RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlVGW-001/042/5233/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn R. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.3.2015, Zl.: S 4795/15, wegen einer Übertretung gem. § 24 Abs. 4 iVm § 13 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn R. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.3.2015, Zl.: S 4795/15, wegen einer Übertretung gem. Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 52, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt : „Sie haben als Erziehungsberechtigter Ihres Sohnes D. K., geboren am ... 2007, Staatsbürgerschaft: Österreich aufrecht gemeldet in Wien, A.-Straße zu verantworten, dass Ihr Sohn von 01.09.2014 bis 14.01.2015 eine Schule im Ausland besucht hat, ohne einer Bewilligung des Landesschulrates, obwohl gemäß § 13 Abs. 1 schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können; das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen.„Sie haben als Erziehungsberechtigter Ihres Sohnes D. K., geboren am ... 2007, Staatsbürgerschaft: Österreich aufrecht gemeldet in Wien, A.-Straße zu verantworten, dass Ihr Sohn von 01.09.2014 bis 14.01.2015 eine Schule im Ausland besucht hat, ohne einer Bewilligung des Landesschulrates, obwohl gemäß Paragraph 13, Absatz eins, schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können; das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der derzeit geltenden FassungParagraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der derzeit geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden gemäß § 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985.gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz
- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 176,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt wie folgt: „Ich R. K. geb. ... 1976 in Wien möchte eine Beschwerde der angegebenen Straferkenntnisvon Ihnen einheben. Mein Sohn D. K. geb. ... 2007 in Budapest, Ungarn ist Doppelstaatsbürger (Österreichischer u. Ungarischer). Er lebt bei seiner Mutter fast durchgehend seit 2 ½ Jahren in Ungarn. Ich persönlich habe 2010 für 3 Monate Kinderbeihilfe für meinen Sohn bekommen und sonst habe ich nie irgendwelche Hilfen vom Staat für meinen Sohn erhalten. Ich habe noch nie gehört oder von irgendwem jemals eine Information bekommen das ich eine Bewilligung vom Landesschulrat brauche das mein Sohn als Ungarischer Staatsbürger eine Erlaubnis braucht, dass er eine Schule in Ungarn besuchen darf! Ich finde das sehr übertrieben das ich eine Geldstrafe von 176,-- EUR dafür bezahlen muss das mein Sohn in Ungarn in die Schule geht anstatt in Österreich! Es gibt vom Ungarischen Schulrat eine Bestätigung (wurde schon vor Wochen an sie geschickt) das mein Sohn seit dem 01.09.2014 die Schule in Budapest besucht, ich denke das sollte beweiss genug sein das ich als Elternteil eine Gewisse pflicht über den Österreichischen Staat erfüllt habe.“ Das erkennende Gericht ersuchte die Magistratsabteilung 11 mit Schriftsatz vom 21.5.2013 um Mitteilung, wer der Erziehungsberechtigte von D. K., geboren am ... 2007, ist. Diese beantwortete diese Anfrage mit Schriftsatz vom 23.6.2015 wie folgt: „Herr R. K. sprach am 22.6.2015 persönlich in der Regionalstelle für den ... Bezirk vor und bestätigte nochmals, dass sein Sohn in Budapest bei seiner Mutter lebt (in der Beilage finden Sie eine Kopie des Ausweises seines Sohnes, auf dem auch die Wohnadresse angeführt ist). Er besucht seit September 2014 die Schule in Ungarn - laut Vater wurde eine entsprechende Schulbestätigung bereits vorgelegt.Die Eltern wurden 2010 in Budapest geschieden. Es wurde die gemeinsame Obsorge vereinbart. Das Scheidungsurteil bzw. der Obsorgebeschluss konnte nicht vorgewiesen werden, da die Dokumente bei einem Umzug der Mutter verloren gingen. Der Vater lebt in Wien - sein Sohn war in der Vorschulzeit immer wieder für längere Zeit bei ihm zu Besuch, deshalb hat er ihn auch bei sich polizeilich angemeldet. Er wird die polizeiliche Meldung nun verändern - Hauptwohnsitz Ungarn, Nebenwohnsitz Wien.“ DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Aufgrund der unstrittigen und von der Magistratsabteilung 11 bestätigten Faktenlage wird festgestellt, dass die in Ungarn lebende Mutter des mj. D. K. und der in Österreich lebende Vater des mj. D. K., Herr R. K., gemeinsam für den des mj. D. K. obsorgeberechtigt sind. Auch steht fest, dass der mj. D. K. seit dem September 2014 eine Pflichtschule in Budapest besucht und dieser dort auch spätestens seit September 2014 wohnhaft ist. Auch ist unbestritten, dass der mj. D. K. österreichischer Staatsbürger ist. § 1 SchulpflichtG lautet wie folgt:Paragraph eins, SchulpflichtG lautet wie folgt: „
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“ § 13 SchulpflichtG lautet wie folgt:Paragraph 13, SchulpflichtG lautet wie folgt: „
(1)Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.„
(1)Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2)Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3)§ 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.“
(3)Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.“ § 24 SchulpflichtG lautet wie folgt:Paragraph 24, SchulpflichtG lautet wie folgt: „
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.„
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ Die belangte Behörde geht davon aus, dass auch ein Kind, welches dauerhaft im Ausland wohnhaft ist, nur nach Erteilung einer Genehmigung i.S.d. § 13 SchulpflichtG befugt ist, außerhalb von Österreich eine Pflichtschule zu besuchen.Die belangte Behörde geht davon aus, dass auch ein Kind, welches dauerhaft im Ausland wohnhaft ist, nur nach Erteilung einer Genehmigung i.S.d. Paragraph 13, SchulpflichtG befugt ist, außerhalb von Österreich eine Pflichtschule zu besuchen. Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde, dass Voraussetzung für die Beachtung der Verpflichtung i.S.d. § 13 SchulpflichtG das Bestehen einer Schulpflicht des jeweiligen Schülers ist. Eine Schulpflicht besteht nun aber gemäß § 1 SchulpflichtG nicht für Kinder, welche dauerhaft im Ausland ihren Wohnsitz haben. Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde, dass Voraussetzung für die Beachtung der Verpflichtung i.S.d. Paragraph 13, SchulpflichtG das Bestehen einer Schulpflicht des jeweiligen Schülers ist. Eine Schulpflicht besteht nun aber gemäß Paragraph eins, SchulpflichtG nicht für Kinder, welche dauerhaft im Ausland ihren Wohnsitz haben. Da der mj. D. K. unstrittig spätestens seit September 2014 dauernd wohnhaft ist, ist er daher nicht i.S.d. § 1 SchulpflichtG in Österreich schulpflichtig. Folglich hatte auch der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Sohn D. K. die Vorgabe des § 13 SchulpflichtG zu beachten. Da der mj. D. K. unstrittig spätestens seit September 2014 dauernd wohnhaft ist, ist er daher nicht i.S.d. Paragraph eins, SchulpflichtG in Österreich schulpflichtig. Folglich hatte auch der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Sohn D. K. die Vorgabe des Paragraph 13, SchulpflichtG zu beachten. Da keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden.Da keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.042.5233.2015