Vm § 8 leg. cit, nachfolgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dr. K. gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.02.2015, Zl.: MBA ... - S 47721/13, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 57, Absatz 2, RAO in Verbindung mit Paragraph 8, leg. cit, nachfolgenden B E S C H L U S S gefasst: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch und Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben zu verantworten, dass Sie unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt haben, indem Sie Herrn KU. B. eine Sie, zu dessen umfassenden Vertretung vor Behörden und Gerichten in Zivil- und Strafsachen, berechtigende Vollmacht unterfertigen haben lassen sowie sich in Ihrem Schreiben an das Krankenhaus ... vom 18.10.2013 auf diese Vollmacht bezogen haben und sich in diesem Schreiben als Rechtsanwalt bezeichnet haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF. in Verbindung mit § 8 leg. cit.Paragraph 57, Absatz 2, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, idgF. in Verbindung mit Paragraph 8, leg. cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden
2 RAOgemäß Paragraph 57, Absatz 2, RAO Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Begründung Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14.11.2013 zur Kenntnis. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs.1 Z.2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zu Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zu Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. In diesem Schriftsatz brachte er im Wesentlichen vor wie folgt: „Gegen das Straferkenntnis vom 25.02.2015, eingelangt am 02.03.2015, erhebe ich das Rechtmittel der Beschwerde und führe aus wie folgt: Ich bin in die Liste der Strafverteidiger beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien eingetragen und berechtigt, in Strafsachen tätig zu werden. Herr KU. B. wurde anläßlich einer Operation im Krankenhaus ... schwer verletzt und wäre beinahe verstorben. Er hat mich beauftragt, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien einzubringen und habe ich diese Strafanzeige vorbereitet. Um entsprechende Informationen zu haben und auch Unterlagen vorzulegen, habe ich beim Krankenhaus ... eine Abschrift der Krankengeschichte verlangt, aber mehrere Monate lang nicht erhalten. Es ist nicht richtig, daß ich mich als Rechtsanwalt bezeichnet habe, sondern ist auf allen meinen Schreiben angemerkt, daß ich (obwohl das nicht ganz den Tatsachen entspricht) emeritiert bin und ist überall angefügt ein kleines „em. " sowohl auf den Schreiben als auch auf der Vollmacht. Auch Herr Ku. wußte, daß ich ihn nur in der Strafangelegenheit gegen das Krankenhaus ... vertreten würde. Allfällige zivilrechtlichen Ansprüche wollte Herr Ku. über die Patientenanwaltschaft geltend machen und hat die Patientenanwaltschaft auch einen Arzt mit der Angelegenheit befaßt, der bestätigt hat, daß es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen schweren Kunstfehler, also ein strafrechtlich relevantes Delikt, handelt. Allerdings warte ich noch auf die Ausfertigung eines Gutachtens, um der Staatsanwaltschaft auch dieses zur Verfügung stellen zu können.“ In dem der gegenständlichen Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt erliegt ein vom Beschwerdeführer verfasster, mit 18.10.2013 datiert und an das Krankenhaus ... in Wien gerichteten Schriftsatz, in welchem dieser vorbrachte wie folgt: „Rechtsanwalt Dr. K. beim OLG Wien eingetragener Verteidiger in Strafsachen (…) Ich erlaube mir mitzuteilen, daß mich Herr KU. B. mit seiner Vertretung betraut hat. Herr Ku. ist am 06.10.2013 zum Zwecke einer Prostataoperation bei Ihnen aufgenommen worden und am 07.10.2013 gegen Mittag operiert worden. Bei dieser Operation ist ein Operationsfehler erfolgt und mußte Herr Ku. am 08.10.2013 ein zweites Mal in Form einer Notoperation operiert werden, da er sonst vermutlich nicht mehr am Leben wäre. Man hat ihm auch mitgeteilt, daß es sich bei seinem Problem offensichtlich um eine Art operativen Darmverschluss gehandelt hat, der bei der ersten Operation irrtümlich erfolgte. Ich darf Sie daher ersuche, mir die komplette Krankengeschichte, einschließlich der Operationsprotokolle, der Beurteilung des Fehlers und der Bilder, insbesonders des Computertomogramms zu übermitteln. Ich darf Sie auch ersuchen, mir bekanntzugeben, mit wem ich die aufgetretenen Probleme besprechen kann.“ Dieser Schriftsatz langte als Anhang einer Anzeige von Dr. C. Kn. bei der Rechtsanwaltskammer, mit welchem dieser den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 2 RAO angezeigt hat, bei der Wiener Ärztekammer ein.Dieser Schriftsatz langte als Anhang einer Anzeige von Dr. C. Kn. bei der Rechtsanwaltskammer, mit welchem dieser den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 57, Absatz 2, RAO angezeigt hat, bei der Wiener Ärztekammer ein. Aufgrund dieser Anzeige richtete die Wiener Ärztekammer nachfolgenden Schriftsatz an die belangte Behörde: „Unter Bezugnahme auf die übermittelten Unterlagen, aus denen sich der Verdacht ergibt, dass Herr Dr. K. sich als Rechtsanwalt bezeichnet und erneut Dienstleistungen anbietet, deren Erbringung österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten ist, erklärt die Rechtsanwaltskammer Wien ausdrücklich, dass sie diesen Sachverhalt zur Anzeige bringt. Der Verdacht ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden Unterlagen, nämlich dem Schreiben vom Rechtsanwalt Dr. J. Kn. an die Rechtsanwaltskammer Wien, dem er Schreiben des Verdächtigen an das Krankenhaus ... inkl Vollmacht beilegt. Diesen Unterlagen nach gibt der Verdächtige im Briefkopf an, Rechtsanwalt, der beim OLG Wien eingetragen ist, zu sein sowie B. KU. zu vertreten und begehrt die Übermittlung der Krankengeschichte; Operationsprotokolle usw zur Beurteilung des Fehlers des Krankenhauses. Dies alles, obwohl er nicht als Rechtsanwalt in Österreich eingetragen ist. Weiters hat auch eine Internet-Recherche ergeben, dass Dr. K. sich auf der Seite www.r...at; www.m...at; www.s...at als Rechtsanwalt bezeichnet und Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten anbietet. Bei all diesen Internetseiten, handelt es sich um Seiten, auf welchen Inserate geschaltet und Leistungen angeboten werden. Eine unbefugte Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ sowie die gewerbsmäßige Parteienvertretung ist als Winkelschreiberei zu qualifizieren. Die Tatsache, dass sich Herr Dr. K. als Rechtsanwalt bezeichnet, lässt den Verdacht aufkommen, dass er unbefugt gewerbsmäßig in die, den Rechtsanwälten vorbehaltene umfassende Parteienvertretung eingreift und lässt die Vermutung zu, dass er auch in einem künftigen gerichtlichen Verfahren als Parteienvertreter auftreten würde. (vgl. Feil/Wennig Anwaltsrecht, 4. Auflage). Dies vor allem, da er bereits bei ... Wien am 29.10.2013 vorsprach und die Erledigung urgiert hat, sich im Internet als Rechtsanwalt ausgibt und rechtsanwaltliche Tätigkeiten gewerblich anbietet.Die Tatsache, dass sich Herr Dr. K. als Rechtsanwalt bezeichnet, lässt den Verdacht aufkommen, dass er unbefugt gewerbsmäßig in die, den Rechtsanwälten vorbehaltene umfassende Parteienvertretung eingreift und lässt die Vermutung zu, dass er auch in einem künftigen gerichtlichen Verfahren als Parteienvertreter auftreten würde. vergleiche Feil/Wennig Anwaltsrecht, 4. Auflage). Dies vor allem, da er bereits bei ... Wien am 29.10.2013 vorsprach und die Erledigung urgiert hat, sich im Internet als Rechtsanwalt ausgibt und rechtsanwaltliche Tätigkeiten gewerblich anbietet. Die Rechtsanwaltskammer bringt Ihnen diesen Sachverhalt zur Kenntnis und beantragt die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 57 iVm § 8 RAO.Die Rechtsanwaltskammer bringt Ihnen diesen Sachverhalt zur Kenntnis und beantragt die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen Dr. K. bereits sechs Verfahren wegen Winkelschreiberei zu GZ 12/09.3372/2013 (noch keine Geschäftszahl der Magistratsabteilung bekannt); GZ 12/09 3282/2012 (noch keine Geschäftszahl der Magistratsabteilung bekannt); GZ 12/09 2013/3155 (noch keine Geschäftszahl der Magistratsabteilung bekannt); MA 65-PW/122 164/2012, MBA 2-S 30 885/2012 (UVS-06/51/5309/2013 und zu MBA 02-S 39/12 (UVS-06/51/53 10/2013) anhängig sind.Es wird darauf hingewiesen, dass gegen Dr. K. bereits sechs Verfahren wegen Winkelschreiberei zu GZ 12/09.3372 aus 2013, (noch keine Geschäftszahl der Magistratsabteilung bekannt); GZ 12/09 3282 aus 2012, (noch keine Geschäftszahl der Magistratsabteilung bekannt); GZ 12/09 2013/3155 (noch keine Geschäftszahl der Magistratsabteilung bekannt); MA 65-PW/122 164 aus 2012,, MBA 2-S 30 885 aus 2012, (UVS-06/51/5309/2013 und zu MBA 02-S 39/12 (UVS-06/51/53 10 aus 2013,) anhängig sind. Wir ersuchen Sie uns vom Ergebnis der Erhebung, ebenso wie von einer Einvernahme oder einen Verhandlungstermin zu verständigen und uns eine Kopie der Entscheidung zu übersenden. Beantragt wird der Ausspruch einer strengen Strafe, weil die unerschrockene Wiederholung und die mangelhafte Einsicht gerade den ausgeprägten schädlichen Vorsatz deutlich machen.“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 10.4.2015 beim Justizministerium unter Darlegung der gegenständlichen Sachlage angefragt, nach welchen Kriterien und Rechtsgrundlagen der Tätigkeitsbefugnisbereich eines beim Oberlandesgericht eingetragenen Verteidigers in Strafsachen nach Einschätzung des Justizministeriums zu bestimmen ist. Mit Schriftsatz vom 13.4.2015 wurde diese Anfrage vom Justizministerium im Hinblick auf die gegenständliche Konstellation wie folgt beantwortet: „Die Tätigkeit der beim OLG eingetragenen Verteidiger
PO aF als Verteidiger
PO nF ist in § 516 Abs. 4 StPO geregelt:„Die Tätigkeit der beim OLG eingetragenen Verteidiger
Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF als Verteidiger
Paragraph 48, StPO nF ist in Paragraph 516, Absatz 4, StPO geregelt: „
PO.“Das gilt allerdings nur für die Tätigkeit als Verteidiger
Paragraph 48, StPO.“ Daraufhin ersuchte das erkennende Gericht mit Schriftsatz vom 27.5.2015 das Oberlandesgericht Wien um Mitteilung, ob Herr Dr. K., geb. ... 1949 in die Liste der Strafverteidiger eingetragen ist bzw. eingetragen war und bejahendenfalls seit wann er eingetragen war. Diese Anfrage wurde mit Schriftsatz des Oberlandesgerichts Wien vom 11.7.2015 wie folgt beantwortet: „Zu Ihrer Anfrage vom 27.5.2015 teile ich Ihnen mit, dass Dr. K. mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 1.3.1985 in die Liste der Verteidiger eingetragen wurde. Mit persönlich am 23.4.2015 überreichter Eingabe gab Dr. K. den "Verzicht" auf die Eintragung in die Liste der Verteidiger "per 27.4.2015" bekannt. Da in weiterer Folge keine Korrespondenz mehr erfolgte (mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.2.2015 war Dr. K. von der Liste der Verteidiger gestrichen worden, hatte jedoch dagegen ein Rechtsmittel angemeldet, das infolge erklärten Verzichts auf Ausübung der Verteidigung als zurückgezogen gilt; nach ha. Rechtsansicht ist der Bescheid auf Streichung daher am 23.4.2015 in Rechtskraft erwachsen) , wird Dr. K. von der Liste gestrichen.“ Aus diesem Schreiben ist daher zu folgern, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.3.1985 in die Liste der Strafverteidiger des Oberlandesgerichts Wien eingetragen war. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: § 57 Abs. 1 und 2 RAO lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins und 2 RAO lautet wie folgt: „
GVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden.Da keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG seitens des Verwaltungsgerichts Wien von einer Verhandlung abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.042.3078.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.