F, zu ersetzen sind, und 1.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozial- und Gesundheitsrecht, Zl. SH/2013/790623-001, vom 4.11.2013, mit welchem die für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Paragraphen 25, 26 und 30 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBL. für Wien Nr. 11 aus 1973, idgF, zu ersetzen sind, und 2.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Zl. SH/2013/790727-001, vom 4.11.2013, mit welchem die für den Zeitraum von 01.09.2010 bis 30.09.2013 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung
F, zu ersetzen sind2.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Zl. SH/2013/790727-001, vom 4.11.2013, mit welchem die für den Zeitraum von 01.09.2010 bis 30.09.2013 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung
Paragraph 24, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, zu ersetzen sind zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde gegen den zu 1.) erganenen Bescheid (Zl. SH/2013/790623-001) stattgegeben und wird dieser Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen den zu 1.) erganenen Bescheid (Zl. SH/2013/790623-001) stattgegeben und wird dieser Bescheid ersatzlos behoben. II.
GVG wird der Beschwerde gegen den zu 2.) ergangenen Bescheid (Zl. SH/2013/790727-001) nur insoweit Folge gegeben als der dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenersatz mit 5.543,72 Euro neu festgelegt und der angefochtene Bescheid im Übrigen bestätigt wird.römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen den zu 2.) ergangenen Bescheid (Zl. SH/2013/790727-001) nur insoweit Folge gegeben als der dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenersatz mit 5.543,72 Euro neu festgelegt und der angefochtene Bescheid im Übrigen bestätigt wird. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) vom 4.11.2013 zu GZ MA 40 - SH/2013/790623-001 wurde der Beschwerdeführer, Herr A. Al.,
WMG verpflichtet, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.1.2010 bis 31.8.2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von 1.255,28 Euro zu ersetzen. Mit Bescheid der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) vom 4.11.2013 zu GZ MA 40 - SH/2013/790623-001 wurde der Beschwerdeführer, Herr A. Al.,
Paragraph 24, WMG verpflichtet, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.1.2010 bis 31.8.2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von 1.255,28 Euro zu ersetzen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag zu GZ SH/2013/790727-001 wurde der Beschwerdeführer
WMG verpflichtet, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.09.2010 bis 30.9.2013 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von 6.171,36 Euro zu ersetzen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag zu GZ SH/2013/790727-001 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 24, WMG verpflichtet, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.09.2010 bis 30.9.2013 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von 6.171,36 Euro zu ersetzen. Begründet wurden die Kostenersatzforderungen damit, dass der Beschwerdeführer verwertbares Vermögen in Form einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 3637,43 Euro, einer von der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Gattin abgeschlossenen Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.849,28 Euro sowie eines Bausparvertrags mit dem Volumen von 426,24 Euro erlangt habe. Dieses Vermögen übersteige deutlich den Vermögensfreibetrag von 3.974,55 Euro. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete selbige im Wesentlichen damit, dass die Lebensversicherung seiner Gattin vinkuliert wäre und eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherungen und des Bausparvertrages mit wirtschaftlichen Verlusten verbunden wäre. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Angelegenheit am 20.3.2015 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer und fristgerechter Ladung keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu Protokoll, er habe ursprünglich für sich und seine Frau, die mittlerweile verstorben sei, zwei Lebensversicherungen abgeschlossen. Zweck dieser Lebensversicherungen, die ursprünglich reine Ablebensversicherungen gewesen wären, sei es von Anfang an gewesen, finanzielle Mittel für die Bestattung von ihm und seiner Gattin im Fall ihres Ablebens zur Verfügung zu haben. Andernfalls wären sie nicht in der Lage gewesen, die dafür erforderlichen Mittel aufzubringen. In der Folge hätten sie Besuch von einem Versicherungsvertreter bekommen, der ihnen geraten habe, die Versicherungen in Er- und Ablebensversicherungen umzuwandeln. Das hätten sie dann auch gemacht. Als die Lebensversicherung seiner Gattin mit Ende der Vertragslaufszeit am 1.10.2014 ausbezahlt worden sei, habe sie einen Teilbetrag (3.824,90 Euro) unmittelbar darauf an die Bestattung ... überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Gattin bereits in Spitalsbehandlung gewesen und sei sie einen Monat später am 1.11.2014 verstorben. Er habe dann nochmals 2.655,60 Euro an die Bestattung ... für ihr Begräbnis überwiesen. Die entsprechenden Belege konnte der Beschwerdeführer vorlegen. Der restliche (verbleibende) Betrag aus der Lebensversicherung seiner Gattin sei für die Bestreitung des Essens mit den Trauergästen, den Blumen und Ähnliches ausgegeben worden. Aus der Lebensversicherung, die an seine Gattin ausbezahlt worden sei, gebe es somit gegenwärtig keinerlei existierenden Vermögenswerte mehr. Was seine eigene Lebensversicherung betreffe, legte er eine Bestätigung der Bestattung ... vor, aus der hervorgeht, dass er der Bestattung ... das Bezugsrecht eingeräumt hat. Zu seiner aktuellen Vermögenssituation gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er derzeit über kein Vermögen verfüge. Auf seinem Konto befänden sich aktuell nur ca. 8,-- Euro. Seit dem Tod seiner Frau, der ihn tief getroffen habe, werde er von der C. betreut. Deshalb habe er auch seine C.-betreuerin heute zur Verhandlung mitgebracht. Auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich und erklärte er sich mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Dokumente sowie aufgrund der vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auskünfte der Bestattung ... vom 19.3.2015 und der ... Versicherung vom AG vom 26.3.2015 wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.10.2010 bis 30.9.2013) mit seiner am 4.11.2014 verstorbenen Ehegattin, Frau P. Al., im gemeinsamen Haushalt. Die beiden bildeten eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des WMG. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 17.9.2009, Zl. MA 40 – … in den Monaten Jänner 2010 bis Oktober 2011 Sozialhilfe (für die Monate Jänner bis August 2010) bzw. Mindestsicherung (für die Monate September 2010 bis Oktober 2011) im Ausmaß von jeweils 156,91 Euro monatlich bezogen. Für die Monate November 2011 bis September 2013 bezog der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 3.10.2011 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von 165,17 Euro monatlich sowie einen einmaligen Nachzahlungsbetrag von 103,1 Euro für die Monate April 2011 bis Oktober 2011. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.2013 wurden dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner 2013 bis Jänner 2014 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von 170,42 Euro monatlich zuerkannt. Anlässlich der Neuberechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers im Zuge der Erlassung des Bescheides vom 4.11.2013 fiel der belangten Behörde bei Durchsicht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge auf, dass er zu Vermögen in Form von Lebensversicherungen für sich und seine in der Bedarfsgemeinschaft mit ihm lebende Gattin, Frau P. Al., sowie zu einem Bausparvertrag gelangt war. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung mit der Polizzennummer ...77, lautend auf den Beschwerdeführer, Beginn der Laufzeit: 1.10.2003, Ende der Laufzeit: 1.10.2016, wurde von der ... Versicherung am 9.10.2013 mit 3.637,43 Euro beziffert. Die Lebensversicherung besteht noch immer und hat derzeit einen Rückkaufswert von 4.204,02 Euro. Sie ist laut schriftlicher Auskunft der ...-Versicherung vom 26.3.2015 weder vinkuliert noch zediert. Allerdings hat der Beschwerdeführer am 16.12.2013 die Änderung des Bezugsrechts auf „Bestattung ...“ veranlasst. Es besteht für ihn aber weiterhin die Möglichkeit, die Versicherung aufzulösen und den Rückkaufswert zu lukrieren. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung mit der Polizzennummer ...85, lautend auf Frau P. Al., Beginn der Laufzeit: 1.10.2003, Ende der Laufzeit: 1.10.2014, wurde von der ... Versicherung am 9.10.2013 mit 6.849,28 Euro beziffert. Diese Versicherung war entgegen den Angaben im Beschwerdeschriftsatz nicht vinkuliert, bezieht sich doch die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegte Vinkulierungsbestätigung vom 6.6.2008 auf eine zu einer anderen Polizzennummer abgeschlossene Risikoversicherung. Dass die Lebensversicherung der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vinkuliert war, zeigt sich auch daran, dass sie bei Vertragsende (1.10.2014) an sie ausbezahlt wurde. Zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers am 4.11.2014 verstorben ist, wurde der Auszahlungsbetrag - wie die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Zahlungsbelege dokumentieren - zum größten Teil an die Bestattung ... überwiesen. Der Restbetrag wurde den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zufolge für die Bestreitung des Essens mit den Trauergästen, den Blumenschmuck und Ähnliches aufgewendet. Das Guthaben am Bausparvertrag des Beschwerdeführers (Ende der Laufzeit: 19.8.2014; vereinbarte Sparleistung: 720,-- Euro) belief sich am 31.12.2012 auf 426,24 Euro, der Kontostand des Beschwerdeführers betrug am 1.10.2013 488,27 Euro. Sowohl das Bausparguthaben als auch das Kontoguthaben sind mittlerweile aufgebraucht. Die Addition dieser Werte an verwertbarem, nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammendem Vermögen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde (Oktober 2013) und der kurz danach erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides ergibt somit 11.401,22 Euro. Abzüglich des geltenden Vermögensfreibetrags von 4.069,95 Euro ergibt dies ein Vermögen von 7.331,27 Euro. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer an verwertbarem Vermögen nur noch über die oben angeführte Lebensversicherung zur Polizzennummer ...77 mit einem aktuellen Rückkaufswert von 4.204,02 Euro. Rechtliche Beurteilung: Zu I. (Beschwerde gegen den Bescheid zu Zl. SH/2013/790623-001):Zu römisch eins. (Beschwerde gegen den Bescheid zu Zl. SH/2013/790623-001): Die hier maßgeblichen Bestimmungen des (nicht mehr in Geltung stehenden) Wiener Sozialhilfegesetzes lauten: „Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben § 26.
1 WMG ist dieses Gesetz mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
2 erster Satz WMG sind die Bestimmungen des WSHG nicht mehr anzuwenden, ‚soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen‘.„
Paragraph 44, Absatz eins, WMG ist dieses Gesetz mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz WMG sind die Bestimmungen des WSHG nicht mehr anzuwenden, ‚soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen‘. Zur Frage, ob die Bestimmungen des WSHG betreffend die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf nach Inkrafttreten des WMG weiterhin anzuwenden sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
4 AVG keine Folge gegeben und diesen bestätigt hat, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheid erlassen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0082, mwH); sie hat auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dass der Ersatzanspruch auf § 26 Abs. 1 WSHG gestützt wird. Beruft sich ein Bescheid im Spruch aber ausdrücklich auf eine infolge vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeänderte, nun nicht mehr nach der alten Rechtslage anzuwendende Vorschrift, so ist dieser Bescheid allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet, wenn sich nicht eine inhaltsgleiche Regelung auch nach Änderung des Gesetzes findet (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 228 und 230 zu § 59 AVG zitierte hg. Judikatur).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, dass sie der Berufung gegen den im Spruch (u.a.) auf Paragraph 26, WSHG gestützten erstinstanzlichen Bescheid
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und diesen bestätigt hat, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheid erlassen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0082, mwH); sie hat auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dass der Ersatzanspruch auf Paragraph 26, Absatz eins, WSHG gestützt wird. Beruft sich ein Bescheid im Spruch aber ausdrücklich auf eine infolge vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeänderte, nun nicht mehr nach der alten Rechtslage anzuwendende Vorschrift, so ist dieser Bescheid allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet, wenn sich nicht eine inhaltsgleiche Regelung auch nach Änderung des Gesetzes findet vergleiche dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 228 und 230 zu Paragraph 59, AVG zitierte hg. Judikatur). Da § 24 Abs. 2 WMG gegenüber § 26 Abs. 1 WSHG eine inhaltliche Änderung der Rechtslage darstellt - die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt -, war der angefochtene Bescheid daher
GG (in der hier
GG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Da Paragraph 24, Absatz 2, WMG gegenüber Paragraph 26, Absatz eins, WSHG eine inhaltliche Änderung der Rechtslage darstellt - die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt -, war der angefochtene Bescheid daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG (in der hier
Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des
der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, WMG-VO vom 31.08.2010, LGBl. 2010/39 in der Fassung LGBl. 2014/08 sind als Vermögensfreibetrag 4.069,95 Euro zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat gegenständlich naturgemäß den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Geltung gestandenen Vermögenfreibetrag von 3.974,55 Euro herangezogen. Entscheidend für die gegenständliche Entscheidung ist jedoch Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses, weil es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des Bescheides) rechtens war, sondern die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2007, 2006/10/0108). Aus diesem Grund war der aktuell geltende (um 95,04 Euro höhere) Vermögensfreibetrag und nicht der von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendende Vermögensfreibetrag gegenständlich zur Anwendung zu bringen.
Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, WMG-VO vom 31.08.2010, LGBl. 2010/39 in der Fassung LGBl. 2014/08 sind als Vermögensfreibetrag 4.069,95 Euro zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat gegenständlich naturgemäß den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Geltung gestandenen Vermögenfreibetrag von 3.974,55 Euro herangezogen. Entscheidend für die gegenständliche Entscheidung ist jedoch Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses, weil es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des Bescheides) rechtens war, sondern die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2007, 2006/10/0108). Aus diesem Grund war der aktuell geltende (um 95,04 Euro höhere) Vermögensfreibetrag und nicht der von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendende Vermögensfreibetrag gegenständlich zur Anwendung zu bringen. Was das verwertbare Vermögen betrifft, zu welchem der Beschwerdeführer gelangt ist, ist gegenständlich allerdings nur jenes Vermögen maßgeblich, an das der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt gelangt war, als die belangte Behörde davon Kenntnis erlangt hat, beginnt doch mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist
6 WMG zu laufen und sind daher Vermögenszuwächse oder eine Verringerung des Vermögens ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Erlassung der behördlichen Entscheidung (gegenständlich haben sich zwischen diesen Zeitpunkten keine Änderungen im Vermögen ergeben) nicht mehr zu berücksichtigen. Sollte der Leistungsbezieher danach zu weiteren, den Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögenswerten gelangen, würde dies einen weiteren Kostenersatzbescheid erfordern. Was das verwertbare Vermögen betrifft, zu welchem der Beschwerdeführer gelangt ist, ist gegenständlich allerdings nur jenes Vermögen maßgeblich, an das der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt gelangt war, als die belangte Behörde davon Kenntnis erlangt hat, beginnt doch mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist
Paragraph 24, Absatz 6, WMG zu laufen und sind daher Vermögenszuwächse oder eine Verringerung des Vermögens ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Erlassung der behördlichen Entscheidung (gegenständlich haben sich zwischen diesen Zeitpunkten keine Änderungen im Vermögen ergeben) nicht mehr zu berücksichtigen. Sollte der Leistungsbezieher danach zu weiteren, den Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögenswerten gelangen, würde dies einen weiteren Kostenersatzbescheid erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenersatzes sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln, wobei es nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden (vgl. in diesem Sinn etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2008, Zl. 2007/10/0271). Auch Ersparnisse aus Einkommensteilen, die bei der Bemessung der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sind, aus Familienbeihilfe, aus Pflegegeld oder aus Sozialhilfeleistungen sind als Vermögen iSd Regelungen über den Kostenersatz anzusehen und stellen kein geschütztes, der Verwertung entzogenes Vermögen dar. Es ist der Behörde daher nicht verwehrt, auch auf Ersparnisse zu greifen, die aus monatlichen Sozialhilfeleistungen gebildet wurden. Im Rahmen des Kostenersatzes ist es auch unerheblich, aus welchen Motiven und für welchen Zweck das Vermögen angespart wurde, soweit das Vermögen anrechenbar bzw. verwertbar ist (vgl. § 12 WMG). Dass das betreffende Vermögen der Vorsorge für Begräbniskosten dient, hindert – soweit der Vermögenswert lukrierbar (Vertrag auflösbar bzw. rückkaufbar) ist – nicht dessen Heranziehung zum Kostenersatz (vgl. beispielsweise VwGH 20.11.2009, Zl. 2006/10/0089). Dass - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichern konnte – die gegenständlichen Lebensversicherungen zum Zweck der Bedeckung der Bestattungskosten abgeschlossen wurden, vermag somit nichts daran zu ändern, dass es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 24 Abs. 2 WMG handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenersatzes sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln, wobei es nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden vergleiche in diesem Sinn etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2008, Zl. 2007/10/0271). Auch Ersparnisse aus Einkommensteilen, die bei der Bemessung der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sind, aus Familienbeihilfe, aus Pflegegeld oder aus Sozialhilfeleistungen sind als Vermögen iSd Regelungen über den Kostenersatz anzusehen und stellen kein geschütztes, der Verwertung entzogenes Vermögen dar. Es ist der Behörde daher nicht verwehrt, auch auf Ersparnisse zu greifen, die aus monatlichen Sozialhilfeleistungen gebildet wurden. Im Rahmen des Kostenersatzes ist es auch unerheblich, aus welchen Motiven und für welchen Zweck das Vermögen angespart wurde, soweit das Vermögen anrechenbar bzw. verwertbar ist vergleiche Paragraph 12, WMG). Dass das betreffende Vermögen der Vorsorge für Begräbniskosten dient, hindert – soweit der Vermögenswert lukrierbar (Vertrag auflösbar bzw. rückkaufbar) ist – nicht dessen Heranziehung zum Kostenersatz vergleiche beispielsweise VwGH 20.11.2009, Zl. 2006/10/0089). Dass - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichern konnte – die gegenständlichen Lebensversicherungen zum Zweck der Bedeckung der Bestattungskosten abgeschlossen wurden, vermag somit nichts daran zu ändern, dass es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, WMG handelt. Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage und der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen somit die von der belangten Behörde ermittelten Rückkaufswerte der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin abgeschlossenen Lebensversicherungen ebenso zu dem nach § 24 Abs. 2 WMG die Kostenersatzpflicht begründenden Vermögen wie das Bausparguthaben und das im angefochtenen Bescheid angeführte Kontoguthaben. Die Beträge dieser Vermögenswerte, die allesamt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers oder seiner Gattin stammen, blieben im gesamten Verfahren unbestritten. Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage und der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen somit die von der belangten Behörde ermittelten Rückkaufswerte der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin abgeschlossenen Lebensversicherungen ebenso zu dem nach Paragraph 24, Absatz 2, WMG die Kostenersatzpflicht begründenden Vermögen wie das Bausparguthaben und das im angefochtenen Bescheid angeführte Kontoguthaben. Die Beträge dieser Vermögenswerte, die allesamt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers oder seiner Gattin stammen, blieben im gesamten Verfahren unbestritten. Was die Miteinbeziehung der Lebensversicherung der Ehegattin des Beschwerdeführers in das für die Kostenersatzentscheidung maßgebliche Vermögen betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar nicht um Vermögen des Beschwerdeführers selbst, sondern um das seiner mittlerweile verstorbenen Gattin handelte, doch war auch dieses Vermögen für die Verpflichtung des Beschwerdeführers maßgeblich. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin im maßgeblichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bildete und
5 WMG alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Kostenersatz verpflichtet sind. Vermögenswerte, über die nicht der Leistungsbezieher, sondern die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verfügen, können daher bei der Verpflichtung des Leistungsbeziehers zum Kostenersatz nach § 24 MMG nicht außer Betracht bleiben. Was die Miteinbeziehung der Lebensversicherung der Ehegattin des Beschwerdeführers in das für die Kostenersatzentscheidung maßgebliche Vermögen betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar nicht um Vermögen des Beschwerdeführers selbst, sondern um das seiner mittlerweile verstorbenen Gattin handelte, doch war auch dieses Vermögen für die Verpflichtung des Beschwerdeführers maßgeblich. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin im maßgeblichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bildete und
Paragraph 24, Absatz 5, WMG alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Kostenersatz verpflichtet sind. Vermögenswerte, über die nicht der Leistungsbezieher, sondern die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verfügen, können daher bei der Verpflichtung des Leistungsbeziehers zum Kostenersatz nach Paragraph 24, MMG nicht außer Betracht bleiben. Was die im Beschwerdeschriftsatz behauptete Vinkulierung der Lebensversicherung der Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass diese Versicherung entgegen den Angaben im Beschwerdeschriftsatz nicht vinkuliert war und sich doch die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegte Vinkulierungsbestätigung vom 6.6.2008 auf eine zu einer anderen Polizzennummer abgeschlossene Risikoversicherung bezieht. Was schließlich die Frage betrifft, ob ein Kostenersatz seitens des Beschwerdeführers nur dann zu leisten ist, wenn der Beschwerdeführer aktuell über dieses Vermögen noch verfügt, ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG ausgesprochen, dass der darin vorgesehene Kostenersatzanspruch voraussetzt, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (vgl. zu § 26 WSHG VwGH 16.6.2011, Zl. 2008/10/0103, mwN). Diese Rechtsprechung kann auf das nunmehr in Geltung stehende Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG nicht übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass § 24 WMG (anders als die frühere Bestimmung des § 26 Abs. 1 WSHG) nur voraussetzt, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder zu Einkommen gelangt (vgl. auch § 10 Abs. 3 WMG, wonach Zahlungsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind). Es ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal, dass der Ersatzpflichtige darüber auch verfügen kann. Das WMG umschreibt in § 3 die erfassten Bedarfsbereiche. In § 8 sind die Mindeststandards festgelegt, nach denen die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vorzunehmen ist. In § 9 schließlich ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf an Unterkunftskosten geregelt. Durch die angeführten Mindeststandards sind die Leistungen für die Bedarfsbereiche festgelegt. Ratenzahlungen für "alte Schulden" zählen ganz allgemein nicht zum Bedarf im Sinne des WMG (vgl. § 10 Abs. 3 WMG). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG ausgesprochen, dass der darin vorgesehene Kostenersatzanspruch voraussetzt, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt vergleiche zu Paragraph 26, WSHG VwGH 16.6.2011, Zl. 2008/10/0103, mwN). Diese Rechtsprechung kann auf das nunmehr in Geltung stehende Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG nicht übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass Paragraph 24, WMG (anders als die frühere Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, WSHG) nur voraussetzt, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder zu Einkommen gelangt vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 3, WMG, wonach Zahlungsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind). Es ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal, dass der Ersatzpflichtige darüber auch verfügen kann. Das WMG umschreibt in Paragraph 3, die erfassten Bedarfsbereiche. In Paragraph 8, sind die Mindeststandards festgelegt, nach denen die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vorzunehmen ist. In Paragraph 9, schließlich ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf an Unterkunftskosten geregelt. Durch die angeführten Mindeststandards sind die Leistungen für die Bedarfsbereiche festgelegt. Ratenzahlungen für "alte Schulden" zählen ganz allgemein nicht zum Bedarf im Sinne des WMG vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, WMG). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides am 25.11.2013 war der Beschwerdeführer in voller Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Soweit der Beschwerdeführer im Zeitraum danach dieses Vermögen für diverse Ausgaben verwendet hat, kann dies nicht die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung eines Kostenersatzes bewirken, hätte es doch sonst der Mindestsicherungsbezieher in der Hand, durch solche Dispositionen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens seiner Ersatzpflicht zu entgehen. An diesem Ergebnis vermag im gegenständlichen Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Erlös aus der am 1.10.2014 ausbezahlten Lebensversicherung der Gattin des Beschwerdeführers zum größten Teil für die Kosten ihres Begräbnisses aufgewendet wurde, hat doch der VwGH mit Erkenntnis vom 20.11.2009, Zl. 2006/10/0089 ausgesprochen, dass Vermögen, welches der Vorsorge für Begräbniskosten dient, dessen Heranziehung zum Kostenersatz nicht hindert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Vermögen in Form einer auf seinen Namen abgeschlossenen Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.204,02 Euro verfügt. Der Ersatzanspruch hängt schließlich auch nicht davon ab, ob für die Zukunft Sozialhilfe zu gewähren ist oder dies im Falle des Absehens von der Verpflichtung zum Ersatz vermeidbar wäre (vgl. VwGH 1.7.1997, Zl. 95/08/0320). Der Ersatzanspruch hängt schließlich auch nicht davon ab, ob für die Zukunft Sozialhilfe zu gewähren ist oder dies im Falle des Absehens von der Verpflichtung zum Ersatz vermeidbar wäre vergleiche VwGH 1.7.1997, Zl. 95/08/0320). Der Beschwerdeführer ist somit verpflichtet, Kostenersatz für die von ihm in Anbetracht seiner vermögensrechtlichen Stellung zu Unrecht bezogene Mindestsicherung zu leisten. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den der Ersatz der Kosten nach dem WMG verlangt wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass
2 (
Paragraph 24, Absatz 2, (
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich vor, fehlt es doch zur Frage, ob nach dem geltenden Wiener Mindestsicherungsgesetz ein Kostenersatz nur dann zu leisten ist, wenn der Verpflichtete aktuell über dieses Vermögen noch verfügt, an einschlägiger Judikatur des VwGH. Auch die Rechtsfrage, ob verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist, welches nicht der Leistungsbezieher selbst, sondern eine mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person erlangt hat, ist von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.046.9982.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.