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{'item': 'VGW-151/082/658/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/658/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. O., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 13.1.2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 15.12.2014, Zl. MA35-9/2915743-01, mit dem der Antrag vom 28.7.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG jeweils in der Fassung des NAG vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. O., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 13.1.2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 15.12.2014, Zl. MA35-9/2915743-01, mit dem der Antrag vom 28.7.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 3, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG jeweils in der Fassung des NAG vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.4.2015, Zl. VGW-KO-082/202/2015-1, mit 104,30 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.4.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer ..., lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/202/2015" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.4.2015, Zl. VGW-KO-082/202/2015-1, mit 104,30 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.4.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer ..., lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/202/2015" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2014, ausweislich des Rückscheins dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 19.12.2014 zugestellt, wies die belangte Behörde den am 28.7.2011 persönlich bei ihr gestellten Antrag der am ... 1984 geborenen Beschwerdeführerin nigerianischer Staatsangehörigkeit auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurück, weil gegen die Beschwerdeführerin Anfang Mai 2008 eine (im Asylverfahren ergangene) Ausweisung rechtskräftig erlassen worden und im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2014, ausweislich des Rückscheins dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 19.12.2014 zugestellt, wies die belangte Behörde den am 28.7.2011 persönlich bei ihr gestellten Antrag der am ... 1984 geborenen Beschwerdeführerin nigerianischer Staatsangehörigkeit auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurück, weil gegen die Beschwerdeführerin Anfang Mai 2008 eine (im Asylverfahren ergangene) Ausweisung rechtskräftig erlassen worden und im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei. Die Bescheidbegründung des an die Beschwerdeführerin gerichteten angefochtenen Bescheids lautete auszugsweise wie folgt: "Entsprechend der vorliegenden Aktenlage sind Sie am 13.09.2004 illegal ins Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2008, Zl. 04 18 480-BAW abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.05.2008, Zl. 253.519-2/2E-XV/54/08, abgewiesen und festgestellt, dass Sie aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen werden. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Behandlung Ihrer Beschwerde gegen den obzitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats mit Beschluss vom 11.11.2010 abgelehnt. … Somit liegt gegen Sie eine rechtswirksame und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor. … Ihrem Antragsvorbringen konnte aus nachstehenden Gründen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung entnommen werden:Ihrem Antragsvorbringen konnte aus nachstehenden Gründen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Artikel 8, EMRK seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung entnommen werden: … Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Fremde sind nach Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich angehalten, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Diesem Erfordernis sind Sie allerdings nicht nachgekommen. Generell ist einer Intensivierung von sozialen und freundschaftlichen Kontakten sowie der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration nach Rechtskraft der erlassenen Ausweisungsentscheidung ein minderer Stellenwert einzuräumen. In Ihrem Fall ist entsprechend dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass Sie sich trotz des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet um eine tatsächliche Integration bemüht hätten. Es gibt keinerlei Hinweis auf ein initiatives Engagement, von dem sich das wirkliche Interesse an einer ernstgemeinten Integration in Österreich ableiten lässt. Sie haben bislang keinen Nachweis sprachlicher Integration erbracht. Die behaupteten freundschaftlichen Kontakte wurden durch keinerlei Unterstützungsschreiben untermauert. Der Umstand, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung als Kontrollprostituierte Ihren Lebensunterhalt verdienten, kann nicht als Integration am heimischen Arbeitsmarkt angesehen werden. Den Beweis, dass Sie bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft fortlaufend pflichtversichert sind, haben Sie gleichfalls nicht vorgelegt. Somit konnte dem Akteninhalt nach weder eine existenzielle Einbindung noch der Bestand privater oder familiärer Bindungen und Interessen ins Bundesgebiet entnommen werden. Die ha. Behörde verkennt nicht die Rechtsprechung zu Ihrem langjährigen Aufenthalt: Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – … den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen [kann]. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (Hinweis E vom

  1. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, und E vom
  2. März 2012, 2011/18/0256, mwN). … Es können iS des VwGH Erkenntnisses vom 20.3.2012, Zahl 2011/18/0256, aus den Unterlagen keine Bemühungen auf maßgeblich und erheblich soziale, sprachliche und private Integration abgeleitet werden. … Allein die zehnjährige Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet stellt keine Grundlage dafür dar, dass Ihnen ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste.Allein die zehnjährige Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet stellt keine Grundlage dafür dar, dass Ihnen ein direkt aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Maßgebend ist ferner, dass Sie während des gesamten Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb eines auf ein Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht besessen haben. Dieses wurde zudem letztlich aus einem als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet. Sie brachten auch keine Umstände vor, welche eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirken und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG hervorbringen.Sie brachten auch keine Umstände vor, welche eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirken und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorbringen. … Während der gesamten Dauer Ihres Aufenthaltes in Österreich haben Sie keine initiativen Schritte hinsichtlich einer Integration ins Aufenthaltsland gesetzt, noch sonst in irgendeiner Weise Ihren Integrationswillen dargetan. Trotz Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Kontrollprostituierte waren Sie weder zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet, noch waren Sie bislang steuerlich veranlagt. Selbst den Nachweis sprachlicher Integrationsbemühungen haben Sie nicht erbracht. … Sie haben weder ein Sprachdiplom Deutsch erbracht, noch konnte ein effektiver Arbeitsnachweis oder eine sonstige integrative ehrenamtliche Tätigkeit oder Vereinsmitarbeit nachgewiesen werden. Eine familiäre Bindung im Bundesgebiet haben Sie nicht geltend gemacht. … In Ihrem Fall ist daher aus Sicht der Integration die geforderte Erheblichkeitsschwelle jedenfalls zu verneinen." In der fristgerecht per Fax erhobenen Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, weil sie in ihrem Recht auf ein "inhaltliches Verfahren" und auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels humanitär" verletzt werde. Sie beantragte, ihr in Abänderung des angefochtenen Bescheids den beantragten "Aufenthaltstitel nach § 41a/9 NAG" (gemeint: § 43 Abs. 3 NAG) zu erteilen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. In der fristgerecht per Fax erhobenen Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, weil sie in ihrem Recht auf ein "inhaltliches Verfahren" und auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels humanitär" verletzt werde. Sie beantragte, ihr in Abänderung des angefochtenen Bescheids den beantragten "Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, /, 9, NAG" (gemeint: Paragraph 43, Absatz 3, NAG) zu erteilen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 13.9.2004 als Asylwerberin nach Österreich gekommen und sei seit 25.10.2004 als "Kontrollprostituierte" registriert und beschäftigt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 8.5.2008 sei sie aus Österreich ausgewiesen worden. Seither habe die Fremdenbehörde ihren Aufenthalt toleriert. Am 28.7.2011 habe sie einen Antrag auf "Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels" gestellt und in der Folge am 15.12.2014 vorgebracht, seit September 2004, also länger als zehn Jahre, in Österreich zu leben. Gegen die Durchsetzbarkeit der Ausweisung spreche ihre sehr lange kontinuierliche Erwerbstätigkeit. Eine Ausweisungsentscheidung sei heute nicht mehr zulässig und die sechseinhalb Jahre alte Ausweisung sei nicht mehr durchsetzbar. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 23.4.2014 einlangten. Am 15.4.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien statt, bei der eine Dolmetscherin für die englische Sprache und die Beschwerdeführerin ohne ihren anwaltlichen Vertreter, zu dem das Vertretungsverhältnis nach den Angaben der Beschwerdeführerin aber nach wie vor aufrecht sei, anwesend waren. Die geladene belangte Behörde hatte bereits im Vorfeld auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und entsandte keine Vertretung zur Verhandlung. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.
  3. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.
  4. Rechtlicher Rahmen Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 81 Abs. 23 NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, sind Verfahren gemäß § 41a Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, die vor dem 1.10.2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig waren, auch nach Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind Verfahren gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die vor dem 1.10.2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig waren, auch nach Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des zuvor genannten FNG-Anpassungsgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen (die mit 20.7.2015 in Kraft tretende Änderung dieser Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, betrifft eine Ergänzung hinsichtlich der Zustellung von Beschlüssen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Inneres und ist im vorliegenden Fall nicht weiter relevant). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des zuvor genannten FNG-Anpassungsgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen (die mit 20.7.2015 in Kraft tretende Änderung dieser Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, betrifft eine Ergänzung hinsichtlich der Zustellung von Beschlüssen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Inneres und ist im vorliegenden Fall nicht weiter relevant). § 41a Abs. 9 und § 44b NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 samt Überschrift lauten auszugsweise wie folgt (jeweils in der Fassung des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten
  5. Hauptstücks des
  6. Teils des NAG mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011, wobei durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, mit Inkrafttreten ab dem 1.9.2012 in § 44b Abs. 1 Z 3 das Wort "Landespolizeidirektion" anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Sicherheitspolizeidirektion" eingefügt wurde):Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 44 b, NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, samt Überschrift lauten auszugsweise wie folgt (jeweils in der Fassung des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten
  7. Hauptstücks des
  8. Teils des NAG mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011, wobei durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, mit Inkrafttreten ab dem 1.9.2012 in Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, das Wort "Landespolizeidirektion" anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Sicherheitspolizeidirektion" eingefügt wurde): "Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' § 41a. …Paragraph 41 a, …

(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. … Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a. …Paragraph 44 a, … § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn Paragraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." I.
  4. Anzuwendende Rechtslage und Verfahrensgegenstandrömisch eins.
  5. Anzuwendende Rechtslage und Verfahrensgegenstand Zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 23 NAG ist einleitend festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 28.7.2011, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 2 NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013) zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045).Zur Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 23, NAG ist einleitend festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 28.7.2011, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden hat vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045). Zum Antrag der Beschwerdeführerin, in Stattgebung der Beschwerde im Sinne einer Sachentscheidung den – im Beschwerdeantrag missverständlich bezeichneten –Aufenthaltstitel zu erteilen, ist generell anzumerken, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin (gemäß der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des § 44b Abs. 1 NAG) zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als inhaltliches Ergebnis des Verfahrens grundsätzlich die Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Zum Antrag der Beschwerdeführerin, in Stattgebung der Beschwerde im Sinne einer Sachentscheidung den – im Beschwerdeantrag missverständlich bezeichneten –Aufenthaltstitel zu erteilen, ist generell anzumerken, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin (gemäß der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als inhaltliches Ergebnis des Verfahrens grundsätzlich die Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages wegen entschiedener Sache – hier entsprechend den Vorgaben des § 44b Abs. 1 NAG – zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 833, insbesondere Z 2; ebenso zur im Grundsatz weiterhin relevanten früheren Rechtslage im Berufungsverfahren im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Ausgabe 2009), § 68 Rz. 46 und § 66 Rz. 62; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
(1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" – hier verfahrensrechtlicher Art – zu erledigen hat).Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages wegen entschiedener Sache – hier entsprechend den Vorgaben des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG – zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 833, insbesondere Ziffer 2,; ebenso zur im Grundsatz weiterhin relevanten früheren Rechtslage im Berufungsverfahren im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Ausgabe 2009), Paragraph 68, Rz. 46 und Paragraph 66, Rz. 62; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
(1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" – hier verfahrensrechtlicher Art – zu erledigen hat). I.
  1. Rechtliche Vorbemerkungenrömisch eins.
  2. Rechtliche Vorbemerkungen Im Kontext der "besonderen Verfahrensbestimmung" des erwähnten § 44b Abs. 1 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf folgende Punkte hingewiesen, die auch nach der Einführung der Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unverändert Gültigkeit haben: Im Kontext der "besonderen Verfahrensbestimmung" des erwähnten Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf folgende Punkte hingewiesen, die auch nach der Einführung der Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unverändert Gültigkeit haben: Erstens ist zu beachten, dass der Sache nach der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage herangezogen werden, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG vorliegen. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass mit Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. zu alledem aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0198; 3.10.2013, 2012/22/0068; 19.9.2012, 2012/22/0114; und 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Erstens ist zu beachten, dass der Sache nach der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage herangezogen werden, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG vorliegen. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass mit Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche zu alledem aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0198; 3.10.2013, 2012/22/0068; 19.9.2012, 2012/22/0114; und 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Zweitens ist es ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG und der darin auferlegten Vorbringenslast (gesetzlich gefordert ist ein "begründetes Antragsvorbringen") grundsätzlich Sache der antragstellenden Partei, schon gegenüber der (Erst- bzw. nunmehr) belangten Behörde konkret darzulegen, dass sich seit der (letzten) Ausweisung die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass eine Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.2010, 2009/21/0338, mangels Entscheidungswesentlichkeit ohne Ausführungen, ob im Beschwerdefall ein solches ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet wurde; vom 27.5.2010, 2010/21/0142, mit Verneinung amtswegiger Ermittlungspflichten bei Wiederholung bisheriger integrationsbegründender Umstände ohne Darlegung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung; vom 11.11.2013, 2013/22/0260, mit dem Hinweis zur fehlenden Maßgeblichkeit neuer Urkunden zusätzlich zu solchen, die bisher zur Verfügung standen, um schon während des früheren Verwaltungsverfahrens vorhandene, im Wesentlichen nicht strittige Umstände glaubhaft erscheinen zu lassen; sowie vom 23.02.2012, 2012/22/0002, betreffend der schon in § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag", nach der dem Fremden – abgesehen von den Fällen des § 44a NAG – eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist und daher die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen; und schließlich vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039, mit Verneinung wesentlicher Sachverhaltsänderungen bei Ankündigung der Vorlage von Patenschaftserklärungen oder Haftungserklärungen, Vorlage eines Mietvertrages, eines Deutschzeugnisses bei unstrittiger Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der Kürze einer bis zur Zurückweisungsentscheidung nur zwei Monate dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit).Zweitens ist es ausgehend vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG und der darin auferlegten Vorbringenslast (gesetzlich gefordert ist ein "begründetes Antragsvorbringen") grundsätzlich Sache der antragstellenden Partei, schon gegenüber der (Erst- bzw. nunmehr) belangten Behörde konkret darzulegen, dass sich seit der (letzten) Ausweisung die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass eine Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.2010, 2009/21/0338, mangels Entscheidungswesentlichkeit ohne Ausführungen, ob im Beschwerdefall ein solches ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet wurde; vom 27.5.2010, 2010/21/0142, mit Verneinung amtswegiger Ermittlungspflichten bei Wiederholung bisheriger integrationsbegründender Umstände ohne Darlegung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung; vom 11.11.2013, 2013/22/0260, mit dem Hinweis zur fehlenden Maßgeblichkeit neuer Urkunden zusätzlich zu solchen, die bisher zur Verfügung standen, um schon während des früheren Verwaltungsverfahrens vorhandene, im Wesentlichen nicht strittige Umstände glaubhaft erscheinen zu lassen; sowie vom 23.02.2012, 2012/22/0002, betreffend der schon in Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag", nach der dem Fremden – abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG – eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist und daher die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen; und schließlich vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039, mit Verneinung wesentlicher Sachverhaltsänderungen bei Ankündigung der Vorlage von Patenschaftserklärungen oder Haftungserklärungen, Vorlage eines Mietvertrages, eines Deutschzeugnisses bei unstrittiger Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der Kürze einer bis zur Zurückweisungsentscheidung nur zwei Monate dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit). Drittens haben gemäß § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 19.11.2014, 2012/22/0056; 11.11.2013, 2013/22/0260; 26.6.2013, 2011/22/0319, insbesondere zur Maßgeblichkeit des Sachverhalts, der der rechtskräftigen – letztinstanzlichen – Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und der darauf aufbauenden Prüfung, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat; 17.4.2013, 2013/22/0051 bis 0053, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen; sowie 19.9.2012, 2012/22/0114, mit dem Hinweis, dass infolge dieser Rechtslage die zeitlich nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz liegenden neuen Umstände durch Stellen eines – darauf Bezug nehmenden – weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend zu machen wären). Drittens haben gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 19.11.2014, 2012/22/0056; 11.11.2013, 2013/22/0260; 26.6.2013, 2011/22/0319, insbesondere zur Maßgeblichkeit des Sachverhalts, der der rechtskräftigen – letztinstanzlichen – Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und der darauf aufbauenden Prüfung, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert hat; 17.4.2013, 2013/22/0051 bis 0053, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen; sowie 19.9.2012, 2012/22/0114, mit dem Hinweis, dass infolge dieser Rechtslage die zeitlich nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz liegenden neuen Umstände durch Stellen eines – darauf Bezug nehmenden – weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend zu machen wären). Viertens bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber zur Frage, ob einem Fremden nach Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, an das Ergebnis der diesbezüglichen Beurteilung im aufenthaltsbeendigenden Verfahren anknüpft. Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt nämlich eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels – jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen – als relevant erscheinen lässt. Weiters erscheint es auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hat nämlich eine (auf eine Prognose der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs beschränkte) Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH zuletzt vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, und 19.9.2012, 2012/22/0114, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zu seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung).Viertens bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber zur Frage, ob einem Fremden nach Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, an das Ergebnis der diesbezüglichen Beurteilung im aufenthaltsbeendigenden Verfahren anknüpft. Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt nämlich eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels – jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen – als relevant erscheinen lässt. Weiters erscheint es auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine (auf eine Prognose der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs beschränkte) Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH zuletzt vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, und 19.9.2012, 2012/22/0114, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zu seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung). Schließlich (fünftens) ist zu betonen, dass die Überprüfung der in einem Asylverfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des VwGH das bereits zitierte Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056).Schließlich (fünftens) ist zu betonen, dass die Überprüfung der in einem Asylverfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist vergleiche zur ständigen Rechtsprechung des VwGH das bereits zitierte Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056). I.
  3. Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts (Spruchpunkt I)römisch eins.
  4. Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts (Spruchpunkt römisch eins) Die Beschwerdeführerin lässt unbestritten, dass sie mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.05.2008 rechtskräftig ausgewiesen wurde (die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt). Ihr Antrag ist daher gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre wegen maßgeblicher Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich. Rechtlich zu beurteilen kann im vorliegenden Verfahren daher nur sein, ob sich der Sachverhalt innerhalb des Zeitraums von mehr als sechseinhalb Jahren zwischen der Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats, die im Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, und der Erlassung der vorliegenden Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid, der am 19.12.2014 dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt wurde, in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat.Die Beschwerdeführerin lässt unbestritten, dass sie mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.05.2008 rechtskräftig ausgewiesen wurde (die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt). Ihr Antrag ist daher gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre wegen maßgeblicher Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich. Rechtlich zu beurteilen kann im vorliegenden Verfahren daher nur sein, ob sich der Sachverhalt innerhalb des Zeitraums von mehr als sechseinhalb Jahren zwischen der Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats, die im Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, und der Erlassung der vorliegenden Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid, der am 19.12.2014 dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt wurde, in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Der belangten Behörde ist zunächst darin zuzustimmen, dass sich aus den konkreten Umständen des Aufenthalts, aus den persönlichen Verhältnissen und aus der privaten Lebensführung der Beschwerdeführerin in Österreich anhand ihres Vorbringens keine nennenswerten Änderungen entnehmen lassen. Auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 15.4.2015 konnten substantielle Ereignisse seit der Ausweisung und insbesondere in den letzten Jahren vor der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids nicht oder allenfalls graduell erkannt werden. Eine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK könnte daher lediglich unter dem Aspekt der seit ihrer Einreise nach Österreich im September 2004 verstrichenen Zeit zu sehen sein. Bei Zurückweisung ihres verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Ende Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin insgesamt zehn Jahre und drei Monate im Inland, mehr als sechseinhalb Jahre davon seit ihrer Ausweisung. Eine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK könnte daher lediglich unter dem Aspekt der seit ihrer Einreise nach Österreich im September 2004 verstrichenen Zeit zu sehen sein. Bei Zurückweisung ihres verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Ende Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin insgesamt zehn Jahre und drei Monate im Inland, mehr als sechseinhalb Jahre davon seit ihrer Ausweisung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidung vorliegenden Aufenthalts von über zehn Jahren, wobei seit der Rechtskraft der Ausweisung fast drei Jahre verstrichen waren, die Möglichkeit einer zugunsten der Fremden vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen und eine Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG für nicht zulässig erachtet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2013, 2011/22/0133). Dass unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK als zumindest möglich anzusehen war, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Fall einer Zurückweisung nach einem fast neunjährigen Aufenthalt bejaht, wobei seit der rechtskräftigen Ausweisung drei Jahre verstrichen waren und die Integration in einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels relevanten, jedenfalls aber in einer eine neue inhaltliche Beurteilung bedingenden Weise vorangetrieben wurde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0259). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidung vorliegenden Aufenthalts von über zehn Jahren, wobei seit der Rechtskraft der Ausweisung fast drei Jahre verstrichen waren, die Möglichkeit einer zugunsten der Fremden vorzunehmenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen und eine Zurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für nicht zulässig erachtet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2013, 2011/22/0133). Dass unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK als zumindest möglich anzusehen war, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Fall einer Zurückweisung nach einem fast neunjährigen Aufenthalt bejaht, wobei seit der rechtskräftigen Ausweisung drei Jahre verstrichen waren und die Integration in einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels relevanten, jedenfalls aber in einer eine neue inhaltliche Beurteilung bedingenden Weise vorangetrieben wurde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0259). In einem anderen Fall, in dem die belangte Behörde eine Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG für möglich gehalten, im Ergebnis jedoch (ausdrücklich) in der Sache entschieden und den Antrag abgewiesen hatte, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte aus, dass sich der Fremde (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) beinahe zehn Jahre in Österreich aufgehalten, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sich an einem Vereinsleben aktiv beteiligt, einen Werkvertrag (als Zeitungszusteller) abgeschlossen und über eine Unterkunft sowie über eine Einstellungszusage verfügt hatte. Er hatte ein regelmäßiges Einkommen und war krankenversichert. Sein Unterhalt war offenbar ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel sichergestellt. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels stellte daher einen unzulässigen Eingriff ins Privatleben gemäß Art. 8 EMRK dar (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151).In einem anderen Fall, in dem die belangte Behörde eine Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für möglich gehalten, im Ergebnis jedoch (ausdrücklich) in der Sache entschieden und den Antrag abgewiesen hatte, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte aus, dass sich der Fremde (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) beinahe zehn Jahre in Österreich aufgehalten, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sich an einem Vereinsleben aktiv beteiligt, einen Werkvertrag (als Zeitungszusteller) abgeschlossen und über eine Unterkunft sowie über eine Einstellungszusage verfügt hatte. Er hatte ein regelmäßiges Einkommen und war krankenversichert. Sein Unterhalt war offenbar ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel sichergestellt. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels stellte daher einen unzulässigen Eingriff ins Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK dar vergleiche die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151). Schließlich darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012). Schließlich darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Im vorliegenden Beschwerdefall liegt unter dem Zeitaspekt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, wie er insbesondere dem zuletzt genannten Revisionsverfahren zugrunde lag. Zwischen der Einreise ins Bundesgebiet am 13.9.2004 und der Rechtskraft der Ausweisung im Mai 2008 liegt ein Zeitraum von über dreieinhalb Jahren. Seit der Ausweisung im Mai 2008 bis zur Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid im Dezember 2014 liegen weitere sechseinhalb Jahre. Insgesamt hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise und der verfahrensgegenständlichen Antragszurückweisung zehn Jahre und drei Monate in Österreich auf. In dieser Hinsicht ist unter dem Aspekt einer relevante Änderung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass die am ... 1984 geborene Beschwerdeführerin am 13.9.2004 im Alter von zwanzigeinhalb Jahren nach Österreich kam und nunmehr (d.h. im Zeitpunkt der Zurückweisung) ein Drittel ihres Lebens hier verbracht hatte. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien hat sich gezeigt, dass sie in der Vergangenheit einer Integration nicht ablehnend gegenüberstand. Sie hat in sprachlicher Hinsicht Deutschkurse besucht und ist zu den Deutschprüfungen auch angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Sie besuchte aber weiterhin Sprachkurse (bzw. ging "zur Schule", siehe Verhandlungsprotokoll vom 15.4.2015 der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien, Seite 2 f). Insoweit könnte der Beschwerdeführerin zuzubilligen sein, dass sie Schritte zum Erlernen der deutschen Sprache – wenn auch bisher weitgehend erfolglos – unternommen hatte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044, zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots nach knapp elfeinhalbjährigem Aufenthalt bei in dieser Hinsicht nicht gelungenen sprachlichen Integrationsbemühungen). Erwähnenswert ist auch ihre seit 2004 begonnene Erwerbstätigkeit, die sie im maßgeblichen Zeitraum seit der Ausweisungs- bis zur Zurückweisungsentscheidung kontinuierlich fortgesetzt hatte. Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit in der Lage, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen für ihrer Erwerbstätigkeit und auch sonst generell ohne straffällig zu werden ihre Existenzgrundlage zu sichern. Schließlich dürfte ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht unbedingt das Entstehen familiärer Bindungen erleichtert haben, sodass in solchen Fällen dem ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich des Privatlebens gegenüber dem Fehlen eines Familienlebens vordergründig Bedeutung beizumessen ist. In dieser Hinsicht ist unter dem Aspekt einer relevante Änderung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass die am ... 1984 geborene Beschwerdeführerin am 13.9.2004 im Alter von zwanzigeinhalb Jahren nach Österreich kam und nunmehr (d.h. im Zeitpunkt der Zurückweisung) ein Drittel ihres Lebens hier verbracht hatte. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien hat sich gezeigt, dass sie in der Vergangenheit einer Integration nicht ablehnend gegenüberstand. Sie hat in sprachlicher Hinsicht Deutschkurse besucht und ist zu den Deutschprüfungen auch angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Sie besuchte aber weiterhin Sprachkurse (bzw. ging "zur Schule", siehe Verhandlungsprotokoll vom 15.4.2015 der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien, Seite 2 f). Insoweit könnte der Beschwerdeführerin zuzubilligen sein, dass sie Schritte zum Erlernen der deutschen Sprache – wenn auch bisher weitgehend erfolglos – unternommen hatte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044, zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots nach knapp elfeinhalbjährigem Aufenthalt bei in dieser Hinsicht nicht gelungenen sprachlichen Integrationsbemühungen). Erwähnenswert ist auch ihre seit 2004 begonnene Erwerbstätigkeit, die sie im maßgeblichen Zeitraum seit der Ausweisungs- bis zur Zurückweisungsentscheidung kontinuierlich fortgesetzt hatte. Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit in der Lage, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen für ihrer Erwerbstätigkeit und auch sonst generell ohne straffällig zu werden ihre Existenzgrundlage zu sichern. Schließlich dürfte ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht unbedingt das Entstehen familiärer Bindungen erleichtert haben, sodass in solchen Fällen dem ebenfalls durch Artikel 8, EMRK geschützten Bereich des Privatlebens gegenüber dem Fehlen eines Familienlebens vordergründig Bedeutung beizumessen ist. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann im Rahmen einer Prognose die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK daher nicht ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann im Rahmen einer Prognose die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Artikel 8, EMRK daher nicht ausgeschlossen werden. Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. dazu im Kontext des § 44b Abs. 1 NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt (vgl. zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  5. Teilband
(2007), § 66 Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den (allenfalls nochmals klarzustellenden) Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht. Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche dazu im Kontext des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt vergleiche zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband
(2007), Paragraph 66, Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den (allenfalls nochmals klarzustellenden) Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht. I.
  1. Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt II)römisch eins.
  2. Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt römisch zwei) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die englische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Ihre in der Gebührennote vom 15.4.2015 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 104,30 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 21.4.2015, Zl. VGW-KO-082/202/2015-1, in dieser Höhe für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.4.2015 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die englische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Ihre in der Gebührennote vom 15.4.2015 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 104,30 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 21.4.2015, Zl. VGW-KO-082/202/2015-1, in dieser Höhe für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.4.2015 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG). Gemäß § 17 VwGVG und § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG hat die Beschwerdeführerin für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihr der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz AVG hat die Beschwerdeführerin für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihr der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. I.
  3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch eins.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK im Hinblick auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer zumindest als möglich anzusehen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK im Hinblick auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer zumindest als möglich anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.658.2015

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