SchG untersagt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dr. E. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 25.04.2014, Zl.: MA 40-GR-326218/2014, mit welchem der Fortbetrieb der bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen in der Ordination in Wien, P.-straße
Paragraph 16, Absatz 2, Strahlenschutzgesetz - StrSchG untersagt wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lautet wie folgt: „Herrn Dr. E. M. wird der Fortbetrieb der bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen in der Ordination in Wien, P.-straße, untersagt. Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der geltenden FassungRechtsgrundlage: Paragraph 16, Absatz 2, Strahlenschutzgesetz - StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der geltenden Fassung Bei den Anlagen handelt es sich um:
, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer
zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben.Nach Paragraph 16, Absatz eins, StrSchG ist ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten vom Inhaber einer Bewilligung
Paragraphen 6, 7, oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer
Paragraph 20, zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben. Nach § 16 Abs. 2 StrSchG hat die Behörde den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.Nach Paragraph 16, Absatz 2, StrSchG hat die Behörde den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Herr Dr. E. M. hat mit Schreiben vom 01. Februar 2013 (eingelangt am 25. Februar 2013) den Wechsel des Inhabers einer
bewilligten Anlage bekannt gegeben und sich selbst zum Strahlenschutzbeauftragten ernannt.
SchG wurde hinsichtlich der Bescheinigung zur Verlässlichkeit eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung vorgelegt.Herr Dr. E. M. hat mit Schreiben vom 01. Februar 2013 (eingelangt am 25. Februar 2013) den Wechsel des Inhabers einer
Paragraph 10, bewilligten Anlage bekannt gegeben und sich selbst zum Strahlenschutzbeauftragten ernannt.
Paragraph 9, Absatz 2, StrSchG wurde hinsichtlich der Bescheinigung zur Verlässlichkeit eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung vorgelegt.
StrSchV sind für den Strahlenschutzbeauftragten Ausbildungsnachweise über eine Grund- und speziellen Ausbildung erforderlich, ein Nachweis der speziellen Ausbildung wurde am 02. September 2013 vorgelegt.
Paragraph 41, in Verbindung mit Anlage 8 der AllgStrSchV sind für den Strahlenschutzbeauftragten Ausbildungsnachweise über eine Grund- und speziellen Ausbildung erforderlich, ein Nachweis der speziellen Ausbildung wurde am
StrSchV vorzulegen ist.Herr Dr. E. M. wurde mehrmals, zuletzt am
Paragraph 41, in Verbindung mit Anlage 8 der AllgStrSchV vorzulegen ist. Der erforderliche Nachweis über die Grundausbildung wurde von Herrn Dr. E. M. bis dato nicht übermittelt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten verfahrensgegenständlichen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt: „Nach Vorlagen aller notwendigen Geräteunterlagen zur Betriebsbewilligung der beiden Röntgengeräte in meiner Ordination als auch den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung über die Strahlenschutzbestimmungen, wurde von der MA 40 zusätzlich ein Zeugnis über den Strahlenschutzgrundkurs gefordert. Nach mehrmaligen ersuchen an der Universitätszahnklinik Wien mir dieses Zeugnis neu auszustellen wurde mir gesagt, daß es diese nicht gibt und der sogenannte Grundkurs Teil der Röntgenausbildung der allgemeinen Vorlesung war. Außerdem wurde zum Spezialkurs nur zugelassen der im Rahmen der Vorlesung den Grundkurs besuchte. Ebenfalls habe ich beim WIFI Wien, dem damaligen Veranstalter des Spezialkurses nachgefragt und wurde ebenfalls versichert, daß es vom WIFI aus dieses Zeugnis nicht gibt. Ich habe am 1.8. 1981 in W. meine erste Zahnarztordination eröffnet und nach Vorlage aller Unterlagen auch die sog. Röntgenbewilligung erhalten. Es war immer nur ein Zeugnis für Strahlenschutz vorhanden und ausreichend. Anbei die Kopie des Vorlesungsverzeichnis über den Röntgenkurs an der Univ.Zahnklinik.“ Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 25.6.2014 nachfolgende Stellungnahme ab: „Um als Strahlenschutzbeauftragter tätig sein zu können ist neben dem erfolgreichen Abschluss einer Universitätsausbildung in human-, zahn- oder veterinärmedizinischer Richtung, der erfolgreiche Abschluss einer Strahlenschutzausbildung (Grund- und spezielle Ausbildung) nachzuweisen (§ 41 Abs. 1 AllgStrSchV).„Um als Strahlenschutzbeauftragter tätig sein zu können ist neben dem erfolgreichen Abschluss einer Universitätsausbildung in human-, zahn- oder veterinärmedizinischer Richtung, der erfolgreiche Abschluss einer Strahlenschutzausbildung (Grund- und spezielle Ausbildung) nachzuweisen (Paragraph 41, Absatz eins, AllgStrSchV). Herr Dr. E. M. hat trotz wiederholter Aufforderung einen vollständigen Ausbildungsnachweis zu übermitteln, bis dato keinen Nachweis über die Grundausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten vorgelegt. Auch der Beschwerde wurden keine neuen Unterlagen beigelegt, aus denen hervorgeht, dass Herr Dr. M. im Rahmen des Studiums oder in einem Kurs die Grundausbildung für Strahlenschutzbeauftragte absolviert hat. Üblicherweise werden Bestätigungen über die absolvierte Ausbildung, von der Universität oder der ausbildenden Stelle ausgestellt.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.2.2013 den Wechsel des Inhabers einer
G bewilligten Anlage der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Mit diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer der Behörde auch bekannt, diese Ordination übernommen zu haben. Zuvor sei diese Ordination von Dr. L. betrieben worden. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass in dieser Ordination ein Kleinbildröntgengerät und ein Panoramaröntgengerät aufgestellt seien.Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.2.2013 den Wechsel des Inhabers einer
Paragraph 10, StrahlenschutzG bewilligten Anlage der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Mit diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer der Behörde auch bekannt, diese Ordination übernommen zu haben. Zuvor sei diese Ordination von Dr. L. betrieben worden. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass in dieser Ordination ein Kleinbildröntgengerät und ein Panoramaröntgengerät aufgestellt seien. Aus dem erstinstanzlichen Akt geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit ein selbständig praktizierender Arzt mit Ordinationsadresse Wien, P.-gasse, ist. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 1.3.2013 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem der Auftrag erteilt, einen Strahlenschutzbeauftragten im Hinblick auf diese Anlage zu benennen. Mit am 22.7.2013 eingelangten Schriftsatz benannte der Beschwerdeführer sich selbst als Strahlenschutzbeauftragten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7.8.2013 aufgefordert, seinen Ausbildungsnachweis für Strahlenschutzbeauftragte vorzulegen. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.8.2013 eine Urkunde der Bernard Gottlieb Universitätszahnklinik vom 2.5.2011, mit welcher die Ablegung der „speziellen Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen“ bestätigt wurde. In dieser Urkunde wurde auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1.10.1979 bis zum 30.6.1981 den Ausbildungslehrgang zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besucht hatte. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit erstbehördlichem Schreiben vom 6.9.2013 aufgefordert, einen Nachweis über die Absolvierung der Grundausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten vorzulegen. Trotz mehrmaliger Urgenzen der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer kein solcher Nachweis vorgelegt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2014 die Radiologieabteilung der Bernhard Gottlieb Universitätszahnklinik Wien um Bekanntgabe ersucht, ob Herr Dr. M., geb. am 2.8.1950 im Rahmen seiner Universitätsausbildung zahnmedizinischer Richtung die Strahlenschutzausbildung
Anlage 8 i.V. mit § 41 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung absolviert hat. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis den Vorgaben des § 41 i.V.m. der Anlage 8 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II 191/2006, in der geltenden Fassung entspricht. Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2014 die Radiologieabteilung der Bernhard Gottlieb Universitätszahnklinik Wien um Bekanntgabe ersucht, ob Herr Dr. M., geb. am 2.8.1950 im Rahmen seiner Universitätsausbildung zahnmedizinischer Richtung die Strahlenschutzausbildung
Anlage 8 i.V. mit Paragraph 41, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung absolviert hat. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis den Vorgaben des Paragraph 41, in Verbindung mit der Anlage 8 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2006,, in der geltenden Fassung entspricht. Mit Schreiben vom 26.9.2014 wurde auf diese Anfrage wie folgt geantwortet: „Bezugnehmend auf die o. g. Geschäftszahl hinsichtlich der Strahlenschutzausbildung von Herrn Dr. E. M. haben wir die entsprechenden Unterlagen geprüft. Daraus ergibt sich, dass die Grundausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten nicht an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde durchgeführt wurde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgte diese zu diesem Zeitpunkt am Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (Stunden) und daher wurden auch entsprechende Zeugnisse direkt an den Kursteilnehmer ausgehändigt und nicht an unserer Klinik archiviert. Die spezielle Ausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten erfolgte hingegen sehr wohl an unserer Klinik, weshalb ein entsprechendes Zeugnis für Herrn Dr. M. am
, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine
Paragraphen 5, 6, oder Paragraph 7, bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird, 2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Ziffer eins,, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.
Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.
Absatz 2, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach Paragraph 19, zugelassen werden können.
Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.
Absatz 2, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.
Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.
Absatz eins, ist der Behörde zu melden, wobei Paragraph 9, Absatz 2, Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.
Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.“
Paragraph 10, Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.“ § 16 Strahlenschutzgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 16, Strahlenschutzgesetz samt Überschrift lautet wie folgt: „Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten
, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer
Paragraphen 6, 7, oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer
Paragraph 20, zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.
dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005,einer Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst
dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,, und 2. den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung
Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung
Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Fachgebieten mit Erfolg abgeschlossen hat.den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung
Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung
Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Fachgebieten mit Erfolg abgeschlossen hat.
dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, und einer Strahlenschutzausbildung
Anlage 8.
dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,, und einer Strahlenschutzausbildung
Anlage 8.
Anlage 8 lit. B Z 2 bis 4 mit Erfolg abgeschlossen haben.“
Anlage 8 lit. B Ziffer 2 bis 4 mit Erfolg abgeschlossen haben.“ Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO macht folgende Vorgaben für die Strahlenschutzausbildung in der Human- und Zahnmedizin: „Strahlenschutzausbildung A. Strahlenschutzausbildung
A. Strahlenschutzausbildung
Paragraph 41, in der Human- und Zahnmedizin
G bewilligt worden. In der gegenständliche Ordination befinden sich daher zwei
G bewilligte Anlagen i.S.d. StrahlenschutzG.Bei Zugrundelegung der Angaben des erstbehördlichen Akts sind diese beiden Röntgengeräte
Paragraph 10, StrahlenschutzG bewilligt worden. In der gegenständliche Ordination befinden sich daher zwei
Paragraph 10, StrahlenschutzG bewilligte Anlagen i.S.d. StrahlenschutzG.
G ist eine Bewilligung zum Umgang mit einer Anlage i.S.d. § 10 StrahlenschutzG nur dann erteilbar, wenn ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StrahlenschutzG ist eine Bewilligung zum Umgang mit einer Anlage i.S.d. Paragraph 10, StrahlenschutzG nur dann erteilbar, wenn ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist. Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Ordination erst Anfang 2013 übernommen hat, ist davon auszugehen, dass vor der Ordinationsübernahme der Beschwerdeführer nicht der Strahlenschutzbeauftragte der gegenständlichen Anlage i.S.d. § 10 StrahlenschutzG gewesen ist.Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Ordination erst Anfang 2013 übernommen hat, ist davon auszugehen, dass vor der Ordinationsübernahme der Beschwerdeführer nicht der Strahlenschutzbeauftragte der gegenständlichen Anlage i.S.d. Paragraph 10, StrahlenschutzG gewesen ist. Somit stellte aber die Bekanntgabe, dass nunmehr der Beschwerdeführer als Strahlenschutzbeauftragten fungiere, zugleich auch eine Mitteilung eines Wechsels in der Person des Strahlenschutzbeauftragten und als Mitteilung der nunmehr als Strahlenschutzbeauftragte durch den Beschwerdeführer bestimmten Person dar. Im konkreten Fall wurde durch diese Mittelung der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass dieser selbst in Hinkunft die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten ausübe. Zutreffend hat daher die belangte Behörde angenommen, dass dieser Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten nur zulässig ist, wenn der als Strahlenschutzbeauftragte namhaft gemachte Beschwerdeführer die an einen Strahlenschutzbeauftragten gestellten gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
VO ist die Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderungen an einen Strahlenschutzbeauftragten stets der erfolgreiche Abschluss einer Strahlenschutzausbildung
Anlage 8 bzw. der sonstige Nachweis des Erwerbs dieser Kenntnisse i.S. der Vorgaben dieser Anlage.
Paragraph 41, Allgemeine StrahlenschutzVO ist die Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderungen an einen Strahlenschutzbeauftragten stets der erfolgreiche Abschluss einer Strahlenschutzausbildung
Anlage 8 bzw. der sonstige Nachweis des Erwerbs dieser Kenntnisse i.S. der Vorgaben dieser Anlage. Durch die Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO wird nun aber festgelegt, dass jedenfalls eine Grundausbildung, zudem aber auch bestimmte spezielle Ausbildungen zu absolvieren sind. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis erbracht, dass er diese geforderte Grundausbildung absolviert hat. Der Nachweis einer Spezialausbildung ist naturgemäß nicht zugleich auch als Nachweis für die Absolvierung der Grundausbildung einzustufen. Diese Folgerung deckt sich auch mit den Angaben der Bernhard Gottlieb Universitätszahnklinik Wien. Zudem war auch diese nicht in der Lage, aus den eigenen Unterlagen zu ersehen, dass der Beschwerdeführer diese Grundausbildung absolviert hat. Naturgemäß stellt auch die Zahnarztausbildung eine Art Grundausbildung für den Bereich des Strahlenschutzes dar. Doch zeigt § 41 Allgemeine StrahlenschutzVO, dass die in der Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO angeführte Grundausbildung zusätzlich zur Grundausbildung, welche im Rahmen des Zahnarztstudiums erlangt wird, absolviert werden muss. Sohin wird durch den Nachweis der Absolvierung der im Zuge der Zahnarztausbildung vermittelten Strahlenschutzausbildung nicht der Nachweis für die Grundausbildung i.S.d. Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO erbracht.Naturgemäß stellt auch die Zahnarztausbildung eine Art Grundausbildung für den Bereich des Strahlenschutzes dar. Doch zeigt Paragraph 41, Allgemeine StrahlenschutzVO, dass die in der Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO angeführte Grundausbildung zusätzlich zur Grundausbildung, welche im Rahmen des Zahnarztstudiums erlangt wird, absolviert werden muss. Sohin wird durch den Nachweis der Absolvierung der im Zuge der Zahnarztausbildung vermittelten Strahlenschutzausbildung nicht der Nachweis für die Grundausbildung i.S.d. Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO erbracht. Auch sonst hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgebracht, dass er im Rahmen einer anderen Ausbildung i.S.d. Anlage B der Allgemeinen Strahlenschutzausbildung eine mit der Absolvierung der Grundausbildung i.S. dieser Anlage B gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Sohin erbringt aber der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen, um als Strahlenschutzbeauftragter angesehen zu werden. Da der Beschwerdeführer trotz dieser Kenntnis keine Person bestellt hat, welche die Voraussetzungen für einen Strahlenschutzbeauftragten aufweist, hat die belangte Behörde daher zutreffend den Umgang mit Strahlenquellen in der gegenständlichen Ordination untersagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.26937.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.