RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.07.2015 GeschäftszahlVGW-172/042/20521/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D
Art 1
, 2 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen.„Der Disziplinarbeschuldigte Dr. römisch zehn. ist schuldig, er hat durch die Teilnahme an der 3. Staffel der ...-Serie „...“ (Ausstrahlung im TV Februar und März 2013), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme am Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen. Der Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch das Disziplinarvergehen nach §136 Abs 1 Z2 ÄrzteG iVm §
Art 1
, 2 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen.Der Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch das Disziplinarvergehen nach §136 Absatz eins, Z2 ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen. Er wird gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 8.000,-- verurteilt. Gemäß § 139 Abs 3 ÄrzteG wird die Disziplinarstrafe hinsichtlich eines Teilbetrags von € 5.000,-- bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verhängt.Er wird gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 8.000,-- verurteilt. Gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG wird die Disziplinarstrafe hinsichtlich eines Teilbetrags von € 5.000,-- bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verhängt. Gemäß § 163 Abs 1 ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit € 1.000,- bestimmten Verfahrenskosten zu tragen.Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit € 1.000,- bestimmten Verfahrenskosten zu tragen. Begründung Aufgrund des Akteninhalts, des Augenscheins der Homepage des Fernsehkanals ... und der Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der 47-jährige Disziplinarbeschuldigte ist Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. € 10.000,--. Der Disziplinarbeschuldigte wirkte an der
- Staffel der ...-Serie „...“, die im Februar und März 2013 im Fernsehen ausgestrahlt wurde, mit - wie im Übrigen schon in vorangegangenen Staffeln dieser Serie. Von damals her wusste er auch von der disziplinären Rechtswidrigkeit solcher Auftritte. In diesen Sendungen vom Februar und März 2013 wird neben dem Berufsleben des Disziplinarbeschuldigten auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet, Die Details laut Homepage des Fernsehsenders ... (auszugsweise): S. 3, Folge 3 von 8 ...?! Dr. X. und seine Ehefrau Y. verkehren gerne in Societykreisen. Bei einer Orientalischen Party stellt Y. ihre Bauchtanzkünste unter Beweis, während ihr Mann von der Frauenwelt umgarnt wird.Dr. römisch zehn. und seine Ehefrau Y. verkehren gerne in Societykreisen. Bei einer Orientalischen Party stellt Y. ihre Bauchtanzkünste unter Beweis, während ihr Mann von der Frauenwelt umgarnt wird. S. 3, Folge 4 von 8 ... Dr. X. und seine Ehefrau Y. nehmen Tanzunterricht in einer angesehenen Tanzschule in Wien. Dabei kommt der Tanzlehrer Y. näher, als es X. recht ist. Das Thema Eifersucht spielt in der Ehe der beiden immer wieder eine Rolle.Dr. römisch zehn. und seine Ehefrau Y. nehmen Tanzunterricht in einer angesehenen Tanzschule in Wien. Dabei kommt der Tanzlehrer Y. näher, als es römisch zehn. recht ist. Das Thema Eifersucht spielt in der Ehe der beiden immer wieder eine Rolle. S. 3, Folge 5 von 8 ... Der Schönheitschirurg Dr. X. ist durch seinen extravaganten Kleidungsstil mittlerweile zu einer Art Stilikone geworden. Aus diesem Grund soll er für ein Lifestyle Magazin in die Rolle eines wilden Rockstars schlüpfen und gemeinsam mit Musical Star K. vor der Fotokamera posieren. Bereits bei der Auswahl der Kleidung zeigt sich, dass der Schönheitschirurg seinen eigenen Kopf hat und nichts anziehen möchte, was nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Beim Fotoshooting selbst muss Dr. X. seine wilde rockige Seite zeigen, doch dabei gibt es anfängliche Startschwierigkeiten.Der Schönheitschirurg Dr. römisch zehn. ist durch seinen extravaganten Kleidungsstil mittlerweile zu einer Art Stilikone geworden. Aus diesem Grund soll er für ein Lifestyle Magazin in die Rolle eines wilden Rockstars schlüpfen und gemeinsam mit Musical Star K. vor der Fotokamera posieren. Bereits bei der Auswahl der Kleidung zeigt sich, dass der Schönheitschirurg seinen eigenen Kopf hat und nichts anziehen möchte, was nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Beim Fotoshooting selbst muss Dr. römisch zehn. seine wilde rockige Seite zeigen, doch dabei gibt es anfängliche Startschwierigkeiten. S. 3, Folge 7 von 8 ... Und Dr. X. und seine Ehefrau Y. sind zu einem Promi Shopping Event geladen. Obwohl sich der Schönheitschirurg nach einem anstrengenden Arbeitstag lieber auf der Couch entspannen würde, begleitet er seine Frau auf die Veranstaltung. Kaum angekommen verfällt Y. zum Leidwesen ihres Mannes in einen Shoppingrausch.Und Dr. römisch zehn. und seine Ehefrau Y. sind zu einem Promi Shopping Event geladen. Obwohl sich der Schönheitschirurg nach einem anstrengenden Arbeitstag lieber auf der Couch entspannen würde, begleitet er seine Frau auf die Veranstaltung. Kaum angekommen verfällt Y. zum Leidwesen ihres Mannes in einen Shoppingrausch. S. 3, Folge 8 von 8 ... Dr. X. und seine Ehefrau Y. haben die Kartenlegerin H. zu sich eingeladen, um sich die Zukunft Vorhersagen zu lassen. Doch die Zukunft bringt Unruhe in das Eheleben der X.s. Die Kartenlegerin erkennt in Y.s Zukunft einen anderen Mann, der Dr. X. zur ernsthaften Konkurrenz werden kann. Dr. römisch zehn. und seine Ehefrau Y. haben die Kartenlegerin H. zu sich eingeladen, um sich die Zukunft Vorhersagen zu lassen. Doch die Zukunft bringt Unruhe in das Eheleben der römisch zehn.s. Die Kartenlegerin erkennt in Y.s Zukunft einen anderen Mann, der Dr. römisch zehn. zur ernsthaften Konkurrenz werden kann. Auf der Homepage des Senders ist ein Filmportrait des Disziplinarbeschuldigten zu sehen. Weiters führt auch ein Link auf die Homepage des Disziplinarbeschuldigten. Diese Sachverhaltsdarstellung gründen sich, bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten auf seine Angaben; bezüglich seiner Mitwirkung in früheren Sendungen der Serie „...“ und bezüglich seines Wissens, damit die Werbebeschränkung des § 53 Abs 1 ÄrzteG zu verletzen, auf das Verfahren Dk ...; bezüglich des Inhalts der inkriminierten Sendungen und der Präsentation des Disziplinarbeschuldigten auf der Homepage von ... auf diese Homepage. Die Feststellungen werden vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht bestritten - er bestreitet lediglich die Rechtsbeständigkeit und die Zeitgemäßheit der Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“.Diese Sachverhaltsdarstellung gründen sich, bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten auf seine Angaben; bezüglich seiner Mitwirkung in früheren Sendungen der Serie „...“ und bezüglich seines Wissens, damit die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG zu verletzen, auf das Verfahren Dk ...; bezüglich des Inhalts der inkriminierten Sendungen und der Präsentation des Disziplinarbeschuldigten auf der Homepage von ... auf diese Homepage. Die Feststellungen werden vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht bestritten - er bestreitet lediglich die Rechtsbeständigkeit und die Zeitgemäßheit der Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“. Rechtlich folgt: Zu den Berufspflichten des Arztes gehört gemäß § 53 Abs. 1 ÄrzteG und gemäß Art 1 der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit“ (erlassen gemäß § 53 Abs. 4 ÄrzteG) - kurz: Werberichtlinie sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten.Zu den Berufspflichten des Arztes gehört gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG und gemäß Artikel eins, der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit“ (erlassen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ÄrzteG) - kurz: Werberichtlinie sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten. Unsachlich ist eine Werbung, wenn es nicht mehr darum geht, die Öffentlichkeit sachlich über die angebotene ärztliche Leistung zu informieren und ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (hinsichtlich der medizinischen Leistung und Hintergründe) nicht besteht (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 140 ff). Art 3 lit c Werberichtlinie spezifiziert, dass eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung wegen Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft untersagt sei.Artikel 3, Litera c, Werberichtlinie spezifiziert, dass eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung wegen Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft untersagt sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Mitwirkung des Disziplinarbeschuldigten in den gegenständlichen Fernsehsendungen - zumindest auch - der Bewerbung seiner Person und seiner Leistungen dient, weil sie das Erwerbsleben des Disziplinarbeschuldigten gewollt fördert: Auf der Homepage des Senders ist ein Filmportrait des Disziplinarbeschuldigten zu sehen und führt auch ein Link auf die Homepage des Disziplinarbeschuldigten. Werbung für den Arzt und seine Leistungen ist an sich nicht negativ und verboten. Sie wird es erst, wenn die Grenzen der Sachlichkeit und insbesondere des zitierten Art. 3 lit. c der Werberichtlinie überschritten werden. Dadurch, dass neben der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt werden, überschreitet der Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium des Sachlichkeit. Menschen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild unzufrieden sind, haben ein berechtigtes Informationsbedürfnis, welche Möglichkeiten der schönheitschirurgischen Veränderung es gibt, um letztlich ihre seelische Ausgeglichenheit wieder herzustellen. Ihnen ist aber mit den gegenständlichen Sendungen nicht gedient, weil sie nicht zu einer sachlichen Darstellung von Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungsrisiken zwecks Information über Lösungen allfälliger subjektiver Probleme von Zusehern führt, sondern sind, was man heute eine „Doku-Soap“ nennt, deren ausschließliches Ziel die Unterhaltung - und „Quotenerzielung“ - ist.Werbung für den Arzt und seine Leistungen ist an sich nicht negativ und verboten. Sie wird es erst, wenn die Grenzen der Sachlichkeit und insbesondere des zitierten Artikel 3, Litera c, der Werberichtlinie überschritten werden. Dadurch, dass neben der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt werden, überschreitet der Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium des Sachlichkeit. Menschen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild unzufrieden sind, haben ein berechtigtes Informationsbedürfnis, welche Möglichkeiten der schönheitschirurgischen Veränderung es gibt, um letztlich ihre seelische Ausgeglichenheit wieder herzustellen. Ihnen ist aber mit den gegenständlichen Sendungen nicht gedient, weil sie nicht zu einer sachlichen Darstellung von Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungsrisiken zwecks Information über Lösungen allfälliger subjektiver Probleme von Zusehern führt, sondern sind, was man heute eine „Doku-Soap“ nennt, deren ausschließliches Ziel die Unterhaltung - und „Quotenerzielung“ - ist. Die festgestellte Vermengung von Berufs- und Privatleben in den inkriminierten Sendungen ist auch als Selbstanpreisung der eigenen Person und Leistungen durch marktschreierische Darstellung anzusehen. „Marktschreierisch“ ist als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen (RS0119852). Die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet und daher standeswidrig (RS0089505). Genau das trifft auf die gegenständlichen Sendungen hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten zu. Was die rechtliche Qualität der Werbebeschränkung anbetrifft, hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Werbebeschränkung nach § 53 Abs. 1 ÄrzteG und Art 3 lit c der Werberichtlinie (VfGH 8.3.2002 B 1205/01 ua); was die Zeitgemäßheit der Werbebeschränkung anbetrifft, ist dem Disziplinarbeschuldigten zu entgegnen, dass es gerade Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit ist, im Interesse einer wertorientierten Ärzteschaft gegen den angeblichen Zeitgeist Grenzen zu setzen.Was die rechtliche Qualität der Werbebeschränkung anbetrifft, hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Werbebeschränkung nach Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG und Artikel 3, Litera c, der Werberichtlinie (VfGH 8.3.2002 B 1205/01 ua); was die Zeitgemäßheit der Werbebeschränkung anbetrifft, ist dem Disziplinarbeschuldigten zu entgegnen, dass es gerade Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit ist, im Interesse einer wertorientierten Ärzteschaft gegen den angeblichen Zeitgeist Grenzen zu setzen. Der Disziplinarbeschuldigte hat daher durch seine Mitwirkung an den inkriminierten Fernsehsendungen die im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Straftatbestände verwirklicht. Bei der Strafbemessung war mildernd kein Umstand, erschwerend die Tatbegehung in Kenntnis ihrer Disziplinarwidrigkeit. Es war daher eine den Einkommensverhältnissen des Disziplinarbeschuldigten angemessene Geldstrafe zu verhängen, wobei die teilbedingte Verhängung den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Begehungen abhalten soll. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die genannte Gesetzesstelle.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte Dr. X. kein Rechtsmittel.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte Dr. römisch zehn. kein Rechtsmittel. Dagegen wurde vom Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit Schriftsatz vom 27.8.2013 eine Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Der Disziplinaranwalt beantragt wie bereits im Einleitungsantrag, im Falle der Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten die Veröffentlichung von Kopf und Spruch des Erkenntnisses gemäß § 139 Abs 10 ÄrzteG. In Hinblick auf die große Publizitätswirkung des Auftritts des Disziplinarbeschuldigten in der Sendereihe und die Reaktionen seiner Kollegen, die zum Teil solchen Auftritten nicht abgeneigt sind, zum Teil aber ein solches Vorgehen ablehnen und Wettbewerbsnachteile zu befürchten haben, ist eine Veröffentlichung des Erkenntnisses in den einschlägigen Publikationen der Ärzteschaft angezeigt. Es ist auf diese Weise gegenüber einem möglichst großen Kreis von Berufskollegen des Disziplinarbeschuldigten klar zu stellen, dass ein solches Verhalten standesrechtlich nicht zu tolerieren ist.„Der Disziplinaranwalt beantragt wie bereits im Einleitungsantrag, im Falle der Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten die Veröffentlichung von Kopf und Spruch des Erkenntnisses gemäß Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG. In Hinblick auf die große Publizitätswirkung des Auftritts des Disziplinarbeschuldigten in der Sendereihe und die Reaktionen seiner Kollegen, die zum Teil solchen Auftritten nicht abgeneigt sind, zum Teil aber ein solches Vorgehen ablehnen und Wettbewerbsnachteile zu befürchten haben, ist eine Veröffentlichung des Erkenntnisses in den einschlägigen Publikationen der Ärzteschaft angezeigt. Es ist auf diese Weise gegenüber einem möglichst großen Kreis von Berufskollegen des Disziplinarbeschuldigten klar zu stellen, dass ein solches Verhalten standesrechtlich nicht zu tolerieren ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu Dk ... vom 20.10.2010 auf Grund der selben Handlungsweise (erste Staffel der Fernsehserie) disziplinarrechtlich verurteilt wurde und der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit über Berufung des Disziplinaranwaltes eine solche Veröffentlichung des Erkenntnisses, Ds …, verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass im gegebenen Wiederholungsfall eine solche Veröffentlichung nicht angebracht wäre, liegen nicht vor. Der Disziplinaranwalt beantragt daher, der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit möge das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe gern § 139 Abs 10 ÄrzteG die Veröffentlichung von Kopf und Spruch dieses Erkenntnisses in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien „Doktor in Wien“ und in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auf Kosten des Disziplinarbeschuldigten angeordnet werde.“Der Disziplinaranwalt beantragt daher, der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit möge das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe gern Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG die Veröffentlichung von Kopf und Spruch dieses Erkenntnisses in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien „Doktor in Wien“ und in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auf Kosten des Disziplinarbeschuldigten angeordnet werde.“ In dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt erliegt ein Schreiben der ... Ges.m.b.H. vom 27.4.2011, an den Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer in welchem u.a. ausgeführt wurde wie folgt: „Zu Ihrem Schreiben vom 19.4.2011 können wir Ihnen mitteilen, dass ... von Anfang an eine längerfristige Serie mit den ÄrztInnen Dr. M., Dr. X. und Dr. W. besprochen und geplant hat. „Zu Ihrem Schreiben vom 19.4.2011 können wir Ihnen mitteilen, dass ... von Anfang an eine längerfristige Serie mit den ÄrztInnen Dr. M., Dr. römisch zehn. und Dr. W. besprochen und geplant hat. Die Sendereihe „...“ enstand von Beginn an unter der Voraussetzung, dass 20 Folgen gefilmt werden, die auf jeden Fall auch Langzeitbetrachtungen von PatientInnen beinhalten. Die Dreharbeiten zu „...“ wurden nie unterbrochen, auch während bzw. zeitgleich zur Ausstrahlung der ersten Staffel und auch im Anschluss wurde gefilmt. Bis August 2010 waren sicherlich bereits rund 90% der Produktionen abgedreht, einige Langzeitbeobachtungen, Nachbehandlungen und Kontrollen von OPs wurden aber auch im Zeitraum August 2010 bis Februar 2011 gefilmt.“ In weiterer Folge wurde vom Disziplinarrat mit Schriftsatz vom 18.4.2013 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Herrn Dr. X. beantragt. In diesem Schreiben wird u.a. ausgeführt wie folgt:In weiterer Folge wurde vom Disziplinarrat mit Schriftsatz vom 18.4.2013 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Herrn Dr. römisch zehn. beantragt. In diesem Schreiben wird u.a. ausgeführt wie folgt: „Die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an der
- Staffel der ...-Serie „...“ (Ausstrahlung im TV Februar und März 2013), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, verstößt gegen die Werbebeschränkung des §
Art 1, 2 und 3 lit c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit.
„Die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an der 3. Staffel der ...-Serie „...“ (Ausstrahlung im TV Februar und März 2013), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, verstößt gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit. Die Sendung ist als Werbung für den Disziplinarbeschuldigten einzustufen, weil sie das Erwerbsleben des Disziplinarbeschuldigten gewollt fördert. Auf der Homepage des Senders ist ein Filmportrait des Disziplinarbeschuldigten zu sehen. Ebenso führt auch ein Link auf die Homepage des Disziplinarbeschuldigten. Unsachlich ist eine Werbung, wenn es nicht mehr darum geht, die Öffentlichkeit sachlich über die angebotene ärztliche Leistung zu informieren und ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (hinsichtlich der medizinischen Leistung und Hintergründe) nicht besteht (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 140 ff). Dadurch, dass neben der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt werden (zB das Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society- Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht, Promi-Shoppen), überschreitet der Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium des Sachlichkeit. Überdies ist sie auch als Selbstanpreisung der eignen Person und Leistungen durch marktschreierische Darstellung anzusehen. Im Detail sei auf die vom Sender ... auf seiner Homepage ersichtlichen Inhaltsangaben (untenstehend auszugsweise dargestellt) verwiesen: S. 3, Folge 3 von 8 ...?! Dr. X. und seine Ehefrau Y. verkehren gerne in Societykreisen. Bei einer Orientalischen Party stellt Y. ihre Bauchtanzkünste unter Beweis, während ihr Mann von der Frauenwelt umgarnt wird.Dr. römisch zehn. und seine Ehefrau Y. verkehren gerne in Societykreisen. Bei einer Orientalischen Party stellt Y. ihre Bauchtanzkünste unter Beweis, während ihr Mann von der Frauenwelt umgarnt wird. S. 3, Folge 4 von 8 ... Dr. X. und seine Ehefrau Y. nehmen Tanzunterricht in einer angesehenen Tanzschule in Wien. Dabei kommt der Tanzlehrer Y. näher, als es X. recht ist. Das Thema Eifersucht spielt in der Ehe der beiden immer wieder eine Rolle.Dr. römisch zehn. und seine Ehefrau Y. nehmen Tanzunterricht in einer angesehenen Tanzschule in Wien. Dabei kommt der Tanzlehrer Y. näher, als es römisch zehn. recht ist. Das Thema Eifersucht spielt in der Ehe der beiden immer wieder eine Rolle. S. 3, Folge 5 von 8 ... Der Schönheitschirurg Dr. X. ist durch seinen extravaganten Kleidungsstil mittlerweile zu einer Art Stilikone geworden. Aus diesem Grund soll er für ein Lifestyle Magazin in die Rolle eines wilden Rockstars schlüpfen und gemeinsam mit Musical Star K. vor der Fotokamera posieren. Bereits bei der Auswahl der Kleidung zeigt sich, dass der Schönheitschirurg seinen eigenen Kopf hat und nichts anziehen möchte, was nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Beim Fotoshooting selbst muss Dr. X. seine wilde rockige Seite zeigen, doch dabei gibt es anfängliche Startschwierigkeiten.Der Schönheitschirurg Dr. römisch zehn. ist durch seinen extravaganten Kleidungsstil mittlerweile zu einer Art Stilikone geworden. Aus diesem Grund soll er für ein Lifestyle Magazin in die Rolle eines wilden Rockstars schlüpfen und gemeinsam mit Musical Star K. vor der Fotokamera posieren. Bereits bei der Auswahl der Kleidung zeigt sich, dass der Schönheitschirurg seinen eigenen Kopf hat und nichts anziehen möchte, was nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Beim Fotoshooting selbst muss Dr. römisch zehn. seine wilde rockige Seite zeigen, doch dabei gibt es anfängliche Startschwierigkeiten. S. 3, Folge 7 von 8 ... Und Dr. X. und seine Ehefrau Y. sind zu einem Promi Shopping Event geladen. Obwohl sich der Schönheitschirurg nach einem anstrengenden Arbeitstag lieber auf der Couch entspannen würde, begleitet er seine Frau auf die Veranstaltung. Kaum angekommen verfällt Y. zum Leidwesen ihres Mannes in einen Shoppingrausch.Und Dr. römisch zehn. und seine Ehefrau Y. sind zu einem Promi Shopping Event geladen. Obwohl sich der Schönheitschirurg nach einem anstrengenden Arbeitstag lieber auf der Couch entspannen würde, begleitet er seine Frau auf die Veranstaltung. Kaum angekommen verfällt Y. zum Leidwesen ihres Mannes in einen Shoppingrausch. S. 3, Folge 8 von 8 ... Dr. X. und seine Ehefrau Y. haben die Kartenlegerin H. zu sich eingeladen, um sich die Zukunft Vorhersagen zu lassen. Doch die Zukunft bringt Unruhe in das Eheleben der X.s. Die Kartenlegerin erkennt in Y.s Zukunft einen anderen Mann, der Dr. X. zur ernsthaften Konkurrenz werden kann.Dr. römisch zehn. und seine Ehefrau Y. haben die Kartenlegerin H. zu sich eingeladen, um sich die Zukunft Vorhersagen zu lassen. Doch die Zukunft bringt Unruhe in das Eheleben der römisch zehn.s. Die Kartenlegerin erkennt in Y.s Zukunft einen anderen Mann, der Dr. römisch zehn. zur ernsthaften Konkurrenz werden kann. Dadurch hat der Disziplinarbeschuldigte das Disziplinarvergehen des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG iVm §
Art 1
, 2 und 3 lit c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit begangen.Dadurch hat der Disziplinarbeschuldigte das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit begangen. Der DA beantragt daher die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Ladung des Disziplinarbeschuldigten. Aus präventiven Gründen wird die Verhängung einer Geldstrafe und die Urteilsveröffentlichung beantragt.“ Daraufhin wurde vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit Beschluss vom 24.4.2013 gegen Dr. X. das Disziplinarverfahren eingeleitet. Begründend wurde ausgeführt wie folgt:Daraufhin wurde vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit Beschluss vom 24.4.2013 gegen Dr. römisch zehn. das Disziplinarverfahren eingeleitet. Begründend wurde ausgeführt wie folgt: „Dem Disziplinarbeschuldigten Dr. X. wird vom Disziplinaranwalt Folgendes vorgeworfen:„Dem Disziplinarbeschuldigten Dr. römisch zehn. wird vom Disziplinaranwalt Folgendes vorgeworfen: Die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an der 3. Staffel der ...-Serie „...“ (Ausstrahlung im TV Februar und März 2013), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, verstoße gegen die Werbebeschränkung des §
Art 1
, 2 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“.Die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an der
- Staffel der ...-Serie „...“ (Ausstrahlung im TV Februar und März 2013), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, verstoße gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“. Die Sendung sei als Werbung für den Disziplinarbeschuldigten einzustufen, weil sie das Erwerbsleben des Disziplinarbeschuldigten gewollt fördere. Auf der Homepage des Senders sei ein Filmportrait des Disziplinarbeschuldigten zu sehen. Auch führe ein Link auf die Homepage des Disziplinarbeschuldigten. Unsachlich sei eine Werbung, wenn es nicht mehr darum gehe, die Öffentlichkeit sachlich über die angebotene ärztliche Leistung zu informieren und ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (hinsichtlich der medizinischen Leistung und Hintergründe) nicht bestehe (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 140 ff). Dadurch, dass neben der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt würden (zB das Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society- Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht, Promi-Shoppen), überschreite der Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium der Sachlichkeit. Überdies sei sie auch als Selbstanpreisung der eigenen Person und Leistungen durch marktschreierische Darstellung anzusehen. Der Disziplinarbeschuldigte habe hierdurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z2 ArzteG iVm § 53 Abs 1 ArzteG iVm Art 1, 2 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen.Der Disziplinarbeschuldigte habe hierdurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Z2 ArzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ArzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen. Zur Abklärung des disziplinären Vorwurfs bedarf es einer mündlichen Disziplinarverhandlung, was mit diesem Einleitungsbeschluss auszusprechen war.“ Am 29.5.2013 wurde sodann vor dem Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer eine Disziplinarverhandlung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Dr. X., geb. …, Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, Wien,…. Nettoeinkommen von monatlich ca. € 10.000,-.„Dr. römisch zehn., geb. …, Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, Wien,…. Nettoeinkommen von monatlich ca. € 10.000,-. Verlesen wird der Einleitungsbeschluss. Der Disziplinarbeschuldigte gibt weiter an: Ich bekenne mich nicht schuldig. Es ist richtig, dass ich in der Fernsehsendung aufgetreten bin. Es ist rechtlich nicht haltbar, dass das gegen die Werberichtlinie verstößt. Die Richtlinie ist nicht zeitgemäß sondern veraltet.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gegen das gegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde vom Beschuldigten kein Rechtsmittel eingebracht. Vielmehr wurde nur durch den Disziplinaranwalt eine Berufung (Beschwerde) eingebracht, wobei sich diese ausdrücklich nur gegen die verhängte Strafsanktion wendet. Folglich ist davon auszugehen, dass der Verfahrensgegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur mehr die Feststellung der Art der Strafsanktion und allfällig des Ausmaßes der zu verhängenden Sanktion ist. Demgegenüber ist der Schuldvorwurf in Rechtskraft erwachsen, und ist dieser im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu thematisieren. Trotz des Umstands, dass sich im gesamten Akt keinerlei Beweismittel befindet, aus welchem hervorgeht, was in den gegenständlichen Sendungen ausgestrahlt wurde, und trotz des Umstands, dass sich im gesamten Akt (auch nicht in der Darstellung des Disziplinaranwalts) keinerlei Hinweis ergibt, dass in den gegenständlichen Sendungen auch das Berufsleben des Beschuldigten thematisiert bzw. näher beschrieben wurde, ist daher von der Rechtskraft des gegenständlichen Schuldausspruchs auszugehen. Infolge dieser Rechtskraftwirkung ist das erkennende Gericht auch nicht befugt, die belangte Behörde aufzufordern, diesen eklatanten Verfahrensmangel der Verurteilung ohne dass irgendein Beweismittel, welches die Anschuldigungen zu tragen vermag, durch Nachholung der gebotenen Beweisaufnahmen im Wege einer Verfahrenszurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG zu sanieren. Insofern unterscheidet sich die gegenständliche Verfahrenskonstellation daher von der dem Verfahren VGW-172/053/20525/2014, zugrunde gelegenen Konstellation (vgl. den Aufhebungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 24.3.2014, Zl. VWG-172/053/20525/2014). Verfahrensgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ausschließlich zur Frage der zu verhängenden Strafart und der Höhe der zu verhängenden Strafe ist nämlich aufgrund der Rechtskraftwirkung des Schuldspruchs nicht die Nachholung und Sanierung des Beweisverfahrens zur Frage der Tatbildverwirklichung.Trotz des Umstands, dass sich im gesamten Akt keinerlei Beweismittel befindet, aus welchem hervorgeht, was in den gegenständlichen Sendungen ausgestrahlt wurde, und trotz des Umstands, dass sich im gesamten Akt (auch nicht in der Darstellung des Disziplinaranwalts) keinerlei Hinweis ergibt, dass in den gegenständlichen Sendungen auch das Berufsleben des Beschuldigten thematisiert bzw. näher beschrieben wurde, ist daher von der Rechtskraft des gegenständlichen Schuldausspruchs auszugehen. Infolge dieser Rechtskraftwirkung ist das erkennende Gericht auch nicht befugt, die belangte Behörde aufzufordern, diesen eklatanten Verfahrensmangel der Verurteilung ohne dass irgendein Beweismittel, welches die Anschuldigungen zu tragen vermag, durch Nachholung der gebotenen Beweisaufnahmen im Wege einer Verfahrenszurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG zu sanieren. Insofern unterscheidet sich die gegenständliche Verfahrenskonstellation daher von der dem Verfahren VGW-172/053/20525 aus 2014,, zugrunde gelegenen Konstellation vergleiche den Aufhebungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 24.3.2014, Zl. VWG-172/053/20525 aus 2014,). Verfahrensgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ausschließlich zur Frage der zu verhängenden Strafart und der Höhe der zu verhängenden Strafe ist nämlich aufgrund der Rechtskraftwirkung des Schuldspruchs nicht die Nachholung und Sanierung des Beweisverfahrens zur Frage der Tatbildverwirklichung. In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, dass einem Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, wie auch einem Rechtsmittelverfahren in einem Disziplinarverfahren nur der Grundsatz zugrunde liegt, dass die Rechtsmittelinstanz an das Gebot des Verbots der reformatio in peius gebunden ist. Gerade der Umstand, dass das Gesetz nur der Rechtsmittelinstanz nur im Falle der Beschwerde durch den Beschuldigten es untersagt, die Strafe zu erhöhen, ist zu folgern, dass im Übrigen die Rechtsmittelinstanz i.S.d. Vorgaben des § 28 VwGVG eine bekämpfte disziplinarrechtliche Entscheidung auch in der Straffrage in jede Richtung abändern kann. Dem Disziplinarverfahren wie auch dem Verwaltungsstrafverfahren ist der Grundsatz des Verbots einer reformatio in maius fremd. Schon gar nicht kann der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens die Frage sein, ob eine bestimmte begehrte Strafsanktion zu verhängen ist oder nicht.In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, dass einem Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, wie auch einem Rechtsmittelverfahren in einem Disziplinarverfahren nur der Grundsatz zugrunde liegt, dass die Rechtsmittelinstanz an das Gebot des Verbots der reformatio in peius gebunden ist. Gerade der Umstand, dass das Gesetz nur der Rechtsmittelinstanz nur im Falle der Beschwerde durch den Beschuldigten es untersagt, die Strafe zu erhöhen, ist zu folgern, dass im Übrigen die Rechtsmittelinstanz i.S.d. Vorgaben des Paragraph 28, VwGVG eine bekämpfte disziplinarrechtliche Entscheidung auch in der Straffrage in jede Richtung abändern kann. Dem Disziplinarverfahren wie auch dem Verwaltungsstrafverfahren ist der Grundsatz des Verbots einer reformatio in maius fremd. Schon gar nicht kann der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens die Frage sein, ob eine bestimmte begehrte Strafsanktion zu verhängen ist oder nicht. Im gegenständlichen Fall erfolgte durch den Disziplinaranwalt ausschließlich eine Bekämpfung der erstinstanzlichen Strafbemessung, sodass nur diese Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens war. Gemäß § 28 VwGVG war daher das Verwaltungsgericht Wien auch befugt, die Strafbemessung abzuändern. Im gegenständlichen Fall erfolgte durch den Disziplinaranwalt ausschließlich eine Bekämpfung der erstinstanzlichen Strafbemessung, sodass nur diese Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens war. Gemäß Paragraph 28, VwGVG war daher das Verwaltungsgericht Wien auch befugt, die Strafbemessung abzuändern. Da weder vom Disziplinaranwalt noch vom Beschuldigten die Kostenentscheidung der belangten Behörde bekämpft worden ist, ist auch diese in Rechtskraft erwachsen. Diese war daher auch nicht vom erkennenden Gericht zu überprüfen. Mangels jeglicher Sachverhaltsfeststellungen im bekämpften Bescheid und dem Umstand, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist das erkennende Gericht genötigt, der Strafbemessung die im Verfahren unsubstantiiert vorgebrachten (und nicht substantiiert bestrittenen) konkreten Sachbehauptungen des Disziplinaranwalts zugrunde zu legen. Der Disziplinaranwalt behauptete nun aber nur nachfolgende Sachverhalte: Im Feber und März 2013 sei im TV-Sender ... die
- Staffel der ...-Serie „...“ ausgestrahlt worden. Diese dritte Staffel habe sich aus 8 Folgen zusammengesetzt. In dieser Staffel sei der Beschuldigte (offenkundig mit seinem Einverständnis) gefilmt worden und sei (offenkundig mit dessen Einverständnis) wie folgt über dessen Privat- und Beziehungsleben berichtet worden. In der dritten Folge dieser Staffel seien der Beschuldigte und seine Gattin in Societykreisen gezeigt worden und sei eine Bauchtanzvorführung der Gattin des Beschwerdeführers gefilmt worden. In der vierten Folge dieser Staffel sei wieder über das Privatleben des Beschuldigten und seiner Gattin berichtet worden, nämlich über deren Teilnahme an einem Tanzunterricht in einer Tanzschule. In der fünften Folge habe der Beschuldigte gemeinsam mit K. bei einem Fotoshooting vor der Fotokamera posiert. In diesem Zusammenhang sei der Beschuldigte zu seinem Kleidungsgeschmack befragt worden. In der siebenten Folge seien der Beschuldigte und seine Gattin bei einem Promi Shopping Event gezeigt worden. In der achten Folge seien dem Beschuldigten und seiner Gattin durch eine Kartenlegerin die Zukunft vorher gesagt worden. Zudem wird festgestellt, dass jedenfalls im Feber und März 2013 auf der Homepage des Senders ... ein Filmportrait des Beschuldigten abgerufen werden konnte. Auch befand sich auf der Senderhomepage ein Link auf die Homepage des Beschuldigten. Es gibt keinerlei Feststellung im bekämpften Bescheid noch einen Hinweis in der Disziplinaranzeige, inwiefern in diesen Sendungen über die oa Aufnahmen zum Privat- und Familienleben hinaus das Berufsleben des Beschuldigten thematisiert worden ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die vom Disziplinaranwalt angezeigte und von der belangten Behörde zur Last gelegte Darstellung zum Berufsleben des Beschuldigten sich darauf beschränkt hat, dass anlässlich der Wiedergaben zur Privat- und Familienleben des Beschuldigten auch der Umstand, dass dieser ein plastischer Chirurg ist, den Zusehern zur Kenntnis gebracht worden ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Einleitungsbeschluss der belangten Behörde über die Beschuldigungspunkte des Disziplinaranwalts hinausgeht, und zusätzlich zu den vom Disziplinaranwalt zur Anzeige gebrachten Ausstrahlungen auch den Umstand, dass auf der Homepage eine nicht näher beschriebenes Filmportrait des Beschwerdeführers abrufbar gestellt worden war, und dass ein Link zur Homepage des Beschwerdeführer angebracht worden ist, zur Last gelegt. Mangels Bekämpfung dieser überschießenden, von der Disziplinaranzeige nicht gedeckten Ausweitung der Tatanlastung ist auch diese völlig unsubstantiiert gebliebene zusätzliche Anlastung in Rechtskraft erwachsen. Mangels jeglicher Substantiierung im bekämpften Bescheid bzw. mangels jeglicher Beweismittel zu diesen Zusatzanlastungen im Akt muss im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass in diesem Filmclip nicht neue private bzw. berufliche Sachverhalte des Beschwerdeführers gezeigt wurden, und dass auf der Homepage kein besonderer Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu ersehen ist. § 53 ÄrzteG lautet wie folgt:Paragraph 53, ÄrzteG lautet wie folgt: „
(1)Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2)Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3)Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
(3)Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
(4)Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.“
(4)Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen.“ § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 Ärztegesetz lauten:Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Ärztegesetz lauten: „
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
- das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
- die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“ § 139 Abs. 1, 7 und 10 Ärztegesetz lauten:Paragraph 139, Absatz eins, 7 und 10 Ärztegesetz lauten: „
(1)Disziplinarstrafen sind
- der schriftliche Verweis,
- die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
- die befristete Untersagung der Berufsausübung,
- die Streichung aus der Ärzteliste.
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32, bis34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(10)Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.“ § 32 Abs. 1 bis 3 StGB lautet: Paragraph 32, Absatz eins bis 3 StGB lautet: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“ Am 12.12.2003 wurde von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ beschlossen. Die §§ 1 bis 5 dieser Richtlinie lauten wie folgt:Die Paragraphen eins bis 5 dieser Richtlinie lauten wie folgt: „Artikel 1 Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärztegesellschaft beeinträchtigende Information untersagt. Artikel 2 Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. Artikel 3 Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
- a)herabsetzenden Äußerungen über ÄrztInnen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;
- b)Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;
- c)Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung;
- d)Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber. Artikel 4 Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes sind dem Arzt- unter Beachtung der Art. 1 bis 3 – insbesondere gestattet:Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes sind dem Arzt- unter Beachtung der Artikel eins bis 3 – insbesondere gestattet:
- a)die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht;
- b)die Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System);
- c)die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage. Artikel 5
- a)Der Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information gemäß Artikel 1 durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.
- b)Die Erwähnung des Namens des Arztes und der nach dem Ärztegesetz zulässigen Bezeichnungen ist erlaubt, hingegen bleibt die wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium untersagt.
- c)Auf Anfrage in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen (Fernbehandlung) sind unzulässig.
- d)Veröffentlichungen mit Namen und/oder Bildern von bzw. mit Patienten sind nur mit deren gegenüber dem Arzt erklärten Zustimmung zulässig.“ Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist. Entscheidend ist daher, ob der Arzt durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf seine Ordination lenken wollte (RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung). Dies kann aber nicht bedeuten, dass einem Arzt jegliche Werbung mit ins Auge fallenden Slogans als "marktschreierisch" verboten werden müsste. § 25 ÄrzteG i.d.g.F. enthält, anders als § 25 ÄrzteG alte Fassung, kein absolutes Werbeverbot. Nur unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Informationen werden untersagt. Die Werbebeschränkung liegt nicht nur im Interesse der Ärzte, sondern vor allem im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h; 08.06.1999 Ds 3/99; 20.12.2011 4 Ob 176/11b; 10.07.2012 4 Ob 122/12p; 10.07.2012 4 Ob 90/12g; 02.08.2012 4 Ob 79/12i; 18.09.2012 4 Ob 130/12i; 18.09.2012 4 Ob 142/12d).Paragraph 25, ÄrzteG i.d.g.F. enthält, anders als Paragraph 25, ÄrzteG alte Fassung, kein absolutes Werbeverbot. Nur unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Informationen werden untersagt. Die Werbebeschränkung liegt nicht nur im Interesse der Ärzte, sondern vor allem im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen vergleiche OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h; 08.06.1999 Ds 3/99; 20.12.2011 4 Ob 176/11b; 10.07.2012 4 Ob 122/12p; 10.07.2012 4 Ob 90/12g; 02.08.2012 4 Ob 79/12i; 18.09.2012 4 Ob 130/12i; 18.09.2012 4 Ob 142/12d). In seinem Erkenntnis vom 17.10.2002, Zl. 37928/97 (Stambuk gegen Deutschland) führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus wie folgt: „Die Berufspflicht der Ärzte, für die Gesundheit jedes Einzelnen und der Gemeinschaft zu sorgen, kann Verhaltensregeln rechtfertigen, einschließlich Beschränkungen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und ihrer Teilnahme an Veröffentlichungen über berufliche Belange. Diese Verhaltensregeln gegenüber der Presse müssen abgewogen werden gegen das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sind beschränkt auf die Sicherstellung des Funktionierens des medizinischen Berufsstandes. Sie sollten nicht in einer Weise ausgelegt werden, die Ärzten eine übermäßige Pflicht auferlegt, den Inhalt von Veröffentlichungen zu überprüfen.“ Gemäß der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist die aufgrund der Ermächtigung des § 25 ÄrzteG erlassene Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ für dem Adressatenkreis dieser Richtlinie, nämlich die Ärzte, verbindlich und erfolgt durch diese eine Konkretisierung der durch § 25 ÄrzteG verfügten Werbebeschränkung (vgl. OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h; 05.10.2010 4 Ob 161/10w). Gemäß der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist die aufgrund der Ermächtigung des Paragraph 25, ÄrzteG erlassene Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ für dem Adressatenkreis dieser Richtlinie, nämlich die Ärzte, verbindlich und erfolgt durch diese eine Konkretisierung der durch Paragraph 25, ÄrzteG verfügten Werbebeschränkung vergleiche OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h; 05.10.2010 4 Ob 161/10w). Der OGH hat im Erkenntnis vom 26.06.1997, Zl. Ob 153/97x; ausgeführt: „Die Präambel der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer führt aus, die Änderung des § 25 ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen.“„Die Präambel der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer führt aus, die Änderung des Paragraph 25, ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen.“ Zur "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer führte der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1.10.1996, 4Ob2228/96t, weiters u.a. aus wie folgt: „Bei Beurteilung des Standesansehens kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger der Werbebotschaft durch diese belästigt wird, wesentlich ist vielmehr, ob die Art der Verbreitung dem Standesansehen abträglich ist, was für Postwurfsendungen und Flugblätter, die vom Arzt selbst oder über seine Veranlassung verfaßt und mit denen er unmittelbar an die Öffentlichkeit tritt, zutrifft. Erfolgt hingegen die Verbreitung der Information im Wege einer gratis an Haushalte verteilten Werbezeitung in Form eines redaktionell in Berichtsform gestalteten Artikels, so liegt kein das Standesansehen beeinträchtigendes Verhalten vor. (…) Nach Art 3 e der Richtlinien beeinträchtigen selbst Anpreisungen der eigenen Person oder Darstellungen der eigenen ärztlichen Tätigkeit das Standesansehen nur unter der weiteren Voraussetzung der reklamehaften Herausstellung dieser Tätigkeit in aufdringlicher, marktschreierischer Weise. Erwecken ein Werbeslogan und eine Zeichnung, die humoristisch gestaltet sind, zwar die Aufmerksamkeit des Lesers, preisen jedoch die Tätigkeit eines Ambulatoriums nicht in aufdringlicher Weise an, so sind derartige humoristische Darstellungen mit einem per se das Standesansehen nicht beeinträchtigenden Werbeslogan keine standeswidrige Werbung im Sinn des Art 3 der Richtlinien.“Nach Artikel 3, e der Richtlinien beeinträchtigen selbst Anpreisungen der eigenen Person oder Darstellungen der eigenen ärztlichen Tätigkeit das Standesansehen nur unter der weiteren Voraussetzung der reklamehaften Herausstellung dieser Tätigkeit in aufdringlicher, marktschreierischer Weise. Erwecken ein Werbeslogan und eine Zeichnung, die humoristisch gestaltet sind, zwar die Aufmerksamkeit des Lesers, preisen jedoch die Tätigkeit eines Ambulatoriums nicht in aufdringlicher Weise an, so sind derartige humoristische Darstellungen mit einem per se das Standesansehen nicht beeinträchtigenden Werbeslogan keine standeswidrige Werbung im Sinn des Artikel 3, der Richtlinien.“ Auch findet sich zum vergleichbaren Werbeverbot bei Rechtsanwälten folgende Entscheidung (vgl. OGH vom 28.04.2003, Zl. 13Bkd2/03; 7Bkd3/03; 21.2.2005, 2Bkd2/04; 14.4.2008, 10Bkd8/09; 27.6.2011, 15Bkd2/11; 03.12.2012, 12Bkd1/12):Auch findet sich zum vergleichbaren Werbeverbot bei Rechtsanwälten folgende Entscheidung vergleiche OGH vom 28.04.2003, Zl. 13Bkd2/03; 7Bkd3/03; 21.2.2005, 2Bkd2/04; 14.4.2008, 10Bkd8/09; 27.6.2011, 15Bkd2/11; 03.12.2012, 12Bkd1/12): „Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich, wahrheitsgemäß und berufsbezogen sind. Verboten sind insbesonders die gezielte Werbung um neue Klientel und die reklamehafte Selbstdarstellung. Ein Verstoß gegen diese Werbebeschränkungen ist disziplinär.“ Der OGH fällte zudem unter 4Ob2228/96t am 01.10.1996 folgende Entscheidung: „Nach § 25 Abs 3 ÄrzteG iVm § 25 Abs 1 leg cit ist es "auch sonstigen physischen und juristischen Personen", ebenso wie Ärzten untersagt, (
- ua)unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes zu geben. Mit dieser Bestimmung sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, Umgehungen des für Ärzte geltenden Verbotes unlauterer Werbung zu verhindern (vgl 137 BlgNR 17.GP 23 zur Ärztegesetznovelle BGBl 1987/314; 4 Ob 2170/96p; ebenso 524 BlgNR 18.GP 12 zur Ärztegesetznovelle 1992/401).„Nach Paragraph 25, Absatz 3, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, leg cit ist es "auch sonstigen physischen und juristischen Personen", ebenso wie Ärzten untersagt, (
- ua)unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes zu geben. Mit dieser Bestimmung sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, Umgehungen des für Ärzte geltenden Verbotes unlauterer Werbung zu verhindern vergleiche 137 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 23 zur Ärztegesetznovelle BGBl 1987/314; 4 Ob 2170/96p; ebenso 524 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 12 zur Ärztegesetznovelle 1992/401). Der Gegenstand des Disziplinarverfahrens wird durch den Einleitungsbeschluss umgrenzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0190, vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, 16.10.2008, 2007/09/0182), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung Beschuldigten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Beschluss, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Der Gegenstand des Disziplinarverfahrens wird durch den Einleitungsbeschluss umgrenzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0190, vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, 16.10.2008, 2007/09/0182), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung Beschuldigten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Beschluss, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Gemäß der gegenständliche als übertreten eingestuften Bestimmung des § 53 Abs. 1 ÄrzteG wird gegen diese Bestimmung dann verstoßen, wenn ein Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs eine unsachlichen, unwahren oder eine das Standesansehen beeinträchtigende Information verbreitet.Gemäß der gegenständliche als übertreten eingestuften Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG wird gegen diese Bestimmung dann verstoßen, wenn ein Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs eine unsachlichen, unwahren oder eine das Standesansehen beeinträchtigende Information verbreitet. Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer weder die Verbreitung einer unsachlichen noch einer unwahren Information angelastet, noch ist die Verbreitung einer solchen Information aus den Akten erschließbar. Es ist daher gegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine das Standesansehen beeinträchtigende Information verbreitet hat. Dier Begriff der das Standesansehen beeinträchtigenden Information wird durch Art. 3 der oa Richtllinie „Arzt und Information“ dahingehend konkretisiert, dass eine derartige Information vorliegt:Dier Begriff der das Standesansehen beeinträchtigenden Information wird durch Artikel 3, der oa Richtllinie „Arzt und Information“ dahingehend konkretisiert, dass eine derartige Information vorliegt: - bei herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden - bei herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen, ihre Tätigkeit und ihre , medizinischen Methoden - Darstellung einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität - Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung - Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche , bzw. marktschreierische Darstellung - Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber - Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische , Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber Gegenständlich kommt nur die Annahme, dass durch die gegenständlichen Fernsehsendungen eine Selbstanpreisung der eigenen Personen durch eine aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung erfolgt ist, als denkmögliche Übertretung des § 53 Abs. 1 ÄrzteG in Frage.Gegenständlich kommt nur die Annahme, dass durch die gegenständlichen Fernsehsendungen eine Selbstanpreisung der eigenen Personen durch eine aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung erfolgt ist, als denkmögliche Übertretung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Frage. Wie zuvor ausgeführt sind Ausführungen und Darstellungen zur eigenen Person nur dann als standeswidrig einzustufen, wenn diese aufdringlich und marktschreierisch einzustufen sind. In diesem Sinne ist eine sachliche, redaktionell in Berichtsform gestaltete Darstellung in einer Zeitschrift nicht standeswidrig (vgl. OGH 1.10.1996, 4Ob2228/96t). Ebenso ist eine Darstellung in einer Zeitschrift, die bloß die Aufmerksamkeit des Lesers erweckt, nicht aber auch die ärztliche Tätigkeit in aufdringlicher Weise anpreist, nicht standeswidrig (vgl. OGH 1.10.1996, 4Ob2228/96t).Wie zuvor ausgeführt sind Ausführungen und Darstellungen zur eigenen Person nur dann als standeswidrig einzustufen, wenn diese aufdringlich und marktschreierisch einzustufen sind. In diesem Sinne ist eine sachliche, redaktionell in Berichtsform gestaltete Darstellung in einer Zeitschrift nicht standeswidrig vergleiche OGH 1.10.1996, 4Ob2228/96t). Ebenso ist eine Darstellung in einer Zeitschrift, die bloß die Aufmerksamkeit des Lesers erweckt, nicht aber auch die ärztliche Tätigkeit in aufdringlicher Weise anpreist, nicht standeswidrig vergleiche OGH 1.10.1996, 4Ob2228/96t). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe, stellt eine von einem Arzt gebilligte Berichterstattung über einen Arzt in den Medien, welche ausführlich über dessen Privatleben berichtet, grundsätzlich keine Standeswidrigkeit dar. Problematisch wird eine derartige Berichterstattung erst dann, wenn diese im Rahmen der Berichterstattung derart in einen engen Konnex zur beruflichen Tätigkeit des Arztes gestellt wird, dass dadurch bei Zugrundelegung einer objektiven Betrachtung die von diesem Arzt erbrachten ärztlichen Leistungen in aufdringlicher Weise angepriesen werden. Dasselbe gilt für mediale Berichte über die von einem Arzt erbrachten ärztlichen Leistungen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt im gegenständlichen Verfahren wenn überhaupt ein Grenzfall vor, in welchem gerade schon von einer standeswidrigen Anpreisung der eigenen ärztlichen Leistungen des Beschuldigten auszugehen ist. Dies deshalb, da bei Zugrundelegung der Aktenlage überhaupt keine näheren Ausführungen bzw. Darstellungen zum Berufsleben des Beschuldigten ausgestrahlt worden sind. Vielmehr wurde in einer soapartigen Form das Privatleben einer Person gefilmt. Lediglich im Zuge dieser Fernsehauftritte wurde dem Zuschauer auch der Beruf der gezeigten Personen zur Kenntnis gebracht. Es stellt sich daher die Frage, ob allein der Umstand, dass ein Arzt in einer Fernsehsendung auftritt und sein Privatleben zur Schau trägt, schon dann eine marktschreierische Werbung für dessen berufliche Tätigkeit darstellt, wenn in dieser Fernsehsendung dem Publikum auch mitgeteilt wird, dass dieser ein Arzt mit einer bestimmten Privatordination ist. Bei Zugrundelegung der obigen Judikaturausführungen wird schon aufgrund der Garantien des Art. 6 EMRK jedem Bürger, und daher auch einem Arzt, das Recht zuzuerkennen sein, in einer Fernsehsendung soapartig sein Privatleben darzustellen. Bei Zugrundelegung der obigen Judikaturausführungen wird schon aufgrund der Garantien des Artikel 6, EMRK jedem Bürger, und daher auch einem Arzt, das Recht zuzuerkennen sein, in einer Fernsehsendung soapartig sein Privatleben darzustellen. Ob der Umstand, dass in Zuge dieser Selbstdarstellung auch dem Publikum bekannt gegeben wird, dass der vorgestellte Arzt ein Schönheitschirurg ist, schon als eine marktschreierische Werbung für seine Praxis zu werten ist, muss im gegenständlichen Verfahren infolge des Umstands, dass infolge der nur auf die Strafhöhe gerichteten Beschwerde durch den Diszipliaranwalt und infolge der Nichteinbringung einer Beschwerde durch den Beschuldigten der diesbezügliche Schuldvorwurf in Rechtskraft erwachsen ist, dahin gestellt bleiben. Doch selbst im Falle der Bejahung einer Tatbildlichkeit vermag dieser Umstand nur die Annahme eines Unrechtsgehalts der Tat im aller untersten Ausmaß zu rechtfertigen. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da gerade die durch Art. 10 MRK garantierte Meinungsfreiheit, welche auch die Freiheit zur Selbstberichterstattung beinhaltet, grundsätzlich auch einem Arzt das Recht zur Selbstdarstellung einräumt. Nur in dem Ausmaß, in welchem dieses Selbstdarstellungsrecht in einen Konflikt mit dem öffentlichen Interesse an der Beschränkung von Berichterstattungen über ärztliche Tätigkeiten auf die sachliche Wissensweitergabe gerät, ist eine Beschränkung dieses Grundrechts zulässig (vgl. in diesem Sinne die oa Entscheidung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.10.2002, Zl. 37928/97 [Stambuk gegen Deutschland]). Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da gerade die durch Artikel 10, MRK garantierte Meinungsfreiheit, welche auch die Freiheit zur Selbstberichterstattung beinhaltet, grundsätzlich auch einem Arzt das Recht zur Selbstdarstellung einräumt. Nur in dem Ausmaß, in welchem dieses Selbstdarstellungsrecht in einen Konflikt mit dem öffentlichen Interesse an der Beschränkung von Berichterstattungen über ärztliche Tätigkeiten auf die sachliche Wissensweitergabe gerät, ist eine Beschränkung dieses Grundrechts zulässig vergleiche in diesem Sinne die oa Entscheidung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.10.2002, Zl. 37928/97 [Stambuk gegen Deutschland]). In diesem Zusammenhang sei zudem klargestellt, dass es wohl nicht bestritten werden kann, dass es ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über ärztliche Eingriffe, Operationen, Operationsgestaltungen und Behandlungsmethoden gibt. Schon bei Berücksichtigung des gesellschaftlichen Stellenwerts von Schönheitsoperationen ist gerade im Hinblick auf die Art und Durchführung von Schönheitsoperationen ein deutliches öffentliches Informationsbedürfnis als gegeben anzusehen. So gesehen ist von einem extrem geringen Unwertgehalt im Hinblick auf die angelastete Verletzung des § 53 Abs. 1 ÄrzteG auszugehen.So gesehen ist von einem extrem geringen Unwertgehalt im Hinblick auf die angelastete Verletzung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG auszugehen. Auch ist im gesamten Verfahren kein Indiz hervor gekommen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen ärztliche Standesinteressen verstoßen hat bzw. Kenntnis hatte, dass auch schon eine überausführliche Selbstdarstellung (insbesondere privater Sachverhalte) - ohne dass gleichzeitig über die Ordinationstätigkeit ausführlich berichtet wird - als ein Gesetzesverstoß einzustufen ist. Zudem ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der oa Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK auch keinen Anlass hatte, einen solchen Gesetzesverstoß als gegeben anzusehen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser die gegenständliche Übertretung „bloß“ gering fahrlässig gesetzt hat.Auch ist im gesamten Verfahren kein Indiz hervor gekommen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen ärztliche Standesinteressen verstoßen hat bzw. Kenntnis hatte, dass auch schon eine überausführliche Selbstdarstellung (insbesondere privater Sachverhalte) - ohne dass gleichzeitig über die Ordinationstätigkeit ausführlich berichtet wird - als ein Gesetzesverstoß einzustufen ist. Zudem ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der oa Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK auch keinen Anlass hatte, einen solchen Gesetzesverstoß als gegeben anzusehen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser die gegenständliche Übertretung „bloß“ gering fahrlässig gesetzt hat. Im gegenständlichen Fall ist daher von einem geringen Unwertgehalt der Tat und zudem von einem geringen Verschulden auszugehen. Es besteht daher kein Anlass, eine über die geringste gesetzlich festsetzbare Strafe hinausgehende Strafe festzusetzen. Es war daher die Strafhöhe mit der Strafsanktion des Verweises zu bestimmen. Im Hinblick auf den geringen Unwertgehalt der Tat ist höchstens von einer extrem geringen Verletzung der Interessen der Ärzteschaft auszugehen. Sodass schon deshalb nicht die Voraussetzungen für einen Ausspruch i.S.d. § 139 Abs. 10 ÄrzteG vorliegen. Zudem erscheint es auch deshalb nicht geboten, die Veröffentlichung des Erkenntnisses in den einschlägigen Publikationen der Ärzteschaft anzuzeigen, zumal mit solch einer Publikation auch eine pönalisierende Wirkung für den Beschuldigten verbunden ist, welche im konkreten Fall keinesfalls angebracht und im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 10 MRK überschießend wäre. Im Übrigen werden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien ohnedies in der Rechtsdatenbank „RIS“ publiziert, sodass auch aus diesem Grund es nicht geboten erscheint, auch noch auf einem anderen Wege diese Entscheidung medial kundzumachen.Im Hinblick auf den geringen Unwertgehalt der Tat ist höchstens von einer extrem geringen Verletzung der Interessen der Ärzteschaft auszugehen. Sodass schon deshalb nicht die Voraussetzungen für einen Ausspruch i.S.d. Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG vorliegen. Zudem erscheint es auch deshalb nicht geboten, die Veröffentlichung des Erkenntnisses in den einschlägigen Publikationen der Ärzteschaft anzuzeigen, zumal mit solch einer Publikation auch eine pönalisierende Wirkung für den Beschuldigten verbunden ist, welche im konkreten Fall keinesfalls angebracht und im Hinblick auf die Vorgaben des Artikel 10, MRK überschießend wäre. Im Übrigen werden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien ohnedies in der Rechtsdatenbank „RIS“ publiziert, sodass auch aus diesem Grund es nicht geboten erscheint, auch noch auf einem anderen Wege diese Entscheidung medial kundzumachen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.172.042.20521.2014