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{'item': 'VGW-131/036/840/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlVGW-131/036/840/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1961 geborenen) Herrn R. P., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 24.11.2014, Zl. E/21243/VA/14, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG 1997, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nach am 14.04.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1961 geborenen) Herrn R. P., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 24.11.2014, Zl. E/21243/VA/14, betreffend Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nach am 14.04.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 07.11.2014 meldete das Bezirkspolizeikommando S.-Land, Polizeiinspektion K., der BH S. (gemäß § 14 Abs. 2 SMG), dass es bezüglich des Beschwerdeführers (Bf) einen Verdacht gemäß §§ 27, 28 oder 28a des Suchtmittelgesetzes (SMG) gebe. Als Vorfallszeit wurde der 07.11.2014, 08:30 Uhr und als Vorfallsort Ra., M.-straße (Einfamilienhaus) angegeben. Der verdächtige Bf habe dort eine Cannabis-Indoorplantage mit 83 Cannabisstauden betrieben und Cannabis selbst konsumiert bzw. Cannabis an seine Lebensgefährtin weitergegeben (es wurde auf eine Beschuldigtenvernehmung hingewiesen). Mit Schreiben vom 07.11.2014 meldete das Bezirkspolizeikommando S.-Land, Polizeiinspektion K., der BH S. (gemäß Paragraph 14, Absatz 2, SMG), dass es bezüglich des Beschwerdeführers (Bf) einen Verdacht gemäß Paragraphen 27, 28, oder 28a des Suchtmittelgesetzes (SMG) gebe. Als Vorfallszeit wurde der 07.11.2014, 08:30 Uhr und als Vorfallsort Ra., M.-straße (Einfamilienhaus) angegeben. Der verdächtige Bf habe dort eine Cannabis-Indoorplantage mit 83 Cannabisstauden betrieben und Cannabis selbst konsumiert bzw. Cannabis an seine Lebensgefährtin weitergegeben (es wurde auf eine Beschuldigtenvernehmung hingewiesen). Bei dieser Einvernahme bei der Polizeiinspektion K. am 07.11.2014 gab der Bf Folgendes an: „Ich wurde vor ca. 15 Jahren bereits einmal wegen Missbrauch von illegalen Suchtmittel, damals war es Haschisch, einvernommen und auch angezeigt. Ich wurde damals zu einer bedingten Strafe verurteilt. Da es schon so lange her ist, kann ich mich nicht mehr genau daran erinnern. Ich gehe derzeit einer geregelten Arbeit im Ausmaß von ca. 20 Stunden die Woche als EDV-Betreuer in Wien bei der Firma C. nach. Ich wohne in Wien, halte mich aber regelmäßig bei meiner Lebensgefährtin, F. M., in Ra., M.-str., auf. Dieses Haus wurde von meiner Lebensgefährtin vor ca. 4,5 Jahren gemietet. Zum Sachverhalt: Heute kamen zwei Polizisten nach Ra. zum Haus M.-str.. Ich öffnete die Tür und es wurde eine freiwillige Nachschau im Haus durchgeführt. Zuvor wurde ich über den Verdacht aufgeklärt, dass ich im Haus eine illegale Indoorplantage betreiben würde. Ich stimmte der freiwilligen Nachschau zu. Ich zeigte anschließend den beiden Polizisten die Plantage im Keller des Hauses. Dabei handelt es sich um eine Hanfplantage mit 40 Stück fast fertige Stauden. Diese hätten noch ca. 1-2 Wochen bis zur Ernte benötigt. Außerdem befanden sich weitere 43 Stück Jungpflanzen in einem Aufziehzelt. Pro Pflanze habe ich 7,- Euro bezahlt. Die Setzlinge kaufte ich in Wien im Geschäft „B.“.... Die Gerätschaften für die Aufzucht, 3 x NA-Dampflampen, 1 x Filter, 1 x Ventilator, 3 x Vorschaltgeräte, 4 x Zeitschaltuhren, 3 x Wasservorratsbehälter, kaufte ich übers Internet. Insgesamt habe ich für die Gerätschaft ca. 600,- Euro ausgegeben. Ich bin mit der Sicherstellung der Pflanzen und der Gerätschaften sowie mit deren Vernichtung einverstanden. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich schon länger eine Plantage im Haus in Ra. betreibe, so gebe ich an, dass ich im Sommer, Juli bis September 2013, bereits eine kleine Plantage mit ca. 10 Pflanzen mit einer NA-Dampflampe betrieben habe. Diese Pflanzen wurden von mir im Haus getrocknet und ich habe ca. 150 Gramm Cannabis daraus gewonnen. 140 Gramm Cannabis habe ich selbst übers Jahr durch Rauchen konsumiert. Ca. 10 Gramm meines gewonnenen Cannabis hat meine Lebensgefährtin konsumiert. Ich habe damals kein Cannabis an andere Personen weiter verkauft. Ich habe nur für den Eigenkonsum angebaut. Danach habe ich Mitte September 2014 eine neue Anlage im Keller aufgebaut. Wie bereits angeführt, habe ich Ende September die ersten 40 Pflanzen in Wien gekauft und in Ra. im Keller des Hauses angebaut. Die weiteren 43 Stück Cannabispflanzen habe ich dann Mitte Oktober erworben und im Keller in Ra. in einem Aufziehzelt angebaut. Ich wollte ca. in einer Woche die ersten 40 Stück Cannabispflanzen ernten und im Keller oder Dachboden trocknen. Ich hätte mir aus der Ernte ca. 400 Gramm Cannabis erwartet und ich wollte dieses Cannabis im Haus in Ra. lagern und selbst konsumieren. Zu meinem Cannabiskonsum gebe ich an, dass ich seit Sommer 2013 bis zum heutigen Tag insgesamt ca. 140 Gramm Cannabis konsumiert habe. Dabei handelte es sich um das von mir erzeugte Cannabis. Wenn mir vorgehalten wird, dass die voraussichtliche Ernte in der Menge von ca. 400 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum zu viel ist und dieses vermutlich für den Weiterverkauf bestimmt wäre, so gebe ich an, dass ich nicht vor hatte, Cannabis an andere Personen zu verkaufen. Ich wollte das von mir erzeugte Cannabis nur für den Eigenkonsum verwenden Weiters gebe ich an, dass ich nie Cannabis angekauft habe und ich auch sonst keine illegalen Suchtmittel konsumiere.“ Die Meldung der Polizeiinspektion K. (und die angeschlossene Beschuldigtenvernehmung) wurden von der BH S. zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt (am 17.11.2014) übermittelt. Mit Bescheid vom 24.11.2014 forderte die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, den Bf auf, sich gemäß § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG 1997) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei Nichterfüllung dieser Aufforderung müsse dem Bf die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, entzogen werden. Mit Bescheid vom 24.11.2014 forderte die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, den Bf auf, sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG 1997) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei Nichterfüllung dieser Aufforderung müsse dem Bf die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, entzogen werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 FSG 1997 seien begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen. Nach der derzeit ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Aufforderungsbescheid nach §24 Abs. 4 FSG 1997 nur zulässig, wenn begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze. Hierbei gehe es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Voraussetzungen für den Besitz einer Lenkberechtigung geschlossen werden könne, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.09.2002, Zl. 2002/11/0210, vom 13.08.2003, Zl. 2002/11/0103 und vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0234 u.a.). Laut Vernehmung vom 07.11.2014 bei der Polizeiinspektion K. habe der Bf angegeben, über einen Zeitraum von etwa 15 Monaten ca. 140 Gramm Cannabis konsumiert zu haben. Im vorliegenden Fall ersehe die Behörde begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(

  1. n)AM und B nicht mehr besitze, da der Suchtmittelkonsum geeignet sei, zu einer Abhängigkeit zu führen oder die betreffende Person möglicherweise nicht in der Lage sei, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt sei. Damit liege ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – auch wenn verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (dieser Bescheid wurde dem Bf am 27.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt). Begründend führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, FSG 1997 seien begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen. Nach der derzeit ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Aufforderungsbescheid nach §24 Absatz 4, FSG 1997 nur zulässig, wenn begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze. Hierbei gehe es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Voraussetzungen für den Besitz einer Lenkberechtigung geschlossen werden könne, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.09.2002, Zl. 2002/11/0210, vom 13.08.2003, Zl. 2002/11/0103 und vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0234 u.a.). Laut Vernehmung vom 07.11.2014 bei der Polizeiinspektion K. habe der Bf angegeben, über einen Zeitraum von etwa 15 Monaten ca. 140 Gramm Cannabis konsumiert zu haben. Im vorliegenden Fall ersehe die Behörde begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(
  2. n)AM und B nicht mehr besitze, da der Suchtmittelkonsum geeignet sei, zu einer Abhängigkeit zu führen oder die betreffende Person möglicherweise nicht in der Lage sei, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt sei. Damit liege ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – auch wenn verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (dieser Bescheid wurde dem Bf am 27.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt). Dagegen erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte der Bf vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und infolge dessen unrichtig rechtlich beurteilt. Die Einleitung eines gegen ihn geführten Führerscheinentzugsverfahrens sei nicht nur rechtswidrig, sondern im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „gelegentlichen Konsum von Cannabis und den damit allenfalls aufkommenden Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen“ schlicht unvertretbar. Der Bescheid sei mangelhaft begründet, da dieser sich nicht inhaltlich mit der Beschuldigteneinvernahme vom 24.11.2011 auseinandersetze, insbesondere nicht zu dem von ihm überschießend zugestandenen Konsumverhalten. Vielmehr bedürfe es hiefür konkreter Feststellungen zu seinem konkreten Konsumverhalten, insbesondere zur Häufigkeit, Intensität und Dauer des Konsums. Es erfolge nunmehr folgende Präzisierung seines Konsumverhaltens: Das von ihm erzeuge restliche Cannabiskraut habe er vorwiegend alle vier bis fünf Wochen gemeinschaftlich mit anderen konsumiert, wobei er das Cannabis, ohne dass er dadurch einen Vorteil gezogen hätte, seinen damaligen Freunden zur Verfügung gestellt habe. Von den 140 Gramm Cannabiskraut habe er sohin in den 15 Monaten seit der Ernte nur ca. 90 Gramm, also 2/3 der angegebenen Menge selbst konsumiert, den Rest, also ca. ein weiteres 1/3 hingegen sei von seinen Bekannten konsumiert worden. Er habe das Kraut nie abgewogen. Er schätze, dass er ca. 5 bis 7 Gramm an einem Wochenende, dies nach jeweils 4 bis 5 wöchiger völliger Cannabisabstinenz, selbst konsumiert habe. Es sei auch so gewesen, dass das von ihm erstmals erzeugte Cannabiskraut nicht besonders potent gewesen sei, allerdings als Tabakbeimischung einen angenehmen Beigeschmack gehabt habe. Er habe davon schon zwei oder drei Zigaretten drehen bzw. Joints bauen müssen, damit er eine ähnliche Wirkung wie nach dem Konsum von 0,5 bis 1,5 Liter Bier verspüren habe können. Sein freiwilliges und überschießendes Geständnis sei einerseits dahingehend zu verstehen, dass er seine gesetzwidrige Vorgangsweise bereut habe und auch künftig mit illegalisierten Drogen nichts zu tun haben wolle, andererseits auch zu seiner begangenen Tat einstehe. Er halte nochmals fest, dass er nur an einem Wochenende im Monat, geringste Mengen an Cannabis konsumiert habe. Die polizeiliche Einvernahme habe ergeben, dass er keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Drogendealern habe, von welchen er regelmäßig und verlässlich Cannabis bezogen hätte. Aus seiner selbstbelastenden Aussage und überschießenden Geständnis könne jedenfalls kein regelmäßiger, sondern bloß ein gelegentlicher, fallweiser und anlassbezogener Cannabiskonsum abgeleitet werden. Abschließend sei nochmals festgehalten, dass ein allfälliger Besitz oder die Weitergabe von illegalen Substanzen an sich kein Grund sei, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründet in Zweifel zu ziehen. Dazu bedürfe es schon konkreter Feststellungen zum Konsumverhalten des betroffenen Besitzers einer Lenkberechtigung. Die Behörde könne in seinem Fall ihre Bedenken weder auf ein aktenkundiges regelmäßiges Konsumverhalten stützen, noch werde irgendein Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen behauptet. Nicht einmal die Polizei behaupte, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis in irgendeinem Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen könnte. Er fühle sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlichen gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben von nicht gesetzlich vorgesehenen und nicht sachlich gerechtfertigten Aufforderungsbescheiden, nämlich sich vom Amtsarzt auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen, verletzt. Nach Wiedergabe von einschlägigen Rechtsvorschriften führte der Bf weiters aus, für eine bescheidmäßige Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 8 FSG 1997 fehlten auch hierzu von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes postulierte gesetzliche Voraussetzungen. Tatsächlich gebe es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei ihm im Sinne der unten angeführten Judikatur zu einem häufigen Missbrauch innerhalb von relativ kurzer Zeit gekommen sei. Weiters führte der Bf in seiner Beschwerde Folgendes (rechtlich) aus: Er fühle sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlichen gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben von nicht gesetzlich vorgesehenen und nicht sachlich gerechtfertigten Aufforderungsbescheiden, nämlich sich vom Amtsarzt auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen, verletzt. Nach Wiedergabe von einschlägigen Rechtsvorschriften führte der Bf weiters aus, für eine bescheidmäßige Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, FSG 1997 fehlten auch hierzu von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes postulierte gesetzliche Voraussetzungen. Tatsächlich gebe es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei ihm im Sinne der unten angeführten Judikatur zu einem häufigen Missbrauch innerhalb von relativ kurzer Zeit gekommen sei. Weiters führte der Bf in seiner Beschwerde Folgendes (rechtlich) aus: „Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs 1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen.„Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen. In rechtlicher Hinsicht begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen der § 8 und § 24 Abs 4 FSG.In rechtlicher Hinsicht begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen der Paragraph 8 und Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Zu all dem hat die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, worauf sich ihre Bedenken stützten, es mangle mir an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Ein gehäufter Missbrauch ist weder aktenkundig noch gibt es dazu irgendeine Feststellung im angefochtenen Bescheid. Hätte mich die Behörde vor Erlassung des Aufforderungsbescheides von der Einleitung des gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahrens die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten, so hätte ich die obigen Angaben zum meinem konkreten Konsumverhalten bereits darin der Behörde bekannt geben können. Demnach hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht damit auseinander setzen müssen, ob und wodurch ihr die im § 24 FSG geforderten Bedenken gerechtfertigt erscheinen.Demnach hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht damit auseinander setzen müssen, ob und wodurch ihr die im Paragraph 24, FSG geforderten Bedenken gerechtfertigt erscheinen. Ebenso fehlen Feststellungen, Ausführungen und Gründe, warum die belangte Behörde von der gesicherten Judikatur des VwGH abgegangen ist, dass bloße Bedenken zur Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens nicht ausreichend sind, zumal nach dieser Rechtsprechung begründete Bedenken gefordert werden. Es kann aus meiner Aussage vor der PI K. vom 07.11.2014, nicht abgeleitet werden, dass ich durch den gelegentlichen Konsum illegaler Drogen gesundheitlich durch ein Suchtverhalten beeinträchtigt wäre oder häufig (regelmäßig) Suchtmittel zu mir nehmen würde. Vielmehr habe ich bereits anlässlich meiner Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei implizit zum Ausdruck gebracht, dass ich mit illegalisierten Drogen ab sofort nichts mehr zu tun haben will. Zu keiner Zeit habe ich in einem berauschten Zustand auch nur annähernd mit dem Gedanken gespielt, ein Fahrzeug zu lenken! So wie ich nicht im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb nehmen würde, würde ich dies auch nicht nach einer Feier im übermüdeten oder berauschten Zustand tun. Derartige begründete Bedenken liegen im konkreten Fall nicht vor! Voraussetzung für die Erfassung eines Aufforderungsschreibens noch § 24 Abs. 4 FSG 1997 sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründete Bedenken in die Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjeniger Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.Voraussetzung für die Erfassung eines Aufforderungsschreibens noch Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründete Bedenken in die Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjeniger Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Ermittlungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0231, 31.01.2003, 2002/11/0244. u.a.). Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die aufgetragene amtsärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung nicht rechtens ist, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht bestehen, mir mangle es wegen Cannabiskonsum an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Im Übrigen sei festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass gelegentlicher Konsum von legalen oder illegalen Suchtmitteln die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt, (vgl. Erkenntnis vom 13.08.2003, Zahl 2001/11/0108).Im Übrigen sei festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass gelegentlicher Konsum von legalen oder illegalen Suchtmitteln die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt, vergleiche Erkenntnis vom 13.08.2003, Zahl 2001/11/0108). Umso mehr trifft dieses Argument für lange zurückliegenden Konsum von illegalen Suchtmitteln zu, alles Argumente, die bereits zuvor auch schon im Zusammenhang mit einmaligen oder in großen zeitlichen Abständen vorkommenden Alkoholmissbrauchsfällen ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof ähnlich beurteilt wurden (VwGH 23.01.2001, 200/11/0240). Nach ständiger Rechtsprechung ist der unregelmäßige Konsum von Cannabis für sich betrachtet kein Grund für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG.sich betrachtet kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Ich stelle daher fest, dass ich weder süchtig noch gesundheitlich beeinträchtigt bin und keine hinreichenden Gründe für die Annahme bestehen, dass dies der Fall sein sollte.“ Es wurde dann versucht von der Staatsanwaltschaft S. den dortigen Akt zur Zl. 40 BAZ 20/15x zur Einsichtnahme zu bekommen, diesem Ersuchen ist (vorläufig) aber aus – nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien - rechtlich nicht haltbaren Überlegungen nicht nachgekommen worden. Da der Vertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung aber darauf hinwies, dass es seines Wissens nach ohnedies keine weiteren Niederschriften mit dem Bf oder der Zeugin gebe, wurde auch nicht weiter auf die Vorlage des Aktes der Staatsanwaltschaft S. gedrungen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm. Der Vertreter des Bf gab zunächst an, seines Wissens nach gebe es nur die Beschuldigtenvernehmung vom 07.11.2014. Der Bf habe dann eine Einladung zum Institut für Suchtgiftdiagnostik bekommen und sei diese Untersuchung am 10.04.2014 gewesen; der Test sei negativ gewesen. Dies dürfte dazu führen, dass das Verfahren nach § 35 Abs. 1 SMG auf Probezeit eingestellt werde. Seines Wissens nach gebe es keine weitere Niederschrift mit dem Bf oder der Zeugin. Der Bf merkte dann noch an, seines Wissens nach sei auch seine Lebensgefährtin nicht befragt worden. Bei seiner Einvernahme gab der Bf Folgendes an: Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm. Der Vertreter des Bf gab zunächst an, seines Wissens nach gebe es nur die Beschuldigtenvernehmung vom 07.11.2014. Der Bf habe dann eine Einladung zum Institut für Suchtgiftdiagnostik bekommen und sei diese Untersuchung am 10.04.2014 gewesen; der Test sei negativ gewesen. Dies dürfte dazu führen, dass das Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG auf Probezeit eingestellt werde. Seines Wissens nach gebe es keine weitere Niederschrift mit dem Bf oder der Zeugin. Der Bf merkte dann noch an, seines Wissens nach sei auch seine Lebensgefährtin nicht befragt worden. Bei seiner Einvernahme gab der Bf Folgendes an: „Ich bin bei der Firma C. EDV-Techniker. Ich bin geringfügig angemeldet und bekomme ich 400,-- Euro im Monat. Ich bekomme vom AMS Notstandshilfe in der Höhe von 700,-- Euro. Die Wohnung in Wien ist die Wohnung meiner Mutter und wohne ich jetzt dort. Meine Lebensgefährtin ist nach H. verzogen. Ich bin öfters bei ihr. Der Fall von vor 15 Jahren war so, dass man bei mir in der Wohnung Haschisch gefunden hat, ich habe dort eine bedingte Freiheitsstrafe bekommen. Frau F. ist seit ca. 27 Jahren meine Lebensgefährtin. In den Vorfall von vor 15 Jahren war sie nicht involviert. In Ra. hatte sie dann ein Haus gemietet. Der Arbeitsplatz ist in Wien. Je nach Wetter oder den Umständen fahre ich mit dem Auto oder Öffentlich zur Arbeit. Ich präzisiere, von Pi. bin ich mit dem Auto in die Arbeit gefahren. Man ist eine Stunde gefahren. Ich bin auf die Idee gekommen der Plantage, dass ich, bevor ich mir was kaufe, das selber anbaue. Ich habe vorher auch schon hin und wieder Marihuana konsumiert. Dies raucht man wie Tabak. Dies habe ich auf öffentlichen Plätzen oder Partys von Leuten besorgt. Das Gramm kostet so 7,-- bis 10,-- Euro. Es macht eigentlich auch Spaß, das zu züchten. Es kommt auch hinzu, dass der Kauf zu teuer und die Zugangsmöglichkeiten zu schwierig ist. Beim Anbau weiß man auch, was man hat. Ich habe dann in ... Setzlinge gekauft. Die Setzlinge wurden drinnen angebaut und aufgezogen. Die Pflanzen werden dann getrocknet. Es werden dann die Blüten zerrieben und das raucht man dann. Die Qualität merkt man dann, wenn man es raucht. Die Lebensgefährtin hat hin und wieder mitgeraucht. Bei der Aufzucht war sie nicht immer dabei. Meiner Lebensgefährtin war das aber nicht so recht. Es ist ganz normal, dass man bei Partys dann mit den Gästen Cannabis raucht. Es waren dies Freunde. Ich habe das Cannabis auch mitgenommen um es auswärts zu konsumieren. Es ist dies dann so bei einer Party, wie wenn man eine Flasche Wein mitbringt, ich habe dafür kein Geld genommen. Ich wüsste jetzt nicht einmal, wer die Leute waren, die mit mir das konsumiert haben, ich kenne nur Spitznamen. Ich habe die Mengen des aufgezogenen Cannabis nicht abgewogen. Es ist ganz unterschiedlich, wie viel Cannabis man von einer Staude gewinnen kann. Ich habe nicht genau erfahren, wie die Polizei auf die Plantage gekommen ist, es dürfte sich aber jemand beschwert haben. <Der Rechtsanwalt wirft ein, wenn z.B. der Kohlefilter nicht gut arbeitet, dann kann man das im Freien sehr stark riechen.> Die ersten 40 Pflanzen vom September 2014 schauten so aus, als ob aus ihnen nichts werden würde. Ich habe dann weitere gekauft. Aus der Ernte hätte ich mir ca. 400 Gramm erwartet und wollte ich das selbst konsumieren. Diese Stauden sind letztlich dann vernichtet worden. Momentan kaufe ich mir auf Partys kein Cannabis, deshalb ist auch mein Harntest negativ. Wenn die Sache jetzt vorbei ist, dann kann ich nicht sagen, ob ich Cannabis wieder konsumieren werde, es ist möglich oder auch nicht. Über Befragen des BfV: Der Rechtsanwalt gibt an, im Schriftsatz steht und habe dies der Bf genehmigt, dass er mit Cannabis nichts mehr zu tun haben wolle, stimmt das jetzt oder nicht? Der Wille ist da. Können Sie ausschließen, dass Sie in Zukunft noch Cannabis rauchen werden? Ja. Fühlen Sie sich süchtig oder abhängig? In keinster Weise. Meinen Sie vielleicht bei der jetzigen Debatte, wenn das Cannabis legal sein wird, dass Sie dann wieder konsumieren werden? Das kann sein. Würden Sie Fahrzeuge lenken oder Maschinen bedienen in diesem Zustand? Nein, sowieso nicht. Wenn ich auf Partys gehe und dort auch nur Alkohol konsumiere, dann schaue ich mich vorher schon um einen Schlafplatz um, oder um eine Mitfahrgelegenheit. Ich habe höchstens ein- bis zweimal im Monat konsumiert. Es findet nicht jede Woche eine Party statt.“ Die als Zeugin geladen gewesene Frau M. F. (die Lebensgefährtin des Bf) gab nach entsprechender Belehrung an, sie wolle nicht aussagen. Der Vertreter merkte an, die Zeugin habe selber ein Strafverfahren. Der Vertreter des Bf gab in seinen Schlussausführungen an, der gelegentliche Drogenkonsum sei nach der Judikatur nicht geeignet, die Maßnahme der Behörde zu decken und werde daher um Einstellung ersucht; es sei kein Zusammenhang mit dem Autofahren gewesen. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG 1997 lauten (auszugsweise): „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), … Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise): „Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, … Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. … Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: … 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:4. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
  1. a)Alkoholabhängigkeit oder
  2. b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, … Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ Mit Bescheid des Verkehrsamtes vom24.11.2014 wurde der Bf gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Wesentlichen stützte sich die belangte Behörde auf den Inhalt des Vernehmungsprotokolls vom 07.11.2014 bei der Polizeiinspektion K. (zum Konsum von Cannabis in der Vergangenheit). In seiner Beschwerde führte der Bf näher (unter Angabe von Judikatur des VwGH) aus, dass ein unregelmäßiger Konsum von Cannabis für sich betrachtet kein Grund für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 sei. Er sei weder süchtig noch gesundheitlich beeinträchtigt und bestünden keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass dies der Fall sein sollte. Mit Bescheid des Verkehrsamtes vom24.11.2014 wurde der Bf gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Wesentlichen stützte sich die belangte Behörde auf den Inhalt des Vernehmungsprotokolls vom 07.11.2014 bei der Polizeiinspektion K. (zum Konsum von Cannabis in der Vergangenheit). In seiner Beschwerde führte der Bf näher (unter Angabe von Judikatur des VwGH) aus, dass ein unregelmäßiger Konsum von Cannabis für sich betrachtet kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 sei. Er sei weder süchtig noch gesundheitlich beeinträchtigt und bestünden keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass dies der Fall sein sollte. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Bf hatte bei seiner Einvernahme am 07.11.2014 bei der Polizeiinspektion erwähnt gehabt, dass es schon vor ca. 15 Jahren einmal einen Missbrauch von illegalen Suchtmitteln gegeben habe (Haschisch). Er sei damals zu einer bedingten Strafe verurteilt worden (nähere Angaben konnte er dazu nicht mehr machen). In der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 wies er darauf hin, dass bei dem Fall vor 15 Jahren bei ihm in der Wohnung Haschisch gefunden worden sei; er habe damals eine bedingte Freiheitsstrafe bekommen. Das Haus in Ra. (in dem der Bf eine Cannabis-Indoor-Plantage betrieben hat) habe seine Lebensgefährtin (Frau M. F.) angemietet. Bei seiner Einvernahme am 07.11.2014 machte der Bf nähere Angaben zu der von den Polizisten im Haus entdeckten Hanfplantage und zu seinem Cannabis-konsum (siehe die obige wörtliche Wiedergabe des Inhalts der Niederschrift). Er gab an, im Sommer 2013 eine kleine Plantage mit ca. 10 Pflanzen betrieben zu haben. Daraus habe er dann 150 g Cannabis gewonnen (140 g davon habe er selbst übers Jahr durch Rauchen konsumiert). Ca. 10 g seines Cannabis habe seine Lebensgefährtin konsumiert. Er habe damals kein Cannabis an andere Personen weiterverkauft. Er habe nur für den Eigenkonsum angebaut. Er habe dann Mitte September 2014 eine neue Anlage im Keller aufgebaut. In ca. einer Woche habe er die ersten 40 Stück Cannabis-Pflanzen ernten und dann trocknen wollen. Aus der Ernte habe er sich ca. 400 g Cannabis erwartet und habe er dieses selbst konsumieren wollen. Zu seinem Cannabiskonsum erklärte er dann noch einmal, seit Sommer 2013 bis zum heutigen Tag (die Einvernahme fand am 07.11.2014 statt) habe er insgesamt ca. 140 g Cannabis selbst konsumiert. Er betonte dann wiederum, dass er das Cannabis nur für den Eigenkonsum habe verwenden wollen. In seiner Beschwerde „präzisierte“ er sein Konsumverhalten (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien erfolgte diese „Präzisierung“ wohl allein aufgrund des Anratens seines Rechtsanwaltes; das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die vom Bf bei seiner ersten Einvernahme gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen). So meinte er in seiner Beschwerde, er habe Cannabis auch Freunden zur Verfügung gestellt (ohne einen Vorteil daraus gezogen zu haben). Er habe von den 140 g Cannabiskraut über die 15 Monate seit der Ernte nur ca. 90 g selbst konsumiert, der Rest sei von Bekannten konsumiert worden. Als er in der Verhandlung gefragt wurde, wer denn die Leute gewesen seien, die mit ihm das Cannabiskraut konsumiert haben sollen, gab er an, er kenne von diesen nur die „Spitznamen“. Es ist nun nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Bf von Bekannten/Freunden nicht deren vollständigen Namen hätte angeben können. So ist es ungewöhnlich, wenn man von Freunden/Bekannten nur den „Spitznamen“ kennen will. Das Verwaltungsgericht Wien glaubt dem Bf nicht, dass er einen Teil seines Cannabiskrautes an „andere“ weitergegeben hat, sondern machte er diese Angaben nur, um den Eindruck zu erwecken, dass er eigentlich über das Jahr hinweg weniger Cannabis konsumiert habe als er zunächst noch bei seiner Einvernahme am 07.11.2014 angegeben gehabt hat. Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 gefragt, wie er auf die Idee gekommen sei, eine Indoor-Plantage zu betreiben. Er gab hierzu an, er habe sich gedacht, dass er das selber anbaue, bevor er sich was kaufe. Er habe vorher hin und wieder Marihuana konsumiert. Er schilderte dann, wie er sich dies besorgt hat und was das gekostet hat. Ein Beweggrund für den Anbau sei auch gewesen, dass der Kauf zu teuer und die Zugangsmöglichkeiten zu schwierig seien. Im Anbau wisse man auch, was man habe. Wenn der Bf tatsächlich Cannabis nur in ganz geringem Ausmaß (ab und zu) konsumiert hätte, dann könnte sein Kostenargument nicht nachvollzogen werden (siehe seine Ausführungen zu den Kosten der Gerätschaften, der Jungpflanzen und dem Cannabis pro Gramm). Schon die eigenen Ausführungen des Bf lassen vielmehr vermuten, dass er tatsächlich viel häufiger und in einem größeren Ausmaß Cannabis konsumiert hat (schon vor seiner Idee mit der Indoor-Plantage). Letztlich hat er aber ohnedies auch selbst eingestanden, dass er vorher schon hin und wieder Marihuana konsumiert hat. Der Bf behauptete dann auch, dass es ganz normal sei, dass man bei den Partys mit den Gästen Cannabis rauche. Es seien dies Freunde gewesen. Er habe das Cannabis auch mitgenommen, um es auswärts zu konsumieren. Es sei dies dann so bei einer Party, wie wenn man eine Flasche Wein mitbringe. Der Bf sprach einerseits davon, dass er das Cannabis mit Freunden konsumiert habe, andererseits erklärte er, er wüsste jetzt nicht einmal, wer die Leute gewesen seien, die mit ihm das konsumiert haben, er wisse nur die Spitznamen. Auch diese Ausführungen des Bf (dass er Cannabis auf Partys mitnehme, wie wenn man eine Flasche Wein mitbringe, es „ganz normal“ sei, dass man bei Partys mit den Gästen Cannabis rauche) lassen die Annahme zu, dass der Bf in der Vergangenheit und auch in der Vorfallszeit immer wieder Cannabis konsumiert hat. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes Wien erfolgte dies in gewisser Regelmäßigkeit, sodass man von einer gewissen Abhängigkeit des Bf von diesem Suchtmittel sprechen kann. Der Bf merkte dann an, dass er sich aus der Ernte der Pflanzen (vom September 2014) 400 g erwartet hätte (also schon eine erhebliche Menge) und er dies alles selbst habe konsumieren wollen. Wenn nun der Bf in seiner Indoor-Plantage Cannabis in einer erheblichen Menge (nach seiner Angabe: zum Eigengebrauch) produziert hat, er das Cannabis selbst hat konsumieren wollen und es dann infolge der Polizeikontrolle zu einer Abnahme der Pflanzen gekommen ist (der Bf also nicht mehr hat „ernten“ können für den Eigengebrauch), so besteht beim Verwaltungsgericht Wien auch im Hinblick auf seine in der Verhandlung gemachten Schilderungen zu den von ihm besuchten Partys (und seinen Gewohnheiten bezüglich des Rauchens von Cannabis) der Verdacht einer Abhängigkeit des Bf von diesem Suchtmittel. Der Bf meinte dann wohl, dass er momentan auf Partys kein Cannabis kaufe, sodass sein Harntest auch negativ sei. Wenn die Sache jetzt vorbei sei, dann könne er nicht sagen, ob er Cannabis wieder konsumieren werde, es sei möglich oder auch nicht. Diese Antwort irritierte den anwesenden Rechtsanwalt sichtlich, hatte dieser doch im Schriftsatz (um besser rechtlich argumentieren zu können) geschrieben gehabt, der Bf würde seine gesetzwidrige Vorgangsweise bereuen (was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nun überhaupt nicht der Fall ist) und auch künftig mit illegalisierten Drogen nichts zu tun haben wolle. Der Bf antwortete auf eine entsprechende Frage des Rechtsanwaltes, der Wille sei da, mit Cannabis nichts mehr zu tun haben zu wollen. Der Rechtsanwalt versuchte dann, durch entsprechende Fragestellungen den Bf dazu zu bringen, dass er einem Cannabis-Konsum in Zukunft abschwöre (so etwa, dass er nur mit ja auf eine Frage antworten müsse). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien würde der Bf – wenn die Sache „erledigt“ ist (bei Gericht und bezüglich des Führerscheinverfahrens) - sofort wieder Cannabis konsumieren, weil eben der Konsum von Cannabis mit zu seinem Lebensstil gehört (wie man dies aufgrund seiner eigenen Ausführungen annehmen kann). Unter dem im § 14 Abs. 5 FSG-GV verwendeten Begriff „Missbrauch“ von Suchtmitteln – das sind Suchtmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG (hierzu gehört aufgrund des Anhanges I der Suchtgiftverordnung auch Cannabis) – ist nicht eine „Anwendung von Suchtmitteln in übermäßiger Dosierung“ im Sinne eines „abusus“ (so Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch), sondern ein Rechtsbegriff zu verstehen, wie er auch im SMG verwendet wird; darunter fällt jedenfalls der eigenmächtige Konsum von Suchtmitteln. Für eine auf § 14 Abs. 5 FSG-GV gestützte Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe I (zu der gemäß § 1 Z. 8 FSG-GV die Klassen A und B zählen) unter Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen reicht jedoch nicht „jeglicher Konsum von illegalen Drogen“, vielmehr ist ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des SMG gefordert (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0264). Unter dem im Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV verwendeten Begriff „Missbrauch“ von Suchtmitteln – das sind Suchtmittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Suchtmittelgesetz – SMG (hierzu gehört aufgrund des Anhanges römisch eins der Suchtgiftverordnung auch Cannabis) – ist nicht eine „Anwendung von Suchtmitteln in übermäßiger Dosierung“ im Sinne eines „abusus“ (so Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch), sondern ein Rechtsbegriff zu verstehen, wie er auch im SMG verwendet wird; darunter fällt jedenfalls der eigenmächtige Konsum von Suchtmitteln. Für eine auf Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV gestützte Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe römisch eins (zu der gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, FSG-GV die Klassen A und B zählen) unter Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen reicht jedoch nicht „jeglicher Konsum von illegalen Drogen“, vielmehr ist ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des SMG gefordert (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0264). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. aus vielen das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2011, Zl. 2011/11/0026, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche , aus vielen das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2011, Zl. 2011/11/0026, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Wie sich aus § 14 FSG-GV ergibt, berührt ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hiezu das erwähnte Erkenntnis des VwGH Zl. 2011/11/0026, mwN.). Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (vgl. abermals das genannte Erkenntnis Zl. 2011/11/0026, und die dort zitierte Judikatur). Wie sich aus Paragraph 14, FSG-GV ergibt, berührt ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen vergleiche , auch hiezu das erwähnte Erkenntnis des VwGH Zl. 2011/11/0026, mwN.). Ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen vergleiche , abermals das genannte Erkenntnis Zl. 2011/11/0026, und die dort zitierte Judikatur). Wie dargestellt, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, weil bei diesem der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit bzw. eines gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln vorliege. Der belangten Behörde ist entsprechend den obigen Ausführungen zuzustimmen, weil im Falle des (oben festgestellten) Vorliegens von Anhaltspunkten für den Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit bzw. eines gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln begründete Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG 1997 gerechtfertigt sind. Auf Grundlage der obigen Feststellungen geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nach wie vor begründete Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung des Bf bestehen. Wie dargestellt, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, weil bei diesem der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit bzw. eines gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln vorliege. Der belangten Behörde ist entsprechend den obigen Ausführungen zuzustimmen, weil im Falle des (oben festgestellten) Vorliegens von Anhaltspunkten für den Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit bzw. eines gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln begründete Bedenken iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 gerechtfertigt sind. Auf Grundlage der obigen Feststellungen geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nach wie vor begründete Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung des Bf bestehen. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.01.2015, Zl. VGW-131/019/34271/2014-5 hingewiesen werden, in welchem (bei ähnlicher Sachverhaltskonstellation) darauf hingewiesen wurde, dass ein gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln – ein solcher sei nach der Bestimmung des § 14 Abs. 5 FSG-GV einer Suchtmittelabhängigkeit gleichzusetzen – jedenfalls geeignet sei, Bedenken auszulösen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG 1997 noch gegeben seien. Daran vermöge auch der aus einer Harnuntersuchung gewonnene Befund (negativ) keine Änderung zu erbringen: Da gehäufter Missbrauch aktenkundig sei, sei nicht auszuschließen, dass die angeordnete amtsärztliche Untersuchung zum Ergebnis gelange, eine weiterführende Kontrolle auf Suchtmittelkarenz sei erforderlich. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.01.2015, Zl. VGW-131/019/34271/2014-5 hingewiesen werden, in welchem (bei ähnlicher Sachverhaltskonstellation) darauf hingewiesen wurde, dass ein gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln – ein solcher sei nach der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV einer Suchtmittelabhängigkeit gleichzusetzen – jedenfalls geeignet sei, Bedenken auszulösen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 noch gegeben seien. Daran vermöge auch der aus einer Harnuntersuchung gewonnene Befund (negativ) keine Änderung zu erbringen: Da gehäufter Missbrauch aktenkundig sei, sei nicht auszuschließen, dass die angeordnete amtsärztliche Untersuchung zum Ergebnis gelange, eine weiterführende Kontrolle auf Suchtmittelkarenz sei erforderlich. Die belangte Behörde hat für die von ihr als notwendig erachtete amtsärztliche Untersuchung des Bf eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides bestimmt, ohne die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen. Ist in einem derartigen Fall das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass eine amtsärztliche Untersuchung (auch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung) notwendig ist, hat sie dafür eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Bescheid (und damit auch die in diesem vorgenommene Fristsetzung) zu bestätigen (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2009/11/0095 und vom 23.05.2013, Zl. 2010/11/0164). Die belangte Behörde hat für die von ihr als notwendig erachtete amtsärztliche Untersuchung des Bf eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides bestimmt, ohne die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen. Ist in einem derartigen Fall das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass eine amtsärztliche Untersuchung (auch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung) notwendig ist, hat sie dafür eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Bescheid (und damit auch die in diesem vorgenommene Fristsetzung) zu bestätigen vergleiche dazu z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2009/11/0095 und vom 23.05.2013, Zl. 2010/11/0164). Die Beschwerde erweist sich daher nach dem oben Gesagten als unbegründet; es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Frist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.840.2015

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