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{'item': 'VGW-101/042/26937/2014'}

Obsah (9)§ 16§ 28§ 25a§§ 6§ 20§ 10§ 9§ 41§§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlVGW-101/042/26937/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D

§ 16Abs. 2 Strahlenschutzgesetz - Str

SchG untersagt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dr. E. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 25.04.2014, Zl.: MA 40-GR-326218/2014, mit welchem der Fortbetrieb der bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen in der Ordination in Wien, P.-straße

Paragraph 16, Absatz 2, Strahlenschutzgesetz - StrSchG untersagt wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lautet wie folgt: „Herrn Dr. E. M. wird der Fortbetrieb der bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen in der Ordination in Wien, P.-straße, untersagt. Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der geltenden FassungRechtsgrundlage: Paragraph 16, Absatz 2, Strahlenschutzgesetz - StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der geltenden Fassung Bei den Anlagen handelt es sich um:

  1. ) Eine Zahnröntgeneinrichtung der Type „H.“ bewilligt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. Februar 1999, MA 15-II-S/... unter II).
  3. ) Eine Zahnröntgeneinrichtung der Type „H.“ bewilligt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  4. Februar 1999, MA 15-II-S/... unter römisch zwei).
  5. ) Eine Zahnröntgeneinrichtung der Type „O.“ bewilligt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  6. März 1998, MA 15-Il-S/…. Begründung Nach § 16 Abs. 1 StrSchG ist ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten vom Inhaber einer Bewilligung

§§ 6

, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer

§ 20

zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben.Nach Paragraph 16, Absatz eins, StrSchG ist ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten vom Inhaber einer Bewilligung

Paragraphen 6, 7, oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer

Paragraph 20, zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben. Nach § 16 Abs. 2 StrSchG hat die Behörde den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.Nach Paragraph 16, Absatz 2, StrSchG hat die Behörde den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Herr Dr. E. M. hat mit Schreiben vom 01. Februar 2013 (eingelangt am 25. Februar 2013) den Wechsel des Inhabers einer

§ 10

bewilligten Anlage bekannt gegeben und sich selbst zum Strahlenschutzbeauftragten ernannt.

§ 9Abs. 2 Str

SchG wurde hinsichtlich der Bescheinigung zur Verlässlichkeit eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung vorgelegt.Herr Dr. E. M. hat mit Schreiben vom 01. Februar 2013 (eingelangt am 25. Februar 2013) den Wechsel des Inhabers einer

Paragraph 10, bewilligten Anlage bekannt gegeben und sich selbst zum Strahlenschutzbeauftragten ernannt.

Paragraph 9, Absatz 2, StrSchG wurde hinsichtlich der Bescheinigung zur Verlässlichkeit eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung vorgelegt.

§ 41in Verbindung mit Anlage 8 der Allg

StrSchV sind für den Strahlenschutzbeauftragten Ausbildungsnachweise über eine Grund- und speziellen Ausbildung erforderlich, ein Nachweis der speziellen Ausbildung wurde am 02. September 2013 vorgelegt.

Paragraph 41, in Verbindung mit Anlage 8 der AllgStrSchV sind für den Strahlenschutzbeauftragten Ausbildungsnachweise über eine Grund- und speziellen Ausbildung erforderlich, ein Nachweis der speziellen Ausbildung wurde am

  1. September 2013 vorgelegt. Herr Dr. E. M. wurde mehrmals, zuletzt am
  2. April 2014 (übernommen am
  3. April 2014) unter Hinweis auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage im Sinne des § 16 Abs. 2 StrSchG, davon in Kenntnis gesetzt, dass für den Strahlenschutzbeauftragten als Ausbildungsnachweis auch noch eine Grundausbildung

§ 41in Verbindung mit Anlage 8 der Allg

StrSchV vorzulegen ist.Herr Dr. E. M. wurde mehrmals, zuletzt am

  1. April 2014 (übernommen am
  2. April 2014) unter Hinweis auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, StrSchG, davon in Kenntnis gesetzt, dass für den Strahlenschutzbeauftragten als Ausbildungsnachweis auch noch eine Grundausbildung

Paragraph 41, in Verbindung mit Anlage 8 der AllgStrSchV vorzulegen ist. Der erforderliche Nachweis über die Grundausbildung wurde von Herrn Dr. E. M. bis dato nicht übermittelt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten verfahrensgegenständlichen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt: „Nach Vorlagen aller notwendigen Geräteunterlagen zur Betriebsbewilligung der beiden Röntgengeräte in meiner Ordination als auch den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung über die Strahlenschutzbestimmungen, wurde von der MA 40 zusätzlich ein Zeugnis über den Strahlenschutzgrundkurs gefordert. Nach mehrmaligen ersuchen an der Universitätszahnklinik Wien mir dieses Zeugnis neu auszustellen wurde mir gesagt, daß es diese nicht gibt und der sogenannte Grundkurs Teil der Röntgenausbildung der allgemeinen Vorlesung war. Außerdem wurde zum Spezialkurs nur zugelassen der im Rahmen der Vorlesung den Grundkurs besuchte. Ebenfalls habe ich beim WIFI Wien, dem damaligen Veranstalter des Spezialkurses nachgefragt und wurde ebenfalls versichert, daß es vom WIFI aus dieses Zeugnis nicht gibt. Ich habe am 1.8. 1981 in W. meine erste Zahnarztordination eröffnet und nach Vorlage aller Unterlagen auch die sog. Röntgenbewilligung erhalten. Es war immer nur ein Zeugnis für Strahlenschutz vorhanden und ausreichend. Anbei die Kopie des Vorlesungsverzeichnis über den Röntgenkurs an der Univ.Zahnklinik.“ Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 25.6.2014 nachfolgende Stellungnahme ab: „Um als Strahlenschutzbeauftragter tätig sein zu können ist neben dem erfolgreichen Abschluss einer Universitätsausbildung in human-, zahn- oder veterinärmedizinischer Richtung, der erfolgreiche Abschluss einer Strahlenschutzausbildung (Grund- und spezielle Ausbildung) nachzuweisen (§ 41 Abs. 1 AllgStrSchV).„Um als Strahlenschutzbeauftragter tätig sein zu können ist neben dem erfolgreichen Abschluss einer Universitätsausbildung in human-, zahn- oder veterinärmedizinischer Richtung, der erfolgreiche Abschluss einer Strahlenschutzausbildung (Grund- und spezielle Ausbildung) nachzuweisen (Paragraph 41, Absatz eins, AllgStrSchV). Herr Dr. E. M. hat trotz wiederholter Aufforderung einen vollständigen Ausbildungsnachweis zu übermitteln, bis dato keinen Nachweis über die Grundausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten vorgelegt. Auch der Beschwerde wurden keine neuen Unterlagen beigelegt, aus denen hervorgeht, dass Herr Dr. M. im Rahmen des Studiums oder in einem Kurs die Grundausbildung für Strahlenschutzbeauftragte absolviert hat. Üblicherweise werden Bestätigungen über die absolvierte Ausbildung, von der Universität oder der ausbildenden Stelle ausgestellt.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.2.2013 den Wechsel des Inhabers einer

§ 10Strahlenschutz

G bewilligten Anlage der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Mit diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer der Behörde auch bekannt, diese Ordination übernommen zu haben. Zuvor sei diese Ordination von Dr. L. betrieben worden. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass in dieser Ordination ein Kleinbildröntgengerät und ein Panoramaröntgengerät aufgestellt seien.Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.2.2013 den Wechsel des Inhabers einer

Paragraph 10, StrahlenschutzG bewilligten Anlage der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Mit diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer der Behörde auch bekannt, diese Ordination übernommen zu haben. Zuvor sei diese Ordination von Dr. L. betrieben worden. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass in dieser Ordination ein Kleinbildröntgengerät und ein Panoramaröntgengerät aufgestellt seien. Aus dem erstinstanzlichen Akt geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit ein selbständig praktizierender Arzt mit Ordinationsadresse Wien, P.-gasse, ist. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 1.3.2013 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem der Auftrag erteilt, einen Strahlenschutzbeauftragten im Hinblick auf diese Anlage zu benennen. Mit am 22.7.2013 eingelangten Schriftsatz benannte der Beschwerdeführer sich selbst als Strahlenschutzbeauftragten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7.8.2013 aufgefordert, seinen Ausbildungsnachweis für Strahlenschutzbeauftragte vorzulegen. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.8.2013 eine Urkunde der Bernard Gottlieb Universitätszahnklinik vom 2.5.2011, mit welcher die Ablegung der „speziellen Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen“ bestätigt wurde. In dieser Urkunde wurde auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1.10.1979 bis zum 30.6.1981 den Ausbildungslehrgang zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besucht hatte. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit erstbehördlichem Schreiben vom 6.9.2013 aufgefordert, einen Nachweis über die Absolvierung der Grundausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten vorzulegen. Trotz mehrmaliger Urgenzen der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer kein solcher Nachweis vorgelegt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2014 die Radiologieabteilung der Bernhard Gottlieb Universitätszahnklinik Wien um Bekanntgabe ersucht, ob Herr Dr. M., geb. am 2.8.1950 im Rahmen seiner Universitätsausbildung zahnmedizinischer Richtung die Strahlenschutzausbildung

Anlage 8 i.V. mit § 41 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung absolviert hat. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis den Vorgaben des § 41 i.V.m. der Anlage 8 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II 191/2006, in der geltenden Fassung entspricht. Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2014 die Radiologieabteilung der Bernhard Gottlieb Universitätszahnklinik Wien um Bekanntgabe ersucht, ob Herr Dr. M., geb. am 2.8.1950 im Rahmen seiner Universitätsausbildung zahnmedizinischer Richtung die Strahlenschutzausbildung

Anlage 8 i.V. mit Paragraph 41, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung absolviert hat. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis den Vorgaben des Paragraph 41, in Verbindung mit der Anlage 8 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2006,, in der geltenden Fassung entspricht. Mit Schreiben vom 26.9.2014 wurde auf diese Anfrage wie folgt geantwortet: „Bezugnehmend auf die o. g. Geschäftszahl hinsichtlich der Strahlenschutzausbildung von Herrn Dr. E. M. haben wir die entsprechenden Unterlagen geprüft. Daraus ergibt sich, dass die Grundausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten nicht an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde durchgeführt wurde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgte diese zu diesem Zeitpunkt am Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (Stunden) und daher wurden auch entsprechende Zeugnisse direkt an den Kursteilnehmer ausgehändigt und nicht an unserer Klinik archiviert. Die spezielle Ausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten erfolgte hingegen sehr wohl an unserer Klinik, weshalb ein entsprechendes Zeugnis für Herrn Dr. M. am

  1. Mai 2011 ausgestellt wurde.“ Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.10.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm vom erkennenden Gericht aufgetragen, das Zeugnis für die Grundausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten vorzulegen. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichts wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2014 wie folgt beantwortet: „Vorausschickend möchte Ihnen mitteilen, daß ich am
  2. Juli einen Unfall hatte, Hüftgelenkspfannenbruch, 7 Wochen Spitalsaufenthalt, weitere 5 Wochen keinerlei Belastung, Rekonvaleszenz im Rollstuhl. Daher hatte ich Ihre Briefsendung verpasst, und entschuldige mich hiermit. Zur Causa: Im Jahr 1979 habe ich an der Universitätszahnklinik die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-Mund- u. Kieferheilkunde begonnen. Meiner Erinnerung nach wurde der Grundkurs zum Strahlenschutz im Frühjahr 1980 im WIFI durchgeführt und von mir bestanden. Dies war die Voraussetzung um am Spezialkurs an der Zahnklinik weitermachen zu können. Wie aus dem Schreiben der Zahnklinik vom26.09.2014 hervorgeht, habe ich auch den Spezialkurs erfolgreich abgeschlossen und das Zeugnis der Behörde vorgelegt. Am 1.8.1981 habe ich meine erste Ordination in W. eröffnet und alle Auflagen, auch was die Strahlenschutzbestimmungen angeht, erfüllt. Durch die Aufforderung ein Zeugnis über den Grundkurs zu erbringen, habe ich bereits heuer im Frühjahr versucht dieses vom WIFI zu erhalten, was jedoch bis heute nicht erfolgt ist. Ich werde daher neuerlich das WIFI kontaktieren und die Kopie des Grundkurszeugnisses anzufordern. Da das Abschlusszeugnis über den Strahlenschutzkurs vorhanden ist, der Grundkursabschluss hierfür die Voraussetzung war, tut es mir leid, daß dennoch so ein Aufwand entstanden ist. Ich hoffe auf Antwort vom WIFI, stehe jederzeit für weitere Fragen zur Verfügung (06...) und gebe sofort Bescheid bei Eintreffen der WIFI-Antwort.“ Bislang wurde vom Beschwerdeführer kein Zeugnis für die Grundausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 10 Strahlenschutzgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz samt Überschrift lautet wie folgt: „Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

(1)Der Bewilligungspflicht unterliegt 1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine

§§ 5

, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine

Paragraphen 5, 6, oder Paragraph 7, bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird, 2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Ziffer eins,, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.

(2)Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn
  1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, nachgewiesen wird,
  2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und
  3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
(3)Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten

Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.

(3)Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten

Absatz 2, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach Paragraph 19, zugelassen werden können.

(4)1. In den Bescheid, mit dem die Umgangsbewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist. 2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass
  1. a)erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
  2. b)erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,
  3. c)eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,
  4. d)der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.
(5)Dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.
(6)Über das Vorliegen der

Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(6)Über das Vorliegen der

Absatz 2, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7)Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.
(7)Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen.
(8)Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.
(9)Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung

Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

(9)Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung

Absatz eins, ist der Behörde zu melden, wobei Paragraph 9, Absatz 2, Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

(10)Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung

§ 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.“

(10)Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung

Paragraph 10, Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.“ § 16 Strahlenschutzgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 16, Strahlenschutzgesetz samt Überschrift lautet wie folgt: „Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

(1)Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung

§§ 6

, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer

§ 20zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

(1)Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung

Paragraphen 6, 7, oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer

Paragraph 20, zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

(2)Die Behörde hat den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.“ § 41 Allgemeine StrahlenschutzVO lautet samt Überschrift wie folgt: Paragraph 41, Allgemeine StrahlenschutzVO lautet samt Überschrift wie folgt: „Aus- und Fortbildung im medizinischen Bereich
(1)Die für den Umgang mit Strahlenquellen in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben nachzuweisen: 1. den erfolgreichen Abschluss
  1. a)einer Universitätsausbildung human-, zahn- oder veterinärmedizinischer Richtung oder
  2. b)einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
  3. c)einer Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst

dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005,einer Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst

dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,, und 2. den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung

Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung

Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Fachgebieten mit Erfolg abgeschlossen hat.den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung

Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung

Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Fachgebieten mit Erfolg abgeschlossen hat.

(2)Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit ausschließlich auf nuklearmedizinische Labormethoden, so genügt der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, und einer Strahlenschutzausbildung

Anlage 8.

(2)Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit ausschließlich auf nuklearmedizinische Labormethoden, so genügt der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,, und einer Strahlenschutzausbildung

Anlage 8.

(3)Überdies kann die Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von bis zu einem Jahr verlangen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte. Im Rahmen der Ausbildung erworbene praktische Erfahrung ist dabei zu berücksichtigen.
(4)Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen, sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes beschränkt, im Ausmaß von mindestens 4 Stunden. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
(5)Personen, die die Ausbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im human- oder zahnmedizinischen Bereich erfüllen, dürfen auch zu Strahlenschutzbeauftragten oder weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen im veterinärmedizinischen Bereich bestellt werden, sofern sie die entsprechende Strahlenschutzausbildung

Anlage 8 lit. B Z 2 bis 4 mit Erfolg abgeschlossen haben.“

(5)Personen, die die Ausbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im human- oder zahnmedizinischen Bereich erfüllen, dürfen auch zu Strahlenschutzbeauftragten oder weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen im veterinärmedizinischen Bereich bestellt werden, sofern sie die entsprechende Strahlenschutzausbildung

Anlage 8 lit. B Ziffer 2 bis 4 mit Erfolg abgeschlossen haben.“ Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO macht folgende Vorgaben für die Strahlenschutzausbildung in der Human- und Zahnmedizin: „Strahlenschutzausbildung A. Strahlenschutzausbildung

§ 41in der Human- und Zahnmedizin

A. Strahlenschutzausbildung

Paragraph 41, in der Human- und Zahnmedizin

  1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen: – Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen – Strahlenquellen – Grundlagen der Strahlenbiologie – Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung – Dosimetrie – Grundlagen des Strahlenschutzes – Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes – Messgeräte – Ärztliche und physikalische Kontrolle – Strahlenunfälle, Erste Hilfe – Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder
  2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen: – Röntgeneinrichtungen für Diagnostik – Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik – Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition – Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten – Qualitätssicherungsmaßnahmen – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
  3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen: – Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen – Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition – Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen – Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen – Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle – Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe – Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen – Schutz des Patienten – Qualitätssicherungsmaßnahmen – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen: – Röntgeneinrichtungen für Therapie – Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie – Umschlossene radioaktive Stoffe – Kalibrierung von Strahlenquellen – Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren – Ermittlung der Strahlenexposition – Schutz des Patienten bei Therapieverfahren – Qualitätssicherungsmaßnahmen – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein selbständig praktizierender Zahnarzt mit Ordinationsadresse Wien, P.-gasse, ist. Er hat daher erfolgreich die Universitätsausbildung der zahnmedizinischen Richtung abgeschlossen. Mit Schreiben vom 1.2.2013 hat dieser diese Ordination übernommen. Zuvor ist diese Ordination von Dr. L. betrieben worden. In dieser Ordination sind ein Kleinbildröntgengerät und ein Panoramaröntgengerät aufgestellt. Der Beschwerdeführer ist sohin der Inhaber von diesen zwei betriebenen Röntgengeräten. Bei Zugrundelegung der Angaben des erstbehördlichen Akts sind diese beiden Röntgengeräte

§ 10Strahlenschutz

G bewilligt worden. In der gegenständliche Ordination befinden sich daher zwei

§ 10Strahlenschutz

G bewilligte Anlagen i.S.d. StrahlenschutzG.Bei Zugrundelegung der Angaben des erstbehördlichen Akts sind diese beiden Röntgengeräte

Paragraph 10, StrahlenschutzG bewilligt worden. In der gegenständliche Ordination befinden sich daher zwei

Paragraph 10, StrahlenschutzG bewilligte Anlagen i.S.d. StrahlenschutzG.

§ 10Abs. 2 Z 1 Strahlenschutz

G ist eine Bewilligung zum Umgang mit einer Anlage i.S.d. § 10 StrahlenschutzG nur dann erteilbar, wenn ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist.

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StrahlenschutzG ist eine Bewilligung zum Umgang mit einer Anlage i.S.d. Paragraph 10, StrahlenschutzG nur dann erteilbar, wenn ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist. Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Ordination erst Anfang 2013 übernommen hat, ist davon auszugehen, dass vor der Ordinationsübernahme der Beschwerdeführer nicht der Strahlenschutzbeauftragte der gegenständlichen Anlage i.S.d. § 10 StrahlenschutzG gewesen ist.Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Ordination erst Anfang 2013 übernommen hat, ist davon auszugehen, dass vor der Ordinationsübernahme der Beschwerdeführer nicht der Strahlenschutzbeauftragte der gegenständlichen Anlage i.S.d. Paragraph 10, StrahlenschutzG gewesen ist. Somit stellte aber die Bekanntgabe, dass nunmehr der Beschwerdeführer als Strahlenschutzbeauftragten fungiere, zugleich auch eine Mitteilung eines Wechsels in der Person des Strahlenschutzbeauftragten und als Mitteilung der nunmehr als Strahlenschutzbeauftragte durch den Beschwerdeführer bestimmten Person dar. Im konkreten Fall wurde durch diese Mittelung der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass dieser selbst in Hinkunft die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten ausübe. Zutreffend hat daher die belangte Behörde angenommen, dass dieser Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten nur zulässig ist, wenn der als Strahlenschutzbeauftragte namhaft gemachte Beschwerdeführer die an einen Strahlenschutzbeauftragten gestellten gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

§ 41Allgemeine Strahlenschutz

VO ist die Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderungen an einen Strahlenschutzbeauftragten stets der erfolgreiche Abschluss einer Strahlenschutzausbildung

Anlage 8 bzw. der sonstige Nachweis des Erwerbs dieser Kenntnisse i.S. der Vorgaben dieser Anlage.

Paragraph 41, Allgemeine StrahlenschutzVO ist die Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderungen an einen Strahlenschutzbeauftragten stets der erfolgreiche Abschluss einer Strahlenschutzausbildung

Anlage 8 bzw. der sonstige Nachweis des Erwerbs dieser Kenntnisse i.S. der Vorgaben dieser Anlage. Durch die Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO wird nun aber festgelegt, dass jedenfalls eine Grundausbildung, zudem aber auch bestimmte spezielle Ausbildungen zu absolvieren sind. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis erbracht, dass er diese geforderte Grundausbildung absolviert hat. Der Nachweis einer Spezialausbildung ist naturgemäß nicht zugleich auch als Nachweis für die Absolvierung der Grundausbildung einzustufen. Diese Folgerung deckt sich auch mit den Angaben der Bernhard Gottlieb Universitätszahnklinik Wien. Zudem war auch diese nicht in der Lage, aus den eigenen Unterlagen zu ersehen, dass der Beschwerdeführer diese Grundausbildung absolviert hat. Naturgemäß stellt auch die Zahnarztausbildung eine Art Grundausbildung für den Bereich des Strahlenschutzes dar. Doch zeigt § 41 Allgemeine StrahlenschutzVO, dass die in der Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO angeführte Grundausbildung zusätzlich zur Grundausbildung, welche im Rahmen des Zahnarztstudiums erlangt wird, absolviert werden muss. Sohin wird durch den Nachweis der Absolvierung der im Zuge der Zahnarztausbildung vermittelten Strahlenschutzausbildung nicht der Nachweis für die Grundausbildung i.S.d. Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO erbracht.Naturgemäß stellt auch die Zahnarztausbildung eine Art Grundausbildung für den Bereich des Strahlenschutzes dar. Doch zeigt Paragraph 41, Allgemeine StrahlenschutzVO, dass die in der Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO angeführte Grundausbildung zusätzlich zur Grundausbildung, welche im Rahmen des Zahnarztstudiums erlangt wird, absolviert werden muss. Sohin wird durch den Nachweis der Absolvierung der im Zuge der Zahnarztausbildung vermittelten Strahlenschutzausbildung nicht der Nachweis für die Grundausbildung i.S.d. Anlage B der Allgemeinen StrahlenschutzVO erbracht. Auch sonst hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgebracht, dass er im Rahmen einer anderen Ausbildung i.S.d. Anlage B der Allgemeinen Strahlenschutzausbildung eine mit der Absolvierung der Grundausbildung i.S. dieser Anlage B gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Sohin erbringt aber der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen, um als Strahlenschutzbeauftragter angesehen zu werden. Da der Beschwerdeführer trotz dieser Kenntnis keine Person bestellt hat, welche die Voraussetzungen für einen Strahlenschutzbeauftragten aufweist, hat die belangte Behörde daher zutreffend den Umgang mit Strahlenquellen in der gegenständlichen Ordination untersagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.26937.2014

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