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{'item': 'VGW-001/042/3900/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlVGW-001/042/3900/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Si. S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 26.02.2015, Zl. MBA 04-S 7600/15, betreffend Übertretung des § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetzes, nachfolgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Si. S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  3. und
  4. Bezirk, vom 26.02.2015, Zl. MBA 04-S 7600/15, betreffend Übertretung des Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetzes, nachfolgenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt., II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 52 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß Paragraph 52, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. BEGRÜNDUNG Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben Ihren Wohnsitz in V., K.-straße, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung vom 29.09.2014, Ihnen zugestellt am 06.10.2014, und der entsprechenden Mahnung vom 15.01.2015, Ihnen zugestellt am 20.01.2015, bis dato die vollständige Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft vollständig binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 03.02.2015) erteilen hätten müssen.„Sie haben Ihren Wohnsitz in römisch fünf., K.-straße, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung vom 29.09.2014, Ihnen zugestellt am 06.10.2014, und der entsprechenden Mahnung vom 15.01.2015, Ihnen zugestellt am 20.01.2015, bis dato die vollständige Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft vollständig binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 03.02.2015) erteilen hätten müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) – BGBl. I Nr. 159/1999 idgF.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. § 7 Abs. 1
  5. Satz
  6. Fall Rundfunkgebührengesetz (RGG) – BGBl I Nr. 159/1999 idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Paragraph 7, Absatz eins,
  7. Satz
  8. Fall Rundfunkgebührengesetz (RGG) – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,
  9. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,
  10. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt wie folgt: „Ich beziehe mich in der obigen Angelegenheit auf die Strafverfügung/erkentnis vom 26.02.2015 mit der obigen Aktenzahl und erhebe ich dagegen binnen offener Frist Beschwerde. Begründung: Ich bin im März 2014 nach der Trennung von meinem Mann in die Wohnung K.-straße in V. gezogen. Für diesen Standort habe ich zunächst eine GIS Anmeldung für Radio und Fernsehen gemacht. Diese Geräte habe ich im August 2014 mit einem eigenen Abmeldeformular wiederum abgemeldet. Begründung: Ich bin im März 2014 nach der Trennung von meinem Mann in die Wohnung K.-straße in römisch fünf. gezogen. Für diesen Standort habe ich zunächst eine GIS Anmeldung für Radio und Fernsehen gemacht. Diese Geräte habe ich im August 2014 mit einem eigenen Abmeldeformular wiederum abgemeldet. Im Jänner 2015 habe ich erstmals eine Art Formular von der GIS bekommen, wo es um mehrere Fragen zu Rundfunkempfangseinrichtungen ging. Dieses Formular habe ich ordnungsgemäß ausgefüllt, wobei ich lediglich die Frage zum Internet offengelassen hatte, weil ich die Fragestellung nicht richtig verstanden hatte. Ich verwende nämlich lediglich ein Smartphone. Einen Stand-PC oder ein Notebook besitze ich nicht. Hinzu kommt, dass ich in der Zeitung von einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts gelesen habe, wonach das Gericht im September 2014 festgestellt hat, dass jemand, der zu Hause über internetfähige Endgeräte verfügt. die jedoch nicht zum Empfang von klassischem Fernsehen und Radio - etwa über terrestrische Funksignale über einen DVB-T-Stick - geeignet sind. nach Ansicht des BVwG nicht GIS gebührenpflichtig ist. Da ich eigentlich aus Marokko komme ist Deutsch nicht meine Muttersprache und die Erklärung für diese Vorgangsweise, dass ich die Fragestellung im Formular betreffend Internet offengelassen habe. Das Formular mit den restlichen ordentlich ausgefüllten Fragestellungen habe ich anschließend meines Wissens Ende Jänner 2015 an die GIS geschickt. . Nunmehr haben Sie mir dieses nicht ganz vollständig ausgefüllte Formular offenbar als Verletzung von bestehenden Rechtsvorschriften gegen die Auskunftspflicht nach dem RGG vorgehalten und mir deswegen eine Verwaltungsübertretung in Höhe € 300,-- mittels Strafverfügung/erkenntnis vorgeschrieben. Ich habe an Ihre Abteilung bereits eine Email geschickt wo ich Ihnen diesen Sachverhalt schon erklärt habe. Weiters möchte ich festhalten, dass ich den Fragebogen nicht wie es die GIS offenbar behauptet bereits im Oktober 2014 zugeschickt bekommen habe. Ich habe auch keine Mahnung am 15.01.2015 darüber erhalten sondern war dieser Fragebogen zu Rundfunkempfangsgeräten der allererste den ich im .Jänner 2015 von der GIS bekommen habe. Auch habe ich danach keine Aufforderung der GIS mit dem Hinweis bekommen, dass mein Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt war. Dann hätte ich erklären können, dass ich die Fragestellung zum Internet eben nicht ganz verstanden habe. Insbesonders aber auch. weil es ja darüber schon Zeitungsberichte vom September 2014 betreffend GIS und Internet gab. Zusammenfassend erlaube ich mir daher Sie zu ersuchen die gegen mich zu Unrecht verhängte Strafe rückgängig zu machen. Denn mich trifft kein grobes Vergehen und habe ich den Fragebogen ja grundsätzlich ordnungsgemäß ausgefüllt und auch an die GIS geschickt. Dass ich die Fragestellung zum Internet offengelassen, hatte kann mir so vor dem geschilderten Hintergrund nicht als grobe Verletzung der Auskunftspflicht unterstellt werden und ist außerdem die Geldstrafe in Höhe € 300,- dafür viel zu hoch. Denn ich bin gegenwärtig alleinerziehende Mutter und bekomme ich keine Arbeitslosenunterstützung oder Mindestsicherung d.h. ich lebe allein von dem wenigen Unterhalt den mir mein Mann bezahlt. Das alles habe ich der GIS schon erzählt. Auch Ihrer Abteilung habe ich das telefonisch schon erklärt. Ich hoffe, dass eine für mich positive Erledigung in der Sache möglich ist und sehe ich Ihrer geschätzten Rückantwort mit großem Interesse entgegen.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die GIS Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 29.9.2014 an die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren gerichtet hatte. In diesem Formular gab es nur die Möglichkeit bestimmte Technologieannahmen (etwa „Radio - analog terrestrisch“) mit Ja oder Nein anzukreuzen. Die Beschwerdeführerin füllte all diese Anfragen bis auf zwei Anfragen durch die Anbringung entsprechender Kreuze aus. Diese ausgefüllte Beauskunftung langte bei der GIS Ges.m.b.H. am 4.2.2015 ein. Zu nachfolgenden Anfragen machte die Beschwerdeführerin kein Kreuz: „Radio / Sonstige Form der Rundfunkempfangsmöglichkeit (z.B. Internet)“ und „Fernsehen / Sonstige Form der Rundfunkempfangsmöglichkeit (z.B. Internet)“ DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: § 2 Abs. 5 RundfunkgebührenG lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 5, RundfunkgebührenG lautet wie folgt: „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“„Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“ Gemäß dieser Bestimmung ist der Rechtsträger i.S.d. § 4 Abs. 1 RGG nicht berechtigt, einen Bewohner der Republik Österreich zu verpflichten, jede nur erdenkliche Frage zu beantworten. Vielmehr ist dieser nur verpflichtet, die Frage, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem bestimmten Standort betrieben wird, und bejahendenfalls weitere für die Gebührenbemessung nötige Anfragen zu beantworten.Gemäß dieser Bestimmung ist der Rechtsträger i.S.d. Paragraph 4, Absatz eins, RGG nicht berechtigt, einen Bewohner der Republik Österreich zu verpflichten, jede nur erdenkliche Frage zu beantworten. Vielmehr ist dieser nur verpflichtet, die Frage, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem bestimmten Standort betrieben wird, und bejahendenfalls weitere für die Gebührenbemessung nötige Anfragen zu beantworten. Schon der Umstand, dass jeder Bewohner der Republik Österreich, daher auch ein völlig ungebildeter Bürger, der allenfalls sogar keinen Schulabschluss hat, Adressat dieser Bestimmung ist, ist zu folgern, dass durch solch eine Anfrage nur ein Wissen abgefragt werden darf, dass ohne Zweifel auch von einem völlig ungebildeten Bürger, der allenfalls sogar keinen Schulabschluss hat, beantwortet werden kann. Die Maßfigur ist daher insbesondere kein Bürger mit einem besonders ausgeprägten technologischen Hintergrundwissen. Schon gar nicht ist von einem Adressaten einer solchen Anfrage irgendein juristisches Basiswissen und schon gar nicht eine juristische Spezialkenntnis voraussetzbar. Von einem Adressaten ist daher insbesondere auch nicht zu fordern, in der Lage zu sein, den juristischen terminus technicus „Rundfunkempfangseinrichtung“ i.S.d. RGG auszulegen. Von solch einem Adressaten ist daher nur zu verlangen, dass er über das allgemeine Begriffsverständnis bezüglich der Begriffe „Radio“ und „Fernseher“ verfügt. Der Begriff „Radio“ wird etwa unter Wikipedia definiert wie folgt: „Radio (lateinisch radius „Strahl“) als Kurzwort für Radio- oder Rundfunkempfangsgerät bezeichnet einen Apparat zum Empfang von Hörfunksendungen.“ Der Begriff „Fernseher“ wiederum wird definiert wie folgt: „Ein Fernsehgerät oder Fernsehapparat, in den 1930er Jahren auch Ferntonkino oder das Telehor (von altgriechisch horao = ‚sehen‘), ist ein Gerät zum Empfang und zur Wiedergabe von Fernsehsignalen.“ Diese Begriffsbestimmungen decken sich auch mit dem Alltagsverständnis. So wird etwa niemand sagen „Ich habe mir einen Radio gekauft.“, wenn dieser sich ein Handy gekauft hat. Auch wird jemand, der sagt, den Fernseher aufzudrehen, nicht meinen, sein Handy einzuschalten. Bei Zugrundelegung dieses allgemeinen Begriffsverständnisses waren sohin die beiden von der Beschwerdeführerin nicht beantworteten Anfragen infolge des Umstands, dass diese Anfrage im Widerspruch zum allgemeinen Begriffsverständnis der Worte „Radio“ und „Fernsehen“ stehen, absolut unzulässig. Es ist nicht die Aufgabe eines Adressaten einer Anfrage i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG, eine mit dem allgemeinen Begriffsverständnis der Begriffe „Radio“ und „Fernsehen“ völlig unvereinbare Anfrage zu einem im eigenen Haushalt befindlichen bzw. nicht befindlichen elektronischen Gerät zu verstehen. Schon gar nicht ist jemand zur Beantwortung einer solchen, von den Vorgaben des § 2 Abs. 5 RGG nicht gedeckten Anfrage verpflichtet.Es ist nicht die Aufgabe eines Adressaten einer Anfrage i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG, eine mit dem allgemeinen Begriffsverständnis der Begriffe „Radio“ und „Fernsehen“ völlig unvereinbare Anfrage zu einem im eigenen Haushalt befindlichen bzw. nicht befindlichen elektronischen Gerät zu verstehen. Schon gar nicht ist jemand zur Beantwortung einer solchen, von den Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 5, RGG nicht gedeckten Anfrage verpflichtet. Zudem kann von einem Normadressaten i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG nicht gefordert werden, Kenntnis von allen technischen Möglichkeiten eines in seinem Besitz befindlichen technischen Geräts zu haben. Es mag sein, dass manchen Besitzern eines Handys bekannt ist, dass mit manchen Handys bei Bestehen eines entsprechenden Vertrags mit einem Telekommunikationsunternehmen manche Radiosendungen und manche Fernsehprogramme aufgerufen werden können. Von niemandem ist nun aber zu verlangen, über dieses Wissen zu verfügen, bzw. sich dieses Wissen im Falle einer kryptischen behördlichen Anfrage, wie der gegenständlichen, zu verschaffen. Ein solches Wissen darf daher nicht bei einer Anfrage i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG selbstverständlich vorausgesetzt werden. Auch aus diesem Grund waren die beiden nicht beantworteten Anfragen absolut unzulässig.Zudem kann von einem Normadressaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG nicht gefordert werden, Kenntnis von allen technischen Möglichkeiten eines in seinem Besitz befindlichen technischen Geräts zu haben. Es mag sein, dass manchen Besitzern eines Handys bekannt ist, dass mit manchen Handys bei Bestehen eines entsprechenden Vertrags mit einem Telekommunikationsunternehmen manche Radiosendungen und manche Fernsehprogramme aufgerufen werden können. Von niemandem ist nun aber zu verlangen, über dieses Wissen zu verfügen, bzw. sich dieses Wissen im Falle einer kryptischen behördlichen Anfrage, wie der gegenständlichen, zu verschaffen. Ein solches Wissen darf daher nicht bei einer Anfrage i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG selbstverständlich vorausgesetzt werden. Auch aus diesem Grund waren die beiden nicht beantworteten Anfragen absolut unzulässig. Bei den beiden Fragen handelte es sich daher um keine auf § 2 Abs. 5 RGG stützbare Anfragen, sodass auch deren Nichtbeantwortung keine Verletzung des § 2 Abs. 5 RGG darstellen kann. Bei den beiden Fragen handelte es sich daher um keine auf Paragraph 2, Absatz 5, RGG stützbare Anfragen, sodass auch deren Nichtbeantwortung keine Verletzung des Paragraph 2, Absatz 5, RGG darstellen kann. Schon aus diesem Grund war daher das gegenständliche Strafverfahren spruchgemäß einzustellen. Dazu kommt, dass bei Zugrundelegung der nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Beschwerdeführerin diese ohnedies versucht hat, den hinter den beiden Anfragen liegenden Sinn zu ergründen; diese aber nicht in der Lage war, zu erkennen, was mit diesen beiden Abfragen eigentlich gemeint war. Sohin ist aber festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das ihr zugesandte Aufkunftsbegehren nach besten Wissen ausgefüllt hat, und aufgrund der entgegen dem allgemeinen Begriffsverständnis verwendeten Worte „Radio“ und „Fernsehen“ und der Nicht-Offenlegung des technischen (und juristischen) Vorwissens der GIS Ges.m.b.H. durch diese Gesellschaft nicht in der Lage war, die beiden gestellten Frage in dem von der GIS Ges.m.b.H. intendierten Sinn zu verstehen. Sohin wäre der Beschwerdeführerin auch im Falle der Bejahung der Tatbildlichkeit kein Verschulden an der Nichtbeantwortung der beiden Fragen anzulasten. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich und als schuldhaft gesetzt zu qualifizieren ist. Bei Zugrundelegung der oa Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das ihr angelastete Tatbild nicht erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Da keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden.Da keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.042.3900.2015

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