GVG wird der Beschwerde der Finanzpolizei Team ... Folge gegeben, der angefochtene Einstellungsbescheid vom 10.06.2014 aufgehoben und Herr Ge. G. folgender Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt:
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der Finanzpolizei Team ... Folge gegeben, der angefochtene Einstellungsbescheid vom 10.06.2014 aufgehoben und Herr Ge. G. folgender Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt: „Sie, Herr Ge. G., haben als Arbeitgeber am 30.10.2013 in Wien, R.-gasse, die bulgarischen Staatsbürger 1. H. N., geboren 1986 2. Ni. V., geboren 1958Ni. römisch fünf., geboren 1958 beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FRG 1997) ausgestellt wurde.beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
BG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (zusammen 2.000,-- Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (zusammen 4 Tage), verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Herrn Ge. G.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (zusammen 2.000,-- Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (zusammen 4 Tage), verhängt.
G hat Herr Ge. G. einen Betrag von 200,- Euro (d.s. 10% der verhängten Geldstrafen) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat Herr Ge. G. einen Betrag von 200,- Euro (d.s. 10% der verhängten Geldstrafen) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.
GVG wird Herrn Ge. G. kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird Herrn Ge. G. kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Finanzpolizei Team ... erstattete mit Eingabe vom 17.12.2013 gegen Herrn Ge. G. wegen des Verdachtes von Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Anzeige, weil bei einer Kontrolle am 30.10.2013 gegen 11:00 Uhr in Wien, R.-gasse, von Organen der Finanzpolizei zwei namentlich genannte bulgarische Staatsbürger arbeitend angetroffen worden seien. Herr Ni. V. (in der Folge kurz: V.) habe zum Kontrollzeitpunkt eine graue Arbeitshose und eine schwarz-orange Jacke getragen. Dieser sei beim Ausladen von Kies aus einem Kleintransporter beobachtet worden. Auf einem von diesem eigenhändig ausfüllten Personenblatt gab er an, seit dem 21.08.2013 selbstständig zu sein. Herr H. N. (in der Folge kurz: N.) habe zum Kontrollzeitpunkt eine graue Arbeitshose und eine schwarze Kapuzenjacke getragen und sei beim Tragen von Schottersäcken beobachtet worden. Auf einem Personenblatt habe dieser angegeben, seit dem 15.11.2012 selbstständig zu sein. Der Beschuldigte habe zum Kontrollzeitpunkt eine graue Arbeitshose und eine graue Jacke getragen und sei beim Ausladen von Kies aus einem Kleintransporter beobachtet worden. Auf dem Personenblatt habe er angegeben, seit Oktober 2008 selbstständig zu sein.Die Finanzpolizei Team ... erstattete mit Eingabe vom 17.12.2013 gegen Herrn Ge. G. wegen des Verdachtes von Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Anzeige, weil bei einer Kontrolle am 30.10.2013 gegen 11:00 Uhr in Wien, R.-gasse, von Organen der Finanzpolizei zwei namentlich genannte bulgarische Staatsbürger arbeitend angetroffen worden seien. Herr Ni. römisch fünf. (in der Folge kurz: römisch fünf.) habe zum Kontrollzeitpunkt eine graue Arbeitshose und eine schwarz-orange Jacke getragen. Dieser sei beim Ausladen von Kies aus einem Kleintransporter beobachtet worden. Auf einem von diesem eigenhändig ausfüllten Personenblatt gab er an, seit dem 21.08.2013 selbstständig zu sein. Herr H. N. (in der Folge kurz: N.) habe zum Kontrollzeitpunkt eine graue Arbeitshose und eine schwarze Kapuzenjacke getragen und sei beim Tragen von Schottersäcken beobachtet worden. Auf einem Personenblatt habe dieser angegeben, seit dem 15.11.2012 selbstständig zu sein. Der Beschuldigte habe zum Kontrollzeitpunkt eine graue Arbeitshose und eine graue Jacke getragen und sei beim Ausladen von Kies aus einem Kleintransporter beobachtet worden. Auf dem Personenblatt habe er angegeben, seit Oktober 2008 selbstständig zu sein. Am 31.10.2013 sei mit dem Beschuldigten bei der Finanzpolizei eine Niederschrift aufgenommen worden; dabei habe er folgende Angaben gemacht: „Ich bin Inhaber der Einzelfirma Ge. N. G.. Ich habe drei Gewerbescheine lautend auf Hausbetreuung, Verspachteln von bereits monierten Gipskartonplatten und Kleintransport. Seit 14. Oktober 2008 bin ich selbstständig. Ich arbeite sehr häufig mit der Firma Gr. P. Dienstleistungen zusammen, habe aber mehrere Auftraggeber. Ich habe etwa noch drei weitere Auftraggeber. Insgesamt habe ich drei Angestellte, welche alle für DPD Transporte durchführen. Die Hausbetreuungsaufträge führe ich normalerweise allein durch, da ich nicht immer weiß, wie viel zu tun ist, habe ich keine Angestellten für diesen Bereich, deshalb arbeite ich mit Subunternehmern mit Gewerbeschein. Diese Personen sehe ich als gleichwertige Partner an. Die beiden bei der Kontrolle vom 30.10.2013 angetroffenen bulgarischen Staatsbürger Hr. Ni. V., geb. ... 1958 und Hr. H. N., geb. ... 1986, sind ebensolche Partner, welche mit Gewerbeschein für mich arbeiten. Hr. V. kenne ich aus Bulgarien, Herrn. N. kenne ich durch seinen Bruder, da ich mit ihm gearbeitet habe. Ich arbeite seit heuer mit beiden zusammen.Die Hausbetreuungsaufträge führe ich normalerweise allein durch, da ich nicht immer weiß, wie viel zu tun ist, habe ich keine Angestellten für diesen Bereich, deshalb arbeite ich mit Subunternehmern mit Gewerbeschein. Diese Personen sehe ich als gleichwertige Partner an. Die beiden bei der Kontrolle vom 30.10.2013 angetroffenen bulgarischen Staatsbürger Hr. Ni. römisch fünf., geb. ... 1958 und Hr. H. N., geb. ... 1986, sind ebensolche Partner, welche mit Gewerbeschein für mich arbeiten. Hr. römisch fünf. kenne ich aus Bulgarien, Herrn. N. kenne ich durch seinen Bruder, da ich mit ihm gearbeitet habe. Ich arbeite seit heuer mit beiden zusammen. Hätten beide Arbeitspapiere, würde ich sie anmelden, da sie gute Arbeiter sind und ich Leute brauchen kann. Die Zusammenarbeit läuft so ab, dass ich die beiden per Telefon Bescheid gebe, wenn ich einen Auftrag für Hausbetreuung habe, und wir führen diesen Auftrag dann gemeinsam durch. Sollte es ein kleinerer Auftrag sein, so führe ich ihn alleine aus, sollte er größer sein fahren wir zu zweit oder zu dritt. Es gibt keinen schriftlichen, nur einen mündlichen Vertrag zwischen uns. Das Fahrzeug, mit dem wir unsere Aufträge durchführen, ist in meinem Eigentum. Sollte kleineres Werkzeug benötigt werden, teilen wir uns die Kosten. Die an mich von meinen Auftraggebern bezahlte Auftragssumme teilen wir uns durch drei, es ist also eine Pauschalzahlung. Ich glaube, dass beide noch keine Steuernummer haben. Am Ende des Jahres gehen beide mit ihrer Buchhaltung zum Steuerberater, und dieser wird sich um die nötigen Schritte kümmern. Wer ihr Steuerberater ist, weiß ich nicht.“ Betrachte man - so die Finanzpolizei weiter im oben genannten Strafantrag – zunächst die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, so sei festzuhalten, dass Herr N. und Herr V. über eine österreichische Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Hausbetreuung ...“ verfügen. Es habe aber nichts daraufhin gedeutet, dass es sich bei diesen beiden ausländischen Staatsangehörigen um selbstständige Unternehmer handeln könnte. Ihre Tätigkeit habe sich daher auch rein faktisch in der Einbringung ihrer Arbeitskraft in einen fremden Betrieb erschöpft. Es sei ebenso kein abgrenzbares eigenes Gewerk zwischen den drei Herrn erkennbar, da sich auch die Tätigkeit der einzelnen Personen nicht unterscheide. Es sei somit zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen.Betrachte man - so die Finanzpolizei weiter im oben genannten Strafantrag – zunächst die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, so sei festzuhalten, dass Herr N. und Herr römisch fünf. über eine österreichische Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Hausbetreuung ...“ verfügen. Es habe aber nichts daraufhin gedeutet, dass es sich bei diesen beiden ausländischen Staatsangehörigen um selbstständige Unternehmer handeln könnte. Ihre Tätigkeit habe sich daher auch rein faktisch in der Einbringung ihrer Arbeitskraft in einen fremden Betrieb erschöpft. Es sei ebenso kein abgrenzbares eigenes Gewerk zwischen den drei Herrn erkennbar, da sich auch die Tätigkeit der einzelnen Personen nicht unterscheide. Es sei somit zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen. Zur Rechtfertigung (mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2014) aufgefordert, brachte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 12.02.2014 vor, die beiden Ausländer verfügten über einen Gewerbeschein und seien selbstständig; er habe mit diesen einen Subunternehmervertrag. Der Vertrag sei schriftlich, damit meine er, dass der mündliche Vertrag nach der Kontrolle schriftlich aufgesetzt worden sei. Die beiden könnten sich vertreten lassen bzw. müsste er die Arbeit alleine erledigen, weil er sonst keine Subunternehmer habe (dies sei auch schon vorgekommen). Es sei immer ein Zeitfenster von 1 bis 2 Wochen, in dem der Auftrag erledigt werden müsse; innerhalb dieses Fensters könnten sich die beiden frei einteilen, wann sie den Auftrag erfüllen. Wenn man aber den Auftrag nicht gleich mache, werde er weitergegeben, man müsse schnell und gut sein. Die beiden würden etwa 2-3 mal pro Woche an Aufträgen arbeiten, die er bekommen habe. Die beiden würden ohne ihn kaum Aufträge bekommen, weil die Unternehmer nur ihn kennen und er würde ohne die Hilfe der beiden keine solchen Aufträge mehr bekommen. Die Betriebsmittel stelle im Prinzip er bereit, weil er ja die Autos zum Transportieren habe, die Putzmittel, die von den beiden gebraucht würden, zahlten diese dann bar oder er mache eine Rechnung. Bei Aufträgen vom Unternehmer P. Gr. (ca. 80 % seines Geschäftes) sei es so, dass die Arbeitsmittel vor Ort durch diesen bereitgestellt würden und er oder die beiden nur ergänzen, was fehle. Das für den Auftrag erhaltene Entgelt gehe zuerst immer an ihn und werde nach Köpfen aufgeteilt, wenn sie den Auftrag gemeinsam erledigen bzw. überreiche er es zur Gänze an die beiden, wenn sie den Auftrag alleine erledigen. Er kontrolliere die Arbeit der beiden nicht, wenn etwas nicht passen sollte, dann müssten sie es halt nochmals machen. Der Beschuldigte legte eine Vereinbarung („Besondere Bedingungen für Subunternehmer“) vor, die zwischen ihm und Herrn N. abgeschlossen worden sei. So heißt es etwa unter II., dass Herr G. Reinigungsleistungen an den Subunternehmer vergebe. Die Vergabe dieser Reinigungsdienstleistungen werde in einem gesonderten Wertvertrag festgehalten und seien in diesem auch die Reinigungsleistungen sowie der vereinbarte Werklohn enthalten. Gegenstand dieser Vereinbarung seien lediglich die für jeden Werkvertrag gültigen Geschäftsbedingungen, welche als Rahmenbedingungen jeglicher Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen seien. Der Beschuldigte legte eine Vereinbarung („Besondere Bedingungen für Subunternehmer“) vor, die zwischen ihm und Herrn N. abgeschlossen worden sei. So heißt es etwa unter römisch zwei., dass Herr G. Reinigungsleistungen an den Subunternehmer vergebe. Die Vergabe dieser Reinigungsdienstleistungen werde in einem gesonderten Wertvertrag festgehalten und seien in diesem auch die Reinigungsleistungen sowie der vereinbarte Werklohn enthalten. Gegenstand dieser Vereinbarung seien lediglich die für jeden Werkvertrag gültigen Geschäftsbedingungen, welche als Rahmenbedingungen jeglicher Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen seien. Die belangte Behörde übermittelte diese Niederschrift an die Finanzpolizei Team ... zur Kenntnisnahme. Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 10.06.2014 wurde
G von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn G. hinsichtlich des Vorwurfes, er habe als Arbeitgeber am 30.11.2013 in Wien, R.-gasse, die bulgarischen Staatsbürger N. und V. ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt, abgesehen und die Einstellung verfügt. Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 10.06.2014 wurde
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn G. hinsichtlich des Vorwurfes, er habe als Arbeitgeber am 30.11.2013 in Wien, R.-gasse, die bulgarischen Staatsbürger N. und römisch fünf. ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt, abgesehen und die Einstellung verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob die Finanzpolizei Team ... fristgerecht Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt des ermittelten Sachverhaltes ausnahmslos für das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen spreche. Somit seien sowohl Herr N. als auch Herr V. eindeutig beschäftigt worden, und zwar wenigstens in einer arbeitnehmerähnlichen Verwendung (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG).Gegen diesen Bescheid erhob die Finanzpolizei Team ... fristgerecht Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt des ermittelten Sachverhaltes ausnahmslos für das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen spreche. Somit seien sowohl Herr N. als auch Herr römisch fünf. eindeutig beschäftigt worden, und zwar wenigstens in einer arbeitnehmerähnlichen Verwendung (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG). Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Ge. G. als Beschuldigter teilnahm (von Seiten der Finanzpolizei Team ... ist niemand zur Verhandlung erschienen). Herr Ge. G. gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an: „Ich bin seit 2004 in Österreich. Ich habe eine Firma mit drei Gewerbeberechtigungen, Sitz ist meine Wohnung, eigenes Büro habe ich nicht. Damals bekam ich hauptsächlich Aufträge von Herrn P. Gr.. Dieser hat ein großes Reinigungsunternehmen. Das Auto auf Seite 13 ist auf mich zugelassen, ich habe dieses Fahrzeug geleast. Es ist dieser eine Transit-Kastenwagen. Ich hatte damals drei solcher Kastenwagen geleast. Herr P. Gr. hatte damals eine größere Menge von Splitt gekauft von der Firma B.. Das Auto von Herrn Gr. war kaputt. Wir haben mündlich besprochen, dass ich den Splitt mit allen Leuten vom
BG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 25/2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 25/2011, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1994, Zl. 94/09/0102).Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1994, Zl. 94/09/0102). Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.1993, Zl. 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Steuerberatern oder der Wirtschaftskammer allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168). Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.1993, Zl. 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Steuerberatern oder der Wirtschaftskammer allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168). Der Beschuldigte hat nun selbst nicht einmal behauptet, dass er sich – unter genauer Darlegung der einzelnen Momente der konkreten Beschäftigung – über die Vertretbarkeit seiner (rechtlichen) Beurteilung der Tätigkeiten der zwei bulgarischen Staatsbürger für sein Unternehmen bei der zuständigen Behörde Gewissheit verschafft hätte; so ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschuldigte beim AMS nachgefragt hätte, welche Bedeutung es habe, wenn ein ausländischer Staatsbürger, den er auf Baustellen mit Hilfstätigkeiten (Transportarbeiten, Ein- und Ausladetätigkeiten) betrauen wolle, ein freies Gewerbe angemeldet hat. Es darf auch nicht übersehen werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit von anderen Unternehmern zu erbringenden Dienstleistungen stehen, kein selbstständiges Werk darstellen und daher nicht den Inhalt eines Werkvertrages bilden können (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168 u.v.a.). Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte in den vorliegenden beiden Fällen schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat.Der Beschuldigte hat nun selbst nicht einmal behauptet, dass er sich – unter genauer Darlegung der einzelnen Momente der konkreten Beschäftigung – über die Vertretbarkeit seiner (rechtlichen) Beurteilung der Tätigkeiten der zwei bulgarischen Staatsbürger für sein Unternehmen bei der zuständigen Behörde Gewissheit verschafft hätte; so ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschuldigte beim AMS nachgefragt hätte, welche Bedeutung es habe, wenn ein ausländischer Staatsbürger, den er auf Baustellen mit Hilfstätigkeiten (Transportarbeiten, Ein- und Ausladetätigkeiten) betrauen wolle, ein freies Gewerbe angemeldet hat. Es darf auch nicht übersehen werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit von anderen Unternehmern zu erbringenden Dienstleistungen stehen, kein selbstständiges Werk darstellen und daher nicht den Inhalt eines Werkvertrages bilden können vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168 u.v.a.). Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte in den vorliegenden beiden Fällen schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 2.12.1993, Zl. 93/09/0186). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1994, Zl. 93/09/0423, mit weiteren Judikaturhinweisen). Das Gebot des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 2.12.1993, Zl. 93/09/0186). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1994, Zl. 93/09/0423, mit weiteren Judikaturhinweisen). Das Verschulden des Beschuldigten konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder her-vorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Da dieser (eine) Milderungsgrund aber nicht als überwiegend im Sinne des § 20 VStG angesehen werden kann, war daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe im vorliegenden Fall nicht Gebrauch zu machen.Bei der Strafbemessung wurde als mildernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Da dieser (eine) Milderungsgrund aber nicht als überwiegend im Sinne des Paragraph 20, VStG angesehen werden kann, war daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe im vorliegenden Fall nicht Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Beschuldigten aus (verheiratet, Einkommen von rund 10.500,-- Euro jährlich, kein Vermögen, sorgepflichtig für zwei Kinder und die Ehegattin). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro reichenden ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG sind die nunmehr verhängten Strafen von je 1.000,-- Euro pro unberechtigt beschäftigten Ausländer durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe sollten ausreichend sein, um den Beschuldigen künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro reichenden ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sind die nunmehr verhängten Strafen von je 1.000,-- Euro pro unberechtigt beschäftigten Ausländer durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe sollten ausreichend sein, um den Beschuldigen künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsbesprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsbesprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Hinweis
BGHinweis
Paragraph 28 b, Absatz 4, AuslBG Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren
1 Z 1 leg.cit. verbunden.Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. verbunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.036.28614.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.