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§ 9§ 52§ 20§ 97§ 103§ 42§ 36RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/071/32948/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivi
§ 9Abs. 1 St
VO (Missachtung von Sperrlinien), mit einer Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 1).2. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 2...,
Paragraph 9, Absatz eins, StVO (Missachtung von Sperrlinien), mit einer Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 1). 3. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 8...,
§ 52lit. a Z 10a St
VO (Missachtung des Beschränkungszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“), mit einer Geldstrafe von EUR 60,00 belegt, davon sind EUR 4,00 noch nicht beglichen.3. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 8...,
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Missachtung des Beschränkungszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“), mit einer Geldstrafe von EUR 60,00 belegt, davon sind EUR 4,00 noch nicht beglichen. 4. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 1...,
§ 9Abs. 2 St
VO (Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg), mit Geldstrafe von EUR 150,00 belegt (siehe Beilage 2).4. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 1...,
Paragraph 9, Absatz 2, StVO (Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg), mit Geldstrafe von EUR 150,00 belegt (siehe Beilage 2). 5. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 9…,
§ 20Abs. 2 St
VO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten), mit Geldstrafe von EUR 350,00 belegt (siehe Beilage 5. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 9…,
Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten), mit Geldstrafe von EUR 350,00 belegt (siehe Beilage
- Verfahren beim Bezirksgericht ..., GZ: 31..., aufgrund einer Anzeige der Staatsanwaltschaft, GZ: 14..., wegen eines Vergehens nach § 88 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; fahrlässige Körperverletzung). Das Verfahren wurde gemäß § 200 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO, Leistung eines Geldbetrags und allfällige Schadensgutmachung) in Verbindung mit § 199 leg. cit. eingestellt, weil von Ihnen ein Geldbetrag von EUR 200,00 zu Gunsten des Bundes geleistet wurde (siehe Beilagen 4 und 5).
- Verfahren beim Bezirksgericht ..., GZ: 31..., aufgrund einer Anzeige der Staatsanwaltschaft, GZ: 14..., wegen eines Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB; fahrlässige Körperverletzung). Das Verfahren wurde gemäß Paragraph 200, Absatz 5, Strafprozessordnung (StPO, Leistung eines Geldbetrags und allfällige Schadensgutmachung) in Verbindung mit Paragraph 199, leg. cit. eingestellt, weil von Ihnen ein Geldbetrag von EUR 200,00 zu Gunsten des Bundes geleistet wurde (siehe Beilagen 4 und 5). Auskunft der Sicherheitsdirektion Wien vom
- Juli 2011:
- Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 87..., wegen folgenden Übertretungen (siehe Beilage 6): Übertretung des § 102 Abs. 3
- Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG; Telefonieren ohne Benützung einer Freisprechanlage), mit Geldstrafe von EUR 72,00 belegt, o Übertretung des 102 Abs. 10 KFG (fehlendes Verbandszeug, Pannendreieck oder Warnweste), mit Geldstrafe von EUR 35,00 belegt, Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG; Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt.Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3,
- Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG; Telefonieren ohne Benützung einer Freisprechanlage), mit Geldstrafe von EUR 72,00 belegt, o Übertretung des 102 Absatz 10, KFG (fehlendes Verbandszeug, Pannendreieck oder Warnweste), mit Geldstrafe von EUR 35,00 belegt, Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG; Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt. Übertretung des § 102 Abs. 4 KFG (Verursachen von ungebührlichem Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung als Lenker eines Kraftfahrzeugs oder eines mit diesem gezogenen Anhänger), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt.Übertretung des Paragraph 102, Absatz 4, KFG (Verursachen von ungebührlichem Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung als Lenker eines Kraftfahrzeugs oder eines mit diesem gezogenen Anhänger), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt.
- Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 5...,
§ 97Abs. 4 St
VO (Missachtung von Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 7).8. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 5...,
Paragraph 97, Absatz 4, StVO (Missachtung von Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 7). 9. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 88...,
§ 103Abs.
2 KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 100,00 belegt (siehe Beilage 8).9. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 88...,
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 100,00 belegt (siehe Beilage 8).
- Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 3..., wegen folgenden Übertretungen (siehe Beilage 9): Übertretung des § 38 Abs. 1a StVO (Missachtung der Haltelinie bei gelbem, nicht blinkenden Licht), mit Geldstrafe von EUR 90,00 belegt, o Übertretung des § 102 Abs. 10 KFG (fehlendes Verbandszeug, Pannendreieck oder Warnweste) an drei Gelegenheiten, mit Geldstrafe von jeweils EUR 50,00 belegt, o Übertretung des § 102 Abs. 4 KFG (Verursachen von ungebührlichem Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung als Lenker eines Kraftfahrzeugs oder eines mit diesem gezogenen Anhänger), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang noch nicht entrichtet.Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins a, StVO (Missachtung der Haltelinie bei gelbem, nicht blinkenden Licht), mit Geldstrafe von EUR 90,00 belegt, o Übertretung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG (fehlendes Verbandszeug, Pannendreieck oder Warnweste) an drei Gelegenheiten, mit Geldstrafe von jeweils EUR 50,00 belegt, o Übertretung des Paragraph 102, Absatz 4, KFG (Verursachen von ungebührlichem Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung als Lenker eines Kraftfahrzeugs oder eines mit diesem gezogenen Anhänger), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang noch nicht entrichtet.
- Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 32...,
§ 103Abs.
2 KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 350,00 belegt, welche jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Berufungsbescheid zur GZ: UVS-03/P/36/10930/2010 vom 30. März 2011 auf EUR 150,00 herabgesetzt wurde (siehe Beilagen 10 und 11).11. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 32...,
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 350,00 belegt, welche jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Berufungsbescheid zur GZ: UVS-03/P/36/10930/2010 vom
- März 2011 auf EUR 150,00 herabgesetzt wurde (siehe Beilagen 10 und 11). Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom
- September 2012:
- Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 15...,
§ 103Abs.
2 KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt) in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 12).12. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 15...,
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt) in Verbindung mit Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 12). 13. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 16...,
§ 42Abs.
1 KFG (Anzeige von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände), mit Geldstrafe von EUR 40,00 belegt (siehe Beilage 13).13. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 16...,
Paragraph 42, Absatz eins, KFG (Anzeige von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände), mit Geldstrafe von EUR 40,00 belegt (siehe Beilage 13).
- Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 13..., wegen folgenden Übertretungen (siehe Beilagen 14 und 15): o Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt, Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 100,00 belegt.o Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt, Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 100,00 belegt. Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom
- Oktober 2013:
- Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 11...,
§ 36lit.
e KFG (Erfordernis einer Begutachtungsplakette), mit Geldstrafe von EUR 84,00 belegt (siehe Beilage 16).15. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 11...,
Paragraph 36, Litera e, KFG (Erfordernis einer Begutachtungsplakette), mit Geldstrafe von EUR 84,00 belegt (siehe Beilage 16). 16. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 17...,
§ 52lit. a Z 15 St
VO (Missachtung des Gebotszeichens „vorgeschriebene Fahrtrichtung“), mit Geldstrafe von EUR 49,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang nicht entrichtet.16. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 17...,
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 15, StVO (Missachtung des Gebotszeichens „vorgeschriebene Fahrtrichtung“), mit Geldstrafe von EUR 49,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang nicht entrichtet. (…) Im Hinblick auf die große Zahl an Übertretungen, wegen derer der Antragsteller wiederholt in geringen Zeitabständen innerhalb der letzten sechs Jahre, verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, besteht aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Antragsteller gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Antragsteller gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt ist und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kommen wird.“Im Hinblick auf die große Zahl an Übertretungen, wegen derer der Antragsteller wiederholt in geringen Zeitabständen innerhalb der letzten sechs Jahre, verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, besteht aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Antragsteller gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Antragsteller gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt ist und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kommen wird.“ Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführ rechtzeitig eine Beschwerde welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: „In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 10 Abs 1 Z 6 StbG. Demnach sei bei der Klärung der Frage, ob diese Erteilungsvoraussetzung gegeben ist, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses sei nach der Judikatur wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Hierbei stelle der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es sei lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten (VwGH 04.04.2001, Zahl 2000/01/0501).„In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Demnach sei bei der Klärung der Frage, ob diese Erteilungsvoraussetzung gegeben ist, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses sei nach der Judikatur wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Hierbei stelle der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es sei lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten (VwGH 04.04.2001, Zahl 2000/01/0501). Wie der Verwaltungsgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung aufgezeigt hat, ist es somit unzureichend, die als Verleihungshindernis angesehenen Verwaltungsübertretungen bloß aufzuzählen. Vielmehr ist eine konkrete Auseinandersetzung mit dem diesen Verwaltungsübertretungen zugrunde liegenden Verhalten erforderlich und zu prüfen, ob aufgrund eines länger andauernden Wohlverhaltens eine Verhaltensänderung feststellbar ist. Zu wiederholten Verstößen gegen die Auskunftspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass diese zwar durchaus beachtenswerte Verwaltungsübertretungen sind, eine ablehnende Einstellung zur Republik oder eine Gefährlichkeit daraus allerdings nicht abgeleitet werden kann. Zur Bedeutung des Zeitpunkts einer Bestrafung hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht in einem Kraftfahrzeug die Ansicht vertreten, dass daraus nicht auf weitere Gesetzesverletzungen geschlossen werden kann, wenn es sich um eine einmalige und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung drei Jahre zurückliegende Verfehlung gehandelt hat. Ausgehend von diesen Wertungen ist festzuhalten, dass der BF lediglich eine Verwaltungsübertretung innerhalb der vergangenen drei Jahre begangen hat, der überwiegende Teil der Verwaltungsübertretungen aber bereits vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom 22.04.2014 konkret bestritten zur Zahl S 17... des Polizeikommissariats ... bestraft worden zu sein. Auch in den mit dem angefochtenen Bescheid übermittelten Unterlagen ist zu dieser Aktenzahl keine Beilage enthalten. Diese angebliche Verwaltungsübertretung kann daher als Begründung für die Abweisung des Antrags vom 11.12.2009 nicht herangezogen werden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde davon aus, dass die letzte aktenkundige Tathandlung vor knapp über zwei Jahren gesetzt wurde, der BF aber eine große Zahl an Übertretungen und diese jeweils zeitnah zueinander, innerhalb der letzten sechs Jahre begangen hat, so dass eine ausreichend lange Periode des Wohlverhaltens gegenwärtig noch nicht vorliegt. Diese Begründung lässt nicht erkennen, ob die belangte Behörde den Zeitraum des Wohlverhaltens im Hinblick auf die letzte aktenkundige Tathandlung oder die Anzahl der Verwaltungsübertretungen als nicht ausreichend erachtet. Für den Verwaltungsgerichtshof war ein rund eineinhalbjähriges Wohlverhalten nach acht gerichtlichen Verurteilungen und 36 Verwaltungstrafen nicht ausreichend (VwGH 26.02.1997, ZI. 95/01/0215). Da es sich auch bei den teilweise 5 und mehr Jahre zurückliegenden Bestrafungen um keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen handelt, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die angeführten Verwaltungsübertretungen den Schluss, der BF werde auch in Zukunft wesentliche zum Schutz von Gefahren für das Leben, die öffentliche Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschrift missachten, nicht rechtfertigen können. Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig. Er ist weiters rechtswidrig, weil die belangte Behörde § 11 StbG unrichtig angewendet hat. Auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.08.2014 ein und stellt fest, dass eine Ermessensausübung gemäß § 11 StbG nicht in Betracht kommt, wenn auch nur ein Einbürgerungshindernis vorliegt. Sie zitiert dazu die Entscheidung des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/
- Dabei übersieht die belangte Behörde, dass diese Entscheidung zu § 11 StbG in der damals geltenden Fassung ergangen ist, die nicht ident mit der derzeit geltenden Fassung ist. Aber auch in der Judikatur zu § 11 StbG in früheren Fassungen hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die behördliche Schlussfolgerung, der Einbürgerungswerber gebe zu erkennen, dass er nicht bereit sei, sich in die - gesamte - österreichische Rechtsordnung einzugliedern, jedenfalls einer weiteren Begründung bedürfte, wenn er die letzte ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung knapp zweieinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides begangen hat (VwGH 14.10.1998, ZI. 98/01/0335). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass eine eingehendere Begründung erforderlich ist, warum die massiv für den Erstbeschwerdeführer sprechenden Umstände gegenüber den von ihm gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitungen zurückzutreten haben.Er ist weiters rechtswidrig, weil die belangte Behörde Paragraph 11, StbG unrichtig angewendet hat. Auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.08.2014 ein und stellt fest, dass eine Ermessensausübung gemäß Paragraph 11, StbG nicht in Betracht kommt, wenn auch nur ein Einbürgerungshindernis vorliegt. Sie zitiert dazu die Entscheidung des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/
- Dabei übersieht die belangte Behörde, dass diese Entscheidung zu Paragraph 11, StbG in der damals geltenden Fassung ergangen ist, die nicht ident mit der derzeit geltenden Fassung ist. Aber auch in der Judikatur zu Paragraph 11, StbG in früheren Fassungen hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die behördliche Schlussfolgerung, der Einbürgerungswerber gebe zu erkennen, dass er nicht bereit sei, sich in die - gesamte - österreichische Rechtsordnung einzugliedern, jedenfalls einer weiteren Begründung bedürfte, wenn er die letzte ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung knapp zweieinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides begangen hat (VwGH 14.10.1998, ZI. 98/01/0335). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass eine eingehendere Begründung erforderlich ist, warum die massiv für den Erstbeschwerdeführer sprechenden Umstände gegenüber den von ihm gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitungen zurückzutreten haben. (…) Es ist somit offenkundig, dass nach den Vorstellungen des Gesetzesgebers die zuletzt erfolgten Änderungen des § 11 StbG eine stärkere Berücksichtigung der Integration des Antragstellers auch bei der Prognoseentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG bewirken soll. Diesen Umstand hat die belangte Behörde völlig verkannt, weil sie die nur mehr teilweise maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung zitiert hat. Der BF hat ausreichende Unterlagen zum Nachweise seiner vollständigen Integration vorgelegt. Bei gesetzeskonformer Anwendung des § 11 StbG hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass aufgrund der umfassenden Integration des BF eine positive Zukunftsprognose zu treffen ist und daher sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt sind.“Es ist somit offenkundig, dass nach den Vorstellungen des Gesetzesgebers die zuletzt erfolgten Änderungen des Paragraph 11, StbG eine stärkere Berücksichtigung der Integration des Antragstellers auch bei der Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bewirken soll. Diesen Umstand hat die belangte Behörde völlig verkannt, weil sie die nur mehr teilweise maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung zitiert hat. Der BF hat ausreichende Unterlagen zum Nachweise seiner vollständigen Integration vorgelegt. Bei gesetzeskonformer Anwendung des Paragraph 11, StbG hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass aufgrund der umfassenden Integration des BF eine positive Zukunftsprognose zu treffen ist und daher sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt sind.“ Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 06.11.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Am 16.02.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich bin mit 14 Jahren nach Österreich gekommen. Ich bin in Österreich in die Schule gegangen. Danach war ich an der TU Wien eingeschrieben und habe mich danach selbstständig gemacht. Ich war Verkaufsleiter in einer Firma und war berufsbedingt sehr oft mit dem Auto unterwegs. Ich habe ein Netzwerk von Händlern in ganz Österreich geschaffen. Daher war ich auch natürlich unter Stress wie jeder andere Mensch. 2010 habe ich mich selbstständig gemacht und habe derzeit 20 Mitarbeiter in vier Unternehmen. Seit dem Jahr 2008 hat sich mein Verhalten im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der StVO verbessert. Ich habe in den letzten sieben Jahren keine nennenswerte Verwaltungsübertretung begangen. Die in dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angeführten Verwaltungsübertretungen sind zu großen Teilen nicht von mir sondern von meinen Mitarbeitern begangen worden. Durch die Tatsache, dass ich bestens in die österreichische Gesellschaft integriert bin und meine Ehegattin und Kinder österreichische Staatsbürger sind, ist eine Nichtgewährung der öst. Staatsbürgerschaft für mich eine große Belastung, wie persönlich als auch beruflich, und stellt einen großen Nachteil für mein weiteres Leben in Österreich.“ Anlässlich der Verhandlung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nicht mehr durch Mag. E. vertreten ist und dass sämtliche Schriftstücke an ihn zugestellt werden sollen. Das Verwaltungsgericht Wien erhob Beweis durch Einsichtnahme in: ● den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.11.2014, ● die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien, vom 14.11.2014 und 27.05.2015, ● den Versicherungsdatenauszug vom 20.11.2014, ● den Strafregisterauszug vom 21.11.2014, ● die Auskunft der LPD Wien vom 12.12.2014 bzgl. allfälliger Vormerkungen, ● das Firmenbuch vom 23.02.2015, ● die Auskunft aus dem Finanzstrafregister vom 18.02.2015 und ● in den Auszug aus dem IZR vom 17.02.2015 Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, geboren am ...1985 in Bagdad, ist laut Aktenlage irakischer Staatsbürger, seit 22.02.2000 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und seit 26.05.2006 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (gilt seit 01.01.2014 als „Daueraufenthalt – EU“). Er ist verheiratet, laut eigener Angabe selbständig erwerbstätig und für zwei Kinder sorgepflichtig. Im Hinblick auf die den Beschwerdeführer betreffenden Vormerkungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die im angefochtenen Bescheid angeführten und die hier auf den Seiten 2 bis 5 dargelegten Vormerkungen hingewiesen werden. Im Hinblick auf folgende Vormerkung: „
- Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 17...,
§ 52lit. a Z 15 St
VO (Missachtung des Gebotszeichens „vorgeschriebene Fahrtrichtung“), mit Geldstrafe von EUR 49,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang nicht entrichtet“„16. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 17...,
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 15, StVO (Missachtung des Gebotszeichens „vorgeschriebene Fahrtrichtung“), mit Geldstrafe von EUR 49,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang nicht entrichtet“ teilte die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 12.12.2014 mit, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht als Beschuldigter geführt wird. Laut Einsicht in die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien vom 14.11.2014 und 27.05.2015 weist der Beschwerdeführer noch insgesamt vier Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (Geldstrafen von jeweils EUR 40,--) aus dem Jahr 2013 und zwei Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kommunalsteuergesetz (Geldstrafen von jeweils EUR 35,--), ebenfalls aus dem Jahr 2013, welche jedoch in ihrer Gesamtheit als unerheblich zu werten sind. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 64a Abs. 11 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem
- Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, mithin dem
- Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Die maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet: Verleihung § 10
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
- er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
- er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1a)Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
- bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt;
- bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 60, Absatz 3, FPG gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
- gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
- gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, FPG besteht;
- gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
- gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder
- gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG oder Paragraph 10, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder
- er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
- die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
- auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
- bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) verloren hat;
- bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 33, oder 34) verloren hat;
- bei einem Fremden, der vor dem
- Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), § 9 VwGVG Anm 8 und § 10 VwGVG Anm 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen).Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 8, und Paragraph 10, VwGVG Anmerkung eins, ; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 10, VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen). Bei der Klärung der Frage, ob das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG gegeben ist oder nicht, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses lässt sich aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten ableiten. Hierbei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährden.Bei der Klärung der Frage, ob das Einbürgerungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gegeben ist oder nicht, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses lässt sich aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten ableiten. Hierbei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährden. Schutzobjekt des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist entsprechend ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesamtkomplex der öffentlich-rechtlichen Normen. Also ist bei der Beurteilung, ob ein Einbürgerungshindernis besteht, auch darauf abzustellen, ob verwaltungsstrafrechtliche Normen verletzt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zukünftig zu weiteren derartigen Normübertretungen kommen wird.Schutzobjekt des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist entsprechend ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesamtkomplex der öffentlich-rechtlichen Normen. Also ist bei der Beurteilung, ob ein Einbürgerungshindernis besteht, auch darauf abzustellen, ob verwaltungsstrafrechtliche Normen verletzt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zukünftig zu weiteren derartigen Normübertretungen kommen wird. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sind zahlreiche amtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit im Verkehr betreffen, hervorgekommen. Es finden sich unter den hervorgekommen Vormerkungen sogar solche Übertretungen, bei denen eine Gefährdung für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit von anderen Personen gegeben ist: Der Beschwerdeführer wurde, wie dies die belangte Behörde treffend ausführte, mehrmals wegen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belangt. Zudem finden sich unter den Vormerkungen des Antragstellers unter anderem Missachtungen von Sperrlinien, Haltelinien und Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht. Der Beschwerdeführer wurde weiters wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht sowie wegen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Fußgänger auf dem Schutzweg) und sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung auffällig. In Bezug auf letztere Vormerkung (das Verfahren wurde gemäß § 200 Abs. 5 i.V.m. § 199 StPO - Diversion - eingestellt) wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten gehören, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH vom
- November 2013, 2013/01/0002, u.a.).Der Beschwerdeführer wurde weiters wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht sowie wegen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Fußgänger auf dem Schutzweg) und sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung auffällig. In Bezug auf letztere Vormerkung (das Verfahren wurde gemäß Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO - Diversion - eingestellt) wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten gehören, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH vom
- November 2013, 2013/01/0002, u.a.). Ebenso findet sich unter den Vormerkungen eine Übertretung des § 36 lit. e KFG (Erfordernis der Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette an einem Kraftfahrzeug – Tatzeitpunkt 19.05.2013), weswegen der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 03.09.2013 zu einer Geldstrafe in Höhe vom EUR 84,-- bestraft wurde.Ebenso findet sich unter den Vormerkungen eine Übertretung des Paragraph 36, Litera e, KFG (Erfordernis der Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette an einem Kraftfahrzeug – Tatzeitpunkt 19.05.2013), weswegen der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 03.09.2013 zu einer Geldstrafe in Höhe vom EUR 84,-- bestraft wurde. Dazu ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren ist. (vgl. E des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0115)Dazu ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren ist. vergleiche E des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0115) Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung ein Jahr und 4 Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides begangen hat, spricht nicht für die Annahme des Beschwerdeführers, er habe in den letzten fünf und mehr Jahren keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen. Aus diesen Verurteilungen lässt sich eine Gleichgültigkeit des Antragstellers gegenüber strafrechtlichen Normen deutlich erkennen, wobei der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit ist, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, noch durch wiederholte Bestrafung durch Verwaltungsbehörden zu einer grundlegenden Änderung seiner Einstellung zu bewegen war. Durch die wiederholt begangenen Verwaltungsübertretungen hat er hinreichend demonstriert, dass er auch in Hinkunft Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienen, missachten wird. Im Hinblick auf die große Zahl an Übertretungen, wegen derer der Antragsteller wiederholt in geringen Zeitabständen innerhalb der letzten 7 Jahre, verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, besteht aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass er gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt ist und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kommen wird.Im Hinblick auf die große Zahl an Übertretungen, wegen derer der Antragsteller wiederholt in geringen Zeitabständen innerhalb der letzten 7 Jahre, verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, besteht aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass er gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt ist und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kommen wird. Bei Prüfung, ob ein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat maßgeblich. Dieser Zeitraum hat umso länger zu sein, je schwerwiegender der begangene Verstoß war (VwGH vom
- Jänner 2004, 2002/01/0296, u.a.). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer beträgt dieser Zeitraum mittlerweile etwa 2 Jahre. Im Hinblick auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ein Zeitraum von 2 Jahren eindeutig zu kurz. Bei Prüfung, ob ein Einbürgerungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorliegt, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat maßgeblich. Dieser Zeitraum hat umso länger zu sein, je schwerwiegender der begangene Verstoß war (VwGH vom
- Jänner 2004, 2002/01/0296, u.a.). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer beträgt dieser Zeitraum mittlerweile etwa 2 Jahre. Im Hinblick auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ein Zeitraum von 2 Jahren eindeutig zu kurz. Der belangten Behörde kann daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der genannten Übertretungen unter Berücksichtigung insbesondere des Zeitraumes, in dem die genannten Verwaltungsübertretungen begangen wurden und andererseits des relativ kurzen Zeitraumes seit der letzten Übertretung keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erstellt hat, zumal die letzte maßgebliche Übertretung relativ kurz (ein Jahr) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beklagte unrichtige Anwendung des § 11 StbG kann Folgendes festgehalten werden:Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beklagte unrichtige Anwendung des Paragraph 11, StbG kann Folgendes festgehalten werden: In § 11 StbG wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei Übung des ihr nach § 10 Abs 1 StbG eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat. Bei gesetzeskonformer Vollziehung ist demnach zuerst zu prüfen, ob die in § 10 Abs 1 Z 1 bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Steht dies fest, liegt es sodann in dem durch § 11 StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach § 11 StbG gar nicht in Betracht. Ebenso wenig spielt diese Bestimmung im Rahmen der Erstreckungstatbestände der §§ 16 und 17 StbG eine Rolle, weil im Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Bezugsperson und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 StbG bezüglich des Erstreckungswerbers ein Rechtsanspruch auf die Erstreckung der Verleihung besteht. (E des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0629)In Paragraph 11, StbG wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei Übung des ihr nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat. Bei gesetzeskonformer Vollziehung ist demnach zuerst zu prüfen, ob die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Steht dies fest, liegt es sodann in dem durch Paragraph 11, StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG gar nicht in Betracht. Ebenso wenig spielt diese Bestimmung im Rahmen der Erstreckungstatbestände der Paragraphen 16 und 17 StbG eine Rolle, weil im Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Bezugsperson und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, StbG bezüglich des Erstreckungswerbers ein Rechtsanspruch auf die Erstreckung der Verleihung besteht. (E des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0629) Im gegenständlichen Fall kam die Anwendung des § 11 StbG daher nicht in Frage und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Fall kam die Anwendung des Paragraph 11, StbG daher nicht in Frage und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.32948.2014