RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlVGW-141/028/410/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Frau Al. A., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 03.11.2014, Zl. SH/2014/824454-001, betreffend Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.11.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 24.786,50 Euro zu ersetzen. Begründet wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 33.259,25 Euro. Dieses setze sich aus einem Kontoguthaben von 9.959,25 Euro und zwei Kapitalsparbüchern mit einem Gesamtguthaben von 23.300 Euro zusammen. Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht seien sohin als erfüllt anzusehen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig ergangen, da die Voraussetzungen für eine Aufforderung zum Kostenersatz gemäß § 24 WMG nicht vorliegen würden, weil die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu verwertbarem Vermögen gelangt sei. Da § 24 WMG vorsehe, dass nur jene Personen ersatzpflichtig seien, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätig stamme, gelangten, seien bei der Beurteilung der Ersatzpflicht Vermögensteile, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden gewesen seien, nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe Ende November 2013 eine Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe rückwirkend für die letzten vier Jahre erhalten. Der Betrag sei in Form eines Sparbuches veranlagt worden. Dieser Umstand sei der Behörde am 17.10.2014 bekannt gegeben worden. Bei dieser Nachzahlung an Familienbeihilfe handle es sich nicht um das im Gesetz umschriebene verwertbare Vermögen, sondern um eine Nachzahlung von Beträgen, die im Falle der nicht rückwirkenden, sondern laufenden Auszahlung an Frau A., insbesondere aufgrund ihrer psychischen Krankheit und der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Bedürfnisse, ausgegeben worden wären. Insofern wäre im Fall einer laufenden Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe zum Zeitpunkt Oktober 2014 kein Guthaben von 15.800 Euro mehr vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erhöhte monatliche Ausgaben. Die Miete betrage 343,09 Euro, für Lebensbedarf benötige sie 600 Euro, für die Betreuung durch den Verein M. 500 Euro, für Strom 18,40 Euro, für Fernwärme 447 Euro, für die Haushaltsversicherung 17,86 Euro und für Telefon 12 Euro. Dies ergebe einen monatlichen Aufwand von 1.938,35 Euro. Insbesondere die hohen Kosten für Fernwärme und die Betreuungskosten von M. seien auf die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Dem stehe ein Einkommen von 1.372 Euro gegenüber. Es sei somit klar ersichtlich, dass beim Einkommen der Beschwerdeführerin auch in den letzten zwei Jahren nur äußerst schwierig ihre Bedürfnisse hätten gedeckt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mindere sich der Kostenersatzanspruch um jenen Umfang, als die Aufwendungen von der Sozialhilfe umfasst wären. Im gegenständlichen Fall beziehe die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe, da sie aufgrund ihrer Erkrankung höhere Ausgaben abdecken müsse. Es würde dem Ziel und Zweck der erhöhten Familienbeihilfe widersprechen, wenn nunmehr im Wege des Kostenersatzes diese zweckgebundene Familienbeihilfe mit verwertbarem Vermögen gleichgestellt würde, zumal es nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin gelegen sei, dass diese Familienbeihilfe über einen längeren Zeitraum nicht ausgezahlt worden sei, sondern eben erst in Form einer Nachzahlung. Darüber hinaus sei das aus einer Erbschaft nach der verstorbenen Mutter stammende Vermögen in Höhe von 12.141,77 Euro der Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen. Daher handle es sich bei diesem Vermögensteil jedenfalls nicht um ein Vermögen, zu dem die Hilfe suchende Person im Sinne des § 24 WMG gelangt sei. Der Behörde seien diese Vermögenswerte nachweislich bekannt gewesen. Aus den genannten Gründen hätte die Behörde den Kostenersatz nicht vorschreiben dürfen. Beantragt wird der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig ergangen, da die Voraussetzungen für eine Aufforderung zum Kostenersatz gemäß Paragraph 24, WMG nicht vorliegen würden, weil die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu verwertbarem Vermögen gelangt sei. Da Paragraph 24, WMG vorsehe, dass nur jene Personen ersatzpflichtig seien, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätig stamme, gelangten, seien bei der Beurteilung der Ersatzpflicht Vermögensteile, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden gewesen seien, nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe Ende November 2013 eine Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe rückwirkend für die letzten vier Jahre erhalten. Der Betrag sei in Form eines Sparbuches veranlagt worden. Dieser Umstand sei der Behörde am 17.10.2014 bekannt gegeben worden. Bei dieser Nachzahlung an Familienbeihilfe handle es sich nicht um das im Gesetz umschriebene verwertbare Vermögen, sondern um eine Nachzahlung von Beträgen, die im Falle der nicht rückwirkenden, sondern laufenden Auszahlung an Frau A., insbesondere aufgrund ihrer psychischen Krankheit und der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Bedürfnisse, ausgegeben worden wären. Insofern wäre im Fall einer laufenden Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe zum Zeitpunkt Oktober 2014 kein Guthaben von 15.800 Euro mehr vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erhöhte monatliche Ausgaben. Die Miete betrage 343,09 Euro, für Lebensbedarf benötige sie 600 Euro, für die Betreuung durch den Verein M. 500 Euro, für Strom 18,40 Euro, für Fernwärme 447 Euro, für die Haushaltsversicherung 17,86 Euro und für Telefon 12 Euro. Dies ergebe einen monatlichen Aufwand von 1.938,35 Euro. Insbesondere die hohen Kosten für Fernwärme und die Betreuungskosten von M. seien auf die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Dem stehe ein Einkommen von 1.372 Euro gegenüber. Es sei somit klar ersichtlich, dass beim Einkommen der Beschwerdeführerin auch in den letzten zwei Jahren nur äußerst schwierig ihre Bedürfnisse hätten gedeckt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mindere sich der Kostenersatzanspruch um jenen Umfang, als die Aufwendungen von der Sozialhilfe umfasst wären. Im gegenständlichen Fall beziehe die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe, da sie aufgrund ihrer Erkrankung höhere Ausgaben abdecken müsse. Es würde dem Ziel und Zweck der erhöhten Familienbeihilfe widersprechen, wenn nunmehr im Wege des Kostenersatzes diese zweckgebundene Familienbeihilfe mit verwertbarem Vermögen gleichgestellt würde, zumal es nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin gelegen sei, dass diese Familienbeihilfe über einen längeren Zeitraum nicht ausgezahlt worden sei, sondern eben erst in Form einer Nachzahlung. Darüber hinaus sei das aus einer Erbschaft nach der verstorbenen Mutter stammende Vermögen in Höhe von 12.141,77 Euro der Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen. Daher handle es sich bei diesem Vermögensteil jedenfalls nicht um ein Vermögen, zu dem die Hilfe suchende Person im Sinne des Paragraph 24, WMG gelangt sei. Der Behörde seien diese Vermögenswerte nachweislich bekannt gewesen. Aus den genannten Gründen hätte die Behörde den Kostenersatz nicht vorschreiben dürfen. Beantragt wird der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde ist ein Schreiben des Vereines M. OG vom 2.12.2014 angeschlossen, wonach bei Frau A. aus krankenpflegerischer Sicht eine deutliche Einbuße der lebenspraktischen Fähigkeiten bestehe, vor allem in Bezug auf ausreichende Ernährung, Haushaltsführung und Versorgung des Haustieres. Es bestehe darüber hinaus ein massives Defizit bezüglich sozialer Interaktionen im Sinne einer akuten Vereinsamung. Aus Sicht des Vereines bedürfe die Beschwerdeführerin einer regelmäßigen Betreuung und Hilfestellung im Ausmaß von einer Stunde pro Woche plus Extrazeit für Arzt- und Tierarztbesuche, sowie andere Besorgungen (Zeitaufwand circa zwei Stunden pro Monat). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte vor, es sei auf die in der Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen hinzuweisen, insbesondere auf die Ausgaben für Fernwärme und für die Betreuung durch die Organisation M. Was die erhöhte Familienbeihilfe anlange, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diese bei laufendem Bezug verbraucht hätte, weil die Ausgaben erforderlich gewesen seien. Was den laufenden Anspruch anlange, stehe schon jetzt fest, dass die vorhandenen Mittel jedenfalls nicht bis September 2015, wie dies die Verwaltungsbehörde vermeint, ausreichen würden. Es werde jedenfalls vor Ablauf dieser Frist ein entsprechender Antrag eingebracht werden, weil nach Verbrauch des Restbetrages ein Anspruch auf Mindestsicherung gegeben sei. Laut einem Kontoauszug vom 16.3.2015 sei ein Guthaben von 6.721,04 Euro vorhanden. Danach seien seit November 2014 schon 3.200 Euro verbraucht worden. Die Beträge, um die es im Verfahren gehe, seien nicht strittig. Es werde jedoch noch einmal auf die erhöhte Familienbeihilfe verwiesen, um deren rückwirkende Zuerkennung sich die Sachwalterin bemüht habe, was nach der angefochtenen Entscheidung völlig wertlos gewesen wäre, wenn die Nachzahlung ohnedies abgeschöpft würde. Aufgrund des Akteninhaltes und des im Verfahren erstatteten Vorbringens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid vom 29.9.2014 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes, sowie eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe für den Zeitraum 1.4.2014 bis 31.8.2015. Die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes wurde mit monatlich 277,91 Euro und die über den Grundbetrag zur Deckung hinausgehende Mietbeihilfe mit 194,34 Euro monatlich bemessen. Darüber hinaus wurde für die Monate Mai und Oktober jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 258,83 Euro bewilligt. Dieser Entscheidung wurde zu Grunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin eine Waisenpension von monatlich 536,08 Euro bezieht und die monatliche Miete 341,29 Euro beträgt. Mit Schreiben vom 17.10.2014 teilte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin mit, dass folgende Ersparnisse vorhanden sind: Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nach der Mutter der Beschwerdeführerin hat die Vorsachwalterin mit dem Erbe ein Sparbuch mit einem Guthaben von 7.500 Euro eröffnet. Ende November 2013 erfolgte eine Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe, die die Vorsachwalterin in Form eines Sparbuches veranlagt hat (Guthaben 15.800 Euro). Neben diesen beiden Sparbüchern gab es per 30.9.2014 Ersparnisse auf dem Mündelgeldkonto in Höhe von 9.959,25 Euro. Der Kontostand auf diesem Konto
(50411636001)betrug am 16.3.2015 6.721,04 Euro. Mit Bescheid vom 6.11.2014 wurde die mit oben angeführtem Bescheid vom 29.9.2014 zuerkannte Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 30.11.2014 eingestellt. Von 1.1.2012 bis 30.11.2014 erhielt die Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von 24.786,50 Euro. Diese Feststellungen stützen sich, was die vorhandenen Vermögenswerte anlangt auf die von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin gemachten Angaben sowie die dazu vorgelegten Nachweise (Sparbücher, Kontoauszüge). Die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistungen an Bedarfsorientierter Mindestsicherung folgen aus dem Akteninhalt und blieben von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: § 3.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Paragraph 3,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 12.
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Paragraph 12,
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
- unbewegliches Vermögen;
- Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
- Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
- Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
- unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
- verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
- verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
- sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. § 24
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.Paragraph 24,
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.,
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.,
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Absatz 2, genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.,
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.,
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) lauten: § 4. Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.139,11 zu berücksichtigen.Paragraph 4, Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.139,11 zu berücksichtigen. Nach den getroffenen Feststellungen verfügt die Beschwerdeführerin über die oben angeführten Kontoguthaben und Guthaben auf Sparbüchern in Höhe von 33.259,25 Euro. Dabei handelt es sich um Ersparnisse und damit um gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 WMG verwertbares Vermögen. Es ist auch Vermögen, zu dem die Beschwerdeführerin im Sinn von § 24 Abs. 2 WMG gelangt ist. Dass der Behörde das Vorhandensein eines Teiles der Ersparnisse schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt war oder dass ein Teil der Ersparnisse schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden war, nimmt dem Vermögen nicht diese Eigenschaft. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht gemäß § 24 Abs. 2 WMG vor. Nach den getroffenen Feststellungen verfügt die Beschwerdeführerin über die oben angeführten Kontoguthaben und Guthaben auf Sparbüchern in Höhe von 33.259,25 Euro. Dabei handelt es sich um Ersparnisse und damit um gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WMG verwertbares Vermögen. Es ist auch Vermögen, zu dem die Beschwerdeführerin im Sinn von Paragraph 24, Absatz 2, WMG gelangt ist. Dass der Behörde das Vorhandensein eines Teiles der Ersparnisse schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt war oder dass ein Teil der Ersparnisse schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden war, nimmt dem Vermögen nicht diese Eigenschaft. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WMG vor. Wenn eingewendet wird, dass jene Ersparnisse, die aus einer Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe resultieren, nicht als verwertbares Vermögen anzusehen seien, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe entgegenzuhalten. Danach sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden (vgl. Erkenntnisse vom 29.4.2002, 98/03/0289, vom 19.12.2005, 2003/10/0200 und vom 31.5.2006, 2003/10/0203). Wenn eingewendet wird, dass jene Ersparnisse, die aus einer Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe resultieren, nicht als verwertbares Vermögen anzusehen seien, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe entgegenzuhalten. Danach sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden vergleiche Erkenntnisse vom 29.4.2002, 98/03/0289, vom 19.12.2005, 2003/10/0200 und vom 31.5.2006, 2003/10/0203). Zur Höhe des Ersatzanspruches wird festgestellt, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid angeführten Leistungen der Mindestsicherung in dem dort genannten Zeitraum erhalten hat. Da das verwertbare Vermögen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von 33.259,25 Euro unter Bedachtnahme auf den Vermögensfreibetrag von derzeit 4.139,11 Euro (sohin 29.120,14 Euro) den geleisteten Betrag an Bedarfsorientierter Mindestsicherung übersteigt, ist der im angefochtenen Bescheid angeführte Gesamtbetrag zu ersetzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass auf einem der angeführten Konten am 16.3.2015 nur mehr ein Guthaben von 6.721,04 Euro bestand. Wenn die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.2.2012, 2011/10/0094 verweist, folgt daraus keine Minderung des Ersatzanspruches. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Aufwendungen des Sozialhilfeempfängers den Kostenersatzanspruch nur in jenem Umfang mindern, als sie ihrerseits von der Sozialhilfe umfasst wären. Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass geltend gemachte Aufwendungen (erhöhte Heizkosten, Betreuung durch einen Verein) nur in jenem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem dafür das Wiener Mindestsicherungsgesetz Leistungen vorsieht. Nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz sind all diese Aufwendungen im Mindeststandard enthalten, diesbezüglich darüberhinausgehende gesonderte Leistungen sind nicht vorgesehen (siehe § 3 WMG). Da bei Festsetzung der Ersatzpflicht darauf Bedacht genommen wurde, dass der Beschwerdeführerin nach Abzug der zu ersetzenden Kosten ausreichend Ersparnisse zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleiben, mindert sich die Ersatzpflicht in Ansehung der geltend gemachten Aufwendungen nicht. Insoweit auf Aufwendungen in der Zukunft verwiesen wird, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.2.2012, 2011/10/0094 auch ausgesprochen, dass allfällige künftige Aufwendungen nichts daran ändern, dass der Betreffende über jene Geldmittel verfügt, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen. Der zum Ersatz Verpflichtete verliert dadurch nicht die Verfügungsgewalt über sein Vermögen in diesem Umfang. Wenn die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.2.2012, 2011/10/0094 verweist, folgt daraus keine Minderung des Ersatzanspruches. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Aufwendungen des Sozialhilfeempfängers den Kostenersatzanspruch nur in jenem Umfang mindern, als sie ihrerseits von der Sozialhilfe umfasst wären. Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass geltend gemachte Aufwendungen (erhöhte Heizkosten, Betreuung durch einen Verein) nur in jenem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem dafür das Wiener Mindestsicherungsgesetz Leistungen vorsieht. Nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz sind all diese Aufwendungen im Mindeststandard enthalten, diesbezüglich darüberhinausgehende gesonderte Leistungen sind nicht vorgesehen (siehe Paragraph 3, WMG). Da bei Festsetzung der Ersatzpflicht darauf Bedacht genommen wurde, dass der Beschwerdeführerin nach Abzug der zu ersetzenden Kosten ausreichend Ersparnisse zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleiben, mindert sich die Ersatzpflicht in Ansehung der geltend gemachten Aufwendungen nicht. Insoweit auf Aufwendungen in der Zukunft verwiesen wird, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.2.2012, 2011/10/0094 auch ausgesprochen, dass allfällige künftige Aufwendungen nichts daran ändern, dass der Betreffende über jene Geldmittel verfügt, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen. Der zum Ersatz Verpflichtete verliert dadurch nicht die Verfügungsgewalt über sein Vermögen in diesem Umfang. In seinem ebenfalls von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2009, 2007/10/0262 hat der Verwaltungsgerichtshof zur vormaligen Bestimmung des § 26 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz ausgesprochen, dass der Begriff „hinreichend“ im Sinne dieser Bestimmung nach der Rechtsprechung bedeutet, dass der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Auf diese Regelungen wurde im Beschwerdefall Bedacht genommen, da sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Ersparnisse zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleiben.In seinem ebenfalls von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2009, 2007/10/0262 hat der Verwaltungsgerichtshof zur vormaligen Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz ausgesprochen, dass der Begriff „hinreichend“ im Sinne dieser Bestimmung nach der Rechtsprechung bedeutet, dass der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Auf diese Regelungen wurde im Beschwerdefall Bedacht genommen, da sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Ersparnisse zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleiben. Aufgrund des Gesagten war der Beschwerde sohin ein Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgeblichen Erkenntnisse sind oben angeführt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgeblichen Erkenntnisse sind oben angeführt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.410.2015