F l.) auf Grund des Antrages vom 4.7.2011 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, ll.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, lll.) der Antrag vom 4.7.2011 für die Zeit vom 1.11.2011 bis 31.7.2012 abgewiesen wurde, lV.) der Antrag vom 21.6.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von 1.8.2012 bis 31.7.2013 abgewiesen wurde sowie V.)
F die für den Zeitraum von 1.11.2011 bis 31.7.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 18.313,08 rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn B. G., Wien, L.-gasse, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 30.9.2014, Zahl MA 40 - SZ ... - SH/2014/730158-001, mit welchem
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF l.) auf Grund des Antrages vom 4.7.2011 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, ll.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, lll.) der Antrag vom 4.7.2011 für die Zeit vom 1.11.2011 bis 31.7.2012 abgewiesen wurde, lV.) der Antrag vom 21.6.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von 1.8.2012 bis 31.7.2013 abgewiesen wurde sowie römisch fünf.)
Paragraph 22, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF die für den Zeitraum von 1.11.2011 bis 31.7.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 18.313,08 rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, erließ zur Zahl MA 40 – SZ ... - SH/2014/730158-001 an den nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid: „I.) Auf Grund Ihres Antrages vom 04.07.2011 wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarf zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.08.2011 bis 31.08.2011 EUR 828,10 von 01.09.2011 bis 30.09.2011 EUR 828,10 von 01.10.2011 bis 31.10.2011 EUR 837,82 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.)römisch zwei.) Die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe wird abgewiesen. III.)römisch drei.) Ihr Antrag vom 04.07.2011 wird für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.07.2012 abgewiesen. IV.) römisch vier.) Ihr Antrag vom 21.06.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von 01.08.2012 bis 31.07.2013 wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung. V.)römisch fünf.) Sie haben binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.11.2011 bis 31.07.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 18.313,08 zurückzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 22 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 22, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, ihm seien die Machenschaften seiner Gattin nicht bekannt gewesen. Die mittlerweile vom Beschwerdeführer getrennt lebende Frau P. G. habe in den dem Bescheid zu Grunde liegenden Zeiten nicht gearbeitet und habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass diese auch nicht als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nachgekommen, sodass eine zu Unrecht bezogene Mindestsicherung lediglich von seiner Ehegattin zurückgefordert werden könne, nicht jedoch von ihm. Er habe für die besagten Zeiträume die Voraussetzungen für die Mindestsicherung jedenfalls erfüllt, sodass Mindestsicherung für den gesamten Zeitraum zu gewähren gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in dieser Sache kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, weswegen ein Verfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Wien auch eingestellt worden sei. Das Verhalten seiner Gattin könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer Mindestsicherung zu gewähren sei. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
1 Z 2 und Abs. 3 AVG amtswegig wiederaufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse wurden die Verfahren zur Zahl MA 40 –Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2011/97... betreffend den Bescheid vom
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG amtswegig wiederaufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern., wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird und sich im wiederaufgenommenen Verfahren ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde.
Abs. 3 dieser Bestimmung sind § 21 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 22, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern., wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird und sich im wiederaufgenommenen Verfahren ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde.
Absatz 3, dieser Bestimmung sind Paragraph 21, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Einleitend ist zum vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Verfahren zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den … Bezirk – SH/2011/97... betreffend den Bescheid vom
und IV. angeführten Anträge abzuweisen gewesen wären und unter Anwendung des § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes die für die so benannten Zeiträume ausbezahlte Mindestsicherung zurückzufordern sei.Die Behörde stützte den nunmehr angefochtenen Bescheid darauf, dass die Bedarfsgemeinschaft nach erfolgter rechtskräftiger Wiederaufnahme zweier Verfahren und Aufforderung nachzuweisen, dass Frau P. G. von November 2011 bis 31. Juli 2013 tatsächlich als arbeitsuchend gemeldet war, einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht habe und somit dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weswegen
Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die unter Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. angeführten Anträge abzuweisen gewesen wären und unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, dieses Gesetzes die für die so benannten Zeiträume ausbezahlte Mindestsicherung zurückzufordern sei. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen ohne triftigen Grund nicht vorlegt. Die durch die belangte Behörde eingeforderten Unterlagen, nämlich der Nachweis der erfolgten Meldung der Frau P. G. als arbeitslos bzw. arbeitssuchend als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft durch entsprechende Urkunden, waren zur Bemessung des Anspruches insoweit erforderlich, als diese zur Höhe der auszubezahlenden Mindestsicherung – Anspruch auf eine solche hat grundsätzlich nur, wer seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise oder sonst so gut als möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilnimmt - notwendig waren. Die Einforderung dieser Unterlagen erfolgte durch die Behörde somit grundsätzlich zu Recht, da nur so die Höhe des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft ermittelt werden konnte. Allerdings ist im vorliegenden Falle festzuhalten, dass das durch die Verwaltungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bereits zweifelsfrei ergeben hat, dass Frau P. G. seit Oktober 2011 beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet war und mündete dies – es besteht der dringende Verdacht, dass im Zuge des Verfahrens verfälschte Beweismittel vorgelegt wurden – darin, dass durch die Behörde, datiert mit
2 Z 3 NAG zum Bezug von Mindestsicherung. Frau P. G. verfügte in diesem Zeitraum jedoch lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Frau G. ist als Ehegattin Familienangehörige des Beschwerdeführers.
der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch nur Personen, welche über einen der dort angeführten Aufenthaltstitel verfügen, nicht jedoch deren Familienangehörige. Somit steht fest, dass ein Anspruch der Frau G. auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nie Bestand hatte und dies im fortgesetzten Verfahren bei der Neubemessung der Ansprüche auf Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie der Bemessung des Rückforderungsanspruches nach § 22 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen sein wird. Wie das Ermittlungsverfahren weiters zweifelsfrei ergeben hat, verfügte Herr G. im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ bzw. in weiterer Folge „Daueraufenthalt-EU“. Diese Titel berechtigen den Beschwerdeführer grundsätzlich
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zum Bezug von Mindestsicherung. Frau P. G. verfügte in diesem Zeitraum jedoch lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Frau G. ist als Ehegattin Familienangehörige des Beschwerdeführers.
der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch nur Personen, welche über einen der dort angeführten Aufenthaltstitel verfügen, nicht jedoch deren Familienangehörige. Somit steht fest, dass ein Anspruch der Frau G. auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nie Bestand hatte und dies im fortgesetzten Verfahren bei der Neubemessung der Ansprüche auf Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie der Bemessung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 22, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen sein wird. Abgesehen davon steht fest, dass Frau P. G. als Teil der Bedarfsgemeinschaft ihren Mitwirkungspflichten insoweit nicht nachkam, als sie weder ihre Arbeitskraft zur Beseitigung und Abwendung der Notlage einsetzte sowie auch nicht arbeitsintegrativen Maßnahmen teilnahm. Vielmehr brach sie bereits im Oktober 2011 einen ihr angebotenen Deutschkurs ab und stellte seit damals ihre Arbeitskraft auch nicht mehr zur Verfügung. Ihre diesbezüglichen Darlegungen im Schreiben vom 21. Juli 2014 (AS 78), wonach sie nicht als Arbeiterin, sondern als Familienangehörige nach Österreich gekommen sei, und daher nicht hier sei, um zu arbeiten, dass sie weiters ihre Prinzipien nicht gefährden und sich daher auch nicht beim AMS anmelden werde und dass das Verhalten der Sozialbehörde, welche sie zur Einvernahme bezüglich der inkriminierten Unterlagen vorlud, als einem „faschistischen Regime“ vergleichbar sei, sind hier nur noch am Rande zu erwähnen und zeigen die Einstellung dieser Fremden, welche sich offensichtlich durch verfälschte Unterlagen Sozialleistungen im Bundesgebiet erschlichen hat, zu den in Österreich geltenden Werten und Normen auf denkbar eindrucksvolle Weise. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, ihm sei Mindestsicherung zuzuerkennen gewesen und könne ihm weiters der gegenständliche Rückforderungsbetrag nicht vorgeschrieben werden, übersieht er, dass die gegenständlichen Mittel der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden und der Beschwerdeführer sowie Frau G. im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft waren und aus den so zuerkannten Mitteln auch partizipierten. Weiters steht fest, dass für Rückforderungsansprüche sowie Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haftbar sind, was etwa aus § 25 Abs. 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes ausdrücklich hervorgeht. Es kann demgemäß auch nicht angehen, dass die Bedarfsgemeinschaft, wie etwa im vorliegenden Falle jahrelang durch die Vorlage verfälschter Unterlagen, Leistungen erschlich und nunmehr allfällige Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers mit der Behauptung zu vereiteln versucht, dass das tatbildliche Fehlverhalten lediglich durch eine Person gesetzt worden sei, welche nunmehr untergetaucht ist. Dass auch Frau P. G. für die nunmehr festgesetzte Rückforderung ebenso haftbar ist, ergibt sich aus diesen Darlegungen, ändert aber nichts daran, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haften und etwa ein strafbares Verhalten, welches der Beschwerdeführer für seine Person naturgemäß von sich weist, nicht Voraussetzung für den Eintritt dieser Haftbarkeit darstellt. Aus diesem Grunde konnten auch weitergehende Feststellungen durch das Verwaltungsgericht Wien, inwieweit der Beschwerdeführer die Vorlage verfälschter Unterlagen zur Erschleichung von Mindestsicherung zumindest billigend in Kauf nahm – starke Indizien dafür gibt es schon allein auf Grund der Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe die gegenständlichen Anträge ausgefüllt und auf Vollständigkeit überprüft - durchaus unterbleiben.Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, ihm sei Mindestsicherung zuzuerkennen gewesen und könne ihm weiters der gegenständliche Rückforderungsbetrag nicht vorgeschrieben werden, übersieht er, dass die gegenständlichen Mittel der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden und der Beschwerdeführer sowie Frau G. im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft waren und aus den so zuerkannten Mitteln auch partizipierten. Weiters steht fest, dass für Rückforderungsansprüche sowie Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haftbar sind, was etwa aus Paragraph 25, Absatz 2 und Absatz 5, dieses Gesetzes ausdrücklich hervorgeht. Es kann demgemäß auch nicht angehen, dass die Bedarfsgemeinschaft, wie etwa im vorliegenden Falle jahrelang durch die Vorlage verfälschter Unterlagen, Leistungen erschlich und nunmehr allfällige Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers mit der Behauptung zu vereiteln versucht, dass das tatbildliche Fehlverhalten lediglich durch eine Person gesetzt worden sei, welche nunmehr untergetaucht ist. Dass auch Frau P. G. für die nunmehr festgesetzte Rückforderung ebenso haftbar ist, ergibt sich aus diesen Darlegungen, ändert aber nichts daran, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haften und etwa ein strafbares Verhalten, welches der Beschwerdeführer für seine Person naturgemäß von sich weist, nicht Voraussetzung für den Eintritt dieser Haftbarkeit darstellt. Aus diesem Grunde konnten auch weitergehende Feststellungen durch das Verwaltungsgericht Wien, inwieweit der Beschwerdeführer die Vorlage verfälschter Unterlagen zur Erschleichung von Mindestsicherung zumindest billigend in Kauf nahm – starke Indizien dafür gibt es schon allein auf Grund der Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe die gegenständlichen Anträge ausgefüllt und auf Vollständigkeit überprüft - durchaus unterbleiben. § 22 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass, soweit sich im wieder aufgenommenen Verfahren ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in zuerkanntem Ausmaß zuzuerkennen war und diese bereits erbracht wurde, im Ausmaß des Wegfalles des Rechtsgrundes zurückzufordern ist. Somit verlangt das Gesetz im wiederaufgenommenen Verfahren eine neuerliche Beurteilung des in den wiederaufgenommenen Verfahren nunmehr relevanten Sachverhaltes und ordnet die Rückforderung allfälliger auf Grund des beseitigten Bescheides überschießend erbrachter Leistungen an. Paragraph 22, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass, soweit sich im wieder aufgenommenen Verfahren ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in zuerkanntem Ausmaß zuzuerkennen war und diese bereits erbracht wurde, im Ausmaß des Wegfalles des Rechtsgrundes zurückzufordern ist. Somit verlangt das Gesetz im wiederaufgenommenen Verfahren eine neuerliche Beurteilung des in den wiederaufgenommenen Verfahren nunmehr relevanten Sachverhaltes und ordnet die Rückforderung allfälliger auf Grund des beseitigten Bescheides überschießend erbrachter Leistungen an. Die belangte Behörde wird somit im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob und inwieweit die der Bedarfsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zuerkannten Leistungen auf Grund des mangelnden Anspruches der Frau P. G. bzw. deren Weigerung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, zu kürzen sind. In weiterer Folge wird, sollte sich eine Differenz zwischen den so zuerkannten Leistungen und den ausbezahlten Mitteln ergeben, der so bestehende Überbezug nach § 22 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern sein.Die belangte Behörde wird somit im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob und inwieweit die der Bedarfsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zuerkannten Leistungen auf Grund des mangelnden Anspruches der Frau P. G. bzw. deren Weigerung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, zu kürzen sind. In weiterer Folge wird, sollte sich eine Differenz zwischen den so zuerkannten Leistungen und den ausbezahlten Mitteln ergeben, der so bestehende Überbezug nach Paragraph 22, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern sein. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.33450.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.