ehegatten des Zusammenführenden; b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder einem aufgrund der internationalen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats automatisch vollstreckbaren oder anzuerkennenden Beschluss adoptiert wurden; c) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt; d) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Ehegatten, wenn der Ehegatte das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt. Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und dürfen nicht verheiratet sein. Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat bei einem Kind über 12 Jahre, das unabhängig vom Rest seiner Familie ankommt, prüfen, ob es ein zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenes Integrationskriterium erfüllt, bevor er ihm die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestattet.“ § 11 NAG (samt Überschrift) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet (auszugsweise):Paragraph 11, NAG (samt Überschrift) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet (auszugsweise): „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; …
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 21a Abs. 1 und 3 NAG (samt Überschrift) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 21 a, Absatz eins und 3 NAG (samt Überschrift) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: „Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. …
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.“
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.“ § 14a Abs. 4 Z 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige … 3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht“. 3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht“. § 20 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet: Paragraph 20, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, ist die Ableitung eines Aufenthaltstitels für ein Kind (§ 2 Abs. 1 Z 9) vom Vater nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nur dann möglich, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Der Verwaltungsbehörde ist ebenfalls zuzustimmen, dass die vorgelegte, notariell beglaubigte Erklärung der Obsorgeübertragung – bei bloßer Berücksichtigung der Bestimmungen des NAG – nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann, da dem Vater nur aufgrund des Verzichts der Mutter das alleinige Recht zur Pflege und Erziehung für die Beschwerdeführerin zukommt. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, ist die Ableitung eines Aufenthaltstitels für ein Kind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,) vom Vater nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nur dann möglich, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Der Verwaltungsbehörde ist ebenfalls zuzustimmen, dass die vorgelegte, notariell beglaubigte Erklärung der Obsorgeübertragung – bei bloßer Berücksichtigung der Bestimmungen des NAG – nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann, da dem Vater nur aufgrund des Verzichts der Mutter das alleinige Recht zur Pflege und Erziehung für die Beschwerdeführerin zukommt. Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keinen Aufenthaltstitel von ihrem Vater ableiten könne, ist dennoch entgegenzutreten und dies aus folgenden Gründen: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein Mitgliedstaat, der die in einer Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, dem einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach kann sich der einzelne mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; der einzelne kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können (EuGH 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Rz. 11; 19.01.1982, Rs. 8/81, Becker, Rz. 24 und 25). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Richtlinienbestimmung daher unmittelbar anzuwenden. Sie steht damit der Anwendung einer mit ihr nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschrift entgegen (siehe auch VfSlg. 16.100/2001 unter Bezugnahme auf EuGH 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Rz. 11).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein Mitgliedstaat, der die in einer Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, dem einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach kann sich der einzelne mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; der einzelne kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können (EuGH 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Rz. 11; 19.01.1982, Rs. 8/81, Becker, Rz. 24 und 25). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Richtlinienbestimmung daher unmittelbar anzuwenden. Sie steht damit der Anwendung einer mit ihr nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschrift entgegen (siehe auch VfSlg. 16.100 aus 2001, unter Bezugnahme auf EuGH 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Rz. 11). Wie der EuGH schon mehrfach betont hat, gibt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen. Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen vor, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, wobei diese Bestimmung jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen steht (EuGH 06.12.2012, C-356/11 und C-357/11, O.,S., Rz. 70 f; 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rz. 60).Wie der EuGH schon mehrfach betont hat, gibt Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen. Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen vor, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, wobei diese Bestimmung jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen steht (EuGH 06.12.2012, C-356/11 und C-357/11, O.,S., Rz. 70 f; 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rz. 60). Art 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG ist daher inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 leg. cit. unmittelbar anzuwenden sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat die vorgesehen Durchführungsmaßnahmen nicht oder nur mangelhaft innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen hat. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG ist daher inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz eins, leg. cit. unmittelbar anzuwenden sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat die vorgesehen Durchführungsmaßnahmen nicht oder nur mangelhaft innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen hat. In Art. 4 Abs. 1 lit. b bis d der Richtlinie 2003/86/EG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten minderjährigen drittstaatsangehörigen Kindern die Einreise und den Aufenthalt gestatten, wobei diese Bestimmungen verschiedene familiäre Konstellationen erfassen:In Artikel 4, Absatz eins, Litera b bis d der Richtlinie 2003/86/EG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten minderjährigen drittstaatsangehörigen Kindern die Einreise und den Aufenthalt gestatten, wobei diese Bestimmungen verschiedene familiäre Konstellationen erfassen: Während in lit. b „den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten“ dieses Recht gestattet wird, wird in lit. c „den minderjährigen Kindern […] des Zusammenführenden“ die Einreise und den Aufenthalt gestattet, „wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt“. Die Mitgliedstaaten können diesfalls „die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt“.Während in Litera b, „den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten“ dieses Recht gestattet wird, wird in Litera c, „den minderjährigen Kindern […] des Zusammenführenden“ die Einreise und den Aufenthalt gestattet, „wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt“. Die Mitgliedstaaten können diesfalls „die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt“. Ebenfalls wird gemäß lit. d leg. cit. „den minderjährigen Kindern […] des Ehegatten“ dieses Recht gestattet, „wenn der Ehegatte das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt.“ Die Mitgliedstaaten können – ähnlich wie in lit. c vorgesehen – die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt.“Ebenfalls wird gemäß Litera d, leg. cit. „den minderjährigen Kindern […] des Ehegatten“ dieses Recht gestattet, „wenn der Ehegatte das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt.“ Die Mitgliedstaaten können – ähnlich wie in Litera c, vorgesehen – die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt.“ Bei lit. b handelt es sich – wie sich aus einer Wortinterpretation ergibt – um gemeinsame minderjährige Kinder eines Ehepaares („den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten“). Will man dem Verfasser der Richtlinie nicht unterstellen, dass er in lit. c die gleiche Fallkonstellation wie in lit. b geregelt hat, so sind von lit. c nicht-eheliche minderjährige Kinder bzw. minderjährige Kinder erfasst, deren Eltern mittlerweile geschieden sind. Dass bei der in lit. c vorgesehenen Ermächtigungsbestimmung vom „anderen Elternteil“ und nicht „vom Ehegatten“ die Rede ist, spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Dieses Ergebnis gebietet sich zudem mit Blick auf die von lit. d geregelte Fallkonstellation: Bei dieser handelt es sich um minderjährige Kinder „des Ehegatten“ (Anmerkung: Ehegatten des Zusammenführenden), die jedoch nicht deren gemeinsame Kinder sind; dies, weil in der Ermächtigungsbestimmung auch vom „anderen Elternteil“ die Rede ist. Bei Litera b, handelt es sich – wie sich aus einer Wortinterpretation ergibt – um gemeinsame minderjährige Kinder eines Ehepaares („den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten“). Will man dem Verfasser der Richtlinie nicht unterstellen, dass er in Litera c, die gleiche Fallkonstellation wie in Litera b, geregelt hat, so sind von Litera c, nicht-eheliche minderjährige Kinder bzw. minderjährige Kinder erfasst, deren Eltern mittlerweile geschieden sind. Dass bei der in Litera c, vorgesehenen Ermächtigungsbestimmung vom „anderen Elternteil“ und nicht „vom Ehegatten“ die Rede ist, spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Dieses Ergebnis gebietet sich zudem mit Blick auf die von Litera d, geregelte Fallkonstellation: Bei dieser handelt es sich um minderjährige Kinder „des Ehegatten“ (Anmerkung: Ehegatten des Zusammenführenden), die jedoch nicht deren gemeinsame Kinder sind; dies, weil in der Ermächtigungsbestimmung auch vom „anderen Elternteil“ die Rede ist. Während die Zusammenführung bei lit. c und d. geboten ist, sofern der Zusammenführende bzw. dessen Ehegatte das alleinige Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt, wird bei gemeinsamen minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten nicht danach differenziert, wer das Sorgerecht besitzt und wer für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Während die Zusammenführung bei Litera c und d, geboten ist, sofern der Zusammenführende bzw. dessen Ehegatte das alleinige Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt, wird bei gemeinsamen minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten nicht danach differenziert, wer das Sorgerecht besitzt und wer für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Während in lit. c und d Ermächtigungsbestimmungen vorgesehen sind, wonach die Mitgliedstaaten auch die Zusammenführung bei geteiltem Sorgerecht gestatten können – aber dazu nicht angehalten sind –, enthält lit. b keine solche Ermächtigung.Während in Litera c und d Ermächtigungsbestimmungen vorgesehen sind, wonach die Mitgliedstaaten auch die Zusammenführung bei geteiltem Sorgerecht gestatten können – aber dazu nicht angehalten sind –, enthält Litera b, keine solche Ermächtigung. Daraus folgt: Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten ist – vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen – die Einreise und der Aufenthalt zu gestatten, ohne dass es darauf ankommt, ob ein geteiltes oder alleiniges Sorgerecht besteht.Daraus folgt: Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten ist – vorbehaltlich der in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen – die Einreise und der Aufenthalt zu gestatten, ohne dass es darauf ankommt, ob ein geteiltes oder alleiniges Sorgerecht besteht. Gemäß § 23 Abs. 4 NAG, der Durchführungsbestimmung des Art. 4 Abs. 1 lit. b bis d der Richtlinie 2003/86/EG, kann ein minderjähriges Kind nur dann einen Aufenthaltstitel vom Vater ableiten, „wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt.“Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG, der Durchführungsbestimmung des Artikel 4, Absatz eins, Litera b bis d der Richtlinie 2003/86/EG, kann ein minderjähriges Kind nur dann einen Aufenthaltstitel vom Vater ableiten, „wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt.“ Das bedeutet aber, dass der österreichische Gesetzgeber die Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG nicht umgesetzt hat, sondern nur die Bestimmungen der lit. c und d unter Gebrauch der Ermächtigungsbestimmungen in nationales Recht transformiert hat. § 23 Abs. 4 NAG steht somit in Widerspruch zur Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG, indem sie minderjährigen Kindern des zusammenführenden Vaters und seiner Ehegattin das Recht auf Familienzusammenführung nur dann gewährt, wenn dem Vater das alleinige Obsorgerecht zukommt. Das bedeutet aber, dass der österreichische Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86/EG nicht umgesetzt hat, sondern nur die Bestimmungen der Litera c und d unter Gebrauch der Ermächtigungsbestimmungen in nationales Recht transformiert hat. Paragraph 23, Absatz 4, NAG steht somit in Widerspruch zur Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG, indem sie minderjährigen Kindern des zusammenführenden Vaters und seiner Ehegattin das Recht auf Familienzusammenführung nur dann gewährt, wenn dem Vater das alleinige Obsorgerecht zukommt. In der gegenständlichen Rechtssache liegt eine Fallkonstellation vor, die von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG erfasst ist: Der zusammenführende Vater, der über einen „Daueraufenthalt-EG“ verfügt, ist mit der Kindesmutter, die im Kosovo lebt, verheiratet. In der gegenständlichen Rechtssache liegt eine Fallkonstellation vor, die von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86/EG erfasst ist: Der zusammenführende Vater, der über einen „Daueraufenthalt-EG“ verfügt, ist mit der Kindesmutter, die im Kosovo lebt, verheiratet. Da Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen – und daher inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist –, ist diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden und § 23 Abs. 4 NAG in diesem Umfang unangewendet zu lassen. Dies, weil Österreich die vorgesehene Durchführungsmaßnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (bis zum 03.10.2005; siehe Art. 20 der Richtlinie 2003/86/EG) umgesetzt hat. Der Nachzug der Beschwerdeführerin ist zu genehmigen, ohne dass Österreich von seinem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnte, sofern nicht die in Kapitel IV sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen dem entgegenstehen (siehe die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH). Diese Bedingungen wurden im NAG umgesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 sowie § 46 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Da Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen – und daher inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist –, ist diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden und Paragraph 23, Absatz 4, NAG in diesem Umfang unangewendet zu lassen. Dies, weil Österreich die vorgesehene Durchführungsmaßnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (bis zum 03.10.2005; siehe Artikel 20, der Richtlinie 2003/86/EG) umgesetzt hat. Der Nachzug der Beschwerdeführerin ist zu genehmigen, ohne dass Österreich von seinem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnte, sofern nicht die in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen dem entgegenstehen (siehe die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH). Diese Bedingungen wurden im NAG umgesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11, sowie Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definition des § 46 Abs. 1 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definition des Paragraph 46, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Der Vater verfügt zudem über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“. Den in § 21a NAG geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen hat die Beschwerdeführerin durch den Nachweis von Kenntnissen auf Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Zudem verfügt sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, entspricht (vgl. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 479/1976 und BGBl. III Nr. 156/1997; Vertragspartner ist die frühere Bundesrepublik Jugoslawien. Aufgrund der Anerkennung des Kosovo durch Österreich ist im Sinne der Staatennachfolge von der Weitergeltung des Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kosovo auszugehen. Formalrechtlich bleibt die Terminologie des ursprünglichen Abkommens erhalten). Somit ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14 Abs. 4 Z 3 NAG erfüllt und dadurch gleichzeitig auch der Nachweis von Deutschkenntnissen gem. § 21a Abs. 3 NAG erfüllt. Den in Paragraph 21 a, NAG geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen hat die Beschwerdeführerin durch den Nachweis von Kenntnissen auf Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Zudem verfügt sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, entspricht vergleiche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,; Vertragspartner ist die frühere Bundesrepublik Jugoslawien. Aufgrund der Anerkennung des Kosovo durch Österreich ist im Sinne der Staatennachfolge von der Weitergeltung des Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kosovo auszugehen. Formalrechtlich bleibt die Terminologie des ursprünglichen Abkommens erhalten). Somit ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, NAG erfüllt und dadurch gleichzeitig auch der Nachweis von Deutschkenntnissen gem. Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG erfüllt. Der Vater der Beschwerdeführerin, mit dem die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben wird, hat einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich gesehen wird. Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG geforderte Unterhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich durch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046; 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629) und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderte Unterhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich durch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046; 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629) und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Auch wenn die Beschwerdeführerin kurz nach Urteilsverkündung volljährig sein wird, ist sie dennoch für die Berechnung iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG als Kind im Sinne des ASVG anzusehen, verweist doch § 293, der gem. § 11 Abs. 5 für die Berechnung des Unterhalts relevant ist, auf § 252 ASVG. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass sie in Österreich Pädagogik studieren wird, ist sie als Kind im Sinne des ASVG anzusehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin kurz nach Urteilsverkündung volljährig sein wird, ist sie dennoch für die Berechnung iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG als Kind im Sinne des ASVG anzusehen, verweist doch Paragraph 293,, der gem. Paragraph 11, Absatz 5, für die Berechnung des Unterhalts relevant ist, auf Paragraph 252, ASVG. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass sie in Österreich Pädagogik studieren wird, ist sie als Kind im Sinne des ASVG anzusehen. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, beläuft sich das anrechenbare regelmäßige Jahresnettoeinkommen ihres zusammenführenden Vaters inklusive Sonderzahlungen auf rund EUR 16.508,52. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv rund EUR 1.375,71. Regelmäßige Aufwendungen bestehen in Form von Mietbelastungen in der Höhe von EUR 534,13. Dabei bleibt einmalig ein Betrag von EUR 278,72 unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres zusammenführenden Vaters den in § 11 Abs. 5 NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. § 293 ASVG - im Falle eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes - von derzeit EUR 1006,90 somit um EUR 113,40. Zusätzlich ist auf das Sparguthaben in Höhe von EUR 5.000,- zu verweisen, das ebenfalls zu berücksichtigen ist. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Beschwerdefall während der Geltung des von der Beschwerdeführerin beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, beläuft sich das anrechenbare regelmäßige Jahresnettoeinkommen ihres zusammenführenden Vaters inklusive Sonderzahlungen auf rund EUR 16.508,52. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv rund EUR 1.375,71. Regelmäßige Aufwendungen bestehen in Form von Mietbelastungen in der Höhe von EUR 534,13. Dabei bleibt einmalig ein Betrag von EUR 278,72 unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres zusammenführenden Vaters den in Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. Paragraph 293, ASVG - im Falle eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes - von derzeit EUR 1006,90 somit um EUR 113,40. Zusätzlich ist auf das Sparguthaben in Höhe von EUR 5.000,- zu verweisen, das ebenfalls zu berücksichtigen ist. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Beschwerdefall während der Geltung des von der Beschwerdeführerin beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist. Da die Beschwerdeführerin gemäß § 123 ASVG Anspruch auf Mitversicherung bei ihrem Vater aufgrund Angehörigeneigenschaft hat, besteht ein Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Rechtlich ist der gesetzliche Rechtsanspruch ausreichend (siehe § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 481/2013) Da die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 123, ASVG Anspruch auf Mitversicherung bei ihrem Vater aufgrund Angehörigeneigenschaft hat, besteht ein Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Rechtlich ist der gesetzliche Rechtsanspruch ausreichend (siehe Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,) Der Reisepass der Beschwerdeführerin hat eine Gültigkeitsdauer bis 04.08.2019, sodass die gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten eines erstmals erteilten Aufenthaltstitels durch die verbleibende Gültigkeit ihres Reisepasses nicht eingeschränkt wird. Auch sonst stehen dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland keine rechtlichen Hindernisse iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegen. Auch sonst stehen dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland keine rechtlichen Hindernisse iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. IV.2. Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch vier.2. Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0664) dahingehend abweicht, dass der Aufenthaltstitel vom Vater abgeleitet wurde.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0664) dahingehend abweicht, dass der Aufenthaltstitel vom Vater abgeleitet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.068.4111.2015

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