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{'item': 'VGW-111/026/32362/2014'}

Obsah (7)§ 25a§ 13Art 130§ 7§§ 60§ 63§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlVGW-111/026/32362/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga. Ebner, LL.M. über die

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben vom

  1. September 2014, Zl. MA37/XXX551-201X-20 (alt: MA37/XX947/201X/0001) wurde das am
  2. Mai 2013 eingebrachte Ansuchen der Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung von klimatechnischen Anlagen und Lärmschutzwänden

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben vom

  1. September 2014, Zl. MA37/XXX551-201X-20 (alt: MA37/XX947/201X/0001) wurde das am
  2. Mai 2013 eingebrachte Ansuchen der Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung von klimatechnischen Anlagen und Lärmschutzwänden

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde von der Baubehörde dazu ausgeführt, dass die Behörde

§ 13Abs.

3 AVG berechtigt sei, eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der Einschreiterin eine Nachfrist eingeräumt worden sei, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen und weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Frist diene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen.Begründend wurde von der Baubehörde dazu ausgeführt, dass die Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt sei, eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der Einschreiterin eine Nachfrist eingeräumt worden sei, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen und weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Frist diene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die Einschreiterin sei bei der Verhandlung am

  1. August 2014 zur Beibringung folgender Unterlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen aufgefordert worden: - Nachweis der Zustimmung der Eigentümer der Liegenschaft EZ XXX der Kat. Gem. D.- Nachweis der Zustimmung der Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 30 der Kat. Gem. D. Diese Aufforderung sei unbeachtet geblieben und stehe es dem Einschreiter frei, neuerlich ein vollständig belegtes Bauansuchen einzubringen. Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 25.09.2014 zugestellt worden war, richtet sich die fristgerechte (Datum des Poststempels 14.10.2014) Beschwerde der Bescheidadressatin, die beantragte, den von ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu, den von ihr angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag stattgegeben wird. Hiezu brachte die Beschwerdeführerin vor: „
  2. Sachverhalt Mit am 15.05.2013 bei der MA 37 als zuständiger Baubehörde erster Instanz eingelangtem Ansuchen beantragte die Konsenswerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin die Baubewilligung zur Errichtung klimatechnischer Anlagen auf dem Wohngebäude der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft Wien, P.-gasse, EZ XXX, KG XX401 D., BG H.Mit am 15.05.2013 bei der MA 37 als zuständiger Baubehörde erster Instanz eingelangtem Ansuchen beantragte die Konsenswerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin die Baubewilligung zur Errichtung klimatechnischer Anlagen auf dem Wohngebäude der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft Wien, P.-gasse, EZ römisch 30 , KG XX401 D., BG H. Im Zuge der am 05.08.2014 vor der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung, zu der auch die Anrainer geladen wurden, wurde die Beschwerdeführerin

§ 13Abs.

3 AVG zur Beibringung des Nachweises der Zustimmung der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ XXX, KG D., BG H., binnen 14 Tagen aufgefordert.Im Zuge der am 05.08.2014 vor der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung, zu der auch die Anrainer geladen wurden, wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Beibringung des Nachweises der Zustimmung der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ römisch 30 , KG D., BG H., binnen 14 Tagen aufgefordert. Noch vor Ablauf der seitens der belangten Behörde gesetzten Verbesserungsfrist – am 14.08.2014 – beantragte die Konsenswerberin aufgrund der Urlaubszeit die Erstreckung der Frist um zwei Wochen (bis zum 02.09.2014). Die belangte Behörde gab dem Ansuchen um Fristerstreckung mit Schreiben vom 18.08.2014 nicht statt. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass eine Verlängerung der Frist nicht vorgesehen sei und die Frist nicht dem Zweck diene, Unterlagen erst zu beschaffen, sondern bloß dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag konnte die Konsenswerberin, schon alleine im Hinblick auf die Anzahl der nunmehrigen Miteigentümer der Liegenschaft naturgemäß – nach erfolglosen Versuchen um Fristerstreckung – nicht nachkommen. Mit Bescheid vom 19.09.2014 wies die MA 37 das Ansuchen der Konsenswerberin zurück. Zur Begründung stützt sich die belangte Behörde auf § 13 Abs. 3 AVG; sie sei berechtigt, „eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der Einschreiterin eine Nachfrist eingeräumt wurde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen.“Mit Bescheid vom 19.09.2014 wies die MA 37 das Ansuchen der Konsenswerberin zurück. Zur Begründung stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG; sie sei berechtigt, „eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der Einschreiterin eine Nachfrist eingeräumt wurde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen.“ 2. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Nach § 136 Abs. 1 BO ist gegen Bescheide, die aufgrund der BO für Wien ergehen, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher in gegenständlicher Angelegenheit sachlich und örtlich zuständig.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Nach Paragraph 136, Absatz eins, BO ist gegen Bescheide, die aufgrund der BO für Wien ergehen, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher in gegenständlicher Angelegenheit sachlich und örtlich zuständig.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.09.2014 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.09.2014 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. 3. Rechtsverletzung und Beschwerdegründe Der Bescheid der MA 37 vom 19.09.2014, MA37/XXX551-201X-20, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und darüber hinaus in ihren subjektiven Rechten auf Erteilung einer Baubewilligung

§§ 60i

Vm 70 BO sowie auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere des § 13 Abs. 3 AVG und der sich aus § 33 Abs. 4 AVG ergebenden Möglichkeit, die Frist zur Beibringung von Urkunden zu erstrecken.Der Bescheid der MA 37 vom 19.09.2014, MA37/XXX551-201X-20, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und darüber hinaus in ihren subjektiven Rechten auf Erteilung einer Baubewilligung

Paragraphen 60, in Verbindung mit 70 BO sowie auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere des Paragraph 13, Absatz 3, AVG und der sich aus Paragraph 33, Absatz 4, AVG ergebenden Möglichkeit, die Frist zur Beibringung von Urkunden zu erstrecken. Diese Rechtsverletzungen bestehen im Detail wie folgt:

  1. a)§ 63 Abs. 1 BO listet diejenigen Einreichunterlagen auf, die der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren vorzulegen hat. Nach lit c leg cit ist die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) dann vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der vom Bauansuchen betroffenen Liegenschaft ist.
  2. a)Paragraph 63, Absatz eins, BO listet diejenigen Einreichunterlagen auf, die der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren vorzulegen hat. Nach Litera c, leg cit ist die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) dann vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der vom Bauansuchen betroffenen Liegenschaft ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Baubewilligung war die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Zustimmungserklärungen

§ 63Abs.

1 lit c BO waren daher schon aus diesem Grund zum Zeitpunkt des Anbringens des Baubewilligungsantrages nicht vorzulegen.Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Baubewilligung war die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Zustimmungserklärungen

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO waren daher schon aus diesem Grund zum Zeitpunkt des Anbringens des Baubewilligungsantrages nicht vorzulegen. Für die Entscheidung über einen Baubewilligungsantrag im Bauverfahren nach der BO kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung, wessen Zustimmungserklärungen eingeholt und der Baubehörde vorgelegt werden müssen, lediglich auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung an. Spätere Änderungen in den Eigentumsverhältnissen sind insofern gänzlich unbeachtlich (VwGH 12.11.2001, 2002/05/0756, VwSlg 15951 A/2002). Die Bestimmung des § 63 Abs. 1 BO, die regelt, welche Unterlagen für die Einreichung des Gesuches um Erteilung der Baubewilligung vorzulegen sind, bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach alleine auf den Zeitpunkt des Anbringens des Antrages.Die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, BO, die regelt, welche Unterlagen für die Einreichung des Gesuches um Erteilung der Baubewilligung vorzulegen sind, bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach alleine auf den Zeitpunkt des Anbringens des Antrages. Da sich eine Bestimmung, derzufolge zur Entscheidung über den Baubewilligungsantrag die Zustimmungserklärungen derjenigen Personen, die während des laufenden Verfahrens (Mit-)Eigentum an der Liegenschaft erwerben, in der BO nicht findet, braucht eine solche auch nicht vorgelegt werden (jedenfalls sofern – wie dies hier der Fall ist [siehe dazu weiter unten] – die Zustimmung nachträglich nicht weggefallen ist). Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind Zustimmungserklärungen jener Personen, die erst nach Anbringen des Baugesuches Eigentum (Miteigentum) an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erworben haben, zur Erledigung des Bauansuchens nicht erforderlich und folglich auch nicht vorzulegen, daran ändert auch nichts, dass gegenständlich allgemeine Teile der betreffenden Liegenschaft vom Bauansuchen betroffen sind. Ein Widerruf des Baugesuches durch jene nunmehrigen Grund(Mit-)eigentümer, die während des laufenden Bauverfahrens Miteigentum an der Liegenschaft erworben haben, erfolgte nicht; vielmehr wurde das anhängige Bauverfahren durch diese im Zuge des Eigentumserwerbs im jeweiligen Stadium übernommen. Dass seit der Einbringung des Antrages Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eingetreten sind und die Zustimmungen der neu hinzugekommenen Grundeigentümer nicht beigebracht wurden, kann daher nicht zur Zurückweisung des Bauantrages führen: Es lagen keine Mängel des Bauansuchens vor, die bewirken würden, dass das Bauvorhaben von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht. Die vorgelegten Einreichunterlagen waren somit - und die– verkennt die belangte Behörde – vollständig und richtig. b) Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG zur Vorlage der Zustimmungserklärungen sämtlicher nunmehriger Liegenschaftseigentümer.b) Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage der Zustimmungserklärungen sämtlicher nunmehriger Liegenschaftseigentümer. Die Behörde darf nur dann

§ 13Abs.

3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist. Das Ansuchen muss von den Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Dies muss für die antragstellende Partei auch erkennbar sein. Schon wenn es an einer hinreichend deutlichen Anordnung fehlt, kommt bei Nichtbeachtung weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Auflage 2014] §13 Rz 27).Die Behörde darf nur dann

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist. Das Ansuchen muss von den Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Dies muss für die antragstellende Partei auch erkennbar sein. Schon wenn es an einer hinreichend deutlichen Anordnung fehlt, kommt bei Nichtbeachtung weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Auflage 2014] §13 Rz 27). Da nach der geltenden Rechtslage – wie oben erläutert - die Zustimmungserklärung nachträglich hinzugekommener (Mit-)Eigentümer für die Entscheidung über den Baubewilligungsantrag nicht vorgelegt werden muss, existiert auch keine gesetzlich Grundlage, auf welche sich die Aufforderung der belangten Behörde stützen könnte. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin war nicht mangelhaft. Dies hat zur Folge, dass schon der von der belangten Behörde

§ 13Abs.

3 AVG erteilte Verbesserungsauftrag zu Unrecht ergangen ist.Da nach der geltenden Rechtslage – wie oben erläutert - die Zustimmungserklärung nachträglich hinzugekommener (Mit-)Eigentümer für die Entscheidung über den Baubewilligungsantrag nicht vorgelegt werden muss, existiert auch keine gesetzlich Grundlage, auf welche sich die Aufforderung der belangten Behörde stützen könnte. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin war nicht mangelhaft. Dies hat zur Folge, dass schon der von der belangten Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilte Verbesserungsauftrag zu Unrecht ergangen ist. An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn die Notwendigkeit der Vorlage von Zustimmungserklärungen nachträglich hinzugekommener (Mit) Eigentümer aus dem Gesetz ableitbar wäre. Jedenfalls wäre diese gesetzliche Anordnung nicht hinreichend deutlich. In diesem Fall liegt ebenfalls kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor.An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn die Notwendigkeit der Vorlage von Zustimmungserklärungen nachträglich hinzugekommener (Mit) Eigentümer aus dem Gesetz ableitbar wäre. Jedenfalls wäre diese gesetzliche Anordnung nicht hinreichend deutlich. In diesem Fall liegt ebenfalls kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Zusammengefasst hätte die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag jedenfalls nicht erteilen dürfen; schon gar nicht begründet ein unzulässig erteilter Verbesserungsauftrag die Zurückweisung des Baubewilligungsantrages. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführerin massiv in ihren subjektiven Rechten. Die belangte Behörde – hat ausgehend von der verfehlten Meinung, es liege ein Mangel des Ansuchens vor – durch die Zurückweisung des Baubewilligungsantrages zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Darin liegt eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 08.03.1980, B337/76, VfSlg 8775; VfGH 09.06.1992, B672/91, VfSlg 13.047).Die belangte Behörde – hat ausgehend von der verfehlten Meinung, es liege ein Mangel des Ansuchens vor – durch die Zurückweisung des Baubewilligungsantrages zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Darin liegt eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH 08.03.1980, B337/76, VfSlg 8775; VfGH 09.06.1992, B672/91, VfSlg 13.047). c) Selbst wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages berechtigt gewesen wäre, so hat diese

§ 13Abs.

3 AVG ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für deren Vorlage erforderlich ist. Zwar geht die Rechtsprechung - wie von der belangten Behörde ausgeführt – dahin, dass nur die erforderliche Zeit für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen gewährt werden muss, die belangte Behörde übersieht dabei allerdings, dass dies nach der Rechtsprechung des VwGH nur in denjenigen Fällen gilt, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Auflage 2014] §13 Rz 29 mwN). Vorhandene Unterlagen konnten im gegenständlichen Fall auch gar nicht Gegenstand des Verbesserungsauftrages sein, da die Antragstellerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft im Zeitpunkt des Anbringens des Baubewilligungsansuchens gar keine Zustimmungserklärungen beizubringen hatte. Eine derartige Verpflichtung der Antragstellerin ist auch im Zuge des anhängigen Bewilligungsverfahrens und aus dem Umstand des Hinzutretens von Miteigentümern im Eigentum an der Liegenschaft nicht entstanden. Vielmehr sind allfällige Miteigentümer durch die belangte Behörde als Partei dem Verfahren beizuziehen. Unabhängig von der Frage , ob die belangte Behörde die Parteien nicht ohnehin von Amts wegen zu erheben und in das Verfahren einzubeziehen gehabt hätte, kam die Antragstellerin dem Auftrag der belangten Behörde zur Vorlage eines aktuellen Grundbuchsauszuges innerhalb der gesetzten Frist nach. Im Übrigen lag kein Mangel des Baubewilligungsansuchens vor.c) Selbst wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages berechtigt gewesen wäre, so hat diese

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für deren Vorlage erforderlich ist. Zwar geht die Rechtsprechung - wie von der belangten Behörde ausgeführt – dahin, dass nur die erforderliche Zeit für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen gewährt werden muss, die belangte Behörde übersieht dabei allerdings, dass dies nach der Rechtsprechung des VwGH nur in denjenigen Fällen gilt, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Auflage 2014] §13 Rz 29 mwN). Vorhandene Unterlagen konnten im gegenständlichen Fall auch gar nicht Gegenstand des Verbesserungsauftrages sein, da die Antragstellerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft im Zeitpunkt des Anbringens des Baubewilligungsansuchens gar keine Zustimmungserklärungen beizubringen hatte. Eine derartige Verpflichtung der Antragstellerin ist auch im Zuge des anhängigen Bewilligungsverfahrens und aus dem Umstand des Hinzutretens von Miteigentümern im Eigentum an der Liegenschaft nicht entstanden. Vielmehr sind allfällige Miteigentümer durch die belangte Behörde als Partei dem Verfahren beizuziehen. Unabhängig von der Frage , ob die belangte Behörde die Parteien nicht ohnehin von Amts wegen zu erheben und in das Verfahren einzubeziehen gehabt hätte, kam die Antragstellerin dem Auftrag der belangten Behörde zur Vorlage eines aktuellen Grundbuchsauszuges innerhalb der gesetzten Frist nach. Im Übrigen lag kein Mangel des Baubewilligungsansuchens vor. Selbst wenn die belangte Behörde den hier ergangenen Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG erteilen hätte dürfen, hätte sie den Fristerstreckungsantrag vor dem ausgeführten Hintergrund nicht mit der Begründung, die Frist müsse nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, verwerfen dürfen; sie hätte diesem vielmehr stattgeben müssen und der Beschwerdeführerin die zur Einholung der noch nicht vorliegenden - und im gegenständlichen Fall nicht vorzulegenden – Zustimmungserklärungen erforderliche Zeit gewähren müssen. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde gänzlich verkannt.Selbst wenn die belangte Behörde den hier ergangenen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilen hätte dürfen, hätte sie den Fristerstreckungsantrag vor dem ausgeführten Hintergrund nicht mit der Begründung, die Frist müsse nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, verwerfen dürfen; sie hätte diesem vielmehr stattgeben müssen und der Beschwerdeführerin die zur Einholung der noch nicht vorliegenden - und im gegenständlichen Fall nicht vorzulegenden – Zustimmungserklärungen erforderliche Zeit gewähren müssen. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde gänzlich verkannt. Die weitere Begründung der belangten Behörde, eine Fristerstreckung sei nicht vorgesehen, vermag deren Nichtgewährung ebenfalls nicht zu rechtfertigen: § 33 Abs. 4 AVG normiert, dass durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Die weitere Begründung der belangten Behörde, eine Fristerstreckung sei nicht vorgesehen, vermag deren Nichtgewährung ebenfalls nicht zu rechtfertigen: Paragraph 33, Absatz 4, AVG normiert, dass durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Daraus folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind (Hengstschläger/Leeb, AVG [

  1. Auflage 2014] § 23 Rz 12 mwN).Daraus folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind (Hengstschläger/Leeb, AVG [
  2. Auflage 2014] Paragraph 23, Rz 12 mwN). Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin daher die Verbesserungsfrist aufgrund ihres rechtzeitigen Ansuchens um Erstreckung - unabhängig davon, dass ein Verbesserungsauftrag vorliegendenfalls gänzlich unzulässig war – jedenfalls erstrecken müssen. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung hätte durch die belangte Behörde nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Baubehörde erster Instanz hätte vielmehr in der Sache auf Basis der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichunterlagen entscheiden müssen; der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und verletzt Verfahrens- vorschriften.
  3. Beschwerdeerklärung und Anträge Die Beschwerdeführerin erhebt gege den Bescheid der MA 37 vom 19.09.2014, MA37/XXX551-201X-20, in offener Frist durch ihren bevollmächtigten Vertreter

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und stellt die Anträge, das Verwaltungsgericht Wien mögeDie Beschwerdeführerin erhebt gege den Bescheid der MA 37 vom 19.09.2014, MA37/XXX551-201X-20, in offener Frist durch ihren bevollmächtigten Vertreter

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und stellt die Anträge, das Verwaltungsgericht Wien möge I. den angefochtenen Bescheid vom 19.09.2014, MA37/XXX551-201X-20, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventurömisch eins. den angefochtenen Bescheid vom 19.09.2014, MA37/XXX551-201X-20, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu II. den angefochtenen Bescheid vom 19.09.2014, MA37/XXX551-201X-20, dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wird.“römisch zwei. den angefochtenen Bescheid vom 19.09.2014, MA37/XXX551-201X-20, dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wird.“ Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 13 Abs. 3 AVG in ständiger Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle judiziert, dass sowohl formale als auch inhaltliche Mängel eines Anbringens einer Verbesserung

§ 13Abs.

3 AVG zugänglich sind (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 257 ff und die dort zitierte Rechtsprechung). Nicht verbesserungsfähig sind Mangelhaftigkeiten, die zur sofortigen Abweisung, also zu einer negativen Sachentscheidung führen würden.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG in ständiger Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle judiziert, dass sowohl formale als auch inhaltliche Mängel eines Anbringens einer Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich sind vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 257 ff und die dort zitierte Rechtsprechung). Nicht verbesserungsfähig sind Mangelhaftigkeiten, die zur sofortigen Abweisung, also zu einer negativen Sachentscheidung führen würden. Zur Behebung eines Mangels eines Anbringens ist eine angemessene Frist einzuräumen. Diese Frist dient nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 26 zu § 13 Abs. 3 AVG und die dort zitierte Rechtsprechung). Zur Behebung eines Mangels eines Anbringens ist eine angemessene Frist einzuräumen. Diese Frist dient nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 26 zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die dort zitierte Rechtsprechung).

§ 63Abs.

1 lit c BO hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren neben anderen in dieser Bestimmung genannten Einreichunterlagen die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, vorzulegen; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden.

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren neben anderen in dieser Bestimmung genannten Einreichunterlagen die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, vorzulegen; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Stellung des Grundeigentümers in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass

§ 134Abs.

3 BO im Bewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) jedenfalls auch die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien sind. Wenn deren Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Die (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft nehmen am Baubewilligungsverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Sie genießen im Baubewilligungsverfahren sohin eine sehr eingeschränkte Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Stellung des Grundeigentümers in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass

Paragraph 134, Absatz 3, BO im Bewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) jedenfalls auch die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien sind. Wenn deren Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Die (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft nehmen am Baubewilligungsverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Sie genießen im Baubewilligungsverfahren sohin eine sehr eingeschränkte Parteistellung. Diese Zustimmung des Grundeigentümers muss „liquid“ vorliegen, das heißt es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides erheblich, das heißt die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, Zl. 2012/05/0190, mwN).Diese Zustimmung des Grundeigentümers muss „liquid“ vorliegen, das heißt es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides erheblich, das heißt die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen vergleiche VwGH vom 11.12.2012, Zl. 2012/05/0190, mwN). Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes ergibt sich, dass dem am 15.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen der Beschwerdeführerin ein Grundbuchsauszug angeschlossen war, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Stellung ihres Ansuchens unstrittig Alleineigentümerin der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft EZ XXX KG XX401 D. war (AS 1-3). Diesem Grundbuchsauszug ist weiters zu entnehmen, dass die Vorbereitung von Wohnungseigentum und für eine Anzahl von Personen die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt war.Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes ergibt sich, dass dem am 15.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen der Beschwerdeführerin ein Grundbuchsauszug angeschlossen war, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Stellung ihres Ansuchens unstrittig Alleineigentümerin der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft EZ römisch 30 KG XX401 D. war (AS 1-3). Diesem Grundbuchsauszug ist weiters zu entnehmen, dass die Vorbereitung von Wohnungseigentum und für eine Anzahl von Personen die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt war. Zu einem aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlichen, jedoch für die weitere rechtliche Beurteilung dieses Beschwerdefalles nicht Bedacht zu nehmenden Zeitpunkt, hat die Beschwerdeführerin ihre Alleineigentümerschaft durch die Einverleibung weiterer Miteigentümerinnen und Miteigentümer (qua Einverleibung des Wohnungseigentums) verloren. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 12.11.2002, Zl. 2002/05/0756 mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass § 63 Abs. 1 lit c BO die Beibringung der Zustimmung aller Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, nur in Form eines Beleges als Teil der Einreichunterlagen fordert. Nach der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht kommt es diesbezüglich auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages – im konkreten Fall sohin auf die Eigentumsverhältnisse zum 15.05.2013 – an und sind spätere Änderungen der Eigentumsverhältnisse insofern unbeachtlich.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 12.11.2002, Zl. 2002/05/0756 mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO die Beibringung der Zustimmung aller Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, nur in Form eines Beleges als Teil der Einreichunterlagen fordert. Nach der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht kommt es diesbezüglich auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages – im konkreten Fall sohin auf die Eigentumsverhältnisse zum 15.05.2013 – an und sind spätere Änderungen der Eigentumsverhältnisse insofern unbeachtlich. Mit ihrem diesbezüglichen unter Punkt 3. a) erstatteten Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin zutreffend eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des von ihr angefochtenen Bescheides auf, da die belangte Behörde die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannt, einen dieser Rechtsprechung nicht konformen Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG erteilt und in der Folge einen rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid erlassen hat.Mit ihrem diesbezüglichen unter Punkt 3. a) erstatteten Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin zutreffend eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des von ihr angefochtenen Bescheides auf, da die belangte Behörde die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannt, einen dieser Rechtsprechung nicht konformen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt und in der Folge einen rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid erlassen hat. Es war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und tritt das fortzusetzende Verfahren in die Lage vor Erlassung des zu Unrecht ergangenen Zurückweisungsbescheides vom 19.09.2014 zurück, wobei die in der Bauverhandlung vom 05.08.2014 an die Beschwerdeführerin ergangene Aufforderung, die Zustimmung der neu hinzugekommenen Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Liegenschaft beizubringen, als nunmehr gegenstandslos anzusehen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin nach Wiedervorlage der mit dem Zurückweisungsbescheid vom 19.09.2014 zurückgestellten Planparien A und B (mit der technischen Beschreibung sowie mit dem schalltechnischen Projekt und der statischen Berechnung) durch die Beschwerdeführerin und nach Durchführung von allenfalls noch notwendigen Erhebungen je nach den dann vorliegenden abschließenden Verfahrensergebnissen einen bewilligenden oder versagenden Bescheid zu erlassen haben. Dieser Bescheid wird allen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Grundbuch einverleibten Miteigentümerinnen und Miteigentümern der Liegenschaft EZ XXX KG XX401 D. zuzustellen sein, da jene Personen, die erst im Zuge des Bauverfahrens Miteigentum an der Liegenschaft und sohin Parteistellung im Verfahren erworben haben (und deren Zustimmung daher

dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Beleg dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin anzuschließen war), durch die Zustellung des Bescheides in die Lage versetzt werden, ihre Interessen als Miteigentümer entsprechend wahrzunehmen, insbesondere im Umfang der ihnen zukommenden Parteistellung ihre Zustimmung zur Bauführung durch Erhebung einer Bescheidbeschwerde zu verweigern.Dieser Bescheid wird allen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Grundbuch einverleibten Miteigentümerinnen und Miteigentümern der Liegenschaft EZ römisch 30 KG XX401 D. zuzustellen sein, da jene Personen, die erst im Zuge des Bauverfahrens Miteigentum an der Liegenschaft und sohin Parteistellung im Verfahren erworben haben (und deren Zustimmung daher

dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Beleg dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin anzuschließen war), durch die Zustellung des Bescheides in die Lage versetzt werden, ihre Interessen als Miteigentümer entsprechend wahrzunehmen, insbesondere im Umfang der ihnen zukommenden Parteistellung ihre Zustimmung zur Bauführung durch Erhebung einer Bescheidbeschwerde zu verweigern. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Hinzutreten neuer Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Liegenschaft im konkreten Verfahren die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin nicht berührt, insbesondere kein Bauwerberwechsel begründet wird. Auch im fortgesetzten Verfahren bleibt die Beschwerdeführerin, soweit sie nicht selbst einen gewillkürten Bauwerberwechsel vornimmt, daher weiterhin Bauwerberin. Nachdem die Beschwerdeführerin schon mit ihrem in Punkt 3. a) aufgezeigten Beschwerdepunkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt hat, war auf die sonstigen von ihr vorgebrachten Beschwerdepunkte nicht mehr weiter einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.026.32362.2014

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