Vm § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 135 Abs. 1 KFG 1967 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Hans Serban über die Beschwerde des Herrn E. S., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 21.02.2015, GZ: S 108.523-Dt/13, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, KFG 1967 zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 180,00 auferlegt. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 180,00 auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Gang des Verfahrens: Am 01.07.2013 forderte die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt den Beschwerdeführer mittels Schreiben GZ: S 108.523/Dt/13 auf sich zu rechtfertigen, da ihm zur Last gelegt werde, er habe am 29.04.2013 um 11:45 Uhr, in Wien 22., A 23 Knoten Kaisermühlen, Rampe 43 dortiger Verkehrsanhalteplatz, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen B... vor dessen Inbetriebnahme sich nicht davon überzeugt, was zumutbar gewesen wäre, dass die Beladung des Sattelzugfahrzeuges den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, weil 1.) das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3500 kg um 1000 kg überschritten wurde und 2.) die höchstzulässige Achslast Hinterachse laut Zulassung von 2100 kg um 800 kg überschritten wurde. Er habe daher nach 1.) und 2.) die Verwaltungsübertretungen nach § 101 Abs. 1a KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG begangen.Er habe daher nach 1.) und 2.) die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 101, Absatz eins a, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG begangen. Dieses Schreiben konnte mittels RSa Brief nicht zugestellt werden. Das Polizeikommissariat Brigittenau verfasste nach Ersuchen der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt am 02.08.2013 einen Bericht, E1/258715/13, in dem die Behörde schrieb, dass Herr E. S. bei Hauserhebungen an verschiedenen Tages- und Abendzeiten nicht angetroffen werden konnte und umliegende Hausparteien angaben, dass er an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft oder aufhältig sei. Der Genannte sei bereits am 17.07.2013 von der Adresse amtlich abgemeldet worden, wo er sich tatsächlich aufhält könne nicht ausgeforscht werden. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeidirektion Donaustadt forderte den nunmehrigen Beschwerdeführer ein weiteres Mal mittels RSa Brief auf sich zu Rechtfertigen und adressierte dieses Schreiben an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, FA. B. GesmbH, T.-str., T.. Dieses Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da nach Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando ... vom 22.09.2013 Herr E. S. bei der Firma B. nicht mehr tätig war. Nach weiteren Nachforschungen und weiteren vergeblichen Zustellversuchen seitens der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung mittels RSa Brief nach einem vergeblichen Zustellversuch am 07.01.2015, am 08.01.2015 hinterlegt, vorbei am Zustellnachweis das Folgende vermerkt wurde: „Obdachlosenmeldung! Zustellung nach § 8
1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von zu 1) 400,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und in 2) 500,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von zu 1) 400,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und in 2) 500,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt. Ferner wurde über den Beschwerdeführer
G 90,00 Euro Beitrag zu den Kosten auferlegt. Ferner wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG 90,00 Euro Beitrag zu den Kosten auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrug 990,00 Euro.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher das Folgende vorgebracht wird: „Die angeführte „Aufforderung zur Rechtfertigung“ hat mich nie erreicht, da ich nachweislich zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft war, diese Straferkenntnis ist das erste Schriftstück hierzu welches ich in der JA-... erhalten habe! Daher ist mir mein Recht zur dementsprechenden Aufklärung genommen worden und das oben angeführte Straferkenntnis somit nichtig! Zur Rechtfertigung darf ich folgendes anführen: Ich war damals bei der Fa. B. beschäftigt, welches als Subunternehmer von FA. M.; O., T.-straße Aufträge bekam. Ich telefonierte damals mit dem Auftragsgeber des Transportes- Herrn M. und informierte Ihm von der Überladung, dieser meinte aber die Fahrt sei sehr wichtig und dringend, also los fahren, er übernehme alle Risiken. Somit trifft den Herrn M. die alleinige Schuld dieser überladenen Fahrt und die Strafe muss allein an Ihn gerichtet werden! Daher ersuche ich nochmals um dementsprechende Korrektur des Strafbescheides an die Firma M. und umgehender Aufhebung meines Strafbescheides.“ Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige betreffend Überschreiten des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines LKW, § 101 Abs 1a KFG und Überschreiten der höchstzulässigen Achslast eines LKW, § 101 Abs 1a KFG i.V.m. Vernachlässigung der Pflichten des Fahrzeuglenkers, § 102 Abs. 1 KFG am 29.04.2013 um 11:45 Uhr mit einem LKW, Marke Renault ..., weiß lackiert, Kennzeichen B..., in Wien 22., A23 Knoten Kaisermühlen Rampe 43 dortiger Verkehrsanhalteplatz (Anhalteort und Abwaage). Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige betreffend Überschreiten des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines LKW, Paragraph 101, Absatz eins a, KFG und Überschreiten der höchstzulässigen Achslast eines LKW, Paragraph 101, Absatz eins a, KFG in Verbindung mit Vernachlässigung der Pflichten des Fahrzeuglenkers, Paragraph 102, Absatz eins, KFG am 29.04.2013 um 11:45 Uhr mit einem LKW, Marke Renault ..., weiß lackiert, Kennzeichen B..., in Wien 22., A23 Knoten Kaisermühlen Rampe 43 dortiger Verkehrsanhalteplatz (Anhalteort und Abwaage). Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Verwaltungsgericht Wien sieht nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer hat den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen B..., welcher das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.000 kg überschritten hatte und die höchstzulässige Achslast Hinterachse laut Zulassung von 2.100 kg um 800 kg überschritten hatte, nachdem er sich von der Überladung überzeugt hatte und mit dem Auftraggeber des Transportes telefoniert hatte, am 29.04.2013 um 11:45 Uhr in Wien 22., A23 Knoten Kaisermühlen Rampe 43 dortiger Verkehrsanhalteplatz gelenkt. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer selbst bestritt nie, dass er den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen B..., welcher das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.000 kg überschritten hatte und die höchstzulässige Achslast Hinterachse laut Zulassung von 2.100 kg um 800 kg überschritten hatte, am 29.04.2013 um 11:45 Uhr in Wien 22., A23 Knoten Kaisermühlen Rampe 43 dortiger Verkehrsanhalteplatz gelenkt hatte. Der Rechtsmittelwerber gibt zu von der Überladung gewusst zu haben, denn er habe den Auftragsgeber des Transportes, Herrn M., darüber telefonisch informiert. Rechtliche Beurteilung:
1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.
Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden. Nach § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.Nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 2 ZustG ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Das in § 8 Abs. 1 ZustG normierte Tatbestandserfordernis, dass die Partei "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat," ihre bisherige Abgabestelle ändert, setzt die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren voraus. Das bedeutet im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens, dass dieses durch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG eingeleitet wurde (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0078) und dass die Partei (der Beschuldigte) von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Kenntnis erlangt hat (VwGH v. 15.11.2000, Zl. 2000/03/0093). Das in Paragraph 8, Absatz eins, ZustG normierte Tatbestandserfordernis, dass die Partei "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat," ihre bisherige Abgabestelle ändert, setzt die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren voraus. Das bedeutet im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens, dass dieses durch eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG eingeleitet wurde (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0078) und dass die Partei (der Beschuldigte) von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Kenntnis erlangt hat (VwGH v. 15.11.2000, Zl. 2000/03/0093). § 8 Abs 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH v. 13.11.1996, Zl. 94/01/0573).Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH v. 13.11.1996, Zl. 94/01/0573).
G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Unter dem Begriff Behörde im Sinne das § 32 Abs. 2 VStG ist eine Behörde zu verstehen, auf deren Verfahren das VStG anwendbar ist. Amtshandlungen von Exekutivorganen sind demnach keine tauglichen Verfolgungshandlungen (Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Raschauer/Wessely, Juni 2009, § 32 VStG, RZ 5).Unter dem Begriff Behörde im Sinne das Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Behörde zu verstehen, auf deren Verfahren das VStG anwendbar ist. Amtshandlungen von Exekutivorganen sind demnach keine tauglichen Verfolgungshandlungen (Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Raschauer/Wessely, Juni 2009, Paragraph 32, VStG, RZ 5). Die erste taugliche Verfolgungshandlung im gegenständlichem Verfahren war somit die Aufforderung zur Rechtfertigung von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, GZ: S 108.523/Dt/13, vom 01.07.2013. Diese konnte aber auf Grund der oben genannten Ausführungen nicht
G zugestellt werden, da der Beschwerdeführer erst mit diesem Schreiben Kenntnis vom Verfahren erlangt hätte und erst danach verpflichtet gewesen wäre nach § 8 Abs. 1 ZustG der Behörde die Änderung der Abgabestelle bekanntzugeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, GZ: S 108.523/Dt/13, vom 01.07.2013 wurde somit nicht rechtswirksam zugestellt.Die erste taugliche Verfolgungshandlung im gegenständlichem Verfahren war somit die Aufforderung zur Rechtfertigung von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, GZ: S 108.523/Dt/13, vom 01.07.2013. Diese konnte aber auf Grund der oben genannten Ausführungen nicht
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zugestellt werden, da der Beschwerdeführer erst mit diesem Schreiben Kenntnis vom Verfahren erlangt hätte und erst danach verpflichtet gewesen wäre nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG der Behörde die Änderung der Abgabestelle bekanntzugeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, GZ: S 108.523/Dt/13, vom 01.07.2013 wurde somit nicht rechtswirksam zugestellt. Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn der Beschuldigte aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnis ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (VwGH v. 06.09.2001, Zl. 2001/03/0191). Der Beschwerdeführer konnte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, GZ: S 108.523-Dt/13 vom 21.02.2015 ersehen und hatte somit die Möglichkeit sich in der von ihm erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zu rechtfertigen, was er auch tat. Der Mangel, dass dem Rechtsmittelwerber keine Gelegenheit zur Rechtfertigung mangels Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung gegeben wurde, ist somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geheilt. Zur objektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen: Zur Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestandes und zur Widerlegung der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf eine umfangreiche Judikatur zurückgegriffen werden: Die Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (hier: § 26a KDV 1967) trifft
Abs 1 erster Satz und § 103 Abs 1 erster Satz KFG 1967 sowohl den Lenker als auch den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach einer dieser beiden Bestimmungen ist daher, in welcher Eigenschaft gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen wurde (VwGH v. 20.01.1984, Zl. 83/02/0239).Die Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (hier: Paragraph 26 a, KDV 1967) trifft
Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 sowohl den Lenker als auch den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach einer dieser beiden Bestimmungen ist daher, in welcher Eigenschaft gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen wurde (VwGH v. 20.01.1984, Zl. 83/02/0239). Die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Inbetriebnahme eines LKWs bringt nicht zwingend auch eine Überschreitung einer Achslast mit sich. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall aus den im Wägungsprotokoll vermerkten, laut Typenschein höchsten zulässigen Achslasten des gegenständlichen Lkw's. Für die Achse Nr. 1 ist eine höchste zulässige Achslast von 7.100 kg, für die Achse Nr. 2 eine solche von 13.000 kg vermerkt, was zusammen rechnerisch 20.100 kg ergibt. Der gegenständliche Lkw weist aber (laut dem Zulassungsantrag) unbestrittenermaßen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 17.990 kg auf. Das gewogene "strafrelevante Gewicht" von 19.060 kg überschritt demnach das zulässige Gesamtgewicht, hätte aber - bei anderer Gewichtsverteilung auf der Ladefläche - nicht zwingend die rechnerische Summe einer der beiden höchsten zulässigen Achslasten überschreiten müssen. (Damit ist der rechtliche Schluss der Konsumption des zweiten Schuldspruches, nämlich die Überschreitung der Achslast, verfehlt), (VwGH v. 30.01.2004, Zl. 2003/02/0020). Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er als Lenker den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen B..., welcher das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.000 kg überschritten hatte und die höchstzulässige Achslast Hinterachse laut Zulassung von 2.100 kg um 800 kg überschritten hatte, am 29.04.2013 um 11:45 Uhr in Wien 22., A23 Knoten Kaisermühlen Rampe 43 dortiger Verkehrsanhalteplatz gelenkt hatte. Eine Überprüfung durch den Beschwerdeführer fand zwar statt, allerdings hat der Rechtsmittelwerber trotz der erkannten Überladung das Fahrzeug in Betrieb genommen. Das in Rede stehende Tatbild ist als erfüllt anzusehen. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen:
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt
GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Der Beschwerdeführer wusste von der Überladung des gegenständlichen LKWs und nahm das Fahrzeug dennoch in Betrieb. Der Umstand, daß der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges, dessen tatsächliches Gesamtgewicht über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht lag und dessen Bereifung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, als Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers gehandelt hat, vermag ein Verschulden nicht auszuschließen (VwGH v. 21.10.1992, Zl. 92/02/0189). Aus seinem gesamten Vorbringen ergeben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, sich gesetzeskonform zu verhalten. Der Beschwerdeführer überprüfte das Fahrzeug, stellte eine Überladung fest und nahm es dennoch in Betrieb, obwohl ihm klar war, dass er damit gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Beschwerdeführer handelte somit nicht nur fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich. Somit sind die als erwiesen festgestellten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Das objektive Tatbild und die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens liegen vor. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist festzustellen, dass die angelastete Verwaltungsübertretung das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Verkehrssicherheit schädigte. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, zumal dem Beschwerdeführer die Überladung bewusst war. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht bekannt gegeben und daher als durchschnittlich geschätzt. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute, erschwerend war kein Umstand. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe, general- und spezialpräventive Erwägungen und den bis zu 5.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erweisen sich die verhängten Geldstrafen daher als schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch, zumal diese auch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes liegt.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren
GVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG 2014 dem bisherigen § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs 7), WESHALB DIE BISHERIGE RECHTSSPRECHUNG ZU § 51e VStG AUCH AUF § 44 VwGVG 2014 UMGELEGT WERDEN KANN: Die vom Verwaltungsgericht als Begründung für das Absehen von der Verhandlung herangezogene Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, vielmehr ist § 44 VwGVG 2014 heranzuziehen; ein allfälliges Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (VwGH v. 31.07.2014, Zl. Ra 2014/02/0011).Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht Paragraph 44, VwGVG 2014 dem bisherigen Paragraph 51 e, VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Absatz 7,), WESHALB DIE BISHERIGE RECHTSSPRECHUNG ZU Paragraph 51 e, VStG AUCH AUF Paragraph 44, VwGVG 2014 UMGELEGT WERDEN KANN: Die vom Verwaltungsgericht als Begründung für das Absehen von der Verhandlung herangezogene Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, vielmehr ist Paragraph 44, VwGVG 2014 heranzuziehen; ein allfälliges Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (VwGH v. 31.07.2014, Zl. Ra 2014/02/0011). Bei der Frage, ob im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist auf jede einzelne Übertretung abzustellen und keine Zusammenrechnung mehrerer Strafen vorzunehmen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.