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{'item': 'VGW-141/023/33450/2014'}

Obsah (14)§§ 4§ 22§ 25a§ 69§ 5§ 81§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 14§ 15§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/33450/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§§ 4, 7, 8, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F l.) auf Grund des Antrages vom 4.7.2011 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, ll.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, lll.) der Antrag vom 4.7.2011 für die Zeit vom 1.11.2011 bis 31.7.2012 abgewiesen wurde, lV.) der Antrag vom 21.6.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von 1.8.2012 bis 31.7.2013 abgewiesen wurde sowie V.)

§ 22Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F die für den Zeitraum von 1.11.2011 bis 31.7.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 18.313,08 rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn B. G., Wien, L.-gasse, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 30.9.2014, Zahl MA 40 - SZ ... - SH/2014/730158-001, mit welchem

Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF l.) auf Grund des Antrages vom 4.7.2011 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, ll.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, lll.) der Antrag vom 4.7.2011 für die Zeit vom 1.11.2011 bis 31.7.2012 abgewiesen wurde, lV.) der Antrag vom 21.6.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von 1.8.2012 bis 31.7.2013 abgewiesen wurde sowie römisch fünf.)

Paragraph 22, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF die für den Zeitraum von 1.11.2011 bis 31.7.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 18.313,08 rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. September 2014, GZ: MA 40 – SZ ... – SH 2014/730158-001, in sämtlichen Punkten aufgehoben. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. September 2014, GZ: MA 40 – SZ ... – SH 2014/730158-001, in sämtlichen Punkten aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, erließ zur Zahl MA 40 – SZ ... - SH/2014/730158-001 an den nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid: „I.) Auf Grund Ihres Antrages vom 04.07.2011 wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarf zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.08.2011 bis 31.08.2011 EUR 828,10 von 01.09.2011 bis 30.09.2011 EUR 828,10 von 01.10.2011 bis 31.10.2011 EUR 837,82 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.)römisch zwei.) Die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe wird abgewiesen. III.)römisch drei.) Ihr Antrag vom 04.07.2011 wird für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.07.2012 abgewiesen. IV.) römisch vier.) Ihr Antrag vom 21.06.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von 01.08.2012 bis 31.07.2013 wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung. V.)römisch fünf.) Sie haben binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.11.2011 bis 31.07.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 18.313,08 zurückzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 22 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 22, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, ihm seien die Machenschaften seiner Gattin nicht bekannt gewesen. Die mittlerweile vom Beschwerdeführer getrennt lebende Frau P. G. habe in den dem Bescheid zu Grunde liegenden Zeiten nicht gearbeitet und habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass diese auch nicht als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nachgekommen, sodass eine zu Unrecht bezogene Mindestsicherung lediglich von seiner Ehegattin zurückgefordert werden könne, nicht jedoch von ihm. Er habe für die besagten Zeiträume die Voraussetzungen für die Mindestsicherung jedenfalls erfüllt, sodass Mindestsicherung für den gesamten Zeitraum zu gewähren gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in dieser Sache kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, weswegen ein Verfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Wien auch eingestellt worden sei. Das Verhalten seiner Gattin könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer Mindestsicherung zu gewähren sei. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am

  1. Juni 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie eine informierte Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien als Verfahrensparteien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Schreiben vom
  2. Mai 2015 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Wenn ich dazu befragt werde, wann meine Gattin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, so gebe ich an, dass dies im August 2014 der Fall war. Näher dazu befragt, gebe ich an, dass die Abmeldung ich selbst vorgenommen habe. Es war konkret um den
  3. August herum. Die Abmeldung erfolgte höchstens einige Tage nach dem Auszug meiner Gattin. Ich habe mich diesbezüglich bei der Volksanwaltschaft erkundigt. Sie hat unsere Wohnung ohne irgendwelchen Grund verlassen. Wohin sie gegangen ist, wusste ich damals auch nicht. Wenn ich dazu befragt werde, wer die laufenden Mindestsicherungsanträge ausgefüllt habe, gebe ich an, dass diese Anträge durch mich selbst ausgefüllt wurden. Meine Frau ist 2015 nach Österreich gekommen, hat lediglich zwei Deutschkurse gemacht und verfügte sohin nicht über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache. Meine Gattin hat hier nur kurze Zeit gearbeitet und war dann arbeitslos. Sie hat zwei bis drei Monate in einer Schulküche gearbeitet, dies geringfügig. Sie hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass eine Meldung als arbeitslos trotzdem möglich ist, gebe ich an, dass sie beim Arbeitsamt gemeldet war und auch vom Arbeitsamt zu einem Deutschkurs geschickt wurde. Wann das war, kann ich allerdings nicht angeben. Näher dazu befragt, gebe ich an, dass meine Frau im Jahre 2005 nach Österreich kam. Es könnte so 2006 oder 2007 gewesen sein. Wann konkret das war, daran kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß jedoch, dass meine Gattin einige Zeit beim Arbeitsamt eingetragen war. Wenn ich dazu befragt werde, wie lange meine Gattin beim Arbeitsamt gemeldet war, so gebe ich an, dass es ungefähr meiner Ansicht nach fünf oder sechs Jahre waren. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob meine Gattin im November 2011 noch arbeitslos gemeldet war, so gebe ich an, dass dies der Fall war. Ich weiß, dass sie einen Deutschkurs besucht hat und am Nachmittag bei der Firma T. arbeitete. Ich vermute, dass war im Jahre
  4. Wenn ich nunmehr der Widerspruch zu meiner vorherigen Aussage vorgehalten wird, gebe ich an, dass meine Gattin nach ihrer Einreise einen Deutschkurs besuchte und dann kurzfristig arbeitete. Näher befragt, gebe ich an, dass es eine Vermutung war, dass die Erwerbstätigkeit meiner Gattin im Jahre 2011 stattfand. Über nähere Daten kann ich keine Auskunft geben. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass meine Gattin augenscheinlich zwischen September und Dezember 2009 laut Sozialversicherungsdatenauszug gearbeitet hat, so gebe ich an, dass das sein kann. Wenn ich dazu befragt werde, ob meine Gattin im Jahre 2011 als arbeitslos gemeldet war, gebe ich an, dass ich das Datum nicht sagen kann. Meine Frau hat in der Türkei die Handelsakademie abgeschlossen. Wir haben das Zeugnis bereits abgegeben. Sie bekam vom Arbeitsamt eine Tätigkeit in einer Reinigungsfirma vermittelt. Diese hat sie jedoch ausgeschlagen und dann beim Arbeitsamt ein Formular unterschrieben, dessen Inhalt ihr nicht geläufig war. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob meine Gattin in den Jahren 2012, 2013 und 2014 als arbeitslos gemeldet war, gebe ich an, dass wir für die Beantragung der Mindestsicherung eine Bestätigung vorlegen hätten sollen. Diese haben wir beim AMS angefordert und dann vorgelegt. Wann das war, weiß ich nicht mehr. Wenn mir nun die Unglaubwürdigkeit meiner Ausführungen, insbesondere das Fehlen sämtlicher Erinnerung auf relevante Zeiträume vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich nicht weiß, was diese Fälschungen mit mir zu tun haben, außerdem habe ich eine starke Depression hinter mir, unter der ich heute noch leide. Ein Symptom davon ist Vergesslichkeit. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass in sämtlichen Anträgen meine Gattin als arbeitslos angegeben wird, gebe ich an, dass ich meine Unterlagen selbst vorbereitet abgegeben habe. Auch meine Gattin hat ihre Unterlagen selbst vorbereitet. Ich habe mir lediglich angeschaut, ob die Unterlagen meiner Gattin vollständig waren. Wenn ich nunmehr befragt werde, ob meine Gattin im Zeitraum Ende 2011 und Mitte 2014 jemals zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde oder Termine beim AMS hatte, gebe ich an, dass ich glaube, eher nicht, aber ich weiß es nicht. Wir haben auch über die Anträge nie gesprochen. Wir haben uns weiter darüber unterhalten, dass meine Gattin gerne als Buchhalterin tätig wäre, eine derartige Tätigkeit vom AMS aber nicht vermittelt wurde. Dies hat sie als erniedrigend empfunden. Ob meine Gattin zwischen Ende 2011 und Mitte 2014 jemals zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, kann ich nicht angeben. Wenn mir nunmehr das Schreiben des AMS vom
  5. Juni 2013 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass wir dieses Schreiben gemeinsam vom AMS abgeholt haben. Wann das allerdings gewesen ist, das kann ich nicht mehr angeben. Wenn ich es wüsste, würde ich es sagen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass es sich bei diesem Schreiben laut AMS um eine Fälschung handelt, gebe ich an, dass meine Gattin und ich das Schreiben in den ...gasse beim AMS, unmittelbar beim Eingang, abgeholt haben. Meine Frau hat sodann sofort einen Termin beim AMS erhalten. Wir haben diese Unterlage bekommen, sie dann eingereicht und daraufhin Mindestsicherung bekommen. Wo meine Gattin sich derzeit befindet, das kann ich nicht angeben. Ich habe keinerlei Kontakt zu ihr. Wenn mir nunmehr die unmittelbar nach Zustellung des Schreibens von August 2014 erfolgte Abmeldung meiner Gattin vorgehalten wird, gebe ich an, dass diese nichts mit ihrem Auszug zu tun hatte. Es kann aber sein, dass die Schwierigkeiten mit dem Magistrat das Fass zum Überlaufen gebracht haben. Ich möchte jedoch festhalten, dass es auch Streitigkeiten, etwa wegen finanzieller Probleme, gegeben hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich auf Grund des Schreibens vom
  6. August 2014 laut Aktenvermerk bei der Behörde angerufen habe, so gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß. Vielleicht bin ich dort hingegangen. Näher befragt, gebe ich an, dass ich dort war und ich mit einer Betreuerin gesprochen habe. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich angeben habe, meine Gattin hätte sich selbst abgemeldet, gebe ich an, dass dies nicht richtig ist und ich die Abmeldung selbst durchführte. Den Widerspruch zu meiner heutigen Aussage erkläre ich so, dass vielleicht meine schlechten Deutschkenntnisse dafür ausschlaggebend waren. Weiters möchte ich angeben, dass meine Angaben vor der Behörde, meine Gattin befände sich in Deutschland oder Schweden, darauf zurückzuführen sind, dass sie dies im Rahmen von Streitigkeiten jedes Mal angeben hat.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am … 1958 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und bildete zumindest im Zeitraum zwischen
  7. November 2010 und
  8. Juli 2013 mit der am … 1965 geborenen P. G., welche ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Herr G. verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Niederlassungsnachweis nach dem Fremdengesetz, zuletzt über einen mit
  9. Februar 2018 befristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Frau P. G. verfügte über einen mit
  10. August 2014 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ Mit Eingabe vom
  11. Juli 2011 beantragte die Bedarfsgemeinschaft nach bereits vorher bestehendem Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neuerlich die Zuerkennung von Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Antrag wurde u.a eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des Herrn B. G. vom
  12. Juni 2011 sowie eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Arbeitsmarktservices Wien vom
  13. August 2011 betreffend Frau P. G. beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass Frau G. als Arbeit suchend vorgemerkt sei, ohne Mittel durch das Arbeitsmarktservice zu beziehen. In Entsprechung dieses Ansuchens wurden daraufhin der Bedarfsgemeinschaft Mindestsicherung und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im nachstehenden Umfang zuerkannt, wobei der Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe nach diesem Gesetz abgewiesen wurde, und zwar von 01.08.2011 bis 31.08.2011 EUR 828,10 von 01.09.2011 bis 30.09.2011 EUR 828,10 von 01.10.2011 bis 31.10.2011 EUR 837,82 von 01.11.2011 bis 30.11.2011 EUR 828,10 von 01.12.2011 bis 31.12.2011 EUR 837,82 von 01.01.2012 bis 31.01.2012 EUR 828,10 von 01.02.2012 bis 29.02.2012 EUR 828,10 von 01.03.2012 bis 31.03.2012 EUR 847,54 von 01.04.2012 bis 30.04.2012 EUR 828,10 von 01.05.2012 bis 31.05.2012 EUR 837,82 von 01.06.2012 bis 30.06.2012 EUR 828,10 von 01.07.2012 bis 31.07.2012 EUR 837,82 Mit Eingabe vom
  14. Juni 2012 erfolgte ein erneuter Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Bedarfsgemeinschaft. Diesem Antrag war u.a. eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Arbeitsmarktservices Wien, datiert mit
  15. Juni 2012, beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass Frau G. seit
  16. August 2011 als arbeitsuchend vorgemerkt sei. Weiters wurde vorgelegt die Kopie einer Terminkarte der Frau P. G. beinhaltend zuletzt eine Terminvorschreibung für den
  17. Oktober 2011 mit dem Zusatz „nach Deutschkurs“. Auf Grund dieses Ansuchens wurde der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  18. August 2012 Mindestsicherung und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im nachstehenden Umfang zuerkannt, wobei der Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe nach diesem Gesetz erneut abgewiesen wurde, und zwar von 01.08.2012 bis 31.08.2012 EUR 858,58 von 01.09.2012 bis 30.09.2012 EUR 858,58 von 01.10.2012 bis 31.10.2012 EUR 868,30 von 01.11.2012 bis 30.11.2012 EUR 858,58 von 01.12.2012 bis 31.12.2012 EUR 868,30 von 01.01.2013 bis 31.01.2013 EUR 858,58 von 01.02.2013 bis 28.02.2013 EUR 858,58 von 01.03.2013 bis 31.03.2013 EUR 887,74 von 01.04.2013 bis 30.04.2013 EUR 858,58 von 01.05.2013 bis 31.05.2013 EUR 868,30 von 01.06.2013 bis 30.06.2013 EUR 858,58 von 01.07.2013 bis 31.07.2013 EUR 868,30 Mit Eingabe vom
  19. Juni 2013 erfolgte ein erneuter Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Bedarfsgemeinschaft. Diesem Ansuchen war die Kopie einer Terminkarte des Arbeitsmarktservices Wien betreffend Frau P. G. beigelegt, aus welcher nach dem zuvor erwähnten Zusatz „nach Deutschkurs“ zwei weitere Terminvormerkungen, und zwar datiert mit
  20. März 2013 für den
  21. April 2013 und datiert mit
  22. April 2013 für den
  23. August 2013 hervorgehen. Weiters enthielt dieses Ansuchen eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Arbeitsmarktservices Wien datiert mit
  24. Juni 2013, aus welchem hervorgeht, dass Frau G. seit
  25. August 2011 als arbeitsuchend vorgemerkt sei. Eine durch die Behörde hernach durchgeführte Anfrage beim AMS-Behördenportal ergab, dass betreffend Frau P. G. keine Daten vorhanden seien, diese somit nicht als arbeitssuchend gemeldet ist. Auf Grund dieses Ansuchens wurde der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  26. Juli 2013 Mindestsicherung und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im nachstehenden Umfang zuerkannt, wobei der Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe nach diesem Gesetz erneut abgewiesen und der Leistungsbezug für Frau P. G. unter Anwendung der §§ 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Monat August 2013 um 25%, für September und Oktober 2013 um 50% und seit November 2013 um 100% gekürzt wurde, und zwarMit Eingabe vom
  27. Juni 2013 erfolgte ein erneuter Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Bedarfsgemeinschaft. Diesem Ansuchen war die Kopie einer Terminkarte des Arbeitsmarktservices Wien betreffend Frau P. G. beigelegt, aus welcher nach dem zuvor erwähnten Zusatz „nach Deutschkurs“ zwei weitere Terminvormerkungen, und zwar datiert mit
  28. März 2013 für den
  29. April 2013 und datiert mit
  30. April 2013 für den
  31. August 2013 hervorgehen. Weiters enthielt dieses Ansuchen eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Arbeitsmarktservices Wien datiert mit
  32. Juni 2013, aus welchem hervorgeht, dass Frau G. seit
  33. August 2011 als arbeitsuchend vorgemerkt sei. Eine durch die Behörde hernach durchgeführte Anfrage beim AMS-Behördenportal ergab, dass betreffend Frau P. G. keine Daten vorhanden seien, diese somit nicht als arbeitssuchend gemeldet ist. Auf Grund dieses Ansuchens wurde der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  34. Juli 2013 Mindestsicherung und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im nachstehenden Umfang zuerkannt, wobei der Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe nach diesem Gesetz erneut abgewiesen und der Leistungsbezug für Frau P. G. unter Anwendung der Paragraphen 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Monat August 2013 um 25%, für September und Oktober 2013 um 50% und seit November 2013 um 100% gekürzt wurde, und zwar von 01.08.2013 bis 31.08.2013 EUR 779,26 von 01.09.2013 bis 30.09.2013 EUR 667,48 von 01.10.2013 bis 31.10.2013 EUR 677,20 von 01.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 443,91 von 01.12.2013 bis 31.12.2013 EUR 453,63 Mit Schreiben vom
  35. April 2014 übermittelte die belangte Behörde die in den oben dargestellten Verfahren vorgelegten Kopien der Terminkarte der Frau P. G. sowie die Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, datiert mit
  36. Juni 2013, dem Arbeitsmarktservice Wien zur Stellungnahme und Abgleich mit den dort aufliegenden Aufzeichnungen. Mit Eingabe vom
  37. April 2014 teilte das Arbeitsmarktservice Wien mit, dass Frau G. nach erfolgtem Kursabbruch per
  38. Oktober 2011 nicht mehr beim AMS Wien vorgesprochen habe. Auch wäre es aus dem Datenverarbeitungssystem des Arbeitsmarktservices ersichtlich, wenn am
  39. Juni 2012 und
  40. Juni 2013 entsprechende Bestätigungen ausgedruckt worden seien, was jedoch nicht der Fall sei. Mit Eingabe vom
  41. Mai 2014 wurde weiters mitgeteilt, dass nach dem Jahre 2011 keine Terminvergaben für Frau P. G. mehr stattgefunden hätten. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse wurden die Verfahren zur Zahl MA 40 –Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2011/97... betreffend den Bescheid vom
  42. August 2011 sowie zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2012/17... betreffend den Bescheid vom
  43. August 2012 mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  44. August 2014 zur Zahl MA 40 – SZ ... G

§ 69Abs.

1 Z 2 und Abs. 3 AVG amtswegig wiederaufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse wurden die Verfahren zur Zahl MA 40 –Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2011/97... betreffend den Bescheid vom

  1. August 2011 sowie zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2012/17... betreffend den Bescheid vom
  2. August 2012 mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  3. August 2014 zur Zahl MA 40 – SZ ... G

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG amtswegig wiederaufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom

  1. August 2014 forderte der Magistrat der Stadt Wien die Bedarfsgemeinschaft in Anwendung des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf, bis
  2. August 2014 einen Nachweis dahingehend vorzulegen, dass Frau P. G. im Zeitraum zwischen November 2011 und Juli 2013 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet war. Dieses Schreiben wurde der Bedarfsgemeinschaft nach einem erfolglosen Zustellversuch am
  3. August 2014 durch Hinterlegung an diesem Tage zugestellt. Mit Schreiben vom
  4. August 2014 forderte der Magistrat der Stadt Wien die Bedarfsgemeinschaft in Anwendung des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf, bis
  5. August 2014 einen Nachweis dahingehend vorzulegen, dass Frau P. G. im Zeitraum zwischen November 2011 und Juli 2013 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet war. Dieses Schreiben wurde der Bedarfsgemeinschaft nach einem erfolglosen Zustellversuch am
  6. August 2014 durch Hinterlegung an diesem Tage zugestellt. Frau P. G. wurde am
  7. August 2014 von der Anschrift Wien, L.-gasse, abgemeldet. Ihr weiterer Verbleib konnte nicht festgestellt werden. Frau P. G. war seit
  8. Oktober 2011 beim Arbeitsmarktservice nicht mehr als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet, da sie zu diesem Zeitpunkt einen Deutschkurs abgebrochen hat und auch keine weiteren Termine mehr wahrnahm. Herr B. G. war über die nicht bestehende Meldung seiner Gattin beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend bzw. arbeitslos während des gesamten verfahrensrelevanten Zeitraumes informiert. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass Frau P. G. seit
  9. Oktober 2011 beim Arbeitsmarktservice nicht mehr in Betreuung stand und somit nicht als arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet war, gründet sich einerseits auf die Eingaben des Arbeitsmarktservices Wien vom
  10. April 2014 und
  11. Mai
  12. Auch wurde dieser Umstand in der eingebrachten Beschwerde durch den Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden und blieb auch die auf diesem Sachverhalt gründende Wiederaufnahme der oben bezeichneten Verfahren unbekämpft. Die Feststellung, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer während des gesamten Beurteilungszeitraumes bekannt war, gründet sich auf dessen eigenes Vorbringen im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dort führte dieser dazu befragt, wer die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausfüllte, dezidiert aus, er selbst sei es gewesen, da seine Gattin nicht über die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, womit jedoch auch feststeht, dass er – wie ebenso zugestanden – über die in den Verfahren vorgelegten Unterlagen informiert war. Auch erschien es als völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht darüber informiert war, dass seine Gattin trotz nicht mehr vorhandener Meldung als arbeitslos weiterhin entsprechende Unterlagen vorlegte, war er doch selbst darüber informiert, dass im Falle einer Meldung als arbeitslos regelmäßige Termine beim Arbeitsmarktservice zu absolvieren sind, welche Frau G. jedoch nicht wahrgenommen haben konnte. Auch fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer konkret zum verfahrensrelevanten Zeitraum befragt laufend den Fragen des Vorsitzenden auswich und sich sodann auf eine „Depression“ ausredete, deren Symptom „Vergesslichkeit“ darstelle. Der Wahrheitsgehalt der Darlegungen des Beschwerdeführers zeigte sich sehr eindrucksvoll auch darin, dass er etwa angesprochen auf die gefälschte Bestätigung des Arbeitsmarktservices vom
  13. Juni 2013 behauptete, er habe dieses Schreiben gemeinsam mit seiner Gattin beim Arbeitsmarktservice abgeholt, woraufhin letztere einen Termin erhalten habe. Dass etwa allein diese Angabe unwahr ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den oben getätigten Feststellungen. Aus diesen Erwägungen heraus steht es für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer über die nicht bestehende Meldung seiner Gattin beim Arbeitsmarktservice seit Oktober 2011 informiert war, wobei insbesondere zusätzlich auffällt, dass dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und eingebrachten Ansuchen vom
  14. Juni 2012 die offensichtlich verfälschte Bestätigung des AMS Wien, datiert mit
  15. Juli 2012, beigelegt war, was dem Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zufolge „die Vollständigkeit der Anträge“ geprüft hat, wohl aufgefallen ist. Auch ist erneut auf dessen in jeder Hinsicht widersprüchlichen und ausweichenden Ausführungen im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung befragt zu den gegenständlichen Anträgen hinzuweisen. Die Feststellung, dass der derzeitige Aufenthalt der Frau P. G. nicht ermittelt werden konnte, gründet sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie auf den Umstand, dass diese in Österreich über keine Meldeanschrift mehr verfügt. Auf die auch hier widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers etwa zur unmittelbar nach Zustellung des Wiederaufnahmebescheides erfolgten Abmeldung seiner Gattin an der gemeinsamen Anschrift sei hier nur noch am Rande verwiesen. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 9Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 11Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

§ 22Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern., wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird und sich im wiederaufgenommenen Verfahren ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde.

Abs. 3 dieser Bestimmung sind § 21 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 22, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern., wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird und sich im wiederaufgenommenen Verfahren ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde.

Absatz 3, dieser Bestimmung sind Paragraph 21, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Einleitend ist zum vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Verfahren zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den … Bezirk – SH/2011/97... betreffend den Bescheid vom

  1. August 2011 sowie zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2012/17... betreffend den Bescheid vom
  2. August 2012 mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  3. August 2014 zur Zahl MA 40 – SZ ... G in Rechtskraft erwuchs und somit durch das Verwaltungsgericht Wien nicht weiter zu behandeln ist. Die Behörde stützte den nunmehr angefochtenen Bescheid darauf, dass die Bedarfsgemeinschaft nach erfolgter rechtskräftiger Wiederaufnahme zweier Verfahren und Aufforderung nachzuweisen, dass Frau P. G. von November 2011 bis
  4. Juli 2013 tatsächlich als arbeitsuchend gemeldet war, einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht habe und somit dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weswegen

§ 16des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die unter Spruchpunkt III.

und IV. angeführten Anträge abzuweisen gewesen wären und unter Anwendung des § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes die für die so benannten Zeiträume ausbezahlte Mindestsicherung zurückzufordern sei.Die Behörde stützte den nunmehr angefochtenen Bescheid darauf, dass die Bedarfsgemeinschaft nach erfolgter rechtskräftiger Wiederaufnahme zweier Verfahren und Aufforderung nachzuweisen, dass Frau P. G. von November 2011 bis 31. Juli 2013 tatsächlich als arbeitsuchend gemeldet war, einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht habe und somit dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weswegen

Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die unter Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. angeführten Anträge abzuweisen gewesen wären und unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, dieses Gesetzes die für die so benannten Zeiträume ausbezahlte Mindestsicherung zurückzufordern sei. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen ohne triftigen Grund nicht vorlegt. Die durch die belangte Behörde eingeforderten Unterlagen, nämlich der Nachweis der erfolgten Meldung der Frau P. G. als arbeitslos bzw. arbeitssuchend als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft durch entsprechende Urkunden, waren zur Bemessung des Anspruches insoweit erforderlich, als diese zur Höhe der auszubezahlenden Mindestsicherung – Anspruch auf eine solche hat grundsätzlich nur, wer seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise oder sonst so gut als möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilnimmt - notwendig waren. Die Einforderung dieser Unterlagen erfolgte durch die Behörde somit grundsätzlich zu Recht, da nur so die Höhe des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft ermittelt werden konnte. Allerdings ist im vorliegenden Falle festzuhalten, dass das durch die Verwaltungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bereits zweifelsfrei ergeben hat, dass Frau P. G. seit Oktober 2011 beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet war und mündete dies – es besteht der dringende Verdacht, dass im Zuge des Verfahrens verfälschte Beweismittel vorgelegt wurden – darin, dass durch die Behörde, datiert mit

  1. August 2014, sogar eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt wurde. Auf Grund dessen stand jedoch bereits im Zeitpunkt der ergangenen Aufforderung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im August 2014 fest, dass ein derartiger Nachweis durch die Bedarfsgemeinschaft nicht hätte erbracht werden können. Somit ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein triftiger Grund im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zur Nichteinreichung entsprechender Unterlagen vorlag - solche, jedenfalls in ungefälschter Form, existierten nämlich schlichtweg nicht und konnten somit auch nicht vorgelegt werden – und daher die Anwendung des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als nicht möglich erscheint. Allerdings ist im vorliegenden Falle festzuhalten, dass das durch die Verwaltungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bereits zweifelsfrei ergeben hat, dass Frau P. G. seit Oktober 2011 beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet war und mündete dies – es besteht der dringende Verdacht, dass im Zuge des Verfahrens verfälschte Beweismittel vorgelegt wurden – darin, dass durch die Behörde, datiert mit
  2. August 2014, sogar eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt wurde. Auf Grund dessen stand jedoch bereits im Zeitpunkt der ergangenen Aufforderung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im August 2014 fest, dass ein derartiger Nachweis durch die Bedarfsgemeinschaft nicht hätte erbracht werden können. Somit ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zur Nichteinreichung entsprechender Unterlagen vorlag - solche, jedenfalls in ungefälschter Form, existierten nämlich schlichtweg nicht und konnten somit auch nicht vorgelegt werden – und daher die Anwendung des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als nicht möglich erscheint. Somit steht fest, dass die Anwendung des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit der Konsequenz, dass sämtliche während des verfahrensrelevanten Zeitraumes ausbezahlte Leistungen zurückgefordert werden, als rechtlich verfehlt erscheint. Da weiters Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid und die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt und die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung lediglich auf die nicht erfolgte Vorlage von Unterlagen wie dargestellt stützte, war es dem Verwaltungsgericht Wien nicht möglich, eine allfällig abweisende Entscheidung nunmehr etwa auf § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu stützen, würde das Verwaltungsgericht so ohne jegliche Zuständigkeit über einen völlig anderen Prozessgegenstand absprechen und dem Beschwerdeführer durch ein derartiges Vorgehen hinsichtlich des hierfür relevanten Sachverhaltes zudem eine Instanz genommen. Somit steht fest, dass die Anwendung des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit der Konsequenz, dass sämtliche während des verfahrensrelevanten Zeitraumes ausbezahlte Leistungen zurückgefordert werden, als rechtlich verfehlt erscheint. Da weiters Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid und die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt und die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung lediglich auf die nicht erfolgte Vorlage von Unterlagen wie dargestellt stützte, war es dem Verwaltungsgericht Wien nicht möglich, eine allfällig abweisende Entscheidung nunmehr etwa auf Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu stützen, würde das Verwaltungsgericht so ohne jegliche Zuständigkeit über einen völlig anderen Prozessgegenstand absprechen und dem Beschwerdeführer durch ein derartiges Vorgehen hinsichtlich des hierfür relevanten Sachverhaltes zudem eine Instanz genommen. Wie das Ermittlungsverfahren weiters zweifelsfrei ergeben hat, verfügte Herr G. im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ bzw. in weiterer Folge „Daueraufenthalt-EU“. Diese Titel berechtigen den Beschwerdeführer grundsätzlich

§ 5Abs.

2 Z 3 NAG zum Bezug von Mindestsicherung. Frau P. G. verfügte in diesem Zeitraum jedoch lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Frau G. ist als Ehegattin Familienangehörige des Beschwerdeführers.

der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch nur Personen, welche über einen der dort angeführten Aufenthaltstitel verfügen, nicht jedoch deren Familienangehörige. Somit steht fest, dass ein Anspruch der Frau G. auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nie Bestand hatte und dies im fortgesetzten Verfahren bei der Neubemessung der Ansprüche auf Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie der Bemessung des Rückforderungsanspruches nach § 22 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen sein wird. Wie das Ermittlungsverfahren weiters zweifelsfrei ergeben hat, verfügte Herr G. im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ bzw. in weiterer Folge „Daueraufenthalt-EU“. Diese Titel berechtigen den Beschwerdeführer grundsätzlich

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zum Bezug von Mindestsicherung. Frau P. G. verfügte in diesem Zeitraum jedoch lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Frau G. ist als Ehegattin Familienangehörige des Beschwerdeführers.

der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch nur Personen, welche über einen der dort angeführten Aufenthaltstitel verfügen, nicht jedoch deren Familienangehörige. Somit steht fest, dass ein Anspruch der Frau G. auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nie Bestand hatte und dies im fortgesetzten Verfahren bei der Neubemessung der Ansprüche auf Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie der Bemessung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 22, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen sein wird. Abgesehen davon steht fest, dass Frau P. G. als Teil der Bedarfsgemeinschaft ihren Mitwirkungspflichten insoweit nicht nachkam, als sie weder ihre Arbeitskraft zur Beseitigung und Abwendung der Notlage einsetzte sowie auch nicht arbeitsintegrativen Maßnahmen teilnahm. Vielmehr brach sie bereits im Oktober 2011 einen ihr angebotenen Deutschkurs ab und stellte seit damals ihre Arbeitskraft auch nicht mehr zur Verfügung. Ihre diesbezüglichen Darlegungen im Schreiben vom 21. Juli 2014 (AS 78), wonach sie nicht als Arbeiterin, sondern als Familienangehörige nach Österreich gekommen sei, und daher nicht hier sei, um zu arbeiten, dass sie weiters ihre Prinzipien nicht gefährden und sich daher auch nicht beim AMS anmelden werde und dass das Verhalten der Sozialbehörde, welche sie zur Einvernahme bezüglich der inkriminierten Unterlagen vorlud, als einem „faschistischen Regime“ vergleichbar sei, sind hier nur noch am Rande zu erwähnen und zeigen die Einstellung dieser Fremden, welche sich offensichtlich durch verfälschte Unterlagen Sozialleistungen im Bundesgebiet erschlichen hat, zu den in Österreich geltenden Werten und Normen auf denkbar eindrucksvolle Weise. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, ihm sei Mindestsicherung zuzuerkennen gewesen und könne ihm weiters der gegenständliche Rückforderungsbetrag nicht vorgeschrieben werden, übersieht er, dass die gegenständlichen Mittel der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden und der Beschwerdeführer sowie Frau G. im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft waren und aus den so zuerkannten Mitteln auch partizipierten. Weiters steht fest, dass für Rückforderungsansprüche sowie Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haftbar sind, was etwa aus § 25 Abs. 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes ausdrücklich hervorgeht. Es kann demgemäß auch nicht angehen, dass die Bedarfsgemeinschaft, wie etwa im vorliegenden Falle jahrelang durch die Vorlage verfälschter Unterlagen, Leistungen erschlich und nunmehr allfällige Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers mit der Behauptung zu vereiteln versucht, dass das tatbildliche Fehlverhalten lediglich durch eine Person gesetzt worden sei, welche nunmehr untergetaucht ist. Dass auch Frau P. G. für die nunmehr festgesetzte Rückforderung ebenso haftbar ist, ergibt sich aus diesen Darlegungen, ändert aber nichts daran, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haften und etwa ein strafbares Verhalten, welches der Beschwerdeführer für seine Person naturgemäß von sich weist, nicht Voraussetzung für den Eintritt dieser Haftbarkeit darstellt. Aus diesem Grunde konnten auch weitergehende Feststellungen durch das Verwaltungsgericht Wien, inwieweit der Beschwerdeführer die Vorlage verfälschter Unterlagen zur Erschleichung von Mindestsicherung zumindest billigend in Kauf nahm – starke Indizien dafür gibt es schon allein auf Grund der Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe die gegenständlichen Anträge ausgefüllt und auf Vollständigkeit überprüft - durchaus unterbleiben.Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, ihm sei Mindestsicherung zuzuerkennen gewesen und könne ihm weiters der gegenständliche Rückforderungsbetrag nicht vorgeschrieben werden, übersieht er, dass die gegenständlichen Mittel der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden und der Beschwerdeführer sowie Frau G. im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft waren und aus den so zuerkannten Mitteln auch partizipierten. Weiters steht fest, dass für Rückforderungsansprüche sowie Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haftbar sind, was etwa aus Paragraph 25, Absatz 2 und Absatz 5, dieses Gesetzes ausdrücklich hervorgeht. Es kann demgemäß auch nicht angehen, dass die Bedarfsgemeinschaft, wie etwa im vorliegenden Falle jahrelang durch die Vorlage verfälschter Unterlagen, Leistungen erschlich und nunmehr allfällige Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers mit der Behauptung zu vereiteln versucht, dass das tatbildliche Fehlverhalten lediglich durch eine Person gesetzt worden sei, welche nunmehr untergetaucht ist. Dass auch Frau P. G. für die nunmehr festgesetzte Rückforderung ebenso haftbar ist, ergibt sich aus diesen Darlegungen, ändert aber nichts daran, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haften und etwa ein strafbares Verhalten, welches der Beschwerdeführer für seine Person naturgemäß von sich weist, nicht Voraussetzung für den Eintritt dieser Haftbarkeit darstellt. Aus diesem Grunde konnten auch weitergehende Feststellungen durch das Verwaltungsgericht Wien, inwieweit der Beschwerdeführer die Vorlage verfälschter Unterlagen zur Erschleichung von Mindestsicherung zumindest billigend in Kauf nahm – starke Indizien dafür gibt es schon allein auf Grund der Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe die gegenständlichen Anträge ausgefüllt und auf Vollständigkeit überprüft - durchaus unterbleiben. § 22 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass, soweit sich im wieder aufgenommenen Verfahren ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in zuerkanntem Ausmaß zuzuerkennen war und diese bereits erbracht wurde, im Ausmaß des Wegfalles des Rechtsgrundes zurückzufordern ist. Somit verlangt das Gesetz im wiederaufgenommenen Verfahren eine neuerliche Beurteilung des in den wiederaufgenommenen Verfahren nunmehr relevanten Sachverhaltes und ordnet die Rückforderung allfälliger auf Grund des beseitigten Bescheides überschießend erbrachter Leistungen an. Paragraph 22, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass, soweit sich im wieder aufgenommenen Verfahren ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in zuerkanntem Ausmaß zuzuerkennen war und diese bereits erbracht wurde, im Ausmaß des Wegfalles des Rechtsgrundes zurückzufordern ist. Somit verlangt das Gesetz im wiederaufgenommenen Verfahren eine neuerliche Beurteilung des in den wiederaufgenommenen Verfahren nunmehr relevanten Sachverhaltes und ordnet die Rückforderung allfälliger auf Grund des beseitigten Bescheides überschießend erbrachter Leistungen an. Die belangte Behörde wird somit im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob und inwieweit die der Bedarfsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zuerkannten Leistungen auf Grund des mangelnden Anspruches der Frau P. G. bzw. deren Weigerung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, zu kürzen sind. In weiterer Folge wird, sollte sich eine Differenz zwischen den so zuerkannten Leistungen und den ausbezahlten Mitteln ergeben, der so bestehende Überbezug nach § 22 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern sein.Die belangte Behörde wird somit im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob und inwieweit die der Bedarfsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zuerkannten Leistungen auf Grund des mangelnden Anspruches der Frau P. G. bzw. deren Weigerung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, zu kürzen sind. In weiterer Folge wird, sollte sich eine Differenz zwischen den so zuerkannten Leistungen und den ausbezahlten Mitteln ergeben, der so bestehende Überbezug nach Paragraph 22, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern sein. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.33450.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.