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{'item': ['VGW-151/059/971/2015', 'VGW-151/059/1067/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/059/971/2015; VGW-151/059/1067/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sch

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Sie wurden am 18.2.2014 und am 22.7.2014 über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG informiert. In Ihrer Stellungnahme vom 24.9.2014 brachten Sie vor, dass Sie im August 2013 gemeinsam mit Ihrer Tochter in das österreichische Bundesgebiet eingereist und in der Folge Kontakt zu Ihrem jetzigen Arbeitgeber erhalten haben, der Ihnen eine Einstellung zugesagt hat. Nachdem bereits der Umzug von der U. nach Ö. für Ihre minderjährige Tochter eine große psychische Belastung dargestellt hat, haben Sie sich dafür entschieden, einen neuerlichen Ortswechsel und eine anschließende Rückkehr nach Österreich nicht mehr zuzumuten und im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben.Sie wurden am 18.2.2014 und am 22.7.2014 über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG informiert. In Ihrer Stellungnahme vom 24.9.2014 brachten Sie vor, dass Sie im August 2013 gemeinsam mit Ihrer Tochter in das österreichische Bundesgebiet eingereist und in der Folge Kontakt zu Ihrem jetzigen Arbeitgeber erhalten haben, der Ihnen eine Einstellung zugesagt hat. Nachdem bereits der Umzug von der U. nach Ö. für Ihre minderjährige Tochter eine große psychische Belastung dargestellt hat, haben Sie sich dafür entschieden, einen neuerlichen Ortswechsel und eine anschließende Rückkehr nach Österreich nicht mehr zuzumuten und im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben. Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie von der polnischen Behörde ein Schengenvisum mit einer Gültigkeit von 08.08.2013 bis 14.06.2014 besitzen. Mit dem Schengenvisum durften Sie sich lediglich 60 Tage im oben genannten Zeitraum aufhalten. Auch Ihr Lebensgefährte ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aus diesen Gründen wurde der Inlandszusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht stattgegeben.Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie von der polnischen Behörde ein Schengenvisum mit einer Gültigkeit von 08.08.2013 bis 14.06.2014 besitzen. Mit dem Schengenvisum durften Sie sich lediglich 60 Tage im oben genannten Zeitraum aufhalten. Auch Ihr Lebensgefährte ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aus diesen Gründen wurde der Inlandszusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht stattgegeben. Mit Schreiben vom 2.10.2014 wurde Ihnen gem. § 45 AVG nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.Mit Schreiben vom 2.10.2014 wurde Ihnen gem. Paragraph 45, AVG nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Laut Ihrer Stellungnahme vom 29.10.2014 teilten Sie uns mit, dass eine Rückkehr in die U. für Ihre minderjährige Tochter zu einer Traumatisierung führen könnte. Diesbezüglich legten Sie uns auch ein Gutachten von Dr. Rotraut E. vor indem steht, dass das Kind schmerzhafte Trennungen von seinen Bezugspersonen und seiner Umgebung erlebte. Auch die Einschätzung der Psychologin deckt sich mit der Einschätzung von Frau Brigitte B.-Sch., die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es extrem wichtig sei, die begonnenen pädagogischen Maßnahmen kontinuierlich fortzusetzen und das Kind nicht aus der gewohnten Umgebung rauszureißen. Nach § 11 Abs.3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Nach Paragraph 11, Absatz 3, kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Eine Abwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG in Ihrem Fall fällt zu Ihren Ungunsten aus. Sie sind zwar strafrechtlich unbescholten, der Grad Ihrer Integration ist gering, da Sie lediglich während der Gültigkeit des Schengenvisums zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Nach Ablauf der 60 Tage verblieben Sie jedoch im Bundesgebiet. Eine Abwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Ihrem Fall fällt zu Ihren Ungunsten aus. Sie sind zwar strafrechtlich unbescholten, der Grad Ihrer Integration ist gering, da Sie lediglich während der Gültigkeit des Schengenvisums zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Nach Ablauf der 60 Tage verblieben Sie jedoch im Bundesgebiet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Einhaltung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein besonders hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen wurden von Ihnen durch Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit gravierend verletzt. Es liefe dem öffentlichen Interesse grob zuwider, wenn sich ein Fremder aufgrund von Tatsachen, die von Ihm selbst geschaffen wurden (hier: illegaler Verbleib im Bundesgebiet) den Aufenthalt im Inland auf Dauer erzwingen könnte. Die nach § 11 Abs. 3 NAG im Sinn des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Ihren Interessen am Verbleib im Bundesgebiet hat ergeben, dass aus dem bisherigen Antragsvorbringen keine Gründe vorgebracht wurden die es Ihnen unmöglich machen den Antrag im Heimatland zu stellen. Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinn des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Ihren Interessen am Verbleib im Bundesgebiet hat ergeben, dass aus dem bisherigen Antragsvorbringen keine Gründe vorgebracht wurden die es Ihnen unmöglich machen den Antrag im Heimatland zu stellen. Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt. Sie hätten Ihren Erstantrag vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in [sic!] einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen. Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt. Sie hätten Ihren Erstantrag vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in [sic!] einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen. Da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung "Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41/2/1) Fachkraft in Mangelberufen" unzulässiger Weise im Inland eingereicht haben, konnte Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“Da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung "Rot-Weiß-Rot-Karte (Paragraph 41 /, 2 /, eins,) Fachkraft in Mangelberufen" unzulässiger Weise im Inland eingereicht haben, konnte Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“ Die Begründung des Bescheides MA 35-X/XXX2801-01 lautet folgendermaßen: „Sie haben am 23.8.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot- Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/1) Fam. Gem. SK" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.„Sie haben am 23.8.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot- Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, eins,) Fam. Gem. SK" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt. Nach § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von dieser Regel sind folgende Fremde zur Antragstellung im Inland berechtigt:
  6. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG -Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  7. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
  8. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR- Staates;
  9. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt; Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  10. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
  11. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige (§ 21 Abs. 2 NAG); Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 2, NAG);
  12. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG und
  13. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie gegenständlichen Antrag persönlich im Begleitung Ihrer Mutter am 23.8.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Referat Erstanträge & Grunderwerb eingebracht haben. Sie sind ukrainische Staatsbürgerin und somit nicht berechtigt sich sichtvermerkfrei in Österreich aufzuhalten. Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
  14. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  15. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Sie wurden am 18.2.2014 und am 22.7.2014 über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG informiert. In Ihrer Stellungnahme vom 24.9.2014 brachten Sie vor, dass Sie im August 2013 gemeinsam mit Ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und ihre Mutter in der Folge Kontakt zu ihrem jetzigen Arbeitgeber erhalten hätte, der ihr eine Einstellung zugesagt hätte. Nachdem bereits der Umzug von der U. nach Ö. für Sie eine große psychische Belastung darstellte, hat Ihre Mutter sich dafür entschieden, einen neuerlichen Ortswechsel und eine anschließende Rückkehr nach Österreich nicht mehr zuzumuten und im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben.Sie wurden am 18.2.2014 und am 22.7.2014 über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG informiert. In Ihrer Stellungnahme vom 24.9.2014 brachten Sie vor, dass Sie im August 2013 gemeinsam mit Ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und ihre Mutter in der Folge Kontakt zu ihrem jetzigen Arbeitgeber erhalten hätte, der ihr eine Einstellung zugesagt hätte. Nachdem bereits der Umzug von der U. nach Ö. für Sie eine große psychische Belastung darstellte, hat Ihre Mutter sich dafür entschieden, einen neuerlichen Ortswechsel und eine anschließende Rückkehr nach Österreich nicht mehr zuzumuten und im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben. Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie von der polnischen Behörde ein Schengenvisum mit einer Gültigkeit von 09.08.2013 bis 08.08.2014 besitzen. Mit dem Schengenvisum durften Sie sich lediglich 60 Tage im oben genannten Zeitraum aufhalten. Auch Ihr Vater ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aus diesen Gründen wurde der Inlandszusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht stattgegeben.Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie von der polnischen Behörde ein Schengenvisum mit einer Gültigkeit von 09.08.2013 bis 08.08.2014 besitzen. Mit dem Schengenvisum durften Sie sich lediglich 60 Tage im oben genannten Zeitraum aufhalten. Auch Ihr Vater ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aus diesen Gründen wurde der Inlandszusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht stattgegeben. Mit Schreiben vom 2.10.2014 wurde Ihnen gem. § 45 AVG nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.Mit Schreiben vom 2.10.2014 wurde Ihnen gem. Paragraph 45, AVG nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Laut Ihrer Stellungnahme vom 29.10.2014 teilten Sie uns mit, dass eine Rückkehr in die U. für Sie zu einer Traumatisierung führen könnte. Diesbezüglich wurde uns auch ein Gutachten von Dr. Rotraut E. vorgelegt indem steht, dass Sie schmerzhafte Trennungen von Ihren Bezugspersonen und Ihrer Umgebung erlebten. Auch die Einschätzung der Psychologin deckt sich mit der Einschätzung von Frau Brigitte B.-Sch., die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es extrem wichtig sei, die begonnenen pädagogischen Maßnahmen kontinuierlich fortzusetzen und Sie nicht aus der gewohnten Umgebung rauszureißen. Nach § 11 Abs.3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGB!. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Nach Paragraph 11, Absatz 3, kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGB!. Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des

  1. Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Eine Abwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG in Ihrem Fall fällt zu Ihren Ungunsten aus. Sie sind zwar strafrechtlich unbescholten, der Grad Ihrer Integration ist gering, da Sie lediglich während der Gültigkeit des Schengenvisums zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Nach Ablauf der 60 Tage verblieben Sie jedoch im Bundesgebiet. Eine Abwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Ihrem Fall fällt zu Ihren Ungunsten aus. Sie sind zwar strafrechtlich unbescholten, der Grad Ihrer Integration ist gering, da Sie lediglich während der Gültigkeit des Schengenvisums zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Nach Ablauf der 60 Tage verblieben Sie jedoch im Bundesgebiet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Einhaltung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein besonders hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen wurden von Ihnen durch Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit gravierend verletzt. Es liefe dem öffentlichen Interesse grob zuwider, wenn sich ein Fremder aufgrund von Tatsachen, die von Ihm selbst geschaffen wurden (hier: illegaler Verbleib im Bundesgebiet) den Aufenthalt im Inland auf Dauer erzwingen könnte. Die nach § 11 Abs. 3 NAG im Sinn des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Ihren Interessen am Verbleib im Bundesgebiet hat ergeben, dass aus dem bisherigen Antragsvorbringen keine Gründe vorgebracht wurden die es Ihnen unmöglich machen den Antrag im Heimatland zu stellen. Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinn des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Ihren Interessen am Verbleib im Bundesgebiet hat ergeben, dass aus dem bisherigen Antragsvorbringen keine Gründe vorgebracht wurden die es Ihnen unmöglich machen den Antrag im Heimatland zu stellen. Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt. Sie hätten Ihren Erstantrag vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in [sic!] einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen. Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt. Sie hätten Ihren Erstantrag vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in [sic!] einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen. Da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung "Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41/2/1) Fachkraft in Mangelberufen" unzulässiger Weise im Inland eingereicht haben, konnte Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“Da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung "Rot-Weiß-Rot-Karte (Paragraph 41 /, 2 /, eins,) Fachkraft in Mangelberufen" unzulässiger Weise im Inland eingereicht haben, konnte Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“
  7. Beschwerde und Beschwerdeverfahren: In den dagegen erhobenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien wurde vorrangig argumentiert, dass die Inlandsantragstellung zuzulassen und infolge Vorliegens der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen die Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wären. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erging an die Erstbeschwerdeführerin – einer mit 1.1.2015 in Kraft getretenen Novellierung der Fachkräfteverordnung BGBl. II Nr. 278/2014 Rechnung tragend - die Aufforderung, einen Nostrifikationsbescheid sowie den Nachweis des Beginns der Ergänzungsausbildung iSd Verordnung vorzulegen.Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erging an die Erstbeschwerdeführerin – einer mit 1.1.2015 in Kraft getretenen Novellierung der Fachkräfteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2014, Rechnung tragend - die Aufforderung, einen Nostrifikationsbescheid sowie den Nachweis des Beginns der Ergänzungsausbildung iSd Verordnung vorzulegen. Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Erstbeschwerdeführerin vom 7.4.2015 erging dazu die Mitteilung, dass dieser Aufforderung nicht entsprochen werden könne, da die in der Fachkräfteverordnung umschriebenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragseinbringung noch nicht in Geltung gestanden hätten. Zugleich wurde mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte iSd §§ 12ff AuslBG beantragt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin erfülle jedenfalls die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel für Schlüsselkräfte im Sinne der „sonstigen Schlüsselkräfte“. Es werde daher das Begehren „auf diesen Schlüsselkraftzweig (sonstige Schlüsselkraft) gestützt und eine Zweckänderung auf Rot-Weiß-Rot-Karte gem. § 41 Abs. 1 Z 1 NAG beantragt“.Zugleich wurde mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte iSd Paragraphen 12 f, f, AuslBG beantragt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin erfülle jedenfalls die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel für Schlüsselkräfte im Sinne der „sonstigen Schlüsselkräfte“. Es werde daher das Begehren „auf diesen Schlüsselkraftzweig (sonstige Schlüsselkraft) gestützt und eine Zweckänderung auf Rot-Weiß-Rot-Karte gem. Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, NAG beantragt“. Hinsichtlich der aktuellen privaten und familiären Situation werde nochmals auf das Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG verwiesen. Die Erstbehörde habe sich mit der vorliegenden fundierten fachpsychologischen Stellungnahme einer Sachverständigen im bekämpften Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt. In dieser Stellungnahme sei ausdrücklich festgehalten, dass eine Ausreise in die U. zu einer „Trennungserfahrung und einer Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin“ führen würde. Die Erstbehörde hätte dabei das Kindeswohl gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zu berücksichtigen gehabt. Der bekämpfte Bescheid sei grob mangelhaft begründet und übergehe wesentliche Aktenteile. Ergänzend werde auf die desaströse Lage und die bürgerkriegsähnlichen Zustände in Teilen der Ukraine verwiesen, was bei einer Beurteilung nach § 21 Abs. 3 NAG mit zu berücksichtigen sei. Somit würden die Beschwerdeanträge „wiederholt“.Hinsichtlich der aktuellen privaten und familiären Situation werde nochmals auf das Vorbringen zu den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG verwiesen. Die Erstbehörde habe sich mit der vorliegenden fundierten fachpsychologischen Stellungnahme einer Sachverständigen im bekämpften Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt. In dieser Stellungnahme sei ausdrücklich festgehalten, dass eine Ausreise in die U. zu einer „Trennungserfahrung und einer Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin“ führen würde. Die Erstbehörde hätte dabei das Kindeswohl gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zu berücksichtigen gehabt. Der bekämpfte Bescheid sei grob mangelhaft begründet und übergehe wesentliche Aktenteile. Ergänzend werde auf die desaströse Lage und die bürgerkriegsähnlichen Zustände in Teilen der Ukraine verwiesen, was bei einer Beurteilung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG mit zu berücksichtigen sei. Somit würden die Beschwerdeanträge „wiederholt“.
  8. Feststellungen: Die 1982 geborene Erstbeschwerdeführerin (ErstBf) sowie deren 2009 geborene Tochter (Zweitbeschwerdeführerin, ZweitBf) sind ukrainische Staatsangehörige. Die ErstBf brachte am 13.12.2012 bei der belangten Behörde persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK)“ ein. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Behörde wurde ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, A1 Grundstufe Deutsch 2 bzw. A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 20.12.2012 vorgelegt, welches bescheinigt, dass die ErstBf diese Prüfungen sehr gut bzw. gut bestanden hat. Laut vorgelegtem Meldezettel ist die ErstBf seit 13.12.2012 an einer Anschrift in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 12.3.2013 wurde ausgeführt, dass der Ehemann der ErstBf ein gültiges Visum für den Schengenraum besitze und die ErstBf mit ihrem von ihr geschiedenen Mann in einer iSd Art 8 MRK schützenswerten Lebensgemeinschaft im Inland „stehe“. Eine Wiederverehelichung mit dem ehemaligen Gatten sei geplant. Der Verbleib der ErstBf im Inland zur Erhaltung des Privat- und Familienlebens sei daher erforderlich. Eine Heimreise in die Ukraine sei ihr aus Gesundheits- und Kostengründen nicht möglich. Demnach werde zum Erstantrag ein Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG auf Genehmigung der Inlandsantragstellung gestellt.Die 1982 geborene Erstbeschwerdeführerin (ErstBf) sowie deren 2009 geborene Tochter (Zweitbeschwerdeführerin, ZweitBf) sind ukrainische Staatsangehörige. Die ErstBf brachte am 13.12.2012 bei der belangten Behörde persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8, EMRK)“ ein. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Behörde wurde ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, A1 Grundstufe Deutsch 2 bzw. A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 20.12.2012 vorgelegt, welches bescheinigt, dass die ErstBf diese Prüfungen sehr gut bzw. gut bestanden hat. Laut vorgelegtem Meldezettel ist die ErstBf seit 13.12.2012 an einer Anschrift in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 12.3.2013 wurde ausgeführt, dass der Ehemann der ErstBf ein gültiges Visum für den Schengenraum besitze und die ErstBf mit ihrem von ihr geschiedenen Mann in einer iSd Artikel 8, MRK schützenswerten Lebensgemeinschaft im Inland „stehe“. Eine Wiederverehelichung mit dem ehemaligen Gatten sei geplant. Der Verbleib der ErstBf im Inland zur Erhaltung des Privat- und Familienlebens sei daher erforderlich. Eine Heimreise in die Ukraine sei ihr aus Gesundheits- und Kostengründen nicht möglich. Demnach werde zum Erstantrag ein Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf Genehmigung der Inlandsantragstellung gestellt. Der die ZweitBf betreffende Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus (Familiengemeinschaft)“ wurde von der ErstBf persönlich am 23.8.2013 bei der Behörde eingebracht. Zugleich hat die ErstBf ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte (Fachkraft in Mangelberufen)“ geändert. Dazu wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt, dem sich entnehmen lässt, dass die ErstBf eine Anstellung als „Assistentin des Dienstgebers“, eines Facharztes für Nuklearmedizin, zugesagt erhalten habe. Aus der dazu vorgelegten schriftlichen Antragsbegründung vom 10.2.2014 geht hervor, dass die ErstBf bei diesem Dienstgeber eine Beschäftigung als Diplomkrankenschwester antreten werde. Aus einem in Ablichtung im Verwaltungsakt einliegenden Diplom des ukrainischen Ministeriums für Gesundheitsschutz vom 6.3.2001 ergibt sich, dass die ErstBf im Jahr 2011 eine medizinische Berufsschule im Fach „Heilwesen“ absolviert und die Befähigung eines „Feldschers“ erhalten hat. Die ZweitBf reiste im Besitz eines von den polnischen Behörden ausgestellten gültigen Schengenvisums im August 2013 ebenfalls in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seitdem gemeinsam mit ihrer Mutter in deren Obhut aufhält; seit 11.4.2009 hat sie einen städtischen Kindergarten in Wien besucht. Mit Schriftsatz vom 25.9.2014 wurde der am 23.8.2013 gestellte Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG näher damit begründet, dass sich auch die ZweitBf bereits im Bundesgebiet aufhalte und hier den Kindergarten besuche. Bereits der Umzug aus der Ukraine habe für das Kind eine große psychische Belastung dargestellt und sei ein neuerlicher Ortswechsel, um bleibende Schäden vom Kind abzuhalten, nicht zuzumuten.Mit Schriftsatz vom 25.9.2014 wurde der am 23.8.2013 gestellte Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG näher damit begründet, dass sich auch die ZweitBf bereits im Bundesgebiet aufhalte und hier den Kindergarten besuche. Bereits der Umzug aus der Ukraine habe für das Kind eine große psychische Belastung dargestellt und sei ein neuerlicher Ortswechsel, um bleibende Schäden vom Kind abzuhalten, nicht zuzumuten. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wurde ein Kinderpsychologisches Gutachten der Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie, Frau Dr. Rotraut E. vorgelegt. Dieses Gutachten beinhaltet folgenden Befund und Beurteilung: „Befund: D. ist ein körperlich, kognitiv sowie emotional-sozial altersgemäß entwickeltes Mädchen, für das die wichtigste Bezugsperson die Mutter ist. Das Kind hat außerdem Beziehungen zu seinen Familienangehörigen aufgebaut. Das Mädchen wirkt gut gefördert und ist feinmotorisch auffallend geschickt. Möglicherweise bestehen nicht verarbeitete Trennungserlebnisse. Das Kind kann einzelne Dinge in Deutsch benennen und versteht sichtlich mehr als es ausdrücken kann. Gutachten: D. ist ein körperlich und psychisch altersentsprechend entwickeltes, gut begabtes Mädchen, welches keine Zeichen einer körperlichen, kognitiven oder emotional-sozialen Verwahrlosung aufweist. Das Mädchen hat sichtlich in dem Jahr seines Kindergartenbesuchs in Wien Deutschkenntnisse erworben, wobei davon auszugehen ist, dass der passive Wortschatz des Kindes in Deutsch größer ist als der aktive. Die kontinuierliche Förderung in Deutsch im Rahmen des Kindergartens ist für das Kind dringend notwendig, um gegebenenfalls im kommenden Schuljahr in Wien die
  9. Klasse mit Erfolg besuchen zu können. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ist zu erwarten, dass das Mädchen die bereits erworbenen Deutschkenntnisse zum Teil wieder vergisst. Das Kind hat schmerzhafte Trennungen von seinen Bezugspersonen und seiner Umgebung erlebt. Das Kind benötigt daher unbedingt Kontinuität und Stabilität in seinen örtlichen und sozialen Lebensbeziehungen und sollte nicht zu einer Rückkehr in die Ukraine gezwungen werden, wodurch auch die begonnene soziale und sprachliche Integration hinfällig gemacht werden würde. Ein weiterer Wechsel des Aufenthaltslandes würde höchstwahrscheinlich zu einer Traumatisierung des Kindes führen und ist nicht im Kindeswohl gelegen.“ Außerdem wurde die Stellungnahme einer Diplom-Pädagogin vorgelegt, in der sinngemäß ausgeführt wird, dass die Herausnahme des Kindes aus der Kindergarteneinrichtung aus kindergartenpädagogischer Sicht für die Entwicklung des Kindes überaus nachteilig sein werde.
  10. Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen lassen sich zur Gänze dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes entnehmen. Nichts am Sachverhalt ist strittig. Die seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten waren der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt, doch ist diese in der Begründung ihrer Bescheide darauf in keiner Weise eingegangen. Es wurde aber die Richtigkeit des vorgelegten Sachverständigengutachtens bzw. der erstatteten fachlichen Äußerung auch von der Behörde nicht angezweifelt und bestehen auch für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Eine neuerliche psychologische Begutachtung der ZweitBf im Beschwerdeverfahren war daher nicht mehr geboten.
  11. Maßgebliches Recht nach dem NAG: Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
  1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; …eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; …
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 19.

(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Paragraph 19,
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
  1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
  3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
  4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  5. Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  6. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
  7. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;
  8. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige;
  9. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und
  10. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG und
  11. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs.
  12. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Verfahren bei Inlandsbehörden § 23. …Paragraph 23, …
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Niederlassung von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ § 41.
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Paragraph 41,
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und
  2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,
  3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,
  4. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,
  5. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
  6. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG, oder
  7. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder
  8. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG
  9. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt.
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
  1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  3. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
  4. wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen. Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
  3. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
  4. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  5. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. 6. Erwägungen des Verwaltungsgerichtes: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2014/22/0016 vom 19.11.2014 ausgeführt, dass mit der Bekanntgabe des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, nunmehr einen anderen als den vor der belangten Behörde beantragten Aufenthaltstitel anzustreben, der Revisionswerber eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass er seinen ursprünglichen Antrag nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirke den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Das Verwaltungsgericht wäre demnach gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2014/22/0016 vom 19.11.2014 ausgeführt, dass mit der Bekanntgabe des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, nunmehr einen anderen als den vor der belangten Behörde beantragten Aufenthaltstitel anzustreben, der Revisionswerber eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass er seinen ursprünglichen Antrag nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirke den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Das Verwaltungsgericht wäre demnach gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Erteilung des von der ErstBf beantragten Aufenthaltstitels für die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf aufgrund einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Rechtslage (der Beruf „Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern“ findet sich in der geltenden Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2014 zwar weiterhin angeführt, aber nunmehr mit der Einschränkung dass eine im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen wurde; einen derartigen Bescheid und dementsprechend den Beginn einer Ergänzungsausbildung konnte die ErstBf nicht vorweisen) nicht weiter in Betracht kam, hat die ErstBf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte (sonstige Schlüsselkraft)“ modifiziert.Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Erteilung des von der ErstBf beantragten Aufenthaltstitels für die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf aufgrund einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Rechtslage (der Beruf „Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern“ findet sich in der geltenden Fachkräfteverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2014, zwar weiterhin angeführt, aber nunmehr mit der Einschränkung dass eine im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen wurde; einen derartigen Bescheid und dementsprechend den Beginn einer Ergänzungsausbildung konnte die ErstBf nicht vorweisen) nicht weiter in Betracht kam, hat die ErstBf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte (sonstige Schlüsselkraft)“ modifiziert. Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei einer solchen Modifizierung aber nicht um einen Zweckänderungsantrag iSd zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das erhellt bereits daraus, dass beide Antragszwecke (Ausübung der Tätigkeit in einem Mangelberuf, Ausübung der Tätigkeit als sonstige Fachkraft) ohne weitere Unterscheidung in § 8 Abs. 1 Z 1 NAG, somit in ein- und derselben Bestimmung, genannt sind und auch das behördliche Verfahren zu diesen Varianten der Antragstellung übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzig und allein die Überprüfung der von der belangten Behörde im Grunde des § 21 Abs. 3 NAG (iVm § 41 Abs. 3 Z. 2 NAG) ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung auf deren Rechtmäßigkeit hin ist, sohin eines dem eigentlichen und unter Einbindung des AMS zu führenden Schlüsselkraftverfahren vorgelagertes Verfahren, welches im Übrigen ungeachtet der von der Antragstellerin tatsächlich angestrebten Ausübung eines bestimmten Schlüsselberufes nach denselben verfahrensrechtlichen Vorgaben zu führen ist.Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei einer solchen Modifizierung aber nicht um einen Zweckänderungsantrag iSd zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das erhellt bereits daraus, dass beide Antragszwecke (Ausübung der Tätigkeit in einem Mangelberuf, Ausübung der Tätigkeit als sonstige Fachkraft) ohne weitere Unterscheidung in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, somit in ein- und derselben Bestimmung, genannt sind und auch das behördliche Verfahren zu diesen Varianten der Antragstellung übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzig und allein die Überprüfung der von der belangten Behörde im Grunde des Paragraph 21, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, NAG) ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung auf deren Rechtmäßigkeit hin ist, sohin eines dem eigentlichen und unter Einbindung des AMS zu führenden Schlüsselkraftverfahren vorgelagertes Verfahren, welches im Übrigen ungeachtet der von der Antragstellerin tatsächlich angestrebten Ausübung eines bestimmten Schlüsselberufes nach denselben verfahrensrechtlichen Vorgaben zu führen ist. Gegenständlich war mit einer Behebung der in Beschwerde gezogenen Bescheide vorzugehen, weil sich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung nach den nachfolgenden Erwägungen des Gerichtes als rechtswidrig erwiesen hat. Ein förmlicher Abspruch über die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung war dabei nicht geboten, weil ein solcher Abspruch nach § 21 Abs. 4 NAG nur im Falle der Zurück- oder Abweisung des Antrages, nicht aber wenn dieser für zulässig erklärt wird, in Betracht kommt. Somit ergibt sich aus der bloßen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides implizit die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und hat die belangte Behörde das weitere Verfahren unter Einbindung des AMS fortzuführen. Dabei wird die ErstBf zunächst zu einer näheren Präzisierung der Anträge aufzufordern sein, weil sich aus der gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien abgegebenen Erklärung, für sich nunmehr einen Aufenthaltstitel gem. § 41 Abs. 1 Z 1 NAG zu beantragen, nicht zweifelsfrei ergibt, welcher konkrete Aufenthaltstitel tatsächlich begehrt wird (eine Bestimmung nach § 41 Abs. 1 Z 1 NAG findet sich im Gesetz nicht, es dürfte wohl einer der nach § 41 Abs. 2 NAG in Betracht kommenden Aufenthaltstitel gemeint gewesen sein).Gegenständlich war mit einer Behebung der in Beschwerde gezogenen Bescheide vorzugehen, weil sich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung nach den nachfolgenden Erwägungen des Gerichtes als rechtswidrig erwiesen hat. Ein förmlicher Abspruch über die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung war dabei nicht geboten, weil ein solcher Abspruch nach Paragraph 21, Absatz 4, NAG nur im Falle der Zurück- oder Abweisung des Antrages, nicht aber wenn dieser für zulässig erklärt wird, in Betracht kommt. Somit ergibt sich aus der bloßen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides implizit die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und hat die belangte Behörde das weitere Verfahren unter Einbindung des AMS fortzuführen. Dabei wird die ErstBf zunächst zu einer näheren Präzisierung der Anträge aufzufordern sein, weil sich aus der gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien abgegebenen Erklärung, für sich nunmehr einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu beantragen, nicht zweifelsfrei ergibt, welcher konkrete Aufenthaltstitel tatsächlich begehrt wird (eine Bestimmung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, NAG findet sich im Gesetz nicht, es dürfte wohl einer der nach Paragraph 41, Absatz 2, NAG in Betracht kommenden Aufenthaltstitel gemeint gewesen sein). Gegenständlich war nicht festzustellen, dass ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt. Gründe für die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung wurden seitens der Beschwerdeführer ebenfalls dargelegt. Dass die Ausreise zwecks Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich sein sollte, wurde nicht behauptet. Behauptet wurde, dass diese Vorgehensweise den Beschwerdeführern nicht zuzumuten sei. Da es sich bei der ZweitBf nicht um eine unbegleitete Minderjährige handelt, ist die Rechtsfrage der Unzumutbarkeit der Antragstellung außerhalb des Bundesgebietes gegenständlich nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG zu prüfen; auf Fragen des Kindeswohles wird in dieser Bestimmung nicht rekurriert.Gegenständlich war nicht festzustellen, dass ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt. Gründe für die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung wurden seitens der Beschwerdeführer ebenfalls dargelegt. Dass die Ausreise zwecks Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich sein sollte, wurde nicht behauptet. Behauptet wurde, dass diese Vorgehensweise den Beschwerdeführern nicht zuzumuten sei. Da es sich bei der ZweitBf nicht um eine unbegleitete Minderjährige handelt, ist die Rechtsfrage der Unzumutbarkeit der Antragstellung außerhalb des Bundesgebietes gegenständlich nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG zu prüfen; auf Fragen des Kindeswohles wird in dieser Bestimmung nicht rekurriert. Da seitens der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung vorrangig mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist vorab zu klären, ob darauf im Grunde des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG überhaupt abzustellen ist, weil nach Wortlaut und Systematik der zitierten Bestimmungen auf den Aspekt einer Beeinträchtigung des Kindeswohls nur – was hier nicht der Fall ist - bei unbegleiteten Minderjährigen Bedacht zu nehmen zu sein scheint.Da seitens der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung vorrangig mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist vorab zu klären, ob darauf im Grunde des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG überhaupt abzustellen ist, weil nach Wortlaut und Systematik der zitierten Bestimmungen auf den Aspekt einer Beeinträchtigung des Kindeswohls nur – was hier nicht der Fall ist - bei unbegleiteten Minderjährigen Bedacht zu nehmen zu sein scheint. Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung ließe sich eine solche Deutung mit gleichheitsrechtlichen Erwägungen nicht in Einklang bringen. Es schiene unsachlich, Aspekten des Kindeswohls nur dann Rechnung zu tragen, wenn es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, weil nicht a priori zu erkennen ist, dass eine mögliche Traumatisierung des Kindes im Falle einer Außerlandesbringung – und darauf zielt ja das Beschwerdevorbringen – gemeinsam mit dem begleitenden Elternteil a priori ausgeschlossen werden könnte. Der Aspekt des Kindeswohls muss daher auch im Grunde der Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK Beachtung finden. Eine gegenteilige Auffassung stünde wohl in Widerspruch mit den in Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011 und verbietet sich demnach bei einer verfassungskonformen Auslegung. Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung ließe sich eine solche Deutung mit gleichheitsrechtlichen Erwägungen nicht in Einklang bringen. Es schiene unsachlich, Aspekten des Kindeswohls nur dann Rechnung zu tragen, wenn es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, weil nicht a priori zu erkennen ist, dass eine mögliche Traumatisierung des Kindes im Falle einer Außerlandesbringung – und darauf zielt ja das Beschwerdevorbringen – gemeinsam mit dem begleitenden Elternteil a priori ausgeschlossen werden könnte. Der Aspekt des Kindeswohls muss daher auch im Grunde der Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK Beachtung finden. Eine gegenteilige Auffassung stünde wohl in Widerspruch mit den in Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011, und verbietet sich demnach bei einer verfassungskonformen Auslegung. Im gegebenen Zusammenhang ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zunächst, dass bereits eine Integration der ZweitBf im Bundesgebiet gegeben ist, weil diese eine städtische Kinderbetreuungseinrichtung besucht, sich dort gut eingelebt hat und auch bereits die deutsche Sprache erlernt. Nach dem Vorbringen seitens der ErstBf sollen auch Kontakte zum im Bundesgebiet aufhältigen Vater bestehen, es sollen dagegen keine maßgeblichen Kontakte mehr zur Ukraine vorliegen. Durch das beigebrachte Sachverständigengutachten ist schlüssig und plausibel attestiert, dass eine Herausnahme des Kindes aus dem integrativen Umfeld zu einer Traumatisierung mit nachteiligen Folgen für die kindliche Entwicklung führen würde. Dies stellt zweifelsohne eine Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, sodass – den Fall der ZweitBf gesehen – eine Zumutbarkeit der Ausreise zwecks Antragstellung iSd § 21 Abs. 3 NAG nicht angenommen werden kann. Für die ErstBf als dem die ZweitBf betreuenden Elternteil bedeutet dies, dass für den Fall, dass nur ihre Tochter – als unbegleitete Minderjährige im Bundesgebiet verbleiben dürfte – ebenso eine Unzumutbarkeit im Hinblick auf die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens. Im gegebenen Zusammenhang ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zunächst, dass bereits eine Integration der ZweitBf im Bundesgebiet gegeben ist, weil diese eine städtische Kinderbetreuungseinrichtung besucht, sich dort gut eingelebt hat und auch bereits die deutsche Sprache erlernt. Nach dem Vorbringen seitens der ErstBf sollen auch Kontakte zum im Bundesgebiet aufhältigen Vater bestehen, es sollen dagegen keine maßgeblichen Kontakte mehr zur Ukraine vorliegen. Durch das beigebrachte Sachverständigengutachten ist schlüssig und plausibel attestiert, dass eine Herausnahme des Kindes aus dem integrativen Umfeld zu einer Traumatisierung mit nachteiligen Folgen für die kindliche Entwicklung führen würde. Dies stellt zweifelsohne eine Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, sodass – den Fall der ZweitBf gesehen – eine Zumutbarkeit der Ausreise zwecks Antragstellung iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht angenommen werden kann. Für die ErstBf als dem die ZweitBf betreuenden Elternteil bedeutet dies, dass für den Fall, dass nur ihre Tochter – als unbegleitete Minderjährige im Bundesgebiet verbleiben dürfte – ebenso eine Unzumutbarkeit im Hinblick auf die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens. Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 9.9.2014,Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 9.9.2014, 2013/22/0182). Gem. Art. 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich aus dem am 16.02.2011 in Kraft getretenen „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“, BGBl. I Nr. 4/2011. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere jüngst EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3/2011, 169).Gem. Artikel 24, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich aus dem am 16.02.2011 in Kraft getretenen „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere jüngst EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3 aus 2011,, 169). Schon der Umstand, dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Aspekte eine Beeinträchtigung des Kindswohles bei der Erlassung ihrer Entscheidung noch nicht einmal dem Grunde nach thematisiert hat, bewirkt die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidungen, aus denen sich nicht erschließen lässt, dass eine dahin gehende Interessenabwägung überhaupt vorgenommen worden wäre. Bei rechtsrichtiger Würdigung des Sachverhaltes wäre von der Führung des iSd § 41 Abs. 3 NAG vorgelagerten Verfahrensschrittes jedoch abzusehen gewesen und die Inlandsantragstellung auf Grund des beigebrachten Beweisanbots seitens der Beschwerdeführer in rechtlich richtiger Würdigung desselben ohne weiteres als zulässig zu erachten gewesen und das Verfahren der ErstBf unter Einbindung des AMS fortzuführen gewesen, was nunmehr zu erfolgen hat. Da das rechtliche Schicksal des Antrages der ZweitBf im weiteren untrennbar mit jenem der ErstBf verknüpft ist, war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Schon der Umstand, dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Aspekte eine Beeinträchtigung des Kindswohles bei der Erlassung ihrer Entscheidung noch nicht einmal dem Grunde nach thematisiert hat, bewirkt die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidungen, aus denen sich nicht erschließen lässt, dass eine dahin gehende Interessenabwägung überhaupt vorgenommen worden wäre. Bei rechtsrichtiger Würdigung des Sachverhaltes wäre von der Führung des iSd Paragraph 41, Absatz 3, NAG vorgelagerten Verfahrensschrittes jedoch abzusehen gewesen und die Inlandsantragstellung auf Grund des beigebrachten Beweisanbots seitens der Beschwerdeführer in rechtlich richtiger Würdigung desselben ohne weiteres als zulässig zu erachten gewesen und das Verfahren der ErstBf unter Einbindung des AMS fortzuführen gewesen, was nunmehr zu erfolgen hat. Da das rechtliche Schicksal des Antrages der ZweitBf im weiteren untrennbar mit jenem der ErstBf verknüpft ist, war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage festgestellt werden konnte und lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war, zu welcher die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Die Abhaltung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage festgestellt werden konnte und lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war, zu welcher die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. II. Mit gegenständlicher Entscheidung war zwar lediglich über die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG iVm § 41 Abs. 3 NAG abzusprechen. Gleichwohl waren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung ungeachtet des Umstandes, dass vorliegender Entscheidung sonst keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommt, spezifische verfahrensrechtliche Erwägungen anzustellen, zu denen noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen ist. Somit erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, die ordentliche Revision zuzulassen.römisch zwei. Mit gegenständlicher Entscheidung war zwar lediglich über die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, NAG abzusprechen. Gleichwohl waren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung ungeachtet des Umstandes, dass vorliegender Entscheidung sonst keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommt, spezifische verfahrensrechtliche Erwägungen anzustellen, zu denen noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen ist. Somit erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.059.971.2015

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