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{'item': 'VGW-031/068/27360/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.07.2015 GeschäftszahlVGW-031/068/27360/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn C. R., geb. 1950, österr. Stbg., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke ..., vom 24.04.2014, Zahl: S 144.895/D/13-Tha, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 5 KFG 1967, nachfolgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn C. R., geb. 1950, österr. Stbg., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke ..., vom 24.04.2014, Zahl: S 144.895/D/13-Tha, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, KFG 1967, nachfolgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In der gegen das oa Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben, da zum Tatzeitpunkt weder schlechte Lichtverhältnisse geherrscht, noch Regen gefallen wäre. Weiters machte er geltend, dass sein Fahrzeug mit automatischen Tagfahrlicht ausgestattet sei und dass er aufgrund des drohenden Hochwassers seinen PKW jedenfalls aus dem Gefahrenbereich bringen musste. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 16.9.2013 die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.9.2013, S 0144.895/D/1301/THA, erlassen worden ist. Diese Strafverfügung wurde nach einem ersten am 13.9.2013 erfolgten Zustellversuch an der Adresse Wien, S.-weg, am 13.9.2013 beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem 16.9.2013 zur Abholung bereit gehalten. Mit dieser Strafverfügung wurde über dieselbe Tat, welche auch Gegenstand des gegenständlichen Straferkenntnisses ist, abgesprochen, und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitstrafe in der Höhe von 56 Stunden ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 6.11.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieses Straferkenntnis nicht gesetzmäßig zustellt worden ist, zumal dieses nicht an seinem (damaligen) tatsächlichen Aufenthaltsort in Wien, R.-gasse, zugestellt worden sei. Die belangte Behörde stellte die Strafverfügung an die nunmehr bekannt gegebene Adresse zu, wo sie der Beschwerdeführer am 25.11.2013 persönlich übernahm. Mit – per Telefax am selbigen Tag übermittelten - Einspruch vom 26.11.2013 brachte der Beschwerdeführer inhaltlich Folgendes vor: „Bezugnehmend auf mir zugekommene Strafverfügung teile ich Ihnen mit, daß zum gegebenem Zeitpunkt an sich kein Regen Nebel oder Dunkelheit herrschte (in der K.-straße ist darüber hinaus eine Tempo 30 Zone) weshalb Ihre Annahme eines Nichterkennens des Fahrzeuges jedenfalls unmöglich und auch auf Grund der Rechtslage unzutreffend ist. In diesem Zusammenhang berichte ich Ihnen, daß ich damals sogar mit einem der beiden Polizisten gesprochen habe, die auf Grund des herrschenden Hochwassers Sicherungsarbeiten im Zuge der offenen Baugruben für die Rohrverlegungsarbeiten tätigten, wobei mir sehr gut erinnerlich ist, daß zu mir, der ich im Auto saß, durch das geöffnete Seitenfenster einer der beiden Polizisten empfahl den Wagen, wegen weiter steigendem Wasser fernab der Donau abzustellen. Ich hatte eben das vor, nämlich das dort gestandene Fahrzeug zu verbringen. Die Vorgangsweise ist verwunderlich, wenn seinerzeit von einem Licht keine Rede war. Darüber hinaus muß ich Ihnen aber noch den Umstand mitteilen, daß ich beim Umdrehen des Fahrzeuges das Fehlen des Lichtkegels an der Baustellenbegrenzung bemerkte, da ja das Licht bei dem Wagen selbsttätig immer eingeschaltet wird. Ich fuhr daher zu einer Tankstelle wo sich eine durchgebrannte Sicherung als Ursache herausstellte. Nach einem Tausch war die Angelegenheit behoben. Es ist wohl nicht zumutbar und vom Gesetzgeber nicht verlangt den Wagen auf Grund der ohnehin nicht schlechten Lichtverhältnisse im Hochwasserbereich nur mangels vorhandenen Abblendlichtes stehen zu lassen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und einer den Umständen Rechnung zu tragen.“ In Ihrer Stellungnahme vom 15.12.2013 gab die Anzeigenlegerin an, dass zum Tatzeitpunkt Regenwetter geherrscht habe und dadurch eine Sichtbehinderung gegeben gewesen sei. Mit ihr habe der Beschuldigte kein Gespräch geführt. Mit Schreiben vom 21.1.2014 replizierte der Beschwerdeführer wie folgt: „Mit Erstaunen habe ich die Stellungnahme der Meldungslegerin gelesen. Ihre Angaben sind insofern skuril, als zum Zeitpunkt der angegebene „Tatort“ unter Hochwasser stand, uns somit nicht befahrbar war. Abgesehen davon verweise ich auf meinen bereits eingebrachten Einspruch. Zu Ihrer Information lege ich als Einkommensnachweis einen Auszug der Pensionszahlung bei.“ Die Anzeigenlegerin entgegnete in Form eines Berichtes vom 10.3.2014: „Die in der Anzeige angeführte Tatörtlichkeit ist Wien, K.-straße. Die Tatörtlichkeit war zum Tatzeitpunkt am 02.06.2013 noch befahrbar und erst am nächsten Tag (3.06.2013) aufgrund des gestiegenen Hochwassers nicht mehr befahrbar.“ Mit Stellungnahme vom 3.4.2014 brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: „In Ihrer Stellungnahme wurde bleibt völlig unerwähnt, daß in genannten Gebiet eine Fahrsperre wegen Hochwasser bzw. zu erwartendem Hochwasser bestand, was offensichtlich mit unrichtiger Zuordnung bzw. Bezeichnung des „Tatortes“ in Zusammenhang steht. Warum wurde ich deswegen nicht angehalten? Im Weiteren wird Regen zum Tatzeitpunkt behauptet was nicht den wahren Gegebenheiten entspricht. Es gab keine Sichtbehinderung und es war infolge der Mittagszeit und des vorangegangenen leichten Regens diesig hell, und auf Grund der 30iger Zone keine Notwendigkeit lt. Stvko. mit Licht zu fahren. Darüber hinaus verweise ich aber auf den in meinem ersten Einspruch dargestellten Umstand, auf den bis dato von Ihnen nicht einmal ansatzweise eingegangen wurde, weshalb das automatische Tagfahrlicht nicht brannte. Der Eindruck entsteht, daß hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet wird, und die offensichtlich ungenaue Vorgangsweise, wird neuerlich durch die Beilage eines wiederum irrtümlich beigelegten von der Behörde ausgefüllten Zahlscheines über 2.868.-€ !!! bestärkt. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Erledigung“ Mit Straferkenntnis vom 24.4.2014, GZ. S 144.895/D/13-Tha, zugestellt durch Hinterlegung am 6.5.2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 56,- wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG verhängt. Es wurde nachfolgende Tathandlung ihm angelastet: Mit Straferkenntnis vom 24.4.2014, GZ. S 144.895/D/13-Tha, zugestellt durch Hinterlegung am 6.5.2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 56,- wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG verhängt. Es wurde nachfolgende Tathandlung ihm angelastet: „Sie haben am 02.06.2013 um 102.20 Uhr in Wien, K.-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen: W-... trotz Sichtbehinderung durch Regen bei Tag kein vorgeschriebenes Licht (weder Abblendlicht noch Nebellicht) verwendet. In seinem per Telefax übermittelten Einspruch – und nunmehrigen Beschwerde - vom 19.5.2014, einlangend bei der belangten Behörde am selbigen Tag verwies der Beschwerdeführer auf seinen Einspruch vom 26.11.2013 und seine Stellungnahme vom 3.4.2014 und brachte wie folgt vor: „Sehr geehrten Damen und Herren, an Hand Ihrer letzten Zusendung, ist leider wieder erkennbar, daß Sie in wesentlichen Punkten meine Darstellungen weiterhin ignorieren und sich in Stehsätzen und Wiederholungen von Paragraphen ergehen. Konkret noch einmal der Übersichtlichkeit die einzelnen Punkte:

  1. Keine schlechten Lichtverhältnisse geschweige denn Regen zum Tatzeitpunkt Ihre Logik daß nur bei Schlechtwetter im Bereich K. Hochwassergefahr bestehen kann ist insofern unzutreffend, da ja das Hochwasser bedingt durch Schlechtwetter stromaufwärts entsteht und die Flutwelle ja aus dem Westen kam, obwohl im Osten bereits besseres Wetter herrschte.Ihre Logik daß nur bei Schlechtwetter im Bereich K. Hochwassergefahr bestehen kann ist insofern unzutreffend, da ja das Hochwasser bedingt durch Schlechtwetter stromaufwärts entsteht und die Flutwelle ja aus dem Westen kam, obwohl im Osten bereits besseres Wetter herrschte.,
  2. Selbst wenn man Ihre unrichtige Sichtdarstellung so stehen lässt ist der Wagen, wie Ihnen bereits geschildert mit einem automatischen Tagfahrlicht ausgestattet, das sich ohne Zutun des Lenkers immer einschaltet. Soll Ihrer Meinung nach das Fahrzeug abgeschleppt werden oder weiter im Gefahrenbereich (Sie bestätigten ja Tags darauf das Hochwasser in diesem Bereich!) stehen bleiben.Selbst wenn man Ihre unrichtige Sichtdarstellung so stehen lässt ist der Wagen, wie Ihnen bereits geschildert mit einem automatischen Tagfahrlicht ausgestattet, das sich ohne Zutun des Lenkers immer einschaltet. Soll Ihrer Meinung nach das Fahrzeug abgeschleppt werden oder weiter im Gefahrenbereich (Sie bestätigten ja Tags darauf das Hochwasser in diesem Bereich!) stehen bleiben.,
  3. Letztlich eindeutig wurden meine Angaben von Ihnen ignoriert indem Sie behaupten ich hätte keine Angaben über meine Einkommensverhältnisse gemacht. Dafür in der Beilage meine Faxwiederholung vom 3.4.2014!!“ Aus dem vom erkennenden Gericht betreffend den Beschwerdeführer eingeholten Melderegisterauszug geht hervor, dass dieser seit dem 7.4.2008 seinen Hauptwohnsitz in Ki., B.-weg, hat. In Wien, S.-weg, hat dieser seit dem 17.9.1985 einen Nebenwohnsitz. Allerdings teilte der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 6.11.2013 der belangten Behörde mit, dass seine Zustelladresse „R.-gasse, Wien“ lauten würde und unterfertigte alle seine Eingaben zusätzlich zu seiner Unterschrift mit Namensstempeln, auf denen als Adresse ebenfalls „R.-gasse, A-… Wien“ aufscheint. Seitens des erkennenden Gerichts wurde von der Zentralanstalt für Meteorologie ein Gutachten zu den Witterungsbedingungen am 2.6.2013 in Wien , K.-straße, eingeholt. Mit Gutachten vom 15.7.2014 wurde ausgeführt, dass es am 2.6.2013 im Bereich Wien Hohe Warte zwischen 9.50 Uhr und 13.00 Uhr mäßig geregnet hatte. Danach sei kein Niederschlag gefallen. Für die Örtlichkeit Wien Stammersdorf wurde festgehalten, dass dort es zwischen 9.40 Uhr und 12.20 Uhr mäßig geregnet hatte. Am Tatort setzte der Niederschlag zwischen 9:50 und 9:50 in Form von Regen ein und endete zwischen 12:30 und 13:
  4. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: § 102 Abs. 1 KFG lautet wie folgt:Paragraph 102, Absatz eins, KFG lautet wie folgt: „Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“„Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“ § 99 Abs. 5 KFG lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz 5, KFG lautet wie folgt: „Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.“ Vorab sei bemerkt, dass bei Zugrundelegung der Tatanlastung die belangte Behörde zutreffend den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 99 Abs. 5 KFG bestrafen hätte müssen. Das Tatbild des § 102 Abs. 1 KFG wurde offenkundig nicht erfüllt.Vorab sei bemerkt, dass bei Zugrundelegung der Tatanlastung die belangte Behörde zutreffend den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 5, KFG bestrafen hätte müssen. Das Tatbild des Paragraph 102, Absatz eins, KFG wurde offenkundig nicht erfüllt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 7.4.2008 seinen Hauptwohnsitz in Ki., B.-weg, hat. In Wien, S.-weg, hat dieser seit dem 17.9.1985 einen Nebenwohnsitz. Seinen im Verfahren gemachten Angaben (Mitteilung vom 6.11.2013) und wiederkehrenden Unterfertigungsstempeln zufolge, welche als Mitteilungen gem. § 8 Abs. 1 ZustellG zu werten sind, ist der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich in der R.-gasse, Wien aufhältig.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 7.4.2008 seinen Hauptwohnsitz in Ki., B.-weg, hat. In Wien, S.-weg, hat dieser seit dem 17.9.1985 einen Nebenwohnsitz. Seinen im Verfahren gemachten Angaben (Mitteilung vom 6.11.2013) und wiederkehrenden Unterfertigungsstempeln zufolge, welche als Mitteilungen gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG zu werten sind, ist der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich in der R.-gasse, Wien aufhältig. Im gegenständlichen Fall wurde die oa Strafverfügung am für die Adresse Wien, S.-weg, zuständigen Postamt hinterlegt. Eine solche Hinterlegung führt dann zu keiner Zustellung des hinterlegten Schreibens, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass der Adressat binnen drei Wochen nach der Hinterlegung nicht zu dieser Abgabestelle zurückgekehrt ist, und dieser auch schon vor dem Beginn des Zustellvorgangs von dieser abwesend gewesen ist. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Einspruch sinngemäß vor, dass er während des Zustellvorgangs und auch nicht danach an der Adresse Wien, S.-weg, aufhältig gewesen sei. Für seinen Aufenthalt an dieser Adresse gibt es keinerlei Indiz. Insbesondere spricht gegen diese Annahme der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Tirol hatte (hat), und es auch kein Indiz gibt, dass dieser zum Hinterlegungszeitpunkt nicht an seinem Hauptwohnsitz sich aufgehalten hat. Sohin hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, im Hinterlegungszeitraum und im Zeitraum zwischen dem Einwurf der Hinterlegungsbenachrichtigung im Postkasten bis zur Hinterlegung von der Adresse Wien, S.-weg, ortsabwesend gewesen zu sein. Sohin wurde dem Beschwerdeführer die oa Strafverfügung niemals zustellt, und ist sohin die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines meritorischen Bescheids vorgelegen sind. Im gegenständlichen Fall wurde von der Meldungslegerin ohne jegliche Begründung und nähere Beschreibung in der Anzeige zum Ausdruck gebracht, dass zum Tatzeitpunkt eine Sichtbehinderung durch Regen, welche gemäß § 99 Abs. 5 KFG das Aufdrehen des Abblendlichts erforderlich gemacht hat, vorgelegen ist.Im gegenständlichen Fall wurde von der Meldungslegerin ohne jegliche Begründung und nähere Beschreibung in der Anzeige zum Ausdruck gebracht, dass zum Tatzeitpunkt eine Sichtbehinderung durch Regen, welche gemäß Paragraph 99, Absatz 5, KFG das Aufdrehen des Abblendlichts erforderlich gemacht hat, vorgelegen ist. Diese Sichtweise der Meldungslegerin ergibt sich zudem aus deren Stellungnahme vom 15.12.2013, in welcher sie vorbrachte, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort „Regenwetter“ geherrscht hatte. Aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie geht hervor, dass es am 2.6.2013 im Bereich Wien Hohe Warte zwischen 9.50 Uhr und 13.00 Uhr mäßig geregnet hatte. Danach sei kein Niederschlag gefallen. Für die Örtlichkeit Wien Stammersdorf wurde festgehalten, dass dort es zwischen 9.40 Uhr und 12.20 Uhr mäßig geregnet hatte. Die Örtlichkeit „K.-straße“ liegt verhältnismäßig nahe bei Wien Stammersdorf, sodass schon aus diesem Grund es nicht ausgeschlossen ist, dass auch an diesem Ort es gegen 12.20 Uhr zu regnen aufgehört hatte, wie es der Beschwerdeführer behauptete. Schon aus diesem Grunde vermag die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit erwiesen zu werden. Jedenfalls ist aufgrund des Gutachtens davon auszugehen, dass der Regen am Tatort spätestens zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr aufgehört hatte und es ohnedies nur mäßig geregnet hatte. Dazu kommt, dass im Juni es am längsten hell ist, und es regelmäßig gegen 12.20 sehr hell ist. Selbst wenn man daher annehmen wollte, dass um 12.20 Uhr es noch mäßig geregnet hatte, ist schon aus diesem Grund eher nicht davon auszugehen, dass auch zur Mittagszeit im Juni auch schon bei einem bloß mäßigen Regen eine Sichtbehinderung im Sinne des § 99 Abs. 5 KFG vorliegt. Auch hat der Verwaltungsgerichthof klargestellt, dass nicht schon jede Sichtbehinderung bereits die Verwendung der in Abs. 5 genannten Beleuchtung zwingend vorschreibt und daher die Behörde bei der Übertretung des § 99 Abs. 5 KFG Feststellungen darüber treffen muss, von welcher konkreten Sichtweite sie tatsächlich ausgegangen ist (VwGH 28.2.1996, 95/03/0226), was hier von der belangten Behörde verabsäumt wurde.Jedenfalls ist aufgrund des Gutachtens davon auszugehen, dass der Regen am Tatort spätestens zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr aufgehört hatte und es ohnedies nur mäßig geregnet hatte. Dazu kommt, dass im Juni es am längsten hell ist, und es regelmäßig gegen 12.20 sehr hell ist. Selbst wenn man daher annehmen wollte, dass um 12.20 Uhr es noch mäßig geregnet hatte, ist schon aus diesem Grund eher nicht davon auszugehen, dass auch zur Mittagszeit im Juni auch schon bei einem bloß mäßigen Regen eine Sichtbehinderung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 5, KFG vorliegt. Auch hat der Verwaltungsgerichthof klargestellt, dass nicht schon jede Sichtbehinderung bereits die Verwendung der in Absatz 5, genannten Beleuchtung zwingend vorschreibt und daher die Behörde bei der Übertretung des Paragraph 99, Absatz 5, KFG Feststellungen darüber treffen muss, von welcher konkreten Sichtweite sie tatsächlich ausgegangen ist (VwGH 28.2.1996, 95/03/0226), was hier von der belangten Behörde verabsäumt wurde. Mangels jeglicher Indizien, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Sonderkonstellation vorgelegen wäre, aufgrund welcher auch trotz des bloß mäßigen Regens es zu einer maßgeblichen Sichtbeeinträchtigung gekommen wäre, ist die Tatbildverwirklichung nicht erweisbar. Dazu kommt, dass aufgrund des Gutachtens jedenfalls für den Zeitpunkt 12.20 Uhr davon auszugehen ist, dass der Regen kurz danach aufgehört hatte, sodass davon auszugehen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich abklingenden Regens nach einem mäßigen Regen - wohl nur mehr extrem leicht geregnet haben dürfte. – Anders verhielte es sich bei plötzlich einsetzenden und endenden Platzregen, der hier eindeutig nicht vorlag - Bei solch einer Wetterkonstellation (mäßiger Regen bzw. leichter Regen) ist von einer eine relevante Verkehrsbeeinträchtigung bewirkenden Sichtbehinderung nicht auszugehen. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor ausgeführt, diese erforderliche Sicherheit jedenfalls als nicht gegeben anzusehen. Mangels Vorliegens der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, ob der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hatte, war sohin das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Taterweisung einzustellen. Im Übrigen erweist sich – wie vom Beschwerdeführer zutreffend moniert – die Feststellung der belangten Behörde, dass, wenn ein Hochwasserereignis am nächsten Tag eintrete, „daraus eindeutig erkennbar [wäre], dass schlechte Sichtverhältnisse [am Vortag zu einer bestimmten Uhrzeit(!) im überschwemmten Gebiet (!)] vorlagen, da bei Sonnenschein wohl kaum eine Hochwasserbedrohung vorgelegen hätte“ tatsächlich als derart lebensfremd und unnachvollziehbar, sodass ein Bescheid, der sich auf derartige verfehlte Überlegungen stützt, schon aus diesen Gründen als rechtswidrig zu beheben ist. Desweiteren hätte sich die belangte Behörde – ausgehend von deren Ermittlungsergebnissen – in einem weiteren Schritt mit der Frage eines allfälligen Notstands aufgrund der für den Tatort zur Tatzeit bestehenden Hochwasserdrohung auseinanderzusetzen gehabt, da nicht nur ein Sachschaden am PKW des Beschwerdeführers, sondern Umweltschäden drohten, was jedoch unterblieben ist. Zu guter Letzt wurde die Strafhöhe ohne Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommensverhältnissen vorgenommen, obwohl dieser Belege vorgelegt hatte. Aktenwidrigerweise wurde zudem im Straferkenntnis festgestellt, dass der Beschuldigte diese trotz Aufforderung der Behörde nicht bekanntgegeben hätte. Gemäß § 44 VwGVG hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund dieser Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und weiters im Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte (Verzicht der LPD vom 23.5.2014).Gemäß Paragraph 44, VwGVG hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund dieser Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und weiters im Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte (Verzicht der LPD vom 23.5.2014). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.068.27360.2014

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