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{'item': ['VGW-172/042/31435/2014', 'VGW-']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.07.2015 GeschäftszahlVGW-172/042/31435/2014; VGW- TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter

Art 3lit c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit (und damit gegen § 53 Ärzte

G), indem er sich auf seiner Website mit zahlreichen Sportbildern präsentiere, was als marktschreierische Werbung einzustufen sei. 1. Dem Disziplinarbeschuldigten wird vorgeworfen, dass er sich trotz einer einschläigen Vorstrafe und der Aufforderung des Disziplinaranwalts nachhaltig nicht an die Bestimmung des Paragraph 43, ÄrzteG halte: Er bezeichne sich auf seiner Website als "Prof.", .Univ-Prof." und Primar"

Artikel 3, Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit (und damit gegen Paragraph 53, Ärzte

G), indem er sich auf seiner Website mit zahlreichen Sportbildern präsentiere, was als marktschreierische Werbung einzustufen sei.

  1. § 43 ÄrzteG regelt die Führung von ärztlichen Berufsbezeichnungen. Nach Abs. 4 dürfen der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit neben den amtlich verliehenen Titeln nur bestimmte, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
  2. Paragraph 43, ÄrzteG regelt die Führung von ärztlichen Berufsbezeichnungen. Nach Absatz 4, dürfen der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit neben den amtlich verliehenen Titeln nur bestimmte, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden: - auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze (Z 1), - auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze (Ziffer eins,), - auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze (Z 2), - auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze (Ziffer 2,), - von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung (Z 3), und - von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung (Ziffer 3,), und - in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form (Z 4) .... - in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form (Ziffer 4,) .... Die Berufsbezeichnung "Primararzt" oder "Primarius" dürfen nach Abs. 6 nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, dass sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind. Die Berufsbezeichnung "Primararzt" oder "Primarius" dürfen nach Absatz 6, nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, dass sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.
  3. Zu den Berufspflichten des Arztes gehört gemäß § 53 Abs. 1 ÄrzteG und gemäß Art 1 der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer "Arzt und Öffentlichkeit" (erlassen gemäß § 53 Abs. 4 ÄrzteG) - kurz: Werberichtlinie -, sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten.
  4. Zu den Berufspflichten des Arztes gehört gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG und gemäß Artikel eins, der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer "Arzt und Öffentlichkeit" (erlassen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ÄrzteG) - kurz: Werberichtlinie -, sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten. Unsachlich ist eine Werbung, wenn es nicht mehr darum geht, die Öffentlichkeit sachlich über die angebotene ärztliche Leistung zu informieren und ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (hinsichtlich der medizinischen Leistung und Hintergründe) nicht besteht (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht [2011] 140 ff). Art 3 lit c Werberichtlinie spezifiziert, dass eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung wegen Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft untersagt ist. "Marktschreierisch" ist als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen (RIS-Justiz RS0119852). Die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet und daher standeswidrig (RIS-Justiz RS0089505). Artikel 3, Litera c, Werberichtlinie spezifiziert, dass eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung wegen Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft untersagt ist. "Marktschreierisch" ist als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen (RIS-Justiz RS0119852). Die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet und daher standeswidrig (RIS-Justiz RS0089505).
  5. Betrachtet man den Inhalt des Webauftritts des Disziplinarbeschuldigten im Gesamtbild, relativieren sich die Disziplinarvorwürfe: 4.
  6. Abgesehen davon, dass sich der Disziplinarbeschuldigte auf seiner Website nicht als „Univ.-Prof." bezeichnet, handelt es sich bei den Bezeichnungen "Prof." und "Prim." um in einem bestimmten - und speziell bei "Prim." auch nicht unmittelbar augenfälligen - Kontext verwendete Abkürzungen. Ohne dass ein durchschnittlicher Betrachter lange suchen müsste, wird die Art der Professorenschaft aus den weiteren Angaben zur Eigenschaft als "Professor invitado" an einer mexikanischen Universität sofort klar, sodass eine Eignung zur Verwechselbarkeit mit inländischen Amts- oder Berufstiteln nicht besteht. 4.
  7. Gleiches gilt für die - aktuell nicht mehr bestehende - Primareigenschaft, da sich auf der Website (viel leichter sichtbar als das Video) genaue Angaben zu Zeitraum und Ort der Primarstätigkeit finden, sodass der Eindruck entsteht, beim Video handle es sich um eine (archivarische) Aufnahme aus der Zeit der Primartätigkeit. 4.
  8. Die „Sportbilder" auf der Website stellen die eigene Person des Disziplinarbeschuldigten nicht reklamehaft in aufdringlicher, marktschreierischer Weise heraus. Die Vorstellung, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet, wird allein dadurch (noch) nicht beeinträchtigt, sodass es diesbezüglich an einer Standeswidrigkeit fehlt.
  9. In dem festgestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sieht die Disziplinarkommission weder eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft (§ 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG) noch eine Berufspflichtverletzung (§ 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG), weshalb der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Disziplinarvorwurf freizusprechen war.“
  10. In dem festgestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sieht die Disziplinarkommission weder eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG) noch eine Berufspflichtverletzung (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG), weshalb der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Disziplinarvorwurf freizusprechen war.“ Gegen diesen Bescheid wurde durch den Vertreter RA Mag. T. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird wie folgt: „Das Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 07.05.2014, Dk 10/2014-W, wird in seinem gesamten Umfang wegen mangelhafter bzw. fehlender Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Zur unvollständigen Sachverhaltsfeststellung: Der Disziplinarbeschuldigte legte im gegenständlichen Verfahren ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.08.2013 vor, in dem auf seinen Antrag gem. § 43 Abs. 3 ÄrzteG Bezug genommen wird. Er hatte nämlich beim Bundesministerium für Gesundheit den Antrag gestellt, zur Führung des Titels "Prof. inv. UAG" berechtigt zu sein. In diesem Schreiben teilte ihm das Bundesministerium für Gesundheit mit, seinem Vorschlag, den Titel in der Form „Dr. V., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G.)" zu führen, nicht zuzustimmen, weil Verwechslungsgefahr bestehe und nicht nachvollziehbar sei, welches Land den Titel verliehen habe. Das Bundesministerium führte aus, dass nur unter ergänzender Anführung des Verleihungsortes und des Landes diese Bedenken ausgeräumt werden könnten. In dem Schreiben wurde ausdrücklich folgende Bezeichnung angeführt: „Dr. V., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico"). Schließlich wurde der Disziplinarbeschuldigte aufgefordert darzulegen, ob dieser Titel auf Dauer oder lediglich auf eine bestimmte Zeitspanne verliehen worden ist. Er wird ersucht, entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Disziplinarbeschuldigte legte im gegenständlichen Verfahren ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.08.2013 vor, in dem auf seinen Antrag gem. Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG Bezug genommen wird. Er hatte nämlich beim Bundesministerium für Gesundheit den Antrag gestellt, zur Führung des Titels "Prof. inv. UAG" berechtigt zu sein. In diesem Schreiben teilte ihm das Bundesministerium für Gesundheit mit, seinem Vorschlag, den Titel in der Form „Dr. römisch fünf., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G.)" zu führen, nicht zuzustimmen, weil Verwechslungsgefahr bestehe und nicht nachvollziehbar sei, welches Land den Titel verliehen habe. Das Bundesministerium führte aus, dass nur unter ergänzender Anführung des Verleihungsortes und des Landes diese Bedenken ausgeräumt werden könnten. In dem Schreiben wurde ausdrücklich folgende Bezeichnung angeführt: „Dr. römisch fünf., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico"). Schließlich wurde der Disziplinarbeschuldigte aufgefordert darzulegen, ob dieser Titel auf Dauer oder lediglich auf eine bestimmte Zeitspanne verliehen worden ist. Er wird ersucht, entsprechende Nachweise vorzulegen. In seinem Schreiben vom 22.04.2014 teilte das Bundesministerium für Gesundheit über Anfragen des Disziplinaranwaltes mit, dass über den oben erwähnten Antrag des Disziplinarbeschuldigten nicht entschieden wurde, da dieser den geforderten Nachweis nicht vorlegte. Die Disziplinarkommission hätte daher feststellen müssen, dass der Disziplinarbeschuldigte am 12.04.2013 beim Bundesministerium für Gesundheit dem Antrag stellte, den Titel "Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G.)" führen zu dürfen. Das Bundeministerium für Gesundheit stimmte dem mit Schreiben vom 30.8.2013 nicht zu, sondern schloss die Verwechslungsfähigkeit und die mangelnde Nachvollziehbarkeit des verleihenden Landes nur dann aus, wenn zusätzlich der Verleihungsort und das Land (..., Mexico) angeführt werden. Trotz Aufforderung legte der Disziplinarbeschuldigte keinen Nachweis dafür vor, ob der von ihm beantragte Titel auf Dauer oder lediglich auf eine bestimmte Zeitspanne verliehen wurde. Über seinen Antrag wurde daher bisher nicht positiv entschieden. Aus dem im Disziplinarakt erliegenden Ausdrucken der Homepage ist zudem ersichtlich, dass sich der Disziplinarbeschuldigte entgegen den diesbezüglichen Feststellungen der Disziplinarkommission noch im März 2014 sehr wohl aus "Prof." bezeichnete (insbesondere unter dem Stichwort "Kontakt" und auch beim Hinweis auf die Zusammenarbeit mit der Firma D.). Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Durch das angefochtene freisprechende Erkenntnis der Disziplinarkommission wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Disziplinarbeschuldigte bewusst gegen das Bezeichnungsrecht gem. § 43 Abs 4 Z 4 ÄrzteG verstieß. Durch das angefochtene freisprechende Erkenntnis der Disziplinarkommission wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Disziplinarbeschuldigte bewusst gegen das Bezeichnungsrecht gem. Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG verstieß. Nach dieser Bestimmung dürfen der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit neben den amtlich verliehenen Titeln nur im Gesetz angeführte, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden, insbesondere in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form. Der Disziplinarbeschuldigte wurde in dem von ihm eingeleiteten Verfahren auf Bestätigung zur Führung des inkriminierten Titels vom Bundesministerium für Gesundheit ausdrücklich darüber informiert, dass "Prof. inv. UAG" wegen der Verwechslungsfähigkeit und mangelnden Nachvollziehbarkeit des verleihenden Landes nicht rechtmäßig ist. Trotz diesem ausdrücklichen Hinweis bezeichnete sich der Disziplinarbeschuldigte auf seiner Webseite aber so. Dass lediglich an einer anderen Stelle der Webseite der Hinweis zu finden ist, dass ihm dieser Titel von der Universidad Autonoma de G., ..., Mexico, verliehen wurde, entkräftet daher die Verwechslungsfähigkeit nicht. Der durchschnittliche Leser einer Webseite betrachtet nicht sämtliche Seiten eines Internetauftrittes bzw. liest diese nicht vollständig und gründlich. Abgesehen davon verkennt die Disziplinarkommission, dass der Disziplinarbeschuldigte zur Führung dieses Titels nicht berechtigt ist, weil er dafür weder eine Bewilligung des zuständigen Bundesministers erhielt, noch in der von diesem festgelegten Form führte. Der Disziplinaranwalt beantragt daher, dieser Beschwerde gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 07.05.2014, Dk 10/2014-W, Folge zu geben und den Disziplinarbeschuldigten schuldig zu sprechen, dass er dadurch, dass er sich auf seiner Internethomepage im März 2014 als "Prof. inv. UAG" bzw. "Prof. inv. UAG Mex" bzw. "Prof." bezeichnete, gegen § 43 Abs 4 ÄrzteG verstieß und damit das Disziplinarvergehen des § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG beging. Der Disziplinaranwalt beantragt daher, dieser Beschwerde gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 07.05.2014, Dk 10/2014-W, Folge zu geben und den Disziplinarbeschuldigten schuldig zu sprechen, dass er dadurch, dass er sich auf seiner Internethomepage im März 2014 als "Prof. inv. UAG" bzw. "Prof. inv. UAG Mex" bzw. "Prof." bezeichnete, gegen Paragraph 43, Absatz 4, ÄrzteG verstieß und damit das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG beging. Das Verwaltungsgericht Wien möge aufgrund dessen eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängen.“ In seiner Stellungnahme vom 24.9.2014 führte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer zu dieser Beschwerde aus wie folgt: „Inhaltlich wird zunächst auf das gegenständliche Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 07.05.2014 verwiesen und dessen Inhalt auch zum Inhalt vorliegender Stellungnahme erhoben. Unter einem wiederholt der Einschreiter sein Vorbringen in der Gegenschrift zum Einleitungsbeschluss vom 28.04.2014 wie folgt: Dem Bundesministerium wurde sehr wohl eine Bestätigung über die Dauerhaftigkeit des nunmehrigen Titels vorgelegt und zwar im November
  11. Dieser ist dort offensichtlich in Verstoß geraten und wurde am gleichem Tag, mit welchem der Einleitungsbeschluss über das Disziplinarverfahren übersendet wurde, vom Ministerium ebenfalls beim Beschuldigten urgiert. Die Antwort wurde daher nochmals gemäß Beilage übermittelt Die Universidad Autonoma de G. hat am 23.09.2913 bestätigt, dass der Titel unbefristet verliehen wurde. Hinsichtlich der nunmehr akribisch verfolgten vermeintlichen Verstöße bzw. unrichtigen Benennung des Titels des Einschreiters wird auf dessen aktuelle Homepage verwiesen. Der Einschreiter hat alles ihm Mögliche durchgeführt, um den Titel entsprechend den Vorgaben des Ministeriums anzuführen. Es ist hier ja auf Verwechslungsfähigkeit abzustellen, die nicht vorliegt. Wenn der Titel an einigen Stellen noch nicht abgeändert wurde, so erfolgte dies keinesfalls schuldhaft bzw. wurde es unbeabsichtigt übersehen. Überdies ist es teilweise nicht so einfach, bspw. über Herold derartige Änderungen durchzuführen. Es wurden auch die Ordinationsschilder und der -stempel, wie auch die Botschaft am Anrufbeantworter im Sinne der Vorgaben angepasst. Im Übrigen macht es für einen Patienten wohl keinen Unterschied, ob er von einem Dr. Prof inv. UAG, oder von einem Dr. Prof inv. UAG (Universidad Autonoma de G. ... Mexico) behandelt oder auf einer Homepage vorgestellt wird. Gerade die Anführunq der verleihenden Universität kann als marktschreierisch empfunden werden. Insofern die Verleihung durch eine mexikanische Universität quasi indirekt als "minderer“ als beispielsweise durch eine europäische suggeriert werden soll, wird dies ausdrücklich zurückgewiesen. Die Universidad Autonoma de G. genießt einen hervorragenden internationalen Ruf. Es liegt also auch keine Anmaßung durch eine unvollständige Zitierung vor. Wenn auf ein altes Video auf der Homepage, in welchem das Wort "Primarius" verwendet wird, verwiesen wird, wird klargestellt, dass der Einschreiter bekannter Maßen 16 Jahre lang Primarius war und das Video aus einer Herstellung in dieser Zeit stammt. Der Einschreiter wird dieses Video versuchen überarbeiten zu lassen und es vorerst von der Homepage nehmen. Es ist erkennbar, dass es sich um eine Art Archiv handelt. Wenn in vom Beschuldigten verfassten Büchern, die ebenfalls aus einer Zeit stammen, in der er Primarius war, dieser Titel zitiert wird, so entspricht dies den Tatsachen im Zeitpunkt der Veröffentlichung und muss der Beschuldigte diese Bücher nicht vom Markt nehmen und umschreiben. Er darf diese Bücher auch weiterhin wie bisher empfehlen. Der Behauptung, dass, wenn auf einer Seite der Homepage der Einschreiter beim Betreiben von Sport zu sehen sei, dies als "marktschreierisch" einzustufen sei, wird vehement entgegen getreten. Es sind die Photos auf der Homepage nur unter eigene Buttons zu finden und zwar ist zunächst der Button "Über V." und danach der Unterbutton .Sportbilder" anzuklicken. Von marktschreierisch also keine Rede, da nur persönlich Interessierte diese Unterseiten ansehen und diesen gezeigt wird, dass der Beschuldigte sportlich ist. Der Behauptung, dass, wenn auf einer Seite der Homepage der Einschreiter beim Betreiben von Sport zu sehen sei, dies als "marktschreierisch" einzustufen sei, wird vehement entgegen getreten. Es sind die Photos auf der Homepage nur unter eigene Buttons zu finden und zwar ist zunächst der Button "Über römisch fünf." und danach der Unterbutton .Sportbilder" anzuklicken. Von marktschreierisch also keine Rede, da nur persönlich Interessierte diese Unterseiten ansehen und diesen gezeigt wird, dass der Beschuldigte sportlich ist. Es wird diesbezüglich auf die Homepages diverser Kollegen verwiesen, die ebenfalls auf ihrer Homepage derartige Bilder, weit "marktschreierischer" z.B. teilweise auf der Homepage zeigen:
  12. Dr. Ga. (steht als Univ Prof. und ist nur noch Univ Doz) gleich auf der Titelseite Sportordination als Läufer Gocartfahrer Schwimmer, Mountainbiker, etc.
  13. Dr. Da.: ausgiebige Videosammlung als Abenteurer auf mehrere Jahre aufgegliedert als Schi- Heli- und Mountainabenteurer. 3 .. Dr. Kr.: Als Windsurfer und in Pose ein Bein ziehend
  14. Dr. L. als Sportarzt bei vielen Tennisbildern mit etlichen Tennisspielern und Tennistrophäen haltend
  15. Prim. Doz. Mu. sieht man beim Schirennen und beim Wellenreiten und beim Untersuchen eines Fußballers
  16. Dr. S.: unzählige Sportreisebilder
  17. Dr. A.: Viele Bilder vom Schifahren und Trainingslagern wo er als ärztlicher Betreuer anwesend war
  18. Dr. A.: Viele Bilder vom Schifahren und Trainingslagern wo er als , ärztlicher Betreuer anwesend war
  19. Prof. Dr. J.: Unzählige Bilder vom Schifahren und als Betreuer von Schimannschaften
  20. Dr. B. als Speedflyer, Schifahrer, Kiter und Kletterer
  21. Doz. Dr. Sa.: Gleich auf der Titelseite: Er als fernöstlicher Kampfsportler in vielen sehr großen Sequenzen. Dem Einschreiter kann also die Veröffentlichung von Photos, die ihn beim Sport zeigen auch aus Gleichheitsgründen nicht vorgeworfen werden. Auch das Zitat der Firma D. auf der Homepage erfolgt nicht disziplinär, da bloß eine fremde Homepage zitiert wird. Dass diese nicht den gesamten Professorentitel zitiert, liegt nicht in der Gerenz des Einschreiters und kann man ihm daraus keinen Vorwurf machen. Ihm ist es jedenfalls nicht untersagt, deswegen diese Zitierung durchzuführen. Zuletzt wird darauf verwiesen, dass sich der Einschreiter auf seiner Homepage nirgendwo „Univ. Prof." nennt. Die Bezeichnung erfolgte wie dargelegt durch die Firma D.. Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass der Einschreiter die Verhandlung am 07.05.2014 nicht persönlich, sondern nur durch seinen Vertreter verrichten lassen wird, dies insbesondere, weil er an diesem Tag bereits für Operationen eingeteilt ist und seine Patienten nicht im Stich lassen will. Zur Beschwerde wird im Konkreten wie folgt repliziert: ad
  22. Angeblich unvollständige Sachverhaltsfeststellung Im Zuge dieses Beschwerdepunktes releviert der Disziplinarrat eine unberechtigte Führung des Titels "Prof. inv. UAG". Diesbezüglich mangelt es der Beschwerde allerdings an einer Beschwer, da der Disziplinarrat in seinem Freispruch die Führung eines solchen Titels nicht behandelt hat. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer auch, dass ein Großteil der zitierten Titel ihrerseits Zitate von Dritten und zwar als solche ganz klar erkennbar sind. ad
  23. Angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung Insofern sich die Beschwerde sich dagegen verwehrt, dass der Einschreiter den Titel "Prof. inv. UAG“ zu Unrecht führe, entfernt sie sich von dem von ihr angefochtenen Erkenntnis. In diesem wird eine solche Titelführung nicht zitiert und erfolgte auch keine Entscheidung über eine solche Titelführung. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, hängt folgender Sachverhalt auch von der Verwechslungsfähigkeit ab. Ein durchschnittlicher Leser hinterfragt Zusätze, die einem Titel beigefügt werden nicht und ging es im Zuge der Bezeichnungen entsprechend dem Freispruch des Disziplinarrates nicht um einen unmittelbar augenfälligen Kontext gerade zu dieser Titelführung Zurecht ging der Disziplinarrat daher davon aus, dass weder eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft. noch eine Berufspflichtverletzung vorlägen. Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt, die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abzuweisen.“ Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 17.10.2014 wurde der Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht, ob mittlerweile vom Bundesministerium für Gesundheit hinsichtlich der gegenständlichen Titelführung ein Bescheid gem. § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG erlassen worden sei. Weiters wurde ihm die Vorlage von Nachweisen betreffend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgetragen. Im Übrigen wurde ihm erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 17.10.2014 wurde der Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht, ob mittlerweile vom Bundesministerium für Gesundheit hinsichtlich der gegenständlichen Titelführung ein Bescheid gem. Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG erlassen worden sei. Weiters wurde ihm die Vorlage von Nachweisen betreffend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgetragen. Im Übrigen wurde ihm erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In seinem Schreiben vom 4.11.2014 führte der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen aus wie folgt: „Inhaltlich wird zunächst auf das gegenständliche Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 07.05.2014 verwiesen und dessen Inhalt vorliegender Stellungnahme erhoben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gemäß dem hier gegenständlichen Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer von dem Disziplinarvorwurf, er habe dadurch, dass er sich auf seiner Webseite als "Prof.", .Univ. Prof." und „Primar" bezeichne und mit zahlreichen Sportbildern präsentiere, gegen" § 43

(4)Ärztegesetz und § 53
(1)Ärztegesetz in Verbindung mit Artikel 3 lit. c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verstoßen, freigesprochen wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gemäß dem hier gegenständlichen Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer von dem Disziplinarvorwurf, er habe dadurch, dass er sich auf seiner Webseite als "Prof.", .Univ. Prof." und „Primar" bezeichne und mit zahlreichen Sportbildern präsentiere, gegen" Paragraph 43,
(4)Ärztegesetz und Paragraph 53,
(1)Ärztegesetz in Verbindung mit Artikel 3 Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verstoßen, freigesprochen wurde. Wenn nunmehr der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde lang und breit über die berechtigte oder unberechtigte Führung des Titels "Prof. inv. UAG" vorbringt, so entfernt er sich mangels Beschwer vom freisprechenden Erkenntnis des Disziplinarrates. In diesem wird über die Führung eines Titels "Prof. inv. UAG" nicht abgesprochen. Unter einem wiederholt der Einschreiter sein Vorbringen in der Gegenschrift zum Einleitungsbeschluss vom 28.04.2014 wie folgt: Dem Bundesministerium wurde sehr wohl eine Bestätigung über die Dauerhaftigkeit des nunmehrigen Titels vorgelegt und zwar im November
  1. Dieser ist dort offensichtlich in Verstoß geraten und wurde am gleichem Tag, mit welchem der Einleitungsbeschluss über das Disziplinarverfahren übersendet wurde, vom Ministerium ebenfalls beim Beschuldigten urgiert. Die Antwort wurde daher nochmals gemäß Beilage übermittelt. Die Universidad Autonoma de G. hat am 23.09.2013 bestätigt, dass der Titel unbefristet verliehen wurde. Hinsichtlich der nunmehr akribisch verfolgten vermeintlichen Verstöße bzw. unrichtigen Benennung des Titels des Einschreiters wird auf dessen aktuelle Homepage verwiesen. Der Einschreiter hat alles ihm Mögliche durchgeführt, um den Titel entsprechend den Vorgaben des Ministeriums anzuführen. Es ist hier ja auf Verwechslungsfähigkeit abzustellen, die nicht vorliegt. Wenn der Titel an einigen Stellen noch nicht abgeändert wurde, so erfolgte dies keinesfalls schuldhaft bzw. wurde es unbeabsichtigt übersehen. Überdies ist es teilweise nicht so einfach, bspw. über Herold derartige Änderungen durchzuführen. Es wurden auch die Ordinationsschilder und der -stempel, wie auch die Botschaft am Anrufbeantworter im Sinne der Vorgaben angepasst. Im Übrigen macht es für einen Patienten wohl keinen Unterschied, ob er von einem Dr. Prof inv. UAG, oder von einem Dr. Prof inv. UAG (Universidad Autonoma de G. ... Mexico) behandelt oder auf einer Homepage vorgestellt wird. Gerade die Anführung der verleihenden Universität kann als marktschreierisch empfunden werden. Insofern die Verleihung durch eine mexikanische Universität quasi indirekt als "minderer" als beispielsweise durch eine europäische suggeriert werden soll, wird dies ausdrücklich zurückgewiesen. Die Universidad Autonoma de G. genießt einen hervorragenden internationalen Ruf. Es liegt also auch keine Anmaßung durch eine unvollständige Zitierung vor. Wenn auf ein altes Video auf der Homepage, in welchem das Wort "Primarius" verwendet wird, verwiesen wird, wird klargestellt, dass der Einschreiter bekannter Maßen 16 Jahre lang Primarius war und das Video aus einer Herstellung in dieser Zeit stammt. Der Einschreiter wird dieses Video versuchen überarbeiten zu lassen und es vorerst von der Homepage nehmen. Es ist erkennbar, dass es sich um eine Art Archiv handelt. Wenn in vom Beschuldigten verfassten Büchern, die ebenfalls aus einer Zeit stammen, in der er Primarius war, dieser Titel zitiert wird, so entspricht dies den Tatsachen im Zeitpunkt der Veröffentlichung und muss der Beschuldigte diese Bücher nicht vom Markt nehmen und umschreiben. Er darf diese Bücher auch weiterhin wie bisher empfehlen. Der Behauptung, dass, wenn auf einer Seite der Homepage der Einschreiter beim Betreiben von Sport zu sehen sei, dies als "marktschreierisch" einzustufen sei, wird vehement entgegen getreten. Es sind die Photos auf der Homepage nur unter eigene Buttons zu finden und zwar ist zunächst der Button "Über V." und danach der Unterbutton "Sportbilder" anzuklicken. Von marktschreierisch also keine Rede, da nur persönlich Interessierte diese Unterseiten ansehen und diesen gezeigt wird, dass der Beschuldigte sportlich ist. Der Behauptung, dass, wenn auf einer Seite der Homepage der Einschreiter beim Betreiben von Sport zu sehen sei, dies als "marktschreierisch" einzustufen sei, wird vehement entgegen getreten. Es sind die Photos auf der Homepage nur unter eigene Buttons zu finden und zwar ist zunächst der Button "Über römisch fünf." und danach der Unterbutton "Sportbilder" anzuklicken. Von marktschreierisch also keine Rede, da nur persönlich Interessierte diese Unterseiten ansehen und diesen gezeigt wird, dass der Beschuldigte sportlich ist. Es wird diesbezüglich auf die Homepages diverser Kollegen verwiesen, die ebenfalls auf ihrer Homepage derartige Bilder, weit "marktschreierischer" z.B. teilweise auf der Homepage zeigen:
  2. Dr. Ga. (steht als Univ Prof. und ist nur noch Univ Doz) gleich auf der Titelseite Sportordination als Läufer Gocartfahrer Schwimmer, Mountainbiker, etc.
  3. Dr. Da.: ausgiebige Videosammlung als Abenteurer auf mehrere Jahre aufgegliedert als Schi- Heli- und Mountainabenteurer.
  4. Dr. Kr.: Als Windsurfer und in Pose ein Bein ziehend
  5. Dr. L. als Sportarzt bei vielen Tennisbildern mit etlichen Tennisspielern und Tennistrophäen haltend
  6. Prim. Doz. Mu. sieht man beim Schirennen und beim Wellenreiten und beim Untersuchen eines Fußballers
  7. Dr. S.: unzählige Sportreisebilder
  8. Dr. A.: Viele Bilder vom Schifahren und Trainingslagern wo er als ärztlicher Betreuer anwesend war
  9. Prof. Dr. J.: Unzählige Bilder vom Schifahren und als Betreuer von Schimannschaften
  10. Dr. B. als Speedflyer, Schifahrer, Kiter und Kletterer
  11. Doz. Dr. Sa.: Gleich auf der Titelseite: Er als fernöstlicher Kampfsportler in vielen sehr großen Sequenzen. Dem Einschreiter kann also die Veröffentlichung von Photos, die ihn beim Sport zeigen auch aus Gleichheitsgründen nicht vorgeworfen werden. Auch das Zitat der Firma D. auf der Homepage erfolgt nicht disziplinär, da bloß eine fremde Homepage zitiert wird. Dass diese nicht den gesamten Professorentitel zitiert, liegt nicht in der Gerenz des Einschreiters und kann man ihm daraus keinen Vorwurf machen. Ihm ist es jedenfalls nicht untersagt, deswegen diese Zitierung durchzuführen. Zuletzt wird darauf verwiesen, dass sich der Einschreiter auf seiner Homepage nirgendwo „Univ, Prof." nennt. Die Bezeichnung erfolgte wie dargelegt durch die Firma D. und ist es keinesfalls disziplinär, wenn der Einschreiter Zitate Dritter veröffentlicht. Dass die Firma D. einen Titel des Einschreiters nicht im exakten Wortlaut, wie er tatsächlich zu führen wäre, zitiert, kann dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zur Beschwerde wird im Konkreten wie folgt repliziert: ad
  12. Angeblich unvollständige Sachverhaltsfeststellung Im Zuge dieses Beschwerdepunktes releviert der Disziplinarrat eine unberechtigte Führung des Titels "Prof. inv. UAG". Diesbezüglich mangelt es der Beschwerde allerdings an einer Beschwer, da der Disziplinarrat in seinem Freispruch die Führung eines solchen Titels nicht behandelt hat. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer auch, dass ein Großteil der zitierten Titel ihrerseits Zitate von Dritten und zwar als solche ganz klar erkennbar sind. Überdies hat der Einschreiter zwischenzeitig sämtliche Titel in seinen aktuellen Veröffentlichungen entsprechend dem Wunsch des Ministeriums angepasst. ad
  13. Angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung Zunächst wird darauf verwiesen, dass gemäß jüngstem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.10.2014 dieses festhält, dass aus der Sicht der Behörde der vom Beschuldigten beantragte Titel wie folgt geführt werden könnte: „Dr. V., Profesor invitado dei area de Ciencias de Salud (Universidad Autonoma de G., ..., ..., Mexiko)" (Langform) „Dr. römisch fünf., Profesor invitado dei area de Ciencias de Salud (Universidad Autonoma de G., ..., ..., Mexiko)" (Langform) „Dr. V., Prof. inv. UAG, (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico)" (Kurzform) „Dr. römisch fünf., Prof. inv. UAG, (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico)" (Kurzform) Insofern die Beschwerde vermeint, dass der Einschreiter bewusst gegen das Bezeichnungsrecht verstoßen hätte, entfernt er sich von den Feststellungen der Behörde erster Instanz und ist die Beschwerde daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Insofern die Beschwerde sich dagegen verwehrt, dass der Einschreiter den Titel ,,Prof. inv. UAG" zu Unrecht führe, entfernt sie sich von dem von ihr angefochtenen Erkenntnis. In diesem wird eine solche Titelführung nicht zitiert, geschweige denn inkriminiert und erfolgte auch keine Entscheidung über eine solche Titelführung. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, hängt folgender Sachverhalt auch von der Verwechslungsfähigkeit ab. Ein durchschnittlicher Leser hinterfragt Zusätze, die einem Titel beigefügt werden nicht und ging es im Zuge der Bezeichnungen entsprechend dem Freispruch des Disziplinarrates nicht um einen unmittelbar augenfälligen Kontext gerade zu dieser Titelführung. Zu Recht ging der Disziplinarrat daher davon aus, dass weder eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft, noch eine Berufspflichtverletzung vorlägen. Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt, die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abzuweisen.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer vom 17.10.2002, Zl. DK 30/2012, wegen Begehung des Disziplinarvergehens des § 136 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 43 Abs. 4 ÄrzteG gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG zur Disziplinarstrafe des Verweises verurteilt worden ist. In diesem Erkenntnis war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, er habe sich auf seiner Homepage als „Prof (MU ...)“ bezeichnet, obwohl die „International Mediterranean University-College“ (...) keine anerkannte postsekundäre maltesische Bildungseinrichtung sei, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer vom 17.10.2002, Zl. DK 30 aus 2012,, wegen Begehung des Disziplinarvergehens des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, ÄrzteG gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG zur Disziplinarstrafe des Verweises verurteilt worden ist. In diesem Erkenntnis war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, er habe sich auf seiner Homepage als „Prof (MU ...)“ bezeichnet, obwohl die „International Mediterranean University-College“ (...) keine anerkannte postsekundäre maltesische Bildungseinrichtung sei, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer mit Berufungsbescheid vom 22.4.2013, Zl. Ds 2/2013, keine Folge gegeben.Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer mit Berufungsbescheid vom 22.4.2013, Zl. Ds 2 aus 2013,, keine Folge gegeben. Mit Schriftsatz vom 17.3.2014 wurde in der gegenständlichen Disziplinarsache vom Disziplinaranwalt eine Disziplinaranzeige eingebracht. Dieser Anzeige waren u.a. nachfolgende am 17.3.2014 erfolgte Ausdrucke aus dem Internet beigeschlossen worden. - Ausdruck der Site www.....at/de/impressum“: Im angeführten Impressum wurde angeführt wie folgt: „IMPRESSUM M. PROF DR M.-str. Wien Telefon: ... Vollständiger Firmenname Prof. invit UAG Dr V. Prof. invit UAG Dr römisch fünf. (...) Geschäftsführung/Juristische Person M. V. Dr. Prof invit UAG Mex M. römisch fünf. Dr. Prof invit UAG Mex (…)“ - Ausdruck aus der Site www.....at/“: Auf diesem Ausdruck wird ein Buch des Prim. Dr. V. Auf diesem Ausdruck wird ein Buch des Prim. Dr. römisch fünf. vorgestellt. In der Vorstellung wird ausgeführt: „Prof. V. erklärt die wichtigsten Knieunfälle. (…).“ „Prof. römisch fünf. erklärt die wichtigsten Knieunfälle. (…).“ Als Kontaktadresse findet sich auf dieser Seite nachfolgende Angabe: „V. Prof. Dr. (…)“ - Ausdruck aus der Site www.....at/de/über-dr-v/zur -person“: Auf dieser Seite wird als Name des Beschwerdeführers angeführt wie folgt: „V. Dr. med. univ. Prof. inv. UAG Universidad Autonomia G., ..., Mexico“ Auf einer anderen Seite dieser Site wird der Name des Beschwerdeführers wiedergegeben wie folgt: „V. Dr. med. univ. Prof. inv. UAG Universidad Autonomia G., ..., Mexico“ - Ausdruck aus der Site www.....at/de/über-dr-v./video“: Auf dieser Seite wird der Beschwerdeführer mit nachfolgendem Namen geführt: „Ordinationsvideo Prof. Dr. V.“ „Ordinationsvideo Prof. Dr. römisch fünf.“ Weiters findet sich auf dieser Site eine eingescannte Seite mit nachfolgendem Text: „Herold. At präsentiert Prim. Dr. V. Prim. Dr. römisch fünf. (…)“ - Ausdruck aus der Site www.....at/de/über-dr-v./sportbilder“: Auf dieser Seite befinden sich 25 Fotographien, in welchen der Beschwerdeführer beim Sport dargestellt wird. Es gibt auf diesen Seiten keinen Kommentar. Aufgrund dieser Disziplinaranzeige wurde vom Disziplinarrat nachfolgender Einleitungsbeschluss gefasst: „Die Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat in der Disziplinarsache gegen Dr. V., geb. am ..., FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Wien, M.-str., durch Mag. F. als Stv.-Vorsitzenden sowie die Herren OMR Dr. Ha. und Dr. Ho. als ärztliche Beisitzer über Antrag des Disziplinaranwalts Dr. Oskar Maleczky gemäß § 154 ÄrzteG 1998 den„Die Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat in der Disziplinarsache gegen Dr. römisch fünf., geb. am ..., FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Wien, M.-str., durch Mag. F. als Stv.-Vorsitzenden sowie die Herren OMR Dr. Ha. und Dr. Ho. als ärztliche Beisitzer über Antrag des Disziplinaranwalts Dr. Oskar Maleczky gemäß Paragraph 154, ÄrzteG 1998 den BESCHLUSS gefasst: Gegen Dr. V., geb. am ..., wird das Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung angeordnet.Gegen Dr. römisch fünf., geb. am ..., wird das Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung angeordnet. Begründung: Der Disziplinaranwalt wirft dem Disziplinarbeschuldigten folgendes vor: Der Disziplinarbeschuldigte sei mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.10.2012 zu Dk 30/2012-W schuldig erkannt worden, das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG in Verbindung mit § 43 Abs 4 ÄrzteG begangen zu haben, weil er sich auf seiner Homepage als „Prof. (MU ...)“ bezeichnet habe, obwohl die „international Mediterranean University-College (...)“ keine anerkannte postsekundäre maltesische Bildungseinrichtung ist, was dem Disziplinarbeschuldigten bekannt gewesen sei. Ihm sei deshalb ein schriftlicher Verweis erteilt worden. Mit Erkenntnis des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vom 22.04.2013 sei diese Entscheidung auch bestätigt worden.Der Disziplinarbeschuldigte sei mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.10.2012 zu Dk 30/2012-W schuldig erkannt worden, das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, ÄrzteG begangen zu haben, weil er sich auf seiner Homepage als „Prof. (MU ...)“ bezeichnet habe, obwohl die „international Mediterranean University-College (...)“ keine anerkannte postsekundäre maltesische Bildungseinrichtung ist, was dem Disziplinarbeschuldigten bekannt gewesen sei. Ihm sei deshalb ein schriftlicher Verweis erteilt worden. Mit Erkenntnis des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vom 22.04.2013 sei diese Entscheidung auch bestätigt worden. Die Ärztekammer für Wien habe unter Hinweis auf dieses Erkenntnis zur Anzeige gebracht, dass sich der Disziplinarbeschuldigte auf seiner Homepage als „Prof. inv. UAG Mex“ bezeichne. Der Disziplinarbeschuldigte habe eine Urkunde der autonomen Universität G. vom 21.03.2013 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass ihm die autonome Universität G., ..., das Anerkennungsdiplom als vom Fachbereich Gesundheitswissenschaften eingeladener Professor verliehen habe. Das Bundesministerium für Gesundheit habe dem Disziplinarbeschuldigten mit Schreiben vom 30.08.2013 mitgeteilt, es könne dem vom Disziplinarbeschuldigten beantragten Titel in der Form „Dr. V., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G.)“ aufgrund der ansonsten vorliegenden Verwechslungsfähigkeit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des verleihenden Landes nicht zustimmen, insbesondere weil es sich hier um eine in Österreich nicht geläufige Universität handle. Gegen eine Abkürzung „Prof. inv.“ Bestehe hingegen seitens der Behörde kein Einwand. Dies bedeute, dass der dem Disziplinarbeschuldigten verliehene Titel nur unter ergänzender Anführung des Verleihungsortes und des Landes wie folgt zu führen wäre: „Dr. V., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico)“. Das Bundesministerium habe den Disziplinarbeschuldigten weiters aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben, inwieweit der beantragte Titel auf Dauer oder lediglich für eine bestimmte Zeitspanne verliehen worden sei und um entsprechende Nachweise ersucht.Das Bundesministerium für Gesundheit habe dem Disziplinarbeschuldigten mit Schreiben vom 30.08.2013 mitgeteilt, es könne dem vom Disziplinarbeschuldigten beantragten Titel in der Form „Dr. römisch fünf., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G.)“ aufgrund der ansonsten vorliegenden Verwechslungsfähigkeit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des verleihenden Landes nicht zustimmen, insbesondere weil es sich hier um eine in Österreich nicht geläufige Universität handle. Gegen eine Abkürzung „Prof. inv.“ Bestehe hingegen seitens der Behörde kein Einwand. Dies bedeute, dass der dem Disziplinarbeschuldigten verliehene Titel nur unter ergänzender Anführung des Verleihungsortes und des Landes wie folgt zu führen wäre: „Dr. römisch fünf., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico)“. Das Bundesministerium habe den Disziplinarbeschuldigten weiters aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben, inwieweit der beantragte Titel auf Dauer oder lediglich für eine bestimmte Zeitspanne verliehen worden sei und um entsprechende Nachweise ersucht. Zumal der Disziplinarbeschuldigte diesen Nachweis nicht erbracht habe, erging vom Bundesministerium für Gesundheit auch kein abschließender Bescheid über die Bewilligung des zu führenden Titels. Unter Hinweis auf dieses Schreiben sei der Disziplinarbeschuldigte vom Disziplinaranwalt am 18.02.2014 aufgefordert worden, in seinem Internetauftritt den vom Ministerium vorgeschlagenen Wortlaut „Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico“) anzuführen. Auf der Homepage des Disziplinarbeschuldigten fänden sich zum Stichtag 14.03.2014 auf der Startseite beim Impressum der Vermerk „V. Prof. Dr.“. Auf der Seite „Zur Person“ finde sich die Bezeichnung „V., Dr. med. Univ. Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma G., ..., Mexico)“. Auf der Seite „Über Dr. V./Video“, sei das Video übertitelt mit „Ordinationsvideo Prof. Dr. V.“, das Video werde eingeleitet und schließe ab mit der Bezeichnung „Prim. Dr. V.“. Nach eigenen Angaben sei der Disziplinarbeschuldigte aber seit Ende 2005 nicht mehr Primarius der orthopädischen Abteilung der Privatklinik X..Unter Hinweis auf dieses Schreiben sei der Disziplinarbeschuldigte vom Disziplinaranwalt am 18.02.2014 aufgefordert worden, in seinem Internetauftritt den vom Ministerium vorgeschlagenen Wortlaut „Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico“) anzuführen. Auf der Homepage des Disziplinarbeschuldigten fänden sich zum Stichtag 14.03.2014 auf der Startseite beim Impressum der Vermerk „V. Prof. Dr.“. Auf der Seite „Zur Person“ finde sich die Bezeichnung „V., Dr. med. Univ. Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma G., ..., Mexico)“. Auf der Seite „Über Dr. römisch fünf./Video“, sei das Video übertitelt mit „Ordinationsvideo Prof. Dr. römisch fünf.“, das Video werde eingeleitet und schließe ab mit der Bezeichnung „Prim. Dr. römisch fünf.“. Nach eigenen Angaben sei der Disziplinarbeschuldigte aber seit Ende 2005 nicht mehr Primarius der orthopädischen Abteilung der Privatklinik römisch zehn.. Auf der Seite „Über Dr. V./Sportbilder“, sei der Disziplinarbeschuldigte beim Windsurfen, Skifahren, Helikopterskiing usw. zu sehen.Auf der Seite „Über Dr. römisch fünf./Sportbilder“, sei der Disziplinarbeschuldigte beim Windsurfen, Skifahren, Helikopterskiing usw. zu sehen. Auf der Seite Neue Lebensqualität sei zu lesen: Aus der Homepage der Firma D.,... unter: Zusammenarbeit mit Fachärzten „Prof. Dr. V...“„Prof. Dr. römisch fünf...“ Der Disziplinarbeschuldigte halte sich daher trotz einschlägiger Vorstrafe und der Aufforderung des Disziplinaranwaltes nachhaltig nicht an die Bestimmung des § 43 ÄrzteG. Er bezeichne sich auf seiner Homepage als „Prof.“, „Univ. Prof.“ und „Primär“

Art. 3lit. c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit und damit gegen § 53 Ärzte

G, indem er sich auf seiner Homepage mit zahlreichen Sportbildern präsentiere, was als marktschreierische Werbung einzustufen sei.Der Disziplinarbeschuldigte halte sich daher trotz einschlägiger Vorstrafe und der Aufforderung des Disziplinaranwaltes nachhaltig nicht an die Bestimmung des Paragraph 43, ÄrzteG. Er bezeichne sich auf seiner Homepage als „Prof.“, „Univ. Prof.“ und „Primär“

Artikel 3, Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit und damit gegen Paragraph 53, Ärzte

G, indem er sich auf seiner Homepage mit zahlreichen Sportbildern präsentiere, was als marktschreierische Werbung einzustufen sei. Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte auf seiner Internethomepage sich als „Prof.“, „Univ. Prof.“ und „Primär“ bezeichne und mit zahlreichen Sportbildern präsentiere, habe er gegen § 43 Abs 4 ÄrzteG und § 53 Abs 1 ÄrzteG in Verbindung mit Art. 3 lit. c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verstoßen und damit die Disziplinarvergehen der § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte auf seiner Internethomepage sich als „Prof.“, „Univ. Prof.“ und „Primär“ bezeichne und mit zahlreichen Sportbildern präsentiere, habe er gegen Paragraph 43, Absatz 4, ÄrzteG und Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verstoßen und damit die Disziplinarvergehen der Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen. Zur Abklärung des disziplinären Vorwurfs bedarf es einer mündlichen Disziplinarverhandlung, was mit diesem Einleitungsbeschluss auszusprechen war.“ In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer u.a. eine Erklärung der Universidad Autonoma de G. vom 23.9.2013 vor, mit welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, eine Video-Konferenz-Klasse auf nicht begrenzte Zeit zu lehren. Dieser Kurs werde auch im folgenden Semester durchgeführt. Am 7.5.2014 wurde vor dem Disziplinarrat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers auf das bisherige Vorbringen hingewiesen wurden und die bisherigen Vorbringen verlesen wurden. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 fragte das erkennende Gericht beim Gesundheitsministerium an, ob hinsichtlich der gegenständlichen Titelführung ein Bescheid gemäß § 43 Abs. 4 z 4 ÄrzteG erlassen worden sei.Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 fragte das erkennende Gericht beim Gesundheitsministerium an, ob hinsichtlich der gegenständlichen Titelführung ein Bescheid gemäß Paragraph 43, Absatz 4, z 4 ÄrzteG erlassen worden sei. Daraufhin teilte das Gesundheitsministerium mit Schreiben vom 3.11.2014 mit, dass das Verfahren noch anhängig sei. In weiterer Folge wurde vom Gesundheitsministerium mit Schreiben vom 16.7.2015 die Schriftstücke des da. Akts zur Zl. BMG-92101/0018-II/A/3/2014 in Kopie übermittelt. Daraus ist ersichtlich wie folgt: Der Beschwerdeführer hat am 12.4.2013 beim Gesundheitsministerium gemäß § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG beantragt zu bestätigen, dass dieser berechtigt sei, den nachfolgend angeführten ihm verliehenen Professorentitel in Österreich zu führen:Der Beschwerdeführer hat am 12.4.2013 beim Gesundheitsministerium gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG beantragt zu bestätigen, dass dieser berechtigt sei, den nachfolgend angeführten ihm verliehenen Professorentitel in Österreich zu führen: „Profesor invitado del área de Ciencias de Salud der Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko“ Mit Schriftsatz vom 30.8.2013 teilte das Gesundheitsministerium dem Beschwerdeführer mit, dass dem Antrag den beantragten Titel in der Form „Dr. V. Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G.)“ zu führen, aufgrund der ansonsten vorliegenden Verwechslungsfähigkeit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des verleihenden Landes nicht zugestimmt werden könne. Gegen die Abkürzung „Prof. inv.“ bestehe hingegen kein Einwand.Mit Schriftsatz vom 30.8.2013 teilte das Gesundheitsministerium dem Beschwerdeführer mit, dass dem Antrag den beantragten Titel in der Form „Dr. römisch fünf. Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G.)“ zu führen, aufgrund der ansonsten vorliegenden Verwechslungsfähigkeit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des verleihenden Landes nicht zugestimmt werden könne. Gegen die Abkürzung „Prof. inv.“ bestehe hingegen kein Einwand. Der dem Beschwerdeführer verliehene Titel wäre sohin nur unter ergänzender Anführung des Verleihungsortes und des Landes wie folgt zu führen: „Dr. V., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico)“„Dr. römisch fünf., Prof. inv. UAG (Universidad Autonoma de G., ..., Mexico)“ Aufgrund dieses oa Antrags wurde mit Bescheid des Gesundheitsministeriums vom 1.12.2014, Zl. BMG-92101/0021-II/A/3/2014, nachfolgender, mittlerweile in Rechtskraft erwachsener Spruch erlassen: „Die Bundesministerin für Gesundheit bewilligt gemäß § 43 Abs. 3 Z 4 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Herrn Dr. V. die Führung des von der Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko, mit Urkunde vom

  1. März 2013 verliehenen Titels in folgender Form:„Die Bundesministerin für Gesundheit bewilligt gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Herrn Dr. römisch fünf. die Führung des von der Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko, mit Urkunde vom
  2. März 2013 verliehenen Titels in folgender Form: “Dr. V., Profesor invitado del área de Ciencias de Salud (Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko)” (Langform)“Dr. römisch fünf., Profesor invitado del área de Ciencias de Salud (Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko)” (Langform) “Dr. V., Prof. inv. UAG (Universidad Autónoma de G., ..., México)” (Kurzform)““Dr. römisch fünf., Prof. inv. UAG (Universidad Autónoma de G., ..., México)” (Kurzform)“ Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt wie folgt: „Die Behörde hat Einsicht genommen in folgende Unterlagen:
  3. Antrag vom 12.04.2013 an das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung samt Beilagen (Dokument „Reconocimiento a M. V. como profesor invitado del área de Ciencias de Salud“ vom
  4. März 2013, ausgestellt von Mtro. C., Director Académico, Universidad Autónoma de G., ..., Méxiko, samt beglaubigter Übersetzung aus der spanischen in die deutsche Sprache; Schriftwechsel Mag. T. und ENIC NARIC AUSTRIA; Urgenz vom 19.04.2013 an das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung; Aktenausdruck BMWF-53.000/0001-III/7/2013), abgetreten an das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom
  5. April
  6. Antrag vom 12.04.2013 an das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung samt Beilagen (Dokument „Reconocimiento a M. römisch fünf. como profesor invitado del área de Ciencias de Salud“ vom
  7. März 2013, ausgestellt von Mtro. C., Director Académico, Universidad Autónoma de G., ..., Méxiko, samt beglaubigter Übersetzung aus der spanischen in die deutsche Sprache; Schriftwechsel Mag. T. und ENIC NARIC AUSTRIA; Urgenz vom 19.04.2013 an das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung; Aktenausdruck BMWF-53.000/0001-III/7/2013), abgetreten an das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom
  8. April 2013
  9. Stellungnahme des Antragstellers vom 18.07.2013
  10. Stellungnahme des Antragstellers vom 24.07.2013
  11. Stellungnahme des Antragstellers vom 17.09.2013
  12. Stellungnahme des Antragstellers vom 28.04.2014 samt Einladung von Mtro. C., Director Académico, Universidad Autónoma de G., ..., vom
  13. September 2013 an Dr. V., eine Videokonferenz-Klasse für unbegrenzte Zeit im Bereich Ciencias de la Salud zu unterrichten samt Anfrage für Videokonferenzen für das nächste Semester und „live lectures“ für das nächste Jahr
  14. Bestätigung von Psic. C., Academic Principal, Universidad Autónoma de G., ..., vom
  15. Oktober 2014 über die Verleihung des Titels “Profesor Invitado” an Herrn Dr. V. Die Behörde hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
  16. Stellungnahme des Antragstellers vom 28.04.2014 samt Einladung von Mtro. C., Director Académico, Universidad Autónoma de G., ..., vom
  17. September 2013 an Dr. römisch fünf., eine Videokonferenz-Klasse für unbegrenzte Zeit im Bereich Ciencias de la Salud zu unterrichten samt Anfrage für Videokonferenzen für das nächste Semester und „live lectures“ für das nächste Jahr
  18. Bestätigung von Psic. C., Academic Principal, Universidad Autónoma de G., ..., vom
  19. Oktober 2014 über die Verleihung des Titels “Profesor Invitado” an Herrn Dr. römisch fünf. Die Behörde hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr Dr. V., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T., stellte mit 12.04.2013 einen Antrag an das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung „gemäß § 43

(4)Z 4 Ärztegesetz zu bestätigen, dass der Einschreiter berechtigt ist, diesen verliehenen Professorentitel in Österreich zu führen“. Dem Einschreiter sei von der Universidad Autónoma de G. gemäß Dekret der Professorentitel verliehen worden. Dazu legte der Antragsteller ein Dokument der Universidad Autónoma de G., ..., vor (Beilage 1).Herr Dr. römisch fünf., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T., stellte mit 12.04.2013 einen Antrag an das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung „gemäß Paragraph 43,
(4)Ziffer 4, Ärztegesetz zu bestätigen, dass der Einschreiter berechtigt ist, diesen verliehenen Professorentitel in Österreich zu führen“. Dem Einschreiter sei von der Universidad Autónoma de G. gemäß Dekret der Professorentitel verliehen worden. Dazu legte der Antragsteller ein Dokument der Universidad Autónoma de G., ..., vor (Beilage 1). Der Antrag wurde in der Folge mit Schreiben vom 20.04.2013 vom (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung an das Bundesministerium für Gesundheit zuständigkeitshalber abgetreten (Beilage 1). Eine Nachfrage der Behörde bei der Universidad Autónoma de G., Mexiko, hat ergeben, dass der Titel „Profesor invitado“ in besonderen Anlässen vergeben werde. Herr Dr. V. habe an der Universität einen 15-tägigen Kurs über Fuß-Orthopädie seit
  1. März 2013 gegeben. Er habe einen Online-Kurs zum gleichen Thema angeboten, der im Moment in der Vorbereitungsphase sei (Beilage 6).Eine Nachfrage der Behörde bei der Universidad Autónoma de G., Mexiko, hat ergeben, dass der Titel „Profesor invitado“ in besonderen Anlässen vergeben werde. Herr Dr. römisch fünf. habe an der Universität einen 15-tägigen Kurs über Fuß-Orthopädie seit
  2. März 2013 gegeben. Er habe einen Online-Kurs zum gleichen Thema angeboten, der im Moment in der Vorbereitungsphase sei (Beilage 6). Mit Parteiengehör vom 12.07.2013, 18.07.2013, 30.08.2013, 20.04.2014, 15.05.2014 und 14.10.2014 wurde der Antragsteller seitens der Behörde über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Seitens des Antragstellers sind hierzu diverse Stellungnahmen eingelangt (Beilagen 2 bis 5). Die aus Sicht der Behörde möglichen Formen der Titelführung wurden der Partei zuletzt mit Parteiengehör vom 14.10.2014 mitgeteilt und ihm neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Partei hat sich hierzu innerhalb offener Frist verschwiegen. Das Ermittlungsverfahren wurde daher seitens der Behörde geschlossen. Die Behörde hat erwogen: Die Führung akademischer Grade in Österreich ist in § 88 Universitätsgesetz 2002 geregelt. Die Führung ausländischer Titel, die keine akademischen Grade sind, ist im Universitätsgesetz 2002 nicht geregelt. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden gemäß § 88 Universitätsgesetz 2002 ist gesetzlich nicht möglich, da dies ausschließlich für akademische Grade der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gilt, sofern die Bildungseinrichtung im Herkunftsstaat anerkannt ist.Die Führung akademischer Grade in Österreich ist in Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002 geregelt. Die Führung ausländischer Titel, die keine akademischen Grade sind, ist im Universitätsgesetz 2002 nicht geregelt. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden gemäß Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002 ist gesetzlich nicht möglich, da dies ausschließlich für akademische Grade der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gilt, sofern die Bildungseinrichtung im Herkunftsstaat anerkannt ist. Herrn Dr. V. wurde von der Universidad Autónoma de G., ..., ..., Méxiko, mit „Anerkennungsdiplom“ vom
  3. März 2013 der Titel „Profesor invitado del área de Ciencias de Salud“ („als vom Fachbereich Gesundheitswissenschaften eingeladener Professor“) verliehenen.Herrn Dr. römisch fünf. wurde von der Universidad Autónoma de G., ..., ..., Méxiko, mit „Anerkennungsdiplom“ vom
  4. März 2013 der Titel „Profesor invitado del área de Ciencias de Salud“ („als vom Fachbereich Gesundheitswissenschaften eingeladener Professor“) verliehenen. Bei der Autonomen Universität G. in Mexiko handelt es sich laut Bestätigung des (damaligen) Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung um eine anerkannte mexikanische Hochschule. Die von ihr verliehenen akademischen Grade sind einer Anerkennung in Österreich grundsätzlich zugänglich. Gemäß § 43 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 dürfen ärztliche Berufsbezeichnungen – unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 dürfen ärztliche Berufsbezeichnungen – unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden. Gemäß § 43 Abs. 3 leg. cit. ist jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, leg. cit. ist jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten. § 43 Abs. 3 leg. cit normiert weiters, dass der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden dürfen:Paragraph 43, Absatz 3, leg. cit normiert weiters, dass der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden dürfen:
  5. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
  6. auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze,
  7. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
  8. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form,
  9. Hinweise gemäß § 4 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012.
  10. Hinweise gemäß Paragraph 4, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,. § 43 Abs. 3 Z 4, letzter Halbsatz, leg.cit. ist anzuwenden, da der von Herrn Dr. V. beantragte Titel insbesondere mit dem Berufstitel Professor, der in Österreich u.a. Personen, die im Bereich der Wissenschaft tätig sind, vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verliehen wird, und mit dem Berufstitel Universitätsprofessor verwechslungsfähig ist.Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4,, letzter Halbsatz, leg.cit. ist anzuwenden, da der von Herrn Dr. römisch fünf. beantragte Titel insbesondere mit dem Berufstitel Professor, der in Österreich u.a. Personen, die im Bereich der Wissenschaft tätig sind, vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verliehen wird, und mit dem Berufstitel Universitätsprofessor verwechslungsfähig ist. Hinsichtlich der zu führenden Form des Titels ist von zentraler Bedeutung, dass die verleihende Stelle (Universidad Autónoma de G., ..., Méxiko) im direkten Zusammenhang mit dem von dieser verliehenen Titel (Profesor invitado del área de Ciencias de Salud) zu stehen hat. Weiters sind gemäß § 3 Abs. 1 Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer sonstige in- und ausländische Titel und Würden abgesetzt von der Berufsbezeichnung zu führen. Daher sind diese abgesetzt nach dem Namen zu führen.Weiters sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer sonstige in- und ausländische Titel und Würden abgesetzt von der Berufsbezeichnung zu führen. Daher sind diese abgesetzt nach dem Namen zu führen. Den Anträgen, den Titel in der Form „Dr. V., Prof. inv. (UAG)“ oder „Dr. V. Prof. inv. UAG (Universidad Autónoma de G.)“ zu führen, konnte seitens der Behörde auf Grund der in diesen Fällen vorliegenden Verwechslungsfähigkeit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des verleihenden Landes nicht stattgegeben werden, insbesondere zumal es sich hier um eine in Österreich nicht geläufige bzw. allgemein bekannte Universität handelt.“Den Anträgen, den Titel in der Form „Dr. römisch fünf., Prof. inv. (UAG)“ oder „Dr. römisch fünf. Prof. inv. UAG (Universidad Autónoma de G.)“ zu führen, konnte seitens der Behörde auf Grund der in diesen Fällen vorliegenden Verwechslungsfähigkeit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des verleihenden Landes nicht stattgegeben werden, insbesondere zumal es sich hier um eine in Österreich nicht geläufige bzw. allgemein bekannte Universität handelt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Der Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens wird in dreierlei Weise beschränkt, erstens durch den Umfang der Anschuldigungen in der Anzeige des Disziplinaranwalts, zweitens durch den Umfang der Anschuldigungen im Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats und (insbesondere in Hinblick auf den erfolgten erstinstanzlichen Freispruch) drittens durch das Ausmaß der Bekämpfung des Freispruchs durch den Disziplinaranwalt. Gegenstand der Disziplinaranzeige waren Anschuldigungen dahingehend, dass 1) der Beschwerdeführer am 14.3.2014 auf seiner Homepage wiederholt einen nicht genehmigten Professorentitel und seine nicht mehr bestehende Primarfunktion angeführt habe; 2) der Beschwerdeführer durch die Einbettung von Sportbildern auf seiner Homepage marktschreierisch bzw. aufdringlich sich beworben habe und 3) auf der Homepage der Firma D. der Beschwerdeführer ausschließlich als „Prof.“ bezeichnet werde. Vom Disziplinarrat wurden im Einleitungsbeschluss vom 2.4.2014 all diese Anschuldigungen aufgenommen. In der gegenständlichen Beschwerde wurde der Freispruch nur mehr in dem Umfang bekämpft, als kein Schuldspruch im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 14.3.2014 auf seiner Homepage wiederholt einen nicht genehmigten Professorentitel angeführt hatte. Sohin ist der Freispruch hinsichtlich nachfolgender Anschuldigungen mittlerweile in Rechtskraft erwachsen: 1) Der Beschwerdeführer habe am 14.3.2014 auf seiner Homepage seine nicht mehr bestehende Primarfunktion angeführt. 2) Der Beschwerdeführer habe durch die Einbettung von Sportbildern auf seiner Homepage marktschreierisch bzw. aufdringlich sich beworben. 3) Auf der Homepage der Firma D. sei der Beschwerdeführer ausschließlich als „Prof.“ bezeichnet worden. Gegenstand des nunmehrigen Rechtsmittelverfahrens ist daher allein der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 14.3.2014 auf seiner Homepage wiederholt einen nicht genehmigten Professorentitel angeführt. Aufgrund der im Akt erliegenden Ausdrucke der vom Beschwerdeführer geführten und seine ärztliche Tätigkeit darstellende Website www.....at wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.3.2014 nachfolgende nicht gemäß § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG genehmigte Titel geführt hatte:Aufgrund der im Akt erliegenden Ausdrucke der vom Beschwerdeführer geführten und seine ärztliche Tätigkeit darstellende Website www.....at wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.3.2014 nachfolgende nicht gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG genehmigte Titel geführt hatte: „Prof“, „Prof. invit. UAG“, „Prof. invit. UAG Mex“ und „univ. Prof. inv. UAG Universidad Autonomia G., ..., Mexico“ Bei Zugrundelegung der Dokumentenvorlage des Gesundheitsministeriums ist weiters als erwiesen anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags mit Bescheid des Gesundheitsministeriums vom 1.12.2014, Zl. BMG-92101/0021-II/A/3/2014, nachfolgender, mittlerweile in Rechtskraft erwachsener Spruch erlassen worden ist: „Die Bundesministerin für Gesundheit bewilligt gemäß § 43 Abs. 3 Z 4 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Herrn Dr. V. die Führung des von der Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko, mit Urkunde vom
  11. März 2013 verliehenen Titels in folgender Form:„Die Bundesministerin für Gesundheit bewilligt gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Herrn Dr. römisch fünf. die Führung des von der Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko, mit Urkunde vom
  12. März 2013 verliehenen Titels in folgender Form: “Dr. V., Profesor invitado del área de Ciencias de Salud (Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko)” (Langform)“Dr. römisch fünf., Profesor invitado del área de Ciencias de Salud (Universidad Autónoma de G. - ..., Méxiko)” (Langform) “Dr. V., Prof. inv. UAG (Universidad Autónoma de G., ..., México)” (Kurzform)““Dr. römisch fünf., Prof. inv. UAG (Universidad Autónoma de G., ..., México)” (Kurzform)“ § 43 Absatz 4 Ärztegesetz lautet wie folgt:Paragraph 43, Absatz 4 Ärztegesetz lautet wie folgt: „
(1)Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
(2)Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 27 und 44) geführt werden.
(2)Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (Paragraphen 4, 27 und 44) geführt werden.
(3)Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(4)Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
  1. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
  2. auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze,
  3. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
  4. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form,
  5. Hinweise gemäß § 4 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012.Hinweise gemäß Paragraph 4, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,.
(5)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
(5)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
(6)Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.“ § 136 ÄrzteG lautet wie folgt:Paragraph 136, ÄrzteG lautet wie folgt: „
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
  1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
  2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2)Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig, wenn sie
(2)Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, schuldig, wenn sie
  1. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oderden ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 3,) verhängt worden ist oder
  2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind. Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen.
(3)Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 37) sowie Ärzte, die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß § 36 ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.
(3)Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (Paragraph 37,) sowie Ärzte, die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß Paragraph 36, ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.
(4)Auf Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluß eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Arztes aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5)Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6)Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Arzt oder außerordentliche Kammerangehörige bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat zu unterbrechen.
(7)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).
(7)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, StGB).
(8)Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.“ § 139 Abs. 1, 7 und 10 Ärztegesetz lauten:Paragraph 139, Absatz eins, 7 und 10 Ärztegesetz lauten: „
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
  3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
  4. die Streichung aus der Ärzteliste.
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32, bis34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(10)Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.“ § 32 Abs. 1 bis 3 StGB lautet: Paragraph 32, Absatz eins bis 3 StGB lautet: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“ Der Gegenstand des Disziplinarverfahrens wird durch den Einleitungsbeschluss umgrenzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom
  1. September 1997, Zl. 95/09/0243, vom
  2. September 1998, Zl. 96/09/0320, vom
  3. März 1999, Zl. 97/09/0190, vom
  4. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105, und vom
  5. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, 16.10.2008, 2007/09/0182), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung Beschuldigten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Beschluss, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Der Gegenstand des Disziplinarverfahrens wird durch den Einleitungsbeschluss umgrenzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom
  6. September 1997, Zl. 95/09/0243, vom
  7. September 1998, Zl. 96/09/0320, vom
  8. März 1999, Zl. 97/09/0190, vom
  9. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105, und vom
  10. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, 16.10.2008, 2007/09/0182), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung Beschuldigten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Beschluss, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Zur Frage der als erwiesen anzunehmenden Tatbildverwirklichung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer unstrittig am 17.3.2014 auf seiner Homepage die nachfolgenden, nicht gemäß § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG genehmigten Titel geführt hatte:Zur Frage der als erwiesen anzunehmenden Tatbildverwirklichung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer unstrittig am 17.3.2014 auf seiner Homepage die nachfolgenden, nicht gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG genehmigten Titel geführt hatte: „Prof“, „Prof. invit. UAG“, „Prof. invit. UAG Mex“ und „univ. Prof. invid. UAG Universidad Autonomia G., ..., Mexico“ Bei diesen Titeln handelt es sich offenkundig um keine Titel i.S.d. § 43 Abs. 2 bzw. i.S.d. § 43 Abs. 1 Z 1, 2, oder 3 ÄrzteG. Vielmehr handelt es sich bei den angeführten Titeln unstrittig um ausländische Titel, welche zudem zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind. Diese Titel dürfen gemäß § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG nur nach einer erfolgten Bewilligung des Gesundheitsministeriums geführt werden. Solch eine Bewilligung ist am 17.3.2014 offenkundig nicht vorgelegen, sodass jedenfalls gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG verstoßen worden ist.Bei diesen Titeln handelt es sich offenkundig um keine Titel i.S.d. Paragraph 43, Absatz 2, bzw. i.S.d. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, 2,, oder 3 ÄrzteG. Vielmehr handelt es sich bei den angeführten Titeln unstrittig um ausländische Titel, welche zudem zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind. Diese Titel dürfen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG nur nach einer erfolgten Bewilligung des Gesundheitsministeriums geführt werden. Solch eine Bewilligung ist am 17.3.2014 offenkundig nicht vorgelegen, sodass jedenfalls gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG verstoßen worden ist. Wie aus der Bestimmung des § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG zu ersehen ist, liegt ein wesentlicher Zweck der Genehmigung eines ausländischen Titels bzw. einer ausländischen Würde gemäß § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG darin, zu gewährleisten, dass die jeweilige ausländische Würde bzw. der jeweilige ausländische Titel nicht mit einem inländischen Amts- oder Berufstitel verwechselt wird. Wie aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG zu ersehen ist, liegt ein wesentlicher Zweck der Genehmigung eines ausländischen Titels bzw. einer ausländischen Würde gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG darin, zu gewährleisten, dass die jeweilige ausländische Würde bzw. der jeweilige ausländische Titel nicht mit einem inländischen Amts- oder Berufstitel verwechselt wird. So gesehen ist das Ausmaß der Verletzung des durch § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG geschützten Rechtsguts umso geringer, je weniger durch den Gebrauch eines ausländischen Titels bzw. einer ausländischen Würde eine Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Amts- oder Berufstitel geschaffen wird. So gesehen ist das Ausmaß der Verletzung des durch Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG geschützten Rechtsguts umso geringer, je weniger durch den Gebrauch eines ausländischen Titels bzw. einer ausländischen Würde eine Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Amts- oder Berufstitel geschaffen wird. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auf der gegenständlichen Homepage zwei Mal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass seine „Professur“ von einer bestimmten mexikanischen Universität stamme. Teilweise hat er bei anderen Verweisen auf seine „Professur“ durch das Beiwort „invid.“ deutlich gemacht, dass diese Professur keine an einer österreichischen Universität ist. Insgesamt ist daher zu sagen, dass nur bei einem sehr unaufmerksamen Lesen der Homepage des Beschwerdeführers bei einem Leser die Gefahr Verwechslung mit einem inländischen Amts- oder Berufstitel bestanden hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer offenkundig bestrebt war, der Rechtsansicht des Gesundheitsministeriums laut dessen Schreiben vom 30.8.2013 zu folgen, zumal er ja in der gegenständlichen Homepage zwei Mal ausdrücklich gerade der in diesem Schreiben gemachten Vorgabe, dass auch der Verleihungsort und das Land der Universität angeführt werden müssen, entsprochen hat. Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach dem Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 30.8.2013, in welchem ja mitgeteilt wurde, welche Titelführung das Ministerium wünscht, wusste, dass er auch die vom Ministerium gewünschte Titelführung erst nach der erfolgten Genehmigung verwenden darf. So gesehen ist auch im Nichtabwarten der Genehmigung kein relevantes Verschulden zu erblicken. Es ist daher von einer vergleichsweise sehr geringen Verletzung des durch § 43 Abs. 4 Z 4 ÄrzteG geschützten Rechtsguts und einem geringen Verschulden an der Tatbildverwirklichung auszugehen. Folglich liegen alle Voraussetzungen des § 136 Abs. 8 ÄrzteG für den Ausspruch des Absehens von einer weiteren Verfolgung des Disziplinarverfahrens vor.Es ist daher von einer vergleichsweise sehr geringen Verletzung des durch Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, ÄrzteG geschützten Rechtsguts und einem geringen Verschulden an der Tatbildverwirklichung auszugehen. Folglich liegen alle Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz 8, ÄrzteG für den Ausspruch des Absehens von einer weiteren Verfolgung des Disziplinarverfahrens vor. Bei der Vorgabe des § 136 Abs. 8 ÄrzteG handelt es sich um eine Bestimmung, zu deren Einhaltung der Disziplinarrat bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist. Es liegt daher nicht im freien Ermessen des Disziplinarrats, ob er aufgrund dieser Bestimmung von der weiteren Verfolgung des Disziplinarverfahrens absieht oder nicht. Folglich stellt die Nichtbeachtung der Vorgabe des § 136 Abs. 8 ÄrzteG auch einen vom Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz aufzugreifenden Verfahrensmangel dar.Bei der Vorgabe des Paragraph 136, Absatz 8, ÄrzteG handelt es sich um eine Bestimmung, zu deren Einhaltung der Disziplinarrat bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist. Es liegt daher nicht im freien Ermessen des Disziplinarrats, ob er aufgrund dieser Bestimmung von der weiteren Verfolgung des Disziplinarverfahrens absieht oder nicht. Folglich stellt die Nichtbeachtung der Vorgabe des Paragraph 136, Absatz 8, ÄrzteG auch einen vom Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz aufzugreifenden Verfahrensmangel dar. Es lagen daher die Voraussetzungen für die gegenständliche Spruchabänderung vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.172.042.31435.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.