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{'item': 'VGW-151/082/25009/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/25009/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des J. Ja., vertreten durch den MigrantInnenverein ..., vom 8.4.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 7.3.2014, Zl. MA35-9/2947261-01, mit dem der Antrag vom 21.6.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG jeweils in der Fassung des NAG vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des J. Ja., vertreten durch den MigrantInnenverein ..., vom 8.4.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 7.3.2014, Zl. MA35-9/2947261-01, mit dem der Antrag vom 21.6.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG jeweils in der Fassung des NAG vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.4.2015, Zl. VGW-KO-082/203/2015-1, mit 90 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 15.4.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/203/2015" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.4.2015, Zl. VGW-KO-082/203/2015-1, mit 90 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 15.4.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/203/2015" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahrenrömisch eins.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.3.2014, ausweislich des Rückscheins dem den Beschwerdeführer vertretenden eingetragenen Verein am 11.3.2014 zugestellt, wies die belangte Behörde den am 21.6.2012 persönlich bei ihr gestellten Antrag des am ...1973 geborenen Beschwerdeführers pakistanischer Staatsangehörigkeit auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurück, weil gegen den Beschwerdeführer am 23.5.2012 eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden und im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei. Der Asylgerichtshof habe die Gründe für die damalige Ausweisung des Beschwerdeführers "ausführlich dargelegt" und durch eine Abwägung nach Art. 8 EMRK "eingehend geprüft". Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers könnten keine "maßgeblichen Bestandselemente" entnommen werden, die im Asylverfahren noch nicht berücksichtigt worden seien bzw. berücksichtigt werden hätten können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.3.2014, ausweislich des Rückscheins dem den Beschwerdeführer vertretenden eingetragenen Verein am 11.3.2014 zugestellt, wies die belangte Behörde den am 21.6.2012 persönlich bei ihr gestellten Antrag des am ...1973 geborenen Beschwerdeführers pakistanischer Staatsangehörigkeit auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurück, weil gegen den Beschwerdeführer am 23.5.2012 eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden und im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei. Der Asylgerichtshof habe die Gründe für die damalige Ausweisung des Beschwerdeführers "ausführlich dargelegt" und durch eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK "eingehend geprüft". Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers könnten keine "maßgeblichen Bestandselemente" entnommen werden, die im Asylverfahren noch nicht berücksichtigt worden seien bzw. berücksichtigt werden hätten können. In der dagegen fristgerecht per Fax erhobenen Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfte, machte er inhaltliche Rechtswidrigkeit und "mangelhafte Verfahrensführung" geltend und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu erteilen, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in eventu das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. I.
  3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und öffentliche mündliche Verhandlungrömisch eins.
  4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und öffentliche mündliche Verhandlung Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 23.4.2014 einlangten. Am 15.4.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien statt, bei der ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi, der Beschwerdeführer und ein (sub-)bevollmächtigter Mitarbeiter des ihn vertretenden Vereins, ausgewiesen durch Vollmacht vom 15.4.2015, anwesend waren. Die geladene belangte Behörde hatte bereits im Vorfeld auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und entsandte keine Vertretung zur Verhandlung. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: I.
  5. Asylverfahren und Ausweisung römisch eins.
  6. Asylverfahren und Ausweisung Der Beschwerdeführer reiste am 10.9.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl. Nach einer im Berufungsverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG erfolgten Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (Bescheid vom 16.3.2006, Zl. 24...) hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.9.2006, Zl. 03…, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen (Spruchpunkt III). Der Beschwerdeführer reiste am 10.9.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl. Nach einer im Berufungsverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfolgten Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (Bescheid vom 16.3.2006, Zl. 24...) hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.9.2006, Zl. 03…, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.5.2012, Zl. E1..., abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist seit dem 23.5.2012 rechtskräftig. I.
  7. Maßgeblicher Sachverhalt der Ausweisung römisch eins.
  8. Maßgeblicher Sachverhalt der Ausweisung Die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.2.2012 bestätigte Ausweisung des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.5.2012 erfolgte gestützt auf § 10 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/
  9. Der genannte § 10 AsylG 2005 war nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 (Fassung dieser Übergangsbestimmung nach dem – offenbar gemeinten – BGBl. I Nr. 38/2011) in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers anzuwenden. Die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.2.2012 bestätigte Ausweisung des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.5.2012 erfolgte gestützt auf Paragraph 10, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,. Der genannte Paragraph 10, AsylG 2005 war nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 (Fassung dieser Übergangsbestimmung nach dem – offenbar gemeinten – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers anzuwenden. Der Ausweisungsentscheidung lag der nachfolgend festgestellte Sachverhalt zugrunde (Auszug der Seiten 7 und 8, des letzten Absatzes auf Seite 41 sowie der Seiten 42 bis 46 des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs, "Beschwerdeführer" darin abwechselnd als "BF", als "beschwerdeführende Partei" oder als "bP" abgekürzt): "Im Zuge der Verhandlung [des zuständigen Senats des Asylgerichtshofs am 29.2.2012] legte die bP vier Rechnungen für den Zeitraum November 2011 – Jänner 2012 als Verdienstnachweis in diesem Zeitraum vor, des weiteren eine Einstellzusage der A. KG vom 28.2.2012 als Pizzazusteller, eine Versicherungsbestätigung über eine Unfallversicherung seit dem 06.04.2011, zwei Empfehlungsschreiben, eine Anzeige bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gem. § 93 GewO, eine Strafregisterbescheinigung, ein A2 Zeugnis vom 22.2.2012, sowie einen Lichtbildausweis."Im Zuge der Verhandlung [des zuständigen Senats des Asylgerichtshofs am 29.2.2012] legte die bP vier Rechnungen für den Zeitraum November 2011 – Jänner 2012 als Verdienstnachweis in diesem Zeitraum vor, des weiteren eine Einstellzusage der A. KG vom 28.2.2012 als Pizzazusteller, eine Versicherungsbestätigung über eine Unfallversicherung seit dem 06.04.2011, zwei Empfehlungsschreiben, eine Anzeige bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gem. Paragraph 93, GewO, eine Strafregisterbescheinigung, ein A2 Zeugnis vom 22.2.2012, sowie einen Lichtbildausweis. … Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der BF ist ein mobiler, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer gesicherten Lebensgrundlage in Pakistan. Die bP verfügt in deren Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Die bP hat in Österreich keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Solche wurden von der bP weder im Rahmen der Befragung bzw. Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht bzw. kamen solche auch im Zuge des amtswegigen Ermittlungsergebnisses nicht hervor. Die bP beherrscht trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich nur rudimentär die deutsche Sprache. Die bP wohnt mit einem pakistanischen Staatsangehörigen zusammen in einer Wohnung. Der … [Beschwerdeführer] ist seit 1.3.2011 in Österreich Einzelunternehmer für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Die bP hat keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation nachgewiesen. Die Identität der bP steht fest. … [Seite 41] … Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich ca. 8 Jahre im Bundesgebiet auf [genauer: acht Jahre und acht Monate]. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. … [Seite 42] … Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10

(2)2 AsylG [2005 bzw. § 11 Abs. 3 NAG] genannten Determinanten … folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10,
(2)2 AsylG [2005 bzw. Paragraph 11, Absatz 3, NAG] genannten Determinanten … folgendes: Die bP ist seit ca. 9 Jahren in Österreich [genauer: acht Jahre und acht Monate] aufhältig. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte die bP diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens) Die bP verfügt über keine familiären, jedoch über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte. – die Schutzwürdigkeit des Privatlebens Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legitimiert war. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass dieser das Asylrecht durch die Stellung eines unbegründeten Antrages heranzog, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. – Grad der Integration Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan und wurde dort sozialisiert. Er spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der BF vor seiner Ausreise aus Pakistan nicht in die pakistanische Gesellschaft integriert war und es deutet nichts darauf hin, dass ihm eine solche Integration nach seiner Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und war nicht in der Lage, seinen Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Wie die Verhandlung gezeigt hat, beherrscht der BF trotz ca. 9-jährigem Aufenthalt [genauer: acht Jahre und acht Monate] die deutsche Sprache nur rudimentär. Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in zusätzlicher Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert hätte, weshalb er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Der BF hat zwar zwei Unterstützungsschreiben vorgelegt, welche von einem Arbeitskollegen und von der Gattin seines Chefs – also einem überschaubaren Personenkreis – stammen, weswegen zwar eine gewisse soziale Vernetzung des Beschwerdeführers anzunehmen ist; jedoch kann dadurch keine für eine Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer erforderliche außergewöhnliche Integration bescheinigt werden. Andere Bekannte oder Freunde vermochte der BF nicht zu benennen. Er wies ferner nur lapidar auf Arbeitskollegen und Personen von der Moschee hin, was auch mit der rudimentären deutschen Sprachkenntnis des BF im Einklang steht. … Auch dass er in der Moschee arbeitet, gereicht ihm im gegenständlichen Fall nicht zum Vorteil, zumal es sich bei den Moscheen um Glaubensgebäude handelt und der entscheidende Senat diese Arbeit im Sinne des Glaubens und der Gemeinschaft der Gläubigen als nicht außergewöhnlich qualifiziert. Im Sinne einer Interessensabwägung sind insbesondere die Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, gegen das Einwanderungsrecht und der erst relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet anzuführen, welcher nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde. Weitergehende Engagements in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. In Bezug auf die Deutschkenntnisse und der Erwerbstätigkeit ist auf eine Entscheidung des VwGH vom 13.10.2011, 2009/22/0273 hinzuweisen … Zur vorgelegten Einstellungszusage wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt. … Insbesondere entstand auch sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, wo sich dieser seines ungewissen Aufenthaltes bewusst war. Besonders auffällig ist auch, dass der BF seine Integrationsbemühungen erst sehr spät, nämlich 2010 (Gewerbeanmeldung) bzw. 2011/12 (Deutschkurs) begonnen hat, obwohl er bereits 2003 eingereist ist. Da er bis März 2011 Grundversorgung bezogen hat, wird davon auszugehen sein, dass er sein Gewerbe überhaupt erst seit diesem Zeitpunkt ausübt. Somit reduzieren sich die Integrationsbemühungen des BF in 9 Jahren [genauer: acht Jahre und acht Monate] auf einen Deutschkurs kurz vor Abschluss des Asylverfahrens, in dem ihm aber – wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte – nicht einmal die grundlegendsten Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt werden konnten. Sein Zusammenleben mit einem anderen Pakistani und der Moscheebesuch sind ebenfalls nicht dazu angetan, eine Vertiefung der Deutschkenntnisse zu erwirken. – strafrechtliche Unbescholtenheit Der BF ist strafrechtlich unbescholten. – Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. – die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. – mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Der BF ist seit dem o.a. Zeitraum [von acht Jahren und acht Monaten] in Österreich aufhältig und hat eigenen Angaben nach private Anknüpfungspunkte in Form eines Gewerbes, sowie eines pakistanischen Mitbewohners in Österreich. Ansonsten kennt er noch einen Arbeitskollegen und die Gattin seines Chefs näher. Sonst hat er pakistanische Freunde. Faktum ist jedoch, dass der BF die privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangt hat, in dem sein Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was ihm auch bewusst sein musste. Hinzu kommt erschwerend, dass sein Asylantrag von vornherein unbegründet war, er offensichtlich versuchte, die Asylbehörden durch Behauptung falscher Tatsachen in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Er hat sich erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung diese Vorteile verschaffen können. Der BF reist 2003 ein und gründete seine Firma erst im Juli 2010, also erst sieben Jahre nach seiner Einreise in Österreich. Dieser Umstand mindert seine privaten Interessen in erheblicher Weise. Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass der BF insbesondere durch seine nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und Täuschung über wahre Tatsachen nicht unwesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beitrug und gerade dieses Verhalten im Verfahren eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert. …" I.
  1. Verfahren betreffend Niederlassungrömisch eins.
  2. Verfahren betreffend Niederlassung Am 21.6.2012, also etwa einen Monat nach Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs, stellte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde den diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diesem war die schriftliche Erklärung beigefügt, dass er sich seit ca. neun Jahren im Bundesgebiet befinde und unbescholten sei. Er habe sich "sehr bemüht", sich sozial, sprachlich als auch beruflich zu integrieren. Auf diese Weise habe er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet (Deutsch Sprachdiplom auf A2-Niveau). Er habe sich einen großen Freundeskreis und entsprechende soziale Bindungen aufgebaut, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und bestreite seinen Lebensunterhalt aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Er sei krankenversichert und habe eine Einstellungszusage. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.3.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der Bescheid wurde dem vom Beschwerdeführer bevollmächtigten und ihn vertretenden Verein am 11.3.2014 rechtswirksam zugestellt. I.
  3. Maßgeblicher Sachverhalt zum Zeitpunkt der Zurückweisungrömisch eins.
  4. Maßgeblicher Sachverhalt zum Zeitpunkt der Zurückweisung Seit Abschluss des Asylverfahrens hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Er ist unverändert nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er wohnt seit 1.7.2012 am R. im ... Wiener Gemeindebezirk in einer neuen 52m2 großen Zweizimmerwohnung der Kategorie B (mit Kabinett, Küche, Baderaum, Vorraum und Klosett) bei einem wertgesicherten monatlichen Gesamtbruttomietzins von 500 Euro. Die Wohnung wird von ihm und einer anderen Person in einer Wohngemeinschaft genutzt. Er verfügt über einige soziale Kontakte in Wien, wie etwa zu einer Familienangehörigen eines Arbeit- bzw. Auftraggebers und einer weiteren Person, der er bedingt durch seine berufliche Tätigkeit häufiger begegnet. Diese beiden Personen haben zu seinen Gunsten (undatierte) Empfehlungsschreiben verfasst. Gegen den Beschwerdeführer liegen keine Vorstrafen vor. Es gibt keine Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene nationale gerichtliche Strafverfahren. Gegen ihn sind drei nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro aus dem Jahr 2009), der Straßenverkehrsordnung 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 105 Euro aus dem Jahr 2011) und des § 67 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Z 2 FPG (Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro aus dem Jahr 2012) ersichtlich. Gegen den Beschwerdeführer liegen keine Vorstrafen vor. Es gibt keine Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene nationale gerichtliche Strafverfahren. Gegen ihn sind drei nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro aus dem Jahr 2009), der Straßenverkehrsordnung 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 105 Euro aus dem Jahr 2011) und des Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro aus dem Jahr 2012) ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat das Gewerbe "Kleintransporte" am 7.7.2010 angezeigt. Seit dem 6.4.2011 ist er als selbständiger Gewerbetreibender in der Unfallversicherung, jedoch nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert. Nach dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 16.11.2012 erzielte der Beschwerdeführer im betreffenden Kalenderjahr ein Einkommen aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 2.253 Euro. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 10.7.2014 ergab sich ein Einkommen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 4.345,82 Euro. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers liegen auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach dem "A2 – Zeugnis" des I. (eingetragener Verein zur ZVR-Zahl ... mit Sitz in Wien und Vereinsanschrift … Wien) vom 22.2.2012 hat er die entsprechende Deutschprüfung mit 76 von 100 Punkten (Note nach Schulnotensystem: "befriedigend") bestanden. Verständigungsschwierigkeiten beruhen auf einer etwas undeutlichen Aussprache des Beschwerdeführers, die fallweise auch in seiner Muttersprache zu beobachten waren. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers liegen auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach dem "A2 – Zeugnis" des römisch eins. (eingetragener Verein zur ZVR-Zahl ... mit Sitz in Wien und Vereinsanschrift … Wien) vom 22.2.2012 hat er die entsprechende Deutschprüfung mit 76 von 100 Punkten (Note nach Schulnotensystem: "befriedigend") bestanden. Verständigungsschwierigkeiten beruhen auf einer etwas undeutlichen Aussprache des Beschwerdeführers, die fallweise auch in seiner Muttersprache zu beobachten waren. Dem Beschwerdeführer kann im Allgemeinen ein Bemühen und ein Wille zur Integration nicht abgesprochen werden. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zu seinem Aufenthalt im Inland und zum Asylverfahren sowie zum Verfahren über den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt (insbesondere das vom Beschwerdeführer vorgelegte Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.5.2012 zur Zl. E1..., den angefochtenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen). Die Angaben des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 15.4.2015 stimmen damit überein. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem elektronischen Asylwerberinformationssystem des Bundesministeriums für Inneres (die Datenbankabfrage erfolgte laut Auszug am Tag der Stellung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels am 21.6.2012) ist die Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung mit 23.5.2012 vermerkt. Der Beschwerdeführer hat die wirksame Zustellung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 23.5.2012 nicht in Abrede gestellt. Die Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs war daher mit diesem Datum als erwiesen festzustellen. Seine nunmehrige Unterkunft hat der Beschwerdeführer durch Vorlage des Mietvertrags vom 5.7.2013 über eine 52m2 Zweizimmerwohnung im ... Wiener Gemeindebezirk belegt und die Nutzung in Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien zu Protokoll gegeben. Weiters hat er (unter anderem) zwei undatierte "Empfehlungsschreiben", eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 28.2.2012, das Sprachdiplom vom 22.2.2012, eine behördliche Verständigung über die Eintragung der angezeigten Verständigung der Verlegung des Betriebs des Gewerbes vom 13.4.2011, die beiden Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2013 und zahlreiche Rechnungen von Jänner bis April 2012 sowie aus dem Jahr 2013 und (im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheids) auch für die ersten Monate des Jahres 2014 (alle offenbar jeweils bar beglichen) vorgelegt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Wien einen Strafregisterauszug zum Stichtag 25.2.2015 eingeholt und eine Abfrage der polizeilichen Verwaltungsstrafevidenz mit Stichtag 29.4.2014 gemacht. Auf diese – soweit vom Beschwerdeführer vorgelegt unbedenklich scheinenden – Unterlagen gründen sich die weiteren Feststellungen betreffend den maßgeblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und zum nicht zu leugnenden Integrationswillen beruhen auf dem Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 15.4.2015 hinterlassen hat. Insbesondere war er in sprachlicher Hinsicht glaubwürdig bemüht, Fragen des Verwaltungsgerichts Wien noch vor Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher unmittelbar selbst auf Deutsch zu beantworten, auch wenn dies ohne Hilfe des Dolmetschers nicht immer gelang, was aber teilweise auf die schlechte Aussprache des Beschwerdeführers beim Sprechen im Allgemeinen zurückzuführen war. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.
  5. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.
  6. Rechtlicher Rahmen Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 81 Abs. 23 NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, sind Verfahren gemäß § 41a Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, die vor dem 1.10.2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig waren, auch nach Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind Verfahren gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die vor dem 1.10.2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig waren, auch nach Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des zuvor genannten FNG-Anpassungsgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen (die mit 20.7.2015 in Kraft tretende Änderung dieser Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, betrifft eine Ergänzung hinsichtlich der Zustellung von Beschlüssen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Inneres und ist im vorliegenden Fall nicht weiter relevant). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des zuvor genannten FNG-Anpassungsgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen (die mit 20.7.2015 in Kraft tretende Änderung dieser Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, betrifft eine Ergänzung hinsichtlich der Zustellung von Beschlüssen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Inneres und ist im vorliegenden Fall nicht weiter relevant). § 41a Abs. 9 und § 44b NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 samt Überschrift lauten auszugsweise wie folgt (jeweils in der Fassung des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten
  7. Hauptstücks des
  8. Teils des NAG mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011, wobei durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, mit Inkrafttreten ab dem 1.9.2012 in § 44b Abs. 1 Z 3 das Wort "Landespolizeidirektion" anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Sicherheitspolizeidirektion" eingefügt wurde):Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 44 b, NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, samt Überschrift lauten auszugsweise wie folgt (jeweils in der Fassung des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten
  9. Hauptstücks des
  10. Teils des NAG mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011, wobei durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, mit Inkrafttreten ab dem 1.9.2012 in Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, das Wort "Landespolizeidirektion" anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Sicherheitspolizeidirektion" eingefügt wurde): "Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' § 41a. …Paragraph 41 a, …
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. ……, Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a. …Paragraph 44 a, … § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn Paragraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." I.
  4. Anzuwendende Rechtslage und Verfahrensgegenstandrömisch eins.
  5. Anzuwendende Rechtslage und Verfahrensgegenstand Zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 23 NAG ist einleitend festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 21.6.2012, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 2 NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013) zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045).Zur Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 23, NAG ist einleitend festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 21.6.2012, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden hat vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045). Zum Antrag des Beschwerdeführers, in Stattgebung der Beschwerde im Sinne einer Sachentscheidung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, ist generell anzumerken, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers (gemäß der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des § 44b Abs. 1 NAG) zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als inhaltliches Ergebnis des Verfahrens grundsätzlich die Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels stehen würde).Zum Antrag des Beschwerdeführers, in Stattgebung der Beschwerde im Sinne einer Sachentscheidung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, ist generell anzumerken, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers (gemäß der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als inhaltliches Ergebnis des Verfahrens grundsätzlich die Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages wegen entschiedener Sache – hier entsprechend den Vorgaben des § 44b Abs. 1 NAG – zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 833, insbesondere Z 2; ebenso zur im Grundsatz weiterhin relevanten früheren Rechtslage im Berufungsverfahren im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Ausgabe 2009), § 68 Rz. 46 und § 66 Rz. 62; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
(1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" – hier verfahrensrechtlicher Art – zu erledigen hat).Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages wegen entschiedener Sache – hier entsprechend den Vorgaben des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG – zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 833, insbesondere Ziffer 2,; ebenso zur im Grundsatz weiterhin relevanten früheren Rechtslage im Berufungsverfahren im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Ausgabe 2009), Paragraph 68, Rz. 46 und Paragraph 66, Rz. 62; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
(1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" – hier verfahrensrechtlicher Art – zu erledigen hat). I.
  1. Rechtliche Vorbemerkungenrömisch eins.
  2. Rechtliche Vorbemerkungen Im Kontext der "besonderen Verfahrensbestimmung" des erwähnten § 44b Abs. 1 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf folgende Punkte hingewiesen, die auch nach der Einführung der Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unverändert Gültigkeit haben: Im Kontext der "besonderen Verfahrensbestimmung" des erwähnten Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf folgende Punkte hingewiesen, die auch nach der Einführung der Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unverändert Gültigkeit haben: Erstens ist zu beachten, dass der Sache nach der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage herangezogen werden, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG vorliegen. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass mit Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. zu alledem aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0198; 3.10.2013, 2012/22/0068; 19.9.2012, 2012/22/0114; und 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Erstens ist zu beachten, dass der Sache nach der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage herangezogen werden, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG vorliegen. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass mit Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche zu alledem aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0198; 3.10.2013, 2012/22/0068; 19.9.2012, 2012/22/0114; und 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Zweitens ist es ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG und der darin auferlegten Vorbringenslast (gesetzlich gefordert ist ein "begründetes Antragsvorbringen") grundsätzlich Sache der antragstellenden Partei, schon gegenüber der (Erst- bzw. nunmehr) belangten Behörde konkret darzulegen, dass sich seit der (letzten) Ausweisung die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass eine Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.2010, 2009/21/0338, mangels Entscheidungswesentlichkeit ohne Ausführungen, ob im Beschwerdefall ein solches ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet wurde; vom 27.5.2010, 2010/21/0142, mit Verneinung amtswegiger Ermittlungspflichten bei Wiederholung bisheriger integrationsbegründender Umstände ohne Darlegung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung; vom 11.11.2013, 2013/22/0260, mit dem Hinweis zur fehlenden Maßgeblichkeit neuer Urkunden zusätzlich zu solchen, die bisher zur Verfügung standen, um schon während des früheren Verwaltungsverfahrens vorhandene, im Wesentlichen nicht strittige Umstände glaubhaft erscheinen zu lassen; sowie vom 23.02.2012, 2012/22/0002, betreffend der schon in § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag", nach der dem Fremden – abgesehen von den Fällen des § 44a NAG – eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist und daher die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen; und schließlich vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039, mit Verneinung wesentlicher Sachverhaltsänderungen bei Ankündigung der Vorlage von Patenschaftserklärungen oder Haftungserklärungen, Vorlage eines Mietvertrages, eines Deutschzeugnisses bei unstrittiger Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der Kürze einer bis zur Zurückweisungsentscheidung nur zwei Monate dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit).Zweitens ist es ausgehend vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG und der darin auferlegten Vorbringenslast (gesetzlich gefordert ist ein "begründetes Antragsvorbringen") grundsätzlich Sache der antragstellenden Partei, schon gegenüber der (Erst- bzw. nunmehr) belangten Behörde konkret darzulegen, dass sich seit der (letzten) Ausweisung die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass eine Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.2010, 2009/21/0338, mangels Entscheidungswesentlichkeit ohne Ausführungen, ob im Beschwerdefall ein solches ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet wurde; vom 27.5.2010, 2010/21/0142, mit Verneinung amtswegiger Ermittlungspflichten bei Wiederholung bisheriger integrationsbegründender Umstände ohne Darlegung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung; vom 11.11.2013, 2013/22/0260, mit dem Hinweis zur fehlenden Maßgeblichkeit neuer Urkunden zusätzlich zu solchen, die bisher zur Verfügung standen, um schon während des früheren Verwaltungsverfahrens vorhandene, im Wesentlichen nicht strittige Umstände glaubhaft erscheinen zu lassen; sowie vom 23.02.2012, 2012/22/0002, betreffend der schon in Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag", nach der dem Fremden – abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG – eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist und daher die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen; und schließlich vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039, mit Verneinung wesentlicher Sachverhaltsänderungen bei Ankündigung der Vorlage von Patenschaftserklärungen oder Haftungserklärungen, Vorlage eines Mietvertrages, eines Deutschzeugnisses bei unstrittiger Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der Kürze einer bis zur Zurückweisungsentscheidung nur zwei Monate dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit). Drittens haben gemäß § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 19.11.2014, 2012/22/0056; 11.11.2013, 2013/22/0260; 26.6.2013, 2011/22/0319, insbesondere zur Maßgeblichkeit des Sachverhalts, der der rechtskräftigen – letztinstanzlichen – Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und der darauf aufbauenden Prüfung, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat; 17.4.2013, 2013/22/0051 bis 0053, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen; sowie 19.9.2012, 2012/22/0114, mit dem Hinweis, dass infolge dieser Rechtslage die zeitlich nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz liegenden neuen Umstände durch Stellen eines – darauf Bezug nehmenden – weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend zu machen wären). Drittens haben gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 19.11.2014, 2012/22/0056; 11.11.2013, 2013/22/0260; 26.6.2013, 2011/22/0319, insbesondere zur Maßgeblichkeit des Sachverhalts, der der rechtskräftigen – letztinstanzlichen – Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und der darauf aufbauenden Prüfung, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert hat; 17.4.2013, 2013/22/0051 bis 0053, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen; sowie 19.9.2012, 2012/22/0114, mit dem Hinweis, dass infolge dieser Rechtslage die zeitlich nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz liegenden neuen Umstände durch Stellen eines – darauf Bezug nehmenden – weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend zu machen wären). Viertens bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber zur Frage, ob einem Fremden nach Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, an das Ergebnis der diesbezüglichen Beurteilung im aufenthaltsbeendigenden Verfahren anknüpft. Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt nämlich eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels – jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen – als relevant erscheinen lässt. Weiters erscheint es auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hat nämlich eine (auf eine Prognose der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs beschränkte) Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH zuletzt vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, und 19.9.2012, 2012/22/0114, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zu seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung).Viertens bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber zur Frage, ob einem Fremden nach Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, an das Ergebnis der diesbezüglichen Beurteilung im aufenthaltsbeendigenden Verfahren anknüpft. Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt nämlich eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels – jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen – als relevant erscheinen lässt. Weiters erscheint es auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine (auf eine Prognose der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs beschränkte) Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH zuletzt vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, und 19.9.2012, 2012/22/0114, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zu seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung). Schließlich (fünftens) ist zu betonen, dass die Überprüfung der in einem Asylverfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des VwGH das bereits zitierte Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056).Schließlich (fünftens) ist zu betonen, dass die Überprüfung der in einem Asylverfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist vergleiche zur ständigen Rechtsprechung des VwGH das bereits zitierte Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056). I.
  3. Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts (Spruchpunkt I)römisch eins.
  4. Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts (Spruchpunkt römisch eins) Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.5.2012 rechtskräftig ausgewiesen wurde. Sein Antrag ist daher gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre wegen maßgeblicher Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich. Rechtlich zu beurteilen kann im vorliegenden Verfahren daher nur sein, ob sich der Sachverhalt innerhalb des einen Jahres und der neuneinhalb Monate zwischen der Zustellung der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs, die am 23.5.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, und der Erlassung der vorliegenden Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid, der am 11.3.2014 wirksam zugestellt wurde, in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.5.2012 rechtskräftig ausgewiesen wurde. Sein Antrag ist daher gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre wegen maßgeblicher Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich. Rechtlich zu beurteilen kann im vorliegenden Verfahren daher nur sein, ob sich der Sachverhalt innerhalb des einen Jahres und der neuneinhalb Monate zwischen der Zustellung der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs, die am 23.5.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, und der Erlassung der vorliegenden Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid, der am 11.3.2014 wirksam zugestellt wurde, in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Aus einer Zusammenschau des Sachverhalts, der der Ausweisung zugrunde lag (vgl. oben unter Punkt II.2) und dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Zurückweisung bei Erlassung des angefochtenen Bescheids vorlag (vgl. oben unter Punkt II.4), ist in den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umständen keine nennenswerte Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer ist unverändert unverheiratet, in keiner partnerschaftlichen Beziehung und hat keine Kinder oder Familie in Österreich. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen österreichischer Kontakte wurden in der Ausweisungsentscheidung bereits berücksichtigt und sind daher nicht neu. Das Sprachdiplom stammt vom 22.2.2012 und stand schon damals der darauf eingehenden, am 23.5.2012 ausgesprochenen Ausweisung nicht entgegen. Die seit 2010 ausgeübte Erwerbstätigkeit, die vorgelegte Einstellungszusage und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sind Sachverhaltselemente, die seit der Ausweisung vor einem Jahr und neuneinhalb Monaten gleichgeblieben sind. Aus einer Zusammenschau des Sachverhalts, der der Ausweisung zugrunde lag vergleiche oben unter Punkt römisch zwei.2) und dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Zurückweisung bei Erlassung des angefochtenen Bescheids vorlag vergleiche oben unter Punkt römisch zwei.4), ist in den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umständen keine nennenswerte Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer ist unverändert unverheiratet, in keiner partnerschaftlichen Beziehung und hat keine Kinder oder Familie in Österreich. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen österreichischer Kontakte wurden in der Ausweisungsentscheidung bereits berücksichtigt und sind daher nicht neu. Das Sprachdiplom stammt vom 22.2.2012 und stand schon damals der darauf eingehenden, am 23.5.2012 ausgesprochenen Ausweisung nicht entgegen. Die seit 2010 ausgeübte Erwerbstätigkeit, die vorgelegte Einstellungszusage und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sind Sachverhaltselemente, die seit der Ausweisung vor einem Jahr und neuneinhalb Monaten gleichgeblieben sind. Eine im Hinblick auf Art. 8 EMRK unbedeutende Änderung liegt im Wechsel seiner Mietwohnung und der diese mitbenützenden Person, tendenziell auch in der Steigerung der erzielten Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr
  5. Eine im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unbedeutende Änderung liegt im Wechsel seiner Mietwohnung und der diese mitbenützenden Person, tendenziell auch in der Steigerung der erzielten Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr
  6. Eine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts könnte daher nur unter dem Aspekt der seit seiner Einreise nach Österreich im September 2003 verstrichenen Zeit zu erkennen sein. Bei Zurückweisung seines verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im März 2014 war der Beschwerdeführer insgesamt zehneinhalb Jahre im Inland. In dieser Zeit kann ihm nicht gänzlich abgesprochen werden, dass er ernstlich und fortlaufend bemüht war, seine Integration voranzutreiben. Er ist nicht straffällig geworden und konnte im letzten Drittel dieses Zeitraums seine Selbsterhaltungsfähigkeit durch seine selbständige Erwerbstätigkeit zumindest aufrechterhalten. Daher ist auf die Bedeutung der Aufenthaltsdauer (zehneinhalb Jahre) und des Zeitraums zwischen Ausweisung und Zurückweisung (ein Jahr und neuneinhalb Monate) näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer insgesamt achtjährigen Aufenthaltsdauer und einer vor eineinviertel Jahren ergangenen rechtskräftigen Ausweisung trotz der ins Treffen geführten Absolvierung eines Deutschkurses auf B1-Niveau und "zahlreicher neuer sozialer Kontakte" eine Antragszurückweisung nicht für rechtswidrig erachtet worden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0250). Ebenso ließen neu vorgebrachte Umstände – Empfehlungsschreiben und soziales Engagement beim Roten Kreuz – trotz einer Aufenthaltsdauer in Österreich von knapp neun Jahren und einer sechs Monate vor der erstinstanzlichen Zurückweisung in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung bei einer Gesamtbetrachtung auf keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts schließen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2014, 2013/22/0205). Der bloße Zeitablauf zwischen einer rechtskräftigen Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung von rund vier Monaten bei einer Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich von etwa sieben Jahren bewirkte keine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, zumal die für zwei Monate ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in diesen vier Monaten nur eine sehr kurze Dauer aufwies (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2011, 2011/22/0035). Ein Gesamtaufenthalt von sechseinhalb Jahren war schließlich zu kurz, um nach einer in diesem Zeitraum vor zwei Jahren erlassenen Ausweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung annehmen zu können, weil eine bestandene Sprachprüfung und der abgeschlossene Dienstvorvertrag keine solche Bedeutung hatten, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.7.2011, 2011/22/0138). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer insgesamt achtjährigen Aufenthaltsdauer und einer vor eineinviertel Jahren ergangenen rechtskräftigen Ausweisung trotz der ins Treffen geführten Absolvierung eines Deutschkurses auf B1-Niveau und "zahlreicher neuer sozialer Kontakte" eine Antragszurückweisung nicht für rechtswidrig erachtet worden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0250). Ebenso ließen neu vorgebrachte Umstände – Empfehlungsschreiben und soziales Engagement beim Roten Kreuz – trotz einer Aufenthaltsdauer in Österreich von knapp neun Jahren und einer sechs Monate vor der erstinstanzlichen Zurückweisung in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung bei einer Gesamtbetrachtung auf keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts schließen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2014, 2013/22/0205). Der bloße Zeitablauf zwischen einer rechtskräftigen Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung von rund vier Monaten bei einer Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich von etwa sieben Jahren bewirkte keine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, zumal die für zwei Monate ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in diesen vier Monaten nur eine sehr kurze Dauer aufwies vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2011, 2011/22/0035). Ein Gesamtaufenthalt von sechseinhalb Jahren war schließlich zu kurz, um nach einer in diesem Zeitraum vor zwei Jahren erlassenen Ausweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung annehmen zu können, weil eine bestandene Sprachprüfung und der abgeschlossene Dienstvorvertrag keine solche Bedeutung hatten, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten gewesen wäre vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.7.2011, 2011/22/0138). Anders hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidung vorliegenden Aufenthalts von über zehn Jahren, wobei seit der Rechtskraft der Ausweisung fast drei Jahre verstrichen waren, die Möglichkeit einer zugunsten der Fremden vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht von Vornherein als ausgeschlossen angesehen und eine Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG für nicht zulässig erachtet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2013, 2011/22/0133). Dass unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK als zumindest möglich anzusehen war, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Fall einer Zurückweisung nach einem fast neunjährigen Aufenthalt bejaht, wobei seit der rechtskräftigen Ausweisung drei Jahre verstrichen waren und die Integration in einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels relevanten, jedenfalls aber in einer eine neue inhaltliche Beurteilung bedingenden Weise vorangetrieben wurde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0259). Anders hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidung vorliegenden Aufenthalts von über zehn Jahren, wobei seit der Rechtskraft der Ausweisung fast drei Jahre verstrichen waren, die Möglichkeit einer zugunsten der Fremden vorzunehmenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht von Vornherein als ausgeschlossen angesehen und eine Zurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für nicht zulässig erachtet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2013, 2011/22/0133). Dass unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK als zumindest möglich anzusehen war, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Fall einer Zurückweisung nach einem fast neunjährigen Aufenthalt bejaht, wobei seit der rechtskräftigen Ausweisung drei Jahre verstrichen waren und die Integration in einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels relevanten, jedenfalls aber in einer eine neue inhaltliche Beurteilung bedingenden Weise vorangetrieben wurde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0259). In einem anderen – von der Beschwerde ins Treffen geführten – Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine im Devolutionsweg ergangene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Es ging um einen Gesamtaufenthalt von beinahe zehn Jahren (neun Jahre und neuneinhalb Monate), davon ein Drittel seit der rechtskräftigen Ausweisung. Die belangte Behörde hielt nach ihrer Bescheidbegründung eine Zurückweisung des in diesem Verfahren gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG für möglich, entschied jedoch im Ergebnis (ausdrücklich) in der Sache und wies den Antrag ab. Die Aufhebung dieser Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass zwar den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – zu Recht ein hoher Stellenwert beigemessen wurde. Demgegenüber betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass in seiner Rechtsprechung zu Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wurde. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) Relevanz. Bezogen auf den konkreten Fall führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) beinahe zehn Jahre in Österreich aufgehalten, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sich an einem Vereinsleben aktiv beteiligt, einen Werkvertrag (als Zeitungszusteller) abgeschlossen und über eine Unterkunft sowie über eine Einstellungszusage verfügte. Er hatte ein regelmäßiges Einkommen und war krankenversichert. Sein Unterhalt war offenbar ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel sichergestellt. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels stellte daher einen unzulässigen Eingriff ins Privatleben gemäß Art. 8 EMRK dar (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151). In einem anderen – von der Beschwerde ins Treffen geführten – Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine im Devolutionsweg ergangene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Es ging um einen Gesamtaufenthalt von beinahe zehn Jahren (neun Jahre und neuneinhalb Monate), davon ein Drittel seit der rechtskräftigen Ausweisung. Die belangte Behörde hielt nach ihrer Bescheidbegründung eine Zurückweisung des in diesem Verfahren gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für möglich, entschied jedoch im Ergebnis (ausdrücklich) in der Sache und wies den Antrag ab. Die Aufhebung dieser Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass zwar den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – zu Recht ein hoher Stellenwert beigemessen wurde. Demgegenüber betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass in seiner Rechtsprechung zu Ausweisungen nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG (in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wurde. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) Relevanz. Bezogen auf den konkreten Fall führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) beinahe zehn Jahre in Österreich aufgehalten, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sich an einem Vereinsleben aktiv beteiligt, einen Werkvertrag (als Zeitungszusteller) abgeschlossen und über eine Unterkunft sowie über eine Einstellungszusage verfügte. Er hatte ein regelmäßiges Einkommen und war krankenversichert. Sein Unterhalt war offenbar ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel sichergestellt. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels stellte daher einen unzulässigen Eingriff ins Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK dar vergleiche die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der vorgenannten Entscheidung (allerdings nicht im Kontext des Zurückweisungstatbestands des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) abermals betont, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Er verwies dabei auf seine Judikatur, die zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2014, 2013/22/0270, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit weiteren Judikaturhinweisen).Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der vorgenannten Entscheidung (allerdings nicht im Kontext des Zurückweisungstatbestands des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) abermals betont, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Er verwies dabei auf seine Judikatur, die zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2014, 2013/22/0270, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG mit weiteren Judikaturhinweisen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der nunmehr insgesamt verstrichenen Zeit von zehneinhalb Jahren seit der Einreise und dem (darin enthaltenen) Zeitraum von einem Jahr und neuneinhalb Monaten seit Rechtskraft der Ausweisung (jeweils zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 11.3.2014) maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die bei Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zu verneinenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers macht dies eine Neubewertung nach Art. 8 EMRK erforderlich, weil bei diesem (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids gegebenen) Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist, zumal ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt schon konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. zuletzt wieder das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der nunmehr insgesamt verstrichenen Zeit von zehneinhalb Jahren seit der Einreise und dem (darin enthaltenen) Zeitraum von einem Jahr und neuneinhalb Monaten seit Rechtskraft der Ausweisung (jeweils zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 11.3.2014) maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die bei Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zu verneinenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers macht dies eine Neubewertung nach Artikel 8, EMRK erforderlich, weil bei diesem (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids gegebenen) Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist, zumal ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt schon konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche zuletzt wieder das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115). Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. dazu im Kontext des § 44b Abs. 1 NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt (vgl. zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  7. Teilband
(2007), § 66 Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht. Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche dazu im Kontext des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt vergleiche zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband
(2007), Paragraph 66, Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht. I.
  1. Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt II)römisch eins.
  2. Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt römisch zwei) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die Sprache Punjabi nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Seine in der Gebührennote vom 15.4.2015 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 90 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 21.4.2015, Zl. VGW-KO-082/203/2015-1, in dieser Höhe für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.4.2015 zur Bezahlung der Gebühr an den Dolmetscher aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die Sprache Punjabi nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Seine in der Gebührennote vom 15.4.2015 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 90 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 21.4.2015, Zl. VGW-KO-082/203/2015-1, in dieser Höhe für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.4.2015 zur Bezahlung der Gebühr an den Dolmetscher aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG). Gemäß § 17 VwGVG und § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. I.
  3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch eins.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis umfassend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK im Hinblick auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer zumindest als möglich anzusehen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis umfassend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK im Hinblick auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer zumindest als möglich anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.25009.2014

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