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{'item': 'VGW-031/082/27170/2014'}

Obsah (14)§ 49§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 134Art. 130§ 22§ 43§ 9§ 99§ 42§ 62§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.07.2015 GeschäftszahlVGW-031/082/27170/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch

§ 49Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und 2 VSt

G herabgesetzt und neu bemessen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des A. S. vom 28.4.2014 gegen den als Straferkenntnis bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat für die Bezirke H.-, vom 23.4.2014, Zl. VStV/914300048055/2014, mit welchem dem lediglich gegen die Höhe der Strafe gerichteten Einspruch vom 16.4.2014 gegen die Strafverfügung vom 11.4.2014 zur selben Zahl teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe

Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG herabgesetzt und neu bemessen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde im Ausspruch über die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der gesamte Spruch unterhalb der Wortfolge "I. 'Einspruch wird Folge gegeben'" bis zum Abschnitt "Rechtsgrundlage" durch folgenden Wortlaut ersetzt wird:römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde im Ausspruch über die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der gesamte Spruch unterhalb der Wortfolge "I. 'Einspruch wird Folge gegeben'" bis zum Abschnitt "Rechtsgrundlage" durch folgenden Wortlaut ersetzt wird: "Dem gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch vom 16.4.2014 gegen die Strafverfügung vom 11.4.2014 zur Zl. VStV/914300048055/2014 wird Folge gegeben und wegen der neun Verwaltungsübertretungen jeweils die folgende Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall verhängt:

  1. 39,05 Euro (7 Stunden und 51 Minuten);
  2. 58,57 Euro (11 Stunden und 48 Minuten);
  3. 34,17 Euro (6 Stunden und 52 Minuten);
  4. 34,17 Euro (6 Stunden und 52 Minuten);
  5. 73,21 Euro (14 Stunden und 45 Minuten);
  6. 68,33 Euro (13 Stunden und 46 Minuten);
  7. 29,29 Euro (5 Stunden und 51 Minuten);
  8. 39,05 Euro (7 Stunden und 51 Minuten) und
  9. 34,17 Euro (6 Stunden und 52 Minuten). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 410 Euro (die Gesamtdauer der Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 10 Stunden und 34 Minuten). Die anzuwendenden Gesetzesstellen für die Verhängung der Geldstrafen zu den ersten acht Verwaltungsübertretungen beruhen auf § 134 Abs. 1 KFG 1967 und zur neunten Verwaltungsübertretung auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 410 Euro (die Gesamtdauer der Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 10 Stunden und 34 Minuten). Die anzuwendenden Gesetzesstellen für die Verhängung der Geldstrafen zu den ersten acht Verwaltungsübertretungen beruhen auf Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 und zur neunten Verwaltungsübertretung auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO.

§ 64Abs. 2 VSt

G wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 41 Euro, das ist die Summe aus jeweils 10% der neun Geldstrafen, festgesetzt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 41 Euro, das ist die Summe aus jeweils 10% der neun Geldstrafen, festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 451 Euro." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Mit Strafverfügung vom 11.4.2014 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe sich am 7.3.2014 um 14:00 Uhr in der H.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk als Lenker des PKW Opel mit dem Kennzeichen W-..., obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, 1. dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil festgestellt worden sei, dass beim PKW die Bremsleuchte(

  1. n)rechts nicht funktionierte(n); 2. dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... über zwei Bremsanlagen verfüge, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit denen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht werde, weil die Bremskraftdifferenz der Betriebsbremse an der Hinterachse 34% betragen habe; 3. dass das rechte Abblendlicht nicht funktioniere, da die Lampe verdreht eingebaut gewesen sei, keine ordnungsgemäße Hell-/Dunkelgrenze ersichtlich gewesen sei und die Streuscheibe des linken Scheinwerfers gebrochen, provisorisch mit Kunststofffolie und Klebeband überklebt und dadurch auch keine ausreichende Lichtstärke vorhanden gewesen sei; 4. dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil festgestellt worden sei, dass beim PKW die Kennzeichenleuchte nicht funktioniert habe; 5. dass das von ihm verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet sei, dass durch dessen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstünden; 6. dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil festgestellt worden sei, dass der Reifen verwendet wurde, obwohl bei diesem bereits eine Beulenbildung ersichtlich gewesen sei (Gefahr in Verzug); 7. dass das von ihm verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet sei, dass durch dessen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstünden, weil der Radlauf links hinten stark an- bzw. durchgerostet, die vordere Stoßstange im linken Bereich aus der Befestigung gerissen und der Kühlergrill mangelhaft befestigt gewesen sei, weil beides provisorisch mit einem Gummiband fixiert worden sei; und 8. dass das von ihm verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet sei, dass durch dessen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstünden, weil die Endschalldämpfer an der linken Seite durchgerostet und deutlich hörbar gewesen seien. Schließlich legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im letzten Spruchpunkt 9. zur Last, er sei am selben Tag um 13:59 Uhr im selben Bezirk in Wien in der B.-Straße stadtauswärts gefahren und in die H.-gasse eingebogen und habe dabei als Lenker des genannten Fahrzeuges die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs. 2 StVO 1960) überfahren.Mit Strafverfügung vom 11.4.2014 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe sich am 7.3.2014 um 14:00 Uhr in der H.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk als Lenker des PKW Opel mit dem Kennzeichen W-..., obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, 1. dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil festgestellt worden sei, dass beim PKW die Bremsleuchte(
  2. n)rechts nicht funktionierte(n); 2. dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... über zwei Bremsanlagen verfüge, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit denen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht werde, weil die Bremskraftdifferenz der Betriebsbremse an der Hinterachse 34% betragen habe; 3. dass das rechte Abblendlicht nicht funktioniere, da die Lampe verdreht eingebaut gewesen sei, keine ordnungsgemäße Hell-/Dunkelgrenze ersichtlich gewesen sei und die Streuscheibe des linken Scheinwerfers gebrochen, provisorisch mit Kunststofffolie und Klebeband überklebt und dadurch auch keine ausreichende Lichtstärke vorhanden gewesen sei; 4. dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil festgestellt worden sei, dass beim PKW die Kennzeichenleuchte nicht funktioniert habe; 5. dass das von ihm verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet sei, dass durch dessen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstünden; 6. dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil festgestellt worden sei, dass der Reifen verwendet wurde, obwohl bei diesem bereits eine Beulenbildung ersichtlich gewesen sei (Gefahr in Verzug); 7. dass das von ihm verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet sei, dass durch dessen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstünden, weil der Radlauf links hinten stark an- bzw. durchgerostet, die vordere Stoßstange im linken Bereich aus der Befestigung gerissen und der Kühlergrill mangelhaft befestigt gewesen sei, weil beides provisorisch mit einem Gummiband fixiert worden sei; und 8. dass das von ihm verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet sei, dass durch dessen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstünden, weil die Endschalldämpfer an der linken Seite durchgerostet und deutlich hörbar gewesen seien. Schließlich legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im letzten Spruchpunkt 9. zur Last, er sei am selben Tag um 13:59 Uhr im selben Bezirk in Wien in der B.-Straße stadtauswärts gefahren und in die H.-gasse eingebogen und habe dabei als Lenker des genannten Fahrzeuges die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (Paragraph 55, Absatz 2, StVO 1960) überfahren. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der ersten acht Spruchpunkte jeweils gegen § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in Verbindung mit einer oder mehrerer der nachfolgend genannten Bestimmungen des – soweit nicht anders angegeben – KFG 1967 verstoßen: 1. § 18 Abs. 1; 2. § 6 Abs. 1; 3. § 14 Abs. 1; 4. § 14 Abs. 6; 5. § 4 Abs. 2; 6. § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967; 7. § 4 Abs. 2; 8. § 4 Abs. 2 und § 12. Schließlich habe er hinsichtlich des letztgenannten Spruchpunkts 9. gegen § 9 StVO verstoßen. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der ersten acht Spruchpunkte jeweils gegen Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in Verbindung mit einer oder mehrerer der nachfolgend genannten Bestimmungen des – soweit nicht anders angegeben – KFG 1967 verstoßen: 1. Paragraph 18, Absatz eins,; 2. Paragraph 6, Absatz eins,; 3. Paragraph 14, Absatz eins,; 4. Paragraph 14, Absatz 6,; 5. Paragraph 4, Absatz 2,; 6. Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,; 7. Paragraph 4, Absatz 2,; 8. Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 12, Schließlich habe er hinsichtlich des letztgenannten Spruchpunkts 9. gegen Paragraph 9, StVO verstoßen. Die belangte Behörde verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen neun Geldstrafen

§ 134Abs.

1 KFG 1967 in der nachgenannten Höhe und legte dazu jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall wie folgt fest:

  1. 80 Euro (16 Stunden und 7 Minuten);
  2. 120 Euro (1 Tag und 11 Minuten);
  3. 70 Euro (14 Stunden und 6 Minuten);
  4. 70 Euro (14 Stunden und 6 Minuten);
  5. 150 Euro (1 Tag, 6 Stunden und 14 Minuten);
  6. 140 Euro (1 Tag, 4 Stunden und 13 Minuten);
  7. 60 Euro (1 Tag und 6 Stunden);
  8. 80 Euro (16 Stunden und 7 Minuten) und schließlich – mit rechtlich nicht zutreffendem Verweis auf § 134 Abs. 1 KFG 1967 – für den letzten Spruchpunkt
  9. 70 Euro (14 Stunden und 6 Minuten). Die belangte Behörde verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen neun Geldstrafen

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in der nachgenannten Höhe und legte dazu jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall wie folgt fest:

  1. 80 Euro (16 Stunden und 7 Minuten);
  2. 120 Euro (1 Tag und 11 Minuten);
  3. 70 Euro (14 Stunden und 6 Minuten);
  4. 70 Euro (14 Stunden und 6 Minuten);
  5. 150 Euro (1 Tag, 6 Stunden und 14 Minuten);
  6. 140 Euro (1 Tag, 4 Stunden und 13 Minuten);
  7. 60 Euro (1 Tag und 6 Stunden);
  8. 80 Euro (16 Stunden und 7 Minuten) und schließlich – mit rechtlich nicht zutreffendem Verweis auf Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 – für den letzten Spruchpunkt
  9. 70 Euro (14 Stunden und 6 Minuten). Der zu zahlende Gesamtbetrag ergebe – offenbar aufgrund eines Additionsfehlers der Geldstrafen – 940 Euro. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen bei der belangten Behörde persönlich abgegebenen, formularmäßig ausgefüllten und von ihm auf beiden Seiten an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars unterschriebenen Einspruch vom 16.4.2014 gegen die Höhe der Strafe, "da diese … [x] nicht meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entspricht". Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er durch Ausfüllen des Einspruchsformulars an, ledig und Student zu sein und Studienbeihilfe (ohne Angabe ihrer Höhe) zu beziehen. Zu Vermögen und Sorgepflichten machte er keine Angaben. Umseitig wollte er scheinbar zunächst auch eine nähere Begründung im dafür vorgesehenen Formularfeld handschriftlich niederschreiben, hat dies dann aber im zweiten Satz unterbrochen und das bis dahin Geschriebene durchgestrichen (der erste und der angefangene zweite Satz begannen mit: "Da ich noch studiere ist mir die Strafe zu hoch um sie in 2 Wochen zu zahlen. Daher bitte ich sie mir die Strafe"). Der Spruch des daraufhin erlassenen, nunmehr angefochtenen "Straferkenntnisses" vom 23.4.2014 lautete wie folgt: "StraferkenntnisSpruch"Straferkenntnis, Spruch I. 'Einspruch wird Folge gegeben'römisch eins. 'Einspruch wird Folge gegeben' Ihrem Einspruch vom 16.04.2014 gegen die Strafverfügung vom 11.04.2014 (siehe obige GZ) wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit € 410,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tag(e) 13 Stunde(n) 2 Minute(n)) neu bemessen. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher € 510,

  1. Rechtsgrundlage:§ 49 Abs. 2 VStG 1991§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG 1991"Rechtsgrundlage:, Paragraph 49, Absatz 2, VStG 1991, Paragraph 64, Absatz eins, u. 2 VStG 1991" Dagegen richtete sich die fristgerecht persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er unter Verwendung eines weiteren Einspruchsformulars durch Ankreuzen entsprechender Felder erklärte, er "[x] erhebe Einspruch nur hinsichtlich der Höhe der Strafe, da diese … [x] nicht meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entspricht". Im Formular zu seinen persönlichen Verhältnisse gab er nun – etwas abweichend – an, kein Einkommen zu haben. Als nähere Begründung führte er handschriftlich aus, der "Grund für den Antrag" sei eine Minderung der Strafe, weil er momentan Student am ... sei und kein fixes Einkommen habe. Ein "weiterer Grund" sei, dass das Kraftfahrzeug "zum Zeitpunkt der Strafe" ein gültiges "Pickerl" gehabt habe, das zwar "im Überzug" gewesen sei, aber noch Zeit genug verblieben wäre, das Fahrzeug von den Mängeln zu befreien "bzw. zu schlachten". Seiner Meinung nach verdiene er nur die Strafe für das Überschreiten der Sperrlinie. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.
  2. Rechtlicher Rahmenrömisch zwei.
  3. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei

Abs. 4 Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Entsprechend hat nach § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei

Absatz 4, Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Entsprechend hat nach Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

dem mit "Strafbemessung" überschriebenen § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung (in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2011) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

dem mit "Strafbemessung" überschriebenen Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,) sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 22Abs. 2 VSt

G sind, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. Nach § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. Nach Paragraph 49, Absatz 2, dritter Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. Nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 (in der Fassung der 28. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 57/2007) darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.Nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 (in der Fassung der 28. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,) darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Die Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 (ebenfalls in der Fassung der

  1. KFG-Novelle) sieht für eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Die Strafbestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (ebenfalls in der Fassung der
  2. KFG-Novelle) sieht für eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

§ 9Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO, BGBl. Nr. 159/1960, dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2 StVO) nicht überfahren und Sperrflächen (§ 55 Abs. 4 StVO) nicht befahren werden.

Paragraph 9, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, dürfen Sperrlinien (Paragraph 55, Absatz 2, StVO) nicht überfahren und Sperrflächen (Paragraph 55, Absatz 4, StVO) nicht befahren werden.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt (und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist).

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt (und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist). II.

  1. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I)römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) II.2.
  3. Rechtssache dieses Beschwerdeverfahrens römisch zwei.2.
  4. Rechtssache dieses Beschwerdeverfahrens Der Beschwerdeführer bekämpfte die Strafverfügung vom 11.4.2014 mit dem von ihm ausgefüllten und beidseitig an der dafür vorgesehenen Stelle unterschriebenen Einspruchsformular vom 16.4.2014 nur hinsichtlich der Höhe der Strafe im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Sorgepflichten treffen ihn nach eigenen Angaben nicht). Die übrigen Angaben auf dem Formular zu seinen persönlichen Verhältnissen und die Unterschrift auf der Rückseite unter der begonnenen, dann jedoch nicht zu Ende verfassten und durchgestrichenen Begründung deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Einspruchsformular richtig erfasst hat und auch keine andere (Prozess-)Erklärung abgeben wollte. Dies stimmt im Übrigen mit seinem unter Verwendung desselben Einspruchsformulars in der Folge eingebrachten Beschwerdevorbringen überein, dass sich – unverändert – nur gegen die Höhe der Strafe richtet (die angelasteten Verwaltungsübertretungen selbst blieben weiterhin unbestritten, siehe dazu sogleich). Für die Beurteilung der Frage, ob in einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte nicht auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1999, 98/17/0364). Beim dem vorliegend verfassten Einspruch vom 16.4.2014 gegen die Strafverfügung vom 11.4.2014 handelte es sich daher um ein lediglich gegen das Strafausmaß gerichtetes Rechtsmittel im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte nicht auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1999, 98/17/0364). Beim dem vorliegend verfassten Einspruch vom 16.4.2014 gegen die Strafverfügung vom 11.4.2014 handelte es sich daher um ein lediglich gegen das Strafausmaß gerichtetes Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, VStG. Aus dem genannten § 49 Abs. 2 VStG folgt, dass infolge eines rechtzeitig gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruchs die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, es sei denn, im Einspruch wird ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten. Ein derartiger Fall eines nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs liegt hier vor. Der Schuldausspruch der Strafverfügung vom 11.4.2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde war daher nur mehr die Höhe der Strafe zu überprüfen. Folglich ist auch vor dem Verwaltungsgericht Wien die "Rechtssache" des Beschwerdeverfahrens unverändert nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 1218, insbesondere unter Z 9). Aus dem genannten Paragraph 49, Absatz 2, VStG folgt, dass infolge eines rechtzeitig gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruchs die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, es sei denn, im Einspruch wird ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten. Ein derartiger Fall eines nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs liegt hier vor. Der Schuldausspruch der Strafverfügung vom 11.4.2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde war daher nur mehr die Höhe der Strafe zu überprüfen. Folglich ist auch vor dem Verwaltungsgericht Wien die "Rechtssache" des Beschwerdeverfahrens unverändert nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1218, insbesondere unter Ziffer 9,). II.2.
  1. Strafbemessungrömisch zwei.2.
  2. Strafbemessung Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt das in § 22 Abs. 2 VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen, wenn der Lenker eines Fahrzeugs seinen gesetzlichen Verpflichtungen des "Sich-Überzeugens" nach dem KFG 1967 nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 30.1.1985, 84/03/0098, zu § 102 Abs. 1 KFG 1967). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt das in Paragraph 22, Absatz 2, VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen, wenn der Lenker eines Fahrzeugs seinen gesetzlichen Verpflichtungen des "Sich-Überzeugens" nach dem KFG 1967 nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 30.1.1985, 84/03/0098, zu Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967). Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten neun Tathandlungen schädigten in erheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit bzw. an der Verwendung eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges. Die beschriebenen Fahrzeugmängel sind nach der angelasteten Tatbeschreibung auch derart offenkundig, dass sie bereits beim ersten Anblick erkennbar waren und jedenfalls bei Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges vor dem Inbetriebnehmen und Lenken hätten unmittelbar auffallen müssen. Das Überfahren einer Sperrlinie gefährdet ebenfalls die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften vom Beschwerdeführer besondere Aufmerksamkeit verlangt hätte, die über das hinausgeht, was einem sorgfältig handelnden Zulassungsbesitzer zumutbar gewesen wäre, oder dass er die Verwirklichung des Tatbilds aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermeiden oder von der Fahrt mit dem nicht verkehrstüchtigten Fahrzeug nicht hätte absehen können. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann daher nicht nur als geringfügig gewertet werden. Vielmehr ist ein höherer, an grobe Fahrlässigkeit heranreichender Verschuldensgrad bei der Tatbegehung erkennbar (vgl. zur Prüfung der Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2000/15/0094). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten neun Tathandlungen schädigten in erheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit bzw. an der Verwendung eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges. Die beschriebenen Fahrzeugmängel sind nach der angelasteten Tatbeschreibung auch derart offenkundig, dass sie bereits beim ersten Anblick erkennbar waren und jedenfalls bei Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges vor dem Inbetriebnehmen und Lenken hätten unmittelbar auffallen müssen. Das Überfahren einer Sperrlinie gefährdet ebenfalls die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften vom Beschwerdeführer besondere Aufmerksamkeit verlangt hätte, die über das hinausgeht, was einem sorgfältig handelnden Zulassungsbesitzer zumutbar gewesen wäre, oder dass er die Verwirklichung des Tatbilds aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermeiden oder von der Fahrt mit dem nicht verkehrstüchtigten Fahrzeug nicht hätte absehen können. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann daher nicht nur als geringfügig gewertet werden. Vielmehr ist ein höherer, an grobe Fahrlässigkeit heranreichender Verschuldensgrad bei der Tatbegehung erkennbar vergleiche zur Prüfung der Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2000/15/0094). Erschwerend wiegt kein Umstand. Als mildernd ist die grundsätzliche Schuldeinsichtigkeit des Beschwerdeführers zu werten. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer, soweit er in der "näheren Begründung" seiner Beschwerde ein angeblich noch gültiges "Pickerl" des Fahrzeugs als verschuldensmindernden Grund für die Strafbemessung ins Treffen führen will, zu entgegnen, dass dies von der vorgeschriebenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges vor dem Inbetriebnehmen gerade nicht entbindet und eben kein Grund dafür ist, das Fahrzeug vor der Fahrt keiner eingehenden Kontrolle zu unterziehen, insbesondere wenn es augenfällige äußere Mängel und offensichtliche Beschädigungen aufweist, die schon nach dem äußeren Anschein an seiner Gebrauchstüchtigkeit Zweifel aufkommen lassen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers auf Grund seiner eigenen Angaben müssen als ungünstig beurteilt werden. Demnach ist der Beschwerdeführer einkommens- und vermögenslos. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde bereits berücksichtigt und ist in die Herabsetzung der verhängten Strafe eingeflossen. II.2.
  3. Keine Gesamtstrafe, Richtigstellung der Sanktionsnormrömisch zwei.2.
  4. Keine Gesamtstrafe, Richtigstellung der Sanktionsnorm Wird bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen eine einheitliche "Gesamtstrafe" verhängt, ist dem Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des § 22 VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zudem widerspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 3 VStG, wenn für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, obwohl der (diesfalls rechtskräftige) Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst, weil daraus nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist und – bei der Rechskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof – ob die Behörde bei der Strafbemessung in jedem Fall von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.1.2003, 2000/07/0065; und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), § 44a VStG E 491 bis E 494 und E 498, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Wird bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen eine einheitliche "Gesamtstrafe" verhängt, ist dem Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des Paragraph 22, VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zudem widerspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, wenn für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, obwohl der (diesfalls rechtskräftige) Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst, weil daraus nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist und – bei der Rechskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof – ob die Behörde bei der Strafbemessung in jedem Fall von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.1.2003, 2000/07/0065; und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), Paragraph 44 a, VStG E 491 bis E 494 und E 498, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Aufgrund des fristgerecht erhobenen Einspruchs vom 16.4.2014 hat die belangte Behörde über die ursprünglich verhängten Geldstrafen neu entschieden, dabei jedoch auf eine einzige Geldstrafe mit einem pauschalen, um etwas mehr als die Hälfte reduzierten Gesamtbetrag in der Höhe von 410 Euro erkannt, anstatt neun getrennte (herabgesetzte) Geldstrafen zu verhängen. Zudem hat sie

§ 64Abs. 1 VSt

G einen nach Abs. 2 leg. cit. mit 10% der verhängten Strafe zu bemessenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 100 Euro anstelle von 41 Euro vorgeschrieben. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wurde insgesamt mit 8 Tagen, 13 Stunden und 2 Minuten neu bemessen, was aber bereits die Summe der anfänglich verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von 7 Tagen, 19 Stunden und 10 Minuten übersteigt, obwohl dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafhöhe Folge gegeben und die Geldstrafe herabgesetzt wurde. Aufgrund des fristgerecht erhobenen Einspruchs vom 16.4.2014 hat die belangte Behörde über die ursprünglich verhängten Geldstrafen neu entschieden, dabei jedoch auf eine einzige Geldstrafe mit einem pauschalen, um etwas mehr als die Hälfte reduzierten Gesamtbetrag in der Höhe von 410 Euro erkannt, anstatt neun getrennte (herabgesetzte) Geldstrafen zu verhängen. Zudem hat sie

Paragraph 64, Absatz eins, VStG einen nach Absatz 2, leg. cit. mit 10% der verhängten Strafe zu bemessenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 100 Euro anstelle von 41 Euro vorgeschrieben. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wurde insgesamt mit 8 Tagen, 13 Stunden und 2 Minuten neu bemessen, was aber bereits die Summe der anfänglich verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von 7 Tagen, 19 Stunden und 10 Minuten übersteigt, obwohl dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafhöhe Folge gegeben und die Geldstrafe herabgesetzt wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien trägt die jeweils unterschiedlich verhängte Strafhöhe für jedes Delikt entsprechend der Aufstellung in der Strafverfügung vom 11.4.2014 dem von der Tatbegehung ausgehenden Gefährdungspotenzial und damit dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt der Tat zutreffend Rechnung, sodass die Strafhöhe aliquot herabgesetzt werden kann, weil dies in der Sache dem Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die jeweilige konkrete Tat angemessen gerecht wird. Die zuletzt verhängte Gesamtstrafe war daher im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 49Abs.

1 und vom Verwaltungsgericht Wien

§ 42Vw

GVG zu beachtenden Verschlechterungsverbots für jede einzelne Verwaltungsübertretung gesondert festzulegen und mit dieser Richtigstellung im Spruch dieses Erkenntnisses jeweils einzeln zu verhängen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien trägt die jeweils unterschiedlich verhängte Strafhöhe für jedes Delikt entsprechend der Aufstellung in der Strafverfügung vom 11.4.2014 dem von der Tatbegehung ausgehenden Gefährdungspotenzial und damit dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt der Tat zutreffend Rechnung, sodass die Strafhöhe aliquot herabgesetzt werden kann, weil dies in der Sache dem Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die jeweilige konkrete Tat angemessen gerecht wird. Die zuletzt verhängte Gesamtstrafe war daher im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 49, Absatz eins und vom Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 42, VwGVG zu beachtenden Verschlechterungsverbots für jede einzelne Verwaltungsübertretung gesondert festzulegen und mit dieser Richtigstellung im Spruch dieses Erkenntnisses jeweils einzeln zu verhängen. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungskriterien und den oben angeführten gesetzlichen Strafsatz nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 für die ersten acht Delikte und § 99 Abs. 3 lit. a StVO für das neunte Delikt erweisen sich die ohnedies bereits um mehr als die Hälfte reduzierten – im Einzelnen jeder Tat zugeordneten – Geldstrafen selbst bei bloß unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit als angemessen und nicht überhöht (die Geldstrafen nach dem KFG 1967 liegen überwiegend unter 1% und übersteigen nicht 1,5% des gesetzlichen Strafrahmens). Die im Einklang damit reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe für jede Tatbegehung ist ebenfalls als verhältnismäßig anzusehen, wobei für die Ersatzfreiheitsstrafe für die im Spruchpunkt

  1. verhängte niedrigste Geldstrafe von 60 Euro aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zweitstrengste Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, weshalb hier eine weitere Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen hatte. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungskriterien und den oben angeführten gesetzlichen Strafsatz nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 für die ersten acht Delikte und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO für das neunte Delikt erweisen sich die ohnedies bereits um mehr als die Hälfte reduzierten – im Einzelnen jeder Tat zugeordneten – Geldstrafen selbst bei bloß unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit als angemessen und nicht überhöht (die Geldstrafen nach dem KFG 1967 liegen überwiegend unter 1% und übersteigen nicht 1,5% des gesetzlichen Strafrahmens). Die im Einklang damit reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe für jede Tatbegehung ist ebenfalls als verhältnismäßig anzusehen, wobei für die Ersatzfreiheitsstrafe für die im Spruchpunkt
  2. verhängte niedrigste Geldstrafe von 60 Euro aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zweitstrengste Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, weshalb hier eine weitere Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen hatte. Die für die Bemessung der Strafe maßgebliche anzuwendende Gesetzesbestimmung (die Sanktionsnorm im Sinne des § 44a Z 3 VStG) für die im (rechtskräftigen) Spruchpunkt
  3. der Strafverfügung vom 11.4.2014 genannte Tat ist von der nicht zutreffend zitierten Bestimmung des KFG 1967 auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO richtigzustellen (vgl. zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde die Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.1991, 88/04/0311; und 10.10.1989; 86/07/0222). Die für die Bemessung der Strafe maßgebliche anzuwendende Gesetzesbestimmung (die Sanktionsnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) für die im (rechtskräftigen) Spruchpunkt
  4. der Strafverfügung vom 11.4.2014 genannte Tat ist von der nicht zutreffend zitierten Bestimmung des KFG 1967 auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO richtigzustellen vergleiche zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde die Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.1991, 88/04/0311; und 10.10.1989; 86/07/0222). Schließlich war der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 62Abs. 2 VSt

G mit 10% der jeweils verhängten Geldstrafe oder – was zum selben Ergebnis führt – mit 10% der (richtig addierten) Summe aller verhängten Geldstrafen zu bemessen, was nicht 100 Euro sondern ausgehend vom verhängten Gesamtbetrag von 410 Euro einen Verfahrenskostenbeitrag von 41 Euro ergibt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 1249, insbesondere unter Z 1; und das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1994, 94/02/0256).Schließlich war der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 62, Absatz 2, VStG mit 10% der jeweils verhängten Geldstrafe oder – was zum selben Ergebnis führt – mit 10% der (richtig addierten) Summe aller verhängten Geldstrafen zu bemessen, was nicht 100 Euro sondern ausgehend vom verhängten Gesamtbetrag von 410 Euro einen Verfahrenskostenbeitrag von 41 Euro ergibt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 1249, insbesondere unter Ziffer eins,; und das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1994, 94/02/0256).

§ 44Abs. 3 Z 2 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung abgesehen werden. II.

  1. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II)römisch zwei.
  2. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei) Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen. Die Beschwerde war nämlich teilweise erfolgreich, weil trotz Herabsetzung der Geldstrafe durch den angefochtenen Bescheid eine gegenüber der Strafverfügung noch strengere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden und diese daher aus diesem Grund und weiters den Geldstrafen angemessen herabzusetzen war (vgl. diesfalls zum Entfall der Auferlegung eines Beitrags zu den Kosten im ehemaligen Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1995, 91/06/0011). Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. Die Beschwerde war nämlich teilweise erfolgreich, weil trotz Herabsetzung der Geldstrafe durch den angefochtenen Bescheid eine gegenüber der Strafverfügung noch strengere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden und diese daher aus diesem Grund und weiters den Geldstrafen angemessen herabzusetzen war vergleiche diesfalls zum Entfall der Auferlegung eines Beitrags zu den Kosten im ehemaligen Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1995, 91/06/0011). II.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch zwei.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist hinsichtlich aller neun Verwaltungsübertretungen unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermessensübung hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe unter Darstellung der fallbezogenen Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der Richtigstellung des Spruchs des angefochtenen Bescheids im Rechtsmittelverfahren ab. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich aller neun Verwaltungsübertretungen unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermessensübung hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe unter Darstellung der fallbezogenen Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der Richtigstellung des Spruchs des angefochtenen Bescheids im Rechtsmittelverfahren ab. Rechtsmittelbelehrung Alle Parteien können gegen dieses Erkenntnis Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder hinsichtlich der ersten acht Verwaltungsübertretungen gegen das KFG 1967 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Hinsichtlich der neunten Verwaltungsübertretung gegen § 9 StVO steht das Recht zur Erhebung einer außerordentlichen Revision nur den Amtsparteien zu. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof jedoch beim Verwaltungsgericht Wien innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Der entsprechende Einzahlungsbeleg ist der Beschwerde bzw. Revision im Original anzuschließen.Alle Parteien können gegen dieses Erkenntnis Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder hinsichtlich der ersten acht Verwaltungsübertretungen gegen das KFG 1967 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Hinsichtlich der neunten Verwaltungsübertretung gegen Paragraph 9, StVO steht das Recht zur Erhebung einer außerordentlichen Revision nur den Amtsparteien zu. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof jedoch beim Verwaltungsgericht Wien innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Der entsprechende Einzahlungsbeleg ist der Beschwerde bzw. Revision im Original anzuschließen. Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten hinsichtlich der neunten Verwaltungsübertretung gegen § 9 StVO (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist deshalb nicht zulässig, weil in der Verwaltungsstrafsache, die diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde lag, nach der Strafverfügung vom 11.4.2014 eine 750 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (§ 99 Abs. 3 StVO) und tatsächlich eine 400 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von (nunmehr) 34,17 Euro verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG). Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten hinsichtlich der neunten Verwaltungsübertretung gegen Paragraph 9, StVO (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist deshalb nicht zulässig, weil in der Verwaltungsstrafsache, die diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde lag, nach der Strafverfügung vom 11.4.2014 eine 750 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Paragraph 99, Absatz 3, StVO) und tatsächlich eine 400 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von (nunmehr) 34,17 Euro verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014

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